Nach der Trennung eines Elternpaares oder nach der Geburt eines Kindes außerhalb des väterlichen Haushalts wird der Kontakt zwischen dem Kind und dem getrennten Elternteil als Umgang bezeichnet. Er dient der weiteren Pflege der Bindung und des Familienlebens.
Nach der Geburt eines Kindes, bei der die Mutter nicht mit dem Vater zusammen lebt, bietet der Umgang die Chance eine Bindung zwischen Vater und Kind aufzubauen und die Welt des Kindes durch die Familie des Vaters zu erweitern. Im engeren Zusammenhang von Umgang wird auch von Zugang, Kontakt und Besuch gesprochen.
Es wird von den Problemen gesprochen, die dabei auftreten,und wie sie möglicherweise gelöst werden können. Neben den individuellen Möglichkeiten werden die institutionalisierten Angebote der Beratung, einer gerichtlicher Regelung und eines begleiteten Umgangs ausführlich dargelegt und erörtert.
Dazu werden grundlegende Untersuchungen und neue Modelle der Sozialwissenschaften und der Psychologie vorgestellt, in denen Verhalten und Rollenbild der Eltern analysiert und erklärt wird.
Ferner wird die Rolle der Gesetze und die Arbeit der beteiligten Ämter und Professionen dargestellt und erörtert. Dabei werden offizielle Richtlinien und Kriterien vorgestellt, nach denen Ämter und Gerichte in Angelegenheiten des Umgangs vorgehen sollen.
Eine Fülle von Querverweisen und Quellenangaben ermöglicht es dem Leser, tiefer in die Materie einzudringen und sich einen guten Überblick über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Arbeit zu diesem Thema zu verschaffen.
Vom Umgang mit dem Umgang
Der Kontakt des Kindes zum getrennten Elternteil außerhalb des eigenen Haushaltes
Nach der Trennung eines Elternpaares oder nach der Geburt eines Kindes außerhalb des väterlichen Haushalts wird der geregelte Kontakt zwischen dem Kind und dem Vater als Umgang bezeichnet. Er dient nach dem Auseinandergehen der Eltern der weiteren Pflege der Vater-Kind-Bindung und des Familienlebens. Nach der Geburt eines Kindes, bei der die Mutter nicht mit dem Vater zusammen lebt, bietet der Umgang die Chance eine Bindung zwischen Vater und Kind aufzubauen und das Erfahrungsspektrum des Kindes durch die Familie des Vaters zu erweitern. Im engeren Zusammenhang von Umgang wird auch von Zugang, Kontakt und Besuch gesprochen.
Die Bedeutung des Umgangs
Haben die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt, bevor sie sich getrennt haben, dient der Umgang der Überwindung des Trennungserlebens, der Pflege der Bindung und dem Fortbestand der Familienbeziehung des Kindes. Die Situation wird von diesem als zwiespältig erlebt, da sein Empfinden nicht mit der realen Situation kongruiert. Kommt es aber auf die Welt, ohne dass der Vater im selben Haushalt lebt, macht der Abkömmling kein Trennungsdrama durch. Erst mit dem späteren, möglichen Umgang wird eine Bindung zum Vater aufgebaut. Somit stellt sich die Bedeutung des Umgangs in beiden Fällen unterschiedlich dar.
Tabelle 1
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Umgang wird von den Eltern meist aus Einsicht in seine Notwendigkeit und Berechtigung einvernehmlich nach den Bedürfnissen der Elternpartner und des Kindes geregelt. Diese Fälle werden selten thematisiert, da sie relativ unproblematisch sind. Wohnt das Kind bei der Mutter, hat sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das ihr auferlegt, zu bestimmen, wo das Kind wohnt und mit wem es Umgang hat. Das betrifft außer dem Vater natürlich auch alle anderen Familienangehörigen. Dem Vater steht jedoch auch ein gesetzlicher Anspruch auf Umgang zu. Ebenso den Großeltern und Geschwistern und Bezugspersonen, zu denen eine familiäre Beziehung besteht.[1] Können sich die Eltern nicht einigen, kann eine Vermittlung durch das Jugendamt, einen Psychologen oder einen Anwalt versucht werden. Letztlich kann durch einen Umgangsbeschluss des Familiengerichts eine Vereinbarung festgelegt werden. Darin wird geregelt wird , wann wer wen besucht, abholt oder wann mit wem in Urlaub fährt, nötigenfalls sogar wohin und wie.
Umgangsregelung
Da die Umgangsregelung meist auf das jeweilige Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Absprache zugeschnitten wird, sollte von vorne herein eine Anpassung erwogen werden, wenn ein Kind älter wird und in eine neue Entwicklungsstufe eintritt. Die Entwicklung des Kindes verläuft von Säugling über Kleinkind zu Schulkind. Mit der Pubertät beginnt das jugendliche Alter, das auch Adoleszenz genannt wird. Das Kind hat mit zunehmender Mündigkeit ein Mitspracherecht und dann je nach Entwicklungsstand ein Selbstbestimmungsrecht in Umgangsfragen, meistens ab 14 Jahren. Man spricht inzwischen auch von psychosozialen Stadien, in denen das Kind bestimmte Fertigkeiten erlernt.
Üblich sind Umgangsregelungen, in denen das Kind jederzeit zum anderen Elternteil darf, wenn es dies möchte und die geographischen Verhältnisse es erlauben. Meistens werden jedoch zusätzlich feste Zeiten vereinbart, in denen das Kind regelmäßig beim getrennten Elternteil wohnt. Da jedoch die Pflicht zur Zahlung des Unterhalts davon abhängt, wo sich das Kind zu mehr als 50% aufhält, liegt es im Interesse desjenigen Elternteils, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegeben wurde, den Aufenthalt in entsprechender Weise festzulegen, dass es überwiegend bei ihm wohnt. Die Teilung des Aufenthalts wird daher fast nie in Erwägung gezogen. Amendt hat dies bei 3% der untersuchten Fälle ermittelt.[2] Da seine Untersuchung vor allem strittige Fälle zum Gegenstand hatte, könnte die Zahl der paritätischen Betreuung in der Praxis höher sein. Es liegt auf der Hand, dass vor allem finanziell besser gestellte und aufgeklärte Eltern bei schon älteren Kindern die Doppelresidenz, das sogenannte Wechselmodell, praktizieren.
In vielen Fällen kommt es auch zu anderen Vereinbarungen, in denen der Umgang auf das Wochenende, ein paar Stunden am Wochenende, jedes zweite Wochenende oder einmal im Monat festgelegt wurde. Allgemein findet der Kontakt seltener tatsächlich statt, als er in den Regelungen vereinbart wurde. Ausgefallene Termine werden meist nicht nachgeholt. Die häufigste Vereinbarung regelt ein 14-tägiges Treffen am Wochenende. Ein Viertel der von Amendt befragten Väter, die ihr Kind sehen sollten, hat gar keinen Kontakt mehr erhalten. Da der Kontaktabbruch mit der Zeit nach der Trennung zunimmt, liegt er bei frisch getrennten deutlich niedriger. Auch bei der Frage nach der Umgangsaussetzung muss berücksichtigt werden, dass zufriedene Väter wenig motiviert waren, an dieser Untersuchung teilzunehmen. Allerdings liegen keine amtlichen Zahlen darüber vor, worin eine gewisses Desinteresse der Öffentlichkeit zum Ausdruck kommt. Überhaupt scheint die Öffentlichkeit Probleme dieser Art zu verdrängen, wenn sie nicht Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens betreffen.
Eine Umgangsvereinbarung sollte Regelungen für die Feiertage, die Ferien und familiäre Anlässe beinhalten. Es sollte geklärt sein, was mit ausgefallenen Terminen, etwa bei Krankheit, geschieht und wer das Kind abholt und zurückbringt. Gegebenenfalls kann die Übergabe auch in der Schule oder der Kita stattfinden. Während ähnliche Verträge im geschäftlichen Bereich oft mit Sanktionen geschützt werden, etwa durch ein Vertragsstrafe-Versprechen bei einem Verstoß gegen eine einmal getroffene Vereinbarung, ist dies bei Umgangsregeln noch nicht versucht worden. Es würde sich aber lohnen darüber nachzudenken, da gegen Umgangsvereinbarungen regelmäßig verstoßen wird. Dies betrifft natürlich auch die Pflichten des Umgangs-Begünstigten wie die Anwesenheit zur rechtzeitigen Rückgabe des Kindes.
Bei der Betrachtung der meisten Umgangsregelungen, die Kinder betreffen, die noch nicht alleine weggehen können, fällt auf, dass der Vater die Kinder abholt und zurückbringt. In Bezug auf die Gefühle des Kindes wäre es jedoch besser, wenn die Mutter das Kind vorbei bringt. Da im Bringen eine aktive Handlung zum Ausdruck kommt, entsteht beim Kind die Empfindung, dass die Mutter den Besuch beim Vater unterstützt. Holt der Vater das Kind aber ab, wirkt die Mutter nur passiv mit. Es entsteht der Eindruck des Erduldens. Die Frage, ob die Mutter den Besuch beim Vater überhaupt will, bleibt dabei offen. Es hängt nun mehr von den nonverbalen Äußerungen bei der Übergabe ab, wie der Vorgang interpretiert wird.
Vermutlich stimmen die meisten Väter dem Abholen zu, weil sie einerseits der Mutter die Mühe des Bringens abnehmen wollen, ihr die Annahme der Regelung also erleichtern wollen und weil sie denken, dass der Umgang besser funktioniert, wenn sie selbst den aktiven Part übernehmen. Alle drei Gründe haben nur geringe praktische Bedeutung und lassen die Interessen des Kindes außen vor. Dass es für die Psyche besser ist, wenn das Kind gebracht wird, wurde schon erwähnt. Es empfindet in dem konkludenten Handeln der Eltern Geborgenheit und Stärke. Es kann sich ganz auf die Zeit mit dem Vater einstellen und wird nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgeholt.
Die Akzeptanz einer Umgangsregelung hängt nicht von der Frage ab, wer das Kind befördert. Es sollte aber darüber gesprochen werden. In manchen Fällen kann die Mutter das Kind gar nicht bringen, weil sie kein Auto hat oder ihr die Zeit fehlt. Dann wurde dieser Punkt jedoch behandelt und kann jederzeit thematisiert werden, wenn sich daraus Schwierigkeiten ergeben oder wenn sich etwas ändert. Auch der Punkt des besseren Funktionierens erscheint zwiespältig. Wenn es Probleme mit dem Bringen gibt, kann man immer noch das Abholen vorschlagen, um den Umgangstermin zu retten. Wenn man aber vor der Tür des Kindes und seiner Mutter steht und die Abholung findet nicht statt, dann gibt es keinen Plan-B mehr. Meist empfinden es Väter als demütigend, wenn sie vor der Tür stehen und niemand da ist. Oder sie müssen warten, weil das Kind nicht fertig ist oder keine Lust hat. Wenn solche Probleme auftreten, deutet sich die Reduzierung des Umgangs an.
Wenn überhaupt eine schriftliche oder gerichtliche Umgangsregelung erforderlich war, war die Beziehung der Eltern sicher nicht konfliktfrei. Dann kann es beim Abholen und Zurückbringen auch leicht wieder zu Reibereien kommen, da der Vater sich dem Bereich der Mutter nähert oder in ihn eindringt. Die Mutter könnte es zumindest unbewusst als Bedrohung empfinden. Vor allem, wenn heftige Streitereien im Spiel waren. Es könnte eine Situation entstehen, die als Stalkern oder Belästigung interpretiert werden kann, was den Umgang stark gefährden würde. Wird das Kind aber gebracht, kann daraus kein Bedrängen der Frau abgeleitet werden. Generell sollte der Frau als physiologisch schwächerem Part vom Mann die aktive Rolle überlassen werden, in der sie jederzeit die Kontrolle inne hat.
Gerichtliche Umgangsregelung
Der Umgang wird im Buch IV des Bürgerlichen Gesetzbuches, dem Familienrecht gesetzlich geregelt.[3] Dabei geht es einmal um das Recht der Eltern auf Umgang. Es geht in einem neuen Paragraphen um das Recht des Kindes auf Umgang und es geht darum, dass sich die Eltern bei der Gestaltung des Umgangs unterstützen müssen und diesen nicht behindern dürfen. Man spricht hier von einem Aspekt der Bindungstoleranz.
Der einzige gesetzliche Grund den Kontakt zum anderen Elternteil einzuschränken oder zu verbieten liegt in einer Kindeswohlgefährdung. Wird der Umgang behindert oder verweigert, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, kann mangelnde Bindungstoleranz beim betreuenden Elternteil vermutet werden.[4] Kommt zwischen den Eltern keine Umgangsregelung zustande, kann der zum Umgang berechtigte Elternteil das Jugendamt oder das Familiengericht bemühen. Mit dem Urteil des Gerichts erhält der klagende Elternteil einen Titel, also ein vollstreckbares Urteil, in dem Art und Umfang des Umgangs festgelegt sind.
Ein solches Urteil, wenn es denn einmal gefällt wird, kann jedoch kaum vollstreckt werden und hat oft mehr den Charakter eines Appells. Das Gericht kann das Umgangsrecht auch verweigern, wenn das Kindeswohl dadurch gefährdet erscheint. Damit wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder die Bewahrung seines Vermögens bezeichnet. Da eine Begründung mit dieser Formulierung verschieden ausgelegt werden kann, kommen ganz unterschiedliche und kaum prognostizierbare Urteile zustande. Anders als in Zivilsachen entscheidet das Gericht nur in einem ersten Schritt nach den Bestimmungen des Gesetztes. In einem zweiten Schritt ist es angehalten, die rechtliche Bewertung nach Maßgabe der Generalklausel des Kindeswohls zu relativieren. Es soll dann nicht eng nach Paragraphen sondern so entscheiden, dass eine Lösung gefunden wird, die den Interessen des Kindes am nächsten kommt. Dies führt bei den Vätern und Müttern immer wieder zur Verwunderung, da sie irrtümlich davon ausgehen, dass es um Gerechtigkeit ginge. Entsprechend argumentieren sie oft so. Dabei machen sie aber sehr schnell Fehler, die sich am beten durch eine gute Beratung vermeiden lassen.
Amtsgericht
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Damit treten in Familiensachen Unwägbarkeiten auf, da der Begriff des Kindeswohls Auslegungssache ist. So wird teilweise die Verhinderung des Umgangs mit wichtigen Bezugspersonen als Kindeswohlgefährdung angesehen, teilweise der Umgang aber aus Gründen der Kindeswohlgefährdung eingeschränkt. Ein Hinweis im Gesetzt, was mit Kindeswohl gemeint ist, gibt § 1666 BGB[5]. Doch lässt diese Definition mehr Fragen offen, als sie beantwortet; man stellt es wieder in das Ermessen des Gerichtes und fragt sich, was es außer dem geistigen, seelischen und körperlichen Wohl noch geben könnte. Der Begriff aus dem ursprünglichen BGB bezog sich der Zeit entsprechend auf Essen und Trinken, Kleidung und Unterkunft. Für die Kindeswohlgefährdung hat sich ein Konsens in folgenden Kriterien herauskristallisiert: Misshandlung, Missbrauch und Verwahrlosung.
Auch in einer Broschüre des BMFSFJ[6] wird festgestellt: Eine Definition liegt nicht vor: es wird „nirgends im rechtlichen Regelwerk gesagt, was unter Kindeswohl zu verstehen ist“, obwohl der Begriff als „Orientierungs- und Entscheidungsmaßstab familiengerichtlichen bzw. kindschaftsrechtlichen Handelns genutzt wird“. Er soll als „Instrument und Kriterium der
Auslegung von z.B. Kindesinteressen dienen“, zugleich „fehlt es ihm selbst an
schlüssiger Auslegung“.[7] Da eine Definition nicht gelungen ist, bleibt nur die Auslegung von Fall zu Fall nach Art und Weise des jeweiligen Gerichts, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen und Jugendamtsmitarbeitern. Generell ordnet ein Teil der Gerichte Familiensachen – vor allem aus Gründen der Prozessökonomie - in einfache unproblematische Fälle und hoch-strittige Fälle. Kindeswohlgefährdung wird dann nur in letzteren in Betracht gezogen. Allerdings wird diese Einteilung nicht generell von allen Gerichten beachtet.
Die Unklarheit des Kindeswohlbegriffs führt dazu, dass viele Beteiligte ihre Wunschvorstellungen über eine glückliche Kindheit in diesen Begriff projizieren und paradiesische Vorstellungen entwickeln, die so anspruchsvoll sind, dass Eltern vor der Geburt eine Ausbildung absolvieren müssten, damit sich aller Aspekte des Wohls erfüllen lassen. Diese Sublimation eigener Entwicklungswünsche in die fremder Kinder entspringt der selben Vorstellung wie die, humanitäre Wunschbilder durch Gesetze in der Gesellschaft zu verankern; mit der gefährlichen Tendenz, Menschen nach Idealen zu formen und der totalitärer Gesellschaftsform – des „guten Menschen“ - Vorschub zu leisten.
Tatsächlich hat das Familiengericht eine eigene Prozessordnung, die von der stark ZPO abweicht. So werden bei ihm keine Anträge gestellt, über die das Gericht entscheidet, sondern das Gericht entscheidet aus eigenem Befinden, was es für richtig hält. Statt Anträgen werden Lösungsvorschläge erörtert. Statt Tatsachen werden Vermutungen erörtert. Richter schlüpfen dann in die Rolle des Sozialarbeiters, des Psychologen, des Familientherapeuten und des Pädagogen. Die Arbeitszeit eines Richters für ein Verfahren ist aber auf nur wenige Stunden begrenzt. Es wird zwar versucht, mit den sogenannten Professionen, das sind Berufe, die im Umfeld von Familienproblemen praktiziert werden, also beim Jugendamt, als Verfahrenspfleger oder Umgangspfleger, bei Vereinen für betreuten Umgang und der Familienhilfe, Gutachter und der Polizei, ein Netzwerk zu knüpfen, um die Probleme in strittigen Fällen koordiniert zu lösen. Jedoch weicht diese Art der Berufsausübung stark von Berufsbild und Aufgabenfeld eines Richters ab.
Verfahren vor dem Familiengericht finden in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, wenn es um die Angelegenheiten eines Kindes geht. Dies soll das Kind schützen. Die Öffentlichkeit stellt jedoch selbst eine Instanz dar, die als Schutz gegen Willkür und Unrecht fungiert. Die Öffentlichkeit von Prozessen war eine wichtige Errungenschaft des modernen Rechtsstaates. Berichte über Prozesse in Diktaturen, zu denen keine Berichterstatter zugelassen sind, belegen dies. Man muss auch berücksichtigen, das nach der Prozessordnung in Familiensachen eine Vielzahl von Beteiligten anwesend sein dürfen. Neben den Eltern, dem Kind, dem oder den Richtern, den Anwälten und dem Protokollanten sind das Vertreter des Jugendamtes, der Verfahrenspfleger und Gutachter. Das Kind wartet meist draußen. Wenn es vernommen wird, geschieht das nur mit dem Richter und einem Mitarbeiter des Jugendamtes. Den Eltern ist es jedoch nicht erlaubt jemanden mitzubringen. Ein sogenannter Beistand wird nur nach Ermessen des Richters zugelassen. Dadurch entsteht für Eltern oft der Eindruck ohnmächtig einem mächtigen Apparat gegenüber zu stehen. Welchen Eindruck die betroffenen Kinder von Rechtsstaat bekommen, wird man vielleicht später einmal eruieren können.
Entsprechend unzufrieden äußern sich Eltern über diese Verfahren. Wenn man es irgendwie vermeiden kann, sollte man sich davon fernhalten. Wer sich in solchen Verfahren hartnäckig auf seine Rechte beruft und in mehreren Instanzen mehrere Prozesse führt, kann das Etikett Querulant bekommen. Das soll nicht polemisch klingen und es trifft auch nicht auf jedes Verfahren zu. Es beschreibt nur die Hilflosigkeit von Eltern in einer Situation, in der ein Gericht über das Verhalten von Familienmitgliedern entscheiden soll und dieses auch noch als durchsetzbar erkennen muss. Denn ein Umgangsbeschluss, also ein Urteil über eine Umgangsregelung, kann nicht so ohne weiteres durchgesetzt werden. In der Praxis bietet sich für eine Mutter, die es persönlich für nicht tragbar hält, dass ihr Kind seinen Vater sieht, eine Vielzahl von Möglichkeiten, dies zu verhindern, ohne dass sie direkt gegen einen derartigen Beschluss verstößt. Dies gilt auch im allerdings selteneren umgekehrten Fall für einen entsprechend taktierenden Vater.
Das Kind kann kurz vor dem Umgang krank werden, es möchte an einem Kindergeburtstag teilnehmen, die Großmutter kommt zu einem seltenen Besuch. Wenn es der Mutter zu bunt wird, kann sie im Umgang mit dem Vater eine Kindeswohlgefährdung erkennen. Beispielsweise wenn er nicht richtig auf das Kind aufpasst, es im Winter auf das Eis lässt oder in der Wohnung Unfallgefahr besteht. Der Umgang wird auch sofort beendet, wenn ein Missbrauchsverdacht erhoben wird. Ein Extremfall, aber keine seltene Erscheinung, in dem ein begleiteter Umgang angeordnet werden kann
Wenn mit dem Abholen und Zurückbringen dauernde Streitereien einhergehen oder das Kind nicht herausgegeben wird, kann ein Umgangspfleger eingesetzt werden, der das Kind abholt. Das kommt aber selten vor, weil es wenig Umgangspfleger gibt und weil sie wenig Zeit haben und der Gerichtskasse Geld kosten, anders als die anderen Beteiligten, die vom Jugendamt bezahlt werden müssen oder von den Eltern, wie etwa der Gutachter. Ihre Tätigkeit bleibt wohl auf Extremfälle beschränkt.
Begleiteter Umgang
Der begleitet Umgang wird vom Familiengericht oder vom Jugendamt verordnet, wenn das Kind gar nicht allein zum Umgang erscheinen möchte oder der betreuende Elternteil starke Einwände gegen den unbegleiteten Besuch vorbringt. Auch in Fällen von Gewalt oder der Gefahr der „Kindesentführung“ und anderen Formen der Kindeswohlgefährdung durch den Umgangsberechtigen kann der begleitete Umgang als abgemilderte Form des Umgangsverbots angeordnet werden. Der Kontakt des Kindes zum nicht betreuenden Elternteil hat sowohl psychologisch als auch rechtlich einen hohen Stellenwert. Parallel zum begleiteten Umgang findet in der Regel eine Beratung der Eltern statt. Durch sie soll die Beeinträchtigung des Umgangs beseitigt und eine dauerhafter normaler Umgang möglich werden. Am Ende des Verfahrens soll eine tragfähige Umgangsvereinbarung der Eltern stehen.
Man unterscheidet beim begleiteten Umgang zwischen dem unterstützen Umgang, dem begleiteten Umgang im engeren Sinn und dem beaufsichtigten Umgang.Es sind inzwischen viele Vereine gegründet worden, die begleiteten Umgang organisieren und die auch Räumen vorhalten, wo er bei Regen stattfinden kann. Über jeden begleiteten Umgang wird ein Bericht erstellt. Der Umgang kann mehrere Stunden, ja sogar einen ganzen Tag dauern und auch außerhalb der Räume stattfinden. Der Begleiter fährt dann mit, geht mit ins Schwimmbad, zum Mittagessen, auf den Spielplatz. Der begleitete Umgang wurde 1998 im Zuge der Anpassung deutscher Gesetzte an internationale und europäische Standards im Hinblick auf die Wahrung des Grundrechts auf Familienleben im Gesetz aufgenommen. Er soll Umgang ermöglichen, wo der zum einen verhindert wird und zum anderen, wo im Umgang Gefahren für das Kind vermutet werden.
Indikatoren, für die der begleitete Umgang als Erstintervention angezeigt wird, sind im Eltern-Kind-Verhältnis: fehlender Kontakt oder lange Kontaktunterbrechungen, starke Konflikte mit dem Kind, Entfremdung (PAS), Anzeichen von Vernachlässigung während des Umgangs, Gefahr von körperlicher Misshandlung und Verdacht auf sexuelle Gewalt.[8] Indikatoren in den Lebensumständen sind: Mangelnde Erziehungskompetenz, Psychische Erkrankung, Alkohol- Medikamenten- und Drogenabhängigkeit, Promiskuität, Prostitution und Obdachlosigkeit. Schließlich werden noch Probleme in der Durchführung genannt, nämlich: starke Verhaltensauffälligkeit des Kindes bei der Übergabe, fehlende Versorgung, mangelhafte Sicherheit und Gefahr der Entführung. Bei weiteren Indikatoren kann über einen begleiteten Umgang nachgedacht werden. Als da wären: Auseinandersetzungen bei der Übergabe zwischen den Eltern, Verweigerung der Herausgabe des Kindes zum Umgang, Beeinflussung des Kindes während des Umgangs durch Dritte, Konflikte durch religiöse Zugehörigkeit, Unzuverlässigkeit, Verurteilungen wegen Straftaten gegen Personen und Haft.
Wenn ein Kind den Umgang verweigert, wird allgemein nicht davon ausgegangen, dass es den anderen Elternteil nicht sehen möchte, sondern dass es Stress vermeiden möchte. Beim unterstützen Umgang wird versucht eine Situation herzustellen, in der Stress für das Kind abgebaut wird. Auch wenn es noch gar keinen Kontakt gegeben hat, etwa bei einem unehelichen Kind, kann diese Form des Umgangs helfen, Probleme zu lösen, die in der Anfangsphase des Kennenlernens auftreten können. Der begleitete Umgang im engeren Sinne ermöglicht Kontakte bei Konflikten zwischen den Eltern, die auf das Kind einwirken. Geht von einem Elternteil eine konkrete oder potentielle Gefährdung aus, ermöglicht der beaufsichtigte Umgang weitere Kontakte. In der Praxis gibt es noch eine vierte Form des begleiteten Umgangs der nicht in der Fachliteratur erwähnt wird, nämlich als Instrumentarium des Gerichts oder des Jugendamtes Druck auszuüben.
[...]
[1] BGB §§ 1684 u. 1685
[2] Amendt, G. 2006 Scheidungsväter
[3] § 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze; § 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern; § 1685 BGB Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
[4] Wolfdieter Hötzendorfer, Ursachen mangelnder Bindungstoleranz. Grin-Verlag 2008 ISBN 978-3-640-40154-3
[5] § 1666Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
[6] KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Erkennen und Helfen © 2009 Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V
[7] H. Dettenborn: Kindeswohl und Kindeswille. Psychologische und rechtliche Aspekte. München: Ernst
Reinhardt Verlag. 2007, 47 ff.
[8] Deutsche Standards zum begleiteten Umgang S. 25 ff. Verlag C.H. Beck. München 2008
- Arbeit zitieren
- Diplompsychologe Wolfdieter Hötzendorfer (Autor:in), 2013, Vom Umgang mit dem Umgang, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/215267
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