Die Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Thema „Gewerkschaftliche Politik zu Einwanderung und (Anti-)Rassismus in Deutschland – geschichtliche Entwicklung“. Neben der Darstellung der gewerkschaftlichen Politik zum Thema Einwanderung wird im Rahmen dieser Hausarbeit versucht, die Frage zu beantworten, ob man die deutschen Gewerkschaften als ‚fremdenfeindlich‘ bezeichnen kann, oder ob sie ‚nur‘ ein Abbild der gesamten Bevölkerung darstellen
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
Die vorliegende Hausarbeit wurde im Wintersemester 2001/02 im Rahmen des Hauptseminars „Wie (anti-)rassistisch sind die Gewerkschaften? Großbritannien und Deutschland im Vergleich“ als schriftliche Ausarbeitung eines gehaltenen Referates angefertigt.
Die Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Thema „Gewerkschaftliche Politik zu Einwanderung und (Anti-)Rassismus in Deutschland – geschichtliche Entwicklung“.
Neben der Darstellung der gewerkschaftlichen Politik zum Thema Einwanderung wird im Rahmen dieser Hausarbeit versucht, die Frage zu beantworten, ob man die deutschen Gewerkschaften als ‚fremdenfeindlich‘ bezeichnen kann, oder ob sie ‚nur‘ ein Abbild der gesamten Bevölkerung darstellen.
II. Geschichtlicher Überblick
Im Rahmen dieses geschichtlichen Überblicks wird nur auf die Zeit der Bundesrepublik Deutschland eingegangen werden. Gewerkschaftliche Positionen aus Zeiten vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland sollen hier nicht untersucht werden.
Im Bezug auf Fragen der Zuwanderung kann man die geschichtliche Entwicklung von Anfang der 1950er Jahre bis heute im Wesentlichen in drei Phasen einteilen, eine ‚Anwerbephase‘ von 1955 bis 1973, eine ‚Konsolidierungsphase‘ von 1974 bis 1981 und eine ‚Verdrängungsphase‘ ab 1982.
1. Die Anwerbephase von 1955 bis 1973
Ab Mitte der 1950er Jahre kam es bei einer stark ansteigenden Konjunktur zu einem Mangel an Arbeitskräften. Dadurch entstand ab ca. 1955 eine Phase der starken Nachfrage nach ausländischer Arbeitskraft. So wurden ab 1955 mehrere Anwerbeverträge mit anderen Staaten geschlossen, 1955 mit Italien, 1960 mit Spanien und Griechenland,1961mit der Türkei, 1963 mit Marokko, 1964 mit Portugal und Korea, 1965 mit Tunesien und 1968 mit Jugoslawien.
Der DGB versuchte in dieser Zeit, die Öffnung des Arbeitsmarktes mit zu beeinflussen, z.B. indem er ein Vermittlungsmonopol für die Nürnberger Bundesanstalt für Arbeit beanspruchte, wodurch er sich gewisse Informations- und Kontrollmöglichkeiten eröffnete. Für die Angeworbenen ausländischen Arbeitnehmer setzte er die tarifliche sowie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung durch, was natürlich auch im Interesse der inländischen Mitglieder lag, die befürchteten, dass die ausländischen Arbeitnehmer die erreichten sozialen Standards unterhöhlen könnten[1].
2. Die „Konsolidierungsphase“ ab 1974
Angesichts einer zunehmenden Beschäftigungskrise wurde ab 1973 ein Phase der „Konsolidierung“ eingeleitet, die eine Schließung des Arbeitsmarktes der BRD nach außen zur Folge hatte (Anwerbestop vom November 1973). Weitere Elemente dieser „Konsilidierungspolitik“ waren die Einführung von Wartezeitregelungen beim Zugang nachgereister Familienangehöriger zum Arbeitsmarkt, die Herabsetzung des Nachzugsalters ausländischer Jugendlicher auf 16 Jahre, das Festhalten am Ausweisungstatbestand „Erhalt von Sozialhilfe“ und die Ablehnung des Wahlrechts zu den politischen Vertretungen. Diese Kernelemente der „Konsilidierungspolitik“ wurde vom DGB mitgetragen, lediglich geplante Nachzugsfristen für Ehepartner der zweiten und folgenden Generation(en) wurden zurückgewiesen[2].
3. Die Verdrängungsphase / Gegenwart seit 1982
Seit Beginn der 1980er Jahre begann die sozialliberale Bundesregierung angesichts der anhaltenden Massenarbeitslosigkeit verstärkt eine Politik der Rückkehrorientierung, die nach dem Regierungswechsel von der konservativ-liberalen Koalition ab 1982 intensiviert wurde. Das erklärte Ziel der CDU/CSU 1982 war, den Ausländeranteil an der Bevölkerung bis 1990 um 50% zu senken. Dieses Ziel sollte durch mehrere restriktive Maßnahmen erreicht werden:
- Die Ausweisungstatbestände und –möglichkeiten sollten erweitert werden, zu dem Abschiebegrund „Sozialhilfe“ kam der Bezug von Arbeitslosengeld hinzu, auch sollte die bis dahin geltende „Kann-Ausweisung“ durch die „Regel-Ausweisung“ erweitert und verschärft werden.
- Die Nachzugsmöglichkeiten von Familienangehörigen sollte weitreichend eingeschränkt werden, der Nachzug von Ehepartnern der zweiten und folgenden Generation(en) sollte nahezu völlig unterbunden werden.
(Die Umsetzung dieser Maßnahme wurde – so die Beantwortung einer Großen Anfrage im Bundestag – vor allem deshalb zurückgestellt, weil „derzeit“ (also 1984) angesichts eines seit 1982 negativen jährlichen Wanderungssaldos kein Handlungsbedarf gesehen wurde.)
- Schließlich sollte es weitreichende Einschränkungen der politischen Betätigungsmöglichkeiten für ausländische Bevölkerungsgruppen geben, um so einer zunehmenden Politisierung dieser Bevölkerungsgruppen vorzubeugen.
Dem selben Ziel folgte auch das „Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft ausländischer Arbeitnehmer“ vom 29.11.1983, welches Rückkehrhilfen vorsah, wenn ausländische Arbeitnehmer arbeitslos wurden, oder mindestens ein halbes Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Die gezahlten Beträge entsprachen dabei dem durchschnittlichen Arbeitslosengeldes für eine durchschnittlich siebenmonatige Arbeitslosigkeit. Insgesamt kehrten ca. 300.000 Personen überwiegend türkischer Staatsangehörigkeit unter Inanspruchnahme dieses Gesetzes in ihre Herkunftsländer zurück[3].
Der DGB trat derartigen Positionen zu diesem Zeitpunkt von Anfang an deutlich entgegen, so lehnte er z.B. die Nachzugsbeschränkungen und die Ausweisungstatbestände ab, und forderte , dass Tatbestände, die eine Ausweisung begründen, durch Gericht festgestellt werden müssen, so dass die Ausländerbehörde auf Ausweisung klagen muss. Auch bekräftigte der DGB seine Forderung, dass eine Ausweisung nach 10 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in der BRD nicht mehr möglich sein soll. Auch wurde sowohl vom DGB als auch von Einzelgewerkschaften wie z.B. der IG Metall, als auch vom Europäischen Gewerkschaftsbund gefordert, Freizügigkeitsklauseln unter anderem für türkische Arbeitnehmer einzuführen, mit denen diesen weiterhin der Zugang zum deutschen (und europäischen) Arbeitsmarkt möglich ist (wenn auch sicherlich mit Einschränkungen).[4]
[...]
[1] Kühne in Kühne/Öztürk/Ziegler-Schultes 1988, S.21
[2] Kühne in Kühne/Öztürk/Ziegler-Schultes 1988, S.22
[3] Kühne in Kühne/Öztürk/Ziegler-Schultes 1988, S.22-23
[4] Es wird an dieser Stelle bewusst darauf verzichtet, auf das neue Zuwanderungsgesetz einzugehen. Zum einen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar, ob der Gesetzentwurf im Bundesrat eine Mehrheit finden wird. Zum anderen lässt sich noch nicht absehen, zu welchen Änderungen dieses Gesetz in der Praxis führen wird – ob es eine wirkliche Verschärfung der Zuwanderung darstellt, oder ob es ‚lediglich‘ eine klarere Strukturierung bedeutet, ist meines Erachtens noch nicht wirklich absehbar. Es soll daher an dieser Stelle nur in Kürze darauf hingewiesen werden, dass der DGB dem Gesetzentwurf (Stand 1.März 02) grundsätzlich zustimmt.
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- M.A. Ekkehard Passolt (Autor), 2002, Gewerkschaftliche Politik zu Einwanderung und (Anti-)Rassismus in Deutschland - historische Entwicklung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21281
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