Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten stellt Zeit ihres Bestehens in den
internationalen Rechnungslegungsstandards eines der komplexesten, wenn nicht
sogar das komplexeste Themenfeld dar. Dies lässt sich nicht nur am Umfang der
hierfür maßgeblichen Standards,1 sondern auch am Umfang der zu diesem Gebiet
veröffentlichten Fachliteratur erkennen. Dabei unterliegt die Entwicklung der
einschlägigen Normen einem ständigen und zum Teil politisch motivierten Wandel,
welcher es für die bilanzierenden Unternehmen und Abschlussinteressenten sehr
schwer macht das Regelwerk und die dahinter stehende Motivation des
Standardsetzer nachvollziehen zu können.2 „Schwer zu verstehen, anzuwenden
und auszulegen“3 - so gibt der International Accounting Standards Board (IASB) die
an ihn gerichteten Beschwerden aus den Reihen der Abschlussadressaten und
anderer interessierter Dritter über die Vorschriften des IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung wieder.4 Selbst der Vorsitzende des IASB, Sir David
Tweedie, hielt 2007 in einem Interview mit dem Journal of Accountancy fest: „if you understand IAS 39, you haven’t read it properly – it’s incomprehensible“.5
Im Zuge der globalen Finanzmarktkrise ab dem Jahr 2007 und dem zu dieser Zeit
auftretenden, erheblichen Abschreibungsbedarf auf Finanzinstrumente, sowie der
zunehmenden Erkenntnis, dass das bestehende Regelwerk in seiner Komplexität
kaum noch zu überblicken zu und verstehen war, wurden die Rufe nach einer
Anpassung des Standards durch die Staats- und Regierungschefs der sog. G20
Nationen6 zunehmend lauter, was letztendlich in einer, im April 2009,
veröffentlichten Erklärung an den IASB adressiert wurde.7 Zu diesem Zeitpunkt
waren die Bemühungen des IASB, in Zusammenarbeit mit dem Financial
Accounting Standards Board (FASB), die Rechnungslegungsvorschriften zur
Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen schon vier Jahre im Gange,
was im März des vorangegangenen Jahres im Discussion Paper „Reducing Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten stellt Zeit ihres Bestehens in den
internationalen Rechnungslegungsstandards eines der komplexesten, wenn nicht
sogar das komplexeste Themenfeld dar. Dies lässt sich nicht nur am Umfang der
hierfür maßgeblichen Standards,1 sondern auch am Umfang der zu diesem Gebiet
veröffentlichten Fachliteratur erkennen. Dabei unterliegt die Entwicklung der
einschlägigen Normen einem ständigen und zum Teil politisch motivierten Wandel.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungs- und Akronymverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Hintergrund und Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Gang der Arbeit
1.4 Literaturlage
2 IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
2.1 Definition und Eigenschaften von Finanzinstrumenten
2.2 Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten
2.3 Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte
2.3.1 Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte
2.3.2 Kredite / Ausleihungen und Forderungen
2.3.3 Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende finanzielle Vermögenswerte
2.3.4 Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
2.3.5 Zusammenfassung der Klassifizierung und Bewertung nach IAS 39
2.4 Erfassung von Wertminderungen bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumenten
2.5 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
3 Umstellung von IAS 39 nach IFRS 9
3.1 Motivation und Zielsetzung
3.2 Darstellung des Umstellungsprozesses
3.3 Entstehender Handlungsbedarf und Aktionsplan
3.4 Phase 1: Classification and Measurement
3.4.1 Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
3.4.2 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
3.4.3 Änderungen und Handlungsbedarf aus der Umstellungsphase 1
3.5 Phase 2: Amortised Cost and Impairment
3.5.1 Expected-Loss-Modell
3.5.2 Three-Bucket-Approach
3.5.3 Änderungen und Handlungsbedarf aus der Umstellungsphase 2
3.6 Phase 3: Hedge Accounting
3.6.1 Risikomanagement
3.6.1.1 Grundgeschäfte
3.6.1.2 Sicherungsinstrumente
3.6.1.3 Effektivitätstest
3.6.2 Rekalibrierung von Sicherungsbeziehungen
3.6.3 Beendigung von Sicherungsbeziehungen
3.6.4 Anpassungen in der IT-Landschaft
3.6.5 Änderungen und Handlungsbedarf aus der Umstellungsphase 3
4 Beurteilung des Umstellungsprojekts
5 Resümee
Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Untergliederung der Finanzinstrumente nach den IFRS
Abbildung 2: Entscheidungsprozess zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte nach IAS 39
Abbildung 3: Phasen des Projekts „Replacement of IAS 39“
Abbildung 4: Entscheidungsprozess zur Bewertung finanzieller Vermögenswert nach IFRS 9
Abbildung 5: Schematische Darstellungen der IFRS 9 Impairment-Regelungen
Abbildung 6: Änderungen im Hedge Accounting
Abbildung 7: Anpassung der Sicherungsbeziehung nach erstmaliger Designation
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Kernelemente der held to maturity investments
Tabelle 2: Kernelemente der loans and receivables
Tabelle 3: Kernelemente der at fair value through profit and loss investments
Tabelle 4: Kernelemente der available for sale investments
Tabelle 5: Fortschritt des Projekts „Replacement of IAS 39“
Tabelle 6: Aktionsplan zur Standardumstellung von IAS 39 auf IFRS 9
Tabelle 7: Synopse Klassifizierung und Bewertung nach IAS 39 und IFRS 9
Tabelle 8: Handlungsbedarf aus der 1. Phase des Umstellungsprozesses
Tabelle 9: Vorschlag allgemeiner und spezifischer Indikatoren für Kredite und schuldrechtliche Wertpapiere
Tabelle 10: Handlungsbedarf aus der 2. Phase des Umstellungsprozesses
Tabelle 11: Handlungsbedarf aus der 3. Phase des Umstellungsprozesses
Tabelle 12: Überblick über die Verteilung des Handlungsbedarfs über die einzelnen Unternehmensbereichen
Abkürzungs- und Akronymverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Hintergrund und Problemstellung
Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten stellt Zeit ihres Bestehens in den internationalen Rechnungslegungsstandards eines der komplexesten, wenn nicht sogar das komplexeste Themenfeld dar. Dies lässt sich nicht nur am Umfang der hierfür maßgeblichen Standards,[1] sondern auch am Umfang der zu diesem Gebiet veröffentlichten Fachliteratur erkennen. Dabei unterliegt die Entwicklung der einschlägigen Normen einem ständigen und zum Teil politisch motivierten Wandel, welcher es für die bilanzierenden Unternehmen und Abschlussinteressenten sehr schwer macht das Regelwerk und die dahinter stehende Motivation des Standardsetzer nachvollziehen zu können.[2] „Schwer zu verstehen, anzuwenden und auszulegen“[3] - so gibt der International Accounting Standards Board (IASB) die an ihn gerichteten Beschwerden aus den Reihen der Abschlussadressaten und anderer interessierter Dritter über die Vorschriften des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung wieder.[4] Selbst der Vorsitzende des IASB, Sir David Tweedie, hielt 2007 in einem Interview mit dem Journal of Accountancy fest: „if you understand IAS 39, you haven’t read it properly - it’s incomprehensible“.[5] Im Zuge der globalen Finanzmarktkrise ab dem Jahr 2007 und dem zu dieser Zeit auftretenden, erheblichen Abschreibungsbedarf auf Finanzinstrumente, sowie der zunehmenden Erkenntnis, dass das bestehende Regelwerk in seiner Komplexität kaum noch zu überblicken zu und verstehen war, wurden die Rufe nach einer Anpassung des Standards durch die Staats- und Regierungschefs der sog. G20 Nationen[6] zunehmend lauter, was letztendlich in einer, im April 2009, veröffentlichten Erklärung an den IASB adressiert wurde.[7] Zu diesem Zeitpunkt waren die Bemühungen des IASB, in Zusammenarbeit mit dem Financial Accounting Standards Board (FASB), die Rechnungslegungsvorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen schon vier Jahre im Gange, was im März des vorangegangenen Jahres im Discussion Paper „Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments“ festgehalten wurde.[8] Um dem Druck der Öffentlichkeit gerecht zu werden wurde das Vorhaben, den IAS 39 ganzheitlich durch den neuen und weniger komplexen Standard IFRS 9 zu ersetzen nicht, wie geplant en bloc umgesetzt, sondern in drei Hauptphasen gestückelt, wodurch der Prozess des Inkrafttretens erheblich beschleunigt werden sollte. [9]
Durch die neuen Regelungen zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Projektphase 1), der Erfassung von Wertminderungen bei nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Werten (Projektphase 2) und der bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen (Projektphase 3), werden die nach IFRS bilanzierenden Unternehmen - hierbei vor allem finanzdienstleistende Unternehmen - einem nicht unmerklichen Umstellungsaufwand begegnen müssen welcher mitunter auch Konsequenzen auf die interne Unternehmenssteuerung und -planung nach sich zieht.[10] Dabei kann Handlungsbedarf direkt in den finanznahen Bereichen Rechnungswesen/Buchhaltung und Controlling, als auch in den finanzfernen Bereichen IT und Risikomanagement entstehen, welche es im Vorfeld der Standardumstellung genau zu untersuchen gilt. Dass die Banken sich dessen bewusst sind, zeigen Umfragen, wonach nicht selten Teams zwischen 10 und über 50 Personen, sowie Budgets von bis zu 25 Mio. Euro für die Bearbeitung des anstehenden Handlungsbedarfs abgestellt werden sollen.[11]
Denn je nach Struktur des Unternehmens kann sich aus der Umstellung des IAS 39 nach IFRS 9 eine enorme monetäre als auch zeitliche Belastung ergeben, welche durch eine genaue Analyse und Definition des Handlungsbedarfs im Vorfeld der Umstellung reduziert werden kann.
Aus den Reihen der großen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften wird daher bereits jetzt die Empfehlung ausgegeben, eine gezielte Analyse der anstehenden Änderungen vorzunehmen und konkrete Aktionspläne aufzustellen, um die Umsetzung des IFRS 9 reibungslos durchführen zu können, [12] obgleich die verpflichtende Anwendung des vollständigen IFRS 9 erst für Geschäftsjahre angesetzt wurde, die mit oder nach dem 01. Januar 2015 beginnen.[13]
1.2 Zielsetzung
Die Umstellung eines Standards endet regelmäßig nicht bei dem bloßen theoretischen Verständnis der Änderung - sie zeigt die darin begründeten Herausforderungen zumeist erst bei der praktischen Umsetzung durch die bilanzierenden Unternehmen. Obgleich eine Betrachtung der aus der praktischen Umsetzung resultierenden Problemstellung noch nicht möglich ist, soll mit dieser Bachelorarbeit deutlich ausgearbeitet und greifbar gemacht werden, welchen Änderungsaufwand Unternehmen zu bewältigen haben. Ausgehend von einer zunächst rein theoretischen Darstellung des IAS 39, wird im Hauptteil der Arbeit (Kapitel 3) zum Einen ein Aktionsplan dargestellt, mit dem ein Überblick über den Handlungsbedarf aus der Standardumstellung vorgegeben wird. Zum Anderen werden die einzelnen Änderungen durch den IFRS 9 charakterisiert und so die möglichen Reibungspunkte, sowohl fachlicher als auch technischer Natur, evaluiert, wodurch im selben Atemzug aufgezeigt wird, welche Änderungen durch die Unternehmen mit Inkrafttreten vorzunehmen sind.
Das Ziel ist es, dass sich durch diese Arbeit erschließt:
i. wie betroffene Unternehmen sich auf die Umstellung vorzubereiten haben,
ii. welche Handlungen sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Standards selbst vorzunehmen haben,
iii. welche Prozesse für die zukünftige, operative Arbeit mit dem neuen Standard angepasst werden müssen und
iv. welche Überlegungen zur strategischen Ausrichtung ggf. zu treffen sind.
Ausgeklammert werden dabei zunächst bilanzpolitische Spielräume, auf die an gegebener Stelle lediglich hingewiesen werden wird. Aufgrund der unabgeschlossenen Status der Standardentwürfe und bedingt durch die phasenweise Vornahme des Standardwechsels wird diese Bachelorarbeit einen hauptsächlich prospektiven Ansatz zeigen.
1.3 Gang der Arbeit
Um der Zielsetzung der Arbeit gerecht zu werden, wird anfangs der bislang gültige Standard IAS 39 im 2. Kapitel dieser Arbeit beleuchtet. Hierbei wird zunächst die allgemeine Intention des Standards, sowie anschließend die Klassifizierung und Behandlung von Finanzinstrumenten, das Vorgehen bei Wertminderungen von nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Instrumenten sowie die bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen überblickartig betrachtet. Obgleich der Standard sehr umfangreich ist und eine Fülle diverser Paragraphen umfasst, werden im Rahmen dieser Arbeit gezielt jene Bereich erläutert, auf die sich die einzelnen Phasen des folgenden Umstellungsprozesses konzentrieren. Dies ist dem Ziel - der Evaluierung des Handlungsbedarfs aus der Umstellung - geschuldet, für die eine vollständige Aufnahme des Standards IAS 39 eben nicht zielführend wäre. Das 3. Kapitel widmet sich dem Umstellungsprozess („Replacement of IAS 39“), sowie dem daraus resultierenden Handlungsbedarf für die Unternehmen, was gleichzeitig das Kernelement der Arbeit verkörpern soll. Vorangehend wird hierfür die Zielsetzung des Standardsetters sowie der aktuelle Fortschritt des Umstellungsprojekts durchleuchtet. Anschließend wird der konkrete Handlungsbedarf evaluiert, indem zunächst ein allgemeiner Aktionsplan vorgestellt wird, welcher als Basis für das Umstellungsprojekt im Unternehmen selbst hergenommen werden kann, bevor die einzelnen Phasen des Projekts und der daraus entstehende Handlungsbedarf im Detail evaluiert werden wird. Dem 3. Kapitel folgt ein Überblick über die Beurteilung des Projekts durch das Fachpublikum, bevor abschließend ein Resümee über die gewonnenen Erkenntnisse dieser Arbeit gezogen wird.
1.4 Literaturlage
Die Lage der zu diesem Thema herangezogenen Literatur ist, von Kapitel zu Kapitel, sehr unterschiedlich zu beurteilen. Während die zu Beginn dieser Arbeit dargestellten Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 schon seit Jahren ihre Gültigkeit besitzen und dementsprechend umfangreich Einzug in die gängige Fachliteratur fanden, gestaltet sich die Literaturfindung zu den entsprechenden IFRS 9 Interpretationen bedeutend dünner. Auch weil der Standard IFRS 9 noch nicht endgültig finalisiert wurde, wird dieser in Monographien bislang nur selten thematisiert. Aus diesem Grund wurde für diesen Teil der Arbeit, sowie für die Evaluierung des Handlungsbedarfs aus der Standardumstellung, das Augenmerk gezielt und ganz bewusst auf Kommentare und Leitfäden gerichtet, die von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Beraterhäusern ausgegeben wurden. Diese gehen konkret auf die anstehenden Änderungen ein und skizzieren den daraus entstehenden Handlungsbedarf im Rahmen ihres Beratungsangebots.
2 IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
2.1 Definition und Eigenschaften von Finanzinstrumenten
Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten wird in den IFRS grundsätzlich nicht unter einem einzelnen Standard erfasst. Vielmehr ergeben sich die maßgeblichen Vorschriften aus drei verschiedenen Standards: IAS 32, IAS 39 und IFRS 7.[14] Dabei enthält IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“ eher grundsätzliche Darstellungen von Finanzinstrumenten als Verbindlichkeiten, Eigenkapitalinstrumenten oder finanziellen Vermögenswerten (IAS 32.2), während IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung die Regelung für deren bilanziellen Ausweis enthält.[15] Die Vorschriften zu den erforderlichen Anhangangaben, die die Entscheidungsnützlichkeit des Jahresabschlusses gewährleisten sollen, wurden hingegen 2005 aus dem IAS 32 in den eigenständigen Standard IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben ausgelagert.
Die Darstellungen des IAS 32 sind dabei grundsätzlich auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden mit Ausnahme einiger Sonderfälle, welche in IAS 32.4 abschließend aufgezählt werden. Hierunter fallen Anteile an Tochterunternehmen (a)), Verpflichtungen aus Altersvorsorgeplänen (b)), Versicherungsverträge (außer im Fall eingebetteter Derivate) und Instrumente, die eine Überschussbeteiligung enthalten und somit unter den Anwendungsbereich des IFRS 4 fallen (d) und e)), sowie Verpflichtungen im Zusammenhang mit anteilsbasierten Vergütungen (IAS 32.4). Dabei gilt es zunächst einmal zu verstehen, was unter dem abstrakten Begriff des Finanzinstruments in der internationalen Rechnungslegung, alles subsumiert werden kann. Von elementarer Bedeutung hierfür ist IAS 32.11, in welchem sich die entsprechende Definition für ein Finanzinstrument findet. So heißt es in diesem Standard, ein Finanzinstrument sei:
„ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. “[16]
Damit ist der Begriff des Finanzinstruments in den IFRS weit gefasst und lässt sich in die drei Unterkategorien finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbind- lichkeiten und Eigenkapitalinstrumente untergliedern:[17]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Untergliederung der Finanzinstrumente nach den IFRS;
Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Aschfalk-Evertz (2011), S. 121 sowie Heno (2011), S. 256.
Zu der erweiterten Gruppe der finanziellen Vermögenswerte, welche aufgrund ihrer umfangreichen Einklassifizierung und damit verbundenen Bewertungsstruktur in dieser Bachelorarbeit vermehrt im Fokus stehen werden, gehören ferner:[18]
- Flüssige Mittel,
- als Aktiva gehaltene Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens (z.B. Aktien oder GmbH-Anteile),
- vertragliche Rechte auf den Erhalt von flüssigen Mitteln / finanzieller Vermögenswerte von einem anderen unternehmen,
- vertragliche Rechte auf den Austausch von Finanzinstrumenten mit einem anderen Unternehmen zu vorteilhaften Bedingungen,
sowie
- Verträge, welche in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens (bspw. Aktien, GmbH-Anteile) erfüllt werden können.
Zum Vergleich: in den deutschen Gesetzen zur Rechnungslegung und der Erstellung von Jahresabschlüssen wird man eine vergleichbar umfangreiche Definition des Begriffs „Finanzinstrument“ vergeblich suchen. Während im Handelsrecht in § 247 (1) HGB nur davon die Rede ist, dass alle Vermögensgegenstände und Schulden in die Bilanz aufzunehmen sind und sonst keine exakte Definition gegeben ist, ergibt sich eine Legaldefinition nur aus §1 (11) 1 KWG wonach Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen / Rechnungseinheiten sowie Derivate unter dem Begriff des Finanzinstruments subsumiert werden.[19]
2.2 Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten
Finanzielle Verbindlichkeiten bilden, wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben, eine Teilgruppe der Finanzinstrumente. Gemäß IAS 39.8 i.V.m. IAS 32.11 stellen sie eine vertragliche Verpflichtung dar, entweder flüssige Mittel / finanzielle Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen abzugeben oder finanzielle Vermögenswerte/Verbindlichkeiten mit diesem zu potentiell nachteiligen Bedingungen austauschen zu müssen.[20] Ferner kann eine finanzielle Verbindlichkeit einen Vertrag darstellen, welcher mit Eigenkapitalinstrumenten des eigenen Unternehmens erfüllt werden kann und dessen Vertragsinhalt entweder ein nicht derivatives Finanzinstrument ist, welches die Verpflichtung enthält eine Anzahl X an Eigenkapitalinstrumenten an das Unternehmen abzugeben oder ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines definierten Betrags flüssiger Mittel oder anderer finanzieller Vermögenswerte gegen eine bestimmte Anzahl Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erfüllt werden kann oder wird. [21] Erfüllt ein Finanzinstrument die vorangegangene Definition ist es - und dies gilt für sämtliche Finanzverbindlichkeiten - im Zugangszeitpunkt nach IAS 39.43 nominell zum fair value (dies sind in aller Regel die Anschaffungskosten) zu erfassen (initial recognition) [22] und bewerten (initial measurement). Die Regelbewertung finanzieller Verbindlichkeiten sieht eine Folgebewertung (subsequent measurement) zu 23 fortgeführten Anschaffungskosten und Anwendung der Effektivzinsmethode vor. [23] Man bezeichnet diese Verbindlichkeiten dann als „sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“.[24] Eine Ausnahme hiervon kann auftreten, wenn das Unternehmen die finanzielle Verbindlichkeit beim Erstansatz entweder per Designation als „zu Handelszwecken gehalten“ einstuft oder diese tatsächlich zu Handelszwecken gehalten werden, wodurch die Verbindlichkeit erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wird.[25] Im Weiteren Verlauf der Bachelorarbeit wird, wie schon angekündigt, jedoch vermehrt der Blick in Richtung des Ansatzes und der Bewertung finanzieller Vermögenswerte gerichtet, da deren Bilanzierung sich komplexer darstellt und auch bei der Behandlung durch den IASB mehr Beachtung fand.
2.3 Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte
Bezüglich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten, gemäß den Vorschriften der IFRS, nimmt die Einordnung des jeweiligen Vermögenswerts eine besondere Rolle ein. Die korrekte Kategorisierung ist deswegen von erheblicher Bedeutung, da im Anschluss die Bewertung des Instruments sowohl beim erstmaligen Ansatz, als auch in Belangen der Folgebewertung maßgeblich von ihr abhängig ist.[26] Grundsätzlich lassen sich die Finanzinstrumente auf der Aktivseite gem. IAS 39.9 in vier Kategorien einklassifizieren, welche in den folgenden Kapiteln noch im Detail erörtert werden:[27]
1. erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswerte (at Fair Value through Profit or Loss)
2. bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen (Held to Maturity)
3. Kredite und Forderungen (Loans and Receivables)
4. zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (Available for Sale)
Die Tatsache, dass innerhalb eines Standards unterschiedliche Vorschriften sowohl zum Ansatz, als auch zu der Bewertung innerhalb eines bestimmten Vermögenswerts (in diesem Fall der Kategorie der Finanzinstrumente) bestehen, wird üblicherweise als „mixed measure modeľ bezeichnet. [28]
2.3.1 Bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögenswerte
Diese, in der Praxis aufgrund ihrer restriktiven Zuordnungskriterien eher selten genutzte,[29] Kategorie der held to maturity investments umfasst Fälligkeitswerte mit einer fest definierten Endfälligkeit, welche das Unternehmen dauerhaft in seinem Vermögen halten kann und vor allem auch halten will.[30] Gemäß IAS 39.9 ergeben sich hier, für die Klassifizierung in diese Kategorie drei essentielle Voraussetzungen, die das jeweilige Papier in Summe erfüllen muss:[31]
- Vorliegen eines Endfälligkeitsdatums (fest definierte Laufzeit)
- die Rückzahlung durch den Emittenten darf unter gewöhnlichen Umständen nicht gefährdet sein
- das erwerbende Unternehmen muss sowohl die Fähigkeit, als auch die Absicht haben, den Vermögenswert bis zu seiner tatsächlichen Fälligkeit zu halten.
Auf Basis dieser Definition fallen börsengehandelte Anleihen regelmäßig in diese Kategorie (selbstverständlich nur unter der Prämisse, dass eine entsprechende Halteabsicht vorliegt)[ 32]. Das Kernkriterium der positiven Absicht das Gläubigerpapier wirklich bis zu seiner Endfälligkeit im Besitz zu halten, wird in der Praxis unter anderem daran gemessen, ob und wie viele der, in dieser Kategorie einsortierten Wertpapieren in den vergangenen 2 Jahren durch das Unternehmen tatsächlich vor dem Eintritt des Endfälligkeitsdatums veräußert wurden.[33] Dies liegt vor allem daran, dass die Abgrenzung zur Kategorie der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte eine subjektive ist, die sich durch reines Betrachten des Jahrsabschlusses von Außen nicht (zweifelsfrei) beurteilen lässt.[34] Sollten in diesem Zeitraum (im Verhältnis zur Gesamtzahl der gehaltenen Instrumente) ungewöhnlich viele veräußert worden sein, darf das Unternehmen gemäß IAS 39.9 finanzielle Vermögenswerte für die Dauer von zwei Jahren nicht mehr in diese Kategorie einordnen.
IAS 39.51 gibt ferner vor, dass wenn die Absicht die Finanzinvestition bis zur Endfälligkeit zu halten nicht mehr besteht oder die Fähigkeit dasselbige zu tun nicht mehr gegeben ist, eine Umgliederung in die Kategorie der bis zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumente vorzunehmen ist und im gleichen Zug eine entsprechende Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert vorzunehmen ist. Weitere Einschränkungen bei der Klassifikation in diese Kategorie ergeben sich zum Einen aus der Abgrenzung zu der Kategorie Kredite/Ausleihungen und Forderungen (loans and receivables), welche im Kapitel 2.3.2 näher erörtert wird, wenn die betroffenen Papieren zwar die Kriterien eines bis zur Endfälligkeit zu haltenden finanziellen Vermögenswerts erfüllen jedoch nicht auf einem aktiven Markt notiert sind. Zum Anderen liegt ein Abgrenzungsfall vor, wenn der Emittent das Recht auf Kündigung des bestehenden Vertrags inne hat und im Falle der Ausübung einen Betrag begleichen müsste der signifikant unter den fortgeführten Anschaffungskosten liegt.[35]
Die Darstellung der wesentlichen Kernelemente der Kategorie, der bis zur Endfälligkeit zu haltenden finanziellen Vermögenswerte / der held to maturity investments, erfolgt hier noch einmal abschließend in der folgenden Tabelle:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Kernelemente der held to maturity investments; Quelle: eigene Darstellung basierend auf Kapitel 2.3.1.
2.3.2 Kredite / Ausleihungen und Forderungen
Unter den finanziellen Vermögenswerten, die in die Kategorie Kredite / Ausleihungen und Forderungen (loans and receivables) einzuordnen sind, versteht man allgemein nicht derivative Werte mit festen bzw. bestimmbaren Zahlungen, die nicht mit Veräußerungsabsicht gehalten werden und auch nicht an einem aktiven Markt notiert sind.[36] Ob eine Notierung auf einem aktiven Markt als gegeben angesehen werden kann, ist dabei mitunter daran feststellbar, ob sich für das Instrument notierte Preise leicht und in regelmäßigen Abständen abfragen lassen (z.B. über eine Börse, Händler/Broker oder Preis-Service-Agenturen) sowie ob sich, sich tatsächlich ereignende Transaktionen unter Dritten, regelmäßig abspielen.[37] Unter die Anforderungen dieser Definition, welche sich aus dem IAS 39.9 ergibt, fallen regelmäßig Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Bankguthaben, Ausleihungen und Darlehen an eigene Arbeitnehmer.[38] Ferner gilt zu beachten, dass beim erstmaligen Ansatz für das Unternehmen die Option zur Designation besteht. Das bedeutet, es kann das Finanzinstrument, welches eigentlich unter die Kategorie der Kredite und Forderungen fallen würde, auch in die Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ oder „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ einordnen.[39] An dieser Stelle soll auch auf die Abbildung 3 in Kapitel 2.4 verwiesen werden, welche die etwaigen Designationsoptionen zwischen den einzelnen Kategorien aufzeigt.
Ist ein Finanzinstrument aufgrund seiner Eigenschaften in die Kategorie der Kredite und Forderungen einzustufen und wird es nicht durch Designation in die Kategorie der zur Veräußerung verfügbaren bzw. erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Instrumente umgewidmet, ist es im Zugangszeitpunkt (IAS 39.14) zu seinem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zzgl. den Anschaffungsnebenkosten / Transaktionskosten in die Bilanz aufzunehmen (IAS 39.43). IAS 39.A64 und IAS 39.A76 definieren ferner, dass sich dieser beizulegende Zeitwert aus den Anschaffungskosten ableiten lässt. Die Bewertung des Finanzinstruments in den Folgeperioden erfolgt im Falle der Loans and Receivables zu den fortgeführten Anschaffungskosten mit Hilfe der sog. Effektivzinsmethode, welche die geschätzten künftigen Ein- und Auszahlungen des
Papiers über die erwartete Laufzeit exakt auf den Nettobuchwert des finanziellen Vermögenswerts abzinsen.[40] Das heißt konkret, dass bei diesem internen Zinssatz der Bartwert künftiger Zahlungen mit den heutigen Anschaffungskosten übereinstimmt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Kernelemente der loans and receivables; Quelle: eigene Darstellung basierend auf Kapitel 2.3.2.
2.3.3 Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende finanzielle Vermögenswerte
Im Grunde genommen umfasst die Kategorie der erfolgswirksam zum beizulengenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente (at fair value through profit and loss) zwei Unterkategorien:[41]
- die zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumente (held for trading), sowie
- die beim erstmaligen Ansatz in diese Kategorie designierte Finanzinstrumente, welche gemäß ihrer Eigenschaft eigentlich einer anderen Kategorie zuzuordnen wären.
Erstere sind die Wertpapiere die mit der Intention gehalten werden aus ihrem Weiterverkauf kurzfristige (Spekulations-) Gewinne zu erzielen, ein Teil eines
Portfolios aus Finanzinstrumenten sind, für welches in jüngster Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige Gewinnmitnahmen bestehen, oder Derivate sind (mit Ausnahme von Derivaten im Sinne des Hedge Accounting).[42] Letztere umfasst all jene finanziellen Vermögenswerte, deren beizulegender Zeitwert verlässlich bestimmbar ist[43] und die vom Unternehmen durch Ausübung der sogenannten „Fair Value-Option“ bei ihrem erstmaligen Ansatz in diese Kategorie einklassifiziert wurden (Designation).[44] Für die Designation in diese Kategorie sind allerdings unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen. So ist eine willkürliche Widmung als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ möglich, sofern hierdurch entweder Ansatz- oder Bewertungsinkongruenzen vermieden bzw. reduziert werden können (IAS 39.9 b (i)), eine dokumentierte Risikomanagement oder Anlagestrategie die Grundlage des Managements eines Portfolios aus Finanzinstrumenten auf Fair Value-Basis darstellt oder ein Finanzinstrument vorliegt, welches ein bestimmtes eingebettetes Derivat (embedded derivat) enthält (IAS 39.11 A).[45]
In Anbetracht der Tatsache, dass die Unternehmen neben den Pflichtbestandteilen dieser Kategorie, durch die Option der Designation, noch eine ganze Palette weiterer finanzieller Vermögenswerte in dieser Weise einordnen können, und die Bandbreite dieser Kategorie damit beträchtlich zunimmt, wurde Kritik durch die EZB und die Aufsichtsbehörde des Baseler Ausschusses laut, welche äußerten, dass die Beurteilung des Fair Value oftmals schwer nachvollziehbar sei und sich durch die direkte Behandlung im Periodenergebnis starke, prozyklische Ergebnisvolatilitäten ergeben.[46] Damit ist gemeint, dass in Zeiten wirtschaftlichen Abschwungs, in denen Emittenten regelmäßig häufiger durch Zahlungsunfähigkeit ausfallen, die GuV-Rechnung der Eigentümer des Papiers durch die Fair Value Bewertung besonders stark von diesen Wertminderungen belastet wird. In der Folge könnten die Unternehmen, die diese Titel halten, selbst in Zahlungsschwierigkeiten geraten, wodurch sich der gesamtwirtschaftliche Negativtrend noch weiter verstärkt. In Zeiten starken wirtschaftlichen Aufschwungs verhält sich dieser Effekt vice versa: Durch die wirtschaftlich gute Situation der Emittenten steigt der Marktwert der finanziellen Vermögenswerte, was über die Fair Value-Bewertung auch bei dem haltenden Unternehmen zu einem Aufbau in der Bilanz führt und so den wirtschaftlichen Aufschwung noch weiter befeuert. Bezüglich der Bewertung gibt es bei dem erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu haltenden finanziellen Vermögenswert, einen entscheidenden Unterschied im Vergleich zur Behandlung der anderen Kategorien: Zunächst sind diese im Zugangszeitpunkt gemäß IAS 39.42, wie alle anderen Finanzinstrumente auch, mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Jedoch dürfen bei der Zugangsbewertung der Kategorie at fair value through profit or loss die Anschaffungsnebenkosten, sprich die Transaktionskosten, die durch den Erwerb des Finanzinstruments anfielen nicht in den Wert des erstmaligen Ansatzes einbezogen werden, sondern müssen direkt im Aufwand - und somit im Periodenergebnis - verbucht werden.[47] Für die Bewertung in den Folgeperioden gilt das selbe Prinzip, wonach etwaige Änderungen des Buchwerts / des beizulegenden Zeitwerts (bspw. bedingt durch Kursschwankungen) erfolgswirksam im jeweiligen Periodenergebnis erfasst werden müssen. [48] Nachdem sich alle Wertschwankungen direkt im Ergebnis abbilden, bedarf es für die Behandlung eventueller Wertminderungen (Impairment) keiner gesonderten Regelungen.[49]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 3: Kernelemente der at fair value through profit or loss investments; Quelle: eigene Darstellung basierend auf Kapitel 2.3.3.
[...]
[1] Vgl. Kehm/Lüdenbach (2008), S. 1484.
[2] Vgl. Ruhnke (2008), S. 497.
[3] IFRS Foundation (2012a), S. A336.
[4] Vgl. ebenda.
3 Journal of Accountancy (2007).
[6] Bezeichnung für die 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer.
[7] Vgl. KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hrsg.) (2011), S. 3.
[8] Vgl. IFRS Foundation (2012a), S. A336.
[9] Vgl. ebenda, S. A336 f..
[10] Vgl. Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (2011), S.3. sowie PricewaterhouseCoopers
(2010).
[11] Vgl. Deloitte & Touche Tohmatsu Limited (Hrsg.) (2012b), S. 25 ff..
[12] Vgl. PricewaterhouseCoopers(2010).
[13] Vgl. EFRAG (2012).
[14] Vgl. Henselmann (2010), S. 266.
[15] Vgl. Berentzen (2010), S. 49.
[16] Vgl. KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG (2007), S. 207 sowie IAS 32.11.
[17] Vgl. Achleitner et. al. (2009), S. 114.
[18] Vgl. Kirsch (2012), S. 113 sowie Heno (2011), S. 256 f..
[19] Vgl. Schwarz (2006), S. 5, sowie § 247 (1) HGB, § 1 (11) 1 KWG.
[20] Vgl. Berentzen (2010), S. 57 sowie IAS 32.11.
[21] Vgl. ebenda, S. 56 f..
[22] Vgl. Kehm/Lüdenbach (2008), S. 1575.
[23] Vgl. ebenda.
[24] Vgl. Henselmann (2010), S. 283.
[25] Vgl. Heno (2011), S. 263.
[26] Vgl. Berentzen (2010), S. 61.
[27] Vgl. Henselmann (2010), S. 267 sowie IAS 39.45 i.V.m. IAS 39.9.
[28] Vgl. Petersen et. al. (2011), S. 175.
[29] Vgl. KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG (2007), S. 209.
[30] Vgl. Lüdenbach (2010), S. 158.
[31] Vgl. Kehm/Lüdenbach (2008), S. 1549, sowie IAS 39.9.
[32] Vgl. Henselmann (2010), S. 277.
[33] Vgl. Lüdenbach (2010), S. 158 sowie KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG (2007), S. 209.
[34] Vgl. Henselmann (2010), S. 277.
[35] Vgl. Kehm/Lüdenbach (2008), S. 1550.
[36] Vgl. Heno (2011), S. 261.
[37] Vgl. Kehm/Lüdenbach (2008), S. 1544.
[38] Vgl. Kirsch (2012), S.114.
[39] Vgl. KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (2012), S.102 sowie Kehm/Lüdenbach (2008), S. 1544.
[40] Vgl. Henselmann (2010), S. 272 sowie IAS 39.9.
[41] Vgl. Aschfalk-Evertz (2010), S. 125.
[42] Vgl. Kirsch (2012), S. 125.
[43] Vgl. IAS 39.9, 39.46 (c).
[44] Vgl. Henselmann (2010), S. 268.
[45] Vgl. Kirsch (2012), S. 115.
[46] Vgl. Berentzen (2010), S. 61.
[47] Vgl. Achleitner et. al. (2009), S. 126.
[48] Vgl. ebenda, S. 127. sowie IAS 39.46.
[49] Vgl. Kehm/lüdenbach (2008), S. 1553.
- Arbeit zitieren
- Christian Koeber (Autor:in), 2013, Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/212300
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