In diesem Essay werden die Grundlagen und Probleme der Konzeption von John Lockes Gesetz der Natur analysiert und diskutiert, sowie an einem Beispiel gezeigt, ob diese Vorstellung in der Gegenwart noch relevant ist.
Inhaltsverzeichnis
Einführung
Hauptteil
Von den Grundlagen des Naturzustandes nach John Locke
Von den Problemen des Naturzustandes nach John Locke
Von der Vorstellung des Naturrechts in der Gegenwart
Schluss
Literaturverzeichnis
Einführung
In diesem Essay werden die Grundlagen und Probleme der Konzeption von John Lockes Gesetz der Natur analysiert und diskutiert, sowie an einem Beispiel gezeigt, ob diese Vorstellung in der Gegenwart noch relevant ist.
Hauptteil
Von den Grundlagen des Naturzustandes nach John Locke
„Im Naturzustand herrscht ein natürliches Gesetz, das jeden verpflichtet. Und die Vernunft, der dieses Gesetz entspricht, lehrt die Menschheit, wenn sie sie nur befragen will, dass niemand einem anderen, da alle gleich und unabhängig sind, an seinem Leben und Besitz, seiner Gesundheit und Freiheit Schaden zufügen soll“ (Locke 1989, S. 203).
John Locke erlegt jedem Menschen im Naturzustand eine übergeordnete Verpflichtung sowie eine untergeordnete Verpflichtung auf. Die übergeordnete Verpflichtung ist die unbedingte Erhaltung des eigenen Lebens. Kein Mann[1] darf seinen Platz in der Gesellschaft unter Vorsatz verlassen, da nach Locke ein Jeder ein Kind Gottes ist, welcher den einzigen souveränen Herrscher über die Menschen darstellt. Gott hat die Menschen geschaffen und ist somit ihr Eigentümer, womit nur ihm das Recht obliegt zu entscheiden, wie lange ein Mensch bestehen darf. Aus diesem Grunde ist auch jeder Mensch an die untergeordnete Verpflichtung gebunden, das Leben aller anderen Menschen zu erhalten, sofern er seine eigene Selbsterhaltung damit nicht in Gefahr bringt (Locke, 1989, S.203). Es ist also zu erkennen, dass der Naturzustand laut John Locke kein Zustand des Chaos und der „Zügellosigkeit“ (Locke, 1989, S.203) ist. Viel mehr befindet sich der Mensch in einer Situation, in der er sich frei bewegen kann, von dem Gesetz der Natur aber eingeschränkt wird (Locke, 1989, S.201).
Neben der Tatsache, dass der Mensch im Naturzustand ein freies Wesen ist, existiert eine zweite Tatsache. Alle Menschen sind gleich, und zwar nicht nur vor dem Gesetz, sondern im Allgemeinen. John Locke begründet die Gleichheit aller Menschen damit, dass sie den selben Rang und die selbe Gattung haben. Gott hat die Menschen erschaffen, ohne den Wille, einen menschlichen Bewohner der Erde höher zu stellen als den anderen. Daher darf kein Mensch einen anderen unterwerfen und alle Menschen müssen in Gleichstellung leben (Locke, 1989, S.201 – 202).
Damit die Menschheit frei und in Gleichheit leben kann, benötigt es aber nicht nur ein immer gültiges Gesetz, sondern auch Maßnahmen, um es effektiv zu machen. Locke legt die Verantwortung für die Rechtsprechung in die Hände jedes Einzelnen, denn wie schon erwähnt, sind alle Menschen gleich und niemand ist dem anderen überlegen. Es müssen also alle dazu berechtigt sein, Justiz an jedem zu üben. Doch auch die Vollstreckung hat ihre Grenzen. Jeder Übeltäter darf nur in dem Maße bestraft werden, wie es nötig ist, seine Tat wiedergutzumachen und ihn und andere abzuschrecken. Die Übertretung des Gesetzes und die Bestrafung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu einander stehen. Bereut der Täter nach der Bestrafung sein Vergehen und konnte die Vergeltung andere Menschen abschrecken, so war sie erfolgreich.
Das Recht zur Bestrafung hat jeder Mensch, denn eine Übertretung des natürlichen Gesetzes kommt einem Geständnis des Täters gleich, in dem er angibt, nicht nach vernünftigen Grundsätzen zu handeln und der übrigen Menschheit Schaden zufügen zu wollen. Da er damit jedem Menschen schadet, hat auch jeder Mensch das Recht, ihn zu bestrafen. Das Recht auf Vergeltung im Sinne des Wiedergutmachen von Schadens hat aber nur der Geschädigte (Locke, 1989, S.203 – 205).
Der Mensch verfügt im Naturzustand also über zwei Rechte:
1. Das Recht auf Selbsterhaltung
2. Das Recht auf Selbstjustiz
Diese Rechte bewegen sich beide im Rahmen der Vernunft und sie dienen beide der Erhaltung der Menschen. Die Selbsterhaltung ist nur so lange vernünftig, wie sie keinem anderen schadet, es sei denn, dass die Erhaltung der Allgemeinheit der Selbsterhaltung schadet. Das Recht auf Selbstjustiz ist gebunden an eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Verstoß und der Bestrafung und darf nur streng nach der Vernunft erfolgen.
[...]
[1] „Mann“ steht hier, und überall in diesem Essay, sinnbildlich für beide Geschlechter.
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- Christian Bonnecke (Autor), 2013, Eine Analyse des Naturgesetzes nach John Locke, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/210538
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