Die vorliegende Arbeit analysiert den Stand des Verbraucherschutzrechts beim Abschluss von Verträgen im Internet mit Rechtsstand Ende 2012.
Nach einer Analyse der Grundlagen des Verbraucherschutzes werden die vertragsrechtlichen Grundlagen des Vertragsabschlusses im Internet analysiert und die europäischen Entwicklungstendenzen untersucht und kritisch gewürdigt. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf den Informationspflichten und dem Widerrufsrecht.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Grundlagen des Verbraucherschutzes
I. Ziele und Instrumente
1. Verbraucherschutz und Privatautonomie
2. Verbraucherleitbilder
a) Altliberales Modell
b) Informationsmodell
c) Schutzmodell
d) Stellungnahme
3. Instrumente des Verbraucherschutzes
II. Europäisches und nationales Verbraucherschutzrecht
1. Verbraucherschutz im EU-Recht
a) Primärrecht
b) Sekundärrecht
c) Bestrebungen zur Neukonzeption des Verbraucher- Acquis
aa) Aktivitäten bis zum DCFR
bb) Schritte zur Verbraucherrechte-Richtlinie
cc) Gemeinsames Europäisches Kaufrecht als optionales Instrument
2. Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht
III. Begriffe Verbraucher und Unternehmer
1. Verbraucher
a) Europäischer Verbraucherbegriff
b) Umsetzung in deutsches Recht
aa) Definition durch § 13 BGB
bb) Zweifelsfälle
2. Unternehmer
a) Unternehmer im Richtlinienrecht
b) Umsetzung in deutsches Recht
aa) Definition durch § 14 BGB
bb) Zweifelsfälle
C. Besonderheiten beim Abschluss von Verträgen im Internet
I. Grundsatz
II. Umsetzung der Fernabsatz- und E-Commerce-Richtlinie
III. Schutz vor Kostenfallen im Internet
1. Problematik
2. Vertragsrechtlicher Schutz
3. Neuregelung des § 312g BGB
a) Grund und Inhalt der Neuregelung
b) Kritikpunkte
c) Bewertung
IV. Besonderheiten bei Online-Auktionen
1. Auktionen nach § 156 BGB
2. Auktionen über Internetplattformen
D. Informationspflichten des Unternehmers
I. Bedeutung von Informationspflichten
II. Vorvertragliche Informationspflichten
1. Vorvertragliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
2. Vorvertragliche Informationspflichten im E-Commerce
3. Erweiterung aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie
4. Rechtsfolgen
III. Nachvertragliche Informationspflichten
1. Nachvertragliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
2. Nachvertragliche Informationspflichten im E-Commerce
3. Rechtsfolgen
IV. Stellungnahme
E. Widerrufsrecht und Rückabwicklung
I. Widerrufsrecht
1. Zweck und Rechtsnatur
2. Frist
3. Ausnahmen
a) Fallgruppen
b) Ausschluss aufgrund wirtschaftlicher Entwertung
c) Ausschluss aufgrund spekulativen bzw. aleatorischen Charakters
II. Rückgaberecht
III. Rückabwicklung
IV. Stellungnahme
F. Fazit
Erklärung
Literaturverzeichnis
Adomeit, Klaus: Herbert Marcuse, der Verbraucherschutz und das BGB, NJW 2004, S. 579-582.
Alexander, Christian: Neuregelungen zum Schutz vor Kostenfallen im Internet, NJW 2012, S. 1985-1990.
Becker, Rolf/Föhlisch, Carsten: Von Dessous, Deorollern und Diabetes-Streifen - Ausschluss des Widerrufsrechts im Fernabsatz, NJW 2008, S. 3751-3756.
Berger, Martin: Die „Abofalle“ bei Internetdienstleistungen, ZGS 2009, S. 252-254.
Blasek, Katrin: Kostenfallen im Internet – ein Dauerbrenner, GRUR 2010, S. 396-402.
Borges, Georg: Das Widerrufsrecht in der Internet-Auktion, DB 2005, S. 319-327.
Braun, Johann: Fehlentwicklung bei der rechtlichen Behandlung von Internetauktionen, JZ 2008, S. 330-336.
Buchmann, Felix: Aktuelle Entwicklungen im Fernabsatzrecht 2011/2012, K&R 2012, S. 549-556.
Buchmann, Felix/Föhlisch, Carsten: Die Neuregelung des Wertersatzes im Fernabsatzrecht, K&R 2011, S. 433-439.
Buchmann, Felix/Majer, Christian F.: Eine „Button-Lösung“ für den elektronischen Geschäftsverkehr?, K&R 2010, S. 635-637.
Buchmann, Felix/Majer, Christian F./Hertfelder, Johannes/Vögelein, Anna: „Vertragsfallen” im Internet – Rechtliche Würdigung und Gegenstrategien, NJW 2009, S. 3189-3194.
Bülow, Peter/Artz, Markus: Verbraucherprivatrecht, 3. Auflage, Heidelberg 2011, Zit.: Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht.
Busch, Christoph: Kollisionsrechtliche Weichenstellungen für ein Optionales Instrument im Europäischen Vertragsrecht, EuZW 2011, S. 655-662.
Bydlinski, Franz: Die Suche nach der Mitte als Daueraufgabe der Privatrechtswissenschaft, AcP 204 (2004), S. 309-395.
Callies, Christian/Ruffert, Matthias (Hrsg.): EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 4. Auflage, München 2011, Zit.: EUV/AEUV – Bearbeiter.
Dauner-Lieb, Barbara: Auf dem Weg zu einem europäischen Schuldrecht?, NJW 2004, S. 1431-1434.
Doralt, Walter: Rote Karte oder grünes Licht für den Blue Button? Zur Frage eines optionalen europäischen Vertragsrechts, AcP 211 (2011), S. 1-34.
Dreher, Meinrad: Der Verbraucher – Das Phantom in den opera des europäischen und deutschen Rechts? JZ 1997, S. 167-178.
Ebnet, Peter: Widerruf und Widerrufsbelehrung, NJW 2011, S. 1029-1036.
Eidenmüller, Horst: Der homo oeconomicus und das Schuldrecht: Herausforderungen durch Behavioral Law and Economics, JZ 2005, S. 216-224.
Eidenmüller, Horst/Faust, Florian/Grigoleit, Hans Christoph/Jansen, Nils/Wagner, Gerhard/Zimmermann, Reinhard: Der Gemeinsame Referenzrahmen für das Europäische Privatrecht – Wertungsfragen und Kodifikationsprobleme, JZ 2008, S. 529-550.
Eidenmüller, Horst/Faust, Florian/Grigoleit, Hans Christoph/Jansen, Nils/Wagner, Gerhard/Zimmermann, Reinhard: Revision des Verbraucher-acquis, Tübingen 2011, Zit.: Revision des Verbraucher-acquis – Bearbeiter.
Eidenmüller, Horst/Jansen, Nils/Kieninger, Eva-Maria/Wagner, Gerhard/Zimmermann, Reinhard: Der Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, JZ 2012, S. 269-289.
Ellbogen, Klaus/Saerbeck, Andreas: Kunde wider Willen – Vertragsfallen im Internet, CR 2009, S. 131-136.
Ernst, Wolfgang: Europäisches Vertragsrecht – Entwürfe, Kritik, Perspektiven, AcP 208 (2008), S. 248-282.
Föhlisch, Carsten: Endlich Vollharmonisierung im Fernabsatzrecht? - Auswirkungen der geplanten Europäischen Verbraucherrechtsrichtlinie, MMR 2009, S. 75-80.
Föhlisch, Carsten/Hoffmann, Helmut: Widerrufsfrist im Fernabsatz – Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Verkäufern?, NJW 2009, S. 1175-1178.
Grigoleit, Hans Christoph: Der Verbraucheracquis und die Entwicklung
des Europäischen Privatrechts, AcP 210 (2010), S. 354-423.
Grundmann, Stefan: Privatautonomie im Binnenmarkt, JZ 2000, S. 1133–1143.
Gsell, Beate/Schellhase, Hans Martin: Vollharmonisiertes Verbraucherkreditrecht – Ein Vorbild für die weitere europäische Angleichung des Verbrauchervertragsrechts?, JZ 2009, S. 20-29.
Haug, Volker: Internetrecht: Erläuterungen mit Urteilsauszügen, Schaubildern und Übersichten, 2. Auflage, Stuttgart 2010, Zit.: Haug, Internetrecht.
Heiderhoff, Bettina: Europäisches Privatrecht, 3. Auflage, Heidelberg 2012, Zit.: Heiderhoff, Europäisches Privatrecht.
Heinig, Jens: Verbraucherschutz – Schwerpunkte der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, MDR 2012, 323-327.
Herresthal, Carsten: Scheinunternehmer und Scheinverbraucher im BGB, JZ 2006, S. 695-707.
Herresthal, Carsten: Ein europäisches Vertragsrecht als Optionales Instrument, EuZW 2011, S. 7-12.
Herresthal, Carsten: Die Ablehnung einer primärrechtlichen Perpetuierung des sekundärrechtlichen Verbraucherschutzniveaus, EuZW 2011, S. 328-333.
Hoeren, Thomas: Internetrecht, Stand: Oktober 2012, Münster 2012, Abrufbar unter: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_Oktober_2012.pdf, letzter Abruf 25.11.2012, Zit.: Hoeren, Internetrecht.
Hoeren, Thomas/Müller, Ulf: Widerrufsrecht bei eBay-Versteigerungen, NJW 2005, S. 948-950.
Hoeren, Thomas/Sieber, Ulrich: Handbuch Multimedia-Recht, 31. Ergänzungslieferung, München 2012, Zit.: Hoeren/Sieber – Bearbeiter.
Jansen, Nils: Revision des Verbraucher-Acquis ?, Zentrum für Europäisches Wirtschaftsrecht, Vorträge und Berichte, Nr. 196, Bonn 2012, Abrufbar unter: http://www.zew.uni-bonn.de/pdf/Heft196Jansen.pdf, letzter Abruf 25.11.2012, Zit.: Jansen, Verbraucheracquis.
Jansen, Nils/Zimmermann, Reinhard: Was ist und wozu der DCFR?, NJW 2009, S. 3401-3406.
Kirschbaum, Jochen: Die gesetzliche Neuregelung der sog. „Internetfalle” - Zur dogmatischen Einordnung des § 312g Abs. 3 und 4 BGB n.F., MMR 2012, S. 8-12.
Klöhn, Lars: Alternativer Verbraucherschutz für Internet-Auktionen, CR 2006, S. 260-269.
Kredig, Alexander/Uffmann, Katharina: Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr, ZRP 2011, S. 36-40.
Leible, Stefan: Was tun mit dem Gemeinsamen Referenzrahmen für das Europäische Vertragsrecht? - Plädoyer für ein optionales Instrument, BB 2008, S. 1469-1475.
Leible, Stefan/Müller, Michael: Der „blue button“ für den Internetshop Ein optionales Instrument für den E-Commerce?, K&R 2009, S. 7-14.
Leible, Stefan/Wildemann, Andree: Von Powersellern, Spaßbietern und einem Widerrufsrecht bei Internetauktionen, K&R 2005, S. 26-30.
Leier, Barbara: Die Buttonlösung gegen Kostenfallen im Internet, CR 2012, S. 378-384.
Leyens, Patrick C./ Schäfer, Hans-Bernd: Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen: Rechtsökonomische Überlegungen zu einer einheitlichen Konzeption von BGB und DCFR, AcP 210 (2010), S. 771-803.
Ludwigs, Markus: Verwirklichung des Binnenmarkts durch ein „Gemeinsames Europäisches Kaufrecht“?, EuZW 2012, S. 608-613.
Martens, Sebastian A.E.: Ein Europa, ein Privatrecht – Die Bestrebungen zur Vereinheitlichung des Europäischen Privatrechts, EuZW 2010, S. 527-530.
Micklitz, Hans-W./Reich, Norbert: Europäisches Verbraucherrecht – quo vadis? Überlegungen zum Grünbuch der Kommission zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz vom 8.2.2007, VuR 2007, S. 121-129, Abrufbar unter: http://www.vur-online.de/beitrag/2007_04_2.html, letzter Abruf 25.11.2012.
Micklitz, Hans-W./Reich, Norbert: Der Kommissionsvorschlag vom 8.10.2008 für eine Richtlinie über „Rechte der Verbraucher”, oder: „der Beginn des Endes einer Ära …”, EuZW 2009, S. 279-286.
Möllers, Thomas M. J./Kernchen, Eva: Information Overload am Kapitalmarkt – Plädoyer zur Einführung eines Kurzfinanzberichts auf empirischer, psychologischer und rechtsvergleichender Basis, ZGR 2011, S. 1-26.
Mohr, Jochen: Der Begriff des Verbrauchers und seine Auswirkungen auf das neugeschaffene Kaufrecht und das Arbeitsrecht AcP 204 (2004), S. 660–696.
Obergfell, Eva Inés: Die Onlineauktion als Chimäre des deutschen Vertragsrechts – Kritische Anmerkungen zur Ausweitung des Verbraucherschutzes auf spekulative Geschäfte, MMR 2005, S. 495-500.
Pfeiffer, Thomas: Methodik der Privatrechtsangleichung in der EU – Der gemeinsame Referenzrahmen zum europäischen Vertragsrecht, AcP 208 (2008), S. 227-247.
Pfeiffer, Thomas: Was kann ein Verbraucher? - Zur Relevanz von Informationsverarbeitungskapazitäten im AGB-Recht und darüber hinaus, NJW 2011, S. 1-7.
Purnhagen, Kai: Die Auswirkungen der neuen EU-Richtlinie auf das deutsche Verbraucherrecht, ZRP 2012, S. 36-39.
Raue, Benjamin: „Kostenpflichtig bestellen” – ohne Kostenfalle? – Die neuen Informations- und Formpflichten im Internethandel, MMR 2012, S. 438-443.
Reich, Norbert: Zivilrechtstheorie, Sozialwissenschaft und Verbraucherschutz, ZRP 1974, S. 187-194.
Reich, Norbert: Variationen des Verbraucherkaufrechts in der EU, EuZW 2011, S. 736-742.
Riehm, Thomas: Die überschießende Umsetzung vollharmonisierender EG-Richtlinien im Privatrecht, JZ 2006, S. 1035-1045.
Riesenhuber, Karl: Wettbewerb für das Europäische Vertragsrecht, JZ 2011, S. 537-544.
Rohlfing, Bernd: Unternehmer qua Indizwirkung? – Darlegungs- und Beweislast bei geschäftsmäßigem Handeln in elektronischen Marktplätzen, MMR 2006, S. 271-275.
Säcker, Franz Jürgen / Rixecker, Roland (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Auflage, München 2012, Zit.: MünchKomm – Bearbeiter.
Schäfer, Hans-Bernd/Ott, Claus: Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 4. Auflage, Berlin/Heidelberg/New York 2005, Zit.: Schäfer/Ott, Ökonomische Analyse.
Schürnbrand, Jan: Zwingender Verbraucherschutz und das Verbot unzulässiger Rechtsausübung, JZ 2009, S. 133-139.
Schulte-Nölke, Hans/Twigg-Flesner, Christian/Ebers, Martin (Hrsg.): EG-Verbraucherrechtkompendium - Rechtsvergleichende Studie, Bielefeld 2007, Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/acquis/comp_analysis_de.pdf, letzter Abruf 25.11.2012, Zit.: Schulte-Nölke/Twigg- Flesner/Ebers, Verbraucherrechtskompendium.
Schulte-Nölke, Hans: Arbeiten an einem europäischen Vertragsrecht – Fakten und populäre Irrtümer, NJW 2009, S. 2161 – 2167.
Schwab, Andreas/Giesemann, Amelie: Die Verbraucherrechte-Richtlinie: Ein wichtiger Schritt zur Vollharmonisierung im Binnenmarkt, EuZW 2012, S. 253-257.
Spindler, Gerald: Anmerkungen zu: BGH: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internetauktionen gewerblicher Anbieter – eBay, MMR 2005, S. 40-44.
Spindler, Gerald/Schuster, Fabian: Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage, München 2011, Zit.: Spindler/Schuster – Bearbeiter.
Staudenmayer, Dirk: Der Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht, NJW 2011, S. 3491-3498.
Staudinger, Julius von (Begr.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Bearbeitung und Neubearbeitungen, Berlin 1993 ff., Zit.: Staudinger – Bearbeiter.
Szczesny, Michael/Holthusen, Christoph: Aktuelles zur Unternehmereigenschaft im Rahmen von Internet-Auktionen, NJW 2007, S. 2586-2591.
Tacou, Theofanis: Verbraucherschutz auf hohem Niveau oder Mogelpackung? - Der Vorschlag für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher, ZRP 2009, S. 137-140.
Tamm, Marina: Das Grünbuch der Kommission zum Verbraucheracquis und das Modell der Vollharmonisierung – eine kritische Analyse, EuZW 2007, S. 756-761.
Tamm, Marina/Tonner, Klaus (Hrsg.): Verbraucherrecht, Rechtliches Umfeld | Vertragstypen | Rechtsdurchsetzung, Baden-Baden 2012, Zit.: Verbraucherrecht – Bearbeiter.
Tonner, Klaus: Die Rolle des Verbraucherrechts bei der Entwicklung eines europäischen Zivilrechts, JZ 1996, S. 533-541.
Tonner, Klaus: Das Grünbuch der Kommission zum Europäischen Vertragsrecht für Verbraucher und Unternehmer – Zur Rolle des Verbrauchervertragsrechts im europäischen Vertragsrecht, EuZW 2010, S. 767-771.
Tonner, Klaus/Tamm, Marina: Der Vorschlag einer Richtlinie über Rechte der Verbraucher und seine Auswirkungen auf das nationale Verbraucherrecht, JZ 2009, S. 277-290.
Towfigh, Emanuel V./Petersen, Nils: Ökonomische Methoden im Recht, Tübingen 2010, Zit.: Towfigh/Petersen, Ökonomische Methoden.
Völzmann-Stickelbrock, Barbara/Gregor, Stephan: Mastermodul MMZ Teil 1: Europäisches Privatrecht, Hagen 2010, Zit.: MMZ.
Vogenauer, Stefan/Weatherill, Stephen: Eine empirische Untersuchung zur Angleichung des Vertragsrechts in der EG, JZ 2005, S. 870-878.
Wendehorst, Christiane: Dauerbaustelle Verbrauchervertrag: Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen, NJW 2011, S. 2551-2555.
Wiebe, Andreas: Anmerkung zu: BGH: Widerruf bei Online-Auktionen, CR 2005, S. 56-57.
Zimmermann, Reinhard: Textstufen in der modernen Entwicklung des europäischen Privatrechts, EuZW 2009, S. 319-323.
Zöchling-Jud, Brigitta: Acquis-Revision, Common European Sales Law und Verbraucherrechterichtlinie, AcP 212 (2012), S. 550-574.
Zöllner, Wolfgang: Regelungsspielräume im Schuldvertragsrecht, AcP 196 (1996), S. 1-36.
Zypries, Brigitte: Der Vorschlag für eine Richtlinie über Verbraucherrechte, ZEuP 2009, S. 225-229.
Gebraucht werden die üblichen Abkürzungen, vgl. Kirchner, Hildebert/Pannier, Dietrich: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6. Auflage, Berlin 2008.
Verbraucherschutz beim Abschluss von Verträgen im Internet unter Berücksichtigung der Neukonzeption des Verbraucher-Acquis
A. Einleitung
Nach der aktuellen BITKOM-Studie „Netzgesellschaft“[1] nutzen ca. 72 Prozent der Deutschen das Internet. Von den Internetnutzern haben etwa 85 Prozent bereits Waren oder Dienstleistungen im Internet erworben. Damit handelt es sich um einen Wirtschaftszweig, der zunehmende Bedeutung hat. Es verwundert somit kaum, dass auch die EU den elektronischen Handel als Potential für den Binnenmarkt im Einzelhandel ansieht.[2] Da der Internethandel auch Gefahren in sich birgt, wird dem Verbraucherschutz als vertrauensbildende Maßnahme eine große Bedeutung zugebilligt. Allerdings ist der Bestand der verbraucherschützenden Regelungen – der Verbraucher-Acquis – über einen langen Zeitraum weitgehend ohne inhaltliche Abstimmung sowie ohne Gesamtkonzeption entstanden.[3] Daher bedarf er einer grundlegenden Überarbeitung.
Der Verbraucherschutz basiert auf Grundlagen, die im Teil B dieser Arbeit behandelt werden. Darin soll zunächst untersucht werden, welches Verbraucherleitbild als Basis der Verbraucherschutzkonzeption zweckmäßig ist und welche Instrumente dazu eingesetzt werden können. Da der nationale Verbraucherschutz hauptsächlich auf europäischem Recht basiert, sind danach die Rechtsgrundlagen und die Entwicklungen bei der Neukonzeption des Verbraucher-Acquis sowie deren Umsetzung in deutsches Recht zu betrachten. Dabei werden nur die Regelungen betrachtet, welche den Abschluss von Verträgen über das Internet betreffen. Finanzdienstleistungen, für die zahlreiche Besonderheiten gelten, werden ausgenommen. Da die Begriffe Verbraucher und Unternehmer den zentralen Anknüpfungspunkt des Verbraucherrechts darstellen, müssen diese näher betrachtet werden.
Werden Verträge über das Internet abgeschlossen, ergeben sich einige Modifikationen durch das Fernabsatz- und E-Commerce-Recht, die danach im Teil C untersucht werden. Spezielle Rechtsfragen des Verbraucherschutzes werden durch sogenannte „Kostenfallen“ im Internet sowie bei Online-Auktionen aufgeworfen, welche einer genaueren Betrachtung unterzogen werden.
Um den Umfang der Untersuchung im vorgegebenen Rahmen zu halten, beschränkt sich die Arbeit bei der Analyse der Verbraucherschutzinstrumente auf die beiden wichtigsten beim Vertragsabschluss über das Internet, die Informationsrechte in Teil D und das Widerrufsrecht in Teil E. Diese Instrumente werden einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen, ihre Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit wird hinterfragt.
Die Ergebnisse der Arbeit werden in einem kurzen Fazit in Thesenform in Teil F zusammengefasst.
B. Grundlagen des Verbraucherschutzes
I. Ziele und Instrumente
1. Verbraucherschutz und Privatautonomie
Das Prinzip der Privatautonomie, insbesondere in Form der Vertragsfreiheit, ist eine der tragenden Säulen einer freiheitlich-marktwirtschaftlichen Grundordnung. Durch sie wird der Einzelne in die Lage versetzt, seinen Willen frei zu bilden und seine Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich zu gestalten. Das BGB regelt die Privatautonomie nicht ausdrücklich, sondern setzt sie voraus.[4] Die Privatautonomie ist verfassungsrechtlich durch die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet.[5]
Das typische Merkmal des Verbraucherschutzes ist, dass der Verbraucher in bestimmten Konstellationen besser gestellt wird, als derjenige, welcher kein Verbraucher ist.[6] Verbraucherschutz bewirkt also eine Ungleichbehandlung der Marktteilnehmer zugunsten des Verbrauchers. Damit liegt eine Ausnahme vom Prinzip der Privatautonomie zumindest dann vor, wenn es sich um zwingende Regelungen handelt. Eine solche Ausnahme ist bei Anerkennung der Privatautonomie begründungsbedürftig.[7]
Die Frage nach der Legitimierung ist abhängig von den Vorstellungen über die Schutzbedürftigkeit der Verbraucher.[8] Nur wenn eine Störung der vertraglichen Selbstbestimmung und damit eine Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers akzeptiert wird, sind Einschränkungen der Privatautonomie gerechtfertigt. Die Auffassungen, ob und wenn ja welche Gründe das Verbraucherschutzrecht legitimieren, sind verschieden. Das Meinungsspektrum reicht von der grundsätzlichen Ablehnung spezieller verbraucherschützender Vorschriften über Begründungen des Verbraucherschutzes aufgrund des Marktversagens bei Informationsasymmetrie bis zur Annahme einer generellen Unterlegenheit des Verbrauchers.
Die verschiedenen Konzeptionen lassen sich in drei verschiedenen Verbraucherschutzmodellen verdichten, die auf unterschiedlichen Verbraucherleitbildern basieren: das altliberale Modell, das Informationsmodell und das Schutzmodell.[9] Ein Verbraucherleitbild beruht auf bestimmten Vorstellungen vom Verbraucher. Es stellt ein normativ-typisierendes Modell der Kompetenzen von Verbrauchern dar.[10]
2. Verbraucherleitbilder
a) Altliberales Modell
Das altliberale Modell betrachtet den Verbraucher nicht als besonders schutzbedürftiges Rechtssubjekt. Es geht von der traditionell ökonomischen These aus, dass bei funktionierenden Märkten Vertrag und Wettbewerb über den Marktmechanismus zu einem optimalen Interessenausgleich führen. Der Vertrag dient dabei dem angemessenen Ausgleich der Interessen der Parteien und der Wettbewerb führt zum Ausgleich von Ungleichgewichten.[11] Verbraucherschutz sei somit bei funktionierenden Märkten „obsolet“ und führe zur „Erosion des Privatrechts“.[12]
Ausgangspunkt dieser Auffassung ist, dass der Marktteilnehmer, somit auch der Verbraucher, der Modellvorstellung des homo oeconomicus entspricht.[13] Diese Modellvorstellung unterstellt einen rational entscheidenden Akteur, der bestrebt ist, im Rahmen eines widerspruchsfreien und stabilen Referenzsystems seinen Nutzen zu maximieren (REM-Hypothese).[14] Als solcher nimmt er seine Interessen eigenständig war und schätzt Risiken richtig ein.[15]
Voraussetzung für einen funktionierenden Interessenausgleich nach dem traditionell ökonomischen Marktmodell ist die Aufgeklärtheit und Informiertheit des Verbrauchers sowie ein funktionierender Markt, mithin also ausreichender Wettbewerb.[16] Da der Marktteilnehmer als informiert betrachtet wird, beschränkt sich die Aufgabe des Staates auf die Sicherung des Wettbewerbs, insbesondere im Rahmen des Kartellrechts.
Das altliberale Modell war vor allem im 19. Jahrhundert verbreitet[17] und findet heute nur wenige Befürworter.[18]
b) Informationsmodell
Eine Weiterentwicklung des altliberalen Modells stellt das Informationsmodell dar. Im Informationsmodell wird vom mündigen, rational handelnden Verbraucher ausgegangen, der allerdings informationsbedürftig ist, um seine Interessen angemessen wahrnehmen zu können.[19] Insofern wird auch im Informationsmodell die Prämisse des homo oeconomicus zugrunde gelegt. Im Gegensatz zum altliberalen Modell wird aber eine Informationsasymmetrie zwischen Verbraucher und Unternehmer anerkannt. Diese entsteht insbesondere, wenn für Verbraucher hohe Informationskosten bestehen.[20] Eine Informationsasymmetrie kann zum Marktversagen führen.
Nach dem von Akerlof begründeten Modell des „Markts für Zitronen“ führen Informationsdefizite bezüglich der Produktqualität bei Erfahrungsgütern zu einer Verdrängung hochwertiger und damit teurer Produkte durch minderwertige, billige Produkte.[21] Sinngemäß gilt dies auch bei Vertragsbedingungen insbesondere in Form von AGB.[22] Demnach sind marktkomplementäre Maßnahmen zur gezielten Aufklärung und Information des Verbrauchers erforderlich, um Effizienz zu sichern und Marktversagen zu verhindern.[23]
Das im Grundsatz marktkonforme Informationsmodell wird dem europäischen Verbraucherschutzrecht vorrangig als Leitbild zugrunde gelegt.[24] Dies ist auch folgerichtig, weil die hauptsächliche Zielstellung des Verbraucherschutzes der EU auf die Förderung des Binnenmarktes u.a. durch Stärkung des Verbrauchervertrauens gerichtet ist, wie z.B. die Erwägungsgründe 1 und 4 der Richtlinie 97/7/EG[25] zeigen.
Da das deutsche Verbraucherschutzrecht aufgrund der Richtlinienumsetzung dem europäischen Recht folgt, ist auch hier das Informationsmodell grundlegend. Es wird aber auch in der Literatur vielfach bevorzugt.[26]
c) Schutzmodell
Im Gegensatz zu den anderen beiden Modellen geht das Schutzmodell, welches auch als soziales Schutzmodell bezeichnet wird, vom Verbraucher als unterlegenen Marktteilnehmer aus, der seine Unterlegenheit nur durch marktkompensatorische Maßnahmen des Staates ausgleichen könne.[27] Als Gründe für die Unterlegenheit des Verbrauchers werden neben der Informationsasymmetrie Manipulationsmöglichkeiten durch Marketing und überlegene Verhandlungsmacht des Unternehmers genannt. Innerhalb des Schutzmodells lassen sich zwei Ausprägungen unterscheiden: die Auffassung vom strukturell unterlegenen Verbraucher[28] und die Auffassung vom situationsspezifisch unterlegenen Verbraucher.
Ausgangspunkt der Auffassung vom strukturell unterlegenen Verbraucher ist die Annahme einer generellen Informationsasymmetrie und einer wirtschaftlichen Unterlegenheit des Verbrauchers als privat Handelnder.[29] Damit erfolgt der Verbraucherschutz personenbezogen mit dem Verbraucherbegriff als Tatbestandsmerkmal. Aufgrund dieses rollensoziologischen Ungleichgewichts müssten staatliche Eingriffe die gestörte Vertragsparität korrigieren.[30] Somit wäre es notwendig, das Verbraucherrecht als Sonderprivatrecht zu verankern.[31]
Demgegenüber liegt der Auffassung vom situationsspezifisch unterlegenen Verbraucher kein generelles Schutzbedürfnis des Verbrauchers zugrunde. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass der Verbraucher nur in bestimmten Situationen des besonderen staatlichen Schutzes bedarf.[32] Ausgangspunkt ist somit eine Gefährdung der Vertragsparität insbesondere bei bestimmten Vertragsabschlusssituationen. Folglich können Eingriffe des Staates in den Marktmechanismus minimiert werden.
Das Leitbild des strukturell unterlegenen Verbrauchers findet in Teilen der Literatur Anklang[33] und wird in der Tendenz auch durch das Bundesverfassungsgericht gestützt.[34]
Im europäischen und deutschen Verbraucherschutzrecht wird das Modell des situationsspezifisch unterlegenen Verbraucher ergänzend neben dem Informationsmodell zugrunde gelegt. Dies ist insbesondere im Fernabsatz von Bedeutung, wie z.B. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG[35] zeigt. Allerdings bevorzugt das europäische marktbezogene Verbraucherrecht überwiegend das Informationsmodell, während der deutsche sozialstaatsbezogene Verbraucherschutz stärker zum Modell der strukturellen Unterlegenheit neigt.[36]
d) Stellungnahme
Die verschiedenen Modelle des Verbraucherschutzes führen dazu, dass sich mit ihnen ein unterschiedlich weitgehender Verbraucherschutz begründen lässt.[37] Daher ist eine Beurteilung der Argumente, die für oder gegen das jeweilige Modell sprechen, geboten.
Das altliberale Modell hat den entscheidenden Nachteil, dass es von Prämissen ausgeht, die in ihrer Summe nicht zu halten sind. Das zugrunde liegende Modell des sich selbst regulierenden Marktes geht von Annahmen aus, die in der Realität häufig nicht erfüllt sind. So führen z.B. Marktmacht von Unternehmen anstelle von Polypolmärkten, Informationsasymmetrien anstatt umfassend informierter Akteure am Markt oder Marktinstabilitäten zum Marktversagen.[38] Somit ist dieses Modell, welches die Notwendigkeit des Verbraucherschutzes negiert, abzulehnen.
Im Informationsmodell wird demgegenüber die Existenz von Informationsasymmetrien anerkannt, welche abgebaut werden müssen. Damit können dem liberalen Modell folgend Eingriffe in die privatrechtliche Vertragsfreiheit vermieden und die Selbstbestimmung des Verbrauchers gewahrt werden. Voraussetzung ist allerdings ein funktionierender Wettbewerb und somit ein leistungsfähiges Wettbewerbsrecht.
Die Beseitigung von Informationsasymmetrien stellt damit ein in vielen Fällen wirksames und gleichzeitig mildes Mittel dar, die Funktionsfähigkeit des Marktes und damit die Ausgleichs- und Effizienzfunktion des Vertrags zu sichern.[39]
Allerdings sind der Wirksamkeit des Informationsmodells Grenzen gesetzt. Diese ergeben sich aus der zugrundeliegenden Prämisse des Verbrauchers als homo oeconomicus. Die diesem Modell zugrundeliegenden Annahmen sind zum Teil problematisch. Dies betrifft zunächst die Annahme des am Eigeninteresse orientierten rationalen Handelns.[40]
Durch die Verhaltensökonomie wurde empirisch nachgewiesen, dass sich Menschen in bestimmten Situationen nicht am reinen Eigeninteresse orientieren. Als klassischer experimenteller Nachweis gilt das sogenannte Ultimatum-Spiel.[41] Dabei wird einem Spielteilnehmer eine bestimmte Geldsumme, z.B. 100 € angeboten. Diesen Betrag kann er zwischen sich und einem zweiten Spielteilnehmer beliebig aufteilen. Dieser kann nun das ihm angebotene Geld annehmen oder ablehnen. Nimmt er an, können beide den Betrag behalten, lehnt er ab, gehen beide leer aus. Ein rational im Eigeninteresse handelnder Spieler müsste eine Aufteilung von 99,99 € zu einem Cent vornehmen, um seinen Nutzen zu maximieren. Der andere müsste das Angebot annehmen, da ein Cent einen höheren Nutzen als kein Geld bedeutet. Tatsächlich werden Angebote von unter einem Drittel meist abgewiesen.[42] Allerdings wird dies auch vom ersten Spieler berücksichtigt, der normalerweise bereit ist, zwischen 30 % und 50 % der Summe abzugeben.
Weitere Effekte, welche die Rationalität des Handelns in bestimmten Entscheidungssituationen in Frage stellen, sind z.B. der Besitzeffekt oder die systematische Überschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit.[43] Der Besitzeffekt führt z.B. dazu, dass der Wert eines Gutes, welches man bereits besitzt, höher eingeschätzt wird, als wenn man es erst erwerben muss.[44] Daraus lässt sich schlussfolgern, dass Verluste i.d.R. höher gewichtet werden als Gewinne.
Aus Sicht des Informationsmodells besonders bedeutsam sind jedoch Defizite bei der Informationsaufnahme und -verarbeitung. Die Kapazitäten der Informationsaufnahme und -verarbeitung ist beim Menschen naturgemäß beschränkt. In Folge dessen führt eine zunehmende Quantität an Information ab einem bestimmten Maß nicht zu einer Verbesserung der Entscheidungsqualität, sondern sogar zu einer Verschlechterung, es kommt zum „Information Overkill“.[45] Der Grenznutzen zusätzlicher Informationen wird nicht nur geringer, sondern negativ.[46] Berücksichtigt man zusätzlich die mit der Informationsbeschaffung und ‑weitergabe verbundenen Transaktionskosten,[47] ist eine zu weitgehende Informationspflicht kontraproduktiv. Wenige, gezielte Informationen sind umfangreichen, unspezifischen Informationen vorzuziehen, mit anderen Worten: weniger Informationen bedeuten häufig bessere Entscheidungen.[48]
[...]
[1] http://www.bitkom.org/files/documents/BITKOM_Publikation_Netzgesellschaft.pdf, letzter Abruf 25.11.2012.
[2] Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013), KOM (2007) 99 endgültig.
[3] Jansen, Verbraucheracquis, S. 2; Martens, EuZW 2010, 527 (529).
[4] MünchKomm – Säcker, Einleitung Rn. 36.
[5] Vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1993 – 1 BvR 567/89, NJW 1994, 36.
[6] Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, Rn. 1.
[7] Dauner-Lieb, NJW 2004, 1431 (1433); Revision des Verbraucher-acquis – Wagner, S. 3.
[8] Grigoleit, AcP 210 (2010), 354 (416).
[9] Verbraucherrecht – Tamm, § 2 Rn. 20 ff.; Staudinger – Weick, § 13 Rn. 2 ff.; ähnlich MünchKomm – Micklitz, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 67 ff.
[10] MünchKomm – Micklitz, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 7.
[11] Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 22; Staudinger – Weick, § 13 Rn. 3.
[12] Dreher, JZ 1997, 167 (177).
[13] Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 21.
[14] Eidenmüller, JZ 2005, 216 (217); Schäfer/Ott, Ökonomische Analyse, S. 58 ff.; Towfigh/Petersen, Ökonomische Methoden, S. 27 ff.
[15] Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 21; Staudinger – Weick, § 13 Rn. 6.
[16] Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 23.
[17] Staudinger – Weick, § 13 Rn. 3.
[18] Dreher, JZ 1997, 167; wohl auch Adomeit, NJW 2004, 579 und Mohr, AcP 204 (2004), 660 (684 f.).
[19] Heiderhoff, Europäisches Privatrecht, Rn. 198; Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 24 f.; Staudinger – Weick, § 13 Rn. 4.
[20] Grundmann, JZ 2000, 1133 (1137).
[21] Ausführlich dargestellt in Schäfer/Ott, Ökonomische Analyse, S. 341 ff.
[22] Schäfer/Ott, Ökonomische Analyse, S. 513 ff.
[23] Revision des Verbraucher-acquis – Faust/Gringoleit, S. 194; Grundmann, JZ 2000, 1133 (1137).
[24] Grundmann, JZ 2000, 1133 (1137); Pfeiffer, NJW 2011, 1 (2).
[25] ABlEG Nr. L 144 v. 4. 6. 1997, S. 19.
[26] Vgl. m.w.N. Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 25.
[27] Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 26; Staudinger – Weick, § 13 Rn. 5.
[28] Vgl. z.B. Reich, ZRP 1974, 187 (190).
[29] Tonner, JZ 1996, 533 (535).
[30] MünchKomm – Micklitz, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 68 f.; Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 26; Staudinger – Weick, § 13 Rn. 5.
[31] MünchKomm – Micklitz, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 67; Reich, ZRP 1974, 187 (188).
[32] MünchKomm – Micklitz, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 71; Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 26; Staudinger – Weick, § 13 Rn. 5.
[33] Vgl. m.w.N. Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 26.
[34] BVerfG, Beschluss v. 19.10.1993 – 1 BvR 567/89, NJW 1994, 36; harsche Kritik am Urteil von Zöllner, AcP 196 (1996), 1.
[35] ABlEG Nr. L 144 v. 4. 6. 1997, S. 19.
[36] Heiderhoff, Europäisches Privatrecht, Rn. 219; MünchKomm – Micklitz, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 64; MMZ, Rn. 50.
[37] Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 20.
[38] Schäfer/Ott, Ökonomische Analyse, S. 107 ff.
[39] Im Ergebnis ähnlich Revision des Verbraucher-acquis – Faust/Gringoleit, S. 194; Grundmann, JZ 2000, 1133 (1143); kritisch Micklitz/Reich, EuZW 2009, 279 (280).
[40] Eidenmüller, JZ 2005, 216 (218 f.); Towfigh/Petersen, Ökonomische Methoden, S. 173 ff.
[41] Eidenmüller, JZ 2005, 216 (219); Towfigh/Petersen, Ökonomische Methoden, S. 175.
[42] Towfigh/Petersen, Ökonomische Methoden, S. 175; bei Eidenmüller, JZ 2005, 216 (219) wird eine überwiegende Ablehnung für Quoten unter einem Fünftel angegeben.
[43] Eidenmüller, JZ 2005, 216 (218); Towfigh/Petersen, Ökonomische Methoden, S. 182 f.; im Zusammenhang mit Internetauktionen Klöhn, CR 2006, 260.
[44] Eidenmüller, JZ 2005, 216 (218 f.); Towfigh/Petersen, Ökonomische Methoden, S. 188 f..
[45] Ausführlich hierzu am Beispiel von Kapitalmarktinformationen Möllers/Kernchen ZGR 2011, 1, siehe auch Eidenmüller, JZ 2005, 216 (218) und Revision des Verbraucher-acquis – Gringoleit, S. 247 ff.
[46] Eidenmüller, JZ 2005, 216 (218).
[47] Revision des Verbraucher-acquis – Faust, S. 209 f.
[48] Bydlinski, AcP 204 (2004), 309 (362); Eidenmüller, JZ 2005, 216 (221).
- Citar trabajo
- Dipl.-Kfm., LL.B. Lutz Völker (Autor), 2012, Verbraucherschutz beim Abschluss von Verträgen im Internet unter Berücksichtigung der Neukonzeption des Verbraucher-Acquis, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/210324
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