Art. 111a Absatz 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung besagt: „Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben.“
Diese Prämisse der bayerischen Verfassung, die zusammen mit dem restlichen Art. 111a der Bayerischen Verfassung durch das vierte Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Bayern vom 19. Juli 1973 in die bayerische Verfassung auf Grund eines Volksentscheids aufgenommen wurde, prägt seit nunmehr fast drei Jahrzehnten die rundfunkrechtliche Situation im Freistaat.
Man beschreitet im Süden Deutschlands damit noch heute einen im bundesdeutschen Medienrecht einmaligen Weg der Rundfunkorganisation. Trotz allem oder vielleicht eben gerade deswegen hat sich hier insbesondere seit der Einführung des Medienerprobungsgesetzes im Jahre 1984 eine vielfältige „private“ Rundfunklandschaft entwickelt.
Ziel dieser Arbeit ist, die Besonderheiten dieses bayerischen Sonderwegs aufzuzeigen und seine Vereinbarkeit mit der bayerischen Verfassung und dem Grundgesetz zu überprüfen. Die private Rundfunklandschaft in Bayern inklusive ihrer Organisation wird hierbei kritisch im Hinblick auf diese Vereinbarkeit hinterleuchtet. Darüber hinaus geht die Arbeit der Frage nach, ob Art. 111a der Bayerischen Verfassung und hier im Besonderen die in seinem zweiten Absatz festgelegte Organisation des Rundfunks in öffentlicher Verantwortung und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft überhaupt noch zeitgemäß ist oder ob es seiner Änderung oder gar Abschaffung im Rahmen einer erneuten Verfassungsänderung bedürfe.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- I. Öffentlich-rechtliche Trägerschaft für Privatfunk nach Art. 111a II 1 BV
- 1. Die Entstehungsgeschichte des Art. 111a BV
- 2. Interpretation des Art. 111a II 1 BV – gestern und heute
- 3. Materiell-rechtliche Vereinbarkeit des Art. 111a II 1 BV mit höherrangigem Recht
- a) Vereinbarkeit mit der bayerischen Verfassung
- b) Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
- II. Die einfachgesetzliche Umsetzung des Art. 111a II 1 BV
- a) Das Medienerprobungsgesetz (MEG) von 1984
- b) Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in seinen Fassungen von 1992, 1996 und 1999
- c) Berücksichtigung des bayerischen Sonderwegs in den Rundfunkstaatsverträgen
- 2. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
- a) Organisation und Aufbau der BLM
- b) Die BLM als Veranstalter von Rundfunk
- c) Die BLM als Träger von Grundrechten
- III. Privater Rundfunk in Bayern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
- 1. Derzeitige Situation des privaten Rundfunks in Bayern
- 2. Die Grundrechtsfähigkeit von Rundfunkanbietern in Bayern – neue Tendenzen
- a) Bayernweiter Rundfunk
- b) Deutschlandweiter Rundfunk
- 3. Existenz des dualen Systems in Bayern
- 4. Die BLM als Aufsichtsbehörde des privaten Rundfunks in Bayern
- 5. Finanzierung des „privaten“ Rundfunks in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
- 6. Zwischenfazit
- IV. Tragbarkeit des Art. 111a II 1 BV in der heutigen Zeit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit untersucht den bayerischen Sonderweg im Medienrecht, insbesondere Artikel 111a Absatz 1 der Bayerischen Verfassung, der privaten Rundfunk in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft vorsieht. Ziel ist die Analyse der Entstehungsgeschichte, der rechtlichen Vereinbarkeit mit höherem Recht und der aktuellen Relevanz dieser Regelung. Die Arbeit beleuchtet kritisch die Organisation der privaten Rundfunklandschaft in Bayern und hinterfragt die zeitgemäße Gültigkeit des Artikels.
- Entstehungsgeschichte und Interpretation von Art. 111a II 1 BV
- Rechtliche Vereinbarkeit mit bayerischer Verfassung und Grundgesetz
- Einfachgesetzliche Umsetzung und Rolle der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)
- Aktuelle Situation des privaten Rundfunks in Bayern
- Zukunftsfähigkeit des Modells der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft für privaten Rundfunk
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung: Die Einleitung führt in die Thematik des privaten Rundfunks in Bayern unter dem besonderen Aspekt des Art. 111a II 1 BV ein, der den Rundfunk in öffentlicher Verantwortung und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft vorsieht. Sie skizziert die Bedeutung des bayerischen Sonderwegs im bundesdeutschen Medienrecht und die daraus resultierende umfangreiche Rechtsprechung. Die Arbeit konzentriert sich auf die Analyse dieses Artikels und seine Vereinbarkeit mit höherem Recht, sowie die Frage nach seiner zeitgemäßen Gültigkeit.
I. Öffentlich-rechtliche Trägerschaft für Privatfunk nach Art. 111a II 1 BV: Dieses Kapitel beleuchtet die Entstehung, Interpretation und rechtliche Vereinbarkeit des Art. 111a II 1 BV. Es untersucht die historischen Hintergründe, die zu seiner Einführung führten, einschließlich der Rolle des „Landesbürgerkomitees Rundfunkfreiheit“. Die materiell-rechtliche Vereinbarkeit mit der bayerischen Verfassung und dem Grundgesetz wird genauestens geprüft. Der Fokus liegt auf der Analyse der Interpretation des Artikels im Laufe der Zeit und seiner Auswirkungen auf die bayerische Rundfunklandschaft.
II. Die einfachgesetzliche Umsetzung des Art. 111a II 1 BV: Dieses Kapitel befasst sich mit der Umsetzung des Art. 111a II 1 BV in einfachgesetzliche Regelungen, insbesondere durch das Medienerprobungsgesetz (MEG) von 1984 und das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in seinen verschiedenen Fassungen. Es analysiert die Rolle der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) als Aufsichtsbehörde und Trägerin von Grundrechten im Kontext des dualen Rundfunksystems. Die Berücksichtigung des bayerischen Sonderwegs in den Rundfunkstaatsverträgen wird ebenfalls behandelt. Die Diskussion der Einflussnahme der BLM auf den privaten Rundfunk und dessen Finanzierung stehen im Mittelpunkt.
III. Privater Rundfunk in Bayern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft: Dieses Kapitel beschreibt die aktuelle Situation des privaten Rundfunks in Bayern, unter der Prämisse der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft. Es analysiert die Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanbieter und untersucht die Existenz des dualen Systems in Bayern. Die Rolle der BLM als Aufsichtsbehörde und die Finanzierung des "privaten" Rundfunks werden detailliert erörtert. Das Kapitel schließt mit einem Zwischenfazit, das die wichtigsten Aspekte des privaten Rundfunks in Bayern zusammenfasst und auf zukünftige Entwicklungen hinweist.
Schlüsselwörter
Art. 111a II 1 BV, Bayerischer Rundfunk, Privater Rundfunk, Öffentlich-rechtliche Trägerschaft, Medienrecht, Bayerisches Mediengesetz (BayMG), Medienerprobungsgesetz (MEG), Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), Duales Rundfunksystem, Grundgesetz, Verfassungsmäßigkeit, Rundfunkfreiheit, Medienlandschaft Bayern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Arbeit: Öffentlich-rechtliche Trägerschaft für Privatfunk in Bayern
Was ist das Thema der Arbeit?
Die Arbeit untersucht den "bayerischen Sonderweg" im Medienrecht, insbesondere Artikel 111a Absatz 1 der Bayerischen Verfassung. Dieser Artikel sieht die öffentlich-rechtliche Trägerschaft für privaten Rundfunk vor. Die Arbeit analysiert die Entstehungsgeschichte, die rechtliche Vereinbarkeit mit höherem Recht und die aktuelle Relevanz dieser Regelung.
Welche Aspekte werden in der Arbeit behandelt?
Die Arbeit behandelt folgende Aspekte: die Entstehungsgeschichte und Interpretation von Art. 111a II 1 BV; die rechtliche Vereinbarkeit mit der bayerischen Verfassung und dem Grundgesetz; die einfachgesetzliche Umsetzung und die Rolle der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM); die aktuelle Situation des privaten Rundfunks in Bayern; und die Zukunftsfähigkeit des Modells der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft für privaten Rundfunk.
Was ist der Artikel 111a Absatz 1 der Bayerischen Verfassung (Art. 111a II 1 BV)?
Art. 111a II 1 BV ist eine Regelung der Bayerischen Verfassung, die die öffentlich-rechtliche Trägerschaft für privaten Rundfunk vorsieht. Die Arbeit untersucht dessen Entstehung, seine Interpretation im Laufe der Zeit und seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (bayerische Verfassung und Grundgesetz).
Welche Rolle spielt die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)?
Die BLM spielt eine zentrale Rolle als Aufsichtsbehörde und Trägerin von Grundrechten im Kontext des dualen Rundfunksystems in Bayern. Die Arbeit analysiert ihre Organisation, ihren Aufbau und ihren Einfluss auf den privaten Rundfunk, insbesondere hinsichtlich Aufsicht und Finanzierung.
Wie wird der private Rundfunk in Bayern finanziert?
Die Arbeit untersucht die Finanzierung des "privaten" Rundfunks, der unter öffentlich-rechtlicher Trägerschaft steht. Dieser Aspekt wird im Kontext der Rolle der BLM und der rechtlichen Rahmenbedingungen detailliert betrachtet.
Welche Gesetze sind relevant für die Thematik?
Die Arbeit bezieht sich auf das Medienerprobungsgesetz (MEG) von 1984 und das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in seinen verschiedenen Fassungen. Die Berücksichtigung des bayerischen Sonderwegs in den Rundfunkstaatsverträgen wird ebenfalls behandelt.
Was ist das duale Rundfunksystem in Bayern?
Die Arbeit analysiert die Existenz und die Funktionsweise des dualen Rundfunksystems in Bayern, welches sowohl öffentlich-rechtlichen als auch privaten Rundfunk umfasst, wobei letzterer unter der besonderen öffentlich-rechtlichen Trägerschaft nach Art. 111a II 1 BV steht.
Welche Schlüsselwörter beschreiben die Arbeit?
Schlüsselwörter sind: Art. 111a II 1 BV, Bayerischer Rundfunk, Privater Rundfunk, Öffentlich-rechtliche Trägerschaft, Medienrecht, Bayerisches Mediengesetz (BayMG), Medienerprobungsgesetz (MEG), Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), Duales Rundfunksystem, Grundgesetz, Verfassungsmäßigkeit, Rundfunkfreiheit, Medienlandschaft Bayern.
Welche Kapitel umfasst die Arbeit?
Die Arbeit umfasst eine Einleitung, gefolgt von vier Hauptkapiteln, die sich mit der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft für Privatfunk nach Art. 111a II 1 BV, der einfachgesetzlichen Umsetzung, dem privaten Rundfunk in Bayern unter öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und der Tragbarkeit von Art. 111a II 1 BV in der heutigen Zeit befassen. Jedes Kapitel enthält detaillierte Unterkapitel.
Ist die Arbeit aktuell?
Die Arbeit analysiert die aktuelle Situation des privaten Rundfunks in Bayern und hinterfragt die zeitgemäße Gültigkeit von Art. 111a II 1 BV. Sie berücksichtigt die Entwicklungen im Medienrecht und die Rolle der BLM.
- Quote paper
- Rechtsanwalt, LL.M. Thorsten Adelhardt (Author), 2000, Privater Rundfunk in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach Artikel 111a der Bayerischen Verfassung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/210177