Art. 111a Absatz 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung besagt: „Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben.“
Diese Prämisse der bayerischen Verfassung, die zusammen mit dem restlichen Art. 111a der Bayerischen Verfassung durch das vierte Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Bayern vom 19. Juli 1973 in die bayerische Verfassung auf Grund eines Volksentscheids aufgenommen wurde, prägt seit nunmehr fast drei Jahrzehnten die rundfunkrechtliche Situation im Freistaat.
Man beschreitet im Süden Deutschlands damit noch heute einen im bundesdeutschen Medienrecht einmaligen Weg der Rundfunkorganisation. Trotz allem oder vielleicht eben gerade deswegen hat sich hier insbesondere seit der Einführung des Medienerprobungsgesetzes im Jahre 1984 eine vielfältige „private“ Rundfunklandschaft entwickelt.
Ziel dieser Arbeit ist, die Besonderheiten dieses bayerischen Sonderwegs aufzuzeigen und seine Vereinbarkeit mit der bayerischen Verfassung und dem Grundgesetz zu überprüfen. Die private Rundfunklandschaft in Bayern inklusive ihrer Organisation wird hierbei kritisch im Hinblick auf diese Vereinbarkeit hinterleuchtet. Darüber hinaus geht die Arbeit der Frage nach, ob Art. 111a der Bayerischen Verfassung und hier im Besonderen die in seinem zweiten Absatz festgelegte Organisation des Rundfunks in öffentlicher Verantwortung und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft überhaupt noch zeitgemäß ist oder ob es seiner Änderung oder gar Abschaffung im Rahmen einer erneuten Verfassungsänderung bedürfe.
Inhalt
Einleitung
I. Öffentlich-rechtliche Trägerschaft für Privatfunk nach Art. 111a II 1 BV
1. Die Entstehungsgeschichte des Art. 111a BV
2. Interpretation des Art. 111a II 1 BV – gestern und heute
3. Materiell-rechtliche Vereinbarkeit des Art. 111a II 1 BV mit höherrangigem Recht
a) Vereinbarkeit mit der bayerischen Verfassung
b) Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
II. Die einfachgesetzliche Umsetzung des Art. 111a II 1 BV
1. Die Bayerischen Mediengesetze
a) Das Medienerprobungsgesetz (MEG) von
b) Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in seinen Fassungen von 1992, 1996 und
c) Berücksichtigung des bayerischen Sonderwegs in den Rundfunkstaatsverträgen
2. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
a) Organisation und Aufbau der BLM
b) Die BLM als Veranstalter von Rundfunk
c) Die BLM als Träger von Grundrechten
III. Privater Rundfunk in Bayern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
1. Derzeitige Situation des privaten Rundfunks in Bayern
2. Die Grundrechtsfähigkeit von Rundfunkanbietern in Bayern – neue Tendenzen
a) Bayernweiter Rundfunk
b) Deutschlandweiter Rundfunk
3. Existenz des dualen Systems in Bayern
4. Die BLM als Aufsichtsbehörde des privaten Rundfunks in Bayern
5. Finanzierung des „privaten“ Rundfunks in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
6. Zwischenfazit
IV. Tragbarkeit des Art. 111a II 1 BV in der heutigen Zeit
Ergebnis und Ausblick auf die künftige Entwicklung auf dem bayerischen Rundfunkmarkt
Literaturverzeichnis
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- Rechtsanwalt, LL.M. Thorsten Adelhardt (Author), 2000, Privater Rundfunk in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach Artikel 111a der Bayerischen Verfassung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/210177
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