Nach dem ersten Theoriesemester an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung in Meißen, wurde ich in den ersten 3 Monaten meines Grundpraktikums im Sachgebiet Personalverwaltung meiner Einstellungsbehörde, der Stadtverwaltung Hoyerswerda, eingesetzt.
Hoyerswerda ist eine von 8 Städten in Sachsen, welche noch eine Berufsfeuerwehr besitzt. Der größte Teil des Personals im Feuerwehrtechnischen Dienst ist verbeamtet, es gibt jedoch auch Beschäftigte auf die der TVöD (VKA) Anwendung findet. Oft wird bei der Feuerwehr, ähnlich wie beim Militär von Kameradschaft gesprochen.
Also von einer besonderen Solidargemeinschaft, welche auch größeren Belastungen standhalten muss. Dabei stellte ich mir die Frage ob durch die unterschiedlich ausgeprägten Dienstverhältnisse spezielle Unterschiede vorhanden sind, welche sich negativ auf dieses kameradschaftliche Miteinander ausüben könnten.
Als ich an der Ausarbeitung einer neuen Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit und die Urlaubsansprüche der feuerwehrtechnischen Bediensteten beteiligt war, ist aufgefallen, dass es viele verschiedene Organisationsmöglichkeiten gibt. Dem Arbeitgeber steht oft ein großer Spielraum zu. Unter anderem bei der Allgemeinen Gestaltung des Dienstes, durch z.B. verschiedene Schichtmodelle, bis hin zu Wohnsitznahmeregelungen für das Personal.
Einige Sachverhalte die mir aufgrund der Unterschiedlichkeit durch die zwei
Dienstverhältnisse aufgefallen sind, möchte ich in dieser Ausarbeitung näher betrachten. In den folgenden Ausführungen werde ich die Unterschiede zwischen Beschäftigten und Beamten zu den Themen Urlaubsanspruch, Krankenversorgungsanspruch und Residenzpflicht darstellen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung – 3 Monate Praktikum im Sachgebiet Personalverwaltung der Stadtverwaltung Hoyerswerda
2. Urlaubsanspruch
2.1 Normalanspruch
2.2 Anteilige Urlaubsberechnung
2.3 Beispiel: Berufsfeuerwehr Hoyerswerda
2.4 Ergebnis
3. Krankenversorgungsanspruch
3.1. Gesetzliche Grundlagen
3.2. Heilfürsorge
3.3 Grobvergleich
3.4 Ergebnis
4. Residenzpflicht
4.1 Definition und historische Herleitung
4.2 Gesetzliche Grundlagen
4.3 Bezug zur Feuerwehr, Praxisbeispiel aus Hoyerswerda
4.4 Ergebnis
5. Fazit
Darstellungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Rechtsquellen- und Rechtsprechungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung – 3 Monate Praktikum im Sachgebiet Personalverwaltung der Stadtverwaltung Hoyerswerda
Nach dem ersten Theoriesemester an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung in Meißen, wurde ich in den ersten 3 Monaten meines Grundpraktikums im Sachgebiet Personalverwaltung meiner Einstellungsbehörde, der Stadtverwaltung Hoyerswerda, eingesetzt.
Hoyerswerda ist eine von 8 Städten in Sachsen, welche noch eine Berufsfeuerwehr besitzt. Der größte Teil des Personals im Feuerwehrtechnischen Dienst ist verbeamtet, es gibt jedoch auch Beschäftigte auf die der TVöD (VKA) Anwendung findet.[1]
Oft wird bei der Feuerwehr, ähnlich wie beim Militär von Kameradschaft gesprochen. Also von einer besonderen Solidargemeinschaft, welche auch größeren Belastungen standhalten muss. Dabei stellte ich mir die Frage ob durch die unterschiedlich ausgeprägten Dienstverhältnisse spezielle Unterschiede vorhanden sind, welche sich negativ auf dieses kameradschaftliche Miteinander ausüben könnten.
Als ich an der Ausarbeitung einer neuen Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit und die Urlaubsansprüche der feuerwehrtechnischen Bediensteten beteiligt war, ist aufgefallen, dass es viele verschiedene Organisationsmöglichkeiten gibt. Dem Arbeitgeber steht oft ein großer Spielraum zu. Unter anderem bei der Allgemeinen Gestaltung des Dienstes, durch z.B. verschiedene Schichtmodelle, bis hin zu Wohnsitznahmeregelungen für das Personal.
Einige Sachverhalte die mir aufgrund der Unterschiedlichkeit durch die zwei Dienstverhältnisse aufgefallen sind, möchte ich in dieser Ausarbeitung näher betrachten. In den folgenden Ausführungen werde ich die Unterschiede zwischen Beschäftigten und Beamten zu den Themen Urlaubsanspruch, Krankenversorgungsanspruch und Residenzpflicht darstellen.
2. Urlaubsanspruch
2.1 Normalanspruch
Der Grundanspruch für den Erholungsurlaub ist für die Beamten in § 113 Abs. 1 SächsBG i. V. m. § 2 SächsUrlVO geregelt sowie für die Beschäftigten, auf die der TVöD Anwendung findet, in § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD. Grundlage für den Anspruch ist hier die 5-Tage-Arbeitswoche und umfasst für beide Personengruppen nach Altersstufen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Es ist grundsätzlich also noch kein Unterschied erkennbar.
2.2 Anteilige Urlaubsberechnung
Da sich die Arbeitszeit bei den gängigen Schichtmodellen im feuerwehrtechnischen Dienst in der Regel an weniger als 5 Arbeitstagen orientiert, müssen die Ansprüche extra berechnet werden.
Bei den Beamten erfolgt diese Berechnung gem. § 2 Abs. 6 Sätze 2 und 4
SächsUrlVO.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Für die Beschäftigten wird die anteilige Berechnung im § 26 Abs. 1 S. 4 TVöD geregelt:
„Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend“.
Es wird im TVöD somit keine konkrete Vorgabe gemacht, wie die Berechnung aussehen soll. „Für die betriebliche Praxis ist wichtig, dass weder der TVöD noch das BUrlG eine Rechenformel für die Berechnung des „entsprechend“ erhöhten oder verminderten Urlaubsanspruchs vorschreiben. Damit ist es Sache des Arbeitgebers, von welchem Rechenansatz er ausgeht. Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, bei von der Fünftagewoche abweichenden Arbeitstakten die Urlaubstage „entsprechend“ umzurechnen. Er muss im Hinblick auf § 315 BGB (Teil H 12) sich damit beschäftigen und entscheiden, welche Art der Berechnung nach seiner Auffassung billigem Ermessen entspricht. Im Streitfall haben die Arbeitsgerichte das letzte Wort.“[3]
Billigem Ermessen würde es hier also entsprechen, für die Beschäftigten ebenfalls die 260 ‑ Arbeitstageformel anzuwenden, damit eben keine Abweichungen zu den Ansprüchen der Beamten entstehen.
2.3 Beispiel: Berufsfeuerwehr Hoyerswerda
Die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit und die Urlaubsansprüche der feuerwehrtechnischen Bediensteten im Einsatzdienst des Amtes 37 (Entwurf), verteilt die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf 2 Arbeitstage die Woche. Die Verminderung ergibt folgende Ansprüche:[4]
Beamte: Tarifbeschäftigte:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Zum einen ist bei der hier durchgeführten Berechnung auffällig, dass unterschiedliche Formeln verwendet werden. Für die Beamten wird mit der 260 – Arbeitstageformel gerechnet.
Bei den Beschäftigten wird eine einfache Umrechnung durchgeführt, bei der nur die für ein Kalenderjahr anfallenden Urlaubstage durch fünf zu teilen sind und mit der Zahl der tatsächlich anfallenden Zahl an Arbeitstagen zu multiplizieren sind.[5] Grundsätzlich sollte es hier dasselbe Ergebnis ergeben, sinnvoll für die Berechnung wäre jedoch auch die Anwendung der 260 – Arbeitstageformel.
[...]
[1] Sofern in dieser Arbeit von Beamten und Beschäftigten gesprochen wird, ist immer das dem Dienstverhältnis entsprechende Personal im feuerwehrtechnischen Dienst gemeint.
[2] Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, 49. Aktualisierung, B1, Seite 66, RdNr 175.
[3] Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, 49. Aktualisierung, B1, Seite 67, RdNr 178.
[4] Der Gliederungspunkt 2.3 bezieht sich auf Anlage 1, welche das Berechnungsbeispiel aus Hoyerswerda dargestellt.
[5] Vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, 49. Aktualisierung, B1, Seite 65, RdNr 173.
- Citation du texte
- Anonyme,, 2012, Vergleich der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Beamte und Beschäftigte bei der Berufsfeuerwehr, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209334
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