Der Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert) hat in den letzten Jahren wachsende Bedeutung gewonnen und zählt mittlerweile in vielen Unternehmensbilanzen zu den wichtigsten Aktiva. Gerade während des Börsenbooms Ende der 1990-er Jahre erreichte die Position des Goodwills in vielen Bilanzen die Höhe des bilanziellen Eigenkapitals. Der Goodwill ist eine Schlüsselgröße bei Unternehmenszusammenschlüssen. Bei der Übernahme von Mannesmann durch Vodafone 1999 entfiel beispielsweise ein Rekordbetrag von 350 Mrd. DM des Kaufpreises allein auf Goodwill.
Die zunehmende Globalisierung der unternehmerischen Aktivitäten machen vergleichbare Rechnungslegungsstandards für alle Bilanz-Adressaten notwendig. Ein Schritt in diese Richtung ist die Übereinkunft zwischen dem US-amerikanischen Financial Accounting Stan-dards Board (FASB) und dem International Accounting Standards Board (IASB) vom 29.10.02 zur Angleichung der Rechnungslegungsstandards bis 2005, um für europäische und amerikanische Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen im Wettstreit um Investorenkapital zu schaffen. Aufgrund der gewaltigen Bedeutung der Bilanzposition Goodwill wird deutlich, dass bereits geringfügig abweichende Rechnungslegungsvorschriften die Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens in ein völlig anderes Licht rücken können.
In der vorliegenden Arbeit soll auf grundlegende Besonderheiten und Differenzen der bilanziellen Goodwill-Behandlung im Vergleich der beiden bedeutendsten internationalen Rechnungslegungsstandards IAS (International Accounting Standards, künftig: International Financial Reporting Standards - IFRS) und US-GAAP (Generally Accepted Accounting Prin-ciples) mit dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) eingegangen werden. Die Unterschiede liegen hauptsächlich in den verschiedenen Rechnungslegungszwecken begründet: Während sich das deutsche Handelsrecht vorrangig dem Gläubigerschutz (Fremdkapitalgeber) verpflichtet sieht, betonen IAS und US-GAAP verstärkt den Investorenschutz (Eigenkapitalgeber). Im Zuge der Internationalisierung verliert jedoch das Handelsrecht zunehmend an Be-deutung.
Besonderes Augenmerk wird dabei auf die bedeutende Änderung in der Folgebewertung, durch die Abkehr von der planmäßigen und der Hinwendung zur lediglich außerplanmäßigen Abschreibungsmöglichkeit, nach US-GAAP gelegt werden.
Inhaltsverzeichnis
Executive Summary
1. Einleitung und Methodik
2. Grundsätzliches zum Goodwill
2.1. Der originäre Goodwill
2.2. Der derivative Goodwill
2.3. Der negative Goodwill
3. Bilanzierung und Bewertung des Goodwills nach HGB
3.1. Der originäre Goodwill
3.2. Der derivative Goodwill
3.3. Der negative Goodwill
4. Bilanzierung und Bewertung des Goodwills nach IAS
4.1. Der originäre Goodwill
4.2. Der derivative Goodwill
4.3. Der negative Goodwill
5. Bilanzierung und Bewertung des Goodwills nach US-GAAP
5.1. Der originäre Goodwill
5.2. Der derivative Goodwill
5.3. Der negative Goodwill
6. Zusammenfassung
6.1. Einordnung des Goodwills
6.2. Ansatz und Erstbewertung des Goodwills
6.3. Folgebewertung des Goodwills
6.4. Behandlung des negativen Goodwills
6.5. Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Executive Summary
- Der Goodwill wird international als Vermögensgegenstand klassifiziert, während seine Einordnung im deutschen Handelsrecht widersprüchlich bleibt und daher Raum für verschiedene Interpretationen, Ermessensspielräume und unterschiedliche bilanzielle Behandlung bietet.
- Bei den Ansatzvorschriften gilt sowohl nach deutschem Handelsrecht, als auch interna- tional das Aktivierungsverbot für den originären Goodwill. Der derivative Goodwill kann nach deutschem Handelsrecht und muss nach internationalem Recht aktiviert wer- den.
- Für den negativen Goodwill existieren verschiedene Regelungen, sie reichen von Passi- vierung (HGB) über Ansatz eines negativen Aktivpostens (IAS) bis Abstockung der Aktiva bzw. Ertragsverbuchung. Zukünftig soll der Ansatz eines negativen Aktivpostens im IAS durch eine sofortige ertragswirksame Verbuchung ersetzt werden.
- Bei der Erstbewertung nach einer Unternehmensübernahme stellt der derivative Good- will die Residualgröße dar, um welche der Kaufpreis für das übernommene Unternehmen den Zeitwert seiner Vermögensgegenstände abzüglich Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.
- Der Hauptstreitpunkt in der Bilanztheorie stellt derzeit die Folgebehandlung des akti- vierten Goodwills dar. Nach US-GAAP ist die früher übliche planmäßige Abschreibung verboten und der Goodwill darf nur noch im Falle des Eintretens von Wertminderungen außerplanmäßig abgeschrieben werden. Diese Vorgehensweise wird zukünftig auch in IAS Anwendung finden.
Nach HGB ist die planmäßige Abschreibung weiterhin möglich. Zusätzlich dazu gibt es die Option der pauschalen Abschreibung, welche jedoch international nicht zu finden ist.
1. Einleitung und Methodik
Der Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert) hat in den letzten Jahren wachsende Bedeu- tung gewonnen und zählt mittlerweile in vielen Unternehmensbilanzen zu den wichtigsten Aktiva. Gerade während des Börsenbooms Ende der 1990-er Jahre erreichte die Position des Goodwills in vielen Bilanzen die Höhe des bilanziellen Eigenkapitals.1 Der Goodwill ist eine Schlüsselgröße bei Unternehmenszusammenschlüssen. Bei der Übernahme von Mannesmann durch Vodafone 1999 entfiel beispielsweise ein Rekordbetrag von 350 Mrd. DM des Kauf- preises allein auf Goodwill.2
Die zunehmende Globalisierung der unternehmerischen Aktivitäten machen vergleich- bare Rechnungslegungsstandards für alle Bilanz-Adressaten notwendig. Ein Schritt in diese Richtung ist die Übereinkunft zwischen dem US-amerikanischen Financial Accounting Stan- dards Board (FASB) und dem International Accounting Standards Board (IASB) vom 29.10.02 zur Angleichung der Rechnungslegungsstandards bis 2005, um für europäische und amerikanische Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen im Wettstreit um Investoren- kapital zu schaffen. Aufgrund der gewaltigen Bedeutung der Bilanzposition Goodwill wird deutlich, dass bereits geringfügig abweichende Rechnungslegungsvorschriften die Vermö- gens- und Ertragslage eines Unternehmens in ein völlig anderes Licht rücken können.
In der vorliegenden Arbeit soll auf grundlegende Besonderheiten und Differenzen der bilanziellen Goodwill-Behandlung im Vergleich der beiden bedeutendsten internationalen Rechnungslegungsstandards IAS (International Accounting Standards, künftig: International Financial Reporting Standards - IFRS) und US-GAAP (Generally Accepted Accounting Prin- ciples) mit dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) eingegangen werden. Die Unterschiede liegen hauptsächlich in den verschiedenen Rechnungslegungszwecken begründet: Während sich das deutsche Handelsrecht vorrangig dem Gläubigerschutz (Fremdkapitalgeber) ver- pflichtet sieht, betonen IAS und US-GAAP verstärkt den Investorenschutz (Eigenkapitalge- ber). Im Zuge der Internationalisierung verliert jedoch das Handelsrecht zunehmend an Be- deutung.
Besonderes Augenmerk wird dabei auf die bedeutende Änderung in der Folgebewertung, durch die Abkehr von der planmäßigen und der Hinwendung zur lediglich außerplanmäßigen Abschreibungsmöglichkeit, nach US-GAAP gelegt werden.
2. Grundsätzliches zum Goodwill
Der Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert) verkörpert die zukünftigen Gewinnchancen und die Ertragskraft, bzw. einen zukünftigen positiven Nutzen für ein Unternehmen, soweit er nicht einzelnen Vermögensgegenständen zuordenbar ist. Betriebswirtschaftlich definiert sich der Goodwill als Differenz zwischen dem Gesamtwert eines Unternehmens und seinem Teil- reproduktionswert.3 Zu unterscheiden ist der Goodwill nach seiner Entstehungsweise in origi- nären und derivativen sowie nach seinem Vorzeichen in positiven und negativen Goodwill.
2.1. Der originäre Goodwill
Der originäre (selbst geschaffene) Goodwill ist zu verstehen als „Inbegriff einer Vielzahl von einzelnen, in ihren Auswirkungen objektiv nicht messbaren wertbildenden Erfolgsfaktoren“4. Er bildet sich im Verlauf der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens und kann aus „Vorteilen hinsichtlich Organisation, Know-How, Kundenstamm, Qualität des Managements, Standort usw.“5 bestehen, wodurch sein rein subjektiver Charakter begründet ist.
2.2. Der derivative Goodwill
Der derivative Goodwill ist der im Zuge eines Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert. Bilanzrechtlich handelt es sich um „den Unterschiedsbetrag […], um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt“6.
2.3. Der negative Goodwill
Der Sonderfall des negativen Geschäfts- oder Firmenwerts ergibt sich, wenn der Kauf- preis für ein Unternehmen niedriger ist, als die Summe seiner Vermögensgegenstände abzüg- lich der Schulden. Er wird auch als Badwill bezeichnet und kann auf zwei Arten entstehen: Zum einen durch einen so genannten lucky buy, wenn der Kaufpreis aufgrund von Verhand- lungsgeschick des Erwerbers unter dem Wert der Vermögensgegenstände abzüglich Schulden des Verkäufers liegt. Der weitaus häufiger anzutreffende Fall ist jedoch der des niedrigeren Kaufpreises als Ausgleich für zukünftig zu erwartende Verluste oder Aufwendungen.7
3. Bilanzierung und Bewertung des Goodwills nach HGB
3.1. Der originäre Goodwill
Für ihn gilt das Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände nach § 248 II HGB, da seine Höhe schwer schätzbar und unsicher ist. Dieses Objektivierungserfordernis für alle immateriellen Vermögensgegenstände ist Ausdruck des Vorsichtsprinzips gemäß § 252 I Nr. 4 HGB.8
3.2. Der derivative Goodwill
Das HGB ordnet den Geschäfts- oder Firmenwert in § 266 II A. I. HGB den immateriel- len Vermögensgegenständen zu, da das Objektivierungserfordernis durch das Entstehen durch einen entgeltlichen Erwerb erfüllt ist. Daraus müsste im Umkehrschluss zu § 248 II HGB eine Aktivierungspflicht nach § 246 I HGB (Vollständigkeitsgebot) folgen. Im deutschen Handelsrecht ist die Rechtsnatur des Goodwills jedoch ungeklärt, weshalb ihm in § 255 IV HGB mit dem Aktivierungswahlrecht eine Sonderregelung widerfährt.9
In der Literatur wird der Goodwill bilanztheoretisch als Vermögensgegenstand, als Bi- lanzierungshilfe oder als „Wert eigener Art“10 interpretiert.11 Auf den Charakter einer Bilan- zierungshilfe deuten das Fehlen der für Vermögensgegenstände typischen Einzelverkehrsfä- higkeit, das Aktivierungswahlrecht (§ 255 IV S. 1 HGB) sowie die pauschale Abschrei- bungsmöglichkeit (§ 255 IV S. 2 HGB) hin.12 Mit einer Bilanzierungshilfe soll eine buchmä- ßige Überschuldung verhindert werden, wenn bei einem Unternehmenskauf ein hoher Fir- menwert entsteht, welcher ohne die Möglichkeit zur Aktivierung die Vermögens- und Er- tragslage erheblich belasten würde.13 Jedoch werden Bilanzierungshilfen vom Gesetzgeber explizit genannt (§ 269 HGB: Aufwendungen f ü r die Ingangsetzung und Erweiterung des Ge- schäftsbetriebs sowie § 274 II HGB: Fiktive Steuerforderung) und aus Gründen des Gläubi- gerschutz eine Ausschüttungssperre verhängt. Hingegen kann der Goodwill sogar als Aus- schüttungshilfe betrachtet werden, da seiner Aktivierung keine Rücklagen-Bildung entgegen- steht.14 Auch geht der Gesetzgeber in § 255 IV S. 3 HGB (Einzelabschluss) und § 309 I S. 2 HGB (Konzernabschluss) von einer möglichen planmäßigen Nutzungsdauer aus, was den Goodwill wie einen abnutzbaren Vermögensgegenstand erscheinen lässt.15 Nach einer Unternehmensübernahme erfolgt die Erstbewertung der Vermögensgegens-tände und Schulden des akquirierten Unternehmens zu Zeitwerten zum Zeitpunkt der Über-nahme. Diese gelten als Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände, sind unter Berück-sichtigung des beabsichtigten Verwendungszweckes zu ermitteln und „im Zweifel vorsichtig [zu] bemessen“.16 Der Teil des Kaufpreises, der die Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden übersteigt, ist der positive derivative Goodwill.
Das HGB gibt dem Unternehmen mehrere Möglichkeiten zur Behandlung des Good- wills.17 Verzichtet ein Unternehmen auf die Aktivierung, um den Goodwill sofort als Auf- wand zu verbuchen, so kann er in späteren Perioden nicht nachaktiviert werden. Entscheidet sich das Unternehmen jedoch für die Aktivierung, so ist dieser in den Folgeperioden abzu- schreiben. Der Gesetzgeber lässt hierbei die Wahl zwischen pauschaler (§ 255 IV S. 2 sowie § 309 I S. 1 HGB) und planmäßiger Abschreibung (§ 255 IV S. 3 sowie § 309 I S. 2 HGB).18
Die pauschale Abschreibung hat jährlich zu mindestens einem Viertel des Wertes zu erfolgen. Unter Berücksichtigung der 25%-Mindestabschreibung kann die Höhe der Abschreibung jährlich neu bestimmt werden, muss aber so gewählt werden, dass der verbleibende Restbuchwert des Goodwills seinen Zeitwert nicht übersteigt.19
Für die planmäßige Abschreibung des Goodwills in den Geschäftsjahren, in denen er voraussichtlich genutzt wird, muss die Nutzungsdauer geschätzt und plausibel dargelegt wer- den. Im Jahr der Erstbilanzierung werden dafür in einem Abschreibungsplan Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode (linear oder degressiv) festgelegt.20 Eine maximale Nutzungsdau- er hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, daher orientiert man sich an den steuerrechtlich in § 7 I S. 3 EStG festgelegten 15 Jahren und nimmt als Obergrenze, internationalen Gepflogen- heiten entsprechend, 20 Jahre an.21
Die dritte Möglichkeit, die § 309 I S. 3 HGB für die Konzernbilanz bietet, ist die Ver- rechnung des Goodwills mit den Rücklagen. Das führt zur Eliminierung des Goodwills aus der Bilanz, ohne Beeinflussung des Jahresergebnisses. Ungeklärt bleibt, mit welchen Rückla- gen die Verrechnung zu erfolgen hat, daher ist sowohl die Verrechnung mit den Kapital- als auch mit den Gewinnrücklagen möglich, soweit diese nicht laut Gesetz oder Satzung für andere Zwecke gebunden sind.22
Gemäß § 253 II S. 3 HGB müssen beim Eintreten von Wertminderungen am Goodwill außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden. Dies ist der Fall, wenn der Buch- wert des Geschäfts- oder Firmenwerts nicht (oder nicht mehr) durch die tatsächliche Ertrags- kraft des übernommenen Unternehmens gerechtfertigt ist.23 Ist der Grund für die außerplan- mäßige Abschreibung entfallen, müsste nach § 298 I HGB i. V. m. § 280 I HGB grundsätzlich eine Zuschreibung vorgenommen werden, um die Bildung von stillen Reserven zu verhin- dern. Beim Goodwill wird eine Zuschreibung, wegen der Bewertungsproblematik und der Be- rücksichtigung des Vorsichtsprinzips, jedoch allgemein abgelehnt.24 Vorsichts- und Objekti- vierungserwägungen erlauben eine Wertaufholung nur für Vermögensgegenstände. Außerdem wird argumentiert, dass in § 280 I HGB alle Abschreibungsarten, die einer möglichen Zu- schreibung vorausgehen müssen, erschöpfend genannt worden sind und § 255 IV HGB dabei unerwähnt blieb.25
Letztlich ist noch die Möglichkeit aus § 301 III S. 3 HGB zu nennen, nach der in der Konzernbilanz eine Saldierung des Goodwills mit einem passivischen Unterschiedsbetrag (negativer Goodwill) vorgenommen werden kann.26
3.3. Der negative Goodwill
Das Handelsrecht sieht einen negativen Goodwill nur im Konzernabschluss vor (§ 301 III HGB: Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung). Der Badwill gilt als Ausnah- meerscheinung, da i.d.R. die Gründe für einen Minderpreis in der Bewertung der Vermögens- gegenstände und Schulden zu finden sind. Somit müssen akquirierte Vermögensgegenstände und Schulden auch unter ihrem Zeitwert angesetzt werden (Abstockung), da nur verteilt wer- den kann, was als Kaufpreis gezahlt worden ist (Anschaffungswertprinzip). Erst wenn nicht genug abstockbare Aktiva/ Passiva vorhanden sind, ist ein Passivposten anzusetzen27 (passivi- scher Unterschiedsbetrag).
Der negative Goodwill aufgrund zukünftig zu erwartender Verluste besitzt Fremdkapi- talcharakter und ist daher als Rückstellung auszuweisen. Im Falle eines lucky buy liegt Eigen- kapitalcharakter vor und der Ausweis erfolgt bei den Rücklagen. Kann der Charakter des Badwills nicht eindeutig bestimmt werden, so ist ein Ausweis als gesonderter Posten (gemäß § 265 V S. 2 HGB) nach den Rücklagen und vor den Rückstellungen grundsätzlich zulässig.28 Die Auflösung des Badwills darf nur unter den in § 309 II HGB genannten Vorausset-zungen erfolgen, nämlich wenn erwartete Verluste oder Aufwendungen eingetreten sind (§ 309 II Nr. 1 HGB) oder aus einem lucky buy ein Gewinn realisiert wurde (§ 309 II Nr. 2 HGB).29
4. Bilanzierung und Bewertung des Goodwills nach IAS
Das International Accounting Standards Commitee (IASC) wird nach vorliegendem Entwurf (Exposure Draft - ED 3) die seit Mitte 2001 geltenden Regelungen SFAS 141 und 142 aus US-GAAP übernehmen. Das bedeutet die Abschaffung der Bilanzierung eines Unter- nehmenserwerbs nach der uniting-of-interests -Methode30 und der planmäßigen Goodwill- Abschreibungen (impairment only approach).31 Folgende Ausführungen zu den IAS stellen noch die derzeit geltenden Regelungen dar. Die Grundzüge des impairment only approach haben lediglich Einfluss auf die Folgebewertung des Goodwills und werden im Kapitel zu US-GAAP erläutert.
4.1. Der originäre Goodwill
Die Vorschrift IAS 38 (Intangible Assets) ordnet den Goodwill den immateriellen Vermögensgegenständen zu, sehen aber, wie das deutsche Handelsrecht, ein explizites Bilanzierungsverbot aufgrund der mangelnden Nachweisbarkeit und fehlenden zuverlässigen Bewertbarkeit für den originären Goodwill vor.32
4.2. Der derivative Goodwill
IAS 22 (Business Combinations) enthält die Vorschriften zur Aufdeckung und Fort- schreibung von Goodwill und stillen Reserven bei einem Unternehmenserwerb. Bei einem Unternehmenserwerb werden die erworbenen Vermögenswerte und Schulden zu ihren Zeitwerten (fair value) bewertet, wobei die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beim Veräußerer irrelevant sind, da das erworbene Vermögen nach Bilanzierungsfähigkeit und Bewertung neu zu beurteilen ist (Neuerwerbsfiktion). Grundsätzlich sind alle Vermö- genswerte/ Schulden anzusetzen, deren wirtschaftlicher Nutzen/ Belastung wahrscheinlich ist und deren Anschaffungskosten oder Zeitwerte verlässlich bestimmbar sind (IAS 22, par. 26).33 Der Goodwill ist der verbleibende Restbetrag nach Aufdeckung stiller Reserven und Lasten sowie der Identifikation bisher nicht bilanzierter immaterieller Vermögensgegenstän- de34 und als positiver Unterschiedsbetrag sofort zu aktivieren (IAS 22, par. 41). Eine bilanz- theoretische Diskussion, wie im deutschen Handelsrecht, lassen die IAS nicht zu, daher ist er, wie jeder andere Vermögensgegenstand, über seine Nutzungsdauer planmäßig (und in der Regel linear) abzuschreiben (IAS 22, par. 44, 45). Eine sofortige Verrechnung mit den Rück- lagen ist unzulässig (IAS 22, par. 46).35
Die Nutzungsdauer des Goodwills ist zu schätzen und soll die Zeitspanne widerspie- geln, in der das Unternehmen wirtschaftliche Vorteile aus dem Goodwill zieht. Dabei sind Faktoren wie Branche, Produkt-Lebenszyklus, verbleibende Dienstzeit von Schlüsselpersonen usw. zu berücksichtigen. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Nutzungsdauer 20 Jah- re nicht übersteigt. In eindeutigen Fällen kann auch ein längerer Zeitraum gewählt werden, ei- ne Sofort-Abschreibung ist jedoch unzulässig, da IAS 22, par. 51, eine unrealistisch kurze Nutzungsdauer ablehnt.36
Bei Nutzungsdauern von über 20 Jahren ist ein jährlicher Werthaltigkeitstest gemäß IAS 36 (Impairment of Assets) durchzuführen, sonst nur, wenn erwartete Gewinne ausgeblieben sind (IAS 22, par. 53) oder der Firmenwert offensichtlich beeinträchtigt ist (IAS 36, par.7).37 Beim Werthaltigkeitstest nach IAS38 wird der Firmenwert auf einzelne Unternehmens- einheiten (cash generating unit - CGU) verteilt. Das ist „die kleinstmögliche Anzahl von Vermögenswerten, die unabhängig von anderen Vermögenswerten oder CGU cash flows ge- nerieren“.39 Liegen Indizien für eine Wertminderung vor, so wird deren Höhe ermittelt, indem der erzielbare Betrag40 der CGU ihrem Buchwert gegenübergestellt wird. Ist der Buchwert höher, so bezeichnet die Differenz die gesamte Abschreibungshöhe (Bottom-Up-Test). Diese ist dann so aufzuteilen, dass zuerst der Goodwill der CGU und danach ein eventuell verblei- bender Restbetrag beim nicht monetären Anlagevermögen der CGU abzuschreiben ist.41
Kann der Goodwill keiner bestimmten CGU zugeordnet werden oder lassen sich einzelne CGU beim Bottom-Up-Test nicht eindeutig voneinander abgrenzen, dann sind übergeordnete Einheiten aus zwei oder mehr CGU zu bilden, denen der Goodwill gemeinsam zugeordnet werden kann (Top-Down-Test). Gegebenenfalls bildet das gesamte Unternehmen eine CGU. Auch hier ergibt sich die Höhe der Wertminderung nun aus dem Unterschiedsbetrag um den der Buchwert den Marktwert der CGU überschreitet.42
Eine Zuschreibung bzw. Wertaufholung darf beim Goodwill nur geschehen, wenn der vorausgegangene Wertminderungsverlust von einem externen Ereignis verursacht worden war, von dem eine Wiederholung nicht zu erwarten ist und nachfolgende externe Ereignisse den Effekt dieses Ereignisses wieder umgekehrt haben. Alle anderen Formen der Zuschreibung kämen der Aktivierung eines originären Goodwills gleich.43
4.3. Der negative Goodwill
Im IAS sind nach einer Unternehmensübernahme alle stillen Reserven auch dann auf- zudecken, wenn dadurch ein negativer Goodwill entsteht (IAS 22, par. 59). Eine Abstockung durch Bewertung der Vermögensgegenstände unter ihrem Zeitwert ist nicht möglich. Das führt tendenziell zu häufigerer Badwill-Entstehung als nach deutschem Handelsrecht.44
Liegt der Grund für einen niedrigeren Kaufpreis in zukünftig zu erwartenden Aufwendungen oder Verlusten, sieht IAS 22, par. 61, den Ausweis des Badwills als Negativposten auf der Aktivseite der Bilanz, abgesetzt vom positiven Goodwill, vor. Er ist nach Eintreten der Verluste als Ertrag aufzulösen. In allen anderen Fällen wird der Badwill über die durchschnittliche Nutzungsdauer der nicht monetären Vermögensgegenstände verteilt (IAS 22, par. 62a).45 Übersteigt der Badwill den Zeitwert des nicht monetären Vermögens, muss in Höhe des übersteigenden Betrages ein Ertrag realisiert werden.46 Zukünftig (nach ED 3.55) soll ein negativer Goodwill sofort zu einem Ertrag führen.47
[...]
1 Siehe Anhang 1.
2 Vgl. Hommel (Bilanzierung), S. 801.
3 Vgl. Winnefeld (Bilanz-Handbuch), S. 1603, Rz. M 455.
4 Winnefeld (Bilanz-Handbuch), S. 1603, Rz. M 455.
5 Coenenberg (Jahresabschluss), S. 144.
6 § 255 IV S. 1 HGB.
7 Vgl. Winnefeld (Bilanz-Handbuch), S. 1608 f., Rz. M 480.
8 Vgl. Winnefeld (Bilanz-Handbuch), S. 405, Rz. D 452, 453.
9 Vgl. Zimmermann/ von Machui (Goodwillbilanzierung), S. 3.
10 Baetge (Konzernbilanzen), S. 239.
11 Vgl. Zimmermann/ von Machui (Goodwillbilanzierung), S. 3.
12 Vgl. Baetge (Konzernbilanzen), S. 239, Zimmermann/ von Machui (Goodwillbilanzierung), S. 3 sowie Adler/ Düring/ Schmaltz (Rechnungslegung), § 255 HGB, Tz. 271.
13 Vgl. Buchholz (Rechnungslegung), S. 86.
14 Vgl. Winnefeld (Bilanz-Handbuch), S. 436, Rz. D 653.
15 Vgl. Baetge (Konzernbilanzen), S. 239 f. sowie Zimmermann/ von Machui (Goodwillbilanzierung), S. 3.
16 Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz (Rechnungslegung), § 255 HGB, Tz. 269.
17 Vgl. Hommel (Bilanzierung), S. 805 sowie Pellens / Sellhorn (Goodwill-Bilanzierung), S. 714.
18 Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz (Rechnungslegung), § 255 HGB, Tz. 275.
19 Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz (Rechnungslegung), § 255 HGB, Tz. 278.
20 Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz (Rechnungslegung), § 255 HGB, Tz. 281.
21 Vgl. Coenenberg (Jahresabschluss), S. 602.
22 Vgl. Baetge (Konzernbilanzen), S. 240 ff. sowie Zimmermann/ von Machui (Goodwillbilanzierung), S. 4 f.
23 Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz (Rechnungslegung), § 255 HGB, Tz. 285.
24 Vgl. Zimmermann/ von Machui (Goodwillbilanzierung), S. 4.
25 Vgl. Adler/ Düring/ Schmaltz (Rechnungslegung), § 255 HGB, Tz. 287.
26 Vgl. Küting/ Weber (Konzernabschluss), S. 249.
27 Vgl. Adler/ Düring/ Schmitz (Rechnungslegung), § 255 HGB, Tz. 294, 295.
28 Vgl. Küting/ Weber (Konzernabschluss), S. 250.
29 Vgl. Coenenberg (Jahresabschluss), S. 602.
30 Zusammenschluss von zwei oder mehreren Unternehmen, die Reinvermögen und Geschäftstätigkeit künftig gemeinsam dauerhaft beherrschen. In diesem Fall können die Buchwerte beider Unternehmen fortgeführt und die Goodwill-Entstehung vermieden werden. In US-GAAP wird synonym der Begriff pooling-of-interests ver- wendet. Vgl. Lüdenbach (Unternehmenszusammenschlüsse), S. 905 f., Rz. 6.
31 Vgl. Lüdenbach (Unternehmenszusammenschlüsse), S. 904 f., Rz. 5 - 12.
32 Vgl. Buchholz (Rechnungslegung), S. 85.
33 Vgl. Lüdenbach (Unternehmenszusammenschlüsse), S. 922 f., Rz. 81 - 84.
34 Vgl. KPMG (Implementing), S. 31: „The difference between the aggregate of the fair values and the cost of acquisition is goodwill.“
35 Vgl. Focken (Reporting Unit), S. 441.
36 Vgl. Lüdenbach (Unternehmenszusammenschlüsse), S. 942, Rz. 153.
37 Vgl. Grünberger/ Grünberger (IAS), S. 21.
38 Zum Werthaltigkeitstest nach IAS siehe Beispielrechnung in Anhang 2.
39 Fladt/ Feige (Exposure), S. 254.
40 Der recoverable amount ist der höhere Wert von Nettoveräußerungspreis (Marktpreis oder vergleichbare recent-transaction-Preise) und Nutzungswert (cash flow-Diskontierung). Vgl. Lüdenbach/ Schulz (Unternehmensbewertung), S. 496.
41 Vgl. Grünberger/ Grünberger (IAS), S. 21, Fladt/ Feige (Exposure), S. 256 sowie Zimmermann/ von Machui (Goodwillbilanzierung), S. 11.
42 Vgl. Grünberger/ Grünberger (IAS), S. 21.
43 Vgl. Buchholz (Rechnungslegung), S. 144.
44 Vgl. Grünberger/ Grünberger (IAS), S. 22.
45 Vgl. Grünberger/ Grünberger (IAS), S. 22.
46 Vgl. Hommel (Bilanzierung), S. 804.
47 Vgl. Lüdenbach (Unternehmenszusammenschlüsse), S. 944, Rz. 160.
- Citation du texte
- Hendrik Franz (Auteur), 2003, Bilanzierung und Bewertung von Goodwill nach HGB, IAS und US-GAAP, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20850
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