Als "Hedging" wird die vollständige oder teilweise Absicherung gegen Risiken aus der
Cashflow-Volatilität eines oder mehrerer Grundgeschäfte durch eines oder mehrere
gegenläufige Sicherungsinstrumente bezeichnet. Um etwas abzusichern und somit ein
Risiko zu reduzieren, wird für eine bestehende oder antizipierte, zukünftige
Kassakomposition, eine offene Terminposition als Sicherung entgegengesetzt. Je nach
Identität der Basis, Zustand und Umfang des Grundgeschäfts existieren mehrere Arten
von Hedge-Geschäften.
Hedge-Geschäfte können aufgrund ihrer Basis als Pure- oder Cross-Hedge existieren.
Bei einem Pure-Hedge sind die Nominalbeträge eines abzusichernden Grundgeschäftes
und des Sicherungsinstrumentes gleich. Beide Geschäfte weisen aufgrund der selben
Risikobasis eine Korrelation von eins auf, so dass man von einer besonders
zuverlässigen Hedge-Beziehung sprechen kann.
Zum Beispiel könnte eine USD-Forderung
durch eine USD-Verbindlichkeit abgesichert werden. Ist die Basis von
Grund- und Sicherungsgeschäft nicht gleich, aber ähnlich, liegt ein Cross-Hedge vor.
Beispielsweise könnte die USD-Forderungen mit einer Währung besichert werden, die
eine ähnliche Korrelation aufweist wir die des USD.
Handelt es sich bei dem Grundgeschäft um ein bereits bestehendes Grundgeschäft, so
wird dieses als Cash Hedge bezeichnet. Liegt das Grundgeschäft noch nicht vor,
sondern besteht in Form einer zukünftig abzusichernden Transaktion, so handelt es sich
um einen antizipativen Hedge. Dieser liegt bspw. vor, wenn zukünftige Warenkäufe in
Fremdwährung abzusichern sind.
Des Weiteren lassen sich Hedge-Geschäfte nach deren Umfang der Absicherung
unterteilen. Werden lediglich ein Grund- und ein Sicherungsgeschäft zu einer Sicherungsbeziehung zusammengefasst, handelt es sich um ein Mikro-Hedge.
Voraussetzung hierfür ist, dass sich beide Geschäfte eindeutig einander zuordnen
lassen. Dafür muss eine Betrags- und Fristenkongruenz vorliegen. Bei Unternehmen
mit einer Masse an Geschäften ist es unter Berücksichtigung hoher Transaktionskosten
sinnvoller, mehrere Absicherungen zusammenzufassen. Dies ist die einfachere und
kostengünstigere Variante.[...]
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Begriffsabgrenzung
1.1.1 Hedging
1.1.2 IAS / IFRS
1.1.3 Risiko
1.2 Problemstellung
1.3 Gang der Untersuchung
2. Rahmenbedingungen für einen Vergleich von Hedge-Accounting nach IAS 39 und IFRS
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1.1 Anwendung der IFRS in Deutschland
2.1.2 Anwendungsbereich des IAS 39 / IFRS
2.2 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
2.3 Ziele des Hedge-Accountings
3. Kritische Analyse der Unterschiede von IAS 39 und IFRS
3.1 Grundzüge der Hedge-Komponenten
3.1.1 Finanzinstrumente
3.1.1.1 Finanzinstrumente nach IAS
3.1.1.2 Finanzinstrumente nach IFRS
3.1.2 Derivate
3.1.2.1 Grundlagen
3.1.2.2 Swaps
3.1.2.3 Futures / Forwards
3.1.2.4 Optionen
3.2 Voraussetzungen für die Bilanzierung
3.2.1 Grundgeschäfte
3.2.1.1 Grundgeschäfte nach IAS
3.2.1.2 Grundgeschäfte nach IFRS
3.2.1.3 Beispiel
3.2.1.4 Kritische Würdigung
3.2.2 Sicherungsgeschäfte
3.2.2.1 Sicherungsgeschäfte nach IAS
3.2.2.2 Sicherungsgeschäfte nach IFRS
3.2.2.3 Beispiel
3.2.2.4 Kritische Würdigung
3.2.3 Sicherungsbeziehung
3.2.3.1 Sicherungsbeziehung nach IAS
3.2.3.2 Sicherungsbeziehung nach IFRS
3.2.3.3 Beispiele
3.2.3.3.1 Effektivitätsmessung
3.2.3.3.2 Rebalancing
3.2.3.4 Kritische Würdigung
3.3 Bilanzielle Abbildung
3.3.1 Bilanzierungsarten
3.3.2 Absicherung des beizulegenden Zeitwerts
3.3.2.1 Absicherung des beizulegenden Zeitwerts nach IAS
3.3.2.2 Absicherung des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS
3.3.2.3 Beispiel
3.3.2.4 Kritische Würdigung
3.3.3 Absicherung von Zahlungsströmen
3.3.3.1 Absicherung von Zahlungsströmen nach IAS
3.3.3.2 Absicherung von Zahlungsströmen nach IFRS
3.3.3.3 Beispiele
3.3.3.3.1 Bilanzielle Abbildung eines cash flow hedge
3.3.3.3.2 Bilanzielle Behandlung einer Über-/Untereffektivität
3.3.3.4 Kritische Würdigung
3.3.4 Absicherung einer Nettoinvestition
3.3.4.1 Absicherung einer Nettoinvestition nach IAS
3.3.4.2 Absicherung einer Nettoinvestition nach IFRS
3.3.4.3 Beispiel
3.3.4.4 Kritische Würdigung
3.4 Gesamtkritische Würdigung
4. Fazit & Ausblick
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Aufbau des IASB
Abbildung 2 Endorsement-Prozess des IASB
Abbildung 3 Zins- und Währungsderivate in Mrd. USD
Abbildung 4 Anzahl Futures
Abbildung 5 Ausstehende Beträge von Futures
Abbildung 6 Anzahl Optionen
Abbildung 7 Ausstehende Beträge von Optionen
Abbildung 8 Hedging-Waage
Abbildung 9 Abgrenzung Bilanzansatz Fair Value, fortgef. AK & Hedging
Abbildung 10 Kategorisierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39
Abbildung 11 Zuordnungsschema Bewertungskategorien
Abbildung 12 Einordnung in Kategorien nach IFRS 9
Abbildung 13 Futures / Forwards
Abbildung 14 Call-Optionen
Abbildung 15 Put-Optionen
Abbildung 16 Anforderungen an die Sicherungsbeziehung
Abbildung 17 Regressionsanalyse nach IAS 39
Abbildung 18 Regressionsanalyse nach IFRS 9
Abbildung 19 Rebalancing nach IFRS 9
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Anwendung der IFRS in Deutschland
Tabelle 2 Finanzinstrumente nach IAS 39
Tabelle 3 Derivate nach Basiswerten
Tabelle 4 Vergleich von qualifizierten Grundgeschäften
Tabelle 5 Entwicklung innerer Wert und Zeitwert
Tabelle 6 Vergleich von qualifizierten Sicherungsgeschäften
Tabelle 7 Verfahren zur Effektivitätsmessung
Tabelle 8 Hedge-Dokumentation Beispiel Effektivitätsmessung
Tabelle 9 Entwicklung Kassa- und Terminkurse sowie Fair Value
Tabelle 10 Entwicklung Fair Value Grundgeschäft
Tabelle 11 Entwicklung Fair Value Sicherungsgeschäft
Tabelle 12 Entwicklung innerer Wert Sicherungsgeschäft
Tabelle 13 Hedge-Dokumentation Beispiel fair value hedge
Tabelle 14 Fair Value Grundgeschäft Beispiel fair value hedge
Tabelle 15 Fair Value Sicherungsgeschäft Beispiel fair value hedge
Tabelle 16 Beispiel Über-/Untereffektivität
Tabelle 17 Beispiel Entwicklung hedge of a net invest
Tabelle 18 Wechselkurse Beispiel hedge of a net invest
Tabelle 19 Übersicht der Änderungen zwischen IAS 39 und IFRS 9
1. Einleitung
1.1 Begriffsabgrenzung
1.1.1 Hedging
Als hedging wird die vollständige oder teilweise Absicherung gegen Risiken aus der Cashflow-Volatilität eines oder mehrerer Grundgeschäfte durch ein oder mehrerer gegenläufiger Sicherungsinstrumente bezeichnet.[1] Um etwas abzusichern und somit ein Risiko zu reduzieren, wird für eine bestehende oder antizipierte, zukünftige Kassakomposition, eine offene Terminposition als Sicherung entgegengesetzt.[2] Je nach Identität der Basis, Zustand und Umfang des Grundgeschäfts existieren mehrere Arten von Hedge-Geschäften.
Hedge-Geschäfte können aufgrund ihrer Basis als Pure- oder Cross-Hedge existieren. Bei einem Pure-Hedge sind die Nominalbeträge eines abzusichernden Grundgeschäftes und des Sicherungsinstrumentes gleich. Beide Geschäfte weisen aufgrund der selben Risikobasis eine Korrelation von eins auf, so dass man von einer besonders zuverlässigen Hedge-Beziehung sprechen kann. Zum Beispiel könnte eine USD-Forderung durch eine USD-Verbindlichkeit abgesichert werden. Ist die Basis von Grund- und Sicherungsgeschäft nicht gleich, aber ähnlich, liegt ein Cross-Hedge vor. Beispielsweise könnte die USD-Forderungen mit einer Währung besichert werden, die eine ähnliche Korrelation aufweist wir die des USD.
Handelt es sich bei dem Grundgeschäft um ein bereits bestehendes Grundgeschäft, so wird dieses als Cash Hedge bezeichnet. Liegt das Grundgeschäft noch nicht vor, sondern besteht in Form einer zukünftig abzusichernden Transaktion, so handelt es sich um einen antizipativen Hedge.[3] Dieser liegt bspw. vor, wenn zukünftige Warenkäufe in Fremdwährung abzusichern sind.
Des Weiteren lassen sich Hedge-Geschäfte nach deren Umfang der Absicherung unterteilen. Werden lediglich ein Grund- und ein Sicherungsgeschäft zu einer Sicherungsbeziehung zusammengefasst, handelt es sich um ein Mikro-Hedge.[4] Voraussetzung hierfür ist, dass sich beide Geschäfte eindeutig einander zuordnen lassen.[5] Dafür muss eine Betrags- und Fristenkongruenz vorliegen.[6] Bei Unternehmen mit einer Masse an Geschäften ist es unter Berücksichtigung hoher Transaktionskosten sinnvoller, mehrere Absicherungen zusammenzufassen.[7] Dies ist die einfachere und kostengünstigere Variante.[8]
Eine Möglichkeit der Zusammenfassung bietet der Makro-Hedge. Hierbei können mehrere Geschäfte gemeinsam als ein Risiko abgesichert werden.[9] Beispielsweise könnte eine USD-Forderung und eine USD-Verbindlichkeit zusammengefasst und nur die Nettoposition aus beiden Positionen abgesichert werden, da sich bei Wechselkursänderung beide Geschäfte entgegengesetzt entwickeln.[10] Somit besteht nur noch ein zu sicherndes Risiko in Höhe dieser Nettoposition.
Homogene Gruppen risikokonformer Geschäfte können als Portfolio-Hedge zu einer Gruppe zusammengefasst werden. So können bspw. mehrere USD-Forderungen zu einer zu sichernden Position zusammengefasst werden, sofern sich diese Positionen annähernd proportional im Hinblick auf die Sensitivität entwickeln. Bei einer Änderung des Gesamtportfolios um 10% sind Änderungen bei den einzelnen Geschäften zwischen 9% und 11% als in etwa proportional anzusehen.[11]
Unabhängig davon, um welche Art von Hedge-Geschäft es sich handelt, ist zu beachten, dass das Grund- und Sicherungsgeschäft weiterhin einzelne Elemente einer Bilanz bleiben und kein eigenes Wirtschaftsgut darstellen.[12]
1.1.2 IAS / IFRS
Berufsverbände der Accountancy Profession, welcher mehrheitlich Wirtschaftsprüfer angehörten, gründeten am 29. Juni 1973 das International Accounting Standard Committee (IASC) mit Sitz in London.[13] Das IASC entwickelte sich seitdem vom wenig beachteten Außenseiter hin zum international anerkannten Standard-Setter.[14]
Im Jahr 2001 übernahm das neu gegründete International Accounting Standard Board (IASB) die Aufgaben des IASC. Vor der Gründung des IASB, wurden die vom IASC veröffentlichten Standards als International Accounting Standards (IAS) bezeichnet.[15] Auch heute noch haben einige IAS Gültigkeit. Diese sollen allerdings im Laufe der Zeit durch International Financial Reporting Standards (IFRS) abgelöst werden. Dazu gehört auch der in dieser Arbeit behandelte IAS 39, welcher durch den IFRS 9 ersetzt werden wird.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Aufbau des IASB[16]
Das IASB wird von IFRS Foundation Trustees nominiert und überprüft. Die Trustees benennen ebenso das IFRS Advisory Council, welches als Beirat das IASB bei seiner Arbeit unterstützt.[17] Die Trustees werden von einem Monitoring Board benannt, an das diese regelmäßig zu reporten haben. Des Weiteren sind die Trustees für die Finanzierung der Organisation zuständig und legen Budgets fest. Im Gegensatz zum IASB, welches aus 16 hauptamtlichen Mitgliedern besteht, sind die Trustees ehrenamtlich tätig. Das IFRS Interpretation Committee (IFRIC) wurde 1997 unter der bis zur Neuorganisation im Jahre 2001 gültigen Bezeichnung Standard Interpretations Committee (SIC) ins Leben gerufen und hat die Aufgabe Fragestellungen zu bestehenden IFRS aufzugreifen und Anwendungsrichtlinien zu erstellen.[18]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Endorsement-Prozess des IASB[19]
Die Anerkennung internationaler Rechnungslegungsstandards innerhalb der EU setzt einen Endorsement-Prozess voraus, bei dem auch die Öffentlichkeit mit eingebunden wird.[20] Bei diesem Verfahren werden vom IASB Standards entwickelt und an die EU-Kommission weitergegeben. Die Standards werden zu Beginn auf ihre Konformität mit dem europäischem Recht geprüft, d. h. auf die Vereinbarkeit der Rechnungslegungsnormen mit dem True-and-Fair-View-Gebot der 4. und 7. EG-Richtlinie, dem europäischem Interesse sowie auf die Kriterien Verständlichkeit, Erheblichkeit, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit.[21] Zunächst sammelt das IASB Vorschläge für eine bestimmte Problemlösung und nimmt diese in ein Arbeitsprogramm auf. In Form eines discussion papers (DP) werden an die Öffentlichkeit und an Fachgremien Lösungsvorschläge mit der Bitte um Diskussion und Stellungnahme herausgegeben. Danach erlässt der IASB einen exposure draft (ED) mit nunmehr einem Lösungsvorschlag und stellt auch diesen der Öffentlichkeit und den Fachgremien zur Diskussion und Stellungnahme vor. Erst danach wird der endgültige Standard verbindlich veröffentlicht.
Die Aufgabe des IFRS-Abschlusses ist es, ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu präsentieren.[22] Die Adressaten des Abschlusses sollten in der Lage sein, Anlage- oder Kreditentscheidungen treffen zu können.[23]
Der in dieser Arbeit behandelte zukünftige IFRS 9 besteht aus insgesamt 3 exposure drafts, wobei sich das dritte und letzte exposure draft mit den Regularien zum Hedge-Accounting beschäftigt.[24] Zusätzlich wurde zum IFRS 9 im September 2012 ein finaler Draft (Arbeitsentwurf) veröffentlicht.
1.1.3 Risiko
Der Begriff Risiko kann als eine negative Abweichung eines tatsächlichen Ergebnisses von einem erwarteten Ergebnis und einer daraus resultierenden Schadens- und Verlustgefahr definiert werden.[25] Risiko ist die Gefahr des Nichterreichens einer geplanten Leistung und beschreibt somit den Zustand einer Unsicherheit.[26] Trotzdem gehört das Risiko zu einem erfolgreichen Unternehmen dazu. „Die Ablehnung eines Risikos ist für Unternehmen das größte Risiko“[27] – mit diesem Zitat hat der deutsche Unternehmer Reinhard Mohn die Dazugehörigkeit des Risikos zu einer unternehmerischen Tätigkeit verdeutlicht.
Die Arten von Risiken, denen ein Unternehmen ausgesetzt sein kann, können z. B. externe, leistungswirtschaftliche, finanzwirtschaftliche oder Risiken aus Management und Organisation sein.[28] In dieser Arbeit wird insbesondere das finanzwirtschaftliche Risiko behandelt, welches sich in Zins-, Währungs- und Preisrisiko unterteilen lässt.
Ein Zinsrisiko ist das Risiko, dass der Fair Value oder die zukünftigen Cashflows aufgrund von Zinsänderungen schwanken.[29] Liegt kein Marktpreis vor, errechnet sich ein Fair Value i. d. R. durch Diskontierung der zukünftigen Cashflows. Dieser dadurch errechnete Barwert ändert sich, sobald sich auch der zur Diskontierung herangezogene Zinssatz ändert. Eine Erhöhung des Zinssatzes führt somit zu einer Erhöhung der Diskontierung und somit zu einem niedrigeren Barwert.[30] Umgekehrt führt ein niedrigerer Zins zu einem höheren Barwert und somit zu einem höheren Fair Value.
Ein Währungsrisiko beinhaltet das Risiko, dass sich durch Wechselkursschwankungen der Wert einer Forderung oder Verbindlichkeit negativ entwickelt.[31] Besteht bspw. eine Forderung i. H. v. 120.000 USD bei einem Wechselkurs von 1,0 EUR/USD, besteht das Risiko, dass sich der Kurs auf bspw. 1,2 EUR/USD ändert und die Forderung in Euro nur noch 100.000 EUR anstatt 120.000 EUR wert ist. Aber auch bilanziell noch nicht erfasste Verträge mit zukünftigen Ein- oder Auszahlungen in einer Fremdwährung stellen ein Währungsrisiko dar.[32] Zwar stehen diese Ein- und Auszahlungen bereits fest, können jedoch aufgrund einer Fixierung in Fremdwährung in der funktionalen Währung variieren.[33]
Das Preisrisiko wird in ein „Spreadrisiko“, was die preislichen Unterschiede für das selbe Gut auf räumlich oder zeitlich getrennten Märkten beschreibt und das für diese Arbeit relevante „Volatilitätsrisiko“, welches die starke Preisschwankung bei Aktienkursen, Rohstoff-, Edelmetall- oder anderweitigen Warenpreisen beschreibt, unterteilt.[34]
1.2 Problemstellung
Derjenige, der für sich beansprucht den IAS 39 verstanden zu haben, hat die darin enthaltenen Vorschriften noch nicht vollständig gelesen oder sich noch nicht abschließend mit diesem Thema befasst. Diese Behauptung stammt von keiner geringeren Person als David Tweedie, dem ehemaligen Vorsitzenden des IASB.[35] Dies zeigt, dass die aktuellen Regularien des IAS 39 eine gewisse Komplexität mit sich bringen.
Bisher sind komplexe Anforderungen für die Designierung von Grund- und Sicherungsgeschäften und für die Bilanzierung als Sicherungsbeziehung gefordert.[36] Diese Komplexität führt dazu, dass die vom IAS 39 geforderte Dokumentation der Risikomanagementzielsetzung die Voraussetzungen der Bilanzierung erfüllen, jedoch handelt es sich dabei um eine allgemeine Angabe mit dem Ziel Ergebnisschwankungen zu vermeiden und weniger im Einklang mit der angewandten Risikomanagementstrategie des Unternehmens stehen.[37]
Eine Inkonsistenz ergibt sich bei der bilanziellen Behandlung eines cash flow hedges nach IAS 39. Der ineffektive Teil wird dort unterschiedlich behandelt. Die Überhänge des Sicherungsgeschäfts werden erfolgswirksam, die Überhänge des Grundgeschäfts erfolgsneutral behandelt.
Ein Problem der Informationsfunktion eines IFRS-Abschlusses ist es, dass bestimmte Sachverhalte wahlweise als cash flow hedge, als auch als fair value hedge bilanziert werden können. Dieses Wahlrecht räumt dem Management einen gewissen Spielraum ein und beeinflusst die Informationsfunktion des IFRS-Abschlusses.
Des Weiteren können Unternehmen durch Unterlassung bestimmter Dokumentationspflichten ein hedge accounting bewusst unterlassen und schränken auch somit die Informationsfunktion eines IFRS-Abschlusses ein.
1.3 Gang der Untersuchung
Im Folgenden soll zunächst auf die Rahmenbedingungen des Themas eingegangen werden. Dabei soll zunächst geklärt werden, in welchem rechtlichen Umfang die IFRS und damit der IAS 39 bzw. der IFRS 9 in Deutschland Anwendung finden und welchen Anwendungsbereich die in dieser Arbeit behandelten Standards beinhalten um den Umfang festzulegen. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sollen zeigen, wie sich Derivate in den letzten Jahren entwickelt haben und welche Volumina auf dem Markt sind, um die Wichtigkeit des Themas im Vorfeld zu unterstreichen.
Nachdem die Ziele des Hedge-Accountings erörtert wurden, werden die als mögliche originäre und derivative in Frage kommenden Finanzinstrumente erläutert, welche in der darauffolgenden Analyse eingesetzt werden. In der Analyse soll zunächst geprüft werden, inwiefern sich die Voraussetzungen für eine Bilanzierung im IFRS 9 ändern werden. Da für eine Hedge-Beziehung immer ein Grund- und ein Sicherungsgeschäft mit bestimmten Voraussetzungen erfüllt sein muss, sollen zunächst die Voraussetzungen für ein Grund- und im Anschluss die Voraussetzungen für ein Sicherungsgeschäft nach den Unterschieden von IAS 39 zu IFRS 9 analysiert werden. Erst wenn für beide Geschäfte die qualifizierenden Merkmale festgelegt sind, soll analysiert werden, wie diese beiden Komponenten in eine Sicherungsbeziehung zusammenkommen. Dabei soll neben den Voraussetzungen für die Zusammenführung insbesondere auf die Effektivitätsprüfung eingegangen werden, da dies die wichtigste Voraussetzung für eine Designierung als Sicherungsbeziehung ist.
Nachdem die unterschiedlichen Voraussetzungen für beide Standards analysiert wurden, wird eine Gegenüberstellung der bilanziellen Abbildungen für Sicherungsbeziehungen, die die Voraussetzungen erfüllen, analysiert. Da es mit der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, der Zahlungsströme und der Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb unterschiedliche Arten der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gibt, sollen diese zunächst in ihrer Art unterschieden werden, bevor eine Analyse dieser drei Arten nach dem alten und neuen Standard stattfindet.
Nach jeder einzelnen Analyse soll ein Beispiel zum besseren Verständnis der Thematik beisteuern. Ebenso soll nach jedem einzelnen Themenabschnitt eine kritische Würdigung stattfinden, in der die Unterschiede von IAS 39 und IFRS 9 für diesen Abschnitt noch einmal gegenübergestellt werden. Am Ende des Analyseteils findet dann eine gesamtkritische Würdigung statt, um die einzelnen Änderungen noch einmal im Gesamtkontext kritisch gegenüberzustellen.
Im Fazit soll das Ergebnis der Arbeit erläutert und ein Ausblick auf die Entwicklung und den aktuellen Stand des IAS 39-Replacement gegeben werden.
2. Rahmenbedingungen für einen Vergleich von Hedge-Accounting nach IAS 39 und IFRS 9
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1.1 Anwendung der IFRS in Deutschland
Durch eine Zunahme der weltweiten Wirtschaftsbeziehungen wurde es notwendig, die Unternehmensabschlüsse nach einheitlichen Kriterien zu erstellen.[38] In Deutschland kam es bereits in den 70er Jahren durch die EU zu ersten Internationalisierungstendenzen. Allerdings wurden mit Rücksichtnahme auf nationale Besonderheiten und Traditionen im Bereich der Rechnungslegung zahlreiche Wahlrechte, die von den meisten Mitgliedsstaaten zur Erhaltung ihrer nationalen Rechnungslegungsnormen genutzt wurden, gewährt.[39]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Anwendung der IFRS in Deutschland[40]
Nach einer Verordnung vom 19. Juli 2002[41] haben Unternehmen, die Wertpapiere auf einem geregelten Markt anbieten (sog. kapitalmarktorientierte Unternehmen), ihre Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre, welche am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, nach internationalen Standards zu erstellen.[42] Als geregelter Markt gilt der nach WpHG regulierte Markt[43], d. h. Unternehmen die im General- und Prime-Standard gelistet sind.[44] Der deutsche Gesetzgeber hat diese Pflicht auf Unternehmen, welche ihre Wertpapiere noch nicht anbieten, aber sich schon in der Zulassungsphase befinden, ausgedehnt.
Gemäß der EU-Verordnung sind die Standards in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates verbindlich und nicht, wie in den IFRS selbst vorgeschrieben, in der englischen Originalfassung. Da sich die Übersetzungen für alle Länder der EU im Amtsblatt der europäischen Union wieder finden, sind diese für die Anwendung in den Mitgliedstaaten verbindlich.
Die Mitgliedstaaten können außerdem vorschreiben oder gestatten, dass auch nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Jahresabschlüsse nach internationalen Standards erstellen.[45] Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Wahlrecht genutzt und die internationale Rechnungslegung für diese Unternehmen gestattet. Kapitalgesellschaften wird damit zugestanden, ihrer Publizitätspflicht[46] durch Vorlage eines HGB- oder IFRS-Abschlusses nachzukommen.[47] Der Einfluss der IFRS-Normen auf diese nichtkapitalmarktorientierten Unternehmen wird in Zukunft im Vordergrund stehen.[48] Durch das Vordringen der IFRS in den Einzelabschluss, muss sich auch auf dieser Ebene mit den Vorschriften des Hedge-Accountings auseinandergesetzt werden.[49]
2.1.2 Anwendungsbereich des IAS 39 / IFRS 9
Die Anwendungsbereiche des IAS 39 und des IFRS 9 stimmen überein, da der Exposure Draft auf den Anwendungsbereich des IAS 39 verweist.[50] Dieser sieht vor, dass der IAS 39 grds. auf alle Finanzinstrumente anzuwenden ist. Eine Ausnahme bilden dagegen Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, welche nach den Standards IAS 27, 28[51] und 31 bilanziert werden. Verweisen diese Standards jedoch wieder auf den IAS 39, so findet dieser auch bei diesen Anteilen Anwendung.[52] Das vom Unternehmen selbst emittierte Eigenkapital fällt dagegen nicht in den Anwendungsbereich des IAS 39.[53]
Leasingverhältnisse werden im IAS 17 geregelt. Die Forderung aus Leasingverhältnissen unterliegt jedoch dem Anwendungsbereich des IAS 39, sofern diese ausgebucht oder wertgemindert werden muss. Eine Verbindlichkeit aus dem Leasingverhältnis wird ebenfalls nach den Vorschriften des IAS 39 ausgebucht.[54]
Ebenfalls nicht zum Anwendungsbereich gehören bspw. Verpflichtungen eines Unternehmens aus Versorgungsplänen[55] und Termingeschäften, die darauf gerichtet sind, Unternehmen zu kaufen oder zu verkaufen und die zu einem Unternehmenszusammenschluss führen.[56]
2.2 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Mit Aufnahme von derivativen Finanzinstrumenten an der Chicago Board Options Exchange (CBOE) im Jahre 1973 hat der Handel mit diesen Intrumenten kontinuierlich zugenommen. Grund hierfür ist, dass mit der Globalisierung der Weltwirtschaft die Volatilität von Zinssätzen, Wechselkursen und Güterpreisen zugenommen hat.[57] In den Jahren 1990 bis 2002 hat sich der börsengebundene Derivathandel nahezu verfünffacht.[58] Der nicht börsengebundene Derivathandel wird als OTC bezeichnet.[59] Eine in den Jahren 1998 bis 1999 durchgeführte Studie ergab, dass bereits 90% der großen deutschen Industrie- und Handelsunternehmen Derivate einsetzen, 88% davon für Sicherungszwecke.[60]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Zins- und Währungsderivate in Mrd. USD[61]
Der OTC-Handel im Zins- und Währungsderivate-Bereich hat sich seit dem Jahr 1987 bis zum Jahr 2009 etwa mit dem Faktor 500 gesteigert. Die ausstehenden Geschäfte hatten zum 31.12.09 ein Volumen von 426.750 Mrd. USD.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Anzahl Futures[62]
Die Anzahl der Future-Verträge lag zum 31.12.09 bei 94,3 Mio., zum 31.12.10 bei 86,2 Mio. und zum 31.12.11 bei 91,4 Mio., so dass nach einem Rückgang zum 31.12.10 von 8,6% zum 31.12.11 eine Steigerung von 6,0% verzeichnet wurde.
Der Anteil von Europa lag zum 31.12.09 bei 19,1 Mio. Geschäften und sank zum 31.12.10 um 5,2% auf 18,1 Mio. bevor zum 31.12.11 durch einen Bestand von 20,2 Mio. wieder ein Zugang von 11,6% verzeichnet wurde.
Die größte Anzahl von Geschäften wurde zum 31.12.09 mit 56,6 Mio. in Nord Amerika verzeichnet, wobei zum 31.12.10 ein starker Rückgang i. H. v. 23,1% auf nur noch 43,5 Mio. Geschäfte und zum 31.12.11 ein erneuter Rückgang i. H. v. 2,1% auf 42,6 Mio. Geschäfte zu verzeichnen war.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Ausstehende Beträge von Futures[63]
Die ausstehenden Beträge von Futures sind im Gegensatz zu der Anzahl der Geschäfte in den letzten 3 Jahren stetig gestiegen. Mit 21.738 Mrd. USD zum 31.12.09 auf 22.312 Mrd. USD zum 31.12.10 stieg die Summer der ausstehenden Beträge um 2,6%. Zum 31.12.11 stieg die Summe 2,8%, so dass insgesamt 22.923 Mrd. USD ausstanden.
Dabei ist in Nord Amerika, ausgehend von einem ausstehenden Betrag von 10.721 Mrd. USD zum 31.12.09, ein jährlicher Zuwachs von etwa 10% zu verzeichnen, so dass zum 31.12.11 ein ausstehender Betrag von 13.107 Mrd. USD vorhanden war.
In Europa dagegen war, ausgehend von einem ausstehenden Betrag von 8.054 Mrd. USD zum 31.12.09, zum 31.12.10 zunächst ein Rückgang von 21,2% auf 6.345 Mrd. USD zu verzeichnen, bevor zum 31.12.11 wieder ein Zugang i. H. v. 3,0% den ausstehenden Betrag auf 6.534 Mrd. USD angehoben hat.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 6: Anzahl Optionen[64]
Die Anzahl der Options-Verträge betrug zum 31.12.09 137,5 Mio. bevor ein leichter Anstieg von 1,2% zum 31.12.10 die Anzahl auf 139,1 Mio. steigerte. Zum 31.12.11 ging die Anzahl deutlich auf 118,4 Mio. Verträge zurück, was einen Rückgang von 14,9% bedeutete.
In Europa war ein Rückgang bereits zum 31.12.10 zu verzeichnen, als die Anzahl der Geschäfte von 73,6 Mio. zum 31.12.09 um 15,1% auf 62,5 Mio. zum 31.12.10 sank. Zum 31.12.11 ergab sich ein weiterer Rückgang auf 57,8 Mio. und somit um weitere 7,5%. Trotz des Rückgangs werden in Europa immer noch die meisten Options-Geschäfte getätigt.
In Nord Amerika standen zum 31.12.09 38,1 Mio. Geschäfte aus. Zum 31.12.10 stieg dieser Wert um 3,1% auf 39,3 Mio. Zum 31.12.11 sank der Wert um 12,7% auf 34,3 Mio. ausstehende Geschäfte.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 7: Ausstehende Beträge von Optionen[65]
Die ausstehenden Beträge von Optionen sind in den letzten 3 Jahren im Gegensatz zu deren Anzahl gesunken. Wurden zum 31.12.09 noch ausstehende Beträge von 51.380 Mrd. USD verzeichnet, sank die Summe zum 31.12.10 um 11,2% auf 45.634 Mrd. USD und zum 31.12.11 um weitere 22,4% auf 35.403 Mrd. USD.
Nord Amerika hatte dabei, ausgehend von 23.875 Mrd. USD zum 31.12.09, noch einen Zuwachs zum 31.12.10 von 2%, zum 31.12.11 sank aber die Summe der ausstehenden Beträge um 18,8% auf 19.786 Mrd. USD.
In Europa wurde dagegen, ausgehend von 26.323 Mrd. USD zum 31.12.09, ein starker Rückgang zum 31.12.10 i. H. v. 26,9% und zum 31.12.11 i. H. v. 25,8% verzeichnet, so dass zum 31.12.11 nur noch 14.285 Mrd. USD ausstehenden Beträge von Optionen vorhanden waren.
2.3 Ziele des Hedge-Accountings
Unternehmen verwenden Derivate grds. nicht zu spekulativen Zwecken, sondern zur Absicherung von Vermögens- oder Schuldpositionen sowie zu erwartenden Zahlungs-zu- und -abflüssen.[66]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 8: Hedging-Waage[67]
Grundvoraussetzung für die Durchführung eines Hedge-Geschäfts ist das Vorhandensein eines Derivats. Lediglich bei der Absicherung von Fremdwährungsrisiken kann auch ein Fremdwährungs-Kassainstrument als Sicherungsgeschäft agieren.[68] Durch den sog. mixed model approach, der die nach IAS 39 unterschiedliche Bewertung von Finanzinstrumenten zum Fair Value und zu fortgeführten Anschaffungskosten beschreibt[69] und auch durch den IFRS 9, der ebenfalls diese beiden Bewertungsansätze für Finanzinstrumente vorsieht, sind spezielle Regelungen für eine Designation und Bilanzierung notwendig.[70]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 9: Abgrenzung Bilanzansatz Fair Value, fortgef. AK & Hedging[71]
Bei einem Ansatz zu fortgeführten Anschaffungskosten ergeben sich keine Auswirkungen bei Schwankungen der Fair Values in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. im Eigenkapital. Ist ein Finanzinstrument allerdings zum Fair Value angesetzt, so ist es Markrisiken ausgesetzt, die sich unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. im Eigenkapital niederschlagen können.[72] Ohne Hedge-Accounting würde sich keine Kompensierung dieser erfolgsneutralen und erfolgswirksamen Auswirkungen ergeben.[73]
Ziel ist es, zwei Arten von Risiken zu vermeiden. Zum einen sind Wertänderungsrisiken (Fair Value Risiken) und zum anderen Zahlungsstromrisiken (Cash Flow Risiken), bei denen die künftigen tatsächlichen Zahlungen von den geplanten abweichen können, bilanziell zu vermeiden[74], so dass sich die Effekte aus Grund- und Sicherungsgeschäft kompensieren und sich somit in der Rechnungslegung keine Auswirkungen in der Gewinn- und Verlustrechnung widerspiegeln.[75]
3. Kritische Analyse der Unterschiede von IAS 39 und IFRS 9
3.1 Grundzüge der Hedge-Komponenten
3.1.1 Finanzinstrumente
3.1.1.1 Finanzinstrumente nach IAS 39
Der IAS 39 verweist zur Definition von Finanzinstrumenten auf den IAS 32[76], der ein Finanzinstrument als einen Vertrag definiert der bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. Dabei handelt es sich bei einem finanziellen Vermögenswert bspw. um flüssige Mittel oder ein vertragliches Recht flüssige Mittel zu erhalten oder andere finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zu potenziell vorteilhafteren Bedingungen zu erhalten.
Eine finanzielle Verbindlichkeit ist dagegen die vertragliche Verpflichtung flüssige Mittel zu liefern oder andere finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zu potenziell nachteiligen Bedingungen zu tauschen.[77] Eigenkapitalinstrumente liegen vor, wenn dem Unternehmen ein berechtigtes, anteiliges Interesse am Gesamtvermögen eines anderen Unternehmens nach Abzug aller Schulden eingeräumt und verbrieft wird.[78]
Finanzinstrumente sind alle auf rechtsgeschäftlicher Grundlage stehende vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen mit dem unmittelbar oder mittelbar gerichteten Austausch von Zahlungsmitteln, unabhängig davon, ob sie direkten, indirekten oder hybriden Charakter vorweisen.[79] Finanzinstrumente werden vom IAS 39 in Kategorien aufgeteilt.[80]
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Abbildung 10: Kategorisierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39[81]
Eine Kategorie betrifft Finanzinstrumente die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (at fair value through profit or loss), sofern diese zu Handelszwecken (held for trading) gehalten werden. Dies ist der Fall, wenn das Finanzinstrument hauptsächlich zum kurzfristigen Kauf oder Verkauf erworben wurde.[82] Darüber hinaus können durch eine sog. fair value option alle anderen Finanzinstrumente ebenfalls in diese Kategorie klassifiziert und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sofern es sich nicht um Anlagen in Eigenkapitalinstrumente ohne aktiven Markt handelt. Dieses Wahlrecht ist unwiderruflich auszuüben.[83]
Das Ausüben der fair value option ist allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft. Es muss durch die Ausführung entweder eine Ansatz- oder Bewertungsinkongruenz vermieden werden, ein Portfolio unter Beachtung einer dokumentierten Risikomanagement- und Anlagenstrategie auf Fair Value-Basis geführt und seine Performance daran gemessen werden oder es muss sich um ein strukturiertes Finanzinstrument handeln, dessen eingebettetes Derivat[84] bestimmte Konditionen aufweist.[85] Generell darf bei Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente und bei Finanzinstrumenten im Handelsbestand die fair value option nicht gezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass bei allen Finanzinstrumenten, dessen beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann und nicht die fair value option gezogen wird.[86]
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente (held-to-maturity) bilden eine weitere Kategorie. Dabei handelt es sich um nicht derivate Finanzinstrumente mit festen und bestimmbaren Zahlungen und einer festen Laufzeit. Die Finanzinstrumente dieser Kategorie müssen auf einem aktiven Markt gehandelt werden.[87] Voraussetzung für die Klassifizierung in diese Kategorie ist, dass das Unternehmen beabsichtigt, das Finanzinstrument bis zur Endfälligkeit zu halten und dies auch kann. Hat ein Unternehmen in den vergangen zwei Jahren oder im laufenden Berichtsjahr einen nicht unwesentlichen Teil seiner Finanzinstrumente nicht bis zur Endfälligkeit gehalten, darf es keine Einstufung in diese Kategorie vornehmen.
Kredite und Forderungen (loans and receiveables) bilden ebenfalls eine weitere Kategorie. Ebenso wie bei den bis zu Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumenten handelt es sich um nicht derivate Finanzinstrumente mit festen und bestimmbaren Zahlungen.[88] Der Unterschied zur vorher genannten Kategorie ist, dass Kredite und Forderungen Finanzinstrumente sind, die nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden.[89] Da die Definition von bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumenten vorsieht, dass es sich nicht um solche handelt, werden diese auf einem aktiven Markt gehandelt. So ist also bspw. ein Bankdarlehen, da es nicht auf einem aktiven Markt gehandelt wird, als Kredit zu klassifizieren. Eine Anleihe, welche auf einem aktiven Markt angeboten wird, kann als bis zur Endfälligkeit gehaltenes Finanzinstrument klassifiziert werden.
Trifft keine der beschriebenen Kategorien auf ein Finanzinstrument zu oder wurde dies zur Veräußerung bestimmt, so wird es der Kategorie der zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten (available-for-sale), zugeordnet. Diese Kategorie stellt demnach eine Restgröße dar.[90]
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Abbildung 11: Zuordnungsschema Bewertungskategorien[91]
Unabhängig von der Kategorisierung hat ein Unternehmen jeden finanziellen Vermögenswert und jede finanzielle Verbindlichkeit nach erstmaligem Ansatz mit seinem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.[92] Bei finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, welche nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, müssen zudem die Transaktionskosten, die dem direkten Erwerb des Vermögenswertes oder der Emission der Verbindlichkeit zuzurechnen sind, berücksichtigt werden.[93]
Bei der Folgebewertung ist entscheidend, in welche Kategorie ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit klassifiziert wurde.[94] Bei den finanziellen Vermögenswerten sind Kredite und Forderungen, sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten.[95] Die Effektivzinsmethode ist eine Methode zur Berechnung und Allokation von Zinserträgen und -aufwendungen auf die jeweilige Periode.[96] Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die kein aktiver Markt vorliegt, sind weiterhin mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Alle anderen Finanzinstrumente sind in der Folge mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.[97]
Die Folgebewertung von finanziellen Verbindlichkeiten ist grds. zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode vorzunehmen.[98] Ausgenommen hiervon sind finanzielle Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.[99]
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Tabelle 2: Finanzinstrumente nach IAS 39[100]
Die Unterschiedliche Bewertung der einzelnen Finanzinstrumente wird mixed model approach genannt.[101] Dadurch wird sichergestellt, dass Vermögenswerte und Schulden, bei denen das Unternehmen einem Marktrisiko ausgesetzt ist, zum beizulegenden Zeitwert und die übrigen zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden.
3.1.1.2 Finanzinstrumente nach IFRS 9
Der IASB hat im Juli 2009 einen ED zur Klassifikation und Bewertung von Finanzinstrumenten veröffentlicht. Dieser sieht vor, dass es nur noch zwei Kategorien von Finanzinstrumenten gibt. Ein Unternehmen soll demnach das Finanzinstrument entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert klassifizieren.[102]
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Abbildung 12: Einordnung in Kategorien nach IFRS 9[103]
Zur Klassifizierung zu fortgeführten Anschaffungskosten, muss das Geschäftsmodell überprüft werden.[104] Voraussetzung ist die Zielsetzung, den finanziellen Vermögenswert im Bestand zu halten und die vertraglichen Zahlungsströme zu vereinnahmen.[105] Das Finanzinstrument soll zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert werden, wenn es lediglich Basis-Krediteigenschaften besitzt und auf einer vertraglichen Effektivverzinsung geführt wird.[106] Basis-Krediteigenschaften liegen vor, wenn z. B. feste Rückzahlungen über die Laufzeit des Kredites oder am Ende des Kredites und angemessene Zinsen vereinbart sind. Finanzinstrumente, welche zu Handelszwecken gehalten werden oder einen sehr hohen Abschlag beinhalten, werden nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert.
Wird ein Finanzinstrument nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert, so ist es als zum beizulegenden Zeitwert zu klassifizieren.[107] Die Wertveränderungen werden dabei grds. in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt.[108] Bei Investitionen in Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Veränderungen im Eigenkapital zu zeigen.[109] Dieses Wahlrecht kann zu Beginn der Investition unwiderruflich ausgeübt werden.[110] Eine fair-value-option kann auch nach IFRS 9 gezogen werden.[111] Bei Umstellung auf IFRS 9 kann diese Option neu ausgeübt werden.[112]
Bei der Erstbewertung hat ein Unternehmen das Finanzinstrument zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Wurde dieses zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert, so sind auch die Transaktionskosten mit einzubeziehen.[113]
In der Folgebewertung werden die Finanzinstrumente je nach Klassifikation zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wobei bei der Bewertung von Vermögenswerten zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Beachtung der dafür vorgesehen Vorschriften eine Wertminderung möglich ist.[114]
[...]
[1] Vgl. Bierman, Johnson, Peterson (1991), S. 6; Kuhn, Scharpf (2005), S. 249.
[2] Vgl. Perridon, Steiner (2007), S. 319.
[3] Vgl. Scharpf, Luz (2000), S. 118.
[4] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 288; Anstett, Hussmann (1998), S. 1528; Wiedmann (1994), S. 471; Glaum (1997), S. 1627.
[5] Vgl. Scharpf, Luz (2000), S. 296; Grützner (2006), S. 334; Dietrich (1998), S. 14.
[6] Vgl. Arbeitskreis „externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft (1997), S. 639.
[7] Vgl. Schwarz (2006), S. 32; Scharpf (1995), S. 201; Wotschofsky, Thomas (2002), S. 1130.
[8] Vgl. Bieg (2002), S. 474.
[9] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 288; Herzig, Mauritz (1998), S. 101.
[10] Vgl. Zimmermann (2009), S. 1049; Schwarz (2006), S. 33.
[11] Vgl. Brötzmann (2004), S. 113.
[12] Vgl. Schick und Indenkämpen (2006), S. 655.
[13] Vgl. Thielemann, Keller (2004), S. 173.
[14] Vgl. Lutz-Ingold (2005), S. 137.
[15] Vgl. Leibfried, Weber (2003), S. 27.
[16] Quelle: Entnommen aus: IFRS Foundation (2011), S. 2.
[17] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 53.
[18] Vgl. IFRS-Portal (2012), o. S.; Hüttche (2010), S. 18.
[19] Quelle: Entnommen aus: IFRS Foundation (2011), S. 5.
[20] Vgl. Thielemann, Keller (2004), S. 176; Müller (2007), S. 39.
[21] Vgl. Küting (2007), S. 4.
[22] Vgl. Wollmert, Achleitner (1997), S. 213; Kirsch (2006), S. 1200; Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft (2002), S. 2373.
[23] Vgl. Füllbier (2006), S. 228; Oestreicher, Spengel (2001), S. 892.
[24] Vgl. Kholmy, K. (2011), S. 79.
[25] Vgl. Gleißner, Wolfrum (2001), S. 150; Hahne (2007), S. 20.
[26] Vgl. Nguyen (2007), S. 11.
[27] Vgl. Hellmann (2010), S. 33.
[28] Vgl. Hornung, Reichmanns, Diederichs (1999), S. 320.
[29] Vgl. Stauber (2009), S. 258.
[30] Vgl. Blattner (1997), S. 39-41; Perrioden, Steiner (2007), S. 177f.; Wiedemann, Hager (2004), S. 726.
[31] Vgl. Padberg, Padberg (2008), S. 22.
[32] Vgl. Rudolph, Schäfer (2005), S. 139.
[33] Vgl. Oehler, Unser (2002), S. 143.
[34] Vgl. Barckow (2004), S. 22.
[35] Vgl. Erchinger und Melcher (2009), S. 2165.
[36] Vgl. Wiese, Spindler (2011), S. 58.
[37] Vgl. Ernst & Young (2011), S. 5.
[38] Vgl. Aschfalk-Evertz (2011), S. 1.
[39] Vgl. Thielemann, Keller (2004), S. 175.
[40] Vgl. Quelle: Entnommen aus: Aschfalk-Evertz (2011), S. 24.
[41] Vgl. EU-Parlament (2002).
[42] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 54; Busse von Colbe, Ordelheide, Gebhardt, Pellens (2010): S. 15.
[43] Vgl. § 2 Abs. 5 WpHG
[44] Vgl. Petersen, Bansbach, Dornbach (2009), S. 12.
[45] Vgl. Dücker (2003), S. 450.
[46] Vgl. §§ 325 ff. HGB
[47] Vgl. Mandler (2003), S. 582.
[48] Vgl. Zwirner (2007), S. 113.
[49] Vgl. Herzig, Gellrich (2006), S. 757; Herzig (2005), S. 211.
[50] Vgl. ED/2009/7.2
[51] Zukünftig werden diese Standards durch den IFRS 10 bzw. den IFRS 11 ersetzt.
[52] Vgl. IAS 39.2 (a)
[53] Vgl. IAS 39.2 (d)
[54] Vgl. IAS 39.2 (b); Sagmeister (2006), S. 10.
[55] Vgl. IAS 39.2 (c)
[56] Vgl. IAS 39.2 (g)
[57] Vgl. Eisele, Knobloch (2003), S. 749.
[58] Vgl. Schoder, Pirklbauer (2008), S. 15.
[59] Vgl. Wikipedia (2012)
[60] Vgl. Glaum, PwC (2000), S. 35.
[61] Quelle: Daten entnommen aus: ISDA (2010)
[62] Quelle: Daten entnommen aus: Bank for international settlements (2012b)
[63] Quelle: Daten entnommen aus: Bank for international settlements (2012a)
[64] Quelle: Daten entnommen aus: Bank for international settlements (2012b)
[65] Quelle: Daten entnommen aus: Bank for international settlements (2012a)
[66] Vgl. Beyer (2008), S. 87.
[67] Quelle: In Anlehnung an: Schmidt (1996), S. 54.
[68] Vgl. Henkel (2010), S. 180.
[69] Vgl. Grünberger (2011), S. 38.
[70] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 287; Henkel (2010), S. 180; Große (2010), S. 191-192.
[71] Quelle: In Anlehnung an: Henkel (2010): S. 159.
[72] Vgl. Schwarz (2006), S. 211.
[73] Vgl. Menk (2009), S. 72.
[74] Vgl. Patek (2008), S. 364.
[75] Vgl. Scharpf, Luz (2000), S. 295; Zülch, Hendler (2009), S. 425.
[76] IAS 32 behandelt die Darstellung von Finanzinstrumenten.
[77] Vgl. IAS 32.11; Berentzen (2010), S. 56.
[78] Vgl. Große (2007), S. 17.
[79] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 226.
[80] Vgl. Stauber (2009), S. 122.
[81] Quelle: Entnommen aus: Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 257.
[82] Vgl. Stauber (2009), S. 129.
[83] Vgl. Beyer (2008), S. 52.
[84] Vgl. IAS 39.10: Ein eingebettetes Derivat ist Bestandteil eines hybriden (zusammengesetzten) Finanzinstruments, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag enthält, mit dem Ergebnis, dass ein Teil der Cashflows des zusammengesetzten Finanzinstruments ähnlichen Schwankungen unterliegt wie ein freistehendes Derivat.
[85] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 258.
[86] Vgl. Pellens, B., Füllbier, R. U., Gassen, J. (2006), S. 521.
[87] Vgl. Heuser, Theile (2007), Rz. 1827; KPMG IFRG Limited (2007), S. 343.
[88] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 259.
[89] Vgl. Stauber (2009), S. 124.
[90] Vgl. Beyer (2008), S. 66.
[91] Quelle: Entnommen aus: Stauber (2009), S. 130.
[92] Vgl. Schaber, Rehm, Märkl (2008), S. 104; Ernst & Young LLP (2008), S. 1413.
[93] Vgl. IAS 39.43
[94] Vgl. Löw, Lorenz (2005), S. 477.
[95] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 267; Beyer (2008), S. 64.
[96] Vgl. IAS 39.9
[97] Vgl. IAS 39.46
[98] Vgl. Beyer (2008), S. 71.
[99] Vgl. IAS 39.47
[100] Vgl. Beyer (2008), S. 72.
[101] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2009), S. 263.
[102] Vgl. ED/2009/7.3; Christian (2011), S. 7; Fischer (2010), S. 357; Wiechens, Kropp (2011), S. 225.
[103] Quelle: Entnommen aus: Wiese, Spindler (2010), S. 342.
[104] Vgl. Jäger (2010), S. 778; Eckes, Flick, Sierleja (2010), S. 628.
[105] Vgl. Märkl, Schaber (2010), S. 66.
[106] Vgl. ED/2009/7.4; Glischke, Grominski, Struffert, Lellmann (2011), S. 514; Märkl, Schaber (2009), S. 534.
[107] Vgl. ED/2009/7.5
[108] Vgl. ED/2009/7.19
[109] Vgl. Wenk, Straßer (2010), S. 105.
[110] Vgl. ED/2009/7.21
[111] Vgl. Berger, J. (2010), S. 724.
[112] Vgl. Eckes (2010), S. I.
[113] Vgl. ED/2009/7.11
[114] Vgl. ED/2009/7.13; Schaber, Märkl, Kroh (2010), S. 242.
- Citar trabajo
- Thomas Goretzki (Autor), 2012, Hedge-Accounting nach IAS 39 und IFRS 9. Ein kritischer Vergleich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/208427
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