Diese Forschungsarbeit untersucht das europäische und US-amerikanische Kartellrecht im Bereich des einseitigen Marktmachtmissbrauchs beherrschender Unternehmen in einer rechtsvergleichenden Perspektive. Unilateral Conduct, das heißt autonome und einseitige (sog. unilaterale) Missbrauchsverhaltensweisen, sind im Wirtschaftsleben allgegenwärtig und in der Unternehmenspraxis täglich zu beobachten, sei es bei der Festsetzung der Preise, der Entscheidung über den Vertriebsweg, der Wahl der Produktpalette oder der Entscheidung über Investition und Innovation. Rechtstechnisch betroffen ist in erster Linie der Bereich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.
Anhand der aktuellen Rechtsprechung aus den verschiedenen Jurisdiktionen
und der Praxis der Wettbewerbsbehörden sollen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den wettbewerbsrechtlichen und -politischen Ansätzen in Europa und den Vereinigten Staaten ermittelt und verglichen werden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen akademischen Literatur soll der Frage nachgegangen werden, worauf die unterschiedlichen Sichtweisen beruhen.
Im Zentrum der Erörterung soll die bislang noch kaum erörterte Frage stehen, ob die feststellbaren Unterschiede institutioneller Natur sind. Zu diesen sog. institutional arrangements zählen insbesondere die Kartellrechtsdurchsetzung und die Sanktionsmöglichkeiten als auch die Verfahrensregelungen im engeren Sinne. Gemeint sind hiermit die Rolle und das Zusammenspiel der Gerichte und Wettbewerbsbehörden. Aus den ermittelten Ursachen für die herausgestellte Divergenz in diesem kartellrechtlichen Bereich sollen Abhilfemöglichkeiten diskutiert und vorgeschlagen werden.
Die Arbeit ist gegliedert nach den jeweiligen Verhaltensweisen, die rechtsvergleichend untersucht werden. Die einzelnen Abschnitte der Untersuchung widmen sich jeweils einer bestimmten Missbrauchsverhaltensweise. Im Einzelnen sind dies die Zugangs- und Lieferverweigerungen marktbeherrschender Unternehmen, insbesondere bei wesentlichen
Einrichtungen (Essential Facilities), missbräuchliche Preisgestaltungen, insbesondere die Preis-Kosten-Schere (Margin Squeeze), sowie bestimmte Rabatt- und Kopplungspraktiken. Die zuvor genannten Verhaltensweisen werden im Sinne eines Länderberichts erarbeitet. Darauf aufbauend werden die Unterschiede herausgestellt. Daran anschließend sollen Konvergenzpotenziale und Harmonisierungsbestrebungen bewertet werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I. Gegenstand
1. Gegenstand der Untersuchung und Abgrenzung
2. Ziel der Untersuchung und wissenschaftlicher Kerngehalt
3. GangderDarstellung
II. Einführung in die Problematik
1. Das heutige Wirtschaftsleben - die Märkte unserer Zeit
2. Aktuelle Antitrustverfahren
a. DaslBM-Verfahren
b. DiecausaMicrosoft
c. DerChip-Herstellerlntel
d. DerFallRambus
e. Qualcomm
f. Apple
3. Die Praktische Relevanz - Auswirkungen auf den weltweiten Handel
4. VorschauundAusblick
5. Verfahrensrecht und Durchsetzungsinstitutionen als Untersuchungsgegenstand
6. Wettbewerbspolitische Aspekte - insb. Interessengruppeneinflüsse
7. Von dertransatlantischen Divergenz in Kartellrechtsfragen
a. Unterschiedliche transatlantische Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen
b. Unterschiedliche Beurteilung weltweiter Kartellabsprachen
c. Divergenzen bei der Beurteilung vertikaler Absprachen
d. Divergenz bei einseitigem Missbrauchsverhalten
III. Erster Teil: Zugangsverweigerung als Marktmachtmissbrauch Problem der Zugangsverweigerung zu wesentlichen Einrichtungen (sog. Essential Facilities) ..
1. Entwicklung des Konzepts in der Rechtsprechung US-amerikanischer Gerichte bis zur Entscheidung Trinko
2. Kritik und Befürwortung der Essential Facilities-Lehre in den Vereinigten Staaten
3. DieTrinko-Entscheidung
4. Entwicklung der Rechtsprechung Post-Trinko
5. Die Entscheidung Credit Suisse
6. Rezeption durch Europäisches Wettbewerbsrecht und selbstständige Fortschreibung
a. Rezeption der Doktrin in der Praxis der Europäischen Kommission und der Rechtsprechung des EuGH: Von den Hafen-Entscheidungen zu Microsoft
b. Zugang zu wesentlichen Einrichtungen in Deutschland
7. Zusammenfassung und kritische Würdigung - Verfahrensrechtliche Faktoren
IV. Zweiter Teil: Behlnderungs- und Ausbeutungsmissbrauch am Beispiel des Preismissbrauchs
A. Die Preis-Kosten-Schere (Margin Squeeze oder Price Squeezing)
1. Situation im US-amerikanischen Recht
a. Der Fall Pacific Bell Telephone Co. (AT&T) v. linkLine Communications Inc
2. Die Situation im Europäischen Recht
a. Die Rechtssache Telefónica
b. Die Rechtssache Deutsche Telekom
3. Situation im deutschen Recht
4. Zusammenfassung und Ergebnis
B. Kampfpreise, Verkauf zu Verdrängungspreisen, Unterkostenverkauf oder ruinöser Wettbewerb - Predatory Pricing
1. Behandlung nach US-amerikanischem Recht
a. Die Rechtssache Matsushita
b. Der Fall Cargill v. Monford of Colorado
c. DerFallBrookeGroup
d. Die Rechtsprechung zum Verkauf unter Einstandspreis im American Airlines-Fall
2. Die Rechtslage in Europa
a. Die Rechtsprechung des EuGH in AKZO (1991)
b. Die Rechtssache Tetra Pak (1996)
c. Der Fall Compagnie maritime beige (2000)
d. France Télécom - Wanadoo (2007)
3. Zusammenfassung und kritische Würdigung
V. Dritter Teil: Sonstige Verhaltensweisen: Unzulässige Provisionsgewährung, Rabatte (Rebates) sowie Koppelungsstrategien (Tying und Bundling)
1. Kopplung/Tying und Bundling - Einführung in die Begrifflichkeit
2. Ergebnis zu Kopplung/Tying und Bundling
3. Rabattstrategien
a. Rechtslage in den Vereinigten Staaten
aa. LePage's und PeaceHealth
bb. Die Entscheidung Virgin Atlantic v. British Airways
b. Rechtslage in der Europäischen Union
aa. Die Rechtssache Intel
bb. Die Rechtssache British Airways
cc. Die Rechtssache Michelin
dd. Die Rechtssache Irish Sugar
c. Ergebnis zur Rechtspraxis im Bereich von Rabatten
VI. Ursachenermittlung
1. Ursachenermittlung
a. Chicago School und ökonomische Ausrichtung in den Vereinigten Staaten vs. Fairness in der EU
b. Die Rolle der Chicago School of Antitrust im Bereich des Unilateral Conduct
c. Policy choices und politische Dimension
d. Verfahrensrechtliche Unterschiede als Erklärung? Unterschiede auf Rechtsfolgenseite oder die ,remedy-Frage'
aa) Tailoring the offense to the remedy
bb) Der institutionelle Rahmen prägt das materielle Recht (administrability)
cc) False positives, false negatives und institutionelle Grenzen judikativer Kartellrechtsabhilfe
dd) Private litigation
ее) competitor suits - Klagen von Mitbewerbern
а. Klagen gegen IBM
b. Verizon und Covad sowie Microsoft
ff) adverserial trial und extreme Standpunkte - Einfluss auf Beweisführung
gg) Jury trials - die Einberufung einer Geschworenenbank in Wettbewerbsstreitigkeiten
hh) Entwicklungen in der EU - Stärkung des Kartellprivatrechts
ii) Kritik und Reformpotenzial in den Vereinigten Staaten
jj) Kartellprivatrecht aus der Sicht der Chicago und Harvard School
kk) Judicial restraint, Erhöhung der Beweislast und der Anforderungen an die Klagebefugnis
II) Abhilfe- und Sanktionsmittel und deren Intensität
mm) Kartellstrafrecht - Konzeptionelle Unterschiede?
2. Resümee und Lösungsansätze
Resümee
a. Die Ebene oder der Rahmen des Lösungsansatzes - Grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit
und derVerständigung in internationalen Kartellrechtsfragen
aa. Vereinheitlichungsprojekte - der Wunsch eines Weltkartellrechts
bb. Völkerrechtliche Abkommen als Lösung? Bi- und multilaterale Ansätze
cc. Lösungen im Rahmen des International Competition Network
dd. Personalaustausch, Juristenausbildung und Erweiterung der Kommunikationsschienen
ее. Zusammenfassung und Ausblick Kurzzusammenfassung -Thesenblatt
VII. Anhang: Maßgebliche Normen und Behördenleltllnlen mit Übersetzung
1. Vereinigte Staaten von Amerika
a. Sherman Act von 1890
b. ClaytonAct
2. Europäische Union:
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 101 [Kartellverbot]
Article 101 [Anti-competitive agreements]
Artikel 102 [Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung]
Article 102 [Abuse of dominant position]
3. Internationale Abkommen
EG/US-Kartellrechtsabkommen von 1998
4. Rechtsvereinheitlichung
VIII. Literaturverzeichnis
1. Lehrbücher, Kommentare und Monografien
2. Zeitschriftenbeiträge und Aufsätze
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Abkürzungen der US-amerikanischen Zeitschriften wurden nach dem gebräuchlichen Bluebook-Standard (A Uniform System of Citation, 19th edition 2010) gewählt; siehe auch das Verzeichnis unter: http://lib.law.washington.edu/cilp/abbrev.html.
“I am not an advocate for frequent changes in laws and constitutions. But laws and institutions must go hand in hand with the progress of the human mind. As that becomes more developed, more enlightened, as new discoveries are made, new truths discovered and manners and opinions change, with the change of circumstances, institutions must advance also to keep pace with the times.” [1]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Gegenstand
1. Gegenstand der Untersuchung und Abgrenzung
Diese Forschungsarbeit untersucht das europäische und US-amerikanische Kartellrecht im Bereich des einseitigen Marktmachtmissbrauchs beherrschender Unternehmen in einer rechtsvergleichenden Perspektive. Unilateral Conduct, das heißt autonome und einseitige (sog. unilaterale) Missbrauchsverhaltensweisen, sind im Wirtschaftsleben allgegenwärtig und in der Unternehmenspraxis täglich zu beobachten, sei es bei der Festsetzung der Preise, der Entscheidung über den Vertriebsweg, der Wahl der Produktpalette oder der Entscheidung über Investition und Innovation.
Rechtstechnisch betroffen ist in erster Linie der Bereich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Mit dem Begriff des Unilateral Conduct gelingt damit eine Abgrenzung zur Koordinierung unternehmerischen Verhaltens, etwa der Kartellbildung. Kooperative Missbräuche, wie sie vor allem bei der Erzwingung unangemessener Vertragsbedingungen durch mehrere marktbeherrschende Unternehmen vorgefunden werden, sollen ausgeschieden werden. Dementsprechend soll oligopolistisches Marktverhalten nicht Gegenstand der Untersuchung sein. Vertikale Vereinbarungen unter Beteiligung eines marktbeherrschenden Unternehmens werden wiederum untersucht.[2] Hier ist die Abgrenzung von Vereinbarungen, die eine Willensübereinstimmung voraussetzen gegenüber von einseitigen Maßnahmen eines Unternehmens häufig schwieriger. Besonders deutlich ist dies im Verhältnis von Herstellern und Lieferanten zu ihren Abnehmern. Handeln diese einvernehmlich, so kommen Vorschriften betreffend diese Absprachen (etwa Art. 101 AUEV und Section 1 Sherman Act)[3] und bei Beteiligung eines beherrschenden Unternehmen gleichzeitig ein Verstoß gegen Vorschriften des Marktmachtmissbrauchs (Art. 102 AEUV und Section 2 Sherman Act) in Betracht.[4]
Begriff und Gegenstand der Arbeit bedürfen näherer Präzisierung. Die Rechtslehre fasst unter den Begriff des Unilateral Conduct ein umfangreiches Spektrum an Fallgruppen, darunter Preis- und Konditionenmissbräuche, Kopplungsstrategien, die Diskriminierung und Behinderung von Mitbewerbern, die Schaffung und Beibehaltung von Marktzutrittsschranken, Zugangsverweigerungen (etwa zu „Essential Facilities“) als auch Formen des Marktstrukturmissbrauchs.[5] Dabei erfolgt die Unterteilung nicht einheitlich. Nach den Erscheinungsformen des Missbrauchs soll aber zwischen dem Ausbeutungs-, dem Behinderungs- und dem Marktstrukturmissbrauch unterschieden werden.[6]
Diese Arbeit kann und soll nicht alle Bereiche abdecken. Sie konzentriert sich auf diejenigen Fallgruppen, in denen sich bis dato die gravierendsten Unterschiede bemerkbar gemacht haben. Aus wissenschaftlicher Sicht sind neben der Liefer- und Zugangsverweigerung vor allem der Preismissbrauch, missbräuchliche Rabattgewährung und schließlich bestimmte Kopplungsstrategien interessant. Für diese Fallgruppen sollen die Gründe für eine zunehmende Divergenz ermittelt sowie anschließend Lösungskonzepte erarbeitet werden. In den Vereinigten Staaten von Amerika werden terminologisch gewöhnlich keine Obergruppen gebildet, sondern eine Kategorisierung nach wesentlichen Verhaltensweisen vorgenommen: etwa Limiting supply, Predatory pricing, Price discrimination, Refusal to deal (insbesondere Essential Facilities) sowie Exclusive dealing, Tying und Product bundling. Eine Unterteilung nach europäischer Diktion in exploitative und exclusionary conduct wird nicht vorgenommen; dies mag damit zusammenhängen, dass die Kategorie des Ausbeutungsmissbrauchs - wie sie heute in Europa verstanden wird - in den Vereinigten Staaten kaum Bedeutung erlangt hat. Gegenstand dieser Untersuchung sind damit allein der Ausbeutungs- und Behinderungsmissbrauch. Ausbeutungsmissbrauch meint ein Verhalten, welches aus Sicht der Abnehmer des beherrschenden Anbieters zu einer strukturbedingten Verschlechterung des Preis-Leistungs-Verhältnisses führt. Rechtsregeln gegen Ausbeutungsmissbrauch zielen daher auf den Schutz vor- und nachgelagerter Wirtschaftsstufen sowie der Verbraucher vor Ausplünderung.[7] Gemeint ist hiermit vor allem der Bereich des Preis- und Konditionenmissbrauchs.
Die Frage des Behinderungsmissbrauchs stellt sich demgegenüber aus Sicht der Wettbewerber eines dominanten Anbieters. Es geht inhaltlich darum, ob jenen ein hinreichender Verhaltensspielraum verbleibt, um die beherrschende Position mit Mitteln des Leistungswettbewerbs anzugreifen.[8] In diese Kategorie fallen auch Preisstrategien, wenn sie der Verdrängung vom Markt dienen, sowie Ausschließlichkeitsbindungen, Kopplungsverträge, Formen der Geschäfts- und Lieferverweigerung und andere Formen der Diskriminierung. Häufig fällt ein marktmächtiges Unternehmen im Rahmen seiner Absatz- und Kundenbindungsstrategie im Vertikalverhältnis mit einer Vielzahl und einer Mischung verschiedener Verhaltensweisen auf. So können von einem Unternehmen gewährte Rabatte wie eine Kopplung wirken und es könnte in einem weiteren Schritt um Fragen der Zugangsund Geschäftsverweigerung gehen.[9] Im Verhältnis zur Konkurrenz auf horizontaler Ebene kommt es zu verschiedensten Formen von Geschäftsverweigerungs- und Preiskampftaktiken. Ausgenommen wird der Bereich des Marktstrukturmissbrauchs. Er erfasst Veränderungen der Marktstruktur durch Konzentrationsvorgänge, also die Verstärkung einer beherrschenden Stellung durch Unternehmenszusammenschlüsse (d.h. gesellschaftsrechtliche
Zusammenschlussvorgänge unter Beteiligung eines marktbeherrschenden Unternehmens).[10] Zwar wird vereinzelt auf den Bereich der Fusionskontrolle eingegangen, insbesondere wenn über Unterschiede bei der Beurteilung von Marktmacht und der Marktanalyse zu sprechen ist, doch soll dieser Bereich nicht systematisch behandelt werden.[11]
Im Kern sollen der Behinderungsmissbrauch in Form des Preismissbrauchs und die Geschäfts- und Zugangsverweigerung beleuchtet werden. Im Bereich des Preismissbrauchs sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden. Hierzu zählen die einfache (End-) Preisgestaltung, die Preisspannengestaltung, aber auch das Gewähren von Provisionen und Rabatten. Während marktbeherrschende Unternehmen in Europa einer starken Kontrolle unterliegen, werden solche Verhaltensweisen in den Vereinigten Staaten als weitgehend mit dem Wettbewerb vereinbar angesehen und nur in Ausnahmefällen und bei klarer Beweislage verfolgt.
Fälle der Geschäftsverweigerung reichen von der totalen Abschlussverweigerung, etwa der Nichtaufnahme einer vertraglichen Beziehung, bis zur Weigerung der Geschäftsanknüpfung und -fortsetzung, dem Abbruch einer Geschäftsbeziehung. In der Absatzwirtschaft geht es vor allem darum, anderen den Zugang zum Markt durch die Verweigerung der Belieferung zu erschweren oder unmöglich zu machen. Andere Beispiele sind der Ausschluss von Messen und Ausstellungen, die Nichtaufnahme in Listen und Verzeichnisse, das Nichtschalten von Anzeigen, die Zugangsverweigerung zu bestimmten Einrichtungen oder die Nichtvergabe von Lizenzen für geistige Schutzrechte.[12] Statt jegliche Geschäftsaufnahmepflichten marktbeherrschender Unternehmen hinsichtlich des Austausches von Waren oder Dienstleistungen zu besprechen, soll hier allein auf den Zugang zu wesentlichen Einrichtungen (den sog. Essential Facilities) eingegangen werden.
Lieferverweigerungen oder Zugangsverweigerungen gereichen einem Unternehmen in den Vereinigten Staaten praktisch nie zum Nachteil, wohingegen in Europa eine größere Bereitschaft besteht, in den entsprechenden Fällen einen Zugang oder eine Lizenz zwangsweise einzuräumen.
In Europa ist die akademische Auseinandersetzung mit Marktmissbrauchsverhaltensweisen, sei dies im Rahmen von Art. 102 AEUV (ehemals Art. 82 EGV) oder dem US- amerikanischen Pendant, der Section 2 des Sherman Acts, noch relativ jung. Die Diskussion wurde erst durch den Einfluss neuer Erkenntnisse der Ökonomie belebt. Die maßgebliche Norm, Art. 102 AEUV, war zuletzt im Jahr 2009 Gegenstand einer von der Kommission eingeleiteten Modernisierung hin zu einer wirkungsorientierten (sog. effects-based) Analyse.[13] Auch waren europäische Gerichte seit jeher häufiger mit der Beurteilung wettbewerbswidriger Absprachen befasst als mit der Beurteilung einseitiger Verhaltensweisen.[14] Der Prozess der akademischen wie auch praktischen Auseinandersetzung setzte in der Europäischen Union erst später als in den Vereinigten Staaten ein. Das Antitrustrecht der Vereinigten Staaten war lange Zeit die einzige Rechtsquelle, welche wettbewerbsrechtliche Vorgaben für das Verhalten wirtschaftlich mächtiger Unternehmen auf dem Markt enthielt.[15] Dort wurden mit der Entflechtung von AT&T[16] oder der Zerschlagung des bis dahin größten Erdöl-Raffinerie-Unternehmens der Welt, Standard Oil,[17] schon weitaus größere Verfahren abgewickelt als in Europa. Es kam früher zu einer deutlich zu beobachtenden Ökonomisierung des Rechts, die hierzulande bis heute vergleichsweise schwach wahrnehmbar ist. Eine Hinwendung zur stärkeren Einbindung ökonomischer Kategorien ist von Seiten der Kommission und des Gerichtshofs erst seit einigen Jahren eingeschlagen worden. Interessant ist die Beobachtung, dass sich in den Vereinigten Staaten eine kritischere Haltung, gegebenenfalls sogar ein Rückwärtstrend in diesem Bereich deutlich macht, während in der EU rege darüber gestritten wird, in welchem Umfang eine Ökonomisierung des Rechts (more economic approach) angebracht und wünschenswert,[18] und ob nicht sogar ein less economic approach zu fordern sei.[19] Vor dem Hintergrund, dass sich in den beiden zu untersuchenden Rechtssystemen eine sehr unterschiedliche Praxis herausgebildet hat, ist diese Beobachtung von großer Bedeutung. Denn es wird behauptet, dass sich beide Rechtssysteme aufgrund der Ökonomisierung annähern würden.[20] Der Titel dieser Untersuchung weist auf den rechtsvergleichenden Charakter hin. Der Anspruch liegt daher darin, die Frage zu beantworten, ob sich die europäische und die US-amerikanische Wettbewerbspolitik und mit ihr das Wettbewerbsrecht aufeinander zu entwickeln[21] oder eher auseinander driften.[22]
Es darf vorweggenommen werden, dass sich der US-amerikanische Ansatz im weltweiten Vergleich als singulär und isoliert darstellt. Dieser in diesem Sinne einzigartige Ansatz soll hier zunächst ohne Bewertung dargestellt werden. Fest steht, dass sich die Vereinigten Staaten in eine Richtung bewegt haben, die von anderen Wettbewerbssystemen als nicht übertragbar empfunden wurde.[23] Dies schließt nicht aus, dass die Vereinigten Staaten eine maßgebliche Rolle im Harmonisierungsprozess spielen, insbesondere wegen der reichhaltigen Vorschläge und Kritik aus der US-amerikanischen Kartellrechtsliteratur, die hier systematisch ausgewertet wurde. Eingebettet ist diese Frage damit auch in aktuelle Tendenzen, wie den Reformprozess um Art. 102 AEUV, welcher schon seit etwa einer halben Dekade im Gange ist. Die Chicagoer Professorin und Aspirantin auf einen Sitz im Supreme Court, Wood, weist auf diese Rechtsentwicklung hin: Even if it turns out that there is never any formal globalization of antitrust law, the mere fact that an entity as large as the European Union is soon to be has chosen a slightly different path raises important questions for both scholars and practitioners in the area. Are the principles we now regard as essential for a soundly based antitrust law universal? Does the social science of economics describe accurately all human behavior, in all countries, at all times? Is a country’s history unimportant when we consider what kind of competition law it needs?”[24] Dieser Gedanke wurde von Professor Dibadj aus San Francisco aufgegriffen: “[.]notwithstanding the current push to refashion Article 82 into section 2, Wood’s questions are especially relevant given that other countries are adopting the European rather than the U.S. model for their own competition laws. Yet the concept of abuse of dominance remains largely alien to U.S. discourse. If the European approach to monopoly were better understood, it would perhaps be less easy to dismiss it using facile bromides like “consumer welfare, ” “efficiency, ” and “competition. ” Thus a more substantive dialogue might begin. “[25]
2. Ziel der Untersuchung und wissenschaftlicher Kerngehalt
Anhand der aktuellen, einschlägigen Rechtsprechung aus den verschiedenen Jurisdiktionen und der Praxis der Wettbewerbsbehörden sollen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den wettbewerbsrechtlichen und -politischen Ansätzen in Europa und den Vereinigten Staaten ermittelt und verglichen werden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen akademischen Literatur soll der Frage nachgegangen werden, worauf die unterschiedlichen Sichtweisen beruhen. Beleuchtet werden die unterschiedlichen Ziele der Wettbewerbspolitiken, die dafür ausschlaggebend sein könnten (Freiheitsschutz, Effizienz, Binnenmarkt, Schutz des Mittelstandes, Fairnessgedanke), unterschiedliche ökonomische Ansätze, die möglicherweise hinter der Rechtsanwendung stehen (siehe nur Chicago School of Antitrust[26] vs. Harvard School[27], Industrieökonomik und Spieltheorie, dynamische Wettbewerbstheorien) sowie unterschiedliche Vorstellungen über den Wert statischer und dynamischer Effizienz. Die Literatur hat sich mit diesen Fragen bereits in den 1960er und 1970er Jahren befasst.
Im Zentrum der Erörterung soll die bislang noch kaum erörterte Frage stehen, ob die feststellbaren Unterschiede institutioneller Natur sind. Zu diesen sog. institutional arrangements zählen insbesondere die Kartellrechtsdurchsetzung und die Sanktionsmöglichkeiten als auch die Verfahrensregelungen im engeren Sinne. Gemeint sind hiermit die Rolle und das Zusammenspiel der Gerichte und Wettbewerbsbehörden. Aus den ermittelten Ursachen für die herausgestellte Divergenz in diesem kartellrechtlichen Bereich sollen Abhilfemöglichkeiten diskutiert und vorgeschlagen werden.
3. Gang der Darstellung
Die Arbeit ist gegliedert nach den jeweiligen Verhaltensweisen, die rechtsvergleichend untersucht werden. Die einzelnen Abschnitte der Untersuchung widmen sich jeweils einer bestimmten Missbrauchsverhaltensweise. Im Einzelnen sind dies die Zugangs- und Lieferverweigerungen marktbeherrschender Unternehmen, insbesondere bei wesentlichen Einrichtungen (Essential Facilities), missbräuchliche Preisgestaltungen, insbesondere die Preis-Kosten-Schere (Margin Squeeze), sowie bestimmte Rabatt- und Kopplungspraktiken. Auf weitere Verhaltensweisen des Behinderungsmissbrauchs wird nur am Rande eingegangen, da diese für die Untersuchung weniger relevant sind. Die zuvor genannten Verhaltensweisen werden im Sinne eines Länderberichts erarbeitet. Darauf aufbauend werden die Unterschiede herausgestellt. Dieses Herausarbeiten der Gemeinsamkeiten und Unterschiede stellt den Ausgangspunkt der Analyse dar. Denn daran anschließend sollen Konvergenzpotenziale und Harmonisierungsbestrebungen[28] bewertet werden. Eine qualitativ stichhaltige Bewertung setzt voraus, dass die Unterschiede präzise und detailliert herausgearbeitet werden. Die exakte Kenntnis der Unterschiede ist die Grundvoraussetzung für eine angemessene Beurteilung der Harmonisierungskapazitäten.[29] Der Befund soll in eine größere abschließende Beurteilung einfließen, die gleichsam einen Lösungsvorschlag zur künftigen Vermeidung von Divergenzen und Streitigkeiten in diesem Bereich darstellen soll. Hierbei steht die Frage im Zentrum, ob eine Harmonisierung oder auch nur mehr Konvergenz zum jetzigen Zeitpunkt und bei den momentanen politischen, institutionellen, gesellschaftlichen wie auch wirtschaftlichen Umständen überhaupt umsetzbar sind, oder ob die Umstände für die Entscheidungsträger, also Gesetzgeber und höchstrichterliche Rechtsprechung, eine derartige Agenda von vornherein ausschließen.
Diese Arbeit kann in Bezug auf die kartellrechtlichen Bewertungen der Märkte nur eine Momentaufnahme bieten, da sich diese mit rasanter Geschwindigkeit fortentwickeln. Häufig ist daher hinsichtlich deren Weiterentwicklung und wettbewerbsrechtlicher Beurteilung von Behörden und Gerichten nur eine Prognose möglich.
Die schnellen Änderungen und beinahe wöchentlich neu zu verzeichnenden Berichte und Entscheidungen machen diese Arbeit nicht obsolet. Sie unternimmt den Versuch, die zeitlich länger andauernden, für die Bewertung und Bewältigung von Marktmissbrauch in modernen Hochtechnologiemärkten der Zukunft bedeutsamen Faktoren zu identifizieren.
II. Einführung in die Problematik
1. Das heutige Wirtschaftsleben - die Märkte unserer Zeit
In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft und auf multinationalen, weltumspannenden Märkten kann ein wettbewerbsschädliches Verhalten, welches in einer Rechtsordnung auftritt, Verbraucher und Konkurrenten auf der ganzen Welt beeinflussen. Diese Interdependenz führt dazu, dass die Globalisierung der Märkte und des Wettbewerbs gleichzeitig globale Wettbewerbsbeschränkungen mit sich führt.[30] Märkte in den Bereichen von Computersoftware oder -hardware, digitalisierten Audio- oder Videounterhaltungsangeboten, aber auch spezielle Märkte wie der Edelsteinmarkt[31] oder die Flugzeugbranche gelten heute als sehr international. Das Verhalten der sogenannten Global Player, also großer international agierender Unternehmen, wird in mehreren Rechtsordnungen relevant und wettbewerbsrechtlich überprüft, sei es im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse[32] oder hinsichtlich einseitigen Marktverhaltens. Derartige multinationale Unternehmen mögen vor einigen Jahrzehnten noch rar gesät und hauptsächlich in Europa und den Vereinigten Staaten angesiedelt gewesen sein; mit der Internationalisierung der Märkte operieren nun auch kleinere Unternehmen im weltumfassenden Kontext, wobei sich deren Hauptgeschäftsniederlassungen nun auch in Städten wie Mumbai, Säo Paulo, Seoul, Schanghai, Mexiko-Stadt und Taipeh finden.[33]
Aufgrund einer mehrfachen internationalprivatrechtlichen Anknüpfung[34] kommt es nicht selten zu Parallelverfahren in verschiedenen Teilen des Weltmarktes. Diese Parallelverfahren und die Vermeidung von Doppelsanktionen gaben und geben Anlass dazu, dass die Behörden Verfahren in anderen Rechtssystemen zunächst abwarten und beobachten. Dabei gelangen die Wettbewerbsbehörden in den verschiedenen Rechtsordnungen zuweilen zu unterschiedlichen Schlüssen. Aus diesen unterschiedlichen Einschätzungen wiederum können Streitigkeiten zwischen Wirtschaftsmächten resultieren, die weltweite Auswirkungen haben.[35] Ein Wettbewerbsverhalten, welches sich zunehmend international auswirkt, ruft mehrere Wettbewerbssysteme auf den Plan, welche sich zur Bewältigung berufen fühlen. Aus der internationalprivatrechtlichen Anknüpfung in mehreren Wettbewerbsordnungen kommt es zum Aufeinandertreffen von Auswirkungs- und Veranlasserstaat. [36] Je nach Machtanspruch und Durchsetzungsmacht der involvierten Wettbewerbssysteme kann es hier zu erheblichen zwischenstaatlichen Spannungen kommen. Dieser Streit um die Jurisdiktionshoheit der Staaten im Bereich der Wettbewerbsbeschränkungen wurde bisweilen als „„Kartellrechtskrieg“ bezeichnet.[37] Dieser Befund verstärkt sich mit der wachsenden Zahl eigenständiger und mehr oder minder stark entwickelter wettbewerbsrechtlicher Systeme; waren bis 1980 weltweit nicht mehr als zwanzig Wettbewerbsrechtssysteme vorhanden, so sind es heute schon mehr als hundert.[38] Die Zeiten, in denen Großunternehmen im Wesentlichen eine Regeltreue zum US-amerikanischen Wettbewerbsrecht sicherzustellen hatten, sind damit lange vorbei.[39]
Divergierende Ansichten über das Wesen und Unwesen des Wettbewerbs und der Verhaltensweisen der auf dem Markt konkurrierenden Unternehmen sind nicht ungewöhnlich. Was in einem System als Gefährdung des Wettbewerbs angesehen wird, kann in einem anderen System als Maßnahme zur Verbesserung der Struktur und der Wettbewerbsfähigkeit verstanden werden.[40]
Unternehmerisches Verhalten findet heute immer weniger Schlupflöcher, welche eine Flucht aus der wettbewerbsrechtlichen Verantwortung ermöglichen,[41] abgesehen freilich von Staaten, die noch kein wirksames Wettbewerbssystem etabliert haben, wobei es sich typischerweise um Entwicklungsländer handelt.[42] Auf derartigen Märkten mit noch unterentwickelten Wettbewerbssystemen und mit Durchsetzungsschwächen mögen Unternehmen auch in naher Zukunft noch Zuflucht suchen und enorme Erträge erwirtschaften.[43]
Die Bemühungen um eine einheitliche und globale Lösung kartellrechtlicher Streitigkeiten fallen unterschiedlich stark aus.[44] Doch auch mangels internationaler Rechtsgrundlage und allein aufgrund der soeben beschriebenen Rechtswirklichkeit kann und muss man heutzutage feststellen, dass modernes Wettbewerbsrecht nur weltweites Wettbewerbsrecht sein kann - „modern antitrust law is global antitrust law “ [45] Damit wird neben der erwähnten kollisionsrechtlichen Komponente zugleich der völkerrechtliche Bezug aufgezeigt.[46]
Vereinzelt belassen es Autoren pessimistisch mit der Feststellung, eine Divergenz im Bereich des Wettbewerbsrechts sei typisch und die Rechtsvorschriften keiner Konvergenz zugänglich. Bestrebungen der Harmonisierung und Annäherung werden folglich als schwärmerisch'' abgetan.[47] Dem ist entgegenzuhalten: Entspräche dies der derzeitigen Rechtswirklichkeit auch nur annähernd, so wäre weder diese Arbeit begonnen worden, noch wären die akademischen wie auch staatlichen Bemühungen im hier bearbeiteten Bereich verständlich. Nationales Kartellrecht schützt zwar den eigenen, aber nicht den fremden Markt. Die Internationalisierung wettbewerbsrechtlich relevanter Sachverhalte führt aber dazu, dass internes Recht zunehmend übernationale Konflikte betrifft - und damit eine Verantwortung über den internen staatlichen Bereich hinaus entstehen lässt. Diese Arbeit widmet sich demgemäß auch den konkreten Vorschlägen und Verbesserungsversuchen, die im Bereich des internationalen Wettbewerbsrechts derzeit unternommen werden, um den „ Wettbewerbsschutz im Zeitalter der Globalisierung“ zu verwirklichen.[48]
Eine wachsende Harmonisierung und Konvergenz wie auch die Zusammenarbeit der Behörden können sowohl bei Fusionsentscheidungen als auch bei der Untersuchung von Missbrauchsverhaltensweisen helfen, Konflikte zu vermeiden. Diese Konflikte handels- und wirtschaftspolitischer Natur sind nicht zu leugnen. Sie sind bei der Zusammenschlusskontrolle im Fall GE/Honeywell wie auch Boeing/McDonnell Douglas oder bei der Bewertung von Microsofts Geschäftsgebaren offen zutage getreten.[49] Darüber hinaus könnten Ausgaben gedrosselt werden, wenn die Behörden sich auf verfahrensrechtliche Mindeststandards verständigen könnten.[50] Nationale Wettbewerbsbehörden werden alleine nicht in der Lage sein, Verhaltensweisen zu unterbinden, die von international agierenden Unternehmen ausgehen. Diese können verdächtige Verhaltensweisen derart feinsteuern und auch verbergen, dass sie über Ländergrenzen hinaus nicht sichtbar sind oder erst im ökonomischen Gesamtzusammenhang erkennbar werden. Um solche antikompetitiven Feinstrukturen aufzudecken und zu bekämpfen, bedarf es einer geplanten und koordinierten Zusammenarbeit.[51]
Einzelne Staaten und die in ihnen ansässigen Wettbewerbsbehörden können heute nicht mehr isoliert den heimischen Markt betrachten; vielmehr muss bedacht werden, dass das Verhalten der auf ihrem Territorium agierenden Unternehmen weltweite und möglicherweise sehr ambivalente Konsequenzen zeitigt und auch auf den eigenen Markt zurückwirkt. Diese Konsequenzen reichen von einem trivialen negativen Presseecho, welches durch eine kartellrechtliche Verurteilung im Ausland entsteht,[52] hin zu offenen Anfeindungen der Regierungsvertreter und ähnlicher staatsrepräsentativer Personen. Desgleichen wird das kartellrechtliche Vorgehen nationaler Behörden möglicherweise Wirkungen weit über die Landesgrenzen hinaus haben. Umgekehrt müssen sich weltweit agierende Unternehmen einer unterschiedlichen, eventuell strengeren Prüfung gewahr werden und ihre wettbewerbsrechtliche Compliance im Auslandsgeschäft darauf ausrichten.[53] Die in diesem Kontext anfallenden Kosten für eine umfassende juristische Betreuung im Auslandsgeschäft können immens sein. Kommt es in mehreren Gerichtsbarkeiten zu einer Verfahrenseinleitung, haben die Rechtsberater eine Koordinierungsleistung, etwa zwischen der In-House Counsel mit den im Ausland beauftragten Kanzleien, zu erbringen. Die behördlichen Prozeduren können je nach Staat sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Geradin weist auf die Besonderheiten der fernöstlichen Kartellverfahrensgestaltung in Japan und Korea hin, wonach diese keine Diskussionstradition gegenüber Privaten pflegen wie etwa beim Dialog zwischen der US-Handelsaufsicht - Federal Trade Commission - , dem US-Justizministerium oder der Europäischen Kommission.[54]
Diese Kartellrechts-Compliance ist primär darauf angelegt, drastische Bußgelder gegen Unternehmen zu vermeiden und eine Störung und Lähmung betrieblicher Abläufe zu verhindern; sie umfasst aber auch mögliche zivilrechtliche Klagen der Konkurrenten.[55] Im günstigsten Fall bewahrt eine funktionierende Compliance das Unternehmen und deren Angestellte vor Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, vor allem auch vor Strafverfolgung und Haftstrafen im In- und Ausland.[56] In der Tat ist die Anwendung des US-Kartellrechts für betroffene europäische Unternehmen bereits zum Verhängnis geworden und Unternehmensangehörige als Verantwortliche der kartellrechtswidrig handelnden Unternehmen wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt.[57]
Betroffen sind damit Staaten und Unternehmen gleichsam. Unternehmensaktivitäten müssen dabei den strengsten Vorschriften entsprechen („strictest regime wins“), auch wenn diese im eigenen Wettbewerbssystem gegebenenfalls als völlig unproblematisch und zulässig gelten.[58] Ländergrenzen überschreitendes Wettbewerbsverhalten kann sowohl positive als auch negative Effekte haben. Ein den europäischen wie auch den US-amerikanischen Markt tangierender Merger kann positive Auswirkungen auf den US-Markt haben, aber zugleich negative auf den europäischen. In diesem Fall müsste der Zusammenschluss insgesamt untersagt werden, sofern keine Übereinkunft zwischen den betreffenden Wettbewerbssystemen erreicht werden kann.[59]
Für den hier im Fokus stehenden Marktmachtsmissbrauch gilt nichts anderes: eine Produktkopplungsstrategie wird in der Regel nicht lediglich für einen einzigen Markt konzipiert, sondern für den weltweiten Vertrieb. Wird eine bestimmte Absatzstrategie in einem Staat für wettbewerbswidrig erklärt, geht mit dieser Einschätzung häufig eine Umstellung der gesamten Vertriebspalette einher, auch um zu vermeiden, dass andere Behörden in ihrer Einschätzung umschwenken. Das strikteste Wettbewerbsregime gewinnt durch die Anpassung der Unternehmen an dieses an Einfluss gegenüber anderen Jurisdiktionen.[60]
Möglicherweise kann der weltumspannende Wettbewerb zu einem gewissen Druck auf nationale Rechtssätze und -ansätze führen. Dies schon deshalb, weil Staaten und Unternehmen ihre Machtpositionen verteidigen müssen und gleichsam zu Wettstreitern untereinander werden. Außenhandelsrecht und Wettbewerbsrecht treffen hier zusammen und sind kaum noch zu unterscheiden. Im günstigsten Falle läutet dieser Wettbewerb das Ende weltweiter Isolationspolitiken ein.[61] Im ungünstigeren Fall führt er zu autarkistischen und protektionistischen Bestrebungen.
„Nations have the right to adopt their own lexicons and to choose their own law. Nations’ choices are an internal matter unless and until application of a rule has negative effects outside of the jurisdiction or is so opaque or discriminatory as to harm foreign actors within the jurisdiction.” [62]
Wettbewerbliches Verhalten kann in vielerlei Hinsicht grenzüberschreitende Relevanz haben. Zu nennen sind internationale Kartelle und Preisabsprachen, in ihrer stärksten Ausprägung auch als , Weltkartelle' bezeichnet,[63] internationale Unternehmenszusammenschlüsse,[64] Import- und Exportkartelle,[65] aber auch Behinderungsmissbrauch (exclusionary conduct), der unmittelbar auf Importe zielt (etwa wenn ein marktmächtiges Unternehmen versucht, den heimischen Markt ganz vor ausländischen Wettbewerbern abzuschotten, z. B. durch Kopplungen oder bestimmte Vertriebspraktiken und Lieferverweigerungen). Ebenso ist der weltweite Markt durch einen Marktmachtmissbrauch betroffen, wenn ein solcher internationale Auswirkungen hat (international single firm conduct), im Übrigen aber innerstaatliche Dimensionen aufweist. Dasselbe gilt für nationale Unternehmenszusammenschlüsse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen.
Dabei sind sich entfaltende grenzüberschreitende Wirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen kein völlig neues Phänomen. Böge sieht in der U.S. Supreme Court-Entscheidung in „Alcoa“ aus dem Jahre 1945 die erste Erscheinungsform,[66] wobei dieser Entscheidung schon ein ähnlicher Sachverhalt vorausgegangen war.[67]
Gleichsam kann der Staat selbst zu Wettbewerbsverzerrungen beitragen, etwa indem er im Hintergrund als Unterstützer und Schützer eigener wirtschaftsstarker Unternehmen auftritt. Aber auch indem er solche Akteure von einer Überprüfung ausnimmt, sie regelrecht verschont, obschon deren Wettbewerbsverhalten den internationalen Markt beeinflusst und schädigt.[68] Sogenannte public restraints begrenzen die Möglichkeiten ausländischer Unternehmen, auf einem Markt tätig zu werden, indem die Marktzutrittsschranken von staatlicher Seite künstlich erhöht werden.[69] Ebenso verhindern sie eine Kontrolle der Unternehmen im Inland und führen zu einer ,ungezähmteni Tätigkeit auf ausländischen Märkten.[70] Staaten werden in derartige Verhaltensweisen häufiger involviert sein, je größer der Einfluss und die Einflussnahme eines bestimmten Unternehmens oder einer bestimmten Lobby auf die staatlichen Institutionen sind. Eine dem gegensteuernde Entwicklung findet im Zuge der Globalisierung statt: die Nationalität eines Unternehmens wird zunehmend unwichtiger, besonders dann, wenn seine Produktionsstätten im Ausland liegen, das Management ausgelagert ist und sich die Unternehmensführung aus verschiedenen Teilen der Welt rekrutiert.[71]
Die dargestellte Situation beherbergt enormes Konfliktpotenzial. Schließlich kann ein international tätiges Unternehmen zum Einsatz von Marktmacht und deren Hebelwirkung (leveraging) geneigt sein, um auf ausländischen Märkten aktiv zu werden. Diese ausländische Zi'e/aktivität kann den nationalen Wettbewerbsbehörden und somit auch einer Beurteilung und Ahndung entgehen. Auf einem untersuchten geografischen Markt können derartige Kampfpreistaktiken daher überhaupt erst erkannt werden, wenn auch ausländische Märkte in die Untersuchung einbezogen werden. Bestimmte Preisgestaltungen werden so erst hinsichtlich ihrer Marktfolgen, aber auch hinsichtlich ihrer Motivation erklärbar. Seitens großer Unternehmen kann es so zu künstlichen Abspaltungen von geografischen Märkten kommen. Hier wird deutlich, warum es einer gemeinsamen und koordinierten Untersuchung der Wettbewerbsbehörden bedarf.
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weist schon seit längerem auf die wahrnehmbar heterogene behördliche Praxis im Bereich des „single firm abuse of market power‘ hin. Dies zeigt sich auffällig in den rechtsvergleichenden Untersuchungen und round tables, die bislang von der OECD veranstaltet wurden.[72] Der Befund einer unterschiedlichen Bewertung von Marktmacht und bestimmter Verhaltensweisen[73] spiegelt die unterschiedlichen Zielvorstellungen wettbewerbsrechtlicher Systeme wider. Er mag ebenso damit zusammenhängen, wie sich Marktmacht und die Entstehung von Monopolen in einem Staat historisch entwickelt haben. Dies gilt aber auch für die verfahrensrechtliche Umsetzung, die hier besonders ins Auge gefasst werden soll. Die beträchtlichsten Gegensätzlichkeiten bestehen dabei im Bereich des Preismissbrauchs.[74] Augenfällig wird dies bei einem Vergleich der einschlägigen Rechtsprechung wie auch bei den von US-amerikanischen und europäischen Wettbewerbsbehörden veröffentlichten Mitteilungen zur Anwendungspraxis bei Marktmissbrauch,[75] auch wenn ersterer mit Amtsübernahme von Varney zurückgezogen wurde. Die Arbeitsergebnisse und das Material der OECD und der Wettbewerbsbehörden, die für die hier diskutierten Fragen relevant sind, wurden im Detail ausgewertet und einbezogen.[76]
Ebenso findet sich statistisches Material, welches deutliche Unterschiede beim staatlichen Ressourceneinsatz gegen Wettbewerbsbeeinträchtigungen aufzeigt. So wurden die Ausgaben für die Kartellrechtsdurchsetzung in ein Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt gesetzt.[77] Auch wurde betrachtet, welche personellen Ressourcen für die Durchsetzung eingesetzt werden.[78] Freilich lassen nicht alle Zahlen einen Rückschluss auf die Qualität der Rechtsdurchsetzung zu. Sie demonstrieren aber das Interesse daran, überhaupt eine vergleichende Leistungs- oder Kapazitätsbewertung vorzunehmen. Die Abhängigkeit der Ermittlungs- und Durchsetzungsprioritäten von der jeweiligen Amtsführung wird kaum bestritten. In den Vereinigten Staaten etwa stellt die Ernennung des Assistant Attorney General oder des Vorsitzenden der Federal Trade Commission ein großes Politikum dar. Neben der gezielten Benennung von ,Köpfen‘ reicht die Einflussnahme von Budgetkürzungen bis zur Erhöhung des Arbeitspensums, um auf diese Weise die Behördenpraxis in eine bestimmte Richtung zu lenken.[79]
Wettbewerbsrechtliche Verfahren sind, unabhängig von ihrem Standort, komplexe, komplizierte und im Ausgang schwer abschätzbare Unterfangen. Sie sind zumeist durch die Einbindung einer Vielzahl von Parteien und Sachverständigen sowie die Auswertung umfangreichen Beweismaterials charakterisiert. Verfahren, die Produkte und Dienstleistungen der New Economy betreffen, halten darüber hinaus schwierige technische Fragen bereit, etwa im Bereich der Informatik und der Kommunikationstechnik. Widerstreitende Expertenmeinungen - deren Qualität freilich variiert - sind Kennzeichen der US- amerikanischen Antitrustverfahren, die in der Mehrzahl aus kontradiktorischen Verfahren bestehen. Diese ,Experten', bisweilen als ,hired guns' bezeichnet, dürfen zwar nicht wie die Kartellrechtsanwälte auf Honorarbasis tätig werden, doch folgen sie in ihrer Tätigkeitsausrichtung ähnlichen wirtschaftlichen Kriterien.[80] Negative Folgen einer solchen Verfahrensgestaltung sind im schlimmsten Falle Formen des Wissenschaftsbetruges und die Produktion von Wissenschaftsmw//.[81]
Auch im kartellrechtlichen Verfahren spielt die internationale Komponente eine wichtige Rolle, wenn Tatsachenmaterial aus dem Ausland eingebracht wird und zu berücksichtigen ist oder Personen aus dem Ausland verfahrensbeteiligt sind. Die Unpässlichkeiten der Tatsachenermittlung und die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten spielen eine ernst zu nehmende Rolle beim Vergleich zweier Rechtssysteme. Dies auch, wenn dieser Vergleich eigentlich auf das materielle Recht angelegt war. Die womöglich starke Beeinflussung des materiellen Rechts durch die Verfahrensgestaltung soll hier nur ,vorgemerkt' werden. Es wird hierauf noch im Detail eingegangen.
Derzeit werden hinsichtlich der Akzeptanz grundlegender ökonomischer Prinzipien Konvergenzen beobachtet.[82] Dabei habe besonders die sich verstärkende Kommunikation zwischen den Behörden zur Konfliktvermeidung beigetragen. Auf diese Beobachtung stützend könnten sich - bei optimistischer Betrachtung - die wahrgenommenen Differenzen hier und jenseits des Atlantiks überwinden lassen.[83] Eine Überprüfung dieser Einschätzung ist Anliegen dieser rechtsvergleichenden Untersuchung. Auch wenn diese Überprüfung auf ein Auseinanderentwickeln der untersuchten Wettbewerbssysteme hindeuten sollte, kann diese Erkenntnis wissenschaftlich wertvoll sein.[84]
Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen die Ursachen für eine unterschiedliche transatlantische Rechtspraxis für marktmissbräuchliches Verhalten von Monopolisten, welche sich seit nunmehr über fünfzig Jahren der Koexistenz der Wettbewerbssysteme verfolgen und aufzeigen lässt. In den Vereinigten Staaten lässt sich der heute verfolgte Ansatz als bescheiden im Sinne einer zurückhaltenden Eingriffspraxis bezeichnen (legal modesty regime). Der europäische Ansatz hingegen stellt in der Judikatur und der Behördenpraxis die möglichen Wettbewerbsbeeinträchtigungen heraus, die sich durch das Verhalten von Monopolisten ergeben können.[85] Es soll untersucht werden, ob sich diese Diskrepanz in letzter Zeit noch verstärkt hat oder ob gegebenenfalls eine Annäherung vollzogen wurde. Mit der Feststellung einer unterschiedlichen Handhabe in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten hat das Bewusstsein für die Notwendigkeit transatlantischer Einigkeit im Kartellrecht zugenommen.
Die Frage ist nicht, ob wesentliche Veränderungen im Bereich des Kartellrechts jenseits des Atlantiks Auswirkungen auf das europäische und deutsche Kartellrecht haben sollten,[86] sondern wie diesen faktischen Auswirkungen zu begegnen ist. Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Waller weist in diesem Zusammenhang auf die Ermächtigung der EU- Mitgliedsstaaten zur Etablierung strengerer kartellrechtlicher Regeln im Bereich des Unilateral Conduct hin,[87] die gegen eine einheitliche Herausbildung des Wettbewerbsrechts sprechen könnte.[88] Man kann daher auch kurz festhalten: Das Recht der Zusammenschlusskontrolle und die Ahndung wettbewerbsbeschränkender Absprachen haben sich in die Richtung der Vereinigten Staaten bewegt, wohingegen ein gegenläufiger Trend für das Unilateral Conduct feststellbar ist.[89]
Die praktische Bedeutung des Themas zeigt sich in den Verfahren gegen große Global Player - und dies vor allem - in der technologiebasierten Industrie, den sog.
Hochtechnologiemärkten.[90] Wettbewerbsangelegenheiten werden zunehmend zu globalen Problemen. Zu den Hochtechnologiemärkten zählen die Industriebereiche Biotechnologie, Computer Hard- und Software, Kommunikation, Luft- und Raumfahrt, Pharmazie oder Arzneimittelsektor[91] und Teile der Unterhaltungsbranche. Aufgrund der zunehmenden computerisierten Automation ist anzunehmen, dass sich noch viele andere Sektoren zu solchen Hochtechnologiemärkten entwickeln werden.[92] In diesem Feld wurden sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in der EU bereits Verfahren durchgeführt, die mit unterschiedlichen Ergebnissen zu Ende gingen.[93] Kennzeichnend für diese Hochtechnologiemärkte ist Schnelllebigkeit, Schnelligkeit der Entwicklung und Innovation; neue Märkte können praktisch ,über Nacht' entstehen.[94] Auch ist nicht ungewöhnlich, dass die Entwicklung gravierende Paradigmenwechsel durchlebt, also in sehr kurzer Zeit eine völlige Trendwende vollzieht.[95] Wirtschaftlicher Erfolg und wirtschaftliches Scheitern liegen nicht weit voneinander entfernt. Gerade deshalb kann eine Fehlinvestition innerhalb sehr geringer Zeitspannen zum Scheitern am Markt führen.[96] Diese Industriezweige der New Economy sind durch niedrigere Stückkosten in der Produktion und ein größeres Spektrum an Leistungen und Produkten bei niedrigerem Kapitaleinsatz,[97] hoher Innovationstätigkeit, einen vergleichsweise schnellen Marktzutritt und -austritt sowie große Skalen- und Netzwerkeffekte gekennzeichnet.[98] Der physische Arbeitsprozess tritt in diesem Bereich zurück, klassische Absatzkanäle weichen neuen Formen des Vertriebs und der Verbreitung. Die weltweite Vernetzung macht Dienstleistungen und Produkte universell verfügbar. Der Wert klassischer Wirtschaftsgüter, z. B. von Rohstoffen und industriellen Fertigprodukten, wird durch deren Knappheit bestimmt. Im Unterschied hierzu erlangen Güter der New Economy ihren Wert durch deren Verfügbarkeit und Verbreitungsmöglichkeit. Das Motto lautet: Je mehr Teilnehmer, desto größer ist der Nutzen für den Einzelnen.[99]
Häufig streuen Fragen des Schutzes von geistigem Eigentum und Fragen um gewerbliche Schutzrechte mit ein, die eine gewisse Entschleunigung des rasanten Marktes bewirken sollen.[100] In den entsprechenden kartellrechtlichen Verfahren stellen sich dann ähnliche Probleme. Die ökonomischen Auswirkungen kartellrechtlicher Eingriffe sind schwer kalkulierbar und daher kaum abschätzbar, insbesondere was Effekte für den Innovationsmarkt betrifft. Prägend ist die Formulierung Schmalensees, wonach es sich in diesem Bereich eher um Wettbewerb um einen Markt - nämlich den Innovationsmarkt -, als Wettbewerb in einem Markt handelt.[101] Auch sind unmittelbare und sofort spürbare Auswirkungen für den Verbraucher charakteristisch. Es entspricht daher allgemeiner Auffassung, dass derartige Märkte besondere Herausforderungen an die Kartellrechtsverfolgung stellen[102] und dass die wettbewerbsrechtliche Analyse die Besonderheiten dieser Märkte und des in ihnen stattfindenden Wettbewerbs berücksichtigen muss.[103] Dabei gehen die Meinungen darüber auseinander, ob die angebotenen kartellrechtlichen Antworten eine Lösung liefern, welche Innovationen fördert und nicht behindert. Auf prozessualer Seite haben sich Diskussionen darüber ergeben, inwiefern Behörden und Gerichte überhaupt in der Lage seien, in einem sich derart schnell wandelnden Umfeld angemessen zu reagieren. Zum Entscheidungszeitpunkt hat sich die Technik möglicherweise bereits derart weiter entwickelt, dass die Behörden und Gerichte auf eine nicht mehr aktuelle Sachlage reagieren. Die kartellrechtliche Reaktion erscheint daher nicht selten als rückwärtsblickend oder rückwärtsgewandt.[104] Doch noch mehr: auch können sich die Marktverhältnisse und -gegebenheiten unter Umständen schon derart weiterentwickelt haben, dass gar kein Anlass mehr zur Entscheidung besteht. Dies gilt für Märkte, in denen sich die Marktverhältnisse rasch ändern können und es zu einem schnellen Umkippen (tipping) kommen kann,[105] also sog. Selbstverstärkungseffekte beobachtbar sind.[106] Statt eines Wettbewerbes in einem Markt, findet dort ein Wettbewerb um einen Markt statt, mit der Folge, dass der Wettbewerb regelmäßig vom marktstärksten Unternehmen gewonnen wird.[107] Die Folgen eines derartigen Szenarios sind nachträglich nur schwer zu beseitigen. Ebenso wird eine prinzipiell mögliche Anpassung der Sanktionen an eine geänderte Situation häufig scheitern. Sinn und Zweck eines Verfahrens sind dann generell in Zweifel zu ziehen.[108]
Zu nennen sind hier beispielhaft die Verfahren gegen Microsoft (beklagt von den Konkurrenten IBM und Google), Qualcomm (beklagt von Broadcom[109] ), Intel (Kläger war Advanced Micro Devices - AMD) und das Verfahren gegen Rambus[110] (beklagt von Infineon). Es handelt sich um Verfahren aus dem Bereich der Hochtechnologie, welche die zunehmende Bereitschaft zur Berufung auf kartellrechtliche Vorschriften gegenüber der Konkurrenz nahelegen und des Weiteren die internationale Dimension von Streitigkeiten aufzeigen. Die hier genannten Beispiele betreffen US-amerikanische Konzerne, die in verschiedenen Rechtsordnungen gegeneinander geklagt hatten. International konkurrierende Großunternehmen versuchen demgemäß, das ihnen günstigste Wettbewerbssystem für eine Rechtsverfolgung zu wählen. Streitigkeiten werden mit dieser Form des forum-shopping in andere Rechtssysteme transferiert, denn die streitenden Parteien wählen diejenige Rechtsordnung, die ihnen wettbewerbsrechtlich die meisten Vorteile bringt (disputes migrate to other legal systems).[111] Hierbei nutzen die Unternehmen die Unterschiede der Rechtspraxis aus, die sich im Laufe der Zeit herausgebildet haben. Dies mag auch für US-amerikanische Konkurrenten gelten, die Europa als Bühne einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung wählen, weil dem Kläger die heimische Kartellrechtsdurchsetzung zu nachsichtig erscheint.[112] Auf der anderen Seite haben die klägerfreundlichen US-amerikanischen Verfahrensregelungen ausländische Unternehmen - wenn auch ohne Erfolg - dazu veranlasst, in den Vereinigten Staaten Sammelklagen anzustrengen.[113] Für ausländische Kläger besonders attraktiv war hierbei die Gewährung von Schadensersatz in Form der US- amerikanischen treble damages.[114]
Schließlich stehen die genannten Verfahren stellvertretend für die aktuell relevanten Aspekte der hohen technischen Komplexität und des Faktors ,Zeit.
In jüngerer Zeit rücken Märkte in den Fokus, die durch Standardisierungs- und damit verwobenen Kompatibilitäts- sowie Integrationsproblemen gekennzeichnet sind.[115] Es handelt sich um technisch hochinnovative Produktmärkte, in denen sich häufiger Fragen der Kompatibilität zu Konkurrenzprodukten bzw. der Abschottung diesen gegenüber stellen. Auch spielt die Intensivierung und Ausnutzung von Netzwerkeffekten, die durch Produktstandards oder geistige Schutzrechte erreicht werden können, eine wesentliche Rolle. Gleichzeitig kann die enorme Innovationsträchtigkeit dieser Märkte mögliche wettbewerbsrechtliche Probleme abmildern und zu Druck und Gefährdung durch innovatorische Newcomer führen. Daher stellt sich die Frage der Marktzutrittsschranken auf besondere Weise. Betroffen ist hiermit das Thema ,Kartellrecht auf dynamischen Märkten‘,[116] also Märkten, die sich mit enormer Schnelligkeit fortentwickeln. Dies sind Märkte, die besondere Hindernisse aufwerfen. Insbesondere stellt sich hier die Frage, ob das Kartellrecht und speziell das Verfahrensrecht in seiner jetzigen Form überhaupt noch angemessen auf solche Problematiken reagieren können oder ob beide vielleicht zu langsam und kurzsichtig sind.[117] In diesem Antitrustumfeld, welches zuweilen als eine neue und eigenständige Generation[118] betitelt wurde, wird der Hoffnungsanker einer internationalen Zusammenarbeit besonders herausgestellt.[119]
Andere bringen in diesem Kontext den Begriff der ,Internetökonomie' ins Spiel. Gemeint ist eine weitestgehend digital basierte und elektronisch vernetzte Ökonomie, welche computerbasierte Vernetzung nutzt, um Kommunikation, Interaktion und Transaktionen in einem globalen Rahmen zu ermöglichen.[120] Dieser Begriff umfasst dabei nicht allein das Internet, sondern das Zusammenspiel von Computer- und Telekommunikationstechnik insgesamt und die dadurch entstandene Vernetzung von Individuen und Inhalten. Gleichzeitig geht es um die daraus folgenden Änderungen im Interaktions- und Transaktionsverhalten.[121] Sicherlich handelt es sich hierbei nicht um völlig neue Probleme des Kartellrechts, sondern um Fragestellungen vor einem neuen Hintergrund und in einer neuen Umgebung. Faktoren wie Zeit, Wechselwirkungen und gegenseitige Abhängigkeiten sind die Merkmale dieser als neu bezeichneten Ökonomie. Das Wettbewerbsrecht muss somit in einer neuen Umgebung, einer New Economy, operieren. Die Bedeutung institutioneller und verfahrensrechtlicher Faktoren wurde in diesem Zusammenhang bislang nicht genügend berücksichtigt.[122] Diese Einschätzung wird im Rahmen dieser Erörterung immer wieder von Bedeutung sein.
Dabei wird selbst von der Judikativen die Angemessenheit der eigenen Handlungsmöglichkeiten bezweifelt, insbesondere im Hinblick auf den Faktor ,Zeit [123] Das Verfahren ist bis zum Ergehen einer Entscheidung möglicherweise hinfällig oder die vorgesehene Abhilfe ineffektiv geworden. Die Meinung, kartellrechtliche Mittel in diesem Bereich seien nicht angemessen, führte zu der kontroversen Frage, ob sie auf wettbewerbsrechtlich bedenkliches Verhalten denn überhaupt - oder eventuell in einer anderen Form - Anwendung finden sollten.[124] Diese Frage wurde insbesondere von den beklagten Unternehmen zu Verteidigungszwecken aufgeworfen.[125] Das beklagte Unternehmen kann sich im Laufe des Verfahrens und völlig unabhängig von diesem von einem mächtigen Monopolisten zu einem bedeutungslosen Marktakteur verwandelt haben.[126] Die Prognose, Märkte regulierten sich innerhalb kürzester Zeit selbst, sei indes nach Auffassung von Gavil und First unter Verweis auf die lange währende Monopolstellung von Microsoft widerlegt.[127] So haben sich hinsichtlich der Marktanteile keine wesentlichen Veränderungen eingestellt, trotz technischer Fortschritte sei auch keine ernst zu nehmende Bedrohung der Hegemonialstellung etwa durch andere innovative Konkurrenzangebote entstanden, wie dies vermutet worden war.[128]
Dies würde der von Fleischer formulierten Hypothese widersprechen, dass sich der Wettbewerb in der Softwareindustrie aufgrund der beschriebenen Marktdynamik als eine „Abfolge von Einzelwettbewerben“ darstelle und der erfolgreiche Marktteilnehmer „die Marktführerschaft nur für eine begrenzte Zeit behaupten könne“[129] Einleitend sollen hier einige der wichtigsten kartellrechtlichen Verfahren der letzten Jahre wiedergegeben werden, um die angesprochenen besonderen Marktumstände des Hochtechnologiesektors mit Beispielen zu belegen: im Wesentlichen geht es hierbei um die Verfahren gegen IBM und Microsoft.
Die Vorwürfe umfassten dabei verschiedene Verhaltensweisen wie die unzulässige Bündelung oder Koppelung sowie die Zugangsverweigerung zu wesentlichen Informationen wie der Schnittstelleninformation. Gleichzeitig stehen diese beiden Verfahren sinnbildlich für die Internationalität wettbewerbsrechtlicher Ermittlung und Verfolgung. Sie haben nicht nur gewaltige politische Begleitdiskussionen ausgelöst, sondern die bislang unbeantwortete Frage aufgeworfen, wie Unternehmungen mit weltweiten Auswirkungen ohne Konfliktbildung wettbewerbsrechtlich gesteuert werden können. Im europäischen IBM-Verfahren war die Frage nach einer völkerrechtlichen Einmischung durch ausländische Kartellbehörden sogar ausdrücklich Gegenstand der Erörterung vor dem EuGH.[130] Im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und Europa stand bislang allerdings nur der Fall der Sanktionierung eines US-amerikanischen Unternehmens in Europa zur Beurteilung, obschon einige europäische Unternehmen zu den weltweit größten Akteuren zählen.[131]
Der Innovationswettbewerb auf den Hochtechnologiemärkten hat auch ganz neue Missbrauchsverhaltensweisen offengelegt, so etwa das sog. predatory product preannouncement, die missbräuchliche Produktvorankündigung.[132] Diese noch junge Missbrauchsvariante beschreibt ein Verhalten, bei dem ein marktbeherrschendes Unternehmen ein Produkt oder einen Service noch vor Produktreife und Lieferbarkeit ankündigt. Der Kunde soll dadurch veranlasst werden, mit dem Neuerwerb eines Produktes zu Gunsten des Unternehmens abzuwarten. Handelt es sich um ein derart marktstarkes Unternehmen, welches in der Lage ist, einen neuen Standard zu etablieren und die potenziellen Abnehmer von der Überlegenheit des Produktes zu überzeugen, so kann diese Verzögerungstaktik Erfolge erzielen. Als Beispiele wären neue Funktionalitäten bei Mobiltelefonen oder Spielekonsolen anzuführen. Dabei kann das Unternehmen auch versuchen, Chancen anderer Produktstandards in Misskredit zu bringen, sodass potenzielle Kunden zögern, auf weniger erfolgsversprechende innovative Standards oder Systeme zu setzen.[133] Ähnlich verhält es sich mit Strategien, die mittels eines Standardwechsels und den damit verbundenen Umrüstungskosten für die Konkurrenz darauf zielen, selbige vom Markt zu verdrängen. Hierbei kann ein erfolgreicher Standard einen gewissen Mitläufereffekt (sog. Bandwagon-Effekt) mit sich bringen, der dem marktführenden Unternehmen zu Gute kommt, weil es bereits genügend Marktteilnehmer auf sich vereint hat.[134] Da diese Verhaltensweisen im Detail in den jeweiligen Kapiteln untersucht werden, soll hier nur ein kurzer Abriss der Rechtsstreitigkeit erfolgen, der den Sachverhalt in seinen groben Zügen wiedergibt.
[...]
[1] Inschrift der südöstlichen Innenwand des Jefferson Memorial in Washington, D.C; als redigiertes Exzerpt aus einem Brief von Thomas Jefferson vom 12. Juli 1816 an Samuel Kercheval. Eine nachgedruckte Fassung des Briefes findet sich in The Writings of Thomas Jefferson, Hrsg. Paul L. Ford, Band 10, S. 4243.
[2] Siehe zur Begriffsbestimmung Lübbig, Kommentierung zu Art. 82 EGV [Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung], in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Rn. 1; siehe hierzu auch den Punkt c. Divergenzen bei der Beurteilung vertikaler Absprachen.
[3] Dies sind Art. 101 AEUV oder Section 1 des Sherman Acts.
[4] Dies sind dann Art. 102 AEUV bzw. Section 2 des Sherman Act; vgl. zur Abgrenzung Mestmäcker/Schweitzer, Komm. zu EGWbR § 9 Die Mittel der Wettbewerbsbeschränkung, in Europäisches Wettbewerbsrecht, Rn. 6-9. In Europa wurde die Unterscheidung zwischen einseitigen Maßnahmen und „Vereinbarung“ i.S.d. heutigen Art. 101 Abs. 1 AEUV durch die EuG-Entscheidung in Adalat herausgebildet (siehe EuG, Urteil vom 26.10.2000, Slg. 2000 II 3383 - Bayer/Kommission; bestätigt durch EuGH, Urteil vom 6.1.2004, Rs. C-2/01 P und C-3/01 P - Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e.V. v. Kommission, Slg. 2004 I-64. Hierbei ging es um den Versuch der Bayer AG, Parallelimporte des von ihr hergestellten Arzneimittels Adalat durch die von ihr belieferten Großhändler in Spanien und Frankreich nach Großbritannien zu verhindern. Die dortigen Behörden erlaubten eine Preisfestsetzung, die weit unter den in Großbritannien veranschlagten Preisen lag. Daher versuchten die französischen und spanischen Großhändler das von Bayer bezogene Adalat nach Großbritannien zu re-exportieren. Die Bayer AG versuchte diesem Verhalten dadurch Einhalt zu gebieten, dass sie deren angefragte Liefermengen nicht mehr vorbehaltlos erfüllte. Zur Begründung der neuen Lieferpolitik berief sie sich jedoch auf eigene Liefer- und Nachschubschwierigkeiten. Diese einseitig beschlossene und durchgeführte Kontingentierung der Liefermengen mit dem Ziel, den Parallelhandel zu unterbinden, wurde trotz Fügung durch die Abnehmer nicht mehr als Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV qualifiziert. Eine Vereinbarung setze jedoch voraus, dass die Abnehmer der Maßnahme zumindest stillschweigend zugestimmt hätten.
[5] Siehe die Unterteilung bei Lübbig, Kommentierung zu Art. 82 EGV [Mißbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung], in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Auflage 2009, Rn. 144; oder nach Deselaers, Kommentierung zu Art. 82 EGV [Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (NizzaFassung)], in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 38. EL 2009, Rn. 284 nach der Entscheidungspraxis durch Fallgruppen: 1. Überhöhte Verkaufspreise, 2. Erzwingung niedriger
Einkaufspreise, 3. Unterkosten- und Kampfpreise, 4. (Preis-) Diskriminierung, 5. Rabatte, 6. Unangemessene Geschäftsbedingungen, 7. Ineffizienz, 8. Ausdehnung von Marktmacht bzw. Missbrauch auf benachbartem Markt („Marktmachttransfer “), 9. Essential Facilities-Doktrin.
[6] Nach Jung ist dies die Unterteilung, die sich in der jüngeren Literatur durchgesetzt hat, siehe Jung, Kommentierung von Art. 82 EGV [Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Nizza-Fassung)], in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 38. EL 2009, Rn. 137; Lübbig nennt neben den Tatbestandsgruppen des Ausbeutungs- und Behinderungsmissbrauchs das Diskriminierungsverbot als eigene Obergruppe der Missbrauchsaufsicht, Rn. 1.
[7] Möschel, Kommentierung zu Art. 86 EGV, in Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, 1. Auflage 1997-2001, Rn. 131.
[8] Siehe Lübbig, Rn. 1.
[9] So etwa bei dem Verhalten des liechtensteinischen Werkzeugherstellers Hilti. Im Fall Eurofix-Bauco/Hilti kürzte dieser den normalen Rabatt, wenn ein Kunde Bolzen ohne Kartuschen kaufte und erreichte so eine Kopplungswirkung. Ähnliche Wirkungen erreichte das Unternehmen durch die Gewährung von Sonderrabatten, wenn Kartuschenstreifen mit Bolzen gekauft wurden. Gleichzeitig ging es um die Frage, ob Hilti mit der speziellen und patentierten Nagelschussvorrichtung eine Essential Facility innehabe, die kompatible Kartuschen nicht ausschließen dürfe; vgl. KomE vom 22.12.1987, in ABl. 1988 Nr. L 65/19 - Eurofix-Bauco/Hilti, bestätigt durch das EuG in einem Urteil vom 12.12.1991, Slg. 1991 II 1439 - Hilti/Kommission, bestätigt EuGH 2.3.1994, Slg. 1994 I 667 -Hilti/Kommission.
[10] Jung, Kommentierung von Art. 82 EGV [Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Nizza-Fassung)], in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 38. EL 2009, Rn. 226.
[11] Nach der Rspr. des EuGH kann eine Fusion ein Missbrauchsverhalten im Sinne von Art. 82 darstellen, wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung eine dominante Marktposition durch einen Konzentrationsvorgang verstärkt und durch diesen die „effektive Kontrolle“ über ein anderes Unternehmen oder „zumindest ein[en] Einfluss auf dessen Geschäftspolitik“ erlangt. Durch den dadurch erlangten Beherrschungsgrad kommt es zu einer wesentlichen Behinderung des Wettbewerbs, wobei eine vollständige Ausschaltung des Wettbewerbs dafür nicht erforderlich ist. Eine wesentliche Behinderung liegt im Falle vor, „dass [...] nur noch Unternehmen auf dem Markt bleiben, die in ihrem Marktverhalten von dem beherrschenden Unternehmen abhängen“. Sie sei in jedem Fall gegeben, wenn die verbleibenden Wettbewerber „kein ausreichendes Gegengewicht“ zu dem Marktbeherrscher mehr bilden können, siehe Jung, Rn. 231 mit der Wiedergabe der Rspr. aus Continental Can, EuGH Rs. 6/72, Slg. 1973, 215, Rn. 26-29.
[12] Vgl. Emmerich, in Dauses, EU-Wirtschaftsrecht, Rn. 389-392.
[13] Mitteilung der Kommission - Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (2009/C 45/02), ABl. C 45 vom 24.2.2009, welches aus US-amerikanischer Sicht als nicht ausreichend und konsequent empfunden wird: siehe Oliver, A U.S. Perspective, The EU Commission’s Guidance on exclusionary abuses: A step forward or a missed opportunity?, in Concurrences, Revue des droits de la concurrence, S. 27 f.
[14] Vgl. die Einleitung von Rousseva, S. 1 ff.
[15] Der Terminus antitrust weist auf einen der legislativen Gründe zum Erlass des Sherman Acts hin, welcher sich im Kampf gegen die großen ‘trusts ’, also Konzerne, im Eisenbahnsektor richtete. Die Begriffe antitrust und „Wettbewerbsrecht“ werden zwar häufig synonym gebraucht, in Europa sind hierbei aber Staatshilfen und Zusammenschlüsse ausgeschieden; siehe Sufrin, „antitrust“, in The New Oxford Companion to Law, von Peter Cane und Joanne Conaghan, Oxford University Press Inc., Oxford Reference Online.
[16] Auf die sog. Bell System divestiture oder Zerschlagung von AT&T (Abkürzung für American Telephone & Telegraph Corporation) wird später noch vereinzelt eingegangen werden. Es handelte sich um ein Verfahren, welches 1974 vom U.S. Department of Justice gegen AT&T eingeleitet wurde. Auf die Rechtsbeschwerde hin (United States v. AT&T) kam es am 8. Januar 1984 zu einer Einigung, die die Ausgliederung der Ortsvermittlungsstellen von AT&T beinhaltete. Dafür durfte AT&T im Gegenzug in den Computermarkt einsteigen. Aus den örtlichen Vermittlungsstellen der AT&T entsprangen dann sieben unabhängige Dienstleister in Form regionaler Holdinggesellschaften, die Regional Bell Operating Companies (RBOCs), scherzhaft auch „Baby Bells“ genannt.
[17] Die Zerschlagung von Standard Oil im Jahre 1911 auf Anordnung des Supreme Court ist zweifelsohne die herausragende Kartellrechtsentscheidung des 20. Jahrhunderts. Standard Oil wurde auf Grundlage des Sherman Act Section 2 zerschlagen und in 34 Einzelunternehmen getrennt. Dazu zählten auch die Unternehmen Jersey Standard (Standard Oil Company of New Jersey), welches später unter dem Namen Exxon berühmt werden sollte, und das Unternehmen Socony (Standard Oil Company of New York), welches später zu Mobil wurde. Aus „Standard Oil of Indiana“ entwickelte sich 1980 nach Unternehmenszusammenschlüssen und einer Namensänderung Amoco; "Standard Oil of California" wurde zur namhaften Chevron Corporation.
[18] Siehe zuletzt Gerber mit seiner Besprechung: Anthropology, History and the “More Economic Approach” in European Competition Law - A Review Essay, in IIC 2010, S. 441 ff.; für die Zusammenschlusskontrolle siehe Immenga/Körber, Komm. zu VO 139/2004/EG Art. 2. - Beurteilung von Zusammenschlüssen, in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: EG, 4. Auflage 2007, Rn. 12-13.
[19] Gerber, a. a. O.; so auch die Begriffswahl bei Fikentscher für einen Vortrag “Antitrust in Developing Countries and a Less Economic Approach”, gehalten an der NYU School of Law and Max Planck Institute for Intellectual Property, Competition and Tax Law, New York, am 27. Oktober 2007.
[20] Niels und Ten Kate, in 49 Antitrust Bull. 1 (2004), S. 17.
[21] Convergence in International Merger Control, 5(2) Comp. L. Rev. 184 (2009).
[22] Siehe hierzu die Momentaufnahme von Shenefield, Coherence or confusion: the future of the global antitrust conversation, in 49 Antitrust Bull. 385 (2004), S. 385-434.
[23] Siehe Gerber, Competition Law, S. 294: “[...] The U.S. system is in many respects significantly different from many other competition laws. It has developed in a very large and rich domestic market whose operations for most of this development were relatively little affected by external investment and trade flows. It has also been supported by a domestic political ideology which has valued competition exceptionally highly. Current U.S. antitrust law is based almost exclusively on a particular form of economic analysis - one that emphasizes micro-economic efficiency. Moreover, the system operates in ways that are often quite alien to those found in most other systems. In these and many other respects, U.S. antitrust law is sufficiently different from other competition law systems that it may not serve effectively as a model for others to follow”.
[24] Wood, The U.S. Antitrust Laws in a Global Context, 2004 Colum. Bus. L. Rev. 265, 272 (2004).
[25] Vgl. Dibadj, S. 639.
[26] Die Chicago School of Antitrust ist die wettbewerbspolitische Variante der Chicago School, die zunächst nur mit dem Monetarismus identifiziert wurde. Nach dem von der Chicago School vertretenen Ansatz sind freie Märkte das effizienteste Mittel zur Ressourcenallokation und Einkommensverteilung. Infolgedessen soll der
Staat so wenig wie möglich in wirtschaftliche Abläufe eingreifen. Zu den bekanntesten Vertretern gehören Ökonomen und Juristen wie Bork, Demsetz, Director, Posner und Stigler; siehe hierzu Schmidt und Rittaler, Die Chicago School of Antitrust Analysis, Wettbewerbstheoretische und -politische Analyse eines Credos, 1986, Reihe Wirtschaftsrecht und Wirtschaftspolitik, Band 85; Posner, The Chicago School of Antitrust Analysis, in 127 U. Pa. L. Rev. 925.
[27] Gemeint ist hiermit der von der , School of Thought‘ der Harvard Business School verfolgte Ansatz im Rahmen der industrieökonomischen Forschung (Industrial Economics; Industrial Organisation), welcher u. a. vertreten wird durch Bain, Clark und Baumol. Im Unterschied zur Chicago School kann es für Vertreter der Harvard School durchaus akzeptabel sein, wenn das Marktergebnis durch potenziellen Wettbewerb erreicht wird - Konzept eines funktionsfähigen Wettbewerbs, welches auf dem Marktstruktur-, Marktverhaltens- und Marktergebnis-Paradigma beruht und von einer Zielpluralität der Antitrustpolitik ausgeht (Schmidt/Rittaler, S. 13); siehe hierzu auch Elhauge, Harvard, Not Chicago: Which Antitrust School Drives Recent U.S. Supreme Court Decisions?, in 3 Competition Policy International 58 (2007), S. 58-77, insb. auf S. 76 zu Trinko mit der Bemerkung, dass die Richter gerade nicht der von vielen Anhängern der Chicagoer Schule vertretenen Auffassung gefolgt seien, dass einseitige Handelsverweigerungen stets zulässig sein sollten. Elhauge hat dabei die höchstrichterliche Rechtsprechung bis in die 1990er analysiert. Auf den ersten Blick scheint für die Chicagoer Schule zu sprechen, dass sämtliche Klagebegehren abgelehnt wurden. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die Richter dem gemäßigten Harvard-Ansatz mehr Beachtung schenken als formalistischen Ansätzen. Der Beitrag von Elhauge zeigt allerdings auch, dass beide wirtschaftstheoretischen Ansätze im Ergebnis nicht allzu weit entfernt liegen; zum gleichen Thema siehe Hovenkamp, The Harvard and Chicago Schools and the Dominant Firm, Paper an der University of Iowa College of Law, University of Iowa Legal Studies Research Paper, No. 07-19, September 2007, College of Law, University of Iowa, mit einem ganz ähnlichen Ergebnis: Auch er hat zahlreiche Entscheidungen des Supreme Court auf eine Auseinandersetzung mit beiden akademischen Ansätzen im Detail beleuchtet.
[28] Siehe Gerber, Competition Law, in 50 Am. J. Comp. L., Supplement: American Law in a Time of Global Interdependence: U. S. National Reports to the 16th International Congress of Comparative Law (2002), S. 266, welcher von einem Harmonisierungspotenzial (“harmonization potential”) spricht.
[29] Siehe hierzu Gerber, Competition Law, in 50 Am. J. Comp. L., Supplement: American Law in a Time of Global Interdependence: U. S. National Reports to the 16th International Congress of Comparative Law (2002), S. 264.
[30] So die Formulierung von Mestmäcker/Schweitzer, EGWbR § 6, Die Internationale Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln, in Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2004, Rn. 62; siehe auch Fox, International Antitrust and the Doha Dome, S. 922 ff. und Gerber, The U.S.-European Conflict Over the Globalization of Antitrust Law: A Legal Experience Perspective, 34 New Eng. L. Rev. 123 (1999), S. 125.
[31] Siehe Connor, AAI Working Paper No. 09-06: Cartels and Antitrust Portrayed: Private International Cartels from 1990 to 2008, S. 11; Connor und Helmers, S. 29.
[32] In der Fusionskontrolle werden heute Weltmärkte als relevante Märkte zugrunde gelegt. Für diese ist sodann zu ermitteln, ob eine beherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Dieser Fakt wurde beim Zusammenschluss von Boeing/McDonnell Douglas einerseits und General Electric/Honeywell andererseits bedeutsam. Hier wurden die Auswirkungen auf den Weltmarkt für düsengetriebene Verkehrsflugzeuge bzw. Verkehrsflugzeuge und Fluggeräte (Avionics) untersucht. Beide Zusammenschlüsse berührten folglich auch die Teilmärkte der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten. Die daraus resultierenden Auseinandersetzungen werden unter II. 7. a. erörtert.
[33] Siehe Geradin, The Perils of Antitrust Proliferation, S. 200, wobei er als Beispiele die indische TATA-Gruppe mit Sitz in Mumbai, den Getränkehersteller AmBev in Säo Paulo, Samsung und Hyundai in Seoul oder Lenovo als den größten Personal-Computer-Hersteller der Volksrepublik China mit Sitz in Schanghai nennt.
[34] Siehe zum Internationalen Kartellrecht der Europäischen Union Meessen in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Rn. 122-148, mit Verweis auf die Rom II EG-Verordnung vom 11.7.2007, welche in Art. 6 Abs. 3 eine allseitige Kollisionsnorm enthält.
[35] Siehe hierzu etwa Martinek, Das internationale Kartellprivatrecht - ein Beitrag zur kollisionsrechtlichen Sonderanknüpfung im internationalen Wirtschaftsrecht, S. 18 ff.
[36] So die Terminologie bei Martinek, a. a. O., S. 21.
[37] Vgl. die Bezeichnung bei Meng, Neuere Entwicklungen im Streit um die Jurisdiktionshoheit der Staaten im Bereich der Wettbewerbsbeschränkungen, S. 512; siehe Martinek mit einer Beschreibung dieses sog. „Kartellrechtskrieges“, S. 21 ff.; danach bezeichnet der Kartellrechtskrieg eine Entwicklung in den 1960er- Jahren, nach der eine Reihe von Staaten versuchte, die als exorbitant empfundene extraterritoriale Durchsetzung des US-amerikanischen Kartellrechts durch sogenannte Abwehrgesetze („blocking statutes“) zu erschweren. Als eine solche Abwehrgesetzgebung zählt der englische Protection of Trading Interests Act von 1980, welcher englische Unternehmen vor der Vollstreckung aus US-amerikanischen Schadensersatzurteilen schützen soll.
[38] Siehe die Ausführungen bei Sweeney, International Competition Law and Policy: A Work in Progress, in 10 Melb. J. Int'l L. 58 (2009); besonders hebt er hervor, dass zu den Newcomern auch große Volkswirtschaften wie Indien (Competition Act 2002) und China (Anti-Monopoly Law 2008) zählen. Der indische Competition Act ist im Jahre 2007, das chinesische Wettbewerbsrecht im Oktober 2008 in Kraft getreten; die genauen Zahlen bei Ewing sind: 1955 = 20, 1980 = 30, 2005 = 100 und hinsichtlich einer Zusammenschlusskontrolle: 1955 = 2, 1980 = 20, 2005 = 70+.
[39] Heyer, Economics & Globalization of Antitrust, S. 399.
[40] Siehe Meng, S. 473, mit Verweis auf nationale Rationalisierungs- und Krisenkartelle sowie auf gestattete Exportkartelle, welche Wettbewerber derselben im Ausland treffen.
[41] Vgl. einführend die Ausführungen bei Fox, Toward World Antitrust and Market Access, in 91 Am. J. Int‘l L. 1 (1997), S. 1-25.
[42] Vgl. Wurmnest, Foreign Private Plaintiffs, S. 205.
[43] Siehe Wurmnest, Foreign Private Plaintiff, S. 224 ff., mit Verweis auf Levenstein u. a., International PriceFixing Cartels and Developing Countries: A Discussion of Effects and Policy Remedies, Political Economy Research Institute Working Paper Series (2003); laut dieser Studie hatten Entwicklungsländer im Jahr 1997 Güter im Wert von 54,7 Mrd. US-Dollar importiert, welche von einer Preisabsprache von Unternehmen aus neunzehn verschiedenen Industrieländern betroffenen waren. Allein diese Importe betrafen 5,2% des Gesamtimports und 1,2% des Bruttoinlandsproduktes der Entwicklungsländer überhaupt. Diese Zahlen demonstrieren die Dimension, in welcher wettbewerbswidrige Verhaltensweisen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Entwicklungsländer nehmen können.
[44] Siehe Fox, Toward World Antitrust and Market Access, mit einem Vergleich der europäischen und US- amerikanischen Initiativen, S. 4 ff. und S. 10 ff.
[45] Geradin, The Perils of Antitrust Proliferation: The Globalization of Antitrust and the Risks of Overregulation of Competitive Behavior, in 10 Chi. J. Int'l L. 189 (2010), S. 189; so auch Ewing, S. 28 ff.
[46] Siehe Meng, Neuere Entwicklungen im Streit um die Jurisdiktionshoheit der Staaten im Bereich der Wettbewerbsbeschränkungen, in Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht = HJIL 1981, S. 469 ff.; der völkerrechtliche Aspekt liegt in der Fragestellung, in welchem Umfang ein Staat Jurisdiktion ausüben darf, insbesondere wenn die Jurisdiktionsansprüche zweier oder mehrerer Staaten miteinander kollidieren.
[47] So Evans, Why Different Jurisdictions Do Not (and Should Not) Adopt the Same Antitrust Rules, in 10 Chi. J. Int'l L. 161 (2010), S. 161 ff., mit Hinweis auf das chinesische Sprichwort: “A single dish cannot serve the tastes of a hundred people”.
[48] So die Titelwahl bei Pallek, Wettbewerbsschutz im Zeitalter der Globalisierung - Zur Kooperation der amerikanischen und europäischen Wettbewerbsbehörden, AVR 2000, S. 169-216.
[49] Siehe hierzu die Ausführungen unter II. 7. a.
[50] Siehe hierzu die Ausführungen bei Gerber, Competition Law, in 50 Am. J. Comp. L., Supplement: American Law in a Time of Global Interdependence: U. S. National Reports to the 16th International Congress of Comparative Law (2002), S. 263-296, im Bereich der Fusionskontrolle können Kosten allein deshalb gesenkt werden, weil eine Vielzahl von Notifikationsverfahren und sonstigen administrativen Hürden und Anforderungen wegfallen könnte, S. 288.
[51] Gerber, Competition Law, in 50 Am. J. Comp. L., Supplement: American Law in a Time of Global Interdependence: U. S. National Reports to the 16th International Congress of Comparative Law (2002), S. 264.
[52] Siehe das Beispiel bei Geradin, The Perils of Antitrust Proliferation, S. 204.
[53] Lampert, International Cooperation among Competition Authorities - Current Status, Developments and Possible Strategies for Transnationally Operation Companies, S. 114: “Today, trans-nationally operating companies should take into account that activities reviewed by one authority and which may affect the territory of another country will at some point come to the attention of the competition authority of such other country”; vgl. auch Geradin, The Perils of Antitrust Proliferation, S. 192; Fragen der Kartellrechts- Compliance werden heute aufbereitet und in Buchform präsentiert, siehe etwa das Werk “Compliance in der Unternehmerpraxis - Grundlagen, Organisation und Umsetzung” von Wecker und van Laak, mit dem Beitrag von Janssen zur Kartellrechts-Compliance, S. 170 ff.
[54] Siehe Geradin, The Perils of Antitrust Proliferation, S. 201.
[55] Die Sorge um mögliche Schadensersatzforderungen der Konkurrenten ist besonders in den USA relevant, wo die private Rechtsverfolgung die herausgehobene Rolle spielt; siehe hierzu Grady, S. 531: „[...] While compliance in order to avoid criminal liability is the highest priority within the US, most businesses, at least in my experience, are primarily concerned about avoiding potential civil liability because they would not even begin to think of stepping over the criminal line. In this way, the presence of private litigation in the US is a tremendous motivating factor to encourage compliance with US antitrust laws”.
[56] Siehe Janssen, S. 170; Tolksdorf spricht von einem „Damoklesschwert gewaltiger Geldstrafen“, und der „Lähmung der Aktivitäten“, in Ignorieren oder vorbereiten? Schutz vor Antitrust Verstößen durch „Compliance“-Programme, von Domke und Stehr, Paper No. 42, 06/2008, Working Papers of the Institute of Management Berlin at the Berlin School of Economics (FHW Berlin), S. 3. Für die Betroffenen ausländischen Beteiligten stellt sich dann die Frage, ob sie sich den US-amerikanischen Behörden ausliefern sollen oder Einreisen in die USA fortan vermeiden sollten. Schließlich ist zu klären, ob sie nicht ohnehin an die USA ausgeliefert werden könnten; eine Frage, die sich auch in der Europäischen Union mit dem Europäischen Haftbefehl stellt, vgl. Furse, S. 481, und Joshua, The brave new world of extradition: a North Atlantic treaty alliance against cartels?, in Handbook of Research in Trans-Atlantic Antitrust, S. 493 ff.
[57] Siehe hierzu etwa die kurze Darstellung von Wiedemann unter § 5 Internationales Kartellrecht, in Wiedemann, Kartellrecht, 2. Auflage 2008, Rn. 74, mit Verweis auf einen Bericht im Wall St. J. vom 22.12.2005, wonach in den letzten sechs Jahren insgesamt 20 Ausländer Freiheitsstrafen wegen Kartellrechtsverstößen in den USA verbüßt haben. Im Fall Marine Hoses habe das US-Justizministerium 2007 acht ausländische Personen festgenommen und später unter Hausarrest (mit „elektronischen Fußfesseln“) gestellt; siehe hierzu schließlich die Ausführungen zur US-amerikanischen Kartellstrafpraxis in Abschnitt VI. 1. d. nn).
[58] Zu dieser besonderen Problematik und auch den verfahrensrechtlichen Besonderheiten vgl. Geradin, The Perils of Antitrust Proliferation, S. 201 f. und 203 ff.; hier nennt er als Beispiel die unterschiedlichen Rechtsauffassungen bezüglich von Treuerabatten in der Streitigkeit zwischen Virgin Airlines und British Airways. In der Rechtssache Microsoft seien ebenfalls Unterschiede auf der Rechtsfolgenseite beobachtbar gewesen; siehe hierzu die Ausführungen im Dritten Teil, = Abschnitt V. 1. und 2.
[59] Vgl. Geradin, The Perils of Antitrust Proliferation, S. 203.
[60] Geradin, S. 204: “[...] This example shows that the decision of one antitrust authority, however misguided, may not only potentially freeze technological innovation in the country to which it belongs, but may also produce such effects in other countries. This is true even if two - but it could also be ten - other antitrust authorities considered that the conduct in question was not only legitimate, but would also benefit consumers”.
[61] Fox, Vision of Europe: Lessons for the World, in 18 Fordham Int'l L.J. 379 (1994), S. 379-387.
[62] Fox, What is Harm to Competition?, S. 411.
[63] So die Formulierung bei Mestmäcker/Schweitzer, Komm. von EGWbR § 6, Die Internationale Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln, in Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2004, Rn. 62-64; Böge nennt beispielhaft das Vitaminkartell, das Graphitelektrodenkartell und das Arbeitsspeicherkartell, vgl. Böge, Die Herausforderungen einer internationalen Wettbewerbspolitik in Zeiten globalisierter Märkte, in WuW 2005, S. 592; internationale Kartelle können die Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung über Ländergrenzen hinweg für sich nutzbar machen. Unterschiedliche Rechenlegungsvorschriften können ihnen helfen, die Ergebnisse ihrer gemeinsamen Aktivität zu verschleiern und Unterlagen und andere Beweismittel können im Ausland versteckt gehalten werden. Auch können Ländergrenzen dazu einladen, Märkte an diesen aufzuspalten und aufzuteilen.
[64] Fox, International Antitrust and the Doha Dome, in 43 Va. J. Int. L. 911 (2003), S. 922, nennt hier Boeing/McDonnell Douglas, Exxon/Mobil, Sandos/Ceiba-Geigy (Novartis), Gencor/Lonrho, British Oxygen/Air Liquide, WorldCom/Sprint und GE/Honeywell.
[65] Exportkartelle oder exportmarktbezogene Kartelle bestehen aus der Vereinbarung einheitlicher Preise oder Konditionen für die Exporte. Auch können sie in der Schaffung gemeinsamer Verkaufseinrichtungen für die Exportländer oder in deren Aufteilung auf die Kartellmitglieder bestehen. Sie bilden das Spiegelbild zu
Importkartellen. Diese sind Vereinbarungen von Importeuren über die Konditionen der Einfuhren, über den gemeinsamen Einkauf, über Quoten und über die Aufteilung der Bezugsländer unter ihnen.
Böge, Die Herausforderungen einer internationalen Wettbewerbspolitik in Zeiten globalisierter Märkte, in WuW 2005, S. 590-599. Inhaltlich ging es um die außerhalb der USA vereinbarten Quotenabsprachen für die Aluminium-Produktion. Diese wurden von ausländischen Herstellern vereinbart und betrafen auch die US- Importe. Bedeutungsvoll wurde die Entscheidung, da sie die Anwendbarkeit des Sherman Act bejahte und damit das Auswirkungsprinzip etablierte: „It is settled law [...] that any state may impose liabilities, even upon persons not within its allegiance, for conduct outside its borders that has consequences within its borders which the state reprehends”, vgl. United States v. Aluminium Co. of America (AlCOA), 148 F. 2d 416 (2nd Cir. 1945), S. 433.
In der Entscheidung American Banana Co. v. United Fruit Co., 213 U.S. 347 (1909) findet sich die erste kartellrechtliche Auseinandersetzung des Supreme-Court mit einem Auslandssachverhalt. Die extraterritoriale Anwendung des Sherman Acts versagte das Gericht allerdings. Zwei mit Bananen handelnde Unternehmen agierten hier auf panamaischem Boden unter costa-ricanischer Verwaltung. Hierbei wurde eines der Unternehmen vom costa-ricanischen Militär unterstützt und genoss eine Monopolstellung. Da das in Rede stehende Verhalten allein auf lateinamerikanischem Boden spielte und keine Auswirkungen auf US-Importe hatte, lehnte das Gericht seine Kompetenz ab.
Siehe zu diesem Thema Sokol, Limiting Anticompetitive Government Interventions That Benefit Special Interests, in 17 Geo. Mason L. Rev. 119 (2009).
Sokol, S. 124.
Sokol, S. 123.
[71] Vgl. Weintraub, Globalization's Effect on Antitrust Law, in 34 New Eng. L. Rev. 27 (1999), S. 27.
[72] Siehe die von der OECD veranstalteten runden Tische - policy roundtables - zu:
Abuse of Dominance and Monopolization [Februar 1996] www.oecd.org/dataoecd/0/61/2379408.pdf, mit folgenden Kernfragen: Wie wird Marktmacht in den verschiedenen Rechtsordnungen bestimmt? Welche Verhaltensweisen werden als missbräuchlich angesehen? Unter welchen Umständen können sich aus einem Marktmissbrauchsverhalten internationale, grenzüberschreitende Konsequenzen ergeben? Inwieweit unterscheiden sich die Handels- und Wettbewerbspolitiken vor diesem Hintergrund?
Barriers to Entry [Oktober 2005] www.oecd.org/dataoecd/43/49/36344429.pdf;
Predatory Foreclosure [Oktober 2004] www.oecd.org/dataoecd/26/53/34646189.pdf;
Loyality and Fidelity Discounts and Rebates [Juni 2002] www.oecd.org/dataoecd/18/27/2493106.pdf;
The Essential Facilities Concept [Februar 1996] www.oecd.org/dataoecd/34/20/1920021.pdf;
Competition on the Merits [Juni 2005] www.oecd.org/dataoecd/7Z13/35911017.pdf;
Resale below Cost [Oktober 2005] www.oecd.org/dataoecd/13/30/36162664.pdf.
[73] OECD, Abuse of Dominance and Monopolization, S. 14 f.
[74] OECD, a. a. O., S. 44.
[75] Siehe US Department of Justice, Competition and Monopoly: Single Firm Conduct Under Section 2 of the Sherman Act (2008), online verfügbar unter: http://www.usdoj.gov/atr/public/reports/236681.pdf, sowie die Mitteilung der Kommission - Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (2009/C 45/02), ABl. C 45 vom 24.2.2009, verfügbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=0J:C:2009:045:0007:0020:DE:PDF; hierzu die
[76] Kritik aus den Vereinigten Staaten von Oliver, A U.S. Perspective, The EU Commission’s Guidance on exclusionary abuses: A step forward or a missed opportunity?, in Concurrences, Revue des droits de la concurrence, S. 27 f.
[77] Siehe hierzu den Hinweis auf die roundtables der OECD auf der vorherigen Seite.
[78] Vgl. Ewing, S. 30, mit Tabelle.
Ewing, S. 31-36.
[79] Vgl. Waller, S. 230.
[80] Siehe hierzu trefflich Hovenkamp, The Antitrust Enterprise, S. 78.
[81] So der Ausdruck bei Hovenkamp, The Antitrust Enterprise, S. 78: „[...] Furthermore, parties seek out experts willing to speak most favorably to their side of a case, and if the case is weak this may entail the use of experts who are willing to „push the envelope“ [= zum Äußersten zu gehen] so to speak. Pushing the envelope often means little more than engaging in a species of academic fraud. Then the courthouse becomes the site for a type of “junk science” that would never pass muster in the laboratory or the university classroom”; mit Weiterverweis auf Huber, Galileo’s Revenge: Junk Science in the Courtroom, S. 206-209 (New York: Basic Books, 1991).
[82] Siehe nur Fox, Aussage vor der AMC, S. 5.
[83] Exemplarisch Sweeney, S. 68: “International competition policy has come a long way in the past two decades. If norm convergence and avoidance of conflict are the main measures of success, then it has been very successful. The trench warfare that characterised some of the conflicts in the 1970s and 1980s is no longer apparent. Although conflict still occurs (for example, the Boeing/McDonnell Douglas merger), the international mechanisms in place to ameliorate the fallout have worked tolerably well.” Oder Lowe, S. 10: “But the few differences which I was asked to highlight today should not obscure the basic fact that on the vast majority of issues in antitrust there is a very large measure of convergence between the US and Europe. I can assure you that if you had the heads of the US competition agencies with Commissioner Monti and myself in this room today, we would all say that the focus of our concerns over competition are very, very similar indeed”.
[84] So auch Fox, Aussage vor der AMC, S. 6.
[85] Cass, S. 24.
[86] Fritzsche, Der U.S. Supreme Court zu Minimum Resale Price Maintenance: Ökonomische Märchen und Law as Literature, zugleich Besprechung des Urteils im Fall Leegin Creative Leather Products, Inc. v. PSKS, Inc. vom 28.6.2007, No. 06-480, in GRUR Int 2008, S. 381 ff., hier S. 388.
[87] Siehe die VO (EG) 1/2003 in Art. 3 zum Verhältnis zwischen den Artikeln 81 und 82 des Vertrags und dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht: [...]
(2)1 [■■■]
2Den Mitgliedstaaten wird durch diese Verordnung nicht verwehrt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden.
[88] Siehe Waller, The Law and Economics Virus, S. 400.
[89] Waller, a. a. O., S. 401.
[90] Mit einer Berichterstattung zu den europäischen Verfahren im Bereich der Hochtechnologie: Coppi, Google, IBM, SAP, and The Others: Is the European Commission Targeting Technology Firms?, CPI Journal 2011, Vol. 1, No. 2.
[91] Berg und Köbele, Grenzen kartellrechtmäßigen Handelns nach der EU-Untersuchung des Arzneimittelsektors - Risiken und Chancen für betroffene Unternehmen, in PharmR 2009, S. 581, mit einer Besprechung u. a. der Rechtssache AstraZeneca, siehe COMP/A. 37.507/F3, Kommissionsentscheidung vom 15.6.2005 - „AstraZeneca ’ und zahlreichen Beispielen aus der Pharmaindustrie und den kartellrechtswidrigen Praktiken vor allem im Patentverfahren zur Behinderung von Generikaherstellern; nun entschieden in einem Urteil vom 1. Juli 2010, Gericht der Europäischen Union, T-321/05, Rs. AstraZeneca/Kommission, online verfügbar unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=T-321/05; siehe hierzu auch die Pressemitteilung, Antitrust: Commission welcomes Court judgment in AstraZeneca case, MEMO/10/294, vom 1. Juli 2010.
[92] Siehe hierzu Wolf, S. 56 ff.
[93] Siehe Klees, Das Missbrauchsverbot für beherrschende Unternehmen, in Kilian/Heussen, ComputerrechtsHandbuch, 27. Ergänzungslieferung 2009, Rn. 5-6, mit einem Überblick über die Verfahren gegen Intel, Rambus und Qualcomm sowie weiteren Nachweisen.
[94] Evans und Schmalensee, S. 10, nennen hier beispielhaft innovative Produkte, die mit ihrer Einführung und dem Marktgewinn automatisch die Führerschaft auf diesem neuen Markt errungen haben (Winner-Take-All), darunter den PalmPilot als ersten Personal Digital Assistant (PDA), einen kompakten, tragbaren Computer, der hauptsächlich für die persönliche Kalender-, Adress- und Aufgabenverwaltung benutzt wird, VisiCorps Tabellenkalkulation für Apple und den Instant Messenger (Nachrichtensofortversand) von AOL.
[95] Wolf, Kartellrechtliche Grenzen von Produktinnovationen, S. 58.
[96] Siehe hierzu die Darstellung von Evans und Schmalensee, S. 3, die die Veränderungen der wirtschaftlichen Machtverhältnisse der letzten 30 Jahre auf dem US-amerikanischen Markt nachzeichnen. Danach seien von den 20 marktstärksten Großunternehmen der 70er- und 80er-Jahre im Jahr 2000 lediglich 5 verblieben, hierunter IBM, General Electric, BP Amoco, Exxon Mobil und Coca-Cola. Die Hälfte der im Jahr 2000 ermittelten marktstärksten Unternehmen haben in den 1970er-Jahren noch nicht existiert, hierunter Microsoft, Cisco Systems, Oracle und EMC. Auf der anderen Seite seien IBM, AT&T und General Motors nach wie vor unter den Top-Unternehmen des Rankings. Diese Entwicklung sei auf die drastische Bedeutung geistiger Schutzrechte und den rasanten Innovationswettbewerb zurückzuführen, der die umfangreichen Änderungen auf dem Markt ermöglicht habe; siehe auch S. 12: „[...] For firms to be willing to engage in dynamic competition, they must expect to earn, on average, a compete tive rate of return on their R&D investments. These investments are risky, for competitive as well as technological reasons. With some probability, a firm's R&D spending will produce no returns at all”.
[97] Evans und Schmalensee, S. 8, nennen hier als Beispiel das Betriebssystems Linux, welches von einem Studenten in dessen Freizeit entwickelt worden war und dann im Rahmen der Open-Source-Bewegung von Softwareentwicklern auf der ganzen Welt weiterentwickelt, heute einen Marktanteil von fast einem Viertel bei Serversystemen besitzt. Linux wird heute auf Desktop-Rechnern, Servern, Mobiltelefonen, Routern, Netbooks, Multimedia-Endgeräten und Supercomputern eingesetzt.
[98] Vgl. Evans und Schmalensee, Some Economic Aspects of Antitrust Analysis in Dynamically Competitive Industries, in Innovation Policy and the Economy, Vol. 2 (2002), S. 1-49, S. 3 ff.; siehe auch Owen, Antitrust and Vertical Integration in “New Economy” Industries: Application to Broadband Access, S. 21 ff.
[99] Siehe Wiebe in MR-Int 2007, S. 184; als Beispiel nennt er hier einerseits das Telefon, aber auch Betriebssysteme, deren höhere Verbreitung dazu führt, dass zusätzliche Anwendungsprogramme eingeführt werden. Hieraus ergäben sich für den Nutzer sog. lock-in-Effekte, weil er an demjenigen technischen System interessiert ist, welches die meisten Komplementäre und Zusatzfunktionen bietet. Daher ziehen Monopolisten in derartigen Märkten besonders viele Kunden an sich. Statt einem Wettbewerb im Markt finde ein Wettbewerb um den Markt statt; Evans und Schmalensee, S. 9, nennen als weitere eingängige Beispiele für Netzwerkindustrien Faxgeräte, Kreditkartensysteme und E-Mail.
[100] Siehe hierzu zuletzt die Bemerkungen des Federal Trade Commissionars Rosch, Some Thoughts on the Role of Intellectual Property in Innovation Market Cases and Refusals to License, anlässlich der Conference on Antitrust and Digital Enforcement in the Technology Sector in Menlo Park, Kalifornien, vom 31. Januar 2011, verfügbar unter: http://www.ftc.gov/speeches/rosch7110131technologysector.pdf.
[101] Siehe Schmalensee, Antitrust Issues in Schumpeterian Industries, 90 Am. Econ. Rev. 192 (2000) (Papers and Proceedings), hier S. 193; durch den Einsatz großer Summen sollen innovative Ideen gesichert werden und einen Vorsprung bei der Erschließung neuer Märkte sichern. Bisweilen umfasst der Schutz jener innovativen Idee dann einen sehr speziellen, aber umfassenden und abgrenzbaren Markt.
[102] Siehe Anderman, EC Competition Law and Intellectual Property Rights in the New Economy, in 47 Antitrust Bull. 801 (1998), S. 803; Sheremata, New Issues in Competition Policy Raised by Information Technology Industries, in 43 Antitrust Bull. 583 (1998), S. 584, und Teece und Coleman, The Meaning of Monopoly: Antitrust Analysis in High-Technology Industries, in 43 Antitrust Bull. 801 (1998), S. 801 ff.; Baker, Beyond Schumpeter vs. Arrows: Antitrust Fosters Innovation, in 74 Antitrust L.J. 575 (2007); für den Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse siehe Katz und Shelanski, Mergers and Innovation, in 74 Antitrust L.J. 1 (2007); zuletzt die Rede von Almunia (Vize-Präsident der Kommission zuständig für Wettbewerbspolitik), Competition in Digital Media and the Internet, UCL Jevons Lecture London, vom 7. Juli 2010, SPEECH/10/365.
[103] Siehe Evans und Schmalensee, S. 14; hierunter fällt die Berücksichtigung der sich typischerweise für gewisse Zeit einstellenden Monopolstellung. Diese sei kein Ausdruck von Marktversagen, sondern Folge der neuen Markterschließung. Darüber hinaus sei bei der Analyse der Preisgestaltung das besondere Maß an Risiko zu berücksichtigen, welches der Monopolist vor seinem Marktzutritt eingegangen ist.
[104] So Wolf, S. 135, zum Faktor ,Zeiť unter Verweis auf das Microsoft-Verfahren und die langwierigen und mühseligen Verhandlungen zwischen dem Unternehmen, dem Justizministerium und einzelnen Bundesstaaten; siehe mit einem kritischen Blick auf das Verfahren gegen Intel: Wright, Does Antitrust Enforcement in High Tech Markets Benefit Consumers? Stock Price Evidence from FTC v. Intel (vom 13. Januar 2011), in George Mason Law & Economics Research Paper No. 11-02, verfügbar unter: http://ssrn. com/abstract=1739786.
[105] Wiebe, S. 185, spricht hier von „winner-takes-it-all“-Märkten, bei denen sich ein führendes Unternehmen mit hohem Marktanteil aufgrund entsprechender Netzwerkeffekte schnell jeglicher Konkurrenz entledigen kann.
Infolgedessen kommt es ab einem bestimmten Punkt zu irreversiblen Machtpositionen. Die ohnehin geringen Marktzutrittschancen können durch bestimmte Blockadestrategien leicht abgewehrt werden.
[106] Wieddekind, S. 275.
[107] Vgl. Wiebe, S. 184 f. Dieser gewonnene oder verlorene Markt kann sodann über einen neuen, einen sog. Innovationsmarkt, überholt werden. Dabei schätzt er die Beständigkeit von Monopolen aufgrund der erhöhten Dynamik als geringer ein.
[108] Vgl. Wolf, S. 33; ebenso Evans und Schmalensee, S. 16: „[...] Richard Posner (2000) has noted his doubts that government officials can access the technical information necessary for sound analysis and that the judicial system can process new-economy antitrust cases before they are overtaken by events. The only apparent approach to the mitigation of these problems is to develop presumptions and structured rules of reason that reflect new-economy realities and that are designed to lighten the courts' analytical burden. When the world is changing rapidly, an approximate analysis of today's conditions is much more likely to be useful than an exact analysis of conditions a decade ago”.
[109] Vgl. hierzu Klees, Das Missbrauchsverbot für beherrschende Unternehmen, in Kilian/Heussen,
Computerrecht, 28. Ergänzungslieferung 2010, Rn. 6, unter Bezugnahme auf die entsprechenden Newstickermeldungen: http://www.heise.de/mobil/meldung/Qualcomm-muss-doch-nicht-doppelt-zahlen-
198949.html, sowie http://www.heise.de/newsticker/meldung/US-Gericht-verurteilt-Qualcomm-zu- Schadensersatzzahlung-an-Broadcom-133588.html.
[110] Verfahrenseinleitung der Komm., Memo/07/330, v. 23.8.2007.
[111] Cass., S. 25; oder Waller, The United States as Antitrust Courtroom to the World: Jurisdiction and Standing Issues In Transnational Litigation, 14 Loy. Consumer L. Rev. 523 (2002), S. 523-536.
[112] Siehe hierzu Dibadj, Article 82: Gestalt, Myths, Questions, S. 628 ff., mit Hinweis auf die Klage von Sun Microsystems gegen Microsoft oder AMD gegen Intel, aber auch NDC gegen IMS.
[113] So etwa in der Rechtssache Empagran, (= Empagran SA v. F Hoffman-LaRoche Ltd (Urteil vom 28. Juni 2003, U.S. Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, no. 01-7115); online abrufbar unter http://caselaw.lp.findlaw.com/data2/circs/dc/017115c.pdf. Hier verlangten Empagran und andere Unternehmen vor dem United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit Ersatz von Schäden, die ihnen durch ein weltweites Vitaminkartell entstanden waren. Dieser verneinte jedoch seine Zuständigkeit, weil die Schäden nicht in den Vereinigten Staaten, sondern z. B. in Australien, Ecuador oder Panama verursacht worden waren. US-amerikanisches Kartellrecht sei nur anwendbar, wenn zwischen den Vitaminpreisen auf dem amerikanischen Markt und den den Klägern entstandenen Schäden ein direkter Kausalzusammenhang („proximate causation") bestehe, siehe auch den Foreign Trade Antitrust Improvements Act of 1982 (FTAIA), welcher hier die Rechtsgrundlage darstellte. Der englische Richter Lord Denning bemerkte einst, dass ausländische Kläger vom US-amerikanischen Recht angezogen würden, wie Motten von einer Lichtquelle: „As a moth is drawn to the light, so is a litigant drawn to the United States”, vgl. Smith Kline & French Labs Ltd. v. Bloch, 1 W. L. R. 730 (C.A. 1982), S. 730.
[114] Waller, The Incoherence of Punishment in Antitrust Law, S. 208.
[115] Vgl. Fleischer und Doege, Der Fall United States v. Microsoft, S. 707.
[116] Fleischer und Doege, S. 710; siehe hierzu Sidak und Teece, Dynamic Competition in Antitrust Law, in 5 J. Comp. Law & Econ. 581 (2009), S. 581-631, allerdings mit Fokussierung auf die Horizontal Merger Guidelines.
[117] So etwa Cohen, Surveying the Microsoft Antitrust Universe, 19 Berkeley Tech. L.J. 333 (2004), S. 364: “[...] traditional antitrust litigation is too slow and myopic (focused on past harms) to deal with antitrust violations in high-technology industries.” Und mit der Einschätzung, dass sich Alternativen zu kartellverfahrensrechtlichen Ansätzen herausbilden werden: „[...] the consent decree and international cooperation have emerged as methods for achieving more rapid, yet more lasting and pervasive remedies. The next round of doctrinal development will center on how to best implement the regulatory consent decree to monitor industries that move too quickly for traditional enforcement mechanisms”.
[118] So McChesney mit seiner anregenden Darstellung der Veränderungen des Antitrustrechts in den letzten 30 Jahren, Talking ’Bout My Antitrust Generation: Competition For and In the Field of Competition Law, in Northwestern University School of Law - Law and Economics Papers, Year 2003, Paper 32.
[119] Cohen, S. 364: „[...] In addition, international high-technology antitrust cooperation must develop more fully to bridge present differences between the American and European approaches that can produce anomalous results”.
[120] Zimmerlich, S. 1260, mit Verweis auf Wirtz und Mathieu, in WISU 2002, S. 825 f.; siehe auch Wiebe in MR- Int 2007, S. 184.
[121] Zimmerlich, a. a. O.
[122] Richtig erkennt indes Posner, Antitrust in the New Economy (November 2000), U. Chicago Law & Economics, Olin Working Paper No. 106, verfügbar unter: http://ssrn.com/abstract=249316, dass: “Concern has been expressed recently that U.S. antitrust law may not be well suited to regulating the “new economy.” Doctrines developed to deal with competition and monopoly in smokestack industries is not well adapted, it is argued, to dealing with the dynamic economy of the twenty-first century. What I shall argue is that there is indeed a problem with the application of antitrust law to the new economy, but that it is not a doctrinal problem; antitrust doctrine is supple enough, and its commitment to economic rationality strong enough, to take in stride the competitive issues presented by the new economy. The real problem lies on the institutional side: the enforcement agencies and the courts do not have adequate technical resources, and do not move fast enough, to cope effectively with a very complex business sector that changes very rapidly. This problem will be extremely difficult to solve; indeed, I cannot even glimpse the solution”.
[123] Siehe zu dieser brisanten Frage die Ausführungen von Mestmäcker/Schweitzer, in EGWbR § 28 Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkung durch Schutzrechte, in Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2004, Rn. 54, mit Verweis auf die einleitenden Bemerkungen des Berufungsgerichts in U.S. v. Microsoft Corp., 253 F 3 d 34 (D. C. Cir. 2001): “[...] What is somewhat problematic, however, is that just over six years have passed since Microsoft engaged in the first conduct plaintiffs allege to be anticompetitive. As the record in this case indicates, six years seems like an eternity in the computer industry. By the time a court can assess liability, firms, products, and the marketplace are likely to have changed dramatically. This, in turn, threatens enormous practical difficulties for courts considering the appropriate measure of relief in equitable enforcement actions, both in crafting injunctive remedies in the first instance and reviewing those remedies in the second. Conduct remedies may be unavailing in such cases, because innovation to a large degree has already rendered the anticompetitive conduct obsolete (although by no means harmless). And broader structural remedies present their own set of problems, including how a court goes about restoring competition to a dramatically changed, and constantly changing, marketplace [...]”.
[124] Sheremata, 43 Antitrust Bull. 547, S. 581 f. (1998); Posner, Antitrust in the New Economy, S. 9: “[...] Antitrust litigation moves very slowly relative to the new economy. Law time is not real time. The law is committed to principles of due process that limit the scope for summary proceedings, and the fact that litigation is conducted by lawyers before tribunals that are not technically trained or experienced inevitably slows the process”.
[125] Siehe Owen, Antitrust and Vertical Integration in “New Economy” Industries: Application to Broadband Access, Ausarbeitung eines Vortrages, gehalten am 22. Oktober 2010 anlässlich der Conference on Antitrust and the Dynamics of Competition in ‘New Economy’ Industries, sponsored by the Technology Policy Institute, Washington DC, S. 21: “[...] Microsoft’s use of the Schumpeterian defense in its dispute with the U.S. Department of Justice was intended to suggest that there is something different about the “high tech” industrial category, to which Microsoft assigned itself, that calls for a relaxation of the usual antitrust policies and standards. Schumpeter’s argument was that the potential profits associated with dominating a market are a useful inducement to the expenditure of resources on a continuing flow of risky investments in new production technologies or products”.
[126] Siehe Posner, Antitrust in the New Economy, S. 9, mit dem Beispiel des AlCOA-Konzerns, der seine einstige marktbeherrschende Stellung bis zur Verfahrensbeendigung verloren hatte, sodass sich die gerichtliche Anordnung nur noch gegen eine kanadische Tochterfirma des Unternehmens richtete.
[127] First und Gavil, Re-Framing Windows: The Durable Meaning of the Microsoft Antitrust Litigation, in Utah L. Rev. 641 (2006), S. 721, ebenso Katz und Rogerson, The Applications Barrier to Entry and Its Implications for the Microsoft Remedies: Comment on Iansiti and Richards, in 75 Antitrust L.J. 737 (2009), S. 737.
[128] Gavil und First, S. 721 f.
[129] Vgl. Fleischer und Doege, S. 714, mit Verweis auf Boudreaux und Folsom, Microsoft and Standard Oil: Radical Lessons for Antitrust Reform, in 44 Antitrust Bull. 555, S. 574 (1999), welche argumentieren, dass der Markt im Stande sei, sich ohne wettbewerbsbehördliche Hilfe zu behaupten und dass sowohl Microsoft/Gates heute wie auch Standard Oil/Rockefeller zu Unrecht allein wegen erheblicher Marktmacht bestraft würden; in der Konsequenz seien weder Behörden noch Gerichte überhaupt qualifiziert, wettbewerbliches Verhalten auf dem Markt einzuschränken, S. 575.
[130] Siehe hierzu die Ausführungen unter 2. a. dieses Abschnitts, Mestmäcker/Schweitzer, Komm. von EGWbR § 6, Die Internationale Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln, in Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2004, Rn. 51-58.
[131] So sind nach der Zeitschrift Forbes Magazine vom 21. April 2010 (Forbes Global 2000 - Größte börsennotierte Unternehmen) unter den 10 der 100 größten börsennotierten Unternehmen der Welt zwar zunächst vier US-amerikanische Großunternehmen: JPMorgan Chase, General Electric, Bank of America und ExxonMobil. Doch folgt auf Platz 6 die spanische Banco Santander, auf Platz 8 die britische HSBC und die niederländische Royal Dutch Shell. Auf Platz 10 und 11 gesellen sich die BP und die französische Bank BNP Paribas.
Auch unter den umsatzstärksten Unternehmen befinden sich im weltweiten Vergleich mit Royal Dutch Shell (285.129 Mio. $), BP (246.138 Mio. $) und dem frz. Versicherer AXA (175.257 Mio. $) drei europäische Unternehmen.
[132] Siehe hierzu Fleischer, Mißbräuchliche Produktvorankündigungen im Monopolrecht - Lehren aus United States v. Microsoft, in WuW 1997, S. 203 ff.
[133] Fleischer greift hier den von Farrell und Saloner beschriebenen Pinguin-Effekt auf (J. Farrell und G. Saloner, 1986, „Installed Base and Compatibility: Innovation, Product Preannouncement, and Predation“, in 73 American Economic Review, S. 940-955, hier S. 943). Dieser bezeichnet einen Netzwerkeffekt mit dem Bild von auf einer Eisscholle wartenden Pinguinen. Diese zögern damit, ins Wasser zu springen und mit der Nahrungssuche zu beginnen, weil im Wasser potenzielle Fressfeinde warten könnten. Keiner der Pinguine weiß, ob tatsächlich ein Raubfisch auflauert und hält sich daher zurück. Erst wenn der erste Pinguin den Sprung gewagt hat folgen weitere, da sie nun die Gefahr besser abschätzen können. Dieses Verhalten beschreibt den Pinguin-Effekt, wie er sich auch bei frühen Nutzern eines Netzwerks oder Standards einstellen kann. Auch hier kann es zu einer abwartenden Haltung unter den potenziellen Nutzern kommen, wenn sich noch nicht absehen lässt, ob ein bestimmter Standard erfolgsversprechend ist oder nicht; siehe auch Pil Choi, Herd Behavior, the "Penguin Effect", and the Suppression of Informational Diffusion: an Analysis of Informational Externalities and Payoff Interdependency, in 28 Rand Journal of Economics (1997), S. 407425.
[134] Vgl. hierzu tiefergehend Fleischer, S. 207 ff.
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