Ziel der vorliegenden Arbeit ist es der Frage nachzugehen, ob und in wie fern die AU als eine Weiterentwicklung der OAU gesehen werden kann - oder nicht. Handelt es sich hierbei um eine etappenweise Entwicklung, mit welcher der französische ad hoc Richter am Internationalen Gerichtshof (IGH), Serge Sur, beispielsweise die Entstehung der Westeuropäischen Union (WEU) oder die der Europäischen Union (EU) erklärt? Oder hat andererseits eine „progressive Institutionalisierung“ , wie sie bei der Genesis der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die aus den ad hoc Konferenzen über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) anzutreffen war, stattgefunden?
Im Folgenden sollen die Ziele, Strukturen und Organe der beiden afrikanischen Organisationen aufgezeigt und verglichen werden, um abschließend die These der Kontinuität zu belegen oder diese zu falsifizieren. Hierbei soll auch auf den Vorwurf des mangelnden institutionellen Unterbaus der afrikanischen Organisationen eingegangen werde. Aus naheliegenden Gründen wird die Methodik des Vergleichs herbeigezogen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Personenverzeichnis
1. Einleitung
2. Vom panafrikanischen Traum zur Organisation für Afrikanische Einheit
2.1 Ziele und Strukturen der Satzung der OAU
2.2 Organe der OAU
2.2.1 Die Versammlung der Staats- und Regierungschefs
2.2.2 Der Ministerrat
2.2.3 Das Generalsekretariat
2.2.4 Die Vermittlungs-, Schlichtungs- und Schiedskommission
2.3 Grenzen der OAU
3. Die Afrikanische Union: eine Lösung für den Kontinent?
3.1 Ziele und Strukturen der Satzung der AU
3.2 Organe der AU
3.2.1 Die Unionsversammlung
3.2.2 Der Exekutivrat
3.2.3 Das Panafrikanische Parlament
3.2.4 Der Gerichtshof
3.2.5 Die Kommission
3.2.6 Der Ausschuss der ständigen Vertreter
3.2.7 Der Friedens- und Sicherheitsrat
3.3 Grenzen der AU
4. Die AU: aufgewertete OAU oder angestrebte Supranationalität nach europäischem Vorbild?.
5. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Anhang 1: Auszug aus der Charta der OAU
Anhang 2: Auszug aus der Konstituierenden Akte der AU
Anhang 3: Auszug aus der Charta der VN
Anhang 4: Auszug aus der Satzung des Europarats
Anhang 5: Auszug aus dem Vertrag von Lissabon
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
„ The African Union is not the former Organization of African Unity, they are completely different […] . ”[1]
So äußerte sich der Vorsitzende der Kommission der Afrikanischen Union, Alpha Oumar Konaré, anlässlich eines Besuchs des damaligen deutschen Bundeskanzlers Gerhard Schröder im Jahre 2004.
Jedoch wurden die Weichen für die Gründung der Afrikanischen Union (AU) auf Treffen der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) gestellt.[2] Insbesondere den 4. OAU-Sondergipfel vom 9.9.1999 gilt es zu erwähnen, bei dem „der Disput über die Organisationsform der afrikanischen Einheit, der 1963 zugunsten der intergouvernementalen OAU entschieden worden war […] “[3] wieder aktiviert wurde. Fortan gab es, wie bereits mehr als 30 Jahre zuvor, zwei Lager; das der Föderalisten, welche die ‚Vereinigten Staaten von Afrika‘ forderten, und das der Konföderalen, die nach einer ‚Union der afrikanischen Staaten‘ strebten. Innerhalb von nur drei Jahren konnte ein Konsens erzielt und die Afrikanische Union ins Leben gerufen werden.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es der Frage nachzugehen, ob und in wie fern die AU als eine Weiterentwicklung der OAU gesehen werden kann - oder nicht. Handelt es sich hierbei um eine etappenweise Entwicklung, mit welcher der französische ad hoc Richter am Internationalen Gerichtshof (IGH), Serge Sur, beispielsweise die Entstehung der Westeuropäischen Union (WEU) oder die der Europäischen Union (EU) erklärt?[4] Oder hat andererseits eine „progressive Institutionalisierung“[5], wie sie bei der Genesis der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die aus den ad hoc Konferenzen über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) anzutreffen war, stattgefunden?
Im Folgenden sollen die Ziele, Strukturen und Organe der beiden afrikanischen Organisationen aufgezeigt und verglichen werden, um abschließend die These der Kontinuität zu belegen oder diese zu falsifizieren. Hierbei soll auch auf den Vorwurf des mangelnden institutionellen Unterbaus[6] der afrikanischen Organisationen eingegangen werde. Aus naheliegenden Gründen wird die Methodik des Vergleichs herbeigezogen.
2. Vom panafrikanischen Traum zur Organisation für Afrikanische Einheit
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts verstärkte sich der panafrikanische Gedanke sowohl innerhalb der afroamerikanischen Bevölkerung in den USA, als auch unter den unter kolonialer Herrschaft befindlichen Ureinwohnern des afrikanischen Kontinents. Mit dem im Anschluss an den Zweiten Weltkrieg stattfindenden Dekolonisationsprozess erfüllten sich die Forderungen nach Unabhängigkeit für viele afrikanische Völker.[7] Wenngleich Konsens über das Selbstbestimmungsrecht innerhalb der neuen afrikanischen Staaten bestand, gab es mitunter abweichende Auffassungen bezüglich dessen Implementierung. Die Frage, mit der sich teilweise rivalisierende Bündnisse, wie die Casablanca- oder die Monrovia-Gruppe[8] konfrontiert sahen, „war, wie diese Einheit bei der großen Vielfalt des Kontinents erreicht werden sollte.“[9] Vom 23. Bis 25. Mai 1963 fand zu deren Klärung eine Konferenz der afrikanischen Staats- und Regierungschefs statt. Im Verlauf dieser konnten zwei Tendenzen festgestellt werden.[10] Einerseits brachten afrikanische Schwergewichte, wie der äthiopische Kaiser Haile Selassie oder die Präsidenten Ahmadou Ahidjo (Kamerun) und Léopold Sédar Senghor (Senegal) den Vorschlag einer flexiblen Form der Union ein. Andererseits wurde der Wunsch einer sofortigen Regierungsbildung eines afrikanischen Staates[11] von Persönlichkeiten wie dem ghanaischen Denker und Staatsoberhaupt Kwame Nkrumah und seinem ugandischen Pendant Milton Obote gefordert.
Im Folgenden gilt es nun die Ziele und Strukturen der Satzung der OAU zu erläutern, um aufzuzeigen, welche der beiden Tendenzen sich mehr durchsetzen konnte.
2.1 Ziele und Strukturen der Satzung der OAU
Bezugnehmend auf Art. 52 Abs. 1 der Charta der Vereinten Nationen (VN), kann die OAU – da „ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind […]“[12] als ‚regionale Abmachung‘[13] bezeichnet werden. Die Satzung der OAU besteht aus einer Präambel sowie 33 Artikeln.
Im Gegensatz zur Charta der Vereinten Nationen, dessen Präambel auf die Völker verweist,[14] orientierten sich die Gründerväter der Charta der OAU an einleitenden Worten, wie sie beispielsweise in der Satzung des Europarates vorzufinden sind.[15] „Trotz dieser Einstellung legt die Präambel an erster Stelle den Gegensatz des unveräußerlichen Rechts aller Völker nieder, ihr eigenes Schicksal zu bestimmen.“[16] Des Weiteren beinhaltet diese einige Grundsätze und Zielsetzungen, wie die Förderung der souveränen Einheit Afrikas, die Abschaffung des Kolonialismus und die Verpflichtung des Fortschritts, gewährt durch eine friedliche und konstruktive Zusammenarbeit der afrikanischen Staaten. Diese Grundsätze werden im Laufe der Charta erneut aufgegriffen und finden sich beispielsweise in Art. III wieder.
Da die Förderung der Einheit und Solidarität der afrikanischen Staaten oberstes Ziel ist,[17] darf sich die OAU nicht in innere Angelegenheiten der Mitgliedsstaaten einmischen.[18] Fernerhin werden die Staaten gemäß dem VN-Vorsatz ‚one state, one vote‘[19] gleichbehandelt.[20] Somit wird vermieden, dass ein Staatsoberhaupt oder ein Land Führungsansprüche erheben kann.[21]
Gemäß Art. II Abs. 2 koordinieren und harmonisieren die Mitgliedsstaaten ihre Politiken in den Bereichen der (a) Außenpolitik und Diplomatie, (b) der Wirtschaft, des Verkehrs und des Nachrichtenwesens, (c) der Bildung und der Kultur, (d) der Gesundheit, Hygiene und Ernährung, (e) der Wissenschaft und Technik, sowie (f) der Verteidigung und Sicherheit.[22]
Es scheint demnach, als hätten sich die Vertreter der flexiblen Form der Union nicht ohne das Eingehen von Kompromissen durchsetzten können: Sowohl die Regierungsbildung eines afrikanischen Staates, als auch nur eine lose, wenig institutionalisierte Form, wurden nicht erreicht. Ein Kompromiss war vielmehr das Resultat der Verhandlungen.
2.2 Organe der OAU
Bezugnehmend auf die Verpflichtung, Streitigkeiten ausschließlich „mit friedlichen Mitteln beizulegen“[23] wird eine Vermittlungs-, Schlichtungs- und Schiedskommission gebildet. Zuerst gilt es jedoch, auf die anderen Organe der OAU näher einzugehen. Gemäß der Satzung der OAU verfügt diese über vier Hauptorgane.[24] „Diese Hauptorgane sind zu unterscheiden von den Sonderkommissionen der Organisation (Art. XX), die als nachgeordnete Organe den Hauptorganen verantwortlich sind.“[25]
2.2.1 Die Versammlung der Staats- und Regierungschefs
Nach Art. VIII ist die Versammlung das oberste Organ. Sie trifft sich mindestens einmal jährlich zu ihrer ordentlichen Sitzung. Da zum Gründungszeitpunkt der OAU noch nicht alle 30 Mitgliedsstaaten unabhängig waren, setzt sich die Versammlung sowohl aus den Staats[26] - als auch aus den Regierungschefs zusammen. Somit entstanden im Falle eines nicht afrikanischen Staatsoberhauptes keine Schwierigkeiten.[27] Die Versammlung wählt den Präsidenten der OAU, ein Staats- und Regierungschef der Mitgliedsstaaten, der für ein Jahr den Vorsitz inne hat.
2.2.2 Der Ministerrat
Der Ministerrat setzt sich aus den Außenministern oder auch Vertretern anderer Ressorts zusammen. Er tritt mindestens zweimal jährlich[28] – zur Beratung und Bewilligung des Aktionsplans und des Haushaltes im Februar und zur Vorbereitung der Konferenz der Versammlung im Herbst - zusammen. Er arbeitet der Versammlung zu und ist dieser Rechenschaft schuldig. Die Aufgaben des Ministerrats sind, so Akwensioge, nicht leicht zu definieren.[29] Dem Generalsekretariat und den Sonderkommissionen gegenüber übt er zwar eine Kontrollfunktion aus, jedoch verfügt er über keinerlei „Apparat zur Durchführung seiner Weisungen“[30].
2.2.3 Das Generalsekretariat
Das Generalsekretariat mit Sitz in Addis Abeba dient sowohl der Versammlung, dem Ministerrat, als auch den (Sonder-) Kommissionen.[31] Es nimmt Beitrittsanträge, Notifikationen über den Verzicht eines Staates auf Mitgliedschaft und Spenden entgegen.[32] Der Generalsekretär wird von der Versammlung bestimmt.
2.2.4 Die Vermittlungs-, Schlichtungs- und Schiedskommission
Da sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet haben, „alle zwischen ihnen auftretenden Differenzen mit friedlichen Mitteln beizulegen“[33] wird eine solche Kommission gegründet. Die friedliche Streitbeilegung versteht sich im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Charta der VN. Autoren wie dem ehemaligen Generalsekretär der VN, Boutros Ghali zufolge, spiele die Vermittlungs-, Schlichtungs- und Schiedskommission nur eine untergeordnete Rolle,[34] da afrikanische Staaten direkte Verhandlungen bevorzögen. Akwensioge hält dem gegenüber, dass „die Rolle der Kommission in den Grenzkonflikten zwischen Äthiopien und Somalia sowie zwischen Algerien und Marokko […] durchaus ernsthaft gemeint war“[35] und diesbezüglich erfolgreich arbeitete.
2.3 Grenzen der OAU
Der OAU kann ‚erfolgreich‘ zugeschrieben werden, dass sie - gemäß ihrer Satzung - die territoriale Integrität der neuen Staaten bewahrte. „Grenzveränderungen oder gar die Entstehung neuer Staaten [wurden] strikt abgelehnt und delegitimiert […], auch wenn sie ökonomisch oder politisch Sinn ergeben hätten.“[36] Diese klare Einhaltung ihres Prinzips ermöglichte der OAU ein stetiges Ansteigen ihrer Mitgliederzahlen. „Für jeden neu unabhängig werdenden Staat war es eine Selbstverständlichkeit, der OAU beizutreten.“[37] In internationalen Foren, wie beispielsweise den VN, traten die Staaten Afrikas dadurch des Öfteren geschlossen auf.[38] Dies könnte mit dem Ansatz des „historischen Institutionalismus“[39] zu erklären sein. Demnach konnte die OAU bis zu ihrem Ende 1999 überdauern, da sie "a pu créer de la part des Etats africains, un sentiment de dépendance qui faisait que ceux-ci y trouvaient un intérêt dans son existence.“[40]
Nachdem die in der Charta festgehaltenen Organe beschrieben wurden, soll im Folgenden nun auf die empirischen Schranken der OAU hingewiesen werden. Aufgrund des begrenzten Rahmens dieser Arbeit kann an dieser Stelle nur auf zwei wichtige Problemfelder eingegangen werden. Zum einen dem der Finanziellen und personellen Schwierigkeiten (i), die die Umsetzung der OAU erheblich behinderte. Zum anderen die Folgen die das Nichteinmischungsprinzip mit sich brachte (ii).
(i) Die finanziellen und personellen Probleme der OAU können anhand der ‚Rationalisierungsmaßnahmen‘ des Generalsekretariats belegt werden. Dieses umfasste anfangs sieben[41], aus personellem und finanziellem Mangel gegen Ende nur noch drei[42] Abteilungen. Darüber hinaus kann die von der OAU ab 1992 im Kongo eingesetzte Neutral Military Observer Group (NMOG) als Beleg herangezogen werden. Die nur ca. 50 Mann starke, leicht bewaffnete Truppe „stellte die OAU vor Finanzierungsprobleme, da es keine haushaltstechnischen Reserven für Kriseninterventionen innerhalb der Organisation gab.“[43] Dies war auch der Grund, warum sie ihre Präsenz im pre-genozidären Ruanda aufgab.[44] Die Frage inwiefern der ruandische Völkermord, der mindestens 800.000[45] Menschen das Leben gekostet hat, durch die Anwesenheit von OAU-Truppen hätte vermieden werden können, kann a posteriori nicht beantwortet werden und bleibt reine Spekulation.
(ii) Bedingt durch das Nichteinmischungsprinzip wird der OAU von manchen Autoren vorgeworfen, sie sei zu einem Debattierclub verkommen.[46] In der Tat wurde die Organisation zu einem reinen Beobachter degradiert, sobald Konflikte als innere Angelegenheiten eines Landes ausgelegt werden konnten respektive wurden. Beispiele hierfür gibt es nur zu genüge: sei es im menschen- und strafrechtlichen Bereich, wie die durch Idi Amin in den 1970er Jahren beauftragen Morde oder dem Konflikt zwischen Nigeria und Biafra, oder aber auch im wirtschaftlichen, sozialen und zunehmend politischen Bereich. Insbesondere der durch neoliberale Ansätze ausgelösten Wirtschaftskrise in den 1980er Jahren konnte die OAU aufgrund der innerstaatlichen Ausrichtung nicht entgegenwirken.[47]
[...]
[1] Press release Nummer 03/2004 der AU (19.01.2004), o. S.
[2] So überraschte der Libyer Gaddafi die Staats- und Regierungschefs die anlässlich des 4. OAU-Sondergipfels im September 1999 nach Sirte reisten, mit zwei Entwürfen zur Umwandlung der OAU ohne, dass diese gemäß Art. XXXII der OAU-Charta den Mitgliedern ein Jahr vorher zur Kenntnis unterbreitet wurden. Vgl. dazu Meyns (2002), S. 59.
[3] Meyns (2002), S. 59.
[4] Vgl. Mvelle (2007), S. 79.
[5] Mvelle (2007), S. 80.
[6] Vgl. z.B. Hoffmann (2005), S. 1.
[7] Vgl. Honegger (1983), S. 119.
[8] Die Monrovia-Staaten waren beispielsweise strikt gegen jegliche Form von Leadership, welches sie als Vormundschaft sahen.
[9] Akwensioge (1974), S. 93.
[10] Vgl. Akwensioge (1974), S. 94 ff.
[11] Vgl. Ebd.
[12] Charta der Vereinten Nationen (1945), S. 10. Vgl. dazu auch Anhang 3: Auszug aus der Charta der VN. Ein Vergleich der Satzungen zeigt, dass Die Charta der OAU mit der der VN vereinbar ist; Hier sei insbesondere auch auf die Präambel verwiesen, in der im drittletzten Absatz die Charta der VN sowie die Erklärung der Menschenrechte explizit bekräftigt werden.
[13] Demzufolge als regionale Internationale Organisation.
[14] „Wir die Völker der Vereinten Nationen […]“ vgl. dazu Anhang 3: Auszug aus der Charta der VN. Vgl. dazu auch z.B. Akwensioge (1974), S. 100.
[15] Vgl. dazu Anhang 1: Auszug aus der Charta der OAU sowie Anhang 4: Auszug aus der Satzung des Europarats. Der Europarat wurde am 5.5.1949 gegründet und umfasst 49 Mitgliedsstaaten. Es handelt sich hierbei um eine europäische Internationale Organisation die es von der supranationalen Organisationform der Europäischen Union (EU) zu unterscheiden gilt.
[16] Akwensioge (1974), S. 100. Im darauf folgenden, ersten Absatz der Präambel wird darauf hingewiesen, dass „wir [Die Staats- und Regierungschefs] der Überzeugung sind, dass die Völker das unveräußerliche Recht haben, ihr Schicksal selbst zu determinieren.“ (Charta der OAU. Übersetzung durch den Verfasser.)
[17] Vgl. Art. II Abs. 1.
[18] Vgl. Art. III Abs. 2.
[19] Vgl. Art. 2 Abs. 2 der Charta der Vereinten Nationen.
[20] Vgl. Art. III Abs. 1, vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 der Charta der Vereinten Nationen. Vgl. dazu Art. 5 (Gleiches Recht und Pflichten für alle Mitgliedstaaten), Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 (Eine Stimme pro Mitglied)der Charta der OAU.
[21] Vgl. Akwensioge (1974), S. 103.
[22] Vgl. Art. II Abs. 2. Vgl. dazu auch Akwensioge (1974), S. 101.
[23] Akwensioge (1974), S. 103. Art. III Abs. 2 der Charta der OAU entspricht demnach dem ersten Teilabsatz des Art. 2 (7) der Charta der VN. Vgl. dazu auch Anhänge 1 und 3.
[24] Vgl. Art. VII.
[25] Akwensioge (1974), S. 111.
[26] Z.b. die Queen.
[27] Vgl. Akwensioge (1974), S. 112.
[28] Vgl. Art. XII Abs. 2.
[29] Vgl. Akwensioge (1974), S. 113.
[30] Akwensioge (1974), S. 113.
[31] Vgl. Art. XX. Neben den Sonderkommissionen werden auch die Wirtschafts- und Sozialkommission, die Bildungs-, Wissenschafts-, Kultur- und Gesundheitskommission sowie die Verteidigungskommission ins Leben gerufen.
[32] Vgl. Akwensioge (1974), S. 118.
[33] Art. XIX.
[34] Vgl. Buotros Ghali (1964), S. 44 ff.
[35] Akwensioge (1974), S. 119.
[36] Schmidt (2005), S. 25. Vgl. dazu auch Mubiala (2004), S. 986.
[37] Meyns (2002), S. 55.
[38] Vgl. Meyns (2002), S. 55.
[39] Mvelle (2007), S. 61.
[40] Ebd.
[41] (i) Die politische Abteilung, (ii) die Rechtsabteilung, (iii) die Abteilung für Verteidigung, (iv) die Wirtschafts- und Sozialabteilung, (v) die Konferenzabteilung, (vi) die Informationsabteilung, (vii) die Verwaltungsabteilung. Vgl. dazu z.B. Akwensioge (1974), S. 117.
[42] (i) Die Abteilung für Politik, Recht und Verteidigung, (ii) die Wirtschafts- und Sozialabteilung, (iii) die Abteilung für Verwaltung, Konferenzen und Informationen. Vgl. Ebd.
[43] Hoffmann (2005), S. 7.
[44] Vgl. Hoffmann (2005), S. 8.
[45] Dem Ruandaexperten Gérard Prunier zufolge gab es mindestens 800.000 Tote.
[46] Vgl. z.B. Hoffmann (2005), S. 5 f.
[47] Vgl. z.B. Meyns (2002), S. 55.
- Arbeit zitieren
- Jean A. Charar (Autor:in), 2011, Die Afrikanische Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/207188
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