Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG), welches seit Inkrafttreten am 01.10.1957 ausschließlich Anpassungen an andere Gesetzesänderungen erfahren hat, wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (Patentrechtsmodernisierungsgesetz) vom 28.05.2009 erstmals signifikant modifiziert. Intention des Gesetzgebers für die Gesetzesnovelle war hierbei eine weitere Vereinfachung und eine damit einhergehende Entbürokratisierung sowie die Modernisierung des Patentgesetzes. Da die Arbeitnehmererfindungen mit ca. 80 Prozent den Schwerpunkt aller Erfindungen darstellen, ergeben sich dadurch auch elementare Veränderungen für das ArbnErfG.
Die Rechtszugehörigkeit des Arbeitnehmererfinderrechts ist umstritten und deshalb schwierig zu bestimmen. Klar ist aber, dass das ArbnErfG zwischen dem Patent- und Arbeitsrecht angesiedelt ist. Im Arbeitsrecht wird das Recht am Arbeitsergebnis grundsätzlich dem Arbeitgeber zugeordnet. Dieser Grundsatz ist darauf zurückzuführen, dass der Unternehmer das Risiko für das Entstehen eines Arbeitsergebnisses und zusätzlich den Aufwand durch die Anstellung und Entlohnung des Arbeitnehmers trägt. Daher erscheint es auch folgerichtig, dem Arbeitgeber dafür den Wert des Arbeitsergebnisses zuzustehen. Dieser arbeitsrechtliche Grundsatz kollidiert jedoch im Patentrecht mit dem sog. Schöpferprinzip. Das ArbnErfG versucht den konkurrierenden Zielen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Konfliktsituation Rechnung zu tragen und einen adäquaten Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen zu finden.
Im ersten Teil der Arbeit wird zunächst das Arbeitnehmererfindungsgesetz beschrieben. Ein Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf der Vorstellung der veränderten Regelungen. Einen weiteren wichtigen Platz in dieser Arbeit nimmt die Erörterung etwaiger Unzulänglichkeiten bzw. Streitfragen des neuen Rechts ein. Abschließend wird ein Fazit aus den gewonnenen Erkenntnissen gezogen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Prinzipien des Arbeitnehmererfindergesetzes
2.3 Differenzierung der Erfindungen
2.4 Meldepflicht vs. Anbietungspflicht
2.5 Konsequenzen der Inanspruchnahme
3. Inhalt der Neuregelungen
3.1 Gesetzliche Inanspruchnahmefiktion (§ 6 II ArbnErfG)
3.2 Substitution der Schriftform durch die Textform
3.3 Insolvenzrechtliche Sondervorschriften (§ 27 ArbnErfG).
3.4 Streichung der beschränkten Inanspruchnahme (§ 7 II ArbnErfG a.F.)
3.5 Wegfall des Erfinderberaters (§ 21 ArbnErfG a.F.).
4. Unzulänglichkeiten und Streitfragen der Reform
4.1 Gesetzliche Inanspruchnahmefiktion
4.2 Fristdauer bei der Inanspruchnahme von Diensterfindungen
4.3 Ermittlung der Erfindervergütung
5. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG), welches seit Inkrafttreten am 01.10.1957 ausschließlich Anpassungen an andere Gesetzesänderungen erfahren hat,[1] wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (Patentrechtsmodernisierungsgesetz)[2] vom 28.05.2009 erstmals signifikant modifiziert. Intention des Gesetzgebers für die Gesetzesnovelle war hierbei eine weitere Verein- fachung und eine damit einhergehende Entbürokratisierung sowie die Modernisierung des Patentgesetzes.[3] Da die Arbeitnehmererfindungen mit ca. 80 Prozent[4] den Schwerpunkt aller Erfindungen darstellen, ergeben sich dadurch auch elementare Veränderungen für das ArbnErfG.[5]
Die Rechtszugehörigkeit des Arbeitnehmererfinderrechts ist umstritten und deshalb schwierig zu bestimmen.[6] Klar ist aber, dass das ArbnErfG zwischen dem Patent- und Arbeitsrecht angesiedelt ist. Im Arbeitsrecht wird das Recht am Arbeitsergebnis grund- sätzlich dem Arbeitgeber zugeordnet. Dieser Grundsatz ist darauf zurückzuführen, dass der Unternehmer das Risiko für das Entstehen eines Arbeitsergebnisses und zusätzlich den Aufwand durch die Anstellung und Entlohnung des Arbeitnehmers trägt. Daher erscheint es auch folgerichtig, dem Arbeitgeber dafür den Wert des Arbeitsergebnisses zuzustehen.[7] Dieser arbeitsrechtliche Grundsatz kollidiert jedoch im Patentrecht mit dem sog. Schöpferprinzip. Das ArbnErfG versucht den konkurrierenden Zielen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Konfliktsituation Rechnung zu tragen und einen adäquaten Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen zu finden.
Im ersten Teil der Arbeit wird zunächst das Arbeitnehmererfindungsgesetz beschrieben. Ein Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf der Vorstellung der veränderten Regelungen. Einen weiteren wichtigen Platz in dieser Arbeit nimmt die Erörterung etwaiger Unzulänglichkeiten bzw. Streitfragen des neuen Rechts ein. Abschließend wird ein Fazit aus den gewonnenen Erkenntnissen gezogen.
2. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz
Das ArbnErfG beinhaltet die zentrale Rechtsgrundlage des deutschen Arbeitnehmer- erfinderrechts.[8] Dieses Erfinderrecht ist insgesamt arbeitnehmerfreundlich ausgestaltet,[9] auch wenn dem Erfinder keine rechtliche Möglichkeit gegeben ist, sich gegen die Inan- spruchnahme seiner Erfindung zur Wehr zu setzen.
2.1 Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des ArbnErfG erstreckt sich gem. § 1 ArbnErfG auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern aus dem privaten Bereich sowie von Beamten und Soldaten im öffentlichen Dienst. Trotz dieser weiten Sphäre, ist das Gesetz schwerpunktartig auf die Privatwirtschaft zugeschnitten.[10] Keine Anwendung findet das Gesetz damit auf Erwerbstätige, die nicht die Voraus- setzungen des Arbeitnehmerbegriffs erfüllen bzw. keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind.[11]
2.2 Prinzipien des Arbeitnehmererfindergesetzes
Im deutschen Urheberrecht ist der Schöpfer des Werkes gem. § 7 UrhG der Urheber. Dieses sog. Schöpferprinzip wird abweichend von dem arbeitsrechtlichen Grundsatz –das Recht am Arbeitsergebnis gebührt dem Arbeitgeber – gleichzeitig im Arbeitnehmer- erfindergesetz angewandt.[12] Danach hat nicht der Anmelder, sondern der Erfinder den Anspruch auf das Patent. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, am Arbeitsergebnis des Arbeitnehmers, hier in Form von Erfindungen, zu partizipieren, indem er Diensterfin- dungen in Anspruch nehmen und für das Unternehmen zum Patent anmelden kann.[13] Deswegen ist der Arbeitnehmer auch gem. § 5 I 1 ArbnErfG verpflichtet, etwaige Erfindungen, die er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses macht, dem Arbeitgeber gegenüber zu melden bzw. anzuzeigen. Da die Erfindung andererseits eine besondere Leistung darstellt, gebührt dem Arbeitnehmer hierfür ein finanzieller Ausgleich.
[...]
[1] Vertiefend zu den Änderungen Bartenbach/Volz, GRUR-Beil. 2008/4, 3 ff.
[2] Drucksache 16/13099 am 04.08.2009 verkündet, am 01.10.2009 in Kraft getreten (BGBl. I 2009, 2521).
[3] Siehe Pressemitteilung der Bundesjustizministerin a.D. Brigitte Zypries vom 28.05.2009, URL 1; siehe auch Schreyer-Bestmann/Garbers-von Boehm, DB 2009/42, 2266.
[4] Siehe Pressemitteilung (Fn. 3).
[5] Die hohe Quote kann nach Teufel darauf zurückgeführt werden, dass freie Erfinder durch ihre externe Stellung weder den Einblick in die betrieblichen Probleme noch in das technologische Umfeld des Unternehmens besitzen, Himmelmann, GRUR Int 2006/8-9, 672.
[6] Bartenbach/Volz, GRUR 2009/3-4, 220; der BGH sprach sich für eine Zugehörigkeit zum gewerblichen Rechtsschutz aus, BGHZ 173, 356-366.
[7] Ulrici, 2009/2, 96 f.
[8] MüArbR/ Bayreuther § 90 Rdnr. 1.
[9] Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungen - Praxisleitfaden, Rdnr. 3; dies. GRUR 2009/3-4, 223.
[10] MüArbR/ Bayreuther § 90 Rdnr. 1.
[11] Für freie Mitarbeiter, Ruheständler, Berater, Handelsvertreter etc. gilt das ArbnErfG demnach nicht; siehe auch Bartenbach/Fock, GRUR 2005/5, 384; zum Arbeitnehmerbegriff und zur Differenzierung weiterführend MüArbR/ Richardi § 16 Rdnr. 1 ff.
[12] Vertiefend hierzu Himmelmann, GRUR 1999/10, 897, 903; ebenso gilt das Erstanmelderprinzip, bei welchem der Erstanmelder Vorrang vor Parallelerfindungen erhält; in der englischen Terminologie "first to file"-System.
[13] Vgl. Ulrici, RdA 2009/2, 96 f.
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