Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, welchen Inhalt die Grundrechte der Paulskirchenverfassung von 1848/49 hatten und welche Bedeutung ihnen für die deutsche Verfassungsentwicklung im 19. und 20 Jahrhundert zukommt. Dazu wird zunächst im ersten Teil der Arbeit durch die Auswertung der stenographischen Berichte des Plenums, der Ausschussprotokolle und weiterer Quellen, sowie der einschlägigen Sekundärliteratur der Inhalt des Grundrechtekatalogs herausgearbeitet. Dabei wird wird belegt, dass die Grundrechte die verfassungsrechtliche Verkörperung der bürgerlichen Ideale von Einheit, Freiheit, Gleichheit und Rechtsstaat waren und dass durch sie eine moderne, staatsbürgerliche Gesellschaft begründet werden sollte. Zugleich wird aber auch festgestellt, dass die Grundrechte von 1848 in bewusster Abgrenzung zu den Menschenrechten entwickelt worden sind und als Ausdruck positivistischer Gewährung verstanden wurden, die nicht nur staatsabwehrend, sondern auch staatsaufbauend gedacht waren. Daraus wird geschlussfolgert, dass Grundrechte an sich ein Ausdruck eines genuin Deutschen Rechts- und Staatsverständnisses sind, welches sich von den westlichen Vorbildern unterscheidet. Im zweiten Teil der Arbeit wird dann die Bedeutung der Grundrechte der Paulskirchenverfassung für die spätere deutsche Verfassungsentwicklung nachgezeichnet. Dabei wird aufgezeigt, inwiefern sich die Ideen und die den Grundrechten der Paulskirchenverfassung zugedachten Funktionen auswirkten, indem spätere deutsche Verfassungen durch sie geprägt wurden. Als Untersuchungsansatz wird dafür sowohl eine wörtliche Übereinstimmung, als auch eine ausdrückliche zeitgenössische Bezugnahme zu Grunde gelegt. Dabei wird festgestellt, dass es eine besondere Leistung der Verfassungsgeber von 1848/49 war, mit dem Grundrechtskatalog eine Zusammenstellung zu schaffen, auf die alle späteren Verfassungsgeber bis auf den Wortlaut zurückgreifen konnten und dies auch taten. Obwohl ihr Geltungsanspruch gescheitert ist, muss daher festgestellt werden, dass sie nachhaltigen Einfluss auf die deutsche Verfassungsentwicklung ausübte. Für heute gilt dabei, dass das durch sie verkörperte Gedankengut verwirklicht wurde. Damit ist der Katalog von 1848/49 die historische Grundlage unserer Grundrechte und ist Grundstein einer 160 jährigen Verfassungskontinuität und Verfassungstradition.
GLIEDERUNG
A. Einführung
B. Inhalt der Paulskirchenverfassung von 1848/49
I. Historischer Überblick
1. Die Restauration
2. Der Vormärz
3. Die Revolution und deren Scheitern
II. Die Grundrechte der Paulskirchenverfassung
1. Die Entstehung des Grundrechtsbegriffs
2. Zusammenstellung des Grundrechtskatalogs
3. Persönlicher Geltungsbereich
4. Bindungswirkung gegenüber der Legislative
III. Die Grundrechte im Einzelnen
1. Das Reichsbürgerrecht und das Wahlrecht, § 132
2. Die Freiheitsrechte
a) Persönliche Freiheitsrechte
aa) Freizügigkeit, §§ 133 I, 136
(1) Innerterritoriale Freizügigkeit
(2) Exterritoriale Freizügigkeit
bb) Gewerbe- und Berufswahlfreiheit § 133, § 158
cc) Regelungen zum Eigentum
(1) Freiheit des dinglichen und geistigen Eigentums § 164
(2) Freie Verfügbarkeit über Grund und Boden, sowie Aufhebung des Eigentumsbindungen §§ 166, 167, 168, 169, 171, 185
b) Politische und geistige Freiheiten
aa) Briefgeheimnis § 142, Meinungs- und Pressefreiheit § 143
bb) Versammlungsfreiheit, § 161
cc) Vereinigungsfreiheit, § 162
dd) Petitionsrecht, §§ 159
ee) Glaubens- und Gewissensfreiheit, § 144, Institut der zivilen Ehe, § 150
ff) Religionsfreiheit, §§ 145-151
(1) persönliche Religionsfreiheit
(2) staatliche Religionsfreiheit
gg) Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre § 152, Organisation des Schulwesens, §§ 153, 156
3. Die Gewährung von Gleichheit und sozialen Rechten
a) Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz, Aufhebung der Adelsprivilegierungen und der Ständeschaft §§ 137, 167, 176 I, 174, 170, 134
b) Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern, §§ 137 VI, 146
c) Wehrgleichheit, § 137 VII und Steuergleichheit, § 173
d) Minderheitenschutz, §§146, 188
e) Schulgeldfreiheit § 157
4. Die Justiziellen Grundrechte
a) Das Recht auf Körperliche Freiheit § 138, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Beschlagnahmeverbot §§ 140ff
b) Selbstständigkeit der Gerichte
c) Abschaffung der Strafe der Vermögenseinziehung, sowie der Todesstrafe, §§ 172, 139
5. Die kommunale Selbstverwaltung und die gliedstaatliche Verfassung
a) Gemeindeverwaltung
b) gliedstaatliche Verfassung, §§ 186, 187
6. Herleitung der Grundrechtsfunktionen
a) Einheitsfunktion
b) Freiheitsgewährung und Schutz durch den Rechtsstaat
c) Modernisierungsfunktion
IV. Zwischenergebnis
C. Bedeutung der Grundrechte für die weitere Verfassungsentwicklung
I. Die Zeit der Reaktion
1. Verfassungsentwicklung zur Zeit der Reaktion
2. Rezeption der Grundrechte in den Einzelstaaten
3. Schlussfolgerung
II. Der Norddeutsche Bund und das Kaiserreich
1. Historischer Überblick
2. Rückbeziehungen im Vorfeld der Verfassungen
3. Grundrechtrealisierungen
a) Formale Übereinstimmung der Grundrechtskataloge
b) Verfassungsebene
c) Ebene des einfachen Rechts
4. Schlussfolgerung
III. Die Weimarer Republik
1. historischer Überblick
2. Rückbeziehungen im Vorfeld der Verfassung
3. Formale Übereinstimmungen der Grundrechtskataloge
4. Grundrechtsgeltung
5. Schlussfolgerung
IV. Die Zeit des Nationalsozialismus
V. Die Bundesrepublik Deutschland
1. Historischer Überblick
2. Rückbeziehungen im Vorfeld der Verfassung
3. Formale Übereinstimmungen der Grundrechtskataloge
4. Grundrechtsgeltung
5. Schlussfolgerung
VI. Zwischenergebnis
VII. Fazit
A. Einführung
Im ersten Teil der Arbeit wird durch die Auswertung der stenographischen Berichte des Plenums, der Ausschussprotokolle und weiterer Quellen, sowie der einschlägigen Se- kundärliteratur herausgearbeitet, welchen Inhalt der Grundrechtekatalog der Paulskir- chenverfassung oder genauer gesagt der Frankfurter Reichsverfassung1 hatte. Dabei soll belegt werden, dass die Grundrechte die verfassungsrechtliche Verkörperung der bür- gerlichen Ideale von Einheit, Freiheit, Gleichheit und Rechtsstaat waren und dass durch sie eine moderne, staatsbürgerliche Gesellschaft begründet werden sollte.
Im zweiten Teil der Arbeit wird dann die Bedeutung der Grundrechte der Paulskirchenverfassung für die spätere deutsche Verfassungsentwicklung nachgezeichnet. Dabei soll aufgezeigt werden, inwiefern die Ideen, bzw. die den Grundrechten der Paulskirchenverfassung zugedachten Funktionen sich auswirkten, indem spätere deutsche Verfassungen durch sie geprägt wurden.
Als Untersuchungsansatz wird dafür sowohl eine wörtliche Übereinstimmung, als auch eine ausdrückliche zeitgenössische Bezugnahme zu Grunde gelegt.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass wegen des begrenzten Umfangs der Arbeit größtenteils nur auf die gesamtdeutsche Verfassungsentwicklung eingegangen werden kann. Gleiches gilt weitestgehend für eine Beschränkung auf die positiven Einfluss- nahmen der FRV für die Verfassungsentwicklung. Aus selbigem Grund unterbleibt es auch, die Entwicklung der einzelnen Grundrechte in den späteren Verfassungen nachzu- zeichnen.
Zum Schluss gilt es zu erwähnen, dass zur besseren Verständlichkeit teilweise moderne Begriffe gewählt wurden, um Themen aus früherer Zeit zu beschreiben.
B. Inhalt der Paulskirchenverfassung von 1848/49
I. Historischer Überblick
1. Die Restauration
Nach der Beendigung der napoleonischen Fremdherrschaft stellte sich die Frage der staatlichen Neuordnung Deutschlands. Das Bürgertum, das sich durch die Teilnahme an den Befreiungskriegen emanzipiert hatte, forderte die Einigung Deutschlands. Zugleich verlangte es, inspiriert durch das Gedankengut der Französischen Revolution, nach mehr verbürgten Freiheitsrechten.2 Die Vertreter der monarchistischen Deutschen Staa- ten lehnten dagegen die Forderungen nach einem Nationalstaat und einer Verfassung ab. Ihr Interesse bestand darin, die Fortdauer der alten Staatsgewalten zu sichern.3 In diesem Sinne konnte sich Metternich als Vertreter der alten Mächte auf dem Wiener Kongress 1815 durchsetzen und mit der Schaffung des Deutschen Bundes einen Staatenbund konstituieren, in dem die Staatsgewalt im wesentlichen bei den Mitgliedsstaaten und dort in der Hand der reaktionären Kräfte verblieb.4 Die Deutsche Bundesakte als Grundlagenvertrag des Deutschen Bundes versprach zwar in Art.13, dass in den Mitgliedsstaaten landständische Verfassungen eingeführt werden sollten, jedoch kamen diesem Versprechen nur die Süddeutschen Staaten nach.5
Trotz der damit einhergehenden Enttäuschung ließ der Wunsch nach nationaler Einheit und Freiheit nicht nach. Treibende Kraft waren vor allem die Burschenschaften, aus deren Mitte 1819 der Attentäter stammte, der den konservativen Dichter August von Kotzebue ermordete.6 Diese Tat bildete den Anlass für die herrschenden Staatsgewalten durch die Karlsbader Beschlüsse die Meinungsfreiheit einzuschränken und die Bur- schenschaften zu verbieten, die Universitäten zu überwachen, die Presse zu zensieren und liberal und national gesinnte Professoren zu entlassen. Damit wurde auf das geistige Leben in Deutschland eingewirkt und äußerlich Ruhe und Ordnung wieder hergestellt.7
2. Der Vormärz
Trotz der staatlichen Unterdrückung der Einheits- und Freiheitsbewegung wirkten deren Ideen fort. Die französische Julirevolution von 1830, die zu verschiedenen Konstitutio- nalisierungen in Deutschland führte8, belebte die bürgerliche Bewegung und leitete ei- nen politischen und gesellschaftlichen Aufbruch ein.9 Die erstarkte Opposition doku- mentierte ihre Forderungen auf dem Hambacher Fest 1832 und verlangte bürgerliche Freiheiten und die politische Einheit Deutschlands.10 Ausdruck eines wachsenden Selbstvertrauens der bürgerlichen Bewegung war der Protest der „Göttinger Sieben“ gegen einen (vermeintlichen) Verfassungsbruch des Hannoveranischen Königs. Die reaktionären Kräfte reagierten dagegen mit weiteren Unterdrückungsmaßnahmen.11
3. Die Revolution und deren Scheitern
Der Konflikt zwischen Bürgertum und den Vertretern der altständischen Mächte ver- größerte sich daraufhin zusehends. Durch die fortschreitende Industrialisierung hatte das Bürgertum inzwischen eine dominierende wirtschaftliche und soziale Bedeutung ge- wonnen, ohne entsprechend am politischen Entscheidungsprozess partizipiert zu wer- den. Der Nationalstaatsgedanke drang zudem durch die französische Forderung nach Herstellung der Rheingrenze (1840), sowie durch den dänisch-deutschen Konflikt um Schleswig-Holstein (1844) zunehmend in das Bewusstsein breiterer Bevölkerungs- schichten.12 Obendrein ereignete sich im Winter 1847/1848 die letzte wirkliche Hun- gersnot in Friedenszeiten, die zu einer Verstärkung der Unzufriedenheit mit den Regie- rungspolitiken führte.13 Dies alles bildeten die Ursachen für die Spannungen, die zur Märzrevolution in Deutschland führten.
Anlass für die den Ausbruch der Revolution in Deutschland war am Ende aber die fran- zösische Februarrevolution 1848.14 In Paris zwangen Aufständische den französischen König zur Abdankung. Dies wirkte wie ein Fanal auf die bürgerliche Bewegung.15 In den deutschen Einzelstaaten kam es zu Unruhen, die in Barrikadenkämpfen und Toten gipfelten. Es wurden die so genannten „Märzforderungen“ gestellt, die allerorts hießen: Pressfreiheit, Vereins-und Versammlungsfreiheit, Einrichtung von Schwurgerichten, allgemeine Volksbewaffnung, Verfassungseid des Heeres und die Wahl einer National- versammlung.16 Besondere Bedeutung kam dabei der Forderung nach einer National- versammlung zu. Damit wurde nicht mehr nur eine Reform der bisherigen Gesetze ge- drängt, sondern auf eine Änderung des Systems und der Machtverhältnisse abgezielt.17 Nachdem sich in den deutschen Regierungen die Auffassung durchgesetzt hatte, dass sich die politische Lage inzwischen unvermeidlich verändern werde, beschloss man der Bürgerlichen Bewegung entgegen zu kommen. Liberale Regierungen wurden eingesetzt und man erklärte sich bereit, den Deutschen Bund zu reformieren.18 Hierdurch erhoffte man sich wenigstens Einfluss auf den Umfang und das Ausmaß der Neuerungen neh- men zu können.19 Der Bundestag beschloss daher neben der Rücknahme der drückens- ten Beschlüsse die Einrichtung eines Ausschusses, zu dem die Regierungen 17 „Männer des allgemeinen Vertrauens…abzuordnen“20 hätten. Dieser Siebzehnerausschuss erar- beitete einen Entwurf einer Gesamtdeutschen Verfassung, der einen Grundrechtskatalog enthielt.21 Der Verfassungsvorschlag blieb jedoch ohne Erfolg, da er auf die Widerstände der Einzelstaaten, der demokratischen Linken und des preußischen Königs, der für den Bundesvorsitz vorgesehen war, traf.22
Während der Siebzehnerausschuss am Verfassungsentwurf arbeitete, trat am 31.4.1848 neben dem Bundestag und dem Siebzehnerausschuss das Vorparlament als drittes poli- tisches Organ zusammen.23 Dieses Vorparlament, das weder einen staatlichen Auftrag hatte, noch von staatlicher Seite anerkannt wurde, einigte sich auf ein Wahlverfahren mit dem eine deutsche Nationalversammlung gewählt werden sollte.24 Die daraufhin gewählten Abgeordneten der verschiedenen Partikularstaaten eröffneten die Frankfurter Nationalversammlung am 18.5.1848. Sie beschlossen die Einrichtung eines 30köpfigen Verfassungsausschusses, der mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfes beauf- tragt wurde. Nach Redigierung des ersten Entwurfs wurde der zweite Entwurf der Nati- onalversammlung am 19.5.1848 zugeleitet. Am 20.12.1848 wurde nach zwei Lesungen der Grundrechtskatalog des Entwurfs vorweg verabschiedet. Dieser wurde durch ein Einführungsgesetz vorab am 17.1.1849 in Kraft gesetzt. Die weiteren Verfassungsbe- stimmungen wurden am 27.3.1849 verabschiedet und am darauffolgenden Tag ausge- fertigt und verkündet.25
In der Frage der Integration des Vielvölkerstaats Österreich in einen Deutschen Natio- nalstaat entschied man sich für die kleindeutsche Lösung. Der preußische König sollte als Kaiser der Deutschen die Nation einen.26 Als dieser die Würde der Kaiserkrone aus seinem vorkonstitutionellen Selbstverständnis heraus ablehnte27, war der Versuch die Revolution durch den rechtlichen Weg einer Verfassung abzuschließen, de facto ge- scheitert.28
Die inzwischen in Österreich und Preußen erstarkten reaktionären Kräfte, riefen ihre Abgeordneten zurück und erkannten der Nationalversammlung die Legalität ab.29 Dies führte zur so genannten „Reichsverfassungskampagne“, erneuten Volkausschreitungen in den deutschen Staaten.30 Die Aufstände konnten jedoch, insbesondere durch das bun- desweite Einschreiten Preußens, niedergeschlagen werden. Gleichzeitig wurde durch die Aufstände das gemäßigte Bürgertum verschreckt.31 Die Furcht vor einer Radikalisie- rung der Massen führte dazu, dass die meisten der Abgeordneten den Rufen ihrer Hei- matstaaten folgten und die Nationalversammlung verließen.32 Der Rest zog sich nach Stuttgart zurück, wurde dort aber von Truppen aufgelöst. Mit dem zusammenkommen der Bundesversammlung des Deutschen Bundes am 1.9.1849 in Frankfurt, war die Re- volution endgültig gescheitert.
Ob der FRV durch die Ausfertigung und Verkündung jemals eine Geltungskraft zukam ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Verfassung durch die Ausfertigung und Verkündung bereits rechtswirksam in Kraft getreten sei.33 Dagegen spricht jedoch, dass der preußische König zunächst die Wahl zum Kaiser der Deutschen annehmen musste.34 Im Grunde kann dies jedoch dahinstehen, da durch die Weigerung des Königs, die Verfassung in jedem Fall realpolitisch gescheitert war und es in diesem Sinne bei einem bloßen Verfassungsentwurf35 blieb.
II. Die Grundrechte der Paulskirchenverfassung
1. Die Entstehung des Grundrechtsbegriffs
Der Begriff der „Grundrechte“ wurde erstmals in der FRV verfassungsrechtlich nor- miert.36 Auch wenn die Verbürgungen der Virginia bill of rights (1776) und der déclara- tion des droits de l´homme et du citoyen (1789) und deren ältere Vorbilder die geistigen Wegbereiter waren37, wurde damit bewusst auf eine Bezeichnung als Menschen- oder Bürgerrechte verzichtet.38 Damit sollte auf ihre Herkunft aus den durch die Gesetzgeber des Frühkonstitutionalismus in den deutschen Einzelstaaten garantierten Freiheiten hin- gewiesen werden.39 Die Grundrechte galten also ihrem Ursprung nach als traditionelle nationale Rechtsüberlieferungen40, die als ein Produkt des deutschen Geisteslebens an- gesehen wurden.41
Zugleich wurde mit dem Begriff der Grundrechte der Gebrauch ausländischer Termini vermieden. So konnte man jeden Verdacht unpatriotischer Gesinnung in dieser geistig national geprägten Zeit vermeiden.42 Des Weiteren wurde eine klare Abgrenzung zu den bereits in den Einzelstaaten existierenden „Staatsbürger- oder Untertanenrechte“ gezo- gen, um so den nationalstaatlichen Aspekt in den Vordergrund zu stellen.43 Das eigentlich Neue an der Entwicklung des Grundrechtsbegriffs ist jedoch die positi- vistische Aussage.44 Anders als die französische Menschenrechtserklärung stand nicht mehr die naturrechtliche Begründung angeborener Menschenrechte im Vordergrund.45 Stattdessen verstand man die Rechte als vom Staat gewährt.46 Insofern vollzog sich ein Wandel von der Naturrechtslehre zur konstitutionellen Staatslehre.47 Divergierend also zum Naturrechtsvorrang der zeitgenössischen französischen Verfassung48 wurden die Grundrechte dabei als historisch gewachsen legitimiert.
Weiterhin wurde mit dem Grundrechtsbegriff ein für die Gegebenheiten der Zeit anpas- sungsfähiger Terminus geschaffen, der es ermöglichte, diejenigen Themenfelder aufzu- nehmen, für die ein Bedürfnis bestand. Zugleich wurde die dem Begriff der „Menschen- rechte“ anhaftende universell doktrinäre Geltungskraft umgangen49, der man besonders seit der französischen Fremdherrschaft reserviert gegenüber stand.50 Trotzdem lässt sich feststellen, dass die klassischen Freiheitsrechte, die seit den Menschen- und Bürger- rechtserklärungen der Virginia Bill of Rights und der Französischen Menschenrechtser- klärung bekannt waren51, den Mittelpunkt der unter dem Grundrechtsbegriff verstande- nen Rechte bildeten.
2. Zusammenstellung des Grundrechtskatalogs
Zeitgenössisch wurden die Grundrechte als diejenigen Rechte definiert, die nötig seien, um die „freie Existenz der Bürger“ und ein „Aufblühen der Gemeinschaften“ zu verbür- gen.52 Dazu umfasste der Grundrechtskatalog der FRV formell-rechtlich 59 Paragraphen als Grundrechte. Diese waren juristisch formuliert, um sie so „verwaltungs- und behör- densicher“ wie möglich zu machen.53 Die Grundrechte sollten also nicht bloße Pro- grammrechte, sondern eine rechtlich verbindliche feste Grundlage sein.54 Neben den klassisch liberalen Freiheitsrechten waren auch korporative und organisatorische Rechte vertreten.55 Dem lag die Idee zugrunde, alles was nicht schwerpunktmäßig staatsorgani- sationsrechtlich und der Bildung eines Einheitsstaats diente, in der Grundrechtszusam- menstellung aufzunehmen.56 Ein einheitlicher theoretischer Hintergrund für die Zu- sammenstellung ist ansonsten nicht zu erkennen. Neben der Rezeption klassischer, von bürgerlicher Denkart geprägter Grundrechtssysteme wurden politisch-pragmatisch57 die Rechte aufgenommen, die für die Verwirklichung der Ideen von der Einheit Deutsch- lands, der Entwicklung eines Rechtsstaats und der staatlichen Gewähr individueller Freiheit, nötig erschienen.58
Der Rechtsgehalt der Frankfurter Grundrechte ist nicht klar zu definieren. Neben den typischen, vom Liberalismus geprägten Freiheitsrechten, enthielten die Grundrechte soziale-gleiche (§§157, 166-171, 173) und institutionelle (Art.X-XIII) Ansätze.59 Der Grundrechtekatalog wies also nicht nur individualschützende Normen auf. Dies erkannte auch schon Beseler, als er ausführte, dass es nicht möglich sei, nach streng abgemessenen Prinzipien zu bestimmen, was zu den Grundrechten gehöre.60 Zeitgenössisch wurde zwar zwischen den „Rechten der Individuen“61 und den „verfassungsartigen“62 und „politischen“63 Rechten getrennt, jedoch wurden alle positiv rechtlich unter einem formellen Grundrechtsbegriff zusammengefasst.
Damit ist festzustellen, dass die gedankliche Einheit der „Grundrechte“ 1848 nicht rein individualistischer Natur war.64 Über die Gewährleistung subjektiver Rechte hinaus verkörperten sie durch ihre Ideen ein Reformprogramm, welches auf den Gebieten des politischen, wirtschaftlichen und geistigen Lebens den Gesetzgeber verpflichten sollte, diese Felder im Sinne der die Zeit beherrschenden freiheitlichen Ideen neu zu ordnen.65
3. Persönlicher Geltungsbereich
§ 130 legte fest, dass die nachfolgenden Grundrechte dem Deutschen Volke gewährt wurden. Die Grundrechte, soweit sie denn individualrechtlicher Natur waren, waren also spezielle Deutschenrechte. Dabei war jedoch für die Nationalversammlung klar, dass die Grundrechte nicht unterschiedslos für Frauen und Männer gelten sollten. Frau- en waren daher von den politischen Rechten, insbesondere dem Wahlrecht (§ 132 S.3) oder dem Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (§137 S.6), ausgenommen.66
Die Grundrechtsfähigkeit von dem, was wir unter öffentlich rechtlichen Körperschaften verstehen, wurde in zahlreichen Artikeln (z.B. §§ 147, 159 II, 184, 186) explizit nor- miert. Außerdem wurde in Art. 188 die Grundrechtsfähigkeit für nichtdeutsche Perso- nenverbände in Bezug auf diejenigen Rechte festgelegt, die ihnen durch die Grundrech- te gewährleistet wurden.
Ferner wurde auch über den Wortlaut hinaus anerkannt, dass für spezielle Korporationen die Grundrechte gelten müssten. Auf diese Verbindungen sollten die Grundrechte Anwendung finden, die ihrem Wesen nach in Frage kamen, namentlich der Schutz des Eigentums aus § 164 I.67
4. Bindungswirkung gegenüber der Legislative
§ 130 S.2 bestimmte, dass keine Verfassung oder Gesetzgebung eines Einzelstaates die Grundrechte jemals aufheben oder beschränken könne. Damit wurde entschieden, dass die Grundrechte unmittelbare Bindungswirkung für die Legislativorgane dieser Staaten entfalteten.68 Zugleich kam ihnen damit ein Vorrang vor partikularstaatlichen Gesetzen zu. Damit boten sie unmittelbaren Schutz gegen die bestehende Staatsgewalt der Län- der.69
Gleichfalls beschränkten sich die Bindungswirkung und der Vorrang jedoch nicht bloß auf die Gliedstaaten. § 126a bestimmte die Zuständigkeit des Reichsgerichts. Dieses hatte über Klagen eines Einzelstaats gegen die Reichsgewalt wegen Verletzung der Ver- fassung durch Legislativakte und andersherum wegen Klagen der Reichsgewalt gegen Einzelstaaten wegen Verletzung der Verfassung zu entscheiden. Es wurde somit eine Rechtswegmöglichkeit eröffnet, die grundsätzlich die Übereinstimmung von Gesetzge- bungsakten mit den Grundrechten überprüfte.70 Daraus kann geschlossen werden, dass die Grundrechte auch die legislative Gewalt des Reiches binden sollte und den Reichsgesetzen vorging.71 Derselbe Schluss ist auch aus den in den Grundrechten enthaltenen Gesetzesvorbehalten zu ziehen. Dieser bedürfte es nämlich nicht, wenn die Grundrechte nicht auch die Reichsgesetze binden sollten.72
III. Die Grundrechte im Einzelnen
Im Folgenden sollen die Grundrechte der Paulskirchenverfassung im Einzelnen untersucht werden.73
1. Das Reichsbürgerrecht und das Wahlrecht, § 132
§ 132 normierte das „Reichsbürgerrecht“ und prägte damit einen Terminus, der die Ab- grenzung der folgenden Grundrechte zu den jeweiligen Heimatrechten in den Gemein- den und den Staatsbürgerrechten in den Partikularstaaten verdeutlichen sollte.74 Damit wurde bewusst ein gesamtdeutsches Staatsbürgerrecht geschaffen. Hierdurch sollte so- wohl die Gleichbehandlung aller Deutschen klargestellt, wie auch die Vereinheitlichung der Rechtslage vorangetrieben werden. Hieraus lässt sich auf den Willen der Verfas- sungsgeber schließen, durch die Schaffung einheitlicher Rechte, einen Gesamtstaat zu begründen.75
Zugleich wurden mit § 132 die Grenzen des personellen Schutzbereichs der folgenden Grundrechte abgesteckt. Diese waren namentlich „Deutschenrechte“. Deutscher war nach § 131 jeder Angehöriger eines Staates, der dem Deutschen Reich angehörte. Da jedoch nicht geklärt war, welche Staaten nach dem „Untergang des [Heiligen Römischen] Reiches“76 dazu gehörten, blieb die Frage einer Zugehörigkeit aufgrund ethnisch-kultureller oder territorialer Anknüpfung umstritten.77
In § 132 wurde gleichzeitig festgelegt, dass das Wahlrecht zur Reichstagswahl anhand einfachgesetzlicher Normen geregelt werden sollte. Obwohl also das Wahlrecht nicht ausdrücklich im Sinne einer positiven Feststellung gewährt wurde, erfuhr es durch die Erwähnung im Zusammenhang mit dem Reichsbürgerrecht zumindest eine bestimmte staatsrechtliche Garantie.78
2. Die Freiheitsrechte
a) Persönliche Freiheitsrechte
aa) Freizügigkeit, §§ 133 I, 136
(1) Innerterritoriale Freizügigkeit
Die Freizügigkeit garantierte § 133 I, der jeden Deutschen dazu berechtigte, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Hiervon umfasst wurde das Recht, sich sowohl innerhalb seines Heimatgebietes, als auch in einem ande- ren Territorium des Reiches frei niederzulassen. Die bisherige Regelung79 sollte damit überwunden werden. Diese sah zwar den Zuzug innerhalb des Bundesgebietes vor, machte dies jedoch von der Aufnahmebereitschaft des Bundesstaates abhängig, welcher oftmals Partikularrechte erließ, die einen Zuzug quasi unmöglich machten.80 Grund für die Aufnahme der Freizügigkeit in den Grundrechtskatalog war neben der Gewähr des individuellen Entscheidungsrechts sich frei zu bewegen, sowie die Förderung des Ein- heitsgedankens81, die Hoffnung die wirtschaftlichen Probleme der Zeit zu lösen, indem man den Arbeitskräften ermöglichte, dort tätig zu werden, wo sich konzentriert Ar- beitsmöglichkeiten befanden.82
Die Niederlassungsfreiheit unterlag dabei dem Gesetzesvorbehalt aus § 133 II. Dieser bestimmte, dass die Bedingungen für die Freizügigkeit durch ein Heimatgesetz83 festge- setzt werden sollten. Das beratene HEG wiederum beschränkte die Freizügigkeit in zwei Fällen, verpflichtete aber gleichzeitig die Heimatgemeinde, im Falle des Vorliegens dieser Fälle die Person aufzunehmen und ihr notfalls die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Jedem Deutschen wurde also einfachgesetzlich sowohl ein Platz in seiner Heimatgemeinde, als auch ein Mindestmaß an sozialer Sicherung garantiert.84 Damit ist festzustellen, dass die Verfassungsgeber die mit der Freizügigkeit einhergehenden so- zialen Probleme erkannten und diese versuchten zu lösen.
§ 133 I gewährte weiterhin jedem Deutschen das Recht an jedem Orte des Reichsgebie- tes das Gemeindebürgerrecht zu erlangen. Damit sollte im Gegensatz zum Grundrecht auf wirtschaftliche Freizügigkeit kein gleichmäßiger wirtschaftlicher Erwerbstatbestand geschaffen werden. Vorderer Zweck dieses Grundrechts war vielmehr die Verwirkli- chung von Gleichheit in Bezug auf die Wahl des Wohnortes, indem der Einwand feh- lender Einzelstaatsangehörigkeit ausgeschlossen wurde.85 An diesem Grundrecht zeigt sich besonders, dass die Grundrechte den Zweck der „Einheit“ des Reiches in sich tru- gen, indem der Staatsangehörigkeit eines Einzelstaates nur noch nachrangige Bedeutung eingeräumt wurde.
(2) Exterritoriale Freizügigkeit
Als Entsprechung zur innerterritorialen Freizügigkeit normierte § 136 die in der früh- konstitutionellen Zeit oft umstrittene86 Auswanderungsfreiheit. Diese wurde in der Paulskirchenverfassung erstmals unbedingt garantiert.87 Die Erhebung von Abzugsgel- dern und die militärpflichtbedingte Beschränkung wurden verboten.88 Anlass für die grundrechtliche Gewähr der Emigration war die hohe Anzahl der Ausreisenden auf- grund von Hungersnöten in den Jahrzehnten zuvor. Neben der liberalen Anerkennung der persönlichen Ausreiseentscheidung89 sollte der Anspruch auf Ausreise daher vor- nehmlich ein wirksames Gegenmittel zur Bekämpfung des „Pauperismus“ sein.90
Durch den 136 II, der die Auswanderung explizit unter den Schutz und die Fürsorge des Reiches stellte, sollte die Sicherheit der Reichsbürger auch während und noch nach der Auswanderung gewährleistet werden.
Hier kam, wie schon in der „Heimatortklausel“ des HEG, abermals ein soziale Grundgedanke zum Ausdruck. Die Ausreisenden, die durch ihre Emigration einen Beitrag zur Bekämpfung des „Pauperismus“ leisteten, sollten durch den Staat in der Form der Schutz- und Fürsorgegewähr „entschädigt“ werden.91
bb) Gewerbe- und Berufswahlfreiheit § 133, § 158
§ 158 garantierte jedem Deutschen die freie Wahl der Berufs- und Ausbildungsstätte. Da durch diese Freiheit allein noch kein wirtschaftliches Auskommen gesichert war, ist der § 158 in engem Zusammenhang mit § 133 I zu sehen. Dieser erlaubte jedem Reichsbürger, jeden Nahrungszweig zu betreiben. Der Begriff des Nahrungszweiges wurde dabei absichtlich gewählt, um neben dem allgemeinen Gewerbe, welches nach damaligem Verständnis jede selbständige Beschäftigung meinte92, auch die abhängige Arbeit mit zu umfassen.93 Dieses Grundrecht stand damit jedem Reichsbürger, unab- hängig von seiner Klassenzugehörigkeit, zu94 und war daher von enormer moderner Erscheinung.
Vom Regelungsbereich der Norm wurde sowohl das Verbot der örtlichen Diskriminie- rung der Gewerbeausübung wegen eines fremden Staatsbürger- oder Heimatrechts95, als auch die so genannte „Erwerbsfreiheit“, also die Wettbewerbsfreiheit und der freie Handel96, umfasst. Die Gewerbefreiheit wurde dabei jedoch nicht uneingeschränkt ge- währt. § 133 II sah einen Gesetzesvorbehalt in Form eines Reichsgesetzes vor. Hinter- grund dieser Einschränkung war der interessensgeleitete Gegensatz zwischen den sozi- alkonservativen Rechten, dem politischen Katholizismus, den Linken und einem Teil der Vertreter des Mittelstandes auf der einen Seite und den Vertretern des wettbe- werbswirtschaftlichen Liberalismus auf der anderen Seite.97 Insofern ist festzustellen, dass selbst der Ur-Forderung des Liberalismus nach Gewerbefreiheit, nicht ohne Be- rücksichtigung eines sozialen Ansatzes nachgekommen wurde.
cc) Regelungen zum Eigentum
(1) Freiheit des dinglichen und geistigen Eigentums § 164
In Anknüpfung an ältere Vorbilder98 erklärte § 164 I der Paulskirchenverfassung das Eigentum für unverletzlich. Durch dieses Grundrecht sollte ein vom Bürgertum immer wieder gefordertes Prinzip zum Ausdruck gebracht werden, das den Schutz vor staatli- chen Willkürmaßnahmen garantieren sollte.99 Genauso lässt sich aber im Umkehr- schluss festzustellen, dass rechtsstaatliche Eingriffe des Staates erlaubt sein sollten. An- ders als in den Verfassungsvorbildern, wurde das Eigentum also von der Frankfurter Nationalversammlung nicht als „unbeschränkte, absolute und ausschließliche Herrschaft einer Person über eine Sache“100 definiert, sondern die institutionelle Garantie des Eigentums101 unter gleichzeitiger Anerkennung einer Inhaltsbestimmung bestimmt.102 Es wurde also bereits 1848 die Sozialbindung des Eigentums festgelegt und damit dessen Inhalt positivistisch bestimmt.103
Innovativ war auch die Betonung des Schutzes des geistigen Eigentums in § 164 III. Damit vollzog sich eine Trennung in einen körperlichen und einen nichtkörperlichen Eigentumsbegriff. Der besondere Sinn dieser Bestimmung wurde sowohl in der indivi- dualistischen Idee gesehen, den Urheber der geistigen Arbeit vor unbefugter Nachah- mung zu schützen104, als auch darin, einen Anreiz für die industrielle Entwicklung zu schaffen.105
Durch den § 164 II erfuhr das Eigentumsrecht eine Einschränkung. Dieser Paragraph legte fest, dass eine Enteignung von Staats wegen möglich sei, allerdings nur durch oder auf Grund eines Gesetzes und nur gegen einen Ausgleich in Form einer gerechten Entschädigung. Auch hieran ist erkennbar, dass die Unverletzlichkeitsformel des § 164 I nicht dogmatisch zu lesen ist. Dem Eigentum, dessen Bedeutung für die Allgemeinheit damit anerkannt wurde, kam also eine soziale Orientierung zu.
(2) Freie Verfügbarkeit über Grund und Boden, sowie Aufhebung des Eigentumsbindungen §§ 166, 167, 168, 169, 171, 185
Das Grundrecht des § 165 FRV garantierte das Recht der freien Verfügbarkeit über Grund und Boden, sowie die Erwerbsfreiheit hierüber. Hiermit sollte die ständische Gebundenheit in Bezug auf das Eigentum an Grundstücken überwunden werden.106 Dies war noch nicht selbstverständlich. Die Abgeordneten erhofften sich so die Kon- zentration des Grundeigentums aufzuheben, die Verschuldung des Großgrundbesitzes abzubauen und einen Impuls zur Steigerung der wirtschaftlichen Produktivität zu set- zen.107 Gleichzeitig wurden durch § 168 auch die dinglichen Reallasten abgeschafft. Dies betraf namentlich nicht nur die Zahlung des „Zehnten“, sondern auch die Aufhe- bung des feudalen Jagdrechts gemäß § 169.108
[...]
1 Beide Bezeichnungen werden Synonym verwandt. Die Frankfurter Reichsverfassung wird im Folgenden auch als FRV abgekürzt.
2 Leisner, JA 99, S.952 (953f.).
3 Willoweit, S. 252.
4 Frotschner/Pieroth, S.121 Rn.236.
5 Bayern und Baden 1818, Württemberg 1819, Hessen-Darmstadt 1820.
6 Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.2.
7 Kröger, Einführung, S.8f.
8 Kurhessen und Sachsen 1831, Hannover 1833.
9 Frotschner/Pieroth, S.127f. Rn.248ff.
10 Pöggeler/Inhoff, JA 98, S. 511 (512); Scholler, S.4.
11 Kröger, Einführung, S.28ff.
12 Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3,Rn.3.
13 Ebel/Thielmann, S.337 Rn.516.
14 Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.5.
15 Laufs, JuS 98, S.385 (387).
16 Laufs, Recht und Gericht, S.269.
17 Nipperdey, S.595.
18 Laufs, JuS 98, S.385 (388); Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.12ff.
19 Schmauck, DVP 99, S.93 (93).
20 Huber, Dokumente I, Nr.77.
21 Scholler, S.13.
22 Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.14; Scholler, S.14.
23 Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.10.
24 Schmauck, S.94f.
25 Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.28.
26 Hassemer, DRiZ 99, S.96.
27 Leisner, JA 99, S.952 (953).
28 Kröger, Einführung, S.78.
29 Huber, Dokumente I, S.419ff., S.424, S.439ff.
30 Kimminich, S.359.
31 Frotscher/Pieroth, S.173 Rn. 321.
32 Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.44.
33 Kühne, Die Reichsverfassung, S.47.
34 Scheying, S.167.
35 BVerfGE 62, 1 (41).
36 Oestreich, S.93; Kühne, Handbuch der Grundrechte, S.98, 101.
37 Laufs, Rechtsentwicklungen, S.279; Huber, Verfassungsgeschichte II, S.776; Franke, S.57ff.
38 Böckenförde, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S.319.
39 Laufs, Rechtsentwicklungen, S.278f.
40 Oestreich, S.98; Siemann, S.255ff.; Scheuner, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S.327; Laufs, Recht und Gericht, S.9.
41 Gangl, Probleme des Konstitutionalismus, S. 37; Franke, S.57ff.
42 Kühne, Die Reichsverfassung, S.166.
43 Kühne, Handbuch der Grundrechte, § 3, S.100 Rn5.
44 Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn30.
45 Kühne, Handbuch der Grundrechte, § 3, S.102 Rn.9; Hassemer, DRiZ 98, S.503.
46 Hofmann, NJW 89, S.3177 (3184); Scheuner, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S.332.
47 Bornhak, S.226, zitiert nach Muth, S.32.
48 Art. III der Präambel der Französischen Verfassung von 1848.
49 Kühne, Handbuch der Grundrechte, S.103.
50 Hofmann, JuS 88, S.841.
51 und auch schon in den frühkonstitutionellen deutschen Verfassungen Eingang fanden, vgl. Hilker passim. 6
52 Mommsen, S.7; Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.31.
53 Muth, S.32; Strauss, S.462; Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.29.
54 Scheuner, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S.338.
55 Muth, S.30; Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn 29.
56 Kühne, Handbuch der Grundrechte I, §3 S.103 Rn.11; Kühne, Die Reichverfassung, S.169f., der hier nachweist, dass diese Idee von der im 19.Jahhundert das deutsche Rechtsdenken beherrschenden Genossenschaftstheorie her- rührte.
57 Kühne, Handbuch der Grundrechte I, § 3 Rn.13.
58 Pauly, Handbuch des Staatsrechts, §3 Rn. 30.
59 Laufs, Rechtsentwicklungen, S.278; a.A. Huber, Verfassungsgeschichte II, S. 776f..
60 Kühne, Die Reichsverfassung, S.160.
61 J ü rgens, W I, S.68.
62 Waitz, abgedr. in Droysen, S. 567.
63 J ü rgens, W VII, S. 5097.
64 Franke, S.96.
65 Anschütz, Verfassungsurkunde, S.507.
66 Kühne, Die Reichsverfassung, S.184.
67 mit Beweis: Kühne, Die Reichsverfassung, S. 183f.
68 Huber, Verfassungsgeschichte II, S.781.
69 Huber, Verfassungsgeschichte II, S.775.
70 So im Ergebnis auch Steiner, DVP 99, S.3 (4).
71 Kühne, Die Reichsverfassung, S.184f., Kühne, Handbuch der Grundrechte I, § 3 Rn.31, Hilker, S.361; Pauly, Handbuch des Staatsrechts, § 3 Rn.30; a.A. Scheuner, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S. 326, 331.
72 Huber, Verfassungsgeschichte II, S.781.
73 Paragraphen, welche im Abschnitt B III nicht weiter gekennzeichnet sind, sind solche der Frankfurter Reichsver- fassung.
74 Scholler, S.40.
75 Kühne, Die Reichsverfassung, S.203.
76 Beseler, abgd. in Droysen, S.26.
77 Kühne, Die Reichsverfassung, S.205.
78 Kühne, Die Reichsverfassung, S.410.
79 Art.18 der Deutschen Bundesakte.
80 Siemann, S.105.
81 Tellkampf, Scholler, S. 221f.
82 Tellkampf, Scholler, S. 222.
83 im Folgenden HEG.
84 Kühne, Die Reichsverfassung, S.209.
85 Kühne, Die Reichsverfassung, S.303.
86 Kröger, Grundrechtsentwicklung, S.25.
87 Scheuner, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S.215.
88 Mot. zu Art. I., Scholler, S.78.
89 Scheuner, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S.216.
90 Scholler, S.39.
91 Scholler, S.27f.
92 Kühne, Die Reichsverfassung, S.227.
93 Hildebrand, Scholler, S.206.
94 Hildebrand, Scholler, S.206.
95 Hermann, Scholler, S.206.
96 Kröger, Verfassungsgeschichte, S. 73.
97 Huber, Verfassungsgeschichte II, S. 778.
98 namentlich die „Virginia bill of rights“, die „déclaration de droits de l´homme et du citoyen“, sowie deutsche frühkonstitutionelle Vorbilder.
99 Beseler, W III, S.2336.
100 so aber Hedemann, S.127.
101 Hildebrand W I, S.691.
102 Scholler, S. 31; a.A: Hedemann, S.127.
103 Kühne, Die Reichsverfassung, S.250.
104 Mohl, W III, S.2328.
105 Zimmermann, W III, S.2334.
106 Zycha, Moderne dt. Verfassungsgeschichte, S.375 (380).
107 Kühne, Die Reichsverfassung, S.265ff..
108 Kühne, Die Reichsverfassung, S.177; Eckhardt, S.241.
- Arbeit zitieren
- Dipl. jur. Eerke Pannenborg, LL.M. (Autor:in), 2008, Inhalt und Bedeutung der Grundrechte der Paulskirchenverfassung von 1848/49 für die deutsche Verfassungsentwicklung im 19. und 20. Jahrhundert, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206051
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