Das vorliegende Skript behandelt examensrelevante Probleme des Strafrechts. Es ist dementsprechend nicht als tiefgehende wissenschaftliche Abhandlung zu verstehen. Konzipiert ist das Skript für die gezielte Vorbereitung auf die strafrechtliche Examensklausur mit speziellen Problemen des materiellen Strafrechts.
Dementsprechend werden die Probleme in einem solchen Umfang behandelt, deren Wiedergabe in der Klausur vom Examenskandidaten problemlos erwartet werden können sollte. Für Hausarbeiten ist in jedem Fall zu empfehlen, sich über den Skripttext hinaus mit der jeweiligen juristischen Problematik breiter und tiefer gehend auseinander gesetzt werden, da hierfür im Text nur Denkanstöße und Grundstrukturen gegeben werden.
Nicht behandelt werden im Skript darüber hinaus grundsätzliche Abgrenzungs- oder Aufbaufragen, da dieses zum einen den Umfang sprengen würde und zum anderen die Kenntnis beim Examenskandidaten vorhanden sein sollte.
In diesem Sinne wünsche ich eine erfolgreiche Examensvorbereitung mit diesem Skript.
Johann Christoph Schaper, Dresden 2003
Inhalt
StGB Allgemeiner Teil
Vor §13
P: Einverständliche Fremdgefährdung – eigenverantwortliche Selbstgefährdung
§13
P: Abgrenzung Tun-Unterlassen
P: Entstehung einer Garantenstellung aus vorangegangenem rechtmäßigem Verhalten (Bsp. §32)
P: Entstehung einer Garantenstellung aus tatsächlicher Übernahme
P: Verwirklichung des §224 I Nr. 5 durch Unterlassen
P: Kausalität bei alternativen Ursachen für den Erfolgseintritt beim Unterlassungsdelikt
P: Unterlassender Garant neben vorsätzlichem Begehungstäter
P: Verwirklichung erfolgsqualifizierter Delikte durch Unterlassen
§15
P: Abgrenzung Vorsatz-bewusste Fahrlässigkeit
P: Voraussetzungen für das Vorliegen von bedingtem Vorsatz gem. BGH
§§16, 17
P: Rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums
P: rechtliche Behandlung des Doppelirrtums
P: Entfallen des Vorsatzes beim mittelbaren Täter bei unbeachtlichem Error in Persona des Tatmittlers
P: Entfallen des Anstiftervorsatzes beim unbeachtlichen Error in Persona des Täters
P: Irrtum über die Garantenstellung
§18
Das erfolgsqualifizierte Delikt
Aufbau und Deliktsstruktur
Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts
Anknüpfungspunkt der Versuchsstrafbarkeit 7
Teilnahme am erfolgsqualifizierten Delikt 7
Konkurrenzverhältnis zwischen Grunddelikt und erfolgsqualifiziertem Delikt
Rücktritt im Rahmen des erfolgsqualifizierten Delikts
§§21, 22
P: Rechtliche Behandlung der Actio libera in causa
§§22, 23
P: Unmittelbares Ansetzen
P: Vorliegen des unmittelbaren Ansetzens wenn zur Deliktsverwirklichung eine Mitwirkungshandlung des Opfers erforderlich ist
P: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt
P: Unmittelbares Ansetzen bei vermeintlicher Mittäterschaft
P: Unmittelbares Ansetzen beim mittelbaren Täter
P: Fehlgeschlagener Versuch
P: Abgrenzung beendeter – unbeendeter Versuch
P: Freiwilligkeit beim Rücktritt 11
P: Rücktritt bei Erreichung eines außertatbestandlichen Ziels (Denkzettelfälle)
P: Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts, wenn die schwere Folge durch ein Erfolgsdelikt erfasst wird (Bsp. 227-212)
§25
P: Mittelbare Täterschaft beim schuldhaft handelnden aber im Verbotsirrtum befindlichen Täter
P: mittelbare Täterschaft trotz qualifikationslosen Werkzeugs bei Sonderdelikten
P: Abgrenzung §§26 – 25 I 2. Alt. Im Fall des graduellen Tb-Irrtums beim Tatmittler
§26
P: Anstiftung zum qualifizierten Delikt beim zum Grunddelikt entschlossenen Täter
§27
P: Beihilfe durch neutrales Verhalten
§32
P: Erforderlichkeit eines Verteidigungswillens im Rahmen der Notwehr
Folgeproblem: Rechtsfolge bei Handlung ohne Verteidigungswillen
P: Rechtliche Behandlung der Notwehrprovokation
Folgeproblem: Heftigere Opferreaktion als erwartet
P: Gebotenheit der Notwehr bei Angriff durch Betrunkenen
§33
P: Anwendung
Anhang: §127 StPO
P: Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes
§113
P: Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung
P: Konkurrenz des §113 zu §
§120
P: Strafbarkeit der Anstiftung zur Gefangenenbefreiung durch den Gefangenen
§142
P: §142 II Nr. 2, Gleichsetzung entschuldigt - unvorsätzlich
§153
P: Falsche Aussage im Nötigungsnotstand
§164
P: Vermeintlich falsche Verdächtigung
§185
P: Kollektivbeleidigung
§211
P: Erforderlichkeit eines „verwerflichen Vertrauensbruches“ für das Merkmal der Heimtücke
P: Mordmerkmal „Heimtücke“, Arglosigkeit schlafender/bewusstloser Personen
P: Restriktive Auslegung des §211, wenn der Täter „nur das Beste“ wollte
P: Tötung durch HIV-Infektion
§216
P: Anforderungen an das Einverständnis
P: Ärztliche Sterbehilfe
P: Sterbehilfe durch medizinische Laien
§223
P: Körperverletzung durch kunstgerechte medizinische Behandlung
P: Körperverletzung durch HIV-Infektion
§224
P: Definition „lebensgefährliche Behandlung”
§225 23
P: Struktur und Begriffsbestimmung
§228 23
P: Anwendbarkeit auf HIV-Fälle
§239b
P: Sich-bemächtigen
§240
P: Gewaltbegriff
§242
P: Begriffsbestimmung
P: Abgrenzung Diebstahl-Betrug bei einer durch Täuschung erlangten Sache
P: Abgrenzung Trickdiebstahl-Betrug
P: Vollendung der Wegnahme bei durch Sicherungsetikett gesicherten Sachen
§244
P: Bandendiebstahl §244 I Nr. 2
P: geladene Schreckschusspistole als Waffe im Sinne des §244 I Nr. 1a)
§246
P: Mehrfachzueignung
P: Unterschlagung durch Verpfändung
§249
P: Abgrenzung Raub-räuberische Erpressung
§250
P: „Verwenden“ einer Waffe/gefährlichen Werkzeugs
§251
P: Anwendung tödlicher Gewalt nach Vollendung des Grunddelikts
§§253, 255
P: Dreieckserpressung
§258
P: Zeitliches Vorliegen des §258
P: Strafvereitelung durch Bezahlung fremder Strafe
§259
P: Struktur und Begriffsbestimmung
P: Erforderlichkeit des Absatzerfolges
P: Absetzen an verdeckten Vermittler
P: Hehlerei durch Vortatteilnehmer
§263
P: Voraussetzungen
P: Vermögensbegriff
P: Vermögensverfügung
P: Vermögensschaden
P: Persönlich-rechtlicher Schadenseinschlag
P: Lehre von der sozialen Zweckverfehlung
P: Schaden im Sinne des §263 beim gutgläubigen Erwerb
P: Schaden bei Betrug nach Diebstahl
P: Nachträgliche Schadensbeseitigung (reparatio damni)
P: Stoffgleichheit
P: Stoffgleichheit beim Provisionsbetrug
P: Verfügungsmöglichkeit beim Dreiecksbetrug
P: Prozessbetrug
Computerdelikte §§263a, 266b
Systematik der Computerdelikte
Erlangung der Karte
Einsatz der Karte
Entnahme des Geldes
§266
P: Vermögensnachteil im Sinne des §266 bei Bereithaltung eines kompensationsfähigen Äquivalents
§267
P: Urkundsbegriff und Erscheinungsformen
P: Aussteller einer Urkunde
P: Herstellen, §267 I 1. Alt.
P: Verfälschen, §267 I 2. Alt.
P: Gebrauchen, §267 I 3. Alt.
P: Konkurrenz zwischen §267 I 1. Alt. und §267 I 3. Alt.
P: Beweisbestimmung durch amtliche Nummernschilder
P: §267 durch Zeichnen mit richtigem Namen
P: §267 durch Angabe einer falschen Adresse
§271
§274
P: Gehören
P: Nachteilszufügungsabsicht
§288
P: Pflicht des Vollstreckungsschuldners den Zugriff durch den Gläubiger zu ermöglichen
§289
P: Wegnahme
P: rechtswidrige Absicht
§§306-306d
P: Systematik der Brandstiftungsdelikte
§315c
P: Gefährdung von Leib oder Leben bzw. Sachwerten
P: Rechtfertigung durch Einwilligung
§323a
P: subjektive Vorhersehbarkeit der Rauschtat
§323c
P: Vorliegen eines Unglücksfalles
§332
P: Drittvorteil
§339
P: Begriffsbestimmung: Rechtsbeugung
P: „Leitung und Entscheidung einer Rechtssache“ durch die Staatsanwaltschaft bei Unterlassung der Klageerhebung
P: Haftungsprivileg des Strafrichters
Literatur
Tröndle/Fischer
Herbert Tröndle, Thomas Fischer, Otto Schwarz
Kommentar zum StGB
51. Auflage 2003
Schönke/Schröder
Adolf Schönke, Horst Schröder, Theodor Lenckner
Kommentar zum StGB
26. Auflage 2001
Wessels/Beulke AT
Johannes Wessels, Werner Beulke
Strafrecht Allgemeiner Teil, Die Straftat und ihr Aufbau
32. Auflage 2002
Wessels/Hettinger
Johannes Wessels, Michael Hettinger
Strafrecht Besonderer Teil 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte
26. Aulage 2002
Wessels/Hillenkamp
Johannes Wessels, Thomas Hillenkamp
Strafrecht Besonderer Teil 2, Straftaten gegen Vermögenswerte
25. Auflage 2002
Anmerkung
Die Literaturliste ist bewusst auf einige Standard-Werke beschränkt, in denen sich jeweils weitere Nachweise finden lassen, um die Literaturrecherche zu vereinfachen.
Darüber hinaus finden sich in den jeweiligen Text-Abschnitten zahlreiche Verweisungen zu Entscheidungen, Entscheidungsrezensionen, Aufsätzen etc. Die Fundstellen sind bei den entsprechenden Delikten vollständig aufgeführt.
StGB Allgemeiner Teil
Vor §13
P: Einverständliche Fremdgefährdung – eigenverantwortliche Selbstgefährdung
BGHSt 32, 262; Tröndle/Fischer Vor §13 Rn 19 mwN
OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 325 (Autosurfen) dazu: Hammer, Auto-Surfen – Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung, JuS 1998, 785
Selbstgefährdung
Unterbrechung der objektiven Zurechenbarkeit. Der Geschädigte selbst nimmt die gefährliche Handlung vor, keine Tatherrschaft beim Täter.
Fremdgefährdung
Der Geschädigte setzt sich der Gefährdung durch einen anderen aus. Tatherrschaft hat der ausführende Täter.
Tatbestandsausschließendes Einverständnis bei Delikten, die die freie Willensentschließung bzw. Willensbetätigung schützen (Bsp. §§177, 239, 240, 255)
Ansonsten rechtfertigende Einwilligung.
Das Einverständnis muss sich nicht auf die konkrete Verletzung, sondern nur auf die Kenntnis der besonderen Gefahr beziehen. Bei Körperverletzungsdelikten ist §228 zu beachten.
§13
P: Abgrenzung Tun-Unterlassen
Tröndle/Fischer §13 Rn 17
Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen richtet sich nach allgemeiner Meinung nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.
P: Entstehung einer Garantenstellung aus vorangegangenem rechtmäßigem Verhalten (Bsp. §32)
Tröndle/Fischer §13 Rn 11
M1
Auch aus vorangegangenem rechtmäßigem Verhalten entsteht eine Garantenstellung. Durch die Handlung des Verteidigers ist eine Verletzung eingetreten, hinsichtlich dieser ist er Garant für den Angreifer.
M2
Eine Garantenstellung entseht nur in Ausnahmefällen. Grundsätzlich ist der Verteidiger nicht Garant für den Angreifer.
Die Notwehr kennt keine Güterabwägung. Wäre der Notwehrhandelnde nach §13 strafbar, würde die Rechtfertigung des durch Notwehr ausdrücklich erlaubten Tuns wieder aufgehoben. Es wäre außerdem unbillig einen Angegriffenen härter zu bestrafen als einen Unbeteiligten, da sich dieser nur aus 323c strafbar machen würde. Es sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, den Angreifer stärker zu schützen als eine zufällig in Gefahr geratene Person.
Es entsteht aber eine Hilfspflicht gem. §323c (BGHSt 25, 318; NStZ 2000, 414).
§13
P: Entstehung einer Garantenstellung aus tatsächlicher Übernahme
Mitsch, Unvollendete Hilfeleistung als Straftat JuS 1994, 555
Keinen Einfluss hat das Bestehen oder Nichtbestehen rechtsgeschäftlicher Verbindungen (ganz hM)
Die Aufnahme einer beschützenden oder rettenden Tätigkeit führt nur dann zum Entstehen einer Garantenpflicht, wenn die Situation des Hilfsbedürftigen wesentlich verändert wird, beispielsweise die Verhinderung oder Beseitigung alternativ bevorstehender Rettungsmöglichkeiten (BGH NJW 1993, 2628).
Die tätige Hilfsbereitschaft lässt eine Pflicht des Helfers zur Vollendung der Hilfeleistung entstehen, wenn seine Handlung andere hilfsbereite Personen dazu veranlasst sich im Vertrauen auf die ausreichende Versorgung des Opfers zurückzuhalten. Dies gilt auch, wenn das Opfer durch Ortsveränderung dem Wirkungskreis anderer Helfer entzogen wird.
P: Verwirklichung des §224 I Nr. 5 durch Unterlassen
M1
Die Verwirklichung des §224 I Nr. 5 ist auch durch Unterlassen möglich. Dem Unterlassen liegt wie dem Tun die gleiche Schutzwürdigkeit zu Grunde (Tröndle/Fischer §224 Rn 5).
M2
§224 I Nr. 5 ist ein verhaltensgebundenes Delikt. Deshalb fehlt es zumindest beim Beschützergaranten an der in §13 geforderten Modalitätenäquivalenz (Schönke/Schröder §13 Rn 4).
P: Kausalität bei alternativen Ursachen für den Erfolgseintritt beim Unterlassungsdelikt
Wessels/Beulke AT Rn 198
Risikoerhöhungslehre
Wird das Risiko des Erfolgseintritts durch den Unterlassenstäter erhöht haftet er, als wenn die von ihm beeinflussbare Ursache zum Erfolgseintritt geführt hätte.
hM
Sind für den Eintritt des Erfolges alternativ oder kumulativ zwei oder mehr Ursachen möglich, von denen der Unterlassenstäter nur eine Beeinflussen kann, ist wegen des Grundsatzes in dubio pro reo vom Erfolgseintritt aus der vom Täter nicht beeinflussbaren Ursache auszugehen. Die Risikoerhöhungslehre ist abzulehnen, da sie erfolgs- und erfolgsqualifizierte Delikte contra legem in Gefährdungsdelikte umwandelt und so den in dubio pro reo-Grundsatz aushöhlt.
P: Unterlassender Garant neben vorsätzlichem Begehungstäter
Schönke/Schröder Vor §25 Rn 101
M1
Neben einem vorsätzlichen Begehungstäter kann der unterlassende Garant nur Gehilfe sein. Eine eigene Täterschaft kann nur angenommen werden, wenn der Begehungstäter den Tatablauf nicht mehr beherrscht und der Unterlassungstäter Tatherrschaft hat (hM).
M2
Neben einem vorsätzlichen Begehungstäter ist auch unterlassende Garant Täter. Unterlassungsdelikte sind Pflichtdelikte. Wer seine Pflicht verletzt, ist Täter.
§§13, 15
Diese Auffassung privilegiert jedoch die aktive Förderung gem. §27 gegenüber dem Nichteinschreiten, da dann Täterschaft vorliegen soll.
M3
Ob der unterlassende Garant neben dem Begehungstäter auch Täter ist, richtet sich nach dem Inhalt der Garantenpflicht.
Der Beschützergarant ist wegen seiner umfassenden Verantwortung für ein bestimmtes Rechtsgut bei Nichthindern eines Angriffs Unterlassungstäter.
Der Überwachergarant ist lediglich Teilnehmer gem. §27, da ihm nur die Verantwortlichkeit für eine bestimmte Gefahrenquelle zukommt.
P: Verwirklichung erfolgsqualifizierter Delikte durch Unterlassen
BGH NJW 1995, 2045; differenzierend NStZ 1997, 341
Erfolgsqualifizierte Delikte können nur durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn der Täter zur Tatzeit die Vorstellung eines erfolgsqualifizierten Delikts hatte. Der Vorsatz muss sich also während der Tat auch auf den Eintritt der schweren Folge beziehen (Modalitätenäquivalenz des §13).
§15
P: Abgrenzung Vorsatz-bewusste Fahrlässigkeit
Zu diesem Problemkreis existiert eine unüberschaubare Anzahl von Anschauungen, deshalb werden hier nur die Strömungen der einzelnen Auffassungen dargestellt.
Möglichkeitstheorie(n) (Tröndle/Fischer §15 Rn 11c)
Die Möglichkeitstheorien verzichten auf das voluntative Vorsatzelement und erachten allein die Erkennbarkeit des Erfolgseintritts für entscheidend.
Der Täter muss die reale Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkannt (Möglichkeitstheorie) oder den Erfolgseintritt für wahrscheinlich gehalten haben (Wahrscheinlichkeitstheorie). Führt er die Handlung dennoch aus, handelt er vorsätzlich.
Er entscheidet sich bewusst für eine Handlung, die mit der in der Rechtsordnung geltenden Risikomaxime unverträglich ist (normative Risikolehren).
Einwilligungstheorie(n) (Tröndle/Fischer §15 Rn 9ff, BGH NJW 1988, 783)
Der Täter muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt und ernstgenommen haben. Er muss mit dem Erfolgseintritt im Sinne einer billigenden Inkaufnahme einverstanden sein (Billigungstheorie) oder in die Verletzung der Rechtsordnung eingewilligt haben (Einwilligungstheorie).
Für die Annahme des Vorsatzes ist aber ein „billigen im Rechtssinne“ ausreichend, das heißt der Täter muss den Erfolg nicht wünschen oder gutheißen, sondern sich lediglich auch mit dem Eintritt des eigentlich unerwünschten Erfolges abfinden.
Der Verzicht auf das voluntative Vorsatzelement ist ein Verstoß gegen Art. 103 II GG und gegen die Gesetzessystematik, da sich der Vorsatz grundsätzlich aus einem kognitiven und einem voluntativen Element zusammensetzt. Für die Strafbarkeit des Täters ist auch seine Einstellung zur Tat von Bedeutung, deshalb kann die Betrachtung nicht auf das Vorliegen des kognitiven Vorsatzelementes beschränkt werden.
§§15, 16, 17
Voraussetzungen für das Vorliegen von bedingtem Vorsatz (BGH)
Der Täter muss
- die Gefahr des Erfolgseintritts erkannt
- diese ernstgenommen
- und billigend in kauf genommen haben.
Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter
- nicht mit dem Erfolgseintritt einverstanden war und
- ernsthaft auf den Nicht eintritt des Erfolges vertraut hat.
BGH NJW 1989, 781
§§16, 17
P: Rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums
Tröndle/Fischer §16 Rn 20ff
M1: Vorsatztheorie §16 I
Bei fehlendem Unrechtsbewusstsein kann niemals Vorsatzstrafbarkeit vorliegen.
Mit Einführung von §17 nicht mehr vertretbar.
M2: Lehre von den negativen Tb-Merkmalen
Rechtfertigungsgründe sind der negative Teil des Tatbestandes. Das Bewusstsein vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes ist vom Vorsatz umfasst.
Diese Meinung geht vom heute nicht mehr vertretenen zweistufigen Deliktsaufbau aus. Mit dem nach allgemeiner Meinung üblichen dreistufigen Deliktsaufbau ist die Lehre von den negativen Tb-Merkmalen nicht vereinbar.
M3: strenge Schuldtheorie §17
§16 behandelt lediglich den Tb-Irrtum. Deshalb werden alle anderen Irrtümer von §17 erfasst.
Jedoch handelt es sich beim Erlaubnistatbestandsirrtum nicht um einen Beurteilungsfehler, sondern um einen Sachverhaltsirrtum. Dies ist kein Irrtum im Sinne des §17.
M4: eingeschränkte Schuldtheorie §16 analog
Beim Erlaubnistatbestandsirrtum ist das Unrecht einer vorsätzlichen Tat ausgeschlossen.
Jedoch liegen Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit vor. Zudem wäre eine Teilnehmer-strafbarkeit ausgeschlossen.
M5: eingeschränkte rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie §16 analog
Dem Erlaubnistatbestandsirrtum wird nur die Rechtsfolge des §16 zugeordnet. Es entfällt nicht der Tatbestandsvorsatz, sondern lediglich der Vorsatzschuldvorwurf. Trotz des vorsätzlichen Handlungsunrechts kommt lediglich eine Bestrafung aus fahrlässigem Delikt in Betracht, §16 I 2.
P: rechtliche Behandlung des Doppelirrtums
Wessels/Beulke AT Rn 485; BGHST 3, 105
Zusammentreffen von Erlaubnisirrtum und Erlaubnistatbestandsirrtum
Erlaubnisirrtum: Irrtum in rechtlicher Sicht über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes. Rechtsirrtümer werden nach §17 behandelt.
§§16, 17
Erlaubnistatbestandsirrtum: Irrtum in tatsächlicher Sicht über das tatsächliche Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, nach hM Behandlung gem. §16 analog.
Der Doppelirrtum wird wie der Erlaubnisirrtum gem. §17 behandelt. Es kann dem Täter nicht zum Vorteil gereichen, dass er sich in rechtlicher und in tatsächlicher Sicht irrt. Er muss sich also nach den strengeren Voraussetzungen des §17 behandeln lassen.
P: Entfallen des Vorsatzes beim mittelbaren Täter bei unbeachtlichem Error in Persona des Tatmittlers
Schönke/Schröder §25 Rn 51-53; Wessels/Beulke AT Rn 275, 550
M1
Der unbeachtliche Error in persona beim Tatmittler ist ein Fall des aberratio ictus. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein mechanisches oder ein menschliches Werkzeug fehlgeht.
Es liegt also nach hM Versuchstrafbarkeit für das geplante, und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit hinsichtlich des ausgeführten Delikts vor.
M2
Es ist eine Differenzierung hinsichtlich der Opferindividualisierung vorzunehmen. Hat der Hintermann dem Tatmittler die Opferindividualisierung überlassen ist der Error in persona unbeachtlich, da sich hier die Gefahr der Überlassung der Individualisierung realisiert.
Hatte das Werkzeug dagegen keine Auswahlmöglichkeit bei der Opferindividualisierung bewirkt die auftragswidrige Ausführung den aberratio ictus beim Hintermann.
P: Entfallen des Anstiftervorsatzes beim unbeachtlichen Error in Persona des Täters
Tröndle/Fischer §26 Rn 15; Wessels/Beulke AT Rn 575
M1
Maßgeblich ist allein der Akzessorietätsgrundsatz. Der unbeachtliche Error in Persona ist wegen des Wortlauts von §26 auch für den Anstifter unbeachtlich.
M2
Der Vorsatz des Anstifters bezieht sich auf die konkrete Tat, es liegt ein aberratio ictus vor.
Gemetzel-Argument: Geht man rein nach dem Akzessorietätsgrundsatz wäre der Anstifter auch für weitere Taten des Täters verantwortlich.
Kritik: „Gemetzel“ ist als Täterexzess dem Anstifter nicht zurechenbar. Darüber hinaus hat der Anstifter nur Vorsatz hinsichtlich einer Tat.
M3
Entscheidend ist das Vorstellungsbild des Anstifters im Vergleich zum tatsächlichen Tatablauf. Dementsprechend ist der Error in Persona für den Anstifter lediglich unbeachtlich, sofern nicht die Verwechslung des Opfers für den Anstifter außerhalb jeder Vorstellungsmöglichkeit war. Denn der
Anstifter greift das Rechtsgut mit der Einwirkung auf den Täter bereits unmittelbar an (BGH).
M4
Differenzierung ist hinsichtlich der Opferindividualisierung vorzunehmen (s.o.).
§§16, 17, 18
P: Irrtum über die Garantenstellung
Wer seine Garantenstellung kennt, hieraus aber die falschen Schlüsse zieht, sich vor allem nicht zur (Vollendung der) Hilfeleistung verpflichtet fühlt befindet sich in einem Gebotsirrtum. Dieser ist Irrtum gem. §17.
§18
Das erfolgsqualifizierte Delikt
Kühl, Das erfolgsqualifizierte Delikt, Jura 2002, 810; 2003, 19
Aufbau und Deliktsstruktur
1. Verwirklichung des Grunddelikts und seiner Qualifikationen
-Tatbestand
-Rechtswidrigkeit
-Schuld
2. Verwirklichung der schweren Folge
-Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
-objektive Zurechenbarkeit
3. Deliktsspezifischer Gefährdungszusammenhang
-Realisierung der deliktsspezifischen Gefährlichkeit des Grunddelikts in der eingetretenen schweren Folge
4. Fahrlässigkeitsprüfung
hinsichtlich schwerer Folge und Gefährdungszusammenhang
-objektiv
-subjektiv
Merke:
Da sich beim erfolgsqualifizierten Delikt die Sorgfaltswidrigkeit schon aus der Verwirklichung des Grunddelikts ergibt, ist die Vorhersehbarkeit der schweren Folge das alleinige Merkmal der Fahrlässigkeitsprüfung (BGH NStZ 1997, 82).
Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts
Schönke/Schröder §18 Rn 9
Erfolgsqualifizierter Versuch
Versuch des Grunddelikts, Vollendung der schweren Folge
Versuch der Erfolgsqualifikation
Versuch (str.) oder Vollendung des Grunddelikts, Versuch der schweren Folge
§18
Anknüpfungspunkt der Versuchsstrafbarkeit
M1
Anknüpfungspunkt der Versuchsstrafbarkeit ist die Tathandlung. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes zum Beispiel bei §§227, der auf die gesamten §§223, 224 verweist und damit auch die Versuchsstrafbarkeit als Voraussetzung genügen lässt. Dann kann aber nicht der Erfolg Voraussetzung sein.
Ein erfolgsqualifizierter Versuch ist damit grundsätzlich möglich.
M2
Anknüpfungspunkt der Versuchsstrafbarkeit ist der Erfolg des Grunddelikts. Die erfolgsqualifizierten Delikte verweisen in aller Regel auf das vollendete Grunddelikt (§227 „Körperverletzung“, §251 „Raub“, §306c „Brandstiftung“ usw.)
Ein erfolgsqualifizierter Versuch ist damit nicht möglich.
Teilnahme am erfolgsqualifizierten Delikt
Durch §11 II wird die Behandlung der erfolgsqualifizierten Delikte als Vorsatzdelikte festgelegt. Eine Teilnahme ist also möglich, jedoch sind die §§18, 29 zu beachten: für jeden Teilnehmer ist die Fahrlässigkeit festzustellen.
Konkurrenzverhältnis zwischen Grunddelikt und erfolgsqualifiziertem Delikt
M1
Das Grunddelikt wird vom erfolgsqualifizierten Delikt konsumiert
M2
Ist im Grunddelikt schon eine Qualifikation verwirklicht (Bsp. 224-227) ist wegen der Klarstellungsfunktion der Konkurrenzen Tateinheit anzunehmen. Es kommt hierdurch zum Ausdruck, dass im Grunddelikt eine Qualifikation verwirklicht wurde.
Rücktritt im Rahmen des erfolgsqualifizierten Delikts
Rücktritt von der versuchten Erfolgsqualifizierung
Der Rücktritt muss sich auf die schwere Folge beziehen. Ist das Grunddelikt bereits beendet, muss der Täter aktiv den Eintritt der schweren Folge verhindern.
Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch
M1
Ein Rücktritt vom Versuch des Grunddelikts trotz bereits eingetretener schwerer Folge ist möglich. Mit entfallen des Grunddeliktes entfällt auch der Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation (BGHSt 42, 158)
M2
Ein Rücktritt ist aus Gerechtigkeitsgründen ausgeschlossen. Er widerspricht dem Schutzzweck des erfolgsqualifizierten Delikts, da sich die tatbestandsspezifische Gefahr schon verwirklicht hat. Der Täter hat das Geschehen schon aus der Hand gegeben.
§§20, 21,22, 23
§§21, 22
P: Rechtliche Behandlung der Actio libera in causa
Tröndle/Fischer §20 Rn 49ff; Wessels/Beulke AT Rn 415; BGHSt 17, 333
M1
Die Alic ist wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken mit dem geltenden Recht nicht vereinbar und grundsätzlich als verfassungswidrig abzulehnen.
M2: Tatbestandslösung
Nach der Tatbestandslösung soll das Sich-berauschen schon unmittelbar zum Tatbestand gehören. Dies widerspricht jedoch dem Wortlaut des §20.
M3: Werkzeugprinzip
Die Alic ist ein Sonderfall der mittelbaren Täterschaft. Dies widerspricht jedoch dem Wortlaut des §25 II: Wer die Tat selbst begeht, begeht sie nicht durch einen Anderen. Außerdem ist §25 II bei eigenhändigen Delikten ausgeschlossen.
M4: Vorverlagerungslösung
Nach der Vorverlagerungslösung ist die strafrechtlich relevante Handlung nicht die Tatausführung selbst, sondern die Herbeiführung des Defekts. Die Vorverlagerungslösung widerspricht jedoch dem Wortlaut des §20 („bei der Tat“). Darüber hinaus verstößt sie gegen das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 103 II GG. Sie ist überdies mit der Systematik des Gesetzes hinsichtlich des Koinzidenz- und des Schuldprinzips nicht zu vereinbaren.
M5: Ausnahmemodell
Nach dem Ausnahmemodell stell die Alic eine echte Ausnahme von §20 dar. Der Täter muss bei Begehung der Tat nicht schuldfähig sein. Dies verstößt wie die Vorverlagerungslösung gegen den Wortlaut des §20 sowie gegen die Gesetzessystematik und das Bestimmtheitsgebot.
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken ist die Alic wohl abzulehnen. Eventuell ist für Erfolgsdelikte die Anwendung der Tatbestandslösung denkbar, für Tätigkeitsdelikte (§316, 21 StVG etc.) hat der BGH die Alic jedoch ausdrücklich für unanwendbar erklärt (BGH MDR 1996, 1276).
§§22, 23
P: Unmittelbares Ansetzen
Tröndle/Fischer §22 Rn 2
Gemischt subjektiv-objektive Theorie
Unmittelbares Ansetzen ist gegeben wenn die Handlung
subjektiv auf Grundlage des Täterplans
objektiv geeignet ist, ohne wesentliche Zwischenschritte eine Rechtsgutsverletzung herbeizuführen, so dass die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten wird, wobei zwischen Tathandlung und Taterfolg ein
§§22, 23
enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang bestehen muss.
In unproblematischen Fällen ist die Definition des unmittelbaren Ansetzens als
„Überschreiten der Schwelle zwischen Vorbereitungs- und Ausführungshandlung“ ausreichend.
P: Vorliegen des unmittelbaren Ansetzens wenn zur Deliktsverwirklichung eine Mitwirkungs-handlung des Opfers erforderlich ist
Tröndle/Fischer §22 Rn 28; BGHSt 42, 177
Opfer ist Werkzeug der eigenen Tötung. Das unmittelbare Ansetzen bestimmt sich nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft.
Demnach ist entscheidend, ob der Täter den Geschehensablauf noch beeinflussen kann oder ob er das Geschehen bereits aus der Hand gegeben hat.
Jedoch muss aus Tätersicht eine unmittelbare Gefährdung des Opfers gegeben sein. Diese liegt in der Regel vor, wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat
P: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt
M1
Unmittelbares Ansetzen ist mit Verstreichenlassen der ersten Handlungsmöglichkeit gegeben. Hierdurch wird die Strafbarkeit zu weit ausgedehnt bzw. vorverlegt, da unmittelbares Ansetzen schon vorliegt, obwohl eine Rettung des Opfers noch möglich ist.
M2
Unmittelbares Ansetzen ist mit Verstreichenlassen der letzten Handlungsmöglichkeit gegeben.
hM
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Unterlassenstäter das Geschehen aus der Hand gibt. Hierbei muss er sich der erheblichen Erhöhung der Gefahr durch sein Unterlassen bewusst sein.
P: Unmittelbares Ansetzen bei vermeintlicher Mittäterschaft
M1
Unmittelbares Ansetzen ist auch beim Ansetzen durch den vermeintlichen Mittäter gegeben. Das tatplanmäßige Eintreten in den Versuch wird den mittäterschaftlich handelnden Komplizen zugerechnet (Münzhändlerfall BGHSt 40, 299, zust. Anm. Jung, JuS 1994, 355, abl. Anm. Hauf, NStZ 1994, 263).
M2
Das unmittelbare Ansetzen ist nur gegeben, wenn der ansetzende Täter mit dem Willen handelt, die Tat zur Ausführung zu bringen. Ansonsten kann das Ansetzen nicht zur Ausführung und damit auch nicht zu einer Rechtsgutsverletzung führen (Türklingelfall BGHSt 39, 236).
M1 führt zu Gesinnungsstrafrecht, die Vorstellungen der handelnden Personen dürfen nicht ignoriert werden.
§§22, 23
P: Unmittelbares Ansetzen beim mittelbaren Täter
Tröndle/Fischer §22 Rn 24 ff
M1
Unmittelbares Ansetzen liegt mit dem Einwirken auf das Werkzeug vor. Hierbei fehlt es an der Unmittelbarkeit zwischen Einwirkung und Rechtsgutsverletzung.
M2
Unmittelbares Ansetzen ist mit dem unmittelbaren Ansetzen des Tatmittlers gegeben. Hierfür spricht die erst in diesem Moment einsetzende konkrete Gefährdung des Opfers. Jedoch wird die Schwelle zwischen Vorbereitungs- und Ausführungshandlung hinsichtlich des mittelbaren Täters in der Regel nicht erst mit unmittelbarem Ansetzen des Tatmittlers überschritten.
M3
Unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter das Werkzeug aus seinem Herrschaftsbereich entlässt. In diesem Zeitpunkt verliert der Täter die Einwirkungsmöglichkeit auf den Tatmittler und überschreitet damit die Schwelle von der Vorbereitungs- zur Ausführungshandlung (BGHSt 40, 257).
P: Fehlgeschlagener Versuch
Tröndle/Fischer §24 Rn 11 mwN
Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn das Delikt nach Vorstellung des Täters nicht mehr vollendbar ist.
M1: Einzelaktstheorie
Für jeden Teilakt ist eine isolierte Betrachtung anzustellen. Ein Fehlschlag liegt dann also auch vor, wenn dem Täter die Vollendung durch erneutes Ansetzen noch möglich wäre (Wessels/Beulke AT Rn 629 mwN).
M2: Gesamtbetrachtungslehre
Die Tatausführung wird als einheitliches Ganzes angesehen, sofern die Teilakte im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen. Bezüglich des Fehlschlages ist die Vorstellung des Täters bei der letzten Ausführungshandlung entscheidend (BGHSt 34, 56).
Die Einzelaktstheorie schränkt die Rücktrittsmöglichkeit unverhältnismäßig ein und reißt einheitliche Lebensvorgänge auseinander.
P: Abgrenzung beendeter – unbeendeter Versuch
M1: Tatplantheorie
Entscheidend ist die Vorstellung des Täters bei Tatbeginn. Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn die geplante Handlung ausgeführt wurde. Ist ein Tatplan nicht gegeben ist die letzte Ausführungshandlung entscheidend (früher BGHSt 22, 330).
M2: Lehre vom Rücktrittshorizont
Die Tatplantheorie privilegiert den kaltblütig planenden Täter, da bei diesem mehrere Handlungen von vornherein vom Tatplan umfasst sind.
Entscheidend ist deshalb die Vorstellung des Täters. Glaubt dieser, schon alles erforderliche zur Deliktsverwirklichung getan zu haben, liegt ein beendeter Versuch vor. Hält er die weitere
§§22, 23, 25
Tatausführung noch für möglich ist ein unbeendeter Versuch gegeben (seit BGHSt 31, 170; Wessels/Beulke AT Rn 633).
Lehre vom „korrigierten Rücktrittshorizont“, BGH NStZ-RR 1998, 134; NStZ 1998, 614
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- Citation du texte
- Christoph Schaper (Auteur), 2003, Examensrelevante Probleme des Strafrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20410
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