Die vorliegende Arbeit soll dem Leser einen vermittelnden Gesamtüberblick zum § 50d Abs. 3 EStG geben und dessen Entwicklung bis zum heutigen Tag veranschaulichen. Im Ersten Teil der Arbeit werden die einzelnen Voraussetzungen und Funktionsweisen des § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 dargelegt. Sodann wird die Regelung aus verschiedenen europarechtlichen Sichtweisen betrachtet, bis schließlich auf das eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommisssion gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 10. März 2010 eingegangen wird.
Der Hauptteil beschränkt sich im Wesentlichen auf die Änderungen und Neuerungen des § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) und betrachtet diese kritisch vor dem Hintergrund der Praxistauglichkeit sowie europarechtskonformer Ausgestaltung. Um den vorgegebenen Rahmen des Bearbeitungsumfanges nicht zu überschreiten, wird auf Sonderfälle und expansive Gesellschafterstrukturen – wie es beispielsweise bei mittelbaren Beteiligungsketten an ausländischen Gesellschaften der Fall ist – nicht näher eingegangen.
Zum Ende hin wird die EuGH-Entscheidung vom 20. Oktober 2011 samt ihrer Entscheidungsgründen und den daraus resultierenden Konsequenzen veranschaulicht, bis schließlich ein zusammenfassendes Fazit auf mögliche Handlungsempfehlungen für die Praxis hinweist, sowie einen Ausblick und Sichtweisen verschiedener renommierter Steuerpraktiker gewährt.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einführung
I. Problemaufriss
II. Gegenstand dieser Arbeit
B. Der § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007
I. Gesetzeshistorie
II. Sinn und Zweck des § 50d Abs. 3 EStG
III. Tatbestandsmerkmale des § 50d Abs. 3 EStG
1. Ausländische Gesellschaft
2. Soweit Personen beteiligt sind, denen bei unmittelbarer Einkunftserzielung die Steuerentlastung nicht zustände
a) Beteiligung von Personen
b) „Soweit“ Personen beteiligt sind
3. Substanzanforderungen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3)
a) Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)
b) Ausländische Gesellschaft erzielt nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
c) Für den Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)
4. Gesellschaftsbezogene Prüfung
5. Ausnahmen für börsennotierte Gesellschaften und Investmentfonds (Abs. 3 Satz 4)
C. Vertragsverletzungsverfahren
D. Änderungen des § 50d Abs. 3 EStG
I. Wegfall der 10%-Grenze
II. Eigene Wirtschaftstätigkeit
III. Geringere Relevanz fehlender wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe
IV. De minimis Regelungen
V. Beweislastregelung
VI. Konsequenzen
E. EuGH-Entscheidung vom 20. Oktober 2011 (C-284/09)
I. Entscheidungsgründe
II. Rechtsfolgen für die Praxis
1. Drittstaatenwirkung
2. Auswirkungen auf § 50d Abs. 3 EStG
F. Fazit
I. Handlungsempfehlungen
II. Ausblick
- Arbeit zitieren
- Roman Deringer (Autor:in), 2012, Die Änderung der deutschen Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG – unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung vom 20.10.2011 (C-284/09), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/203376
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