Ebenso wie im Berufsleben sind auch in der Schule Regeln, Vorschriften und Gesetze bei dem Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen einzuhalten. Dies ist nicht nur beschränkt auf den Chemieunterricht, sondern betrifft ebenso den Umgang im Physik- oder Werkunterricht, also immer dann, wenn Chemikalien für die Unterrichtsgestaltung eingesetzt werden. Sowohl der Schulleiter als auch der Fachlehrer haben diese Kenntnisse zum Umgang anzuwenden und in geeigneter Weise dem Schüler zu vermitteln.
Hier werden die einschlägigen Vorschriften vorgestellt und Hinweise zum Umgang gegeben.
Intro
Ebenso wie im Berufsleben sind auch in der Schule Regeln, Vorschriften und Gesetze bei dem Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen einzuhal- ten. Dies ist nicht nur beschränkt auf den Chemieunterricht, sondern be- trifft ebenso den Umgang im Physik- oder Werkunterricht, also immer dann, wenn Chemikalien für die Unterrichtsgestaltung eingesetzt werden. Sowohl der Schulleiter als auch der Fachlehrer haben diese Kenntnisse zum Umgang anzuwenden und in geeigneter Weise dem Schüler zu ver- mitteln.
Hier werden die einschlägigen Vorschriften vorgestellt und Hinweise zum Umgang gegeben.
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt
- Einstufung
- Kennzeichnung
- Verpackung
- Umgang
von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen.
Ferner erläutert die GefStoffV Begriffe wie
- Gefährlichkeitsmerkmale
- Kennzeichnung
- Hinweise auf besondere Gefahren und Sicherheitsratschläge (R- und S-Sätze)
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Betriebsanweisung
- Ersatzstoffprüfung
- Gefährdungsbeurteilung
Ausflug in den rechtlichen Hintergrund
Der Umgang mit Gefahrstoffen ist in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt, die ineinander übergreifen. Als wichtigste sind zu nennen
- Chemikaliengesetz (ChemG) vom 6.8.2002
(Auszug): § 1 Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und
die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe
und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar
zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeu-
gen.
- Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 25.4.1996
- Gefahrstoffverordnung vom 4.11.2002 die dazu dient, 15 EG- Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen.
- Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS)
- Richtlinien für Laboratorien (BGR 120; Fassung 1998)
- Regeln der GUV wie 19.16 „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht“
- Erlasse der KMK / des MSWWF
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Querverweis
Neben der GefStoffV müssen auch die BetrSichV, VbF, ADR, WHG, DVGW-Regeln sowie DIN-Vorschriften berücksichtigt werden.
Begriffsdefinitionen
Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die bei der Herstellung, der Gewinnung oder der Verwendung im industriellen sowie im privaten Bereich für den Beschäftigten Gesundheitsgefahren oder sonstige Gefährdungen mit sich bringen.
Stoff: chemisches Element oder chemische Verbindung Zubereitung: Gemisch, Gemenge oder Lösung aus zwei
oder mehreren Stoffen
Erzeugnis: Stoff oder Zubereitung mit spezifischer Form Der Umgang mit Gefahrstoffen schließt das Lagern, d.h. Aufbewahren für eine spätere Verwendung mit ein.
Arbeitgeber i.S.d. Vorschriften ist vor Ort der Schulleiter. Ihm obliegt die Verantwortung für Organisation, Inhalte und Durchführung des Unterrichts.
Arbeitnehmer in der Schule sind Lehrer und sonstige Beschäftigte. Schüler sind Arbeitnehmer i.S.d. GefStoffV.
Maßgebend für die Beurteilung eines Gefahrstoffes sind unterschiedliche Gefährlichkeitsmerkmale. Diese werden
durch bestimmte Symbole kenntlich gemacht, den soge-
nannten Gefahrensymbolen. Diese sollen zunächst warnen vor gefährlichen physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
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- Dr. Herbert Lindner (Author), 2003, Gefahrstoffe in der Schule, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20259
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