In Deutschland ist die wichtigste Rechtsform das Einzelunternehmen. Im Jahr 2009 wurden über 2 Mio. Einzelunternehmen gezählt. Die GmbH ist mit ca. 500 000 Anmeldungen die am zweithäufigsten auftretende Rechtsform. Auf den nächsten Plätzen folgen die OHG und die KG. Das Schlusslicht bildet die AG. Gemessen an der Betrachtung der Umsätze ist die Bedeutung des Einzelunternehmens deutlich geringer. Die umsatzstärkste Rechtsform ist die GmbH. Ihr Anteil am Gesamtumsatz beträgt rund ein Drittel. An zweiter Stelle folgt die KG und die AG2.
Durch häufige Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen sich Unternehmen immer wieder die Frage stellen, ob ihre gewählte Rechtsform immer noch günstig erscheint. So besteht ständig das Bedürfnis die bestehende Rechtsform in eine andere umzuwandeln. Die Ursachen für eine Umwandlung sind vielfältig. Ein wichtiger Punkt ist die Haftungsbeschränkung. Gerade bei Vermarktung von Produkten mit hohen Garantieansprüchen ist die Bedeutung der Risikominimierung besonders hoch. Ein anderer Aspekt ist die EK- Beschaffung. Häufig wartet man bei der Einführung von neuen Produkten und Geschäftsideen die Entwicklung ab. Bei großer Nachfrage können dann z.B. neue Gesellschafter am Unternehmen beteiligt werden. Andere Ursachen können aber auch eine Insolvenzvermeidung oder Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern sein3.
Auch für den Fall, dass eine GmbH ihre unternehmerische Aktivität beenden möchte, um fortan in der Rechtsform einer OHG die Tätigkeiten fortzuführen, gibt es zahlreiche Ursachen. Gründe, die sich für diesen speziellen Formwechsel anbieten, werden an späterer Stelle noch genauer erläutert.
Die GmbH ist eine juristische Person und kann bereits mit einem Gesellschafter errichtet werden. Charakteristisch für diese KapGes ist ein Mindestkapital von 25.000€. Die Gesellschafter haften nur i. H. der Einlage mit dem Gesellschaftsvermögen. Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt und unterliegt der KSt. Für die Rechtsform einer OHG müssen sich mindestens zwei natürliche und/oder juristische Personen zusammenschließen. Für diese PersGes ist kein Mindestkapital erforderlich. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft gesamtschuldnerisch, persönlich und unbeschränkt.
Eine OHG ist kein Steuersubjekt. Sie unterliegt weder der ESt noch der KSt4.
[...]
2 Vgl. www.destatis.de
3 Vgl. Klingebiel et al. (2008), S. 6- 8
4 Vgl. Müller und Winkeljohann (2009), S. 8
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
2 Allgemeines
2.1 Umwandlungsmethoden
2.2 Gründe für eine Umwandlung von einer GmbH auf eine OHG
2.3 Vergleich der Rechtsformen GmbH und OHG bezüglich ihrer Merkmale
3 Die Umwandlungsmöglichkeiten nach dem UmwG...
3.1 Aufbau des UmwG
3.2 Verschmelzung
3.2.1 Grundsätzliches
3.2.2 Verschmelzungsarten
3.2.3 Verschmelzungsablauf
3.2.4 Bilanzierung einer Verschmelzung nach dem Handelsrecht
3.3 Spaltung
3.3.1 Drei Arten einer Spaltung
3.3.2 Motive einer Spaltung
3.3.3 Ablauf einer Spaltung
3.3.4 Bilanzierung einer Spaltung nach dem Handelsrecht
3.4 Formwechsel
3.4.1 Grundsätzliches
3.4.2 Rechtsfolgen der HR- Eintragung der neuen Rechtsform
3.5 Vermögensübertragung
4 Das Umwandlungssteuergesetz
4.1 Aufbau des UmwStG
4.2 Voraussetzungen für eine Umwandlung gem. §§ 3-8, 10, 18 UmwStG.
5 Umwandlung einer GmbH in eine OHG gemäß UmwStG.
5.1 Die Besteuerung der übertragenden GmbH
5.1.1 Wertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz
5.1.2 Übertragungsgewinn
5.1.3 Verlustverwertung
5.1.4 Körperschaftsteuerguthaben –und erhöhungsbetrag
5.1.5 Gewerbesteuer
5.1.6 Grunderwerbsteuer
5.2 Die Besteuerung der übernehmenden OHG
5.2.1 Wertansätze der OHG
5.2.2 Beteiligungskorrekturgewinn und Eintritt in die Rechtstellung
5.2.3 Ausschüttungsfiktion der offenen Rücklagen im Rahmen des Übernahmeergebnisses
5.2.4 Die Übernahmeergebnisermittlung gem. § 4 ff. UmwStG
5.2.5 Das Übernahmeergebnis unter Berücksichtigung der Anschaffungs- bzw Einlagefiktion und Überführungsfiktion gem. § 5 UmwStG
5.2.6 Besteuerung eines Übernahmegewinns
5.2.7 Besteuerung eines Übernahmeverlustes
5.2.8 Gewerbesteuer
5.2.9 Grunderwerbsteuer
5.2.10 Umsatzsteuer
6 Schluss
Anlagen
Literaturverzeichnis
Eidesstattliche Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis Seite
Abbildung 1: Umwandlungsmethoden eines Unternehmens
Abbildung 2: Aufbau des UmwG
Abbildung 3: Verschmelzung zweier Ursprungsgesellschaften auf eine Nachfolgegesellschaft
Abbildung 4: Verschmelzung einer GmbH auf eine OHG durch Aufnahme
Abbildung 5: Verschmelzung durch Aufnahme bei zwei bestehenden
Gesellschaften mit Anteilen in %
Abbildung 6: Verschmelzung zweier GmbHs durch Neugründung einer OHG
Abbildung 7: Verschmelzung einer 100%igen Tochter- auf die
Muttergesellschaft.
Abbildung 8: Verschmelzung einer Mutter- auf eine 100%ige
Tochtergesellschaft
Abbildung 9: Beispiel zur Aufspaltung
Abbildung 10: Beispiel zur Abspaltung.
Abbildung 11: Beispiel zur Ausgliederung
Abbildung 12: Veranschaulichung der Rückwirkungsfiktion
Abbildung 13: Bewertungswahlrecht der übertragenden Wirtschaftsgüter
Abbildung 14: Voraussetzungen für das Bewertungswahlrecht
Abbildung 15: Berechnung des Übertragungsgewinns
Abbildung 16: Aufspaltung des Übernahmeergebnisses.
Abbildung 17: Berechnungsschema der offenen Rücklagen
Abbildung 18: Berechnung des Unterschiedsbetrags bei Vorliegen eines Sonderausweises.
Abbildung 19: Besteuerung der offenen Rücklagen
Abbildung 20: Übertragungsbilanz Blau- GmbH.
Abbildung 21: Ermittlung der Bezüge gem. § 7 UmwStG
Abbildung 22: Stufen bei der Übernahmeergebnisermittlung
Abbildung 23: Übernahmeergebnisermittlung 1. Stufe
Abbildung 24: Übernahmeergebnisermittlung 2. Stufe
Abbildung 25: Entstehung eines Übernahmegewinns bzw. –Verlust
Abbildung 26: Voraussetzung der AE für eine Übernahmeergebnisermittlung
Abbildung 27: Schlussbilanz Stein- GmbH
Abbildung 28: Bilanz Fels- GmbH
Abbildung 29: Ermittlung des Übernahmeergebnisses ohne Berücksichtigung
des § 5 UmwStG
Abbildung 30: Zweck des § 5 UmwStG
Abbildung 31: Berechnung des Übernahmeergebnisses der 1. Stufe unter § 5 UmwStG
Tabellenverzeichnis Seite
Tabelle 1: Vergleich der Rechtsformen GmbH und OHG bezüglich ihrer Merkmale
Tabelle 2: Möglichkeiten der Verschmelzung durch Aufnahme bei KapGes und PersGes
Tabelle 3: Möglichkeiten der Verschmelzung durch Neugründung bei KapGes und PersGes
Tabelle 4: Bilanzierung einer Verschmelzung nach dem Handelsrecht
Tabelle 5: Möglichkeiten von Auf –und Abspaltungen i. R. von KapGes/ PersGes
Tabelle 6: Bilanzierung einer Spaltung nach dem Handelsrecht
Tabelle 7: Aufbau des UmwStG
Tabelle 8: Auswirkungen der Wertansätze
Tabelle 9: Darstellung der Anschaffungs- bzw. Einlagefiktion und Überführungsfiktion
Tabelle 10: Rechenbeispiel zur Besteuerung des Übernahmegewinns
1 Einleitung
„Ein Unternehmen ist kein statisches Gebilde, sondern ein dynamischer Prozess, der eingebunden ist in sich verändernde wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen“[1] .
In Deutschland ist die wichtigste Rechtsform das Einzelunternehmen. Im Jahr 2009 wurden über 2 Mio. Einzelunternehmen gezählt. Die GmbH ist mit ca. 500 000 Anmeldungen die am zweithäufigsten auftretende Rechtsform. Auf den nächsten Plätzen folgen die OHG und die KG. Das Schlusslicht bildet die AG. Gemessen an der Betrachtung der Umsätze ist die Bedeutung des Einzelunternehmens deutlich geringer. Die umsatzstärkste Rechtsform ist die GmbH. Ihr Anteil am Gesamtumsatz beträgt rund ein Drittel. An zweiter Stelle folgt die KG und die AG[2] .
Durch häufige Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen sich Unternehmen immer wieder die Frage stellen, ob ihre gewählte Rechtsform immer noch günstig erscheint. So besteht ständig das Bedürfnis die bestehende Rechtsform in eine andere umzuwandeln. Die Ursachen für eine Umwandlung sind vielfältig. Ein wichtiger Punkt ist die Haftungsbeschränkung. Gerade bei Vermarktung von Produkten mit hohen Garantieansprüchen ist die Bedeutung der Risikominimierung besonders hoch. Ein anderer Aspekt ist die EK- Beschaffung. Häufig wartet man bei der Einführung von neuen Produkten und Geschäftsideen die Entwicklung ab. Bei großer Nachfrage können dann z.B. neue Gesellschafter am Unternehmen beteiligt werden. Andere Ursachen können aber auch eine Insolvenzvermeidung oder Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern sein[3] .
Auch für den Fall, dass eine GmbH ihre unternehmerische Aktivität beenden möchte, um fortan in der Rechtsform einer OHG die Tätigkeiten fortzuführen, gibt es zahlreiche Ursachen. Gründe, die sich für diesen speziellen Formwechsel anbieten, werden an späterer Stelle noch genauer erläutert.
Die GmbH ist eine juristische Person und kann bereits mit einem Gesellschafter errichtet werden. Charakteristisch für diese KapGes ist ein Mindestkapital von 25.000€. Die Gesellschafter haften nur i. H. der Einlage mit dem Gesellschaftsvermögen. Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt und unterliegt der KSt. Für die Rechtsform einer OHG müssen sich mindestens zwei natürliche und/oder juristische Personen zusammenschließen. Für diese PersGes ist kein Mindestkapital erforderlich. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft gesamtschuldnerisch, persönlich und unbeschränkt. Eine OHG ist kein Steuersubjekt. Sie unterliegt weder der ESt noch der KSt[4] .
Zu einem detailierten Vergleich beider Rechtsformen kommt es an späterer Stelle.
Bei einer Umwandlung werden die rechtlichen Strukturen eines Unternehmensträgers geändert. Der Begriff der Umwandlung findet sowohl im Gesellschaftsrecht als auch im Steuerrecht Verwendung. Bei jedem Wechsel der Unternehmensform steht das Fortbestehen der bisherigen wirtschaftlichen Einheiten im Vordergrund. Eine Umwandlung kann mit Vermögensübertragung oder ohne Vermögensübertragung geschehen. Wird Vermögen übertragen, unterscheidet man zwischen einer Einzelrechts- bzw. einer Gesamtrechtsnachfolge. Wird hingegen kein Vermögen übertragen, handelt sich ausschließlich um einen Formwechsel.
Bei einer Unternehmensumwandlung spielt sowohl das UmwG als auch das UmwStG eine große Rolle. Die beiden Gesetze weisen zwar eine wesentliche Beziehung auf und folgen dem gemeinsamen Ziel der Erleichterung von Umwandlungen bei Unternehmen, trotzdem sind sie eigenständige Rechtswerke, da im UmwG keine steuerrechtlichen Bestimmungen des UmwStG koordiniert wurden und folglich beide Gesetze bezüglich des Aufbaus und Systematik nicht übereinstimmen. Der Grund dafür ist in den unterschiedlichen Besteuerungsregimen von KapGes und PersGes zu sehen.
Das UmwStG knüpft an das UmwG an und ist damit von diesem Gesetz abhängig[5] .
Ein Umwandlungsvorgang bzw. eine Veräußerung führt unter allgemeinen steuerlichen Vorschriften normalerweise zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven bzw. des Veräußerungsgewinns beim übertragenden Rechtsträger (Individualbesteuerungsprinzip). Für den aufnehmenden Rechtsträger würde die Übernahme des BV einen entgeltlichen Erwerb darstellen.
Das UmwStG ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen den Umstrukturierungsvorgang steuerneutral zu gestalten und die Umwandlung ohne Auflösung und Versteuerung der stillen Reserven beim übertragenden Rechtsträger durchzuführen. Die Versteuerung der stillen Reserven wird aber nicht außer Acht gelassen, es kommt lediglich zu einem Aufschub dieser. Somit werden die stillen Reserven auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen bzw. fortgeführt und dort versteuert, wenn dieser Rechtsträger die Wirtschaftsgüter des umzuwandelnden Rechtsträgers zu BW ansetzt. Es findet somit eine Steuerstundungswirkung statt[6] .
Das UmwStG bezweckt mit dem Transfer stiller Reserven auf den übernehmenden Rechtsträger die Beseitigung steuerlicher Hindernisse für handelsrechtlich möglich und betriebswirtschaftlich erwünschte Umwandlungen[7] .
Das UmwStG wurde in der Vergangenheit häufig modifiziert. Eine Neufassung bewirkte das „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (SEStEG) vom 07.12.2006. Mit dem SEStEG sollen die steuerlichen Vorschriften für die Umwandlung von Unternehmen an Vorgaben des europäischen Rechts angepasst werden. Somit herrschen einheitliche Besteuerungsgrundsätze für innerstaatliche Umwandlungen in der EU. Weiterhin bewirkt das Gesetz eine Beseitigung von steuerlichen Hemmnissen für grenzüberschreitende Umwandlungen innerhalb der EU und des europäischen Wirtschaftsraums. Die durch das SEStEG geänderten Vorschriften sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register nach dem 12.12.2006 geschieht (§ 27 Abs. 1 Satz 1)[8] .
Das UmwStG regelt überwiegend die steuerlichen Folgen von Umwandlungsvorgängen gem. dem UmwG und ist in zehn Teilen gegliedert[9] .
Die steuerliche Behandlung der Umwandlung einer GmbH in eine OHG findet hauptsächlich im zweiten Teil des Gesetzes, die Vermögensübertragung von Körperschaften auf PersGes, natürlicher Personen oder auf andere Körperschaften, statt (§§ 3-10 UmwStG). Spezifisch für den Zweiten Teil ist, dass das Vermögen der KapGes aus dem Bereich des KStG in den Besteuerungsbereich der PersGes überführt wird. Die Umwandlung wird dabei wie eine Liquidation der übertragenden KapGes behandelt[10] .
Da die GmbH ein KSt- Subjekt ist, die OHG hingegen weder KSt- Subjekt noch ESt- Subjekt, konnte das UmwStG aufgrund dieser unterschiedlichen Besteuerungssystematiken nicht wie das UmwG nach den jeweiligen Umwandlungsarten strukturiert werden. Durch diese differenzierten Besteuerungsvarianten ist es entscheidend, ob Vermögen von einem Steuersubjekt zu einem anderen Steuersubjekt, welcher steuerrechtlich anders behandelt wird, übergegangen ist[11] .
Auch der Rechtsformwechsel einer KapGes in eine PersGes ist dem zweiten des UmwStG zuzuordnen. Obwohl bei einem Formwechsel zivilrechtlich keine Vermögensübertragung stattfindet, wird steuerrechtlich hingegen eine angenommen. Durch die Eintragung des formwechselnden Rechtsträgers in das Handelsregister besteht dieser in der neuen Rechtsform weiter[12] .
Der zweite bis fünfte Teil des UmwStG gilt ausschließlich für Umwandlungen i.S. des Umwandlungsgesetzes (§§ 11- 13 UmwStG). Der sechste bis siebte Teil gilt überwiegend für eine Vielzahl nicht im UmwG geregelter Einbringungsfälle.
Der erste bzw. neuste Erlass zur Reform des UmwSt- Rechts nach dem SEStEG ist der UmwSt- Erlass von 2011[13] .
Das UmwG ist nach dem Baukastenprinzip aufgebaut und besteht aus insgesamt sieben Büchern. Bis zum 31.08.2003 war dieses Gesetz wegen des geltenden Spruchverfahrensrechts in acht Büchern gegliedert.
Ziel des UmwG ist es, die gesellschaftsrechtlichen Regelungen der Umstrukturierung und Reorganisation von Unternehmen in einem einzigen Gesetz zu systematisieren.
Den deutschen Unternehmen werden mit über dreihundert verschiedenen Umwandlungsmöglichkeiten zahlreiche Varianten eröffnet, ihre rechtlichen Strukturen den wirtschaftlichen Veränderungen anzupassen. Das UmwG trägt somit zu einer Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen deutscher Unternehmen bei[14] . Durch die Verstärkung von Informations- und Prüfungsrechten soll außerdem der Schutz von Anlegern verbessert werden[15] .
Dieses Gesetz unterscheidet 4 verschiedene Umwandlungsarten. Die Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und den Formwechsel. Diese vier Umwandlungsvarianten werden später ausführliche vorgestellt.
Eine ausführlichere bzw. exaktere Darstellung des UmwStG und des UmwG wird auf den folgenden Seiten noch geschehen.
Diese Arbeit beschäftigt sich im allgemeinen Teil mit den möglichen Umwandlungsmethoden, den Gründen, die Unternehmen dazu veranlassen könnten ihre Rechtsform einer GmbH in eine OHG umzuwandeln und schließt mit einem Rechtsformvergleich beider Rechtsformen ab.
Bevor die vier Umwandlungsmöglichkeiten des UmwG umfassend erklärt werden, wird das UmwG in seinem Aufbau grafisch dargestellt.
Die Verschmelzung wird als erste Umwandlungsvariante näher vorgestellt. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Verschmelzungsvarianten anhand von grafischen Darstellungen vorgestellt. Ausführlich wird danach der Verschmelzungsablauf beschrieben. Der Ablauf besteht aus einer Vorbereitungs-, Beschluss-, und Vollzugsphase. Da der Ablauf bei den anderen Umwandlungsarten auch aus diesen drei Phasen besteht, wird dieser nur einmal umfassend beschrieben.
Bei der Spaltung werden die Auf-, Abspaltung und Ausgliederung anhand von Beispielen erläutert. Bei dem Formwechsel werden besonders die Rechtsfolgen, die sich mit der HR- Eintragung der neuen Rechtsform ergeben, erläutert.
Die steuerliche Analyse der Umwandlung einer GmbH in eine OHG nimmt den größten Teil dieser Arbeit ein.
Das hierfür benötigte UmwStG wird zu Beginn in seinem Aufbau grafisch dargestellt. Eine wichtige Voraussetzung für den zweiten Teil des UmwStG stellt die steuerliche Rückwirkung dar. Die Rückwirkungsfiktion wird anhand einer Abbildung erklärt.
Bei der steuerlichen Betrachtung der übertragenden GmbH werden zunächst die verschiedenen Wertansatzmöglichkeiten und ihre entsprechenden Voraussetzungen für die Schlussbilanz erklärt. Anschließend wird das Zustandekommen und die Berechnung eines Übertragungsgewinns an verschiedenen Wertansatzszenarien verdeutlicht. In den nächsten zwei Punkten wird die Problematik der Verlustverwertung und die Behandlung eines KSt- Guthabens und KSt- Erhöhungsbetrag erläutert. In den letzten beiden Punkten wird die GewSt- Entstehung erklärt und inwieweit die GrESt bei der GmbH berücksichtigt werden kann.
Bei der steuerlichen Betrachtung der aufnehmenden OHG stehen zuerst die Wertansätze, der in der Schlussbilanz ausgewiesenen Bilanzpositionen, im Vordergrund. Im Folgenden wird sich der evtl. Problematik eines Beteiligungskorrekturgewinns gewidmet und es werden die Punkte dargestellt, in welche die OHG in die Rechtstellung der GmbH tritt. Im Rahmen der Ü- Ergebnisaufspaltung wird die Ermittlung und Besteuerung der offenen Rücklagen bei den AE anhand eines Rechenbeispiels erläutert. Anschließend wird die Ü- Ergebnisermittlung in ihren Stufen 1 und 2 erklärt und durch ein Rechenbeispiel verdeutlicht. Hiernach folgt unter Berücksichtigung des § 5 UmwStG noch ein Rechenbeispiel. Anschließend wird sich mit der Besteuerung des Übernahmeverlusts bzw. Übernahmegewinns sowohl bei einer GmbH als Mitunternehmer der OHG als auch bei einer natürlichen Person als Mitunternehmer der OHG auseinandergesetzt. Zum Schluss wird auch hier dargestellt, wann und ob eine GewSt, USt und GrESt entsteht.
2 Allgemeines
2.1 Umwandlungsmethoden
Eine Umwandlung kann grundsätzlich entweder durch Vermögensübertragung oder ohne Vermögensübertragung stattfinden. Die erste Abbildung stellt nun die möglichen Umwandlungsmethoden dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Umwandlungsmethoden eines Unternehmens[16]
Einzelrechtsnachfolge
Bei einer Einzelrechtsnachfolge tritt eine Person bzw. Rechtsträger nur in einzelne Rechte und Pflichten einer anderen Person bzw. eines anderen Rechtsträgers[17] .
Vorteile:- grundsätzlich immer möglich, um Vermögen zu übertragen
Nachteile:- mitunter ein sehr aufwendiges Verfahren, wenn viele Vermögensgegenstände übertragen werden, da jeder Vermögensgegenstand einzeln übereignet wird
Gesamtrechtsnachfolge
Bei einer Gesamtrechtsnachfolge wird das Vermögen als Ganzes in einem Rechtsakt erworben. Die Person bzw. der Rechtsträger tritt in alle Rechten und Pflichten der anderen Person bzw. des anderen Rechtsträgers[18] .
Für die Arbeit ist nur diese Art der Vermögensübertragung von Bedeutung.
Vorteile:- bei vollständiger Übertragung erlischt der alte Rechtsträger automatisch
Nachteile:- nur in gesetzlich bestimmten Fällen möglich
Formwechsel
Ein Wechsel der Rechtsform ist nur dann zulässig, wenn für die jeweilige Umwandlung ein Rechtsformwechsel gesetzlich vorgesehen ist (§§ 191 ff. UmwG). Zivilrechtlich findet keine Vermögensübertragung statt, steuerrechtlich hingegen schon[19] .
Die Besonderheit eines Formwechsel wird an späterer Stelle noch genauer erläutert.
2.2 Umwandlungsgründe
Die Beweggründe für eine Rechtsformänderung sind vielfältig, da viele Faktoren die Wahl der Rechtsform beeinflussen. Nachdem in der Einleitung schon allgemeine Umwandlungsgründe genannt wurden, werden nun mögliche steuerliche und betriebswirtschaftliche Motive aufgezeigt, die Unternehmen dazu veranlassen könnten, ihre Rechtsform einer GmbH in eine OHG umzuwandeln.
Steuerliche Motive:
-> fast vollständige Befreiung von der Gewerbesteuer
Die Mitunternehmer der OHG können sich die Gewerbesteuer bei der individuellen ESt i. H. des 3,8-fachen GewSt- Messbetrags anrechnen lassen (§ 35 EStG).
-> Möglichkeit zur Gewinnthesaurierung auf Antrag gem. § 34a EStG
Einbehaltene Gewinne werden mit einem ermäßigten ESt- Satz i. H. v. 28, 25% zzgl. SolZ versteuert. Dies ist aber erst dann möglich, wenn der Anteil des MU am Gesamtgewinn mehr als 10% bzw. 1000€ übersteigt (§ 34a Abs. 1 S. 3 EStG). Werden die Gewinne später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung i. H. v. 25% zzgl. SolZ.
-> Vorteile bei der Verlustverrechnung
Gesellschafter einer OHG können Verluste der Gesellschaft im Wege des Verlustrücktrags mit positiven Einkünften des vorangegangenen VZ verrechnen. Verluste der GmbH können nur auf Ebene der Gesellschaft ausgeglichen werden.
-> keine Nachversteuerung steuerermäßigter bzw. steuerfreier Einnahmen (z.B.
Investitionszulage) bei einer Ausschüttung
-> günstiger bei der ErbSt
Betriebswirtschaftliche Motive:
-> keine Publizitäts –und Offenlegungspflicht
Die GmbH ist dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Eine OHG ist davon ausgeschlossen, wenn wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
-> kein Mindestkapital erforderlich
Die GmbH benötigt ein Stammkapital von mind. 25.000€.
-> weniger förmlich und kostengünstiger in Bezug auf Gründung und Organisation Organisationsakte sind bei einer notariell zu beurkunden und sind stark formalisiert. Beschlüsse einer OHG benötigen hingegen keine besondere Form.
-> Einzelgeschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter einer OHG[20]
-> hohe Kreditwürdigkeit
2.3 Vergleich der Rechtsformen GmbH und OHG bezüglich ihrer Merkmale
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Vergleich der Rechtsformen GmbH und OHG bezüglich ihrer Merkmale[21]
3 Die Umwandlungsmöglichkeiten nach dem UmwG
3.1 Aufbau des UmwG
Das UmwG regelt die zivilrechtlichen Möglichkeiten von Umwandlungen und beschäftigt sich mit den in § 1 Abs. 1 UmwG genannten Umwandlungsarten.
„Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden:
1. durch Verschmelzung
2. durch Spaltung
3. durch Vermögensübertragung
4. durch Formwechsel.“[22]
Das UmwG besteht insgesamt aus sieben Büchern.
Diese sieben Bücher werden anhand der folgenden Abbildung verdeutlicht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Aufbau des UmwG[23]
Das erste Buch zählt die zulässigen Arten der Umwandlung auf. Das zweite bis fünfte Buch wird in einen allgemeinen und einen besonderen Teil unterteilt und erläutert die vier Umwandlungsarten näher.
Bei den Umwandlungsmöglichkeiten mit Vermögensübertragung gibt es einen Rechtsträgerwechsel, d.h. es ist ein Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger vorhanden. Wird kein Vermögen übertragen, so z.B. bei einem Formwechsel, bleibt der Rechtsträger identisch[24] .
Andere Umwandlungsarten als die im Gesetz genannten bedürfen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (§ 1 Abs. 2 UmwG)[25] .
3.2 Verschmelzung
3.2.1 Grundsätzliches
Bei einer Verschmelzung wird die gesamten Schulden und das Vermögen eines Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger übertragen. § 2 des UmwG bestimmt 2 Arten einer Verschmelzung.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bei dieser Form der Verschmelzung gehen die gesamten Schulden und das gesamte Vermögen des untergehenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Abwicklung. Die AE des untergehenden Rechtsträgers erhalten Anteile und werden somit Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 UmwG).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bei einer Verschmelzung durch Neugründung geht das gesamte Vermögen auf einen neu errichteten Rechtsträger über. Für diese Verschmelzungsvariante müssen mind. zwei übertragende Rechtsträger vorhanden sein. Ebenso wie bei der Verschmelzung durch Aufnahme geht das gesamte Vermögen sowie die gesamten Schulden im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Abwicklung und dessen AE werden Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers[26] .
§ 3 Abs. 1 und 2 UmwG bestimmt, wer als Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligt sein kann. Neben PersGes und KapGes können auch eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine, genossenschaftliche Prüfungsverbände oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beteiligt sein.
An einer Verschmelzung kann als übertragender Rechtsträger ebenso ein aufgelöster Rechtsträger beteiligt sein, sobald das Fortbestehen diesen Rechtsträgers beschlossen wurde.
Gemäß § 3 Abs. 4 UmwG besteht die Möglichkeit, dass an einem Verschmelzungsvorgang gleichzeitig mehrere Rechtsträger beteiligt sein können, auch in unterschiedlichen Rechtsformen. Die folgenden 2 Tabellen untermauern diese Aussage[27] . Zur Vereinfachung wird sich nur auf KapGes und PersGes konzentriert.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Möglichkeiten der Verschmelzung durch Aufnahme bei KapGes und PersGes[28]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Möglichkeiten der Verschmelzung durch Neugründung bei KapGes und PersGes[29]
3.2.2 Die Verschmelzungsarten
Es werden nun die verschiedenen Möglichkeiten einer Verschmelzung vorgestellt.
1. Variante
- Verschmelzung zweier Ursprungsgesellschaften auf eine Nachfolgegesellschaft
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Verschmelzung zweier Ursprungsgesellschaften auf eine
Nachfolgegesellschaft[30]
Die beiden Ursprungsgesellschaften verschmelzen sich mit den dazugehörigen Gesellschaftern zur N- GmbH. Die Ursprungsgesellschaften existieren nicht mehr.
2.Variante
- Verschmelzung einer GmbH auf eine OHG durch Aufnahme
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Verschmelzung einer GmbH auf eine OHG durch Aufnahme[31]
Durch die Verschmelzung geht das Vermögen der GmbH auf die OHG über. Die GmbH geht ohne Abwicklung unter. Als Ersatz für ihre Beteiligungen an der GmbH erhalten A und B Beteiligungen an der C- OHG. Die C- OHG nimmt somit B als neuen Gesellschafter auf[32] .
Abwandlung 2. Variante
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Verschmelzung durch Aufnahme bei zwei bestehenden Gesellschaften mit Anteilen in %
[...]
[1] Schwedhelm (2012), S. 1
[2] Vgl. www.destatis.de
[3] Vgl. Klingebiel et al. (2008), S. 6- 8
[4] Vgl. Müller und Winkeljohann (2009), S. 8
[5] Vgl. Junge (2010), S. 1- 6
[6] Vgl. Brähler (2011), S. 55- 56
[7] Vgl. Junge (2010), S. 6
[8] Vgl. Carlé et al. (2007), S. 5
[9] Vgl. Klingebiel et al. (2008), S. 47
[10] Vgl. Dötsch et al. (2012), S. 188
[11] Vgl. Buyer et al. (2010), S. 94- 98
[12] Vgl. Junge (2010), S. 11
[13] Vgl. Zagel und Schmidt (2010), S. 659
[14] Vgl. Buyer et al. (2010), S. 7- 11
[15] Vgl. Ott (2007), S. 1- 2
[16] Vgl. Klingebiel et al. (2008), S. 3
[17] Vgl. Brähler (2011), S. 2
[18] Vgl. Brähler (2011), S. 2
[19] Vgl. Klingebiel et al. (2008), S. 3- 6
[20] Vgl. Müller und Winkeljohann (2009), S. 8- 37
[21] Vgl. Müller und Winkeljohann (2009), S. 8- 37
[22] Vgl. Buyer et al. (2010), S. 10
[23] Vgl. Dötsch et al. (2012), S. 22
[24] Vgl. Buyer et al. (2010), S. 11- 14
[25] Vgl. Klingbiel et al. (2008), S. 13
[26] Vgl. Brähler et al. (2011), S. 35- 36
[27] Vgl. Buyer et al. (2010), S. 14- 16
[28] Ott (2007), S. 4- 5
[29] Ott (2007), S. 4- 5
[30] Vgl. Buyer et al. (2010), S. 19
[31] Vgl. Buyer et al. (2010), S. 20
[32] Vgl. Buyer et al. (2010), S. 20
- Quote paper
- Andreas Spannl (Author), 2012, Rechtsformwechsel - am Beispiel der Umwandlung einer GmbH in eine OHG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/201975
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