Das vorliegende Buch thematisiert die Geschichte des Europäischen Parlaments. Zunächst steht die Einordnung des parlamentarischen Organs in die institutionelle Gesamtkonstruktion des europäischen Integrationswerkes. Doch in erster Linie soll die Entwicklung der Befugnisse der Volksvertretung des europäischen Einigungswerkes, in ihrer Dynamik und in chronologischer Hinsicht, untersucht werden. Der zeitliche Rahmen dieser Arbeit erstreckt sich auf den Zeitraum des europäischen Integrationsprozesses: Einsetzend mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die am 25. Juli 1952 in Kraft trat und der bereits ein parlamentarisches Organ, die „Gemeinsame Versammlung” angehörte, bishin zu den tiefgreifensten Veränderungen in jüngster Vergangenheit, die im Vertrag von Amsterdam, wirksam seit dem 1. Mai 1999, Ausdruck finden. Das europäische Aufbauwerk verhinderte Kriege zwischen den einst oftmals verfeindeten europäischen Nationen und macht militärische Auseinandersetzungen zwischen den zusammengeschlossenen Völkern auch in Zukunft so gut wie undenkbar. Gleichzeitig sicherte es den Wohlstand in Europa. Bleibt zu hinterfragen, wie das europäische Einigungswerk seit seiner Entstehung und bis in die Gegenwart hinein funktionierte. Gerade weil das Europäische Parlament die Menschen dieser Gemeinschaft der Völker repräsentiert, steht es im Mittelpunkt dieser Arbeit. Seine Befugnisse sollen von Anfang an und bis in heutige Zeit untersucht werden. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich die zentrale Fragestellung: Welche Rolle spielt das Europäische Parlament in der institutionellen Konstruktion des europäischen Einigungsprozesses und inwieweit haben sich die Kompetenzen des Europäischen Parlaments im Verlauf des europäischen Einigung verändert?
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Gründungsverträge und die Rolle der parlamentarischen Versammlung
2.1. Institutionelles Gefüge und Rolle der parlamentarischen Versammlung gemäß der Gründungsverträge
2.2. Die Entwicklung bis zu den ersten Direktwahlen 1979
3. Die Direktwahlen 1979 - ein neues Leitbild für das Europäische Parlament
3.1. Das neue Leitbild des Europäischen Parlaments nach den ersten Direktwahlen
3.2. Parlamentarische Funktionen nach 1979
3.2.1. Politikgestaltung
3.2.2. Interaktion mit dem Wähler
3.2.3. Systemgestaltung
4. Die Rolle des Europäischen Parlaments nach Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA)
5. Der Vertrag von Maastricht und das Europäische Parlament
6. Das Europäische Parlament und seine Befugnisse in der Gegenwart nach dem Vertrag von Amsterdam
Schlußbetrachtung
Quellen- und Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Die vorliegende Hausarbeit thematisiert die Geschichte des Europäischen Parlaments. Zu-nächst steht die Einordnung des parlamentarischen Organs in die institutionelle Gesamt-konstruktion des europäischen Integrationswerkes. Doch in erster Linie soll die Entwick-lung der Befugnisse der Volksvertretung des europäischen Einigungswerkes, in ihrer Dy-namik und in chronologischer Hinsicht, untersucht werden. Der zeitliche Rahmen dieser Arbeit erstreckt sich auf den Zeitraum des europäischen Integrationsprozesses: Einsetzend mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die am 25. Juli 1952 in Kraft trat und der bereits ein parlamentarisches Organ, die „Gemeinsame Versammlung”1 angehörte, bishin zu den tiefgreifensten Veränderungen in jüngster Vergan-genheit, die im Vertrag von Amsterdam, wirksam seit dem 1. Mai 1999, Ausdruck finden. Das europäische Aufbauwerk verhinderte Kriege zwischen den einst oftmals verfeindeten europäischen Nationen und macht militärische Auseinandersetzungen zwischen den zu-sammengeschlossenen Völkern auch in Zukunft so gut wie undenkbar. Gleichzeitig sicher-te es den Wohlstand in Europa. Bleibt zu hinterfragen, wie das europäische Einigungs werk seit seiner Entstehung und bis in die Gegenwart hinein funktionierte. Gerade weil das Europäische Parlament die Menschen dieser Gemeinschaft der Völker repräsentiert, steht es im Mittelpunkt dieser Arbeit. Seine Befugnisse sollen von Anfang an und bis in heutige Zeit untersucht werden. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich die zentrale Fragestellung: Welche Rolle spielt das Europäische Parlament in der institutionellen Kon-struktion des europäischen Einigungsprozesses und inwieweit haben sich die Kompeten-zen des Europäischen Parlaments im Verlauf des europäischen Einigung verändert?
Quellen zur Geschichte der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise Europäischen Union sind in erster Linie multilaterale Verträge, zwischenstaatliche Übereinkommen oder Interorgan-Vereinbarungen. Grundsätzlich gibt es viele solcher Dokumente. Allerdings sind die meisten dieser Urkunden konsultierende Fassungen und daher für die Untersuch-ung der Geschichte des europäischen Einigungswerkes ungeeignet. Die Quellenlage stellt sich somit als schütter dar. Als Lichtblick erweisen sich die Verträge der Bundesrepublik Deutschland herausgegeben vom Auswärtigen Amt. Diese Sammlung umfasst, unter an-derem, alle wichtigen Verträge der europäischen Einigungsgeschichte in der ursprünglichen Fassung bis zum Jahre 1996: Den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM), den Vertrag über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die Einheitliche Europäische Akte (EEA) und den Vertrag über die Europäische Union (EU). Die Veröffentlichung Der Schuman-Plan. Vertrag ü ber die Gr ü ndung der Europäischen Gemeinschaft f ü r Kohle und Stahl, herausgegeben von Ulrich Sahm, enthält die unverfälschte Textausgabe des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Der Vertrag von Amsterdam ist Bestandteil des gleichnamigen Werkes, herausgegeben von Thomas Läufer. Sämtlich aufgeführte Publikationen fließen in diese Arbeit ein.
Generell gibt es genügend Literatur über das zusammenwachsende Europa. Doch ergibt sich das Problem, dass zumeist nur ein allgemeiner Überblick gewährt wird und die Ent-wicklung des Europäischen Parlaments nur am Rande analysiert wird. Für eine detaillierte Skizzierung der Rolle des Europäischen Parlaments seit seiner Einberufung in Form einer Gemeinsamen Versammlung reichen diese Schriften alleine nicht aus. Mitunter beinhalten diese Darstellungen aber wichtige Informationen über die Geschichte des Europäischen
Parlaments und vor allem über seine aktuelle Funktion. Die Beiträge Kurzdarstellungen der Europäischen Union, herausgegeben vom Europäischen Parlament, Generaldirektion Wissenschaft und Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration, heraus-gegeben von Werner Weidenfeld und Wolfgang Wessels, fallen in diese Gruppe der Ge-samtüberblicke. Die Broschürenreihe Informationen zur politischen Bildung: Europä-ische Union, herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung, liefern nur grobe Aufschlüsse über die Europäische Union und ihre Entstehungsgeschichte. Dagegen zeichnen die Monographien von Otto Schmuck Das Europäische Parlament: Vom Ge-sprächsforum zum Mitgestalter europäischer Politik und von Thomas Läufer in Zusam-menarbeit mit Eberhard Grabitz Das Europäische Parlament die Entwicklungslinien des Europäischen Parlaments, bis zur Einheitlichen Europäischen Akte, hervorragend nach. Die neuesten Ereignisse fehlen leider, da die Chronik bereits 1989 erschienen ist. Die Uni-versitätsrede von Thomas von der Vring, Das Europäische Parlament im politischen System der EG/EU. Grenzen und Möglichkeiten der Gestaltung der Gemeinschaftspoli-tik, überprüft in erster Linie die aktuellen Kompetenzen des Europäischen Parlaments bis zum Stand des Vertrags von Maastricht, bietet jedoch auch einige Hinweise über die da vorliegenden Zeiträume. Die Aufsätze von Dieter Putz, Das Europäische Parlament und die Union und von Franz-Josef Klein Sozialdemokratie und die Europäische Integration nach der Direktwahl, charakterisieren die Situation des Europäischen Parlaments bis zur ersten Direktwahl 1979 gründlich. Schließlich offenbart die Aufsatz- und Quellensamm-lung, Die Zukunft der Europäischen Union, herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung und das Themenheft Die Europäische Union, herausgegeben vom
Wochenschau Verlag, die aktuelle Lage und die Perspektiven des Europäischen Parlaments. Sämtliche aufgeführte Literatur fließt in diese Hausarbeit ein.
Der europäische Integrationsprozess setzte unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg ein. Europa lag in Trümmern. Ein gemeinsamer, größerer Markt sollte dem wirtschaftlichen Wiederaufbau des zerstörten Kontinents wichtige Impulse verleihen und zudem eine Über-windung des engen nationalstaatlichen Denkens, verantwortlich für zahlreiche Kriege in Europa, herbeiführen, wie auch später in der Präambel des EGKS-Vertrages formuliert wurde: „IN DEM BEMÜHEN, durch die Ausweitung ihrer Grundproduktionen zur Hebung des Lebens-standards und zum Fortschritt der Werke des Friedens beizutragen, [...]”2 Darüber hinaus gab es wei-tere Motive für die westeuropäische Integration. Einerseits drohte die europäische Identi-tät auf der weltpolitischen Bühne aufzubrechen, da die Sowjetunion und die USA einen erheblichen Machtzuwachs nach Ende des zweiten Weltkrieges erfuhren, während die eu-ropäischen Nationen einen starken Machtverlust hinnehmen mussten3 und andererseits entwickelte sich in den westlichen Demokratien ein Sicherheitsbedürfnis gegenüber der expandierenden Sowjetunion.4 Außerdem sollte das Wiedererstarken eines aggressiven Deutschlands durch Einbindung in ein festes multilaterales System verhindert werden.5 Doch nun zurück zum zentralen Anliegen dieser Arbeit: Die Einordnung des parlamentarischen Organs in die institutionelle Gesamtkonstuktion des europäischen Integrationswerkes und die Untersuchung der weiteren Entwicklung der Befugnisse des Europäischen Parlaments im Laufe der europäischen Einigung.
2. Die Gründungsverträge und die Rolle der parlamentarischen Versammlung
2.1. Institutionelles Gefüge und Rolle der parlamentarischen Versammlung gemäß der Gründungsverträge
Am 18. April 1951 wurde der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-schaft für Kohle und Stahl (EGKS) zwischen den Ländern Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden unterzeichnet. Der EGKS-Vertrag trat am 25. Juli 1952 in Kraft und legte die Grundlagen für das gemeinschaftliche Eini-gungswerk. Die EGKS bestand aus folgenden Organen: „[...]die HOHE BEHÖRDE, der ein Beratender Ausschuß zur Seite steht; die GEMEINSAME VERSAMMLUNG, nachstehend `die Ver-sammlung´ genannt; der BESONDERE MINISTERRAT, nachstehend `der Rat´ genannt; der GE-RICHTSHOF.”6 Im Rahmen des EGKS-Vertrages wurden der Hohen Behörde in erster Linie Initiativ- und Exekutivbefugnisse eingeräumt.7 Der Ministerrat übte primär legisla-tive Befugnisse aus8, während der Gerichtshof als Hüter des EGKS-Vertrages fungierte und für die Einhaltung des Vertrages verantwortlich war.9 Das parlamentarische Organ, die gemeinsame Versammlung, setzte sich aus entsandten Politikern aus den nationalen Parlamenten mit Doppelmandat zusammen und hatte primär beratende Funktionen übte aber bereits „[...] Kontrollbefugnisse aus, die ihr nach diesem Vertrag zustehen.”10 Darüber hinaus bot bereits der EGKS-Vertrag der gemeinsamen Versammlung die Möglichkeit, der Ho-hen Behörde wegen ihrer Tätigkeit das Misstrauen auszusprechen, woraufhin diese ge-schlossen zurücktreten müsste.11 Zudem bedurften wichtige Vertragsänderungen der Zu-stimmung der gemeinsamen Versammlung durch drei Viertel der abgegebenen Stimmen.12
Noch im gleichen Jahrzehnt setzten die Gründerländer der EGKS ihren Einigungsweg fort und schufen zwei weitere supranationale Organisationen. Die Verträge über die Europä-ische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder EURATOM), die auch Römer-Verträge genannt werden, wurden am 25.
März 1957 ratifiziert und traten am 1. Januar 1958 in Kraft. Sowohl die EAG als auch die EWG verfügten über einen Rat mit vorwiegend legislativen Befugnissen, einer Kommis-sion mit vorwiegend Initiativ- und Exekutivbefugnissen und einem parlamentarischen Or-gan, der Versammlung. Die Abgeordneten der Versammlung wurden von den nationalen Parlamenten entsandt und hatten ein Doppelmandat.13 Im Vertrag zur Gründung der EWG und im Vertrag zur Gründung der EAG heißt es: „Die Versammlung [...] übt die Beratungs- und Kontrollbefugnisse aus, die ihr nach diesem Vertrage zustehen.”14 Dazu gehörte das rechtliche Mit-tel der Versammlung, der Kommission wegen ihrer Tätigkeit das Misstrauen auszusprech-en, woraufhin diese geschlossen zurücktreten müsste.15 Ferner standen der Versammlung finanzielle Kontrollmöglichkeiten über die nicht-obligatorischen Ausgaben der Gemein-schaften, das heißt über diejenigen Finanzmittel, die sich nicht direkt aus den Gemein schaftsverträgen ergeben, offen. Daneben konnte die Versammlung Anfragen an den Mi-nisterrat und die Kommission richten.16 Überdies räumten die Römer-Verträge dem Parla-ment eine Anhörungsbefugnis im Vorfeld wichtiger Änderungen oder Ergänzungen der Gemeinschaftsverträge ein.17 Alles in allem standen dem parlamentarischen Organ nach den Römer-Verträgen nur wenige Kompetenzen zu. Die Befugnisse des parlamentarischen Gremiums der Gemeinschaften waren allerdings, wie die Zukunft des gesamten europä-ischen Integrationsprozesses, auf Weiterentwicklung angelegt. Dieses geht aus der bereits in den Verträgen angelegten Verpflichtung für direkte und unmittelbare Wahlen für das parlamentarische Gremium der Gemeinschaften hervor. „Die Versammlung arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.”18
Zusammen mit den Römer-Verträgen vom 25. März 1957 wurde auch das „Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften” unterzeichnet, welches am 1.1.1958 in Kraft getreten ist. Diese Übereinkunft sah eine gemeinsame parlamenta- rische Versammlung und einen gemeinsamen Gerichtshof vor. Die übrigen Organe verblie-ben jeweils in der EGKS, EAG und EWG.19 Nachdem sich das parlamentarische Gremium der drei Gemeinschaften seit dem 30. März 1962 den Namen „Europäisches Parlament” gab20, wurde am 8. April 1965 die Fusion des Ministerrates und der Kommission durch den „Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommiss-ion der Europäischen Gemeinschaften” beschlossen. Am 1. Juli 1967 trat der Vertrag in Kraft. Damit war die Vereinheitlichung der Organe abgeschlossen.21 Der EWG kommt seither eine Vorrangstellung gegenüber den sektorgebundenen Gemeinschaften wie der EGKS und der EAG zu und die parlamentarische Versammlung und die übrigen Organe wurden auf alle drei Gemeinschaften ausgedehnt.
2.2. Die Entwicklung bis zu den ersten Direktwahlen 1979
Die Befugnisse des Europäischen Parlaments wurden erstmals durch den Vertrag von Luxemburg, der am 22. April 1970 ratifiziert wurde, erweitert, nachdem am Vortag durch den Beschluss des Rates ein Eigenmittelsystem für die Gemeinschaft geschaffen wurde, das die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten ersetzte und damit eine Finanzautonomie der Gemeinschaften einführte Der Vertrag von Luxemburg sah vor, dass das Parlament die Aufteilung der Ausgaben des Haushaltsentwurfesändern konnte, sofern diese keine Erhöhung der Gesamtausgaben zur Folge hatten. Der Rat konnte diesen geänderten Entwurf nunmehr nur noch durch eine qualifizierte Mehrheit ablehnen.22
Der Vertrag von Brüssel vom 22. Juli 1975 stärkte die Haushaltsrechte des Parlaments fundamental. Seit diesem Zeitpunkt bildete das Parlament gemeinsam mit dem Rat die Haushaltsbehörde der Gemeinschaften. Der Verabschiedung des Budgets ging nun ein mehrstufiges Verfahren voraus.
[...]
1 Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EWG), Art. 7, S. 28
2 ebd., S. 23
3 vgl. Putz, S. 12f.
4 edb.
5 vgl. Klein, S. 45
6 vgl. Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl , Art. 7, S. 27f.
7 vgl. ebd., Art. 8, S. 28
8 vgl. ebd., Art. 26, S. 38
9 vgl. ebd., Art. 31, S. 40
10 ebd., Art. 20, S. 35
11 vgl. ebd., Art. 24, S. 37
12 vgl. ebd., Art. 95, S. 92
13 vgl. Klein, S. 54f.
14 Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM), Art. 137, S. 141 und Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), Art. 107 , S. 495f.
15 vgl. Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM), Art. 114, S. 499 und Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), Art. 144, S. 143
16 vgl. Putz, S.19
17 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), Art. 14, Art. 126, Art. 133, Art. 235 und Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM), Art. 76, Art. 85, Art. 90, Art.203, Art. 204. zit. n. Grabitz; Läufer, S. 124
18 Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM), Art. 108, S. 497 und Ver- trag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), Art. 138, S. 141
19 vgl. Abkommen über gemeinsame Organe der Europäischen Gemeinschaften
20 vgl. Kurzdarstellungen der Europäischen Union, S. 21
21 vgl. Abkommen über gemeinsame Organe der Europäischen Gemeinschaften und Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften
22 vgl. Haushaltvadenekum 2000, S. 24f.
- Arbeit zitieren
- Carsten Becker (Autor:in), 2002, Die Stellung des Europäischen Parlaments in der EU - Geschichte und aktuelle Situation, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20131
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