Hinsichtlich der Alkoholprävention bei Jugendlichen geraten seit geraumer Zeit verhältnispräventive Ansätze zur Einschränkung des Erwerbs von Alkohol durch Jugendliche ins Blickfeld der Betrachtungen. Studien fordern eine strikte Überwachung bzw. strengere Kontrollen, da vor allem die Verfügbarkeit alkoholischer Getränke Einfluss auf das tatsächliche Konsumverhalten hat. Dieses führt letztlich wiederum zu riskanten Verhaltensweisen bei Jugendlichen.
Um die Verfügbarkeit alkoholischer Getränke für Minderjährige einzuschränken, bedarf es einer genaueren Betrachtung der Abgabepraxis im Handel, in der Gastronomie sowie an Tankstellen und Kiosken. Zur Überprüfung dieser Praxis haben Polizei und Verwaltungsbehörden auf Forderungen nach einer Verstärkung des kontrollierend-ordnungsrechtlichen Jugendschutzes reagiert. Als erstes Bundesland führte Niedersachsen die sogenannten Alkoholtestkäufe ein.
Bei Alkoholtestkäufen werden Jugendliche durch Behörden im Einzelhandel eingesetzt, um alkoholische Getränke, die für sie nach dem Jugendschutzgesetz nicht zugelassen sind, zu erwerben. Dabei wird seitens der Verantwortungsträger die Wirksamkeit dieser Maßnahmen betont. Tatsächlich sind die Quoten, bei denen jugendliche Testkäufer Alkohol gesetzeswidrig erhielten, landesweit kontinuierlich gesunken. Inwieweit dies jedoch Auswirkungen darauf hat, ob Jugendliche tatsächlich Alkohol erhalten oder nicht, ist nicht klar. Auch lässt sich ein Zusammenhang zwischen der verstärkten Kontrolle der Alkoholabgabe auf der einen Seite und der Reduzierung von Straftaten unter Alkoholeinfluss nicht unmittelbar herstellen. Testkäufe werden daher auch nur als ein Mosaikstein im Maßnahmenbündel ergänzender Präventionsprojekte gegen Alkoholmissbrauch Minderjähriger gesehen. Die vorliegende Untersuchung hat die Auswirkungen der Alkoholtestkäufe auf die Kaufpraxis Jugendlicher sowie die Verkaufspraxis im Handel in der Region Hannover zum Gegenstand. Sie liefert eine Vielzahl von Handlungsempfehlungen für die Praxis.
Die Studie stellt im Rahmen einer umfassenden Literaturrecherche u.a. die aktuelle rechtliche Diskussion sowie Fragen zur Wirksamkeit von Testkäufen dar. Darüber hinaus wurden insgesamt 94 Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums befragt sowie sechs Verkäuferinnen des Einzelhandels wie auch Behördenvertreter interviewt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung in das Thema
1.1. Problemdarstellung
1.2. Untersuchungsfragestellung und forschungsleitende Annahmen
1.3. Untersuchungsanlage und methodisches Vorgehen
2. Alkoholprävention in der Praxis
2.1. Gesetzliche Bestimmungen zur Abgabe von Alkohol an Jugendliche
2.2. Aktuelle Maßnahmen zur Alkoholprävention bei Minderjährigen in Deutschland
2.3. Betrachtungen auf internationaler Ebene
2.4. Alkoholtestkäufe in Niedersachsen
2.4.1. Konzeptionelle Richtlinien für Polizei und Jugendämter
2.4.2. Ein Überblick über Testkäufe in Niedersachsen
2.4.3. Alkoholtestkäufe in der Region Hannover
3. Stand der Forschung
3.1. Rechtspositionen zum Einsatz von Testkäufern
3.2. Untersuchungen zu Alkoholtestkäufen und deren Wirksamkeit
4. Untersuchungsdesign und -methode
4.1. Leitfadengestützte Interviews mit behördlichen Vertretern
4.1.1. Entwicklung des Leitfadens
4.1.2. Rekrutierung der Interviewpartner
4.1.3. Interviewdurchführung
4.1.4. Aufbereitung und Auswertung des Interviewmaterials
4.2. Leitfadengestützte Interviews mit Verkaufspersonal
4.2.1. Entwicklung des Leitfadens
4.2.2. Rekrutierung der Interviewpartner
4.2.3. Interviewdurchführung, -analyse und -auswertung
4.3. Standardisierte Befragung von Jugendlichen
4.3.1. Pre-Test und Finalisierung des Instruments
4.3.2. Stichprobenbildung
4.3.3. Durchführung der Online-Befragung
5. Untersuchungsergebnisse
5.1. Leitfadengestützte Interviews mit behördlichen Vertretern
5.1.1. Wahrnehmungen zum Alkoholkonsum
5.1.2. Das Kauf- bzw. Beschaffungsverhalten Jugendlicher
5.1.3. Alkoholprävention in der Praxis
5.1.4. Alkoholtestkäufe in der Region Hannover
5.1.5. Auswirkungen auf Verkaufspersonal und Gewerbetreibende
5.1.6. Auswirkungen der Testkäufe auf das Kaufverhalten Jugendlicher
5.1.7. Bewertung von Alkoholtestkäufen
5.1.8. Erkannter Handlungsbedarf
5.1.9. Zusammenfassende Betrachtung
5.2. Leitfadengestützte Interviews mit Verkaufspersonal
5.2.1. Die Bedeutung des Alkohols im Einzelhandel
5.2.2. Das Beschaffungsverhalten Jugendlicher
5.2.3. Die Kontrolle der Alkoholabgabe an Jugendliche in der Praxis
5.2.4. Alkoholtestkäufe und deren Auswirkungen
5.2.5. Die Bewertung von Alkoholtestkäufen
5.2.6. Erkannter Handlungsbedarf
5.2.7. Zusammenfassende Betrachtung
5.3. Standardisierte Befragung von Jugendlichen
5.3.1. Das Freizeitverhalten Jugendlicher
5.3.2. Angaben Jugendlicher zur Konsumverbreitung
5.3.3. Freizeitverhalten und Alkoholkonsum
5.3.4. Erfahrungen Jugendlicher bei der Beschaffung hochprozentigen Alkohols
5.3.5. Die Alterskontrollen des Verkaufspersonals
5.3.6. Auswirkungen der Alkoholtestkäufe durch Polizei und Verwaltung
5.3.7. Sonstige Anmerkungen zur Abschlussfrage im Fragebogen
5.3.8. Ausgewählte Verknüpfungen zum Forschungsstand
5.3.9. Zusammenfassende Betrachtung
6. Diskussion der Forschungsergebnisse
6.1. Ergebnisse der Untersuchungsfragestellung
6.2. Die Bewertung von Alkoholtestkäufen durch Polizeibeamte und Mitarbeiter des gesetzlichen Jugendschutzes
6.3. Kenntnisse des Verkaufspersonals über Testkäufe und Auswirkungen auf das Verkaufsverhalten
6.4. Kenntnisse Jugendlicher über Testkäufe und Auswirkungen auf ihr Kauf- bzw. Beschaffungsverhalten
6.5. Stärken und Schwächen der Untersuchung
7. Fazit und Handlungsempfehlungen
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Anhänge
„Alkohol ist der einzige Feind, den
der Mensch wirklich lieben gelernt hat.“
Robert Lembke , Journalist, Moderator und Aphoristiker
1. Einführung in das Thema
Übermäßiger Alkoholkonsum bei Jugendlichen oder sogenanntes „Komasaufen“ sind Themen, die in den letzten Jahren wiederkehrend in den Medien diskutiert werden. Schlagzeilen wie „13-jährige Betrunkene nicht mehr ansprechbar:
Alkoholräusche führen zu einer Vielzahl von Polizeieinsätzen“ (Sokoll, 2012) suggerieren ein eklatantes, vor allem jugendspezifisches Problem im Umgang mit Alkohol. So titelte beispielsweise FOCUS Online im Jahr 2008 „Komasaufen statt Hausaufgaben“ und machte damit auch auf die gestiegene Anzahl an Krankenhauseinlieferungen jugendlicher Alkoholisierter in Deutschland aufmerksam. Aktuelle Berichterstattungen über vermeintliche Trends, bei denen der Alkohol mittels sogenannter Eyeball-Shots (Davies, 2010) oder Wodka-Tampons
(Domgörgen, 2011) direkt über die Schleimhäute in den Körper gelangt, lassen eine gewisse Dramatisierung nicht verkennen. Hinzu kommen verschiedene Situationsbeschreibungen jugendlichen Alkoholkonsums in der Literatur, die mit Titeln wie „Generation Wodka: Wie unser Nachwuchs sich mit Alkohol die Zukunft
vernebelt“ (Büscher, Siggelkow & Mockler, 2011) auf sich aufmerksam macht.
Häufig trinken Minderjährige hochprozentigen Alkohol, den sie laut Jugendschutzgesetz (JuSchG) nicht hätten konsumieren dürfen. In fast allen bekannt gewordenen Fällen führt exzessiver Konsum letztlich zu einem Einschreiten von Polizei, Jugendamt oder Rettungsdienst. Dies endet nicht selten in einem stationären Krankenhausaufenthalt (Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, 2011,
S. 22). Bemerkenswert erscheint dabei die Anzahl der Einlieferungen infolge akuter Alkoholintoxikation. Im Zeitraum 2000 bis 2010 stiegen diese bei 10-15-Jährigen bundesweit von 2.194 auf 4.088 Jugendliche jährlich an. Bei den 15-20-Jährigen ist ein noch deutlicherer Anstieg festzustellen. Waren es im Jahr 2000 noch 7.320 Fälle stieg die Zahl der Einlieferungen im Jahr 2010 auf 21.907. Dies entspricht einem durchschnittlichen jährlichen Zuwachs von 11,9 %
(Baumgärtner, 2012, S. 7). Diese Werte deuten zunächst einmal auf eine besorgniserregende Entwicklung hin, wenngleich isolierte Betrachtungen einzelner Regionen diesen Trend zumindest nicht weiter stützen. So sind in der Region Hannover in 2011 insgesamt 214 Jugendliche aufgrund von Alkoholintoxikation stationär behandelt worden. 2010 waren es noch 238 Minderjährige (Hilbig, 2012).
Untersuchungen (Barnum, Richardson & Perfetti, 2012) machen deutlich, dass früher Alkoholkonsum bei Jugendlichen schwerwiegende Folgen für das Trinkverhalten im Erwachsenenalter nach sich ziehen kann. „Im Jugendalter reagieren Körper und Psyche […] erwiesenermassen stärker auf psychoaktive Substanzen wie Alkohol“ (Bonassi, 2011, S. 215). Dieser kann in Einzelfällen sogar lebensbedrohliche Folgen bis hin zum Koma nach sich ziehen (Adler-Schäfer & Lang, 2011; Drews, 2012).
Zwei Drittel der 12- bis 15-Jährigen haben schon einmal Alkohol getrunken. Bei 16-Jährigen sind es über 90 %. Der regelmäßig konsumierte Alkohol, d. h. der mindestens einmal wöchentliche Konsum mindestens eines alkoholischen Getränkes, bleibt bis zum Alter von 16 Jahren eher gering. Dann steigt er deutlich an und verharrt auch danach auf diesem Niveau (BzgA, 2009, S. 35-39). Studien belegen, dass mehr als ein Fünftel aller Jugendlichen regelmäßig Alkohol konsumiert. Bedenklich erscheint vor allem der Umstand, dass mehr als die Hälfte der Jugendlichen im zurückliegenden Monat fünf oder mehr Gläser Alkohol zu einer Trinkgelegenheit zu sich nahmen (Baier, Pfeiffer, Simonson & Rabold, 2009, S. 6).
Die Drogenaffinitätsstudie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) aus dem Jahr 2012 ermöglicht einen aktuellen Überblick über den Konsum alkoholischer Getränke in der Bundesrepublik Deutschland und kommt im Ergebnis zu geringeren Werten. Demnach betrug der Anteil der 12-17-Jährigen, die in den zurückliegenden 30 Tagen Alkohol getrunken hatten 42,0 %. 14,2 % tranken mindestens wöchentlich und 15,2 % der Jugendlichen bei einer Gelegenheit fünf oder mehr Gläser Alkohol (sogenanntes Rauschtrinken). 3,7 % tranken bei vier oder mehr Gelegenheiten derart viel Alkohol (sogenanntes häufiges Rauschtrinken). Diese Untersuchung wie auch beispielsweise die Studie des European School Survey Project on Alcohol and Other Drugs (ESPAD) (Kraus, Pabst & Steiner, 2007) zeigen, dass der regelmäßige Alkoholkonsum sowie das regelmäßige Rauschtrinken Jugendlicher in Deutschland seit 2003 bzw. 2004 rückläufig sind (a. a. O., S. 78-79; BzgA, 2012, S. 10), obwohl Medien dies zum Teil anders darstellen (Kreiszeitung, 2012). Noch deutlicher wird es bei jungen Erwachsenen. „So ist der regelmäßige, d. h. der wöchentliche,
Alkoholkonsum seit 1973 bei jungen Erwachsenen über den gesamten
Beobachtungszeitraum insgesamt rückläufig“ (BzgA, 2012, S. 57).
Es lässt sich somit feststellen, dass die Konsumverbreitung bei alkoholischen Getränken wie auch beim regelmäßigen Rauschtrinken unter Jugendlichen zwar rückläufig ist, jedoch zum Teil eine Intensivierung des Exzessivkonsums zu beobachten ist (Baumgärtner, 2011a, S. 15).
Im europäischen Vergleich konsumieren deutsche Jugendliche häufiger und mehr Alkohol als Gleichaltrige in anderen Staaten Europas. Deutschland befindet sich somit in der unrühmlichen Spitzengruppe hinsichtlich des Alkoholkonsums Minderjähriger (ESPAD, 2007, S. 12).
Die enthemmende Wirkung des Alkohols führt immer wieder zu Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, wie Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen. Die wurde nicht zuletzt durch die Studie „ Gewalt gegen Polizeibeamte “ des
Kriminologischen Forschungsinstitutes (KFN) deutlich (Ellrich, Baier & Pfeiffer, 2011, S. 124). Die Studie „Prävention von Jugendgewalt“ identifizierte Alkoholmissbrauch als ein mit Aggression und Gewalt korreliertes Verhaltensproblem bei Jugendlichen und Erwachsenen (Eisner, Ribeaud & Bittel, 2006, S. 18). Die Untersuchung „Jugendliche in Deutschland als Opfer und Täter von Gewalt“ des KFN bezeichnet denn auch unter anderem den Konsum von Alkohol als eigenständigen Risikofaktor für gewalttätiges Verhalten (Baier u. a., 2009, S. 6). Darüber hinaus erhöht übermäßiger Alkoholkonsum signifikant die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Straftat zu werden (Harbart, 2011).
Das tatsächliche Ausmaß der unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten kann nicht generell erfasst werden, weil Aussagen zur Alkoholbeeinflussung nur bei geklärten Taten möglich sind, aber nicht alle Täter ermittelt werden. Zudem wird ein Teil der Tatverdächtigen erst zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt ermittelt und deshalb sind keine Indikatoren zur Alkoholbeeinflussung mehr zu gewinnen. „Es wird angenommen, dass Alkohol jede zweite bis vierte Gewalttat beeinflusst. […] Dies klärt allerdings nicht, ob Alkohol die Taten verursacht oder ‚nur‘ zu ihrer Entstehung beigetragen hat“ (Robertz, 2011, S. 18). „Je schwerwiegender die Delikte, desto höher fällt der Anteil der unter Alkoholeinfluss stehenden
Tatverdächtigen aus“ (Landeskriminalamt Niedersachsen, 2009, S. 3). Der französische Sozialpsychologe Laurent Bègue fand 2009 mit seinem Forscherteam zudem heraus, dass allein der Gedanke an alkoholische Getränke Menschen aggressiv machen kann.
Subjektiv wird der Eindruck zunehmender Gewaltkriminalität durch alkoholisierte Jugendliche durch die intensive Medienberichterstattung verstärkt (Bachmaier, 2010). Diese Beobachtungen lassen sich aus der aktuellen Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) jedoch nur zum Teil herleiten. Die PKS liefert in Bezug auf das Hellfeld einen gewissen Anhalt über die erfassten Straftaten unter Alkoholeinfluss. Demnach wurden 2011 insgesamt 13,2 % aller aufgeklärten Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen (Bundesministerium des Innern, 2012, S. 5). Besonders auffällig ist der hohe Anteil von 31,8 % an Alkoholbeeinflussung während der Begehung von Gewalttaten (a. a. O., S. 8).
In Niedersachsen ist zunächst einmal ein deutlicher Rückgang von Straftaten durch minderjährige Tatverdächtige seit 2008 zu beobachten (Nds. Ministerium für Inneres und Sport, 2012a, S. 10). Auch sinken seit 2009 die in der PKS verzeichneten Gewalttaten landesweit (a. a. O., S. 9). Gleichwohl erscheint der Anteil alkoholisierter tatverdächtiger Minderjähriger und Heranwachsender bei Rohheitsdelikten in 2010 mit 25,2 % der Gesamtanzahl nicht gerade gering
(Landeskriminalamt Niedersachsen, 2011, Anlage 8, S. 26). Bei gefährlicher Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen liegt dieser Wert sogar bei 44,4 % (a. a. O., S. 27). Auch wenn diese Werte Heranwachsende in die Betrachtung einschließen und die beschriebenen Dunkelfeldbetrachtungen unberücksichtigt bleiben, so ist zumindest von einem hohen Anteil alkoholisierter Jugendlicher bei der Straftatenbegehung dieser Altersgruppe auszugehen. Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann beschreibt die Situation mit Blick auf Straftaten, die von Minderjährigen unter Alkoholeinfluss begangen werden, wie folgt: „ Auch wenn die Entwicklung dabei durchaus positiv ist, so gibt es keinen Anlass zur Entwarnung, da die Zahlen weiterhin nicht akzeptabel sind“ (Nds. Ministerium für Inneres und Sport, 2012b).
Die schweizerische Studie „Alkohol und Gewalt im Jugendalter - Gewaltformen aus Täter- und Opferperspektive, Konsummuster und Trinkmotive - Eine
Sekundäranalyse der ESPAD-Schülerbefragung“ (Kuntsche, Gmel & Annaheim, 2006) kommt zu dem Ergebnis, dass Jugendliche im Alter von 13-17 Jahren mit problematischem Alkoholkonsum signifikant häufiger zu Gewalttaten neigen als Jugendliche ohne (problematischen) Alkoholkonsum. Problematisch ist der Konsum dann, wenn täglich 30 bis 60 Gramm (Männer) bzw. 20 bis 40 Gramm Alkohol (Frauen) getrunken werden (Feuerlein, Küfner & Soyka, 2007, S. 5). Unterstützt werden die Ergebnisse der ESPAD-Befragung unter anderem durch den Bericht „Jugenddelinquenz im Kanton St. Gallen“ (Killias & Walser, 2009), wonach Jugendliche am häufigsten bei Raubüberfällen und sexuellen Gewaltdelikten zu 29 % unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen (a. a. O., S. 46).
Diverse Untersuchungen legen den Zusammenhang nahe, dass Alkoholkonsum im frühen Jugendalter häufig zu späterem Gewaltverhalten (Heckmann, 2009, S. 324) und Gewaltverhalten im frühen Jugendalter häufig zu späterem Alkoholkonsum führt (Bonassi, 2011, S. 229).
Die Berliner Studie „Jugendliche-Alkohol-Hintergründe“ (2009) fand bei einer Befragung von 178 Jugendlichen heraus, dass 60,7 % bereits persönlich erlebte negative Konsequenzen des Alkoholkonsums erfahren hatten. An erster Stelle wurde hier gewalttätiges Verhalten („Schlägereien“), gefolgt von Alkoholvergiftungen bei Freunden genannt (a. a. O., S. 20).
Insofern leistet Alkoholprävention bei Jugendlichen insgesamt auch einen gewichtigen Beitrag zur Straftaten- bzw. Gewaltprävention.
1.1. Problemdarstellung
In den vergangenen Jahrzehnten wurden hinsichtlich der Alkoholprävention vornehmlich verhaltenspräventive Aspekte ins Auge gefasst. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Aufklärungs- und Informationskampagnen, aber auch Erziehungsstrategien (Bonassi, 2011, S. 226). Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist als eher gering, aber nachweisbar einzustufen (Schlieckau, 2010, S. 67). Ins Blickfeld der Betrachtung geraten darüber hinaus seit einiger Zeit sogenannte verhältnispräventive Ansätze zur Einschränkung des Erwerbs von alkoholischen Getränken durch Jugendliche. Dies sind Maßnahmen, die darauf abzielen, entsprechende Voraussetzungen für einen verantwortungsvollen Umgang mit alkoholischen Getränken „durch die Gestaltung der äusseren Lebens-, Arbeits-, Markt- und
Umweltbedingungen“ zu schaffen (Bonassi, 2011, S. 224). Studien fordern in diesem Zusammenhang eine strikte Überwachung bzw. strengere Kontrollen (Barnum u. a. 2012, S. 9), da vor allem die Verfügbarkeit alkoholischer Getränke Einfluss auf das tatsächliche Konsumverhalten hat. Dieses führt letztlich wiederum zu riskanten Verhaltensweisen bei Jugendlichen (Anderson & Baumberg, 2006).
Um die Verfügbarkeit alkoholischer Getränke für Minderjährige einzuschränken, bedarf es einer genaueren Betrachtung der Abgabepraxis im Handel, in der Gastronomie sowie an Tankstellen und Kiosken. Zur Überprüfung dieser Praxis haben Polizei und Verwaltungsbehörden auf Forderungen nach einer Verstärkung des kontrollierend-ordnungsrechtlichen Jugendschutzes (Schlieckau, 2009, S. 8) reagiert. Als erstes Bundesland führte Niedersachsen die sogenannten Alkoholtestkäufe ein.
Bei Alkoholtestkäufen werden Jugendliche durch die Behörden im Einzelhandel eingesetzt, um alkoholische Getränke, die für sie nach § 9 Abs. 1 JuSchG nicht zugelassen sind, zu erwerben. Dabei wird seitens der Verantwortungsträger die Wirksamkeit dieser Maßnahmen betont. Tatsächlich sind die Quoten, bei denen jugendliche Testkäufer Alkohol erhielten, obwohl dies laut Gesetz nicht zulässig war, landesweit kontinuierlich gesunken (Nds. Ministerium für Inneres und Sport, 2010c). Inwieweit dies jedoch Auswirkungen darauf hat, ob Jugendliche tatsächlich Alkohol erhalten oder nicht, ist nicht klar. Auch lässt sich ein Zusammenhang zwischen der verstärkten Kontrolle der Alkoholabgabe auf der einen Seite und der Reduzierung von Straftaten unter Alkoholeinfluss (Nds. Ministerium für Inneres und Sport, 2012b) nicht unmittelbar herstellen. Testkäufe werden daher auch nur als ein Mosaikstein im Maßnahmenbündel ergänzender Präventionsprojekte gegen Alkoholmissbrauch Minderjähriger gesehen (Landeskriminalamt Niedersachsen, 2011, S. 87).
Die vorliegende Untersuchung hat die Auswirkungen der Alkoholtestkäufe auf die Kaufpraxis Jugendlicher sowie die Verkaufspraxis im Handel zum Gegenstand. Als Untersuchungsgebiet wurde die Region Hannover gewählt, da dort eine umfangreiche Datenbasis vorhanden ist und mehrjährige Erfahrung im Umgang mit Testkäufen vorliegt. Nicht zuletzt verstärkte die mediale Berichterstattung den Fokus auf die Region, wonach dort landesweit die meisten Jugendlichen mit einer Alkoholvergiftung ins Krankenhaus eingeliefert werden (Hannoversche
Allgemeine Zeitung, 2012).
1.2. Untersuchungsfragestellung und forschungsleitende Annahmen
Mit der beabsichtigten Untersuchung sollen zwei wesentliche Fragestellungen beantwortet werden.
Zum einen soll geklärt werden, wie die rechtlichen und praktischen Vorgaben der zuständigen niedersächsischen Ministerien zur Durchführung von Alkoholtestkäufen in der Praxis in der Region Hannover umgesetzt werden.
Zum anderen wird untersucht, wie Alkoholtestkäufe von beteiligten Polizeibeamten, Mitarbeitern des gesetzlichen Jugendschutzes sowie seitens des betroffenen Verkaufspersonals und minderjähriger Jugendlicher aus der Region Hannover in der Praxis bewertet werden. Dabei soll auch herausgearbeitet werden, wie insbesondere Verkäuferinnen und Verkäufer mit dem Umstand umgehen, dass es sich bei Minderjährigen um potenzielle Testkäufer handeln könnte.
Vor dem Hintergrund dieser Fragestellungen und des noch zu skizzierenden Forschungsstandes sollen folgende Hypothesen überprüft werden.
Hypothese 1: Alkoholtestkäufe werden von beteiligten Polizeibeamten und Mitarbeitern des gesetzlichen Jugendschutzes als sinnvoll und zielführend angesehen.
Hypothese 2: Verkaufsmitarbeiter haben von den Testkäufen und den damit verbundenen Auswirkungen erfahren und ändern deshalb ihr Verkaufsverhalten.
Hypothese 3: Jugendliche haben von den Testkäufen und den damit verbundenen Auswirkungen erfahren und ändern deshalb ihr Kauf- bzw. Beschaffungsverhalten.
1.3. Untersuchungsanlage und methodisches Vorgehen
Um die vorgenannten Hypothesen im weiteren Verlauf zu überprüfen, werden zunächst aktuelle alkoholpräventive Ansätze dargestellt. Schwerpunkt der Betrachtungen sind Maßnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit alkoholischer Getränke. Der sich daran anschließende Stand der Forschung nimmt neben der Auswertung rechtlicher Positionen zum Thema Testkäufe auch die Wirksamkeit dieser Kontrollen im Hinblick auf Alkoholprävention bei Jugendlichen ins Visier.
Auf Basis der beschriebenen Literaturanalyse wurden insgesamt sechs Interviews mit Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern aus Polizei und Verwaltung auf der einen Seite und Vertretern des betroffenen Verkaufspersonals auf der anderen Seite geführt. Während die Experten der Behörden in der Region Hannover unter anderem Erkenntnisse zur ersten Hypothese lieferten, konnten die Verkäuferinnen des Einzelhandels insbesondere Aussagen zur zweiten Hypothese treffen. Ein weiterer Schwerpunkt der wissenschaftlichen Methoden war die Befragung von Schülerinnen und Schüler in der Region Hannover zu ihrem Alkoholkonsum und dem vorgelagerten Beschaffungsverhalten. Ob diese Jugendlichen tatsächlich von Alkoholtestkäufen und den damit verbundenen Auswirkungen erfahren haben und deshalb ihr Kauf- bzw. Beschaffungsverhalten verändert haben, sollte vornehmlich mittels Fragebogen untersucht werden.
2. Alkoholprävention in der Praxis
Im nun folgenden Abschnitt sollen zunächst kurz die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des JuSchG in Bezug auf die Abgabe alkoholischer Getränke dargestellt werden. Daran schließen sich Betrachtungen zur Einschränkung der Abgabe von Alkohol an Jugendliche auf nationaler und internationaler Ebene an. Diese münden in Ausführungen zu Alkoholtestkäufen in Niedersachsen im Allgemeinen sowie in der Region Hannover im Speziellen.
2.1. Gesetzliche Bestimmungen zur Abgabe von Alkohol an Jugendliche
Das JuSchG ist in erster Linie aus der Erkenntnis heraus entstanden, dass die dort genannten Gefahren, wie beispielsweise der Konsum von Alkohol, für Jugendliche eine größere Gefährdung darstellen als für Erwachsene. Die sachliche Zuständigkeit wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt und obliegt beispielsweise in Niedersachsen nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 Nr. 9 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi) den Gemeinden, die ein eigenes Jugendamt errichtet haben bzw. im Übrigen den Landkreisen.
Festzustellen ist, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Personen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild jünger als 16 Jahre wirken und tatsächlich dieses Alter noch nicht erreicht haben, den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 28 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 9 Abs. 1 JuSchG erfüllt. Gemäß Abs. 5 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, bei fahrlässiger Begehungsweise bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kommt eine Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Betracht. Bei Gewerbetreibenden wird nach §§ 149 ff. der Gewerbeordnung (GewO) darüber hinaus im Regelfall ein Eintrag in das Gewerbezentralregister (GZR) vorgenommen, soweit das festgesetzte Bußgeld 200 Euro übersteigt (Eyermann, 2010).
„Abgabe ist jede Form der tatsächlichen Zugangsverschaffung. Abgabe kann durch Verkauf, Vermietung/Verleih oder bloße Übergabe ohne Gegenleistung erfolgen“. Ein Verstoß gegen das Abgabeverbot liegt unter anderem auch vor, wenn Veranstalter oder Gewerbetreibende Alkohol an Erwachsene abgeben, die diese Getränke wiederum erkennbar an Minderjährige abgeben. „Ein Veranstalter ist eine Person bzw. ein Unternehmen, die bzw. das eine Veranstaltung auf eigene Verantwortung durchführt“. „Gewerbetreibende führen ein Gewerbe in einem Gewerbebetrieb aus. Ein Gewerbe ist dabei jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, mindestens für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird“. Verantwortlich im Sinne des Gesetzes für die Einhaltung der Altersgrenzen beim Alkoholverkauf ist das Verkaufspersonal (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, o.J.).
Jugendlichen unter 18 Jahren ist nach § 9 Abs. 1 JuSchG des Weiteren der Erwerb und Verzehr von branntweinhaltigen Getränken in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit nicht gestattet. Entscheidend für einen Verstoß ist auch hier, dass der Jugendliche die tatsächliche Gewalt über das alkoholische Getränk ausübt (Liesching & Schuster, 2011, S. 69). Die Rechtsfolgen sind identisch.
Erlaubt ist nach den Bestimmungen des JuSchG zudem die Abgabe nicht-brandweinhaltiger Getränke an Jugendliche im Alter von 14-15 Jahren, wenn sie sich in Begleitung eines Personensorgeberechtigten befinden. Eine Alkoholabgabe an Kinder ist ausgeschlossen.
Besonders hohe Anforderungen bestehen bei den Voraussetzungen für eine Straftat nach § 28 Abs. 2 JuSchG. Nach Nr. 1 wird derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, der wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet. Nach Nr. 2 wird bestraft, der die Tat (§ 11 Abs. 1
Nr. 5 StGB) aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
Verkaufspersonal bzw. Gewerbetreibende, die Alkohol an Minderjährige abgeben, können dann wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn aufgrund des Alkoholmissbrauchs eine Alkoholintoxikation bei der betreffenden minderjährigen Person eintritt (AG Saalfeld 684 Js 26258/04).
2.2. Aktuelle Maßnahmen zur Alkoholprävention bei Minderjährigen in Deutschland
Alkoholprävention findet in Deutschland auf vielen Ebenen statt. Die Vielfalt an regionalen und bundesweiten Angeboten ist dabei besonders groß (Hamburger Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, o.J.; Landeskriminalamt
Niedersachsen, 2011, S. 100-104). Erwähnenswert ist, neben den BzgA-Kampagnen „Alkohol? Kenn dein Limit.“ (BzgA, o.J.; 2012, S. 59) und „Null Alkohol - Voll Power“ (Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, 2012, S. 68), insbesondere das im Jahr 2003 entwickelte Projekt „HaLT - Hart am Limit“ (Kuttler, 2008, S. 18; Nds. Landesstelle für Suchtfragen, o.J.). Dieses besteht aus zwei wesentlichen Bausteinen. Im reaktiven Projektbaustein werden Jugendliche nach stationär behandelter Alkoholvergiftung mit dem sogenannten Brückengespräch meist noch im Krankenhaus auf individueller Ebene angesprochen. Der proaktive Baustein verknüpft Verantwortung und Vorbildverhalten von Erwachsenen im Umgang mit Alkohol, die konsequente Einhaltung des JuSchG an Festen, in der Gastronomie und im Einzelhandel sowie eine breite Sensibilisierung der Bevölkerung auf kommunaler Ebene (Zentrum für Suchtprävention, o.J.). In letzter Zeit sind dabei vor allem „universalpräventive Angebote“ in den Fokus des präventiven Jugendschutzes geraten, die „Sachkompetenz, Sozialkompetenz und Selbstkompetenz bei Jugendlichen im Umgang mit Alkohol […] stärken“ (Region Hannover, 2012b, S. 11). Insgesamt steigt die Anzahl der HaLT-Standorte seit Jahren bundesweit kontinuierlich an (Bundesministerium für Gesundheit, 2010, S. 1). Eine Wirkungsevaluation des HaLT-Projektes wurde bis dato zwar nicht vorgenommen. Im Abschlussbericht zum wissenschaftlich begleiteten Modellprojekt in Osnabrück wird jedoch der Schluss gezogen, dass es sich dabei um eine wirksame Präventionsstrategie gegen sogenanntes Rauschtrinken und Alkoholvergiftungen bei Minderjährigen handelt (Prognos, 2008, S. 118).
Um die Fortbildung angehender Einzelhandelskaufleute kümmert sich im Rahmen des HaLT-Projektes beispielsweise ein Präventionsangebot der Region Hannover. Dort werden Schulungen an Berufsschulen durchgeführt, die insbesondere das Verantwortungsbewusstsein schärfen sollen. Eine innerhalb dieses regionalen Projekts durchgeführte Evaluation ergab unter anderem, dass dadurch 35,2 % der insgesamt 146 Teilnehmerinnen und Teilnehmer beabsichtigten, mit dem Thema Alkohol in der Folge sensibler umgehen zu wollen (Eike & Hecker, 2010, S. 9).
Den Kreis des Verkaufspersonals spricht ebenfalls die Schulungsinitiative Jugendschutz des Arbeitskreises Alkohol und Verantwortung des Bundesverbandes der Deutschen Spirituosenindustrie und -Importeure e. V. (BSI) an. Seit Beginn der Schulungsmaßnahmen im Oktober 2007 wurden bis Ende 2011 insgesamt 92.000 Beschäftigte aus Handel, Gastronomie und Tankstellen online mittels sogenannter Jugendschutz-Trainings geschult. Ziel ist es, das Verkaufspersonal hinsichtlich der konsequenten Umsetzung der Jugendschutzvorschriften zur Abgabe alkoholischer Getränke fortzubilden (Arbeitskreis Alkohol und Verantwortung des BSI, 2011). Teil der begleitenden Informationsmaterialien sind neben Aushängen die sogenannten Alterskontrollscheiben, wie sie beispielsweise auch gezielt im Gütersloher Jugendschutzprojekt (Jung, 2009) eingesetzt werden. Dem Verkaufspersonal soll somit die Berechnung des Alters der Jugendlichen erleichtert werden.
Seitens der Polizeien des Bundes und der Länder wurde das Präventionsprojekt „Don’t drink too much, Stay Gold“ entwickelt. In dieser online basierten Kampagne geht es vornehmlich um die Sensibilisierung Jugendlicher ab 16 Jahren, die über Schulen, Sozialeinrichtungen und das Internet angesprochen werden sollen. Zu den Informationsmaterialien gehören unter anderem Bierdeckel, die im Sinne eines „Alkometers“ das Alkoholkonsumverhalten darstellen. Begleitet wird das Programm durch Aktions- und Botschafterspots (Landeskriminalamt Niedersachsen, 2009, S. 10-11).
Alkoholtestkäufe sind eine von vielen Maßnahmen zur Beschränkung des Erwerbs von Alkohol durch Minderjährige. Diese werden in Deutschland jedoch nicht flächendeckend durchgeführt. Es sind vor allem die Bundesländer Niedersachsen und Bremen, die landesweite Testkäufe regelmäßig und intensiv durchführen. Darüber hinaus gibt es hierzu Regelungen in Baden-Württemberg und Bayern. Hinzu kommt eine Vielzahl von Kommunen in den meisten Bundesländern (Kofahl-Langmack, 2010, S. 11). Der Deutsche Städtetag sieht diese Maßnahmen denn auch als „geeignetes ordnungsbehördliches Instrument“ (2011,
S. 9) für den Jugendschutz an.
Einen anderen Weg geht das Bundesland Berlin. Dort wird zeitnah nach Antreffen eines alkoholisierten Jugendlichen versucht, die Herkunft des Alkohols zu ermitteln und verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie Auflagen, Gewerbeuntersagungen oder dem Entzug der Gaststättenerlaubnis einzuleiten (Lawitzke, 2009). Das Antreffen Jugendlicher im öffentlichen Raum nahmen die Behörden in Baden-Württemberg in einem Pilotversuch zum Anlass, bei entsprechendem Verdacht, einen Alkoholteststreifen zur Überprüfung von mitgeführten Getränken einzusetzen. Ziel des Einsatzes dieses „Alko-Quick“-Streifens war vor allem, selbst gemischte alkoholische Getränke festzustellen (Innenministerium Baden-Württemberg, 2009).
Auch Alkoholkonsumverbote im öffentlichen Raum werden wiederkehrend diskutiert (Hecker, 2009). Diese Bestimmungen sind am Beispiel der Stadt Freiburg (Hochuli, 2009) jedoch häufig nicht wirksam, weil eine vom Alkoholkonsum typischerweise ausgehende Gefahr, die allgemeine Verbotsnormen rechtfertigen würden, verneint wird (VGH Mannheim 1 S 2200/08; 1 S 2340/08). Konsumverbote für alkoholische Getränke im öffentlichen Nahverkehr sind beispielsweise in Hamburg erlassen worden (Tetzner, 2012).
Flächendeckende Alkoholverkaufsverbote (Strohs, 2010) existieren derzeit nur in Baden-Württemberg. Dort ist das sogenannte Alkoholverkaufsverbotsgesetz am 1.3.2010 in Kraft getreten. Dies sieht in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr das generelle Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke in Ladengeschäften vor (a. a. O., S. 202). Auch der bayerische Städtetag hat sich dafür ausgesprochen, die Sperrzeit in Gaststätten von 2.00 bis 6.00 Uhr auszuweiten und den Verkauf alkoholischer Getränke außerhalb der Ladenöffnungszeiten an Tankstellen und Kiosken zu untersagen (Tetzner, 2011, S. 18).
Bereits seit längerer Zeit geraten sogenannte Flatratepartys ins Blickfeld der Behörden. Es handelt sich dabei um Feierlichkeiten, bei denen Alkohol ohne Mengenbegrenzung zu einem pauschalen Preis ausgeschenkt wird. Eine gaststättenrechtliche Auflage bezüglich einer Untersagung für die Bewerbung und Durchführung von “Flatratepartys” stellt eine geeignete und erforderliche Maßnahme für die Abwehr einer Gesundheitsgefährdung dar, die von solchen Veranstaltungen ausgeht (VG Berlin 4 A 364.07; VG Hannover 11 B 3480/07). Beispielhaft sei hier das Bundesland Hessen zu nennen. Dort wurde zwischenzeitlich eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage zum landesweiten Verbot von „Flatratepartys“ im Gaststättengesetz geschaffen (Kirschstein, 2012).
Aktuell werden Aufenthaltsverbote für Jugendliche bei Veranstaltungen diskutiert. Demnach sollen Minderjährige unter 16 Jahren künftig nicht mehr auf öffentlichen Veranstaltungen nach 20 Uhr ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten anwesend sein dürfen. Voraussetzung ist, dass dort Alkohol ausgeschenkt wird. Inwieweit eine derartige Regelung im Jugendschutzrecht Anwendung findet, ist derzeit noch unklar (Urschel, 2012).
2.3. Betrachtungen auf internationaler Ebene
In den Niederlanden werden umfangreiche Alkoholpräventionsmaßnahmen seitens des Nederlands instituut vor alcoholbeleid (STAP) durchgeführt. Diese belegen unter anderem, dass niederländische Jugendliche im Vergleich zu anderen europäischen Gleichaltrigen überdurchschnittlich viel Alkohol konsumieren (2011). Eine 2007 durchgeführte Praxis-Studie zu Testkäufen kam zu dem Ergebnis, dass die Minderjährigen in 86 % aller Fälle Alkohol erhielten, obwohl dies gesetzlich verboten ist. Weibliche Jugendliche waren erfolgreicher beim Kauf von Alkohol als männliche (Gosselt, van Hoof, de Jong & Prinsen, 2007).
In Belgien gibt es erst seit Januar 2009 ein Gesetz, das den Verkauf von Alkohol an unter 16-Jährige verbietet. Eine im Februar desselben Jahres durchgeführte Untersuchung ergab, dass bei Alkoholtestkäufen im Schnitt 87 % der Jugendlichen problemlos Alkohol erhielten (Test Aankoop, 2009).
In Großbritannien wurden im Jahr 2000 bereits erste Erfahrungen mit Alkoholtestkäufen gesammelt (Willner, Hart, Binmore, Cavendish & Dunphy). Bemerkenswert war auch hier die Quote derjenigen Jugendlichen, die ohne Alterskontrolle alkoholische Getränke erhielten. So wurde in 88,1 % der Fälle Alkohol an 16-jährige Mädchen sowie in 77 % der Fälle Alkohol an 16-jährige Jungen verkauft, obwohl dies laut Gesetz verboten war.
In der Schweiz (Straccia u. a., 2009) liegen bereits sehr umfassende Erfahrungen zu Alkoholtestkäufen vor. Diese werden dort seit 2000 durchgängig erfasst. Im Zeitraum 2000 bis 2008 wurde in 36,5 % der Fälle Alkohol an Minderjährige abgegeben (a. a. O., S. 2). Der Trend geht seit Beginn der Kontrollen im Wesentlichen weiter nach unten (a. a. O., S. 5). Ziel diverser Kantone ist die Reduzierung der Quote auf 20 % (Kanton St. Gallen, 2010, S. 4). Werden in einigen Kantonen Beanstandungen festgestellt, so wird der betroffene Betrieb nach geraumer Zeit erneut getestet. Erst dann wird eine Verwarnung fällig (Jugendschutz Aargau, 2011, S. 4). Testkäufe sind auch in der Schweiz nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr sind sie nur ein Baustein im Maßnahmenplan der Präventionskommission einzelner Gemeinden (Kanton St. Gallen, 2010, S. 4).
Die Situation in den Vereinigten Staaten ist etwas anders zu betrachten als in den meisten europäischen Ländern. Alkohol kann dort erst ab 21 Jahren erworben werden. Der Verkauf erfolgt zumeist stark reglementiert in lizenzierten Geschäften. Insgesamt wird Alkoholprävention bei Jugendlichen dort sehr konsequent verfolgt. Der Fokus liegt jedoch vor allem auf repressiven Maßnahmen. Eine Untersuchung aus Chicago (Toomey, Komro, Oakes & Lenk, 2008) zeigt, dass bei Alkoholtestkäufen in 35,1 % der Fälle Alkohol verkauft wurde. Bei den Probanden handelte es sich jedoch nicht um unter 21-Jährige, sondern vielmehr um 21-Jährige, die dem äußeren Anschein nach wie 18-20-Jährige wirkten.
2.4. Alkoholtestkäufe in Niedersachsen
Nachstehend sollen die aktuell gültigen Richtlinien für Behörden zur Durchführung von Alkoholtestkäufen dargestellt werden. Der daran anschließende Überblick über die aktuelle landesweite sowie auf die Region Hannover beschränkte Umsetzung soll einen ersten Einblick über Umfang und Häufigkeit dieser Kontrollen liefern. Diese Kontrollen basieren auf den Leitlinien zur polizeilichen Bekämpfung von Jugendgewalt in Niedersachsen. Sie sehen eine frühzeitige Aufmerksamkeit als Frühwarnsystem, frühe und konsequente Intervention, zügige und spürbare Sanktionen sowie ganzheitliche und nachhaltige Intervention vor (Brockmann, 2009, S. 5).
2.4.1. Konzeptionelle Richtlinien für Polizei und Jugendämter
Im Jahr 2008 reagierte die Niedersächsische Landesregierung auf die in der PKS verzeichnete parallele Entwicklung der Zunahme der registrierten Körperverletzungsdelikte und der unter Alkoholeinfluss begangenen Körperverletzung durch Minderjährige (Nds. Ministerium für Inneres und Sport, 2007) mit dem sogenannten ALKOMIN-Maßnahmenkonzept zur „Intensivierung der Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung von Straftaten durch alkoholbeeinflusste minderjährige Personen“ (Taut, 2009).
Um die Überwachung der Verbote und Beschränkungen des JuSchG hinsichtlich der Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche zu verbessern, werden in Niedersachsen seit Herbst 2008 landesweit jugendliche Testkäuferinnen und Testkäufer seitens der originär zuständigen Jugendämter
(Landeskriminalamt Niedersachsen, 2006) und örtlichen Polizeidienststellen eingesetzt (Brockmann 2009, S. 6; Nds. Ministerium für Inneres und Sport, 2009; 2010a). Ziel ist es, dem Phänomen des exzessiven Trinkens von Alkohol durch Kinder und Jugendliche sowie vor allem Suchtgefahren möglichst frühzeitig zu begegnen. „Gleichzeitig geht es jedoch auch darum, die hohe Zahl der unter Alkoholeinfluss begangenen Gewaltdelikte zu reduzieren“ (Nds. Ministerium für Inneres und Sport, 2010a). Alkoholtestkäufe sind dabei nur eines von vielen Elementen der Alkoholprävention (Nds. Landtag, 2010).
Durch gemeinsamen Runderlass der Niedersächsischen Ministerien für Inneres und Sport (MI) sowie Soziales Frauen, Familie, Gesundheit und Integration (MS) aus dem Jahr 2010 wurden verbindliche landesweite Regelungen zur
„Intensivierung der Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung von Straftaten durch alkoholbeeinflusste Minderjährige“ getroffen. Das federführende Ressort hierzu ist das MS.
Demnach können jugendliche Testkäuferinnen und Testkäufer bei gemeinsamen Kontrollen von Kommunen und Polizeibehörden im Einzelhandel eingesetzt werden, um unter anderem alkoholische Getränke, die gemäß § 9 Abs. 1 JuSchG für ihre Altersgruppe nicht zugelassen sind, zu erwerben. Diese Kontrollen werden von Kommune und Polizei einvernehmlich geplant und durchgeführt. Werden im Rahmen der Kontrollen Verstöße festgestellt, so können diese Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 27 JuSchG oder sogar Strafverfahren nach § 28 JuSchG nach sich ziehen.
Der Einsatz jugendlicher Testkäufer in Niedersachsen orientiert sich an einem bestimmten Kriterienkatalog. Das Mindestalter beträgt demnach 15 Jahre. Die Jugendlichen müssen zuverlässig sein und eine Zustimmung der Personensorgeberechtigten erhalten haben. Der freiwillige Einsatz kommt nur außerhalb des persönlichen räumlichen Umfeldes in Betracht. Testkäufe können jederzeitig ohne Angabe von Gründen abgelehnt oder abgebrochen werden. Es darf nicht auf die Willensbildung des Verkaufspersonals eingewirkt werden. Auf Fragen nach dem Alter müssen die Testkäufer gegenüber dem Verkaufspersonal wahrheitsgemäß antworten. Die Ware ist sofortige an eine begleitende Amtsperson abzugeben. Zudem werden die Einsätze vor- und nachbereitet (Kofahl-Langmack, S. 14-15).
Parallel zu Kontrollmaßnahmen werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz seitens des MI sowie der Geschäftsführer der niedersächsischen Verbände des Einzelhandels, der Tankstellen, des Unternehmerverbands des Gastgewerbes und des Norddeutschen Brauereiverbandes in einer landesweiten Kampagne „Wir halten uns dran: Alkohol nur wenn’s RECHT ist“ deutlicher herausgestellt (Brockmann, 2011, S. 14; Nds. Ministerium für Inneres und Sport, 2010b).
2.4.2. Ein Überblick über Testkäufe in Niedersachsen
Eine Übersicht über die durchgeführten strukturierten Alkoholtestkäufe in Niedersachsen wurde erstmals für das vierte Quartal 2008 erstellt. Damals wurden bei 277 Kontrollen insgesamt 151 Verstöße festgestellt. Dies entspricht einer Quote von 54,5 %. Diese Quartalsquote sank seitdem kontinuierlich bis zum vierten Quartal 2010 bei 773 Kontrollen und 270 Verstößen auf 34,9 % (Brockmann, 2011, S. 12-13). Die kumulierten Werte ergeben für das Jahr 2009 44,5 %, für 2010 37,6 % sowie für 2011 35,4 % (Abbildung 1). Insofern kann trotz sinkender Kontrollhäufigkeit (Abbildung 2) ein deutlicher Rückgang bei den Verstößen gegen das Abgabeverbot an Jugendliche festgestellt werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Anzahl der Verstöße der Jahre 2009 - 2011 in Niedersachsen
Gegliedert nach Örtlichkeit. Eigene Darstellung.
(Nds. Ministerium für Inneres und Sport, 2012c; Anhang A)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Anzahl der Testkäufe der Jahre 2009 - 2011 in Niedersachsen
Gegliedert nach Örtlichkeit. Eigene Darstellung.
(Nds. Ministerium für Inneres und Sport, 2012c; Anhang A)
Vergleicht man die unterschiedlichen Verkaufsstellen in 2011, so werden geringe Unterschiede deutlich. Während bei Kiosken lediglich in 30,3 % der Fälle landesweit ein Verstoß festgestellt wird, so lag die Quote in Tankstellen bei 34,1 % und im Einzelhandel bei 37,0 % (Nds. Ministerium für Inneres und Sport, 2012c; Anhang A).
Testkäufe werden in vielen Kommunen mittlerweile regelmäßig bei Einzelhandel, Kiosken und Tankstellen durchgeführt (Brockmann, 2011, S. 9-11; Neue Osnabrücker Zeitung, 2011a; 2011b), Veranstaltungen geraten jedoch erst in der jüngeren Vergangenheit in den Fokus der Behörden (Kohlmeyer & Wottke, 2010, S. 4). Entsprechende Bemühungen bei derartigen Anlässen finden nur vereinzelt statt.
2.4.3. Alkoholtestkäufe in der Region Hannover
Die Region Hannover ist ein kommunaler Zusammenschluss von insgesamt 21 Städten und Gemeinden mit insgesamt etwa 1,14 Millionen Einwohnern auf ca. 2.300 Quadratkilometern Fläche (Stand: 31.12.2011; Von Domarus & Wottke, 2010, S. 1). Sie umfasst die Landeshauptstadt Hannover, wo seit geraumer Zeit Testkäufe auch im Bereich des Hauptbahnhofes in Zusammenarbeit mit der Bundespolizei durchgeführt werden (Polizeidirektion Hannover, 2011), sowie den ehemaligen Landkreis.
Seitens der Region Hannover werden die skizzierten Testkäufe in den 15 Kommunen ohne eigenes Jugendamt durchgeführt. Die Ergebnisse der Kontrollen werden meist medienwirksam in der Öffentlichkeit dargestellt (Landeshauptstadt Hannover, 2011a; 2011b). Zu diesen Kommunen gehören unter anderem auch die Städte Garbsen und Seelze, die den räumlichen Schwerpunkt dieser Untersuchung bilden, nicht jedoch die Stadt Hannover. Bis zum 6.7.2012 wurden in den 15 Kommunen insgesamt 1.300 Alkoholtestkäufe durchgeführt. Diese wurden bis dahin in sieben Phasen gegliedert. Nach einer anfänglichen Quote von 53 % an Verstößen gegen das JuSchG im Zeitraum Januar bis Juli 2009 ergaben die zuletzt durchgeführten Kontrollen noch eine Quote von 37 %. Auf dem Gebiet der Stadt Garbsen (mit Stand 31.12.2011 insgesamt 61.652 Einwohner in 13 Ortsteilen) wurden im selben Zeitraum 135 Kontrollen durchgeführt. Nach anfänglich 53 % führten diese zuletzt zu einer Quote von 38 %. In Seelze (mit Stand 31.12.2011 insgesamt 32.939 Einwohner in 11 Ortsteilen) wurde insgesamt 122 Mal kontrolliert. Hier sank die Quote von zunächst 38 % auf 35 %, wobei die einzelnen Phasen, auch aufgrund der zum Teil geringen Anzahl der Kontrollen, starken Schwankungen unterlagen (Region Hannover, 2012a; Anhang B).
Bemerkenswert sind die darüber hinaus gehenden Feststellungen der Region Hannover zur Altersüberprüfung des Verkaufspersonals bei Jugendlichen (Anhang B, S. 5-6). Während in der ersten Testkaufphase zu Beginn des Jahres 2009 das Alter der Jugendlichen in 67 % der Testkäufe kontrolliert wurde, stieg dieser Wert zuletzt während der siebten Phase bis zum Juli 2012 auf 91 % der Fälle an. Auffällig ist in diesem Zusammenhang die Differenz zwischen diesem Wert (theoretische Verkaufsquote) und der Quote der Verstöße (tatsächliche Verkaufsquote). So hätte bei korrekter Alterskontrolle in der ersten Phase die theoretische Verkaufsquote bei 33 % liegen müssen. Tatsächlich lag dieser Wert jedoch bei 53 %. In der siebten Phase betrug die theoretische Quote bei korrekter Alterskontrolle lediglich 9 %. Tatsächlich wurden jedoch in 32 % der Fälle unerlaubterweise Spirituosen abgegeben. Die Entwicklung der Quoten ist der Abbildung 3 zu entnehmen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Alkoholtestkäufe in der Region Hannover
Vergleichende Darstellung der tatsächlichen sowie der theoretischen
Verkaufsquoten bei korrekter Alterskontrolle. Eigene Darstellung.
(Region Hannover, 2012a; Anhang B)
3. Stand der Forschung
Nachstehend wird der aktuelle, über die Ausführungen im Abschnitt 2 hinausgehende Stand der Forschung dargestellt. Ein Hauptaugenmerk liegt in der Darstellung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu Alkoholtestkäufen sowie Aufbereitung der Literatur zur Wirksamkeit derartiger Kontrollen.
3.1. Rechtspositionen zum Einsatz von Testkäufern
Der Einsatz von Minderjährigen als Testkäufer wird insbesondere unter dem Aspekt des Jugendschutzes in den Bundesländern jeweils sehr unterschiedlich betrachtet (Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, 2009).
Kritiker folgen insbesondere der Argumentation, dass Testkäufe von Jugendlichen gegen das Abgabeverbot des JuSchG verstoßen (Liesching & Schuster, 2011,
S. 69) und der in diesem Zusammenhang erworbene Alkohol daher kein Beweismittel sei (AG Hannover 265 OWi 7751 Js 80821/09 - 395/09). Erwachsene, die einen Testkauf mit Jugendlichen durchführen, würden somit selbst eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 JuSchG begehen, da sie im Sinne des Abs. 4 „das Verhalten eines Minderjährigen herbeiführen oder fördern, das durch § 28 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 9 Abs. 1 verhindert werden soll“ (Liesching & Schuster, 2011, S. 70). Handelt es sich bei den Erwachsenen um nicht-hoheitliche Personen, so dürfte diese Argumentation durchaus zutreffend sein (Gutknecht, 2007, S. 4).
Von den Kritikern wird weiterhin angeführt, dass die Kontrollen verdeckte Ermittlungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1 BvR 2226/94; 1 BvR 2420/95; 1 BvR 2437/95 - 100, 313) seien und es somit an einer Rechtsgrundlage mangele. Erstinstanzlich wurde dieser Einwand abgewiesen (VG Hannover 6 A 4944/10).
Besondere Bedeutung erlangte zuletzt ein Urteil des OLG Bremen (2 SsRs 28/11 21 OWi 993 Js 36320/10), weil hier erstmals in der zweiten Instanz in der Sache entschieden wurde. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, der Alkoholtestkauf würde gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 38, 105, 111; 57, 250, 274; 63, 380, 390; 66, 313, 318) unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verstoßen. Die Rechtsbeschwerde wurde im Urteil des OLG Bremen jedoch verworfen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des BGH zum sogenannten Lockspitzeleinsatz (BGHSt 45, 321; 47, 44) seien demnach Alkoholtestkäufe rechtlich zulässig, wenn ihnen keine Tatprovokation vorausgehe. Dies sei bei einem herkömmlichen Erwerbsgeschäft nicht der Fall. In solchen Fällen ist es anders zu bewerten, wenn der jugendliche Testkäufer angibt, das Getränk sei für einen Volljährigen bestimmt. Dies könnte die Bereitschaft erhöhen, auf eine gebotene Kontrolle des Alters zu verzichten. Problematisch dürfte es auch sein, eine provozierte Tat eines bislang nicht aufgefallenen Verkäufers lediglich im Rahmen der Strafzumessung (BGHSt 45, 321) zu berücksichtigen. Zu beachten sind hierbei die geringe Strafandrohung des § 28 Abs. 1 Nr. 10 JuSchG und der hohe Verkaufsdruck (auch durch Vorgesetzte) des Verkäufers. Es wäre also durchaus möglich, dass eine derart veranlasste Tat aufgrund eines Erhebungsverbotes und daraus resultierenden Verwertungsverbotes mit einem Freispruch endet
(Baumhöfener & Viehweg, 2009). Das Amtsgericht Hannover geht in seinem Urteil (265 OWi 7751 Js 8707/11 - 21/11) gegen eine Kassiererin in einem Selbstbedienungs-Supermarkt zwar davon aus, „dass die Betroffene als
unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person […] in einer dem Staat zuzurechnenden Weise zu einer Ordnungswidrigkeit verleitet worden ist und das hierin ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Artikel 6 Abs. 1 MRK liegt. Das Gericht hält vorliegend die verdeckte Ermittlung jedoch grundsätzlich für zulässig, weil es sich bei der Überwachung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes […] um eine überragend wichtige staatliche Aufgabe
handelt, die auf andere Weise nicht wirksam wahrgenommen werden kann“.
Werden Jugendliche für hoheitliche Zwecke zur Überprüfung des Abgabeverbots von Alkohol an Jugendliche eingesetzt, so erscheint die Rechtsposition der Befürworter wiederum klar. Sie sehen in den Testkäufen eine Ausgestaltung der jugendschutzrechtlichen Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 JuSchG in Verbindung mit den jeweiligen gefahrenabwehrrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer (Woike, 2009). Es bedarf somit lediglich einer ausdrücklichen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsbehörde (Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, 2010). Wesentliche weitere Voraussetzungen sind, dass der Konsum alkoholischer Getränke durch die Testperson ausgeschlossen wird und diese den Verkäufer nicht zu einem Verkauf drängen (a. a. O., S. 1; OLG Bremen 2 SsRs 28/11 21 OWi 993 Js 36320/10). „Die Anleitung
Minderjähriger zu einem Testkauf ist insoweit keine Ordnungswidrigkeit, da
gerade keine Herbeiführung oder Förderung eines Verhaltens eines Kindes oder einer jugendlichen Person im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 vorliegt“ (AG Ahaus 30 OWi 79 Js 596/06 - 57/06; Liesching & Schuster, 2011, S. 70).
Ob und inwieweit die dargestellten unterschiedlichen Rechtspositionen jeweils haltbar sind, hängt nicht zuletzt vom eigenen Standpunkt ab. Bemerkenswert erscheint, dass die Kontrollen in rechtlicher Hinsicht in der Schweiz trotz langjähriger Erfahrung mit diesem Instrument zunehmend kritisch betrachtet werden.
„Alkoholtestkäufe mit Jugendlichen stellen strafprozessuale Zwangsmassnahmen dar. Da sie weder auf einem konkreten Tatverdacht beruhen, noch sich auf eine
gesetzliche Grundlage stützen können, sind sie als nicht zulässig zu qualifizieren“ (Haag, 2009, S. 22). Das schweizerische Bundesgericht stützt mit seinem Urteil vom 10.1.2012 (6B 334/2011) diese Auffassung, wonach es sich bei Testkäufen um verdeckte Ermittlungen handelt und es daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf. Die aktuelle Rechtsprechung in Deutschland stützt zumindest die Auffassung der Befürworter von Alkoholtestkäufen. Höchstrichterliche Urteile, die von einer Rechtswidrigkeit dieser Kontrollen ausgehen, liegen derzeit nicht vor. Eine spezifische Regelung im JuSchG dürfte mittelfristig jedoch erforderlich sein (n-tv.de, 2010), um für eine angemessene Normenklarheit zu sorgen.
3.2. Untersuchungen zu Alkoholtestkäufen und deren Wirksamkeit
Neben unterschiedlichen juristischen und zum Teil ethischen Auffassungen steht vor allem die Frage nach der Wirksamkeit einzelner Alkoholpräventionsprojekte im Allgemeinen (Greca, Schäfferling & Siebenhüter, 2009) sowie von Testkäufen im Besonderen (Baumgärtner, 2011b) im Raum. Problematisiert wird der vermeintliche Zusammenhang zwischen der steigenden Anzahl durchgeführter Testkäufe auf der einen Seite und der Zunahme der Zahl der wegen akuter Alkoholintoxikation stationär in Krankenhäusern behandelten 10- bis 20-Jährigen auf der anderen Seite (a. a. O., S. 91). Demnach ist festzustellen, „dass sich aus den Krankenhausdiagnosestatistiken keine empirisch gestützten Hinweise auf die Wirksamkeit“ (Baumgärtner, 2012, S. 3) von Alkoholtestkäufen ableiten lassen. „Die Inspektion der […] Ergebnisse zeigt, dass von der Durchführungspraxis der Alkohol-Testkäufe in den Ländern offensichtlich weder ein auf die normierte
Fallzahl der alkoholintoxikierten PatientInnen noch ein auf die dortigen prozentualen Veränderungen von 2009 nach 2010 sichtbarer Einfluss ausgeht“ (a. a. O., S. 15).
Unbeantwortet bleibt auch die Frage, weshalb die Anzahl der Straftaten jugendlicher Gewalttäter unter Alkoholeinfluss trotz demografischer Entwicklung sowie Einführung der Alkoholtestkäufe laut PKS weiter steigt (Neue Osnabrücker
Zeitung, 2012).
Ungeachtet dessen sind die genannten Steigerungen in den Krankenhausdiagnosestatistiken sowie der PKS sehr wohl Argumente für eine mit wenigen Ausnahmen (Spode, 2008, S. 7-9) einhellig geforderte deutliche Ausweitung der Alkoholkontrollpolitik (Bonassi, 2011, S. 235-236). Allein aus diesen Daten heraus jedoch veränderte Alkoholkonsummuster bei Jugendlichen abzuleiten, erscheint nicht zwingend, „ […] weil zu vermuten ist, dass die Zunahme der in den
Krankenhäusern registrierten Alkoholpatienten sicher auch Folge der insgesamt erhöhten Sensibilisierung der Gesellschaft im Kontext exzessiven Alkoholkonsums ist. Die Schwelle für den Reflex, bei stark alkoholisierten Personen nunmehr
frühzeitiger Rettungsdienste zu informieren und eine medizinische Versorgung sicherzustellen, ist zweifellos gesunken“ (Baumgärtner, 2011b, S.90-91).
Uneinheitlich ist die Auffassung, dass Alkoholtestkäufe zur Alkoholprävention bei Jugendlichen nur wirken, wenn sie nicht isoliert durchgeführt werden, sondern vielmehr eine Maßnahme von vielen des Jugendschutzes sind (ebd.; Dieth, 2005, S. 36). So schlagen Babor u. a. (2010) als „best practices“ beispielsweise eine höhere Besteuerung von alkoholischen Getränken, die Verringerung des Angebots bei Verkaufsstellen, öffentliche Konsumverbote, die Verkürzung von Öffnungszeiten zum Erwerb von Alkohol oder auch ein staatliches Verkaufsmonopol vor. Auch ein vollständiges oder teilweises Alkoholverbot bei Sport- und Freizeitveranstaltungen sowie die Einschränkung von Werbung (Gutknecht, 2010, S. 14) und Sponsoring können geeignet sein, um die Wirkung einzelner Maßnahmen zu erhöhen (Abderhalden, 2005, S. 70-75). Nicht zu unterschätzen ist auch die Gestaltung der Trinkumgebung. Da Alkohol bei Jugendlichen häufig in Bars, Restaurants, bei Veranstaltungen und ähnlichen nicht privaten Örtlichkeiten bzw. Anlässen konsumiert wird, kommt dem Personal beim Ausschank eine besondere Bedeutung zu. „Wird der Alkohol verantwortungsbewusst ausgeschenkt, kann dies zu einer Schadensminimierung beitragen“ (Bonassi, 2011, S. 226).
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- Quote paper
- Thorsten Massinger (Author), 2012, Jugendliche und Alkoholbeschaffung - Welche Auswirkungen haben Alkoholtestkäufe auf das Kauf- und Verkaufsverhalten?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/200950
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