Im Jahre 2002 wurden in Deutschland Waren im Wert von ca. 648 Milliarden Euro
exportiert und im Wert von ca. 522 Milliarden Euro importiert.1 Die Export- und
Importgeschäfte, die mit zunehmender Globalisierung der Weltmärkte weiterhin
steigen werden, erhalten demzufolge eine wirtschaftliche Bedeutung, die nicht von
der Hand zu weisen ist.2
Um die unterschiedlichen Handelsgewohnheiten der Handelspartner zu vereinheitlichen
bzw. die Verpflichtungen zu bestimmen kommen die Incoterms im internationalen
Kaufvertrag zur Anwendung, jedoch existiert keine eindeutige Rechtsprechung
zum Geltungsgrund der Incoterms.3 Dennoch sind die Incoterms die am häufigsten
verwendete Handelsklauseln, mit denen Unternehmen ihre Pflichten in internationalen
Lieferverträgen definieren.4 Im Rahmen dieser Hausarbeit werden in dem Grundlagenteil die verschiedenen Begriffe,
die Zusammenhänge mit den Incoterms aufweisen, erläutert. Anschließend
werden die Gruppierungen der einzelnen Incoterms und deren systematischer Aufbau
vorgestellt. Im Schlussteil werden auf Basis der Grundlagen die Regelungsbereiche
und die Rechtsnatur erörtert. Hinsichtlich der Rechtsnatur wird insbesondere auf Basis
des UN-Kaufrechts eingegangen. Vor dem Hintergrund der gewonnenen Erkenntnisse
wird die Bedeutung der Incoterms im internationalen Handel in einem
abschließenden Fazit bewertet.
1 Vgl. Statistisches Bundesamt (2002)
2 Vgl. Schackmar (2001), S. 5
3 Vgl. Schackmar (2001), S. 5
4 Vgl. Schackmar (2001), S. 67
INHALTSVERZEICHNIS
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
2 Grundlagen und begriffliche Abgrenzungen
2.1 Die Internationale Handelskammer und die Einführung der Incoterms
2.2 Das UN-Kaufrecht und das internationale Privatrecht
2.3 Die Bestandteile eines internationalen Kaufvertrages
2.4 Die Existenz unterschiedlicher Handelsklauseln
3 Der Aufbau und die Gruppierungen der Incoterms
3.1 E-Klausel
3.2 F-Klauseln
3.3 C-Klauseln
3.4 D-Klauseln
4 Die Regelungsbereiche und die Rechtsnatur der Incoterms
4.1 Die Regelungsbereiche der Incoterms
4.2 Die Rechtsnatur der Incoterms
5 Fazit
Literaturverzeichnis
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Überschriften der Incoterms
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Im Jahre 2002 wurden in Deutschland Waren im Wert von ca. 648 Milliarden Euro exportiert und im Wert von ca. 522 Milliarden Euro importiert.1 Die Export- und Importgeschäfte, die mit zunehmender Globalisierung der Weltmärkte weiterhin steigen werden, erhalten demzufolge eine wirtschaftliche Bedeutung, die nicht von der Hand zu weisen ist.2
Um die unterschiedlichen Handelsgewohnheiten der Handelspartner zu vereinheitlichen bzw. die Verpflichtungen zu bestimmen kommen die Incoterms im internationalen Kaufvertrag zur Anwendung, jedoch existiert keine eindeutige Rechtsprechung zum Geltungsgrund der Incoterms.3 Dennoch sind die Incoterms die am häufigsten verwendete Handelsklauseln, mit denen Unternehmen ihre Pflichten in internationalen Lieferverträgen definieren.4
1.2 Gang der Untersuchung
Im Rahmen dieser Hausarbeit werden in dem Grundlagenteil die verschiedenen Beg-riffe, die Zusammenhänge mit den Incoterms aufweisen, erläutert. Anschließend werden die Gruppierungen der einzelnen Incoterms und deren systematischer Aufbau vorgestellt. Im Schlussteil werden auf Basis der Grundlagen die Regelungsbereiche und die Rechtsnatur erörtert. Hinsichtlich der Rechtsnatur wird insbesondere auf Ba-sis des UN-Kaufrechts eingegangen. Vor dem Hintergrund der gewonnenen Er-kenntnisse wird die Bedeutung der Incoterms im internationalen Handel in einem abschließenden Fazit bewertet.
2 Grundlagen und begriffliche Abgrenzungen
2.1 Die Internationale Handelskammer und die Einführung der Incoterms
Die ICC mit Hauptsitz in Paris ist eine weltweite Organisation, die 1919 gegründet wurde. Über 1500 Wirtschaftsorganisationen und über 5000 Unternehmen aus mehr als 130 Ländern zählen zu den Mitgliedern und nutzen die zur Verfügung gestellten Dienstleistungsangebote. Die ICC übernimmt darüber hinweg auch die Vertretung der internationalen Wirtschaft an den unterschiedlichen Schaltstellen der Politik. Unter anderem ist sie auch ein anerkannter Dialogpartner bei der UN, WTO oder der EU.5 Als eine ihrer wichtigsten Aufgaben sieht die ICC die Erleichterung und Förde-rung des internationalen Handels an.6
Im Jahre 1923 gab die ICC eine Untersuchung über die Festsetzung handelsüblicher Vertragsklauseln in unterschiedlichen Ländern bekannt.7 Bis dahin galten unter-schiedliche Auslegungen der damals gebräuchlichen Trade Terms.8 Weitere Untersu-chungen wurden 1928 und 1953 Bekannt gegeben. Auf Basis der Untersuchungen wurden die Incoterms als international einheitliche Definition bestimmter Handels-klauseln veröffentlicht. Nach der Erstausgabe im Jahre 1936 erfolgten, unter Einfluss der Weiterentwicklung des internationalen Handels und der Fortschritte in der Transporttechnik, Revisionen in den Jahren 1953, 1967, 1976, 1980, 1990 und 2000.9
2.2 Das UN-Kaufrecht und das internationale Privatrecht
Im internationalen Warenaustausch gelten aus deutscher Sicht nicht die Vorschriften des BGB/HGB sondern die des IPR, die in den Art. 27 ff. EGBGB festgelegt sind. Ferner lässt sich hieraus festlegen, welcher Staat und folglich welches Rechts für den internationalen Kaufvertrag zuständig ist.10 Der Art. 72 EGBGB stellt es den Vertragspartner frei, eine eigene Rechtswahl im Kaufvertrag zu treffen, so dass die Vertragspartner in den meisten Fällen das Recht des eigenen Landes bevorzugen werden. Unabhängig von der größtenteils hieraus resultierenden Patt-Situation wäre die Durchsetzbarkeit der getroffenen Rechtswahl im eventuell eintretenden Rechtsfall in einigen Bereichen eher fragwürdig und im Vorfeld zu überprüfen.11 Angesichts der Abhängigkeit vom internationalen Warenverkehr ist daher die Notwendigkeit eines neutralen Rechts verständlich. In der Vergangenheit wurde hierfür oftmals das Recht eines dritten Staates als Notlösung zugrunde gelegt.12
Mit der Einführung des CISG bzw. des UN-Kaufrechts am 11.04.1980 wurden dieser geschilderten Probleme Rechnung getragen. Gültigkeit erlangte das UN-Kaufrecht mit der Ratifizierung der insgesamt 56 Mitgliedsstaaten vom 01.07.2000.13 Schätzungen zufolge finden 75 % der Exporte und 67 % der Importe Deutschlands mit Mitgliedsstaaten des UN-Kaufrechts statt.14 Keine Mitgliedsstaaten des CISG sind z. B.: Großbritannien, Türkei, Portugal, Saudi-Arabien, Brasilien.15
Das UN-Kaufrecht ist eine internationale Konvention und regelt Kaufverträge der Unternehmen aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten über die Lieferung von beweg-lichen Sachen, von denen einige, wie z. B. Schiffe ausgenommen sind. Um diese Rechtsetzung zu beanspruchen muss die Rechtswahl für Verträge mit zwei CISG-Mitgliedsstaaten nicht ausdrücklich vereinbart werden, denn das UN-Kaufrecht gilt gemäß Art. 1 CISG, lex specialis, also vor dem IPR.16 Kaufverträge bei nur einem, z.
B. Deutschland und Türkei, oder gar keinem Mitgliedsstaat, z. B. Großbritannien und Portugal müssen zur Geltung des CISG jedoch im Kaufvertrag das UN-Kaufrecht festlegen.17 Da dies außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereiches ist, gilt lex fori, wird also demnach aus der möglicherweise anzuwendenden Rechtsordnung des Entscheidungsortes überprüft. Einige Staaten, wie z. B. Brasilien, sehen keine Rechtswahl vor bzw. wird die Rechtswahl von Staaten wie z. B. Saudi-Arabien ausdrücklich verboten.18
Wenn das UN-Kaufrecht nicht anwendbar ist, kommt das IPR wiederum zur Anwendung und wird daher auch als Kollisionsrecht bezeichnet.19 In der Regel führt das wieder zu der Problematik, dass die unterschiedlichen Vertragsparteien jeweils den Schutz ihrer eigenen Rechtsordnung suchen und aus den unterschiedlichen nationalen Gesetzen verschiedene rechtliche Auslegungen resultieren.20
2.3 Die Bestandteile eines internationalen Kaufvertrages
Zu einem internationalen Handelsgeschäft gehört neben dem Kaufvertrag unter anderem auch ein Beförderungs-, Versicherungs- und Finanzierungsvertrag. Die Incoterms haben zwar Auswirkungen auf diese Verträge, wie z. B. den Beförderungsvertrag, jedoch erfolgte der eigentliche Einfluss auf den Kaufvertrag selbst.21
Durch die Incoterms werden insbesondere folgende Bestandteile des Kaufvertrages, die auch Rechtsbeziehungen zu Dritten beinhalten, nicht erfasst und sollten im Kaufvertrag auf Basis der getroffenen Rechtswahl fixiert werden:22
- Grundlegende Fragen und das Zustandekommen eines Kaufvertrages
- Eigentumsübergang der Ware
- Folgen von Leistungsstörungen; z. B. Lieferunmöglichkeit und -verspätungen23
- Mängelrüge
- Gewährleitung
- Zahlungsabwicklung
[...]
1 Vgl. Statistisches Bundesamt (2002)
2 Vgl. Schackmar (2001), S. 5
3 Vgl. Schackmar (2001), S. 5
4 Vgl. Schackmar (2001), S. 67
5 Vgl. ICC (2004)
6 Vgl. Bredow (2000), S. 1
7 Vgl. Bredow (2000), S. 1
8 Vg. Schackmar (2001), S. 37
9 Vgl. Bredow (2000), S. 1
10 Vgl. Piltz (2001), S. 2
11 Vgl. Piltz (2001), S. 2 ff.
12 Vgl. Piltz (2001), S. 8
13 Vgl. Piltz (2001), S. 1 ff.
14 Vgl. Piltz (2001), S. 1
15 Vgl. Schackmar (2001), S. 41
16 Vgl. Piltz (2001), S. 2 ff.
17 Vgl. Schackmar (2001), S. 52
18 Vgl. Schackmar (2001), S. 52
19 Vgl. Schackmar (2001), S. 36
20 Vgl. Piltz (2001), S. 3
21 Vgl. Bredow (2000), S. 114 f.
22 Bredow (2000), S. 6 f.
23 Vgl. Schackmar (2001), S. 66
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