A.Criminal Compliance – Was ist das? Compliance bedeutet geltende Gesetze und Regelungen in Übereinstimmung mit dem gesellschaftlichen Handeln zu bringen. Durch unternehmensinterne Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen und alle damit beteiligten Personen (Stakeholder)rechtmäßig handeln und über gesetzliche Regelungen informiert werden. Die wohl bedeutendste Aufgabe besteht neben der Sicherung, Innovation und Überwachung in der Risikominimierung und Haftungsvermeidung. Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung eines Compliance-Management-Systems (CMS)erläutert und Maßnahmen dieses Systems angeführt, die korruptionspräventiv eingesetzt werden können bzw. teilweise eingeführt werden müssen. I. Rechtliche Vorgaben der Prävention Eine allgemeine Regelung für Compliance, die rechtsverpflichtend ist, existiert nicht. Jedoch lässt sich aus § 130 OWIG ableiten, dass der Inhaber eines Betriebes eine sog. Garantenstellung inne hat und Aufsichtsmaßnahmen treffen muss. Der Compliance-Gedanke ist im Gesetz in allgemeinen Kompetenz- und Aufgabenzuweisungen (§§ 91 II AktG und §87 I Nr. 1 BetrVG) sowie mittelbar in Haftungsnormen(§§ 93 II , 107 III S.2, 116 AktG, § 43 II GmbHG, § 130 OWiG, § 13 StGB) zu finden. Insbesondere für Vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person kann ein Verstoß hohe Geldbußen nach sich ziehen, § 30 OWIG. Die Unternehmensleitung ist bestrebt ein System einzuführen welches ein Verstoß gegen die zahlreichen Haftungsriskren aus dem Strafrecht §§ 299, 331, 333 StGB zu verhindern. Darüber hinaus gibt es branchenabhängig die Verpflichtung der Einführung eines CMS wie z.B. in der Finanzdienstleistungsbranche gem. § 33 WPHG, § 25a KWG, der Versicherungsbranche nach § 64a VAG oder im öffentlichen Vergabeverfahren gem. § 97 GWB. 1. Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung Fraglich ist, ob das Versenden von WM-Tickets an Amtsträger eine Vorteilsannahme nach § 331 StGB und eine Vorteilsgewährung nach § 333 StGB vorliegt und damit strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht oder die Versendung von WM-Tickets im Sinne von Sponsoring unbedenklich ist.
Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Abbildungsverzeichnis
- A. Criminal Compliance - Was ist das?
- I. Rechtliche Vorgaben der Prävention
- 1. Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
- 2. Selbstreinigung - Vergabeverfahren
- 3. Finanzdienstleistungsbranche
- 4. Kronzeugenregelung
- II. IDW PS 980
- B. Unternehmensinterne Maßnahmen
- I. Compliance Officer
- II. Whistleblower
- III. Maßnahme bei M&A-Transaktionen - Fragenkatalog
- IV. Job-Rotation
- V. Mitarbeiterbefragung
- VI. Videoüberwachung
- VII. Automatischer Abgleich von Beschäftigungsdaten
- VIII. 4 Augen Prinzip
- IX. Weitere Maßnahmen
- C. Grenzen der Compliance Maßnahmen
- D. Fazit
- Literaturverzeichnis
- Internetverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit befasst sich mit dem Thema "Criminal Compliance", einem wichtigen Aspekt der unternehmensinternen Korruptionsprävention. Ziel ist es, die rechtlichen Vorgaben und unternehmensinternen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption aufzuzeigen und deren Grenzen zu erörtern.
- Rechtliche Vorgaben der Korruptionsprävention
- Unternehmensinterne Maßnahmen zur Korruptionsprävention
- Grenzen der Compliance Maßnahmen
- IDW PS 980 als Instrument der Compliance
- Rolle des Compliance Officers
Zusammenfassung der Kapitel
Die Arbeit beginnt mit einer Definition von "Criminal Compliance" und einer Erläuterung der rechtlichen Vorgaben zur Korruptionsprävention. Dabei werden die Themen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung, Selbstreinigung im Vergabeverfahren, die Finanzdienstleistungsbranche und die Kronzeugenregelung beleuchtet.
Im Anschluss werden verschiedene unternehmensinternen Maßnahmen vorgestellt, die der Korruptionsprävention dienen. Dazu zählen die Einrichtung eines Compliance Officers, die Möglichkeit von Whistleblower-Meldungen, Maßnahmen bei M&A-Transaktionen, Job-Rotation, Mitarbeiterbefragungen, Videoüberwachung, automatischer Abgleich von Beschäftigungsdaten, das 4-Augen-Prinzip sowie weitere Maßnahmen.
Die Arbeit schließt mit einer Diskussion der Grenzen der Compliance Maßnahmen ab.
Schlüsselwörter
Criminal Compliance, Korruptionsprävention, Compliance Officer, Whistleblower, IDW PS 980, M&A-Transaktionen, Unternehmensethik, rechtliche Vorgaben, unternehmensinternen Maßnahmen, Grenzen der Compliance
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet "Criminal Compliance"?
Criminal Compliance umfasst alle Maßnahmen eines Unternehmens, um sicherzustellen, dass keine Straftaten (insbesondere Korruption oder Betrug) aus dem Unternehmen heraus begangen werden und Haftungsrisiken minimiert werden.
Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für Compliance?
Es gibt kein einzelnes "Compliance-Gesetz", aber Anforderungen ergeben sich aus dem Aktiengesetz (§ 91 II AktG), dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 130 OWiG) und branchenspezifischen Regeln (z. B. KWG für Banken).
Welche Aufgaben hat ein Compliance Officer?
Er überwacht die Einhaltung von Regeln, führt Risikoanalysen durch, schult Mitarbeiter und dient als Ansprechpartner für Verdachtsfälle.
Darf ein Unternehmen Mitarbeiter per Video überwachen?
Videoüberwachung ist im Rahmen der Compliance nur unter engen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erlaubt, etwa zur Aufklärung konkreter Straftaten, und darf nicht zur allgemeinen Verhaltenskontrolle genutzt werden.
Was ist das "Vier-Augen-Prinzip"?
Es ist eine Kontrollmaßnahme, bei der wichtige Entscheidungen oder Zahlungen von mindestens zwei berechtigten Personen gezeichnet werden müssen, um Manipulationen zu verhindern.
- Arbeit zitieren
- LL.B. Hendrik Meyer (Autor:in), 2012, Criminal Compliance – unternehmensinterne Maßnahmen zur Korruptionsprävention, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/199941