Durch das Jahressteuergesetz von 1996 (JStG 1996) wurden unter dem Schlagwort „Maßnahmen zur Steuervereinfachung und zur Rechtsbereinigung“ im Bereich der Betriebsausgaben (BA) bzw. der Werbungskosten (WK) deutliche Veränderungen implementiert. Neben der Neuregelung der doppelten Haushaltsführung und der Pauschalierung der privaten Kfz-Nutzung stellte die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit für ein häusliches Arbeitszimmer auf DM 2.400,-- (ab VZ 2002 EUR 1.250,--) den stärksten Einschnitt dar. Bis zu der skizzierten Neuregelung im § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG war die Abzugsmöglichkeit des Arbeitszimmers über die Generalklausel der WK bzw. BA in den §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Die Maßgeblichkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auch für WK folgt dabei aus den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 EStG.
Zweck dieser Neuregelung war es, neben den oben bereits angesprochenen Effekten der Steuervereinfachung und Rechtsbereinigung, durch die Beschränkung Steuermehreinnahmen zu generieren. Alleine für den Zeitraum 1996 rechnete das BMF mit erhöhten Einnahmen in Höhe von ca. DM 450.000.000,--. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die Missbrauchsanfälligkeit des häuslichen Arbeitszimmers hinzuweisen. Vor denen mit dem JStG 1996 eingeführten Änderungen war es deutlich einfacher, Lebenshaltungskosten, die regelmäßig dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen in fast beliebiger Höhe in WK bzw. BA umzuqualifizieren. Es ist zweifelhaft, ob hingegen das Ziel der Steuervereinfachung bei der Neuregelung nicht zu einem reinen Nebenziel verkommen ist. Diese Vermutung stützt sich auf die Anzahl der auf den Seiten des Bundesfinanzhofes veröffentlichten Entscheidungen und anhängigen Verfahren in Sachen des häuslichen Arbeitszimmers.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Gang der Untersuchung
3. Untersuchung des Problemkreises
a. Begriff des Arbeitszimmers
b. Die Abzugsmöglichkeit dem Grunde nach
1. Häusliche Sphäre
2. Überwiegende Tätigkeit
c. Die Abzugsmöglichkeit der Höhe nach
1. Schädlichkeit eines alternativen Arbeitsplatzes
2. Die qualitative Prägung der Arbeit
d. Abzugsmöglichkeiten von Einrichtung und Ausstattung
e. Ergänzende Ausführungen
1. Aufzeichnungspflichten
2. Vermietung an den Arbeitgeber
3. Die Nutzung durch mehrere Personen
4. Nutzung zu Ausbildungszwecken
5. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Durch das Jahressteuergesetz von 1996 (JStG 1996) wurden unter dem Schlagwort „Maßnahmen zur Steuervereinfachung und zur Rechtsbereinigung“ im Bereich der Betriebsausgaben (BA) bzw. der Werbungskosten (WK) deutliche Veränderungen implementiert. Neben der Neuregelung der doppelten Haushaltsführung und der Pauschalierung der privaten Kfz-Nutzung stellte die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit für ein häusliches Arbeitszimmer auf DM 2.400,-- (ab VZ 2002 EUR 1.250,--) den stärksten Einschnitt dar.[1]
Bis zu der skizzierten Neuregelung im § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG war die Abzugsmöglichkeit des Arbeitszimmers über die Generalklausel der WK bzw. BA in den §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Die Maßgeblichkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auch für WK folgt dabei aus den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 EStG.
Zweck dieser Neuregelung war es, neben den oben bereits angesprochenen Effekten der Steuervereinfachung und Rechtsbereinigung, durch die Beschränkung Steuermehreinnahmen zu generieren.[2] Alleine für den Zeitraum 1996 rechnete das BMF mit erhöhten Einnahmen in Höhe von ca. DM 450.000.000,--.[3]
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die Missbrauchsanfälligkeit des häuslichen Arbeitszimmers hinzuweisen. Vor denen mit dem JStG 1996 eingeführten Änderungen war es deutlich einfacher, Lebenshaltungskosten, die regelmäßig dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen in fast beliebiger Höhe in WK bzw. BA umzuqualifizieren.
Es ist zweifelhaft, ob hingegen das Ziel der Steuervereinfachung bei der Neuregelung nicht zu einem reinen Nebenziel verkommen ist. Diese Vermutung stützt sich auf die Anzahl der auf den Seiten des Bundesfinanzhofes veröffentlichten Entscheidungen[4] und anhängigen Verfahren[5] in Sachen des häuslichen Arbeitszimmers.
2. Gang der Untersuchung
Nach der erfolgten Einleitung sollen in der Untersuchung des gesamten Themenfeldes zunächst die erforderlichen Grundlagen geschaffen werden. Diese bestehen in der Definition eines Arbeitszimmers sowie der grundsätzlichen Rechtsfolgen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
Im Folgenden wird die Abzugsmöglichkeit dem Grunde nach untersucht. Zu diesem Zweck wird zunächst auf die „häusliche Sphäre“ näher eingegangen. Hier soll anhand aktueller Beispiele abgegrenzt werden zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern sowie den daraus resultierenden Rechtsfolgen.
Bei der Überprüfung der Abzugsmöglichkeit der Höhe nach soll an erster Stelle die eines weiteren Arbeitsplatzes anhand der aktuellen Rechtssprechung des BFH überprüft werden. Schließlich wird, als letztes direktes Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG die Bedeutung des „[…] Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung […]“ dargestellt.
Die direkte Untersuchung des Problemkreises „häusliches Arbeitszimmer“ bedingt allerdings noch die Darstellung einer eventuellen Anrechnung von Einrichtungs- bzw. Ausstattungskosten auf die Obergrenze der Abzugsbeschränkung.
Abschließend werden aus Sicht des Verfassers ungeklärte Fragen bzw. Entwicklungen dargestellt, welche für den Themenkreis als relevant erachtet werden.
3. Untersuchung des Problemkreises
a. Begriff des Arbeitszimmers
In diesem Abschnitt wird zunächst der Typusbegriff des Arbeitszimmers vorgestellt und definiert sowie von der häuslichen Betriebsstätte abgegrenzt.
Bei einer wörtlichen Auslegung des Begriffes „Arbeitszimmers“ würde eine Unschärfe in der Gestalt resultieren, als dass jeder Raum, in welchem gearbeitet würde, ein Arbeitszimmer wäre. Demnach wäre zwar der berufliche Bezug hergestellt, allerdings wäre in diesem Fall beispielsweise eine Werkstatt, die unzweifelhaft eher dem Begriff der Betriebsstätte i.S.d. § 12 Nr. 4 AO ebenfalls unter dem Begriff Arbeitszimmer zu subsumieren.
Der BFH präzisiert in seinem Urteil vom 16.10.2002[6] in Anlehnung an die bis 31.12.1995 gültige Rechtssprechung, die Definition in der Art, dass ein Arbeitszimmer der Erledigung von „[...]Arbeiten gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Art [...]“[7] dient. Bei dieser Arbeit hat es sich aus nachvollziehbaren Gründen um beruflich oder betrieblich veranlasste Arbeit zu handeln, muss also mit der Sphäre der Einkommenserzielung verknüpft sein.
Es ist demnach festzustellen, dass es sich beim Prototyp des steuerlich relevanten Arbeitszimmers um ein Arbeitsbüro[8] handelt. Der BFH weist in seiner oben genannten Entscheidung darauf hin, dass stets auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen sei. Entsprechendes Indiz in der Gesamtwürdigung kann die Einrichtung sein. Das zentrale Möbelstück eines typischen Arbeitszimmers bildet der Schreibtisch. Weitere Einrichtungsgegenstände sollen lediglich der Erleichterung der Erledigung der o.g. Aufgabengruppen dienen. Typische Hilfsmöbel in diesem Fall sind Bücher- und Aktenschränke, Aktenböcke und ähnliche Büromöbel.[9]
Deutet das Gesamtbild nicht auf ein Arbeitszimmer hin, so kann auch nicht die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b eingreifen.
In der jüngeren Rechtssprechung (bis 2000) des BFH sind zwei Entscheidungen erfolgt, die diese Grundsätze verdeutlichen.
Entscheidung vom 16.10.02, XI R 89/00
„druckender Künstler“[10]
In dieser oben bereits genannten Entscheidung war der Steuerpflichtige als Geschäftsführer einer GmbH angestellt. Aus dieser Tätigkeit bezog er in den VZ 1995 – 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von DM 37.667,--; DM 59.000,-- und DM 52.524,--. Neben dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch die Herstellung und den Verkauf von Schallplatten. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit betrugen DM 5.837,--; DM 12.467,-- bzw. DM 5.234,--. Im Streitjahr 1996 machte der Steuerpflichtige BA in Höhe von DM 6.554,52 geltend. Die Ausstattung des Raumes bestand aus einem Schreibtisch, Musikinstrumenten und elektronischen Hilfsmitteln zwecks Aufnahme und Nachbearbeitung der Musikstücke ausgestattet.
Auf die weiteren Merkmale, wie Gewichtung der selbständigen im Verhältnis zu der nichtselbständigen Tätigkeit wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen, da diese für die Klassifizierung des Arbeitszimmers nicht notwendig sind. Dementsprechend wird auch auf die Darstellung der Rechtsfolgen der herausgelassenen Informationen verzichtet, soweit diese nicht für das Verständnis der Entscheidung notwendig sind.
Der Steuerpflichtige begehrte eine vollständige Anerkennung der BA, das FA verweigerte mit Hinweis auf § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 diese Anerkennung, soweit die BA DM 2.400,-- überstiegen. Ein Einspruch des Steuerpflichtigen hatte keinen Erfolg.
Nachdem sein Einspruch vom FA als unbegründet zurückgewiesen worden war, klagte der Steuerpflichtige vor dem zuständigen FG. Die Klage hatte Erfolg.[11] Das FG kam zu seiner Entscheidung, indem es den § 4 Abs. 5 Nr. 6b verfassungskonform auslegte und zu dem Ergebnis kam, dass unter die Abzugsbeschränkung der genannten Norm lediglich typische Arbeitszimmer fielen. Bei dem vorliegenden Fall sei allerdings nicht von einem Arbeitszimmer, sondern einem betrieblichen Arbeitsraum auszugehen, der von der Beschränkung nicht eingeschlossen werde.
Das FA legte vor dem BFH Revision ein. Im Schwerpunkt wurde seitens des FA die verfassungskonforme Auslegung gerügt. Eine solche Auslegung ist stets nur dann zulässig, wenn alle anderen möglichen Auslegungen mehr den Zielsetzungen der Verfassung und damit primär den Grundrechten zuwiderliefen als die gewählte. Da jedoch die Norm des § 4 Abs. 5 Nr. 6b nicht verfassungsbedenklich sei, gebe es keinen Grund für eine verfassungskonforme Auslegung durch das FG. Weiterhin seien Praxis- und Betriebsräume nicht aus der normativen Abzugsbeschränkung ausgenommen, da es sich hierbei um eine Spezialregelung zum § 12 EStG (Abzugsverbot von Lebenshaltungskosten) handele.
Der BFH ließ in seiner Entscheidung die Revision zu. Allerdings war für die Aufhebung des Urteils des FG weniger der Tatbestand ausschlaggebend, sondern die geäußerten Verfassungsbedenken. Der BFH führte aus, dass die einschlägige Norm des § 4 Abs. 5 Nr. 6b verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und deshalb auch keiner verfassungskonformen Auslegung bedürfe. Allerdings wird ebenfalls deutlich gemacht, dass Arbeitsräume, die nicht dem Typus eines Büros zuzurechnen sind, je nach Funktion als Praxis, Werkstatt usw. zu sehen seien. Für diese sei die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht anwendbar.
Abschließend ist zu diesem Fall anzumerken, dass der BFH nicht darüber entschieden hat, ob im konkreten Fall ein Arbeitszimmer vorlag. Diese Entscheidung hat er an das FG zurückverwiesen. Allerdings wurden durch den 11. Senat in seiner Entscheidung alle relevanten Indizien, die auf ein Arbeitszimmer hindeuten können, fast lehrbuchartig aufgeführt. Weiterhin wurde verdeutlicht, dass eine Beschränkung des WK-/ BA-Abzuges nur in Betracht kommt, wenn es sich um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der Norm handelt. Damit trat der BFH eindeutig den Ausführungen des FA entgegen, welches im Falle von Betriebs- und Praxisräumen geltend gemacht hatte, dass diese ebenfalls eine unter die Neuregelung des JStG 1996 zu fallen hätten. Dieses wurde mit der Nähe zwischen betrieblichem und privatem Umfeld begründet.
Um eine Prognose für die neue Entscheidung des FG zu stellen, wird davon ausgegangen, dass die Angaben zur Ausstattung des Raumes, welche dem BFH vorlagen, korrekt waren. Eine eindeutige Zuordnung ist in diesem Fall nicht möglich.
Jedoch scheint der Raum vorrangig der Aufnahme und Nachbearbeitung von Musikstücken gedient zu haben. Der Schreibtisch war notwendig, um die anfallende organisatorische und verwaltungstechnische Arbeit zu erledigen. Dieses scheint im vorliegenden Fall jedoch nicht der prägende Charakter gewesen zu sein. Dem Verfasser scheint es sich bei dem Raum um eine Art Tonstudio gehandelt zu haben, welches nicht der WK/ BA-Abzugsbeschränkung unterliegt.
[...]
[1] Finanzbericht 1997, Stand 10/2000
[2] Schmidt, L.; EStG-Kommentar, Rz. 591
[3] Finanzbericht 1997, Stand 10/2000
[4] http://www.bundesfinanzhof.de/www/index3.html
[5] http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.html
[6] Az. XI R 89/00
[7] BFH v. 16.10.2002, Az. XI R 89/00, II.2
[8] Schmidt, L.: EStG-Kommentar, Rz. 591
[9] BFH v. 16.10.2002, Az. XI R 89/00
[10] ähnliche Entscheidung: BFH v. 28.08.2003, IV R 53/01
[11] Entscheidung des FG: EFG 2001, S. 264
- Citation du texte
- Dipl.-Kfm. Philip Eugen Deubner (Auteur), 2003, Rechtsprobleme des häuslichen Arbeitszimmers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19981
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