Vom 12. bis 24. März 2012 fand in Kyoto an der Doshisha Law School ein Intensivseminar „Japanese Law Program“ statt. Das Seminar gliederte sich in drei Teile: Vorlesungen zu verschiedenen Rechtsgebieten, aus einem Symposium zum Thema „Zur Bedeutung des Vergleichs von Rechtskulturen“, sowie einem Besuchsprogramm, das Besuche bei der JVA Kyoto, bei der Staatsanwaltschaft und der Abteilung für Internationale Zusammenarbeit des Justizministeriums in Osaka, sowie Besuche der Rechtsabteilungen bei PANASONIC in Osaka und bei OMRON in Kyoto beinhaltete. Im Vorlesungsteil wurden die folgenden Rechtsgebiete behandelt: Straf- und Strafprozessrecht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Japanische Rechtsgeschichte, Japanisches Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Umweltrecht, Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht. Zudem wurde zu Beginn des Kurses eine Einführung zur Juristenausbildung und zum Justizsystem in Japan gegeben, auch wurde ein Videobeitrag zum Kriegsverzichtsartikel 9 in der Japanischen Verfassung gezeigt. In der vorliegenden Arbeit sollen die verschiedenen Inhalte der Vorlesungen, der Vorträge im Symposium und die Informationen aus dem Besuchsprogramm zusammengefasst dargestellt werden. Aufgrund besonderem Interesse des Verfassers, der seit vielen Jahren als Berufsbetreuer arbeitet, wird auch dem Thema Betreuungsrecht für Volljährige ein eigener Abschnitt gewidmet.
A. Einleitung
Vom 12. bis 24. März 2012 fand in Kyoto an der Doshisha Law School ein Intensivseminar „Japanese Law Program“ statt. Das Seminar gliederte sich in drei Teile: Vorlesungen zu verschiedenen Rechtsgebieten, aus einem Symposium zum Thema „Zur Bedeutung des Vergleichs von Rechtskulturen“, sowie einem Besuchsprogramm, das Besuche bei der JVA Kyoto, bei der Staatsanwaltschaft und der Abteilung für Internationale Zusammenarbeit des Justizministeriums in Osaka, sowie Besuche der Rechtsabteilungen bei PANASONIC in Osaka und bei OMRON in Kyoto beinhaltete. Im Vorlesungsteil wurden die folgenden Rechtsgebiete behandelt: Straf- und Strafprozessrecht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Japanische Rechtsgeschichte, Japanisches Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Umweltrecht, Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht. Zudem wurde zu Beginn des Kurses eine Einführung zur Juristenausbildung und zum Justizsystem in Japan gegeben, auch wurde ein Videobeitrag zum Kriegsverzichtsartikel 9 in der Japanischen Verfassung gezeigt. In der vorliegenden Arbeit sollen die verschiedenen Inhalte der Vorlesungen, der Vorträge im Symposium und die Informationen aus dem Besuchsprogramm zusammengefasst dargestellt werden. Aufgrund besonderem Interesse des Verfassers, der seit vielen Jahren als Berufsbetreuer arbeitet, wird auch dem Thema Betreuungsrecht für Volljährige ein eigener Abschnitt gewidmet.
B. Vorlesungen
I. Juristenausbildung
Das juristische Studium erfolgt auf den Universitäten in vier Jahren auf den undergraduate level. Anschließend besteht auf den Graduiertenschulen der juristischen Fakultäten die Möglichkeit, einen zweijährigen Masterkurs und einen dreijährigen Doktorkurs zu absolvieren, was als Vorbereitung für eine Universitätslaufbahn dient. Daneben gibt es seit 2004 private Law Schools, in denen in zwei bis drei Jahren intensiven Jurastudiums auf das Staatsexamen vorbereitet wird. Der Besuch einer solchen Law School ist Voraussetzung für das Staatsexamen und damit für den Zugang zum Beruf als Anwalt, Staatsanwalt oder Richter. Um Rechtsanwalt (bengoshi) zu werden, muss man das Examen bestehen und zusätzlich noch einen einjährigen Vorbereitungsdienst abschließen. Vor der Einführung der Law Schools war für die Zulassung zum Examen kein juristisches Studium erforderlich, sie konnte auch beliebig oft wiederholt werden. Die Zahl der erfolgreichen Kandidaten war vom Ministerium auf 500 festgelegt. Im Zuge der Justizreform soll die Zahl der Absolventen auf 3000 angehoben werden. Die Zahl der Rechtsanwälte ist in Japan im Vergleich zu anderen Ländern sehr gering. So gab es 2009 mit 28.796 Anwälten zwar doppelt so viele wie 20 Jahre zuvor, was aber immer noch lediglich einem Fünftel der Rechtsanwälte in Deutschland entspreche.[1]
II. Justizsystem
Das japanische Gerichtssystem gliedert sich in drei Instanzen. Die erste Instanz besteht aus den Bagatellgerichten, den Bezirksgerichten und den Familiengerichten, die zweite Instanz stellen die oberen Gerichte dar und die dritte Instanz ist der Oberste Gerichtshof in Tokyo. In Japan gibt es keine Fachgerichtsbarkeit wie die Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte in Deutschland. Auch gibt es in Japan kein Verfassungsgericht.
1. Bagatellgerichte
Vor den Bagatellgerichten (kan'i saibansho; summary courts) werden Zivilsachen mit einem geringen Streitwert (bis 1,4 Mio. Yen) und Strafverfahren mit geringem Strafrahmen vor einem Einzelrichter verhandelt, ansonsten sind die Bezirksgerichte Eingangsinstanz. Dabei handelt es sich insbesondere um Diebstahl, Einbruch, Unterschlagung und andere Vermögensdelikte. Die Bagatellgerichte sind dabei für Haftstrafen mit Arbeit von bis zu drei Jahren zuständig. Es gibt in Japan 438 Bagatellgerichte, vergleichbar sind sie mit den deutschen Amtsgerichten.
2. Bezirksgerichte
Die Bezirksgerichte oder Distriktgerichte (chihô saibansho; district court) sind zuständig für erstinstanzliche und allgemeine Rechtssprechung, in der Regel auch vor einem Einzelrichter oder in bestimmten Fällen vor drei Richtern. Es gibt 50 Bezirksgerichte, vergleichbar sind sie mit den deutschen Landgerichten. Seit Mai 2009 wurde in Strafsachen, welche die Todesstrafe oder lebenslange Haft vorsehen, ein Laienrichtersystem (saiban-in) eingeführt. Mit Todesstrafe oder lebenslanger Haft sind bedroht Mord, Raub, Vergewaltigung, Brandstiftung, wenn es ein Todesopfer gibt, sowie bestimmte schwere Drogenstraftaten. Das Saiban-in setzt sich aus drei Berufs- und sechs Laienrichtern zusammen. Dieses Laienrichtersystem kann als Kombination des deutschen Schöffensystems mit dem amerikanischen Jurysystem betrachtet werden. Während die deutschen Schöffen für eine bestimmte Zeitdauer ernannt werden, werden in Japan die Laienrichter im Losverfahren für jeden Fall neu bestimmt, was dem anglo-amerikanischen Jurysystem entspricht Dagegen besprechen sich die japanischen Laienrichter zusammen mit den Berufsrichtern und bestimmen die Strafe, was dem deutschen Schöffensystem entspricht.
3. Familiengerichte
Den Bezirksgerichten sind auch 50 Familiengerichte zugeordnet (katei saibansho). Diese sind zuständig für Familien- und Jugendsachen. Beim Familiengericht gibt es zwei Verfahrensarten, die Schlichtung (chôtei) und die Beschlussfassung (kaji shinpan). Verfahren zur Vormundschaft für Erwachsene oder Adoption werden im Wege der Beschlussfassung entschieden. Auch sind die Familiengerichte zuständig für Jugendliche zwischen 14 und 19 Jahren, die sich eines Vergehens schuldig gemacht haben oder für Jugendliche unter 14 Jahren, die eine Strafverordnung gebrochen haben.
4. Obergerichte
In der zweiten Instanz gibt es acht Obere Gerichte (kôtô saibansho; high court), die mit den deutschen Oberlandesgerichten vergleichbar sind. Die oberen Gerichte sind Rechtsmittelgericht für die 1. Instanz sowie Rechtssprechungsgericht für verwaltungsrechtliche Fälle. Verhandelt wird in Kammern mit jeweils drei Richtern. Fälle von Aufruhr oder Aufstand werden vor einer Kammer mit fünf Richtern verhandelt. Das Obergericht in Tokyo fungiert zusätzlich noch als Patentgericht.
5. Oberster Gerichtshof
Die höchste Instanz ist der Oberste Gerichtshof (saikô saibansho, supreme-court) mit Sitz in Tokyo. Verhandelt wird hier entweder vor dem großen Senat mit 14 Richtern und einem Präsidenten oder vor einem der drei kleinen Senate mit fünf Richtern. Der Präsident wird vom Kaiser ernannt, die anderen Richter des OGH werden vom Kabinett ernannt. Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz, daher gibt es in Japan keine Verfassungsgerichtsbarkeit. Im Unterschied zum deutschen Bundesverfassungsgericht gibt es beim OGH keine abstrakte Normenkontrolle und keine Verfassungsbeschwerde. Der OGH ist Revisionsinstanz (Jokoku, Kokoku, Koso). Voraussetzung für eine Revision ist entweder eine Verletzung der Verfassung oder ein absoluter Revisionsgrund gem. § 311 ZPG, wobei es sich im Wesentlichen um schwere Verstöße gegen Verfahrensvorschriften handelt.[2]
III. Strafrecht / Strafprozessrecht
Das materielle japanische Strafrecht ist hauptsächlich durch das deutsche Strafrecht geprägt, während das Strafverfahrensrecht stark vom amerikanischen Recht beeinflusst ist. Die Grundstruktur des Strafrechts mit Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld gilt in Japan ebenso wie der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ (nulla poena sine lege). Das Analogieverbot im Strafrecht gibt es grundsätzlich auch, allerdings mit gewissen Einschränkungen. Wie in Deutschland ist auch in Japan eine Tat nur bei Vorsatz oder bei bestimmten Fahrlässigkeitsdelikten strafbar. Der Versuch ist nicht strafbar. Der Begriff der Fahrlässigkeit war in Japan umstritten. Grundsätzlich bedeutet Fahrlässigkeit die Verletzung der Sorgfaltspflicht. Nach einer Ansicht sollte Fahrlässigkeit vorliegen, wenn die Strafbarkeit einer Handlung vorhersehbar war, nach einer anderen Meinung sollte es darauf ankommen, dass zudem auch die Möglichkeit der Vermeidung einer strafbaren Handlung gegeben ist. Eine Mindermeinung vertrat sogar die Ansicht, dass bereits die vorhandene Sorge, eine Handlung könnte schädlich sein, eine strafbare Fahrlässigkeit begründet.
Das japanische Strafgesetzbuch (Keihô) sieht in § 9 folgende Strafen vor: Todesstrafe, Zuchthaus und Gefängnis, Geldstrafe, Haft und Geldbuße sowie Erziehung. Die Todesstrafe wird verhängt insbesondere bei Mord und Raub und Vergewaltigung mit Todesfolge. Sie wird eher selten vollstreckt (54 Mal von 2005 bis 2009) und kann nicht verhängt werden, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat unter 18 Jahre alt ist. Eine Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag gibt es nicht. Anders wie das deutsche Strafgesetz sieht das japanische keine Maßregeln zur Besserung und Sicherung bei psychisch kranken Straftätern vor. Die Geldstrafe spielt in Japan nur eine geringe Rolle, es gibt kein System der Tagessätze wie in Deutschland.
Der Richter hat im japanischen Strafprozess vor der Hauptverhandlung keine Informationen zum Fall und ist damit eher Beobachter, der nur ergänzende Fragen stellt. Es gilt das Parteienprinzip, dh der Richter selbst holt keine Beweise ein. Es gibt vor der Verhandlung eine ca. einjährige Vorbereitungsphase, während der der Beschuldigte in U-Haft bleibt. Die Staatsanwaltschaft hat das Anklagemonopol, angeklagt wird nur, wenn die Tat – in der Regel durch ein Geständnis – nachgewiesen ist. Daher erklärt sich die enorm hohe Verurteilungsquote von 98%/99 % im japanischen Strafprozess.
IV. Verfassungs- und Verwaltungsrecht
Mit der am 3. Mai 1947 in Kraft getretenen Verfassung (Nihonkoku kenpô) blieb das Kaisertum zwar erhalten, der Tenno musste aber seiner göttlichen Eigenschaft entsagen. Nach Art. 1 JV ist der Tenno nur noch Symbol des Staates und der Einheit des Volkes. Die Verfassung wird auch Friedensverfassung genannt, weil sie in Art. 9 JV den Verzicht auf Krieg festschreibt. In Art. 11 JV werden die fundamentalen Menschenrechte garantiert, als ewige unverletzliche Rechte, die auf künftige Generationen übertragen werden. Diese Unverletzlichkeit und Ewigkeit der fundamentalen Menschenrechte wird in Art. 97 JV noch einmal wiederholt. Wie das deutsche Grundgesetz beinhaltet die japanische Verfassung auch Freiheitsrechte: Gedanken- und Gewissensfreiheit (Art. 19 JV), Religionsfreiheit (Art. 20 JV), Versammlungs- und Pressefreiheit (Art. 21 JV), Berufsfreiheit und freie Wahl des Wohnsitzes (Art. 22 JV), Akademinsche Freiheit (Art. 23 JV).
Das Parlament besteht aus Unterhaus und Oberhaus (Art. 42 JV). Das Unterhaus hat in der Gesetzgebung (Art. 59 JV), beim Budgetrecht (Art. 60 JV), bei der Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Art. 61 JV) und bei der Wahl des Premierministers (Art. 67 JV) die Entscheidungsgewalt, falls das Oberhaus nicht innerhalb bestimmter Fristen keine andere Entscheidung trifft.
Das Verwaltungsrecht wurde in den 1990er Jahren reformiert, 1993 wurde ein Verwaltungsverfahrensgesetz eingeführt. Grundsätzlich gilt auch in Japan der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns, allerdings gibt es daneben auch das informelle Verwaltungshandeln (gyôshei shidô), das in der Praxis eine wichtige Rolle spielt. Die Verwaltung kann hier ohne formelle Rechtsgrundlage auf den Adressaten einwirken und ein bestimmtes Verhalten erwirken. Eine Nichtbefolgung solcher Weisungen wird allgemein bekannt gegeben, es kann auch zur Leistungsverweigerung oder -verzögerung der Verwaltung kommen.[3]
V. Japanische Rechtsgeschichte
Die Modernisierung Japans begann mit der Meiji-Restauration ab 1868. Es erfolgte die Etablierung eines Universitätswesens (erste juristische Schule im Jahr 1871) und die Auseinandersetzung mit dem westlichen Recht, zunächst mit dem englischen und dem französischen Recht. Es erfolgte schließlich ein Übergang zum Pandektensystem und damit eine starke Anlehnung an das deutsche Recht, das wegen seiner Offenheit gegenüber empirischen Wissenschaften bevorzugt wurde. Das deutsche Recht hatte in der Folgezeit einen maßgeblichen Einfluss auf Japan, so lehnt sich die Meiji-Verfassung an die preußische Verfassung an, ebenso war das Handelsgesetz, das Strafrecht und das Zivilrecht sehr am deutschen Recht orientiert. Für das japanische Rechtssystem hatte dies zur Folge, dass das Privatrecht vom öffentlichen Recht getrennt wurde, dass materielles Recht und Prozessrecht getrennt wurden, außerdem die Übernahme des Pandektensystems. Nach dem zweiten Weltkrieg hat der Einfluss des deutschen Rechts abgenommen, so ist die Verfassung von 1946 stark amerikanisch geprägt, ebenso das Strafprozessrecht, das Handelsrecht und seit den 1990er Jahren auch das Zivilrecht. Strafrecht und Verwaltungsrecht bleiben vermutlich wegen der begrifflichen Schärfe weiter sehr am deutschen Recht orientiert.
VI. Zivilrecht
Das japanische ZivG (Minpô) orientiert sich stark am deutschen BGB. Das ZivG ist ebenfalls in fünf Bücher gegliedert: Allgemeiner Teil (sôsoku), Sachenrecht (bukken-hô), Schuldrecht (saiken-hô), Familienrecht und Erbrecht, anders als im Deutschen BGB kommt das Sachenrecht an zweiter Stelle unmittelbar nach dem Allgemeinen Teil. Eine Besonderheit stellen die in § 1 ZivG genannten Grundsätze der Privatrechte dar. Die japanischen Privatrechte unterliegen demnach dem Gemeinwohl (§ 1 Abs. 1 ZivG), die Auslegung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten haben nach Treu und Glauben zu erfolgen(§ 1 Abs. 2 ZivG) und der Rechtsmissbrauch ist unzulässig (§ 1 Abs. 3 ZivG).
Anders als im deutschen BGB (§§ 125 ff. BGB) gib es im japanischen ZivG keine besonderen Vorschriften zum Formmangel. Auch ein Kaufvertrag über ein Grundstück oder eine Bürgschaftserklärung bedürfen keiner bestimmten Form. „Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte sind danach grundsätzlich formfrei.“[4] Anders als im deutschen BGB gibt es in Japan zu Hauptsache und Zubehör nur eine Vorschrift (§ 87 ZivG), wonach Verfügungen über die Hauptsache sich auch über das Zubehör erstrecken. Nach japanischer Ansicht sind die §§ 97, 98 BGB nicht mit dem allgemeinen Leben vereinbar. In Japan gelten auch Häuser nicht als wesentliche Bestandteile von Grundstücken, so dass Eigentum am Haus und Eigentum am Grundstück auseinanderfallen kann. Das deutsche Abstraktionsprinzip gibt es im japanischen ZivG nicht, nach § 176 ZivG erfolgt die Übertragung dinglicher Rechte durch bloße Willenserklärung. Die Übergabe der Sache ist damit für den Eigentumsübergang nicht erforderlich. Dies gilt auch bei Übereignung von Grundstücken, eine Eintragung ins Grundbuch ist für den Eigentumsübergang nicht notwendig. Allerdings können gem. § 177 ZivG dingliche Rechte Dritten nur entgegengehalten werden, wenn die Eintragung ins Grundbuch erfolgt ist.
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[1] Mikio Tanaka, in: Recht & Steuern, Mai 2010, S. 29, http://www.city-yuwa.com/english/publication/pb_dealings/pdf/xb_lawsuit_05.pdf (letzter Zugriff: 22.04.2012).
[2] Marutschke, Einführung in das japanische Recht, S. 312.
[3] Marutschke, Einführung in das japanische Recht, S. 83.
[4] Marutschke, Einführung in das japanische Recht, S. 109.
- Citar trabajo
- Klaus Fenn (Autor), 2012, Intensivkurs Japanisches Recht und Symposium „Zur Bedeutung des Vergleichs von Rechtskulturen“, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/198033
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