Seit der Aufgabe der Geprägerechtsprechung knüpft die Qualifikation der Einkünfte der Gesellschafter einer Personengesellschaft nach Maßgabe des § 2 EStG ausschließlich an die Tätigkeit der betreffenden Gesellschaft an. Dieser Ansatz beruht auf der Vorstellung, dass für die Bestimmung der Einkunftsart der Gesellschafter die Personengesellschaft als Steuerrechtssubjekt (bzw. Subjekt der Gewinnermittlung) für die Bestimmung der Einkunftsart und für die Verwirklichung des Tatbestands der Einkünfteerzielung herangezogen wird. Die Gesellschaft stellt eine „Ermittlungsgemeinschaft“ der Gesellschafter dar, obwohl möglicherweise bei ihnen verschiedene Voraussetzungen vorliegen, was entsprechende Anpassungen erforderlich machen würde.
Dies ist bei der Zebragesellschaft so. Hier sind an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft Gesellschafter beteiligt, deren Anteile in einem Betriebsvermögen gehalten werden. Das Einkommensteuergesetz enthält Vorschriften, die über die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung einerseits und zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb andererseits entscheiden. Problematisch ist, dass eine Zebragesellschaft dem betrieblich beteiligten Gesellschafter Einkünfte vermittelt, die aus ihrer Sicht solche aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen sind. Diese müssen jedoch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden, da die entsprechende Beteiligung einen Teil des Gewerbebetriebs des entsprechenden Gesellschafters darstellt.
Gemäß §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 3 EStG ergibt sich eine Subsidiarität dieser Überschusseinkünfte gegenüber solchen aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Diese Regelung geht über eine bloße Zurechnung der Gewinnanteile hinaus, sondern hat eine Umqualifizierung zur Folge. Die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Vermögensverwaltung, in der Regel durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, werden zu solchen aus Gewerbebetrieb, die allerdings durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG errechnet werden müssen. Hierdurch können sich auch Unterschiede hinsichtlich der Höhe der Einkünfte ergeben.
Diese Arbeit stellt den Streit um die materiell- und verfahrensrechtliche Behandlung der Zebragesellschaft, der sich seit der Aufgabe der Geprägerechtsprechung entwickelte, überblickartig dar und bewertet diesen anschließend kritisch.
Gliederung
Literaturverzeichnis Seite
A. Einleitung und Einführung in die Thematik
B. Begriffserklärung
I. Echte Zebragesellschaft
II. Unechte Zebragesellschaft
III. Umgekehrte Zebragesellschaft
IV. Zebragesellschaft in der Praxis
C. Materiellrechtliche Aspekte der Einkünftequalifikation
I. Vorbemerkung
II. Problemstellung
1. partielle Steuerrechtsfähigkeit der Personengesellschaft
2. Situation bei der Zebragesellschaft
III. Ausgangslage
1. Zebragesellschaft erzielt Überschusseinkünfte
2. Zurechnung von VuV zu Gewerbebetrieb
3. Gesonderte und einheitliche Feststellung
4. Keine Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)
IV. Qualifikation der Einkünfte des gewerblich beteiligten8 Gesellschafters
1. Zur Zeit der Geprägetheorie
2. Nach Aufgabe der Geprägetheorie
3. Einkunftsermittlungsart
a) Überschusseinkünfte
b) Gewinneinkünfte
4. Umqualifizierung
a) Finanzverwaltung
b) „Als-Ob-Bilanz“
c) Ermittlung innerhalb des Gewerbebetriebs
d) Rechtsprechung
e) Vorlagebeschluss IX R 80/
f) Ergebnis
g) Bewertung
aa) „Als-Ob-Bilanz“
bb) Finanzverwaltung
V. Privat beteiligter Gesellschafter
D. Verfahrensrechtliche Aspekte
I. Vorbemerkung
II. Einheitliche und gesonderte Feststellung
1. Feststellung der Besteuerungsgrdl. gem. § 155 AO
2. Gesondertes Verfahren gem. § 179 Abs. 1 AO
3. Auch einheitliche Feststellung
4. Zweck des Verfahrens
5. Feststellungsgegenstand
III. Problemstellung
1. Einleitung
2. Qualifizierung der Einkünfte
3. Betriebliche Beteiligung ist FA nicht bekannt
IV. Lösungsvorschlage
1. Rückblick
a) Einheitliche und gesonderte Feststellung zur Zeit der RAO
b) Meinungswandel nach Einführung der AO
2. Entwicklung des Meinungstands
a) Finanzverwaltung
b) BFH bis
c) BFH v. 11.7.1996, IV R 103/94: Ermittlung auf Ebene der Gesellschaft
d) Ping-Pong-Lösung (III R 14/96)
aa) Verfahrensschritt
bb) Verfahrensschritt
cc) Verfahrensschritt
dd) Verfahrensschritt
ee) Reaktion anderer Senate
e) Vorlagebeschluss des IX. Senates (IX R 89/98)
f) Beschluss des Großen Senats (GrS 2/02)
aa) Einkünftequalifikation im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Feststellung
bb) Qualifikation anhand d. Tätigkeit d. Gesellsch
cc) Umwandlung außerhalb der Gesellschaft
g) Reaktion der Finanzverwaltung
3. Heutige Situation
E. Kritische Würdigung und Stellungnahme
I. Kritik an dem Vorlagebeschluss
1. Verfahrensökonomie
2. Erklärungspflicht gem. § 150 AO
3. Rechtsschutzmangel
4. Steuergeheimnis
5. Ordnungszweck
II. Meinung zur Ping-Pong-Lösung
1. Probleme in der Praxis
2. Fehlende Rechtsgrundlage
III. Stellungnahme
1. Ablehnung der Ping-Pong-Lösung mangels Rechtsgrundlage
2. Bewertung anhand des Zwecks der einheitlichen und gesonderten Feststellung
3. Steuergeheimnis
4. Rechtsschutz und Erklärungspflicht
5. Zusammenfassung
6. Ergebnis unter Beachtung materiell-rechtlicher Aspekte
F. Zusammenfassung
I. Erzielung von Überschusseinkünften
II. Keine Abfärbung
III. Anwendung von Gewinnermittlungsvorschriften
IV. Verfahrensrechtliche Streitigkeiten
V. Umwandlung der Einkünfte außerhalb der Gesellschaft
VI. Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts
VII. Rspr. wurde bestätigt
- Quote paper
- Florian Oppel (Author), 2007, Einkünftequalifikation bei der Zebragesellschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/198012
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