Die Frage nach einer möglichen Wiedereinführung der Vermögensteuer in Deutschland sorgt seit ihrer Aussetzung im Jahre 1997 für kontroverse Diskussionen. Dabei erfahren die Fürsprecher von der Öffentlichkeit eine breite Zustimmung. Es darf in dieser Angelegenheit jedoch nicht übersehen werden, dass die meisten Bürger nicht zu dem von der Vermögenssteuererhebung betroffenen Personenkreis gehören.
Unabhängig von dem vorherrschenden Meinungsbild soll in diesem Buch untersucht werden, welche Argumente für und welche gegen die Wiedereinführung der Vermögensteuer sprechen könnten. Dabei wird lediglich auf eine Vermögensteuer für natürliche, nicht aber für juristische Personen eingegangen.
Nach einer kurzen Charakterisierung der „nominellen Vermögensteuer“ und deren Abgrenzung zur „realen Vermögensteuer“ werden sowohl die Argumente, die für die Vermögensteuer angeführt werden, als auch die Contra-Argumente dargestellt und jeweils unmittelbar danach auf ihre Stichhaltigkeit untersucht.
Im Anschluss daran wird der sog. „Einheitswert-Beschluss“ des BVerfG vom 22.06.1995 einer kritischen Betrachtung unterzogen.
Dabei wird vor allem auf den darin installierten Halbteilungsgrundsatz und der mit ihm verbundenen Schwierigkeiten in Bezug zu einer möglichen Wiedereinführung der Vermögensteuer eingegangen – ein Punkt, der in Literatur, Politik und Presse für viel Aufsehen gesorgt hatte.
Es folgt ein internationaler Vergleich innerhalb der OECD-Mitgliedstaaten, der aufzeigt, welche Staaten überhaupt eine nominelle Vermögensteuer erheben und welche Tendenz in den letzten Jahrzehnten ersichtlich ist.
Eine kurze Übersicht über das Stimmungsbild innerhalb der Politik zeigt die Positionen der einzelnen Parteien auf.
Die Schlussbetrachtung aller genannten Pro- und Contra-Argumente gibt Antwort auf die zu Anfang aufgeworfene Frage, ob die Vermögensteuer wieder eingeführt werden soll.
Inhaltsverzeichnis
Darstellungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einführung
2. Charakterisierung der „nominellen Vermögensteuer“.
3. Argumente für die Vermögensteuer
3.1 Argumente der Belastungsgerechtigkeit
3.1.1 Rechtfertigung mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip.
3.1.1.1 Definition des Leistungsfähigkeitsprinzips
3.1.1.2 Fundierungstheorie
3.1.1.3 Vermögensbesitztheorie
3.1.1.4 Theorie des mühelosen Ertrages
3.1.1.5 Freizeittheorie
3.1.2 Rechtfertigung mit dem Äquivalenzprinzip
3.1.2.1 Definition des Äquivalenzprinzips
3.1.2.2 Rechtfertigung
3.2 Nachholfunktion der Vermögensteuer
3.3 Kontrollfunktion der Vermögensteuer
3.4 Haushaltsbedarf (der Länder)
3.5 Umverteilungsargument
3.6 Motivations- und Lenkungsfunktion
3.7 Vermögensteuer als Vorauserhebung auf die künftige Erbschaftsteuer
3.8 Vermögensteuer als Ergänzung zur Umsatzsteuer
3.9 Ehrwürdiges Alter der Steuer
4. Argumente gegen die Vermögensteuer
4.1 Begriffs- und Abgrenzungsproblematik
4.2 Bewertungsproblematik
4.3 Verwaltungs- und Befolgungskosten
4.4 Erfassungs- und Vollzugsproblematik
4.5 Steuerausweichmöglichkeiten
4.6 Probleme infolge des Sollertragscharakters der Vermögensteuer
5. Einheitswert-Beschluss des BVerfG
5.1 Billigung der Vermögensteuer
5.2 Tenor bzgl. des vorgelegten Prüfgegenstandes
5.3 Äußerungen zur zukünftigen Verfassungskonformität.
5.3.1 Bewertungsvorgaben.
5.3.2 Persönlicher Freibetrag.
5.3.3 Schutz des Vermögensstammes
5.3.4 „Halbteilungsgrundsatz“
5.3.4.1 Verfassungsrechtliche Kritik.
5.3.4.2 Auslegungsschwierigkeiten
5.3.4.2.1 Ausdeutung der Bemessungsgrundlage „Sollertrag“
5.3.4.2.2 Einzubeziehende Steuern auf den Sollertrag.
5.3.4.2.3 Grenz- oder Durchschnittssteuersatz.
5.3.4.3 Bewertung.
5.4 Konsequenzen des Beschlusses bei einer zukünftigen Erhebung.
5.4.1 Aufkommen
5.4.2 Umverteilungsargument
5.4.3 Verwaltungskosten
6. Vergleich innerhalb der OECD - Mitgliedstaaten
7. Stimmungsbild in der Politik
8. Zusammenfassung und Ergebnis.
Anhangverzeichnis
Anhang
Literaturverzeichnis
Darstellungsverzeichnis
Darst. 1 Vermögensteueraufkommen 1950 – 1996
Darst. 2 Anteil des Vermögensteueraufkommen an den Gesamtsteuereinnahmen in Prozent 1950 – 1996
Darst. 3 Verwaltungs- und Befolgungskosten
Darst. 4 Nominelle Vermögensteuern in OECD-Mitgliedstaaten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einführung
Die Frage nach einer möglichen Wiedereinführung der Vermögensteuer in Deutschland sorgt seit ihrer Aussetzung im Jahre 1997 für kontroverse Diskussionen. Dabei erfahren die Fürsprecher von der Öffentlichkeit eine breite Zustimmung. Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass die meisten Bürger nicht zu dem von der Vermögensteuererhebung betroffenen Personenkreis gehören. Unabhängig von diesem in der Öffentlichkeit existenten Meinungsbild, soll i.R. dieser Arbeit untersucht werden, welche Argumente für und welche gegen die Wiedereinführung der Vermögensteuer sprechen könnten. Dabei wird lediglich auf eine Vermögensteuer für natürliche, nicht für juristische Personen eingegangen. Im Anschluss daran wird der sog. „Einheitswert-Beschluss“ des BVerfG vom 22.06.1995[1] einer Betrachtung unterzogen. Innerhalb dieser Betrachtung wird vor allem auf den darin installierten, in Literatur, Politik und Presse für viel Aufsehen sorgenden, Halbteilungsgrundsatz und der mit ihm verbunden Schwierigkeiten in Bezug zu einer möglichen Wiedereinführung der Vermögensteuer eingegangen. Das Ziel der Arbeit ist es in Anbetracht aller genannten Argumente zu einem abschließenden Fazit darüber zu gelangen, ob die Vermögensteuer wiedereingeführt werden soll.
2. Charakterisierung der „nominellen Vermögensteuer“
Die innerhalb dieser Arbeit diskutierte Vermögensteuer hat ihre Wurzeln in der im Jahre 1893 geschaffenen preußischen Ergänzungssteuer zur allgemeinen preußischen Einkommensteuer. Diese, als „nominelle Vermögensteuer“[2] bezeichnete Steuer, hat die folgenden Merkmale.
Die nominelle Vermögensteuer ist:
- allgemein: es werden alle Vermögensarten, die einer Person zuzuordnen sind, berücksichtigt. Das gesamte Vermögen unterliegt der Steuerpflicht;
- ertragsunabhängig: Steuerobjekt ist die Bestandsgröße Vermögen;
- nominell: Steuerquelle soll nicht der Bestand, sondern die daraus resultierenden Vermö-
genserträge sein (Sollertragsteuer);
- periodisch: die Steuer wird regelmäßig erhoben (jährlich);
- persönlich: persönliche Verhältnisse werden berücksichtigt (Subjektsteuer);
- eine Nettosteuer: Abzug von Schulden und Verbindlichkeiten ist möglich;
- eine direkte Steuer: Steuerschuldner und –träger sind identisch.
Der Steuersatz ist dabei i.d.R. von geringer Größe. In Deutschland war er bisher immer proportional ausgestaltet und lag nie über 1 v.H.. Dabei ist zu beachten, dass bei einer angenommenen 5%-igen Rendite auf das zugrundeliegende Vermögen, eine 1%-ige Vermögensteuer auf den Bestand eine effektive 20%-ige Belastung des erzielbaren Vermögensertrags bedeutet.
Bei der nominellen Vermögensteuer handelt es sich um eine die Einkommensteuer ergänzende Steuer.
Abzugrenzen von der hier betrachteten nominellen Vermögensteuer ist die reale Vermögen-steuer, die meist in Form einer einmaligen oder eng befristeten Vermögensabgabe vorkommt, bei welcher der Vermögensbestand nicht nur Steuerobjekt, sondern auch Steuerquelle ist.
3. Argumente für die Vermögensteuer
Im folgenden sollen alle Argumente, die für die Vermögensteuer angeführt werden, dargestellt und jeweils unmittelbar im Anschluss auf deren Stichhaltigkeit untersucht werden.
3.1 Argumente der Belastungsgerechtigkeit
In Bezug zur Belastungsgerechtigkeit lässt sich zwischen dem Äquivalenz- und dem Leistungsfähigkeitsprinzip unterscheiden.
3.1.1 Rechtfertigung mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip
Das Leistungsfähigkeitsprinzip gilt als das „Fundamentalprinzip der Steuergerechtigkeit“ und „oberster Vergleichsmaßstab steuerlicher Lastengleichheit“[3].
3.1.1.1 Definition des Leistungsfähigkeitsprinzips
Beim Leistungsfähigkeitsprinzip („ability-to-pay-principle“) wird das jeweilige Individuum nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert. Schon der schottische Philosoph und Nationalökonom Adam Smith hat im Jahre 1776 in seinem Werk „Der Wohlstand der Nationen“ im ersten seiner vier Steuerprinzipien eine Belastung der Bürger „im Verhältnis zu ihren Fähigkeiten“[4] gefordert. Auch das BVerfG hat dargelegt, dass es „ein grundsätzliches Gebot der Steuergerechtigkeit [ist – Anm. d. Verf.], daß die Besteuerung nach der (wirtschaftlichen) Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird“[5].
Dabei müssen Steuerpflichtige mit gleich hoher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch („horizontale Steuergerechtigkeit“) und Steuerpflichtige mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit dementsprechend unterschiedlich („vertikale Steuergerechtigkeit“) besteuert werden. Die zu erbringende Steuerlast ist dabei unabhängig von erlangten Vorteilen oder verursachten Kosten.
In der Literatur haben sich die folgenden vier Theorien herausgebildet, welche die Vermögensteuer als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips zu begründen versuchen, da sie im Vermögen einen Indikator steuerlicher Leistungsfähigkeit sehen.
3.1.1.2 Fundierungstheorie
Die Fundierungstheorie galt Anfang des 19. Jh. als das Hauptargument für die Begründung einer Vermögensteuer und ist auch mit dementsprechendem Gewicht in die Begründung zum preußischen Ergänzungssteuergesetz vom 14.07.1893 eingegangen.[6] Nach den Befürwortern dieser Theorie soll das aus Vermögen resultierende Einkommen, das sog. „fundierte Einkommen“, höher besteuert werden als das Arbeitseinkommen, das sog. „unfundierte Einkommen“, da es eine größere Leistungsfähigkeit innehätte.[7] So sei „der Bezieher fundierten Einkommens ... im Wirtschaftsleben gegenüber dem Bezieher nichtfundierten Einkommens unendlich bevorzugt“[8].
Diese Sonderleistungsfähigkeit erkläre sich zum einen daraus, dass das Vermögenseinkommen „steigerungsfähiger“ als das Arbeitseinkommen sei, denn Bezieher von Vermögenseinkommen könnten ihr Gesamteinkommen zusätzlich durch Arbeitseinkommen erhöhen. Zudem schließe es in sich die Altersvorsorge ein.[9] Das Vermögenseinkommen galt als dauerhafter, stetiger und sicherer als das Arbeitseinkommen. Es trete in gewisser Regelmäßigkeit auf und sei unabhängig von gewissen Lebensumständen wie Krankheit, Alter oder Tod. Dadurch sei Vorsorge weitgehend entbehrlich.[10]
Die Ursprünge der Fundierungstheorie liegen am Ende des 19. Jh.. Zu dieser Zeit und unter den damals herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, „sinnbildlich verkörpert in den Archetypen des bürgerlichen Rentiers und des ostelbischen Junkers zum einen, des sozial nur notdürftig abgesicherten Fabrikarbeiters zum anderen“[11], mag die Annahme von der Fundiertheit der Vermögenseinkünfte mit der Folge deren steuerlicher Zusatzbelastung nachvollziehbar gewesen sein. Doch im Laufe der letzten hundert Jahre haben sich die Dinge grundlegend geändert.
Auf der einen Seite wurde das als fundiert geltende Vermögen durch wirtschaftliche Erschütterungen des 20. Jahrhunderts zunehmend gefährdet. So führten die große Inflation des Jahres 1923 und die im Jahre 1929 ausgelöste Weltwirtschaftskrise zur Entwertung des Kapitaleinkommens. Zwei Weltkriege 1914-18 und 1939-45 führten zu Zerstörung und millionenfacher Vertreibung in Verbindung mit der Zurücklassung des Besitzes. In Anbetracht dessen sieht man wie schnell Vermögenspositionen in Frage gestellt werden können.[12] Vermögensteile sind zudem durch Konjunktureinbrüche und politische Unsicherheit, wie zuletzt die folgenschweren Terroranschläge des 11. September 2001 gezeigt haben, gefährdet. Nicht zuletzt belegen der Aktiencrash im Frühjahr 2000 und auch das für die Börse verlustreiche Jahr 2001, welchen Risiken und Gefahren das Kapitaleinkommen ausgesetzt ist.
Auf der anderen Seite sind im heutigen, modernen Sozialstaat, außer den schon immer gesicherten Einkommen im öffentlichen Dienst, die Erwerbseinkommen durch die Entwicklungen in der Sozialgesetzgebung (Altersvorsorge, Kranken- und Invaliditätsversorgung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, Kündigungsschutz, Arbeitslosengeld, Sozialpläne, staatliche Maßnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung) und der betrieblichen Altersvorsorge deutlich abgesicherter als früher. Dadurch hat sich ein tragfähiges Netz der sozialen Sicherheit gebildet. Durch diese Sicherheit, die das Arbeitseinkommen in den letzten Jahrzehnten gewonnen hat, ist es zu bezweifeln, ob dass das der Vorsorge dienende Besitzvermögen heutzutage überhaupt sicherer und ergiebiger ist als beispielsweise ein Anspruch gegen die Sozialversicherung, welcher mit der Arbeitsleistung verknüpft ist.[13] So ist selbst bei alters- oder krankheitsbedingtem Ausfall der Arbeitskraft ein ständiger Einkommenszufluss, wenn auch nicht in gleichbleibender Höhe, gewährleistet.[14] Der Ausbau des Sozialstaats und der sozialen Sicherung haben den „abhängigen Beschäftigten“ immer mehr dem Vermögenden angenähert.
Eine deutliche Trennung zwischen Arbeits- und Vermögenseinkommen bzw. nicht fundiertem und fundiertem Einkommen ist heutzutage nicht mehr berechtigt.[15]
Die Fundierungstheorie ignoriert zudem die Tatsache, dass auch ertragloses Vermögen belastet wird und steht deshalb im Widerspruch zu dessen Belastung.
3.1.1.3 Vermögensbesitztheorie
Die Vermögensbesitztheorie ist ebenfalls schon in der Begründung zum preußischen Ergänzungssteuergesetz vom 14.07.1893 wiederzufinden.[16] Nach den Befürwortern dieser Theorie läge im Vermögen selbst ein besonderer Leistungsfähigkeitsfaktor, der im Einkommen, und somit auch in der Einkommensbesteuerung, noch nicht erfasst sei. Diese Leistungsfähigkeit, von Neumark als sachlich-generische Leistungsfähigkeit[17] bezeichnet, läge in der bloßen Existenz des Vermögens. Der Vermögensbestand per se stelle sich somit, und zwar unabhängig von seinen Erträgen, als ein Träger einer Leistungsfähigkeit sui generis dar.[18]
Diese zusätzliche Leistungsfähigkeit läge zum einen darin, dass Vermögen finanzielle Reserven schafft, welche aufgezehrt werden könnten. Dadurch entstehe eine erhöhte wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit, denn das Vermögen diene im Notfall als Verbrauchsreserve.[19] Durch diese finanziellen Reserven steigere sich die Angebotselastizität des Vermögensbesitzers auf dem Arbeitsmarkt und auch die Kreditfähigkeit werde durch den Vermögensbesitz gestärkt.[20] Dem Vermögensbesitzer werde in der Gesellschaft eine wirtschaftliche Machtstellung verliehen.[21] Eine besondere steuerliche Leistungsfähigkeit wurde weiterhin darin gesehen, dass das Vermögen in seinem Bestand unabhängig von der Arbeitskraft und der Fortdauer der Persönlichkeit sei[22], somit also Vermögen im Gegensatz zur Arbeitskraft vererbbar sei. Auch Haller verweist auf einige Vorteile, die mit Vermögensbesitz verbunden seien. Dabei benennt er das gesellschaftliche Ansehen, die wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit, die mit einem „längeren Atem“ bei der Erwerbswahl verbunden sei, Kreditwürdigkeit, Freude am Besitz und Bedürfnisbefriedigung durch Selbstbestätigung bzw. Selbstverwirklichung.[23] So verweist die „AG Alternative Wirtschaftspolitik“ auch heutzutage noch auf „Nutzkomponenten“ wie „Sicherheit, Liquidität, Macht oder Sozialprestige“ hin, „welche die steuerliche Leistungsfähigkeit definieren“[24] und deshalb der Vermögensbesteuerung unterzogen werden müssten. Auch Sandford spricht davon, dass die Vermögensteuer gebraucht wird „to take account of the additional taxable capacity conferred by wealth, irrespective of the income”[25]. Folgte man der Vermögensbesitztheorie, so könnte die Konsequenz daraus in der Erhebung progressiver Steuersätze liegen, wenn mit zunehmendem Vermögen die benannten Vorteile dementsprechend überproportional steigen.
Eine Folge aus der Vermögensbesitztheorie wird in der Erfassung auch des ertraglosen Vermögens durch die Vermögensteuer gesehen. So trat auch Neumark für die Belastung des nicht ertragbringenden Vermögens ein. Vom Standpunkt der Leistungsfähigkeit sei es dem anderen Vermögen als gleichwertig anzusehen.[26] Auch der Gesetzgeber teilte diese Ansicht, nannte dabei ausdrücklich Kunstsammlungen und Schmuckgegenstände, welche der Besteuerung unterliegen sollen.[27] So auch Grossmann, der ausführt, dass „der Besitz von größeren Beständen von Schmuck und Kunstgegenständen ein Zeichen der Leistungsfähigkeit“[28] sei. In diesem Zusammenhang bewertete auch der Wissenschaftliche Beirat beim BMF „die zusätzliche steuerliche Belastung der sog. fundierten Einkünfte im Rahmen der Einkommensbesteuerung als unzulänglich ..., da sie das nichtertragbringende Vermögen nicht erfaßt“[29], und begründete u.a. damit die ergänzende Erhebung der Vermögensteuer. Aus diesem Grund ist auch Sandford der Meinung, dass die Vermögensteuer gebraucht wird „to tax assets like jewellery, picture, antique furniture, which do not yield money but an income of satisfaction and which can, if desired, be converted into money“[30].
Auch wenn es in gewissen Grenzen nachvollziehbar erscheint, dass durch den Vermögensbesitz Vorteile, wie bspw. die Kreditwürdigkeit, positiv beeinflusst werden, ist zunächst einmal zu untersuchen, ob der Vermögende für die Vorteile, die ihm aus dem Besitz entstehen, nicht schon bei der Bildung des Vermögens steuerlich bezahlen musste. In diesem Fall könnte man diese Vorteile nicht noch einmal geltend machen bei der Rechtfertigung für die ergänzende Erhebung der Vermögensteuer, da sie ja schon steuerlich erfasst wurden.
In obigem Zusammenhang bejaht Haller zwar die Frage, ob die bloße Existenz von Vermögen eine Bedürfnisbefriedigung, die nicht konsumtiver Natur ist und auch nichts mit den Vermögenserträgen zu tun hat, verschafft, doch lehnt er es ab, diese „psychische“ Bedürfnisbefriedigung aus der Existenz des Vermögens gesondert in Rechnung zu stellen. Sieht man nämlich das Sparen als eine bewusst nutzenmaximierende Handlung an, bei der sich der Sparer bewusst gegen den Sofortkonsum entscheidet, weil ihm das Sparen und damit der Verzicht auf kurzfristigen Konsum mehr Bedürfnisbefriedigung verschafft[31], so wird der hinter der Vermögensbildung stehende etwaige besondere Nutzen des Vermögens bereits (bei der Vermögensbildung) durch die laufende Besteuerung des Sparens i.R. der Einkommensteuer erfasst, also mit bereits „versteuertem Geld“ erworben und sollte deshalb nicht zusätzlich mit der Vermögensteuer belastet werden.[32] Treffend folgert Raths: „Wäre nämlich mit der Ersparnis keine unmittelbare Bedürfnisbefriedigung verbunden, so würde gar nicht gespart.“[33]
Sieht man also im Vermögensaufbau und im Vermögensbestand zwei materiell nicht zu unterscheidende Tatbestände, so ist kein Zusatznutzen gegeben, der die gleichzeitige und damit doppelte Belastung des Vermögensaufbaus (durch die Einkommensteuer) und des Vermögensbestandes (durch die Vermögensteuer) legitimieren kann.[34] Im Falle der Erhebung der Vermögensteuer bestünde somit eine Doppelbesteuerung, durch die es zu allokativen Verzerrungen kommt, denn die Sparenden würden gegenüber den Konsumierenden benachteiligt.[35]
Dass das Sparen gegenüber dem Sofortverbrauch durch die Erhebung einer Vermögensteuer benachteiligt würde, sieht man auch an folgendem Vergleich. Auf der einen Seite muss ein einkommensschwaches Individuum längere Zeit Ersparnisse bilden, um ein teures Konsumgut kaufen zu können. Auf der anderen Seite ist ein einkommensstarkes Individuum in der Lage, ohne vorherige Ersparnisbildung dasselbe Konsumgut aus seinem laufenden Einkommen zu finanzieren. Dadurch, dass der „ärmere“ Sparer laufend der Vermögensbesteuerung unterworfen wäre, würde er gegenüber dem „reicheren“ Sofortkonsumenten benachteiligt sein.[36]
Haller unterscheidet allerdings im weiteren noch, wie der Vermögensbesitz entstanden ist. Von der obigen Vermögensentstehung durch Ersparnisbildung separiert er die Vermögensentstehung, die durch Erbschaft oder Schenkung, durch „automatisches Sparen“ ab einer bestimmten Einkommenshöhe und durch Wertsteigerung von vorhandenen Vermögensobjekten „ohne eigenes Hinzutun“ anfällt. In diesen Fällen handele es sich nicht um echten Konsumverzicht, weshalb eine, noch nicht durch eine konsummindernde Steuer erfasste, Leistungsfähigkeit gegeben sei. Somit erscheine eine Besteuerung des gebildeten Vermögens in diesen Fällen als angebracht, da die Vorteile, die der Vermögensbesitz verschafft, nicht unter Opfern aus versteuertem Einkommen erworben wurden.[37] Da man das Vermögen jedoch nicht nach der Art der Vermögensbildung bzw. des Vermögenszugangs differenzieren kann, plädiert Haller für eine, wie er sie selbst bezeichnet, „deus ex machina“ – Lösung, die darin bestehen könne, dass ab einer beträchtlichen Höhe an Vermögen von den obigen Ursachen ausgegangen werde und dieses Vermögen dementsprechend zusätzlich mit der Vermögensteuer belastet werde. Haller weist dabei selbst auf die Schwierigkeit hin, die richtigen Grenzen festzulegen.[38]
Selbst wenn das Argument der „automatischen“ Ersparnisbildung nachvollziehbar wäre, indem davon ausgegangen wird, dass ab einer bestimmten Einkommenshöhe die Erhöhung der Konsumausgaben nur noch begrenzt sinnvoll möglich ist[39], liegt jedoch ein Widerspruch darin, dass Haller trotz der selbst erkannten mangelnden möglichen Differenzierung, woher das Vermögen stammt, nichts desto trotz innerhalb seiner Lösung genau diese Differenzierung durch eine [willkürliche – Anm. d. Verf.] Grenzziehung vornehmen will.[40] Zudem ist fraglich, ob solch eine Grenze überhaupt existent ist. Abgesehen davon dürfte diese Grenze der Bedürfnisbefriedigung je nach Individuum stark variieren.[41]
Im Falle der Erbschaft bzw. der Schenkung ist einer zusätzlichen Besteuerung schon deswegen zu widersprechen, da in diesen Fällen durch die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer dieses Vermögen ausreichend belastet wird.
Somit wird die zusätzliche Leistungsfähigkeit, die in der Bedürfnisbefriedigung durch Vermögensbesitz gesehen wird, schon durch die Besteuerung des Sparens und durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst und kann deshalb nicht noch einmal als Rechtfertigung für die Erhebung einer zusätzlichen Vermögensteuer geltend gemacht werden.[42]
Abgesehen von der dargestellten Doppelbesteuerung, die für sich genommen schon gegen die Rechtfertigung mit der Vermögensbesitztheorie spricht, sollen im folgenden noch weitere Probleme hinsichtlich der Vermögensbesitztheorie dargestellt werden.
So besteht zum einen das Problem, dass die durch das Vorhandensein von Vermögen verschafften Vorteile weder in einem gewissen Verhältnis zum Vermögen steigen, noch sind sie an sich ökonomisch messbar.[43] Sie entziehen sich wegen Marktversagens einer Bewertung.[44] Nicht zuletzt werden sie individuell ganz unterschiedlich wahrgenommen. Im weiteren spielt bei der Beurteilung der Sonderleistungsfähigkeit auch die Zusammensetzung des Vermögens eine Rolle, auf die aber innerhalb der Vermögensbesteuerung nicht eingegangen wird. Eine all dem genügende Differenzierung scheint im Hinblick auf die zu einheitliche Erfassung des Vermögens nicht möglich. Der Gesamtbestand an Vermögen als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist ungeeignet, um die oben benannten Vorteile zu erfassen. Eine sachgerechte Erfassung und Bewertung wäre in Anbetracht dessen gar nicht möglich.[45]
Zum anderen ist davon auszugehen, dass es heutzutage nicht nur das Vermögen ist, welches die oben benannten Vorteile schafft, sondern dass es gerade auch die nicht-monetären Faktoren wie die berufliche Tätigkeit, persönliche Merkmale, Fähigkeiten und Eigenschaften etc. sind, welche die gesellschaftliche Wertschätzung des Einzelnen maßgeblich beeinflussen und sich somit ebenfalls in den oben benannten Vorteilen wiederspiegeln.[46] Passend dazu denke man bspw. an den viel zitierten Ausspruch „Wissen ist Macht !“. Diese vermögensunabhängigen – immaterielle Leistungsfähigkeit implizierenden – Faktoren werden aber auch nicht gesondert besteuert. Deshalb würde eine einseitige Belastung nur der privaten Vermögen dem Grundsatz der horizontalen Steuergerechtigkeit widersprechen.[47]
Gegen das Argument, dass Vermögen im Gegensatz zur Arbeitskraft vererbbar sei, spricht, dass dies nicht den Vermögensinhaber steuerlich leistungsfähiger macht, sondern dessen Erben, und diese schon mit der Erbschaftssteuer belastet werden.[48] Dasselbe gilt für Vermögensübertragungen in Verbindung mit der Schenkungsteuer.
Auch das Argument, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit des Vermögenden größer sei als die des Unvermögenden, da dieser die Steuern nicht nur aus dem Einkommen, sondern auch aus der Vermögenssubstanz bezahlen könne, widerspricht der Absicht, dass die nominelle Vermögensteuer nicht die Vermögenssubstanz, sondern den Vermögensertrag belasten soll. Zudem ist zu beachten, dass bei diesem angeblichen Vorteil der „Liquidation im Bedarfsfalle“ je nach wirtschaftlicher Lage und Art des Vermögens – bspw. bei Aktien – die umgehende Liquidation des angelegten Vermögens mit erheblichen Verlusten einhergehen kann.[49]
Im Widerspruch zur gerade dargelegten Absicht, nur die Vermögenserträge zu belasten, steht auch die geforderte Besteuerung des ertraglosen Vermögens. Diese Meinung findet sich auch im Gutachten der Steuerreformkommission, indem es heißt, „wer sein Kapital so anlegt, dass es keine Erträge bringt, braucht keine fiktiven Erträge zu versteuern. Auch bei anderen Vermögenswerten werden nur tatsächliche Erträge erfasst. Der Verzicht auf die Erzielung von Einkünften wird sonst in keinem anderen Falle besteuert“[50].
Zuletzt ist noch zu fragen, ob der Vermögende die Vorteile, die ihm angeblich der Vermögensbesitz gewährt, überhaupt nutzt. Denn man kann ihm nicht unterstellen, geschweige denn ihn zwingen, diese Vorteile zu nutzen.
3.1.1.4 Theorie des mühelosen Ertrages
Nach der Theorie des mühelosen Ertrages müssen Vermögenseinkünfte neben der Einkommensteuer zusätzlich belastet werden, da sie „mühelos“ erzielt würden.[51] Vermögen werfe „arbeitsloses Einkommen“ ab.[52] In einer sehr polemischen Art findet sich dieses Argument auch schon bei Neumann: „Es wäre ein Rückfall in eine nach wissenschaftlicher Auffassung wenigstens längst überwundene Barbarei, wenn man allein nach der Größe des Einkommens umgelegte Abgaben, also allein Einkommensteuern im üblichen Sinne erheben und auf diesem Wege z.B. mit gleichem Prozentsatz belasten wollte, was mit Arbeit, Mühen, Gefahren und Not verdient ist, und was z.B. Schlafenden und Nichtstuern aus ererbten Vermögen allein durch das Verdienst der Couponschere zufällt.“[53] So sah auch Nöll von der Nahmer die Vermögensbesteuerung als „eine erhöhte Belastung solcher mühelosen Einkommen [gemeint sind arbeitslose Zins- und Renteneinkommen – Anm. d. Verf.] im Gegensatz zum Arbeitseinkommen“[54] an.
Gegen diese Argumentation spricht schon allein die Tatsache, dass die Vermögensmehrung oftmals von Risiken und Sorgen begleitet ist. So verlangt ein erfolgreiches Vermögensmanagement umfassende Kenntnisse über diesbezügliche Risiken und entsprechende Anlagemöglichkeiten. Dies erfordert persönlichen und finanziellen, mit Risiken verbundenen, Einsatz.[55] Es ist davon auszugehen, dass auch der Vermögende im Regelfall nur mit hinreichendem Arbeitseinsatz zu einer dementsprechenden Mehrung seines Vermögens gelangt.
Ein weiterer Kritikpunkt liegt darin, dass, wenn man die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit danach differenzieren würde, ob das Einkommen mit viel oder wenig Arbeitsleid erzielt worden ist, man diese Differenzierung konsequenterweise auch innerhalb der verschiedenen Arbeitseinkommen vornehmen müsste. Denn auch Arbeitseinkommen ist mit unterschiedlich starkem Arbeitsleid verknüpft. Selbst bei gleicher Arbeit gibt es aufgrund von subjektiven Empfindungen Unterschiede im Arbeitsleid. Eine dem genügende Differenzierung würde in der Realität aber nicht durchführbar sein, da interpersonelle Vergleiche am Problem der kardinalen Messung von positiven und negativen Nutzen scheitern.[56]
Es darf auch nicht vergessen werden, dass unsere heutige Leistungsgesellschaft in der Arbeit die primäre Möglichkeit für den Menschen zur Bestätigung seines Eigenwerts sieht, denn die gesellschaftliche Wertschätzung des Einzelnen wird zu einem wesentlichen Teil aus der beruflichen Tätigkeit abgeleitet. Dies bedingt einen so starken Zwang zur Arbeitsaufnahme, dass ihm auch Besitzer größerer Vermögen, unabhängig davon, ob es für sie finanziell notwenig ist, nachkommen müssen.[57]
Nicht zuletzt widerspräche die Theorie des „mühelosen Ertrages“ der Ausgestaltung der Vermögensteuer. Denn diese erfasst auch das ertraglose Vermögen. Fällt jedoch kein Ertrag an, so kann erst recht kein „müheloser Ertrag“ anfallen.[58]
3.1.1.5 Freizeittheorie
Dass der Vermögende aufgrund seines Vermögens mehr Freizeit hätte, begründete Haller damit, dass er mit zunehmender Höhe seines Vermögens weniger Arbeitszeit aufwenden müsse. Da sich Einkommen in der Möglichkeit wiederspiegele Bedürfnisse zu befriedigen und Freizeit ein Bedürfnis sei, stelle es somit ein „reales Einkommenselement“ dar. Um dieses in der Einkommensteuer nicht berücksichtigte Einkommenselement „Freizeitnutzen“ zu erfassen, wird die Erhebung der Vermögensteuer vorgeschlagen.[59] Auch Sandford spricht davon, dass aus Vermögen „any income derived is obtained without loss of leisure“[60], womit er ebenfalls aussagt, dass der Vermögende in der Folge über mehr Freizeit verfüge.
Die Freizeittheorie unterstellt die „Rentiermentalität“ des Vermögenden. Das Vermögen muss aber erst noch mit Eigenleistung kombiniert werden, um Leistung zu erbringen[61], was nicht nur, wie schon weiter oben belegt, Mühe kostet, sondern auch ein erhebliches Maß der zur Verfügung stehenden Freizeit in Anspruch nimmt. So ist davon auszugehen, dass die Beschaffung umfassender Informationen der in Frage kommenden Anlagemöglichkeiten und die sich daran anschließende Verwaltung des Vermögens enorm zeitaufwendig ist.
Auch Haller selbst kommt später zu dem Ergebnis, dass die Freizeit-Begründung für die Erhebung der Vermögensteuer nicht genügend stichhaltig ist, da auch andere Faktoren wie die Qualifikation und die individuellen Präferenzen des Einzelnen das Freizeitausmaß bestimmen.[62] Auch durch zusätzliches Einkommen infolge höherer Qualifikationen kann das Freizeitausmaß erhöht werden.[63] Es ist also davon auszugehen, dass das Freizeitausmaß weniger durch die Vermögenshöhe als durch die Leistungsfähigkeit und den Leistungswillen des Einzelnen im Beruf bestimmt wird.[64] Gegen die Freizeittheorie spricht auch, dass die Arbeitszeit nicht immer in Konkurrenz zur Freizeit steht. Dies zeigt sich gerade bei Erwerbstätigen, die ihr Hobby zum Beruf gemacht haben.[65] Aus den genannten Gründen wäre es somit nicht möglich von der Höhe des Vermögens auf das Freizeitausmaß zu schließen.
Doch selbst wenn die „Freizeittheorie“ für die Erhebung einer Vermögensteuer überzeugend wäre, so würde sie in ihrer Konsequenz ja darin gipfeln müssen, dass Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, die zweifelsohne über die meiste Freizeit verfügen, auch dementsprechend zu besteuern wären.
3.1.2 Rechtfertigung mit dem Äquivalenzprinzip
Auch mit dem Äquivalenzprinzip wird versucht die Vermögensteuer zu begründen.
3.1.2.1 Definition des Äquivalenzprinzips
Das Äquivalenzprinzip („benefit principle“) entwickelte sich aus den Assekuranztheorien des 17. Jahrhunderts heraus, welche in den Steuern die Prämie für den staatlichen Schutz von Vermögen und Eigentum sahen. Die Steuerbelastung ließe sich demnach nach der jeweiligen Vermögenshöhe und -gefährdung differenzieren. Beim Äquivalenzprinzip wird in einer „quasi-marktmäßigen“ Allokation die zu zahlende Steuer als Preis für die vom Staat erbrachten Leistungen angesehen.[66] Die steuerliche Last richtet sich danach, welchen Nutzen der jeweilige Steuerpflichtige aus den öffentlichen Leistungen zieht. Somit wird der Marktmechanismus auf das Verhältnis zwischen Staat und Bürger übertragen.[67]
3.1.2.2 Rechtfertigung
Mit dem Äquivalenzprinzip wird versucht die Erhebung der Vermögensteuer damit zu begründen, dass die Vermögensteuerbelastung als Äquivalent für die höhere Inanspruchnahme von Staatsleistungen durch den Vermögenden gilt. So führte Fuisting im Gegensatz zur damals h.L. aus, dass sich eine höhere steuerliche Belastung des Besitzeinkommen „nicht mit der geringeren Leistungsfähigkeit des Arbeitseinkommens, sondern nur mit dem besonderen Interesse der Inhaber von Besitzeinkommen am Staate und seiner Einrichtungen rechtfertigen“[68] lasse. Kirchhof führt aus, dass der Vermögensbestand „für die unerlässliche Finanzausstattung des Staates herangezogen werden dürfe, um dadurch den staatlichen Schutz einer privatnützigen Vermögensordnung zu ermöglichen“[69]. Nach der Äquivalenztheorie würde sich dabei in der Höhe des Vermögens der jeweils aufzubringende Anteil des Vermögenden an den Leistungen des Staates wiederspiegeln.
[...]
[1] BVerfGE v. 22.06.1995 – 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, S. 121 = BStBl. 1995, S. 655.
[2] Im englischsprachigen Raum als „net wealth tax“ bezeichnet.
[3] Tipke/ Lang (1998), § 4, Rz. 81.
[4] Smith (1776), Ausgabe H.C. Recktenwald, S. 703.
[5] BVerfGE 43, S. 120.
[6] Vgl. Preuss. Gesetzesentwurf, S. 370 f.; vgl. dazu auch Denkschrift, S. 325, 328. Dabei wird im Gesetzesentwurf darauf hingewiesen, dass die Ansicht von der größeren Steuerkraft des fundierten Einkommens so verbreitet sei, dass sie nicht einmal einer besonderen Rechtfertigung bedürfe.
[7] Vgl. Fux (1927), S. 135; Neumark (1961), S. 393; Neumark (1970), S. 158. So tritt Neumark im Jahre 1970 zwar immer noch für eine gewisse Diskriminierung der fundierten gegenüber den unfundierten Einkünften ein, allerdings in deutlich abgeschwächter Form.
[8] Moll (1930), S. 546.
[9] Vgl. Mann (1928), S. 609 f..
[10] Vgl. Preuss. Gesetzesentwurf, S. 371; Moll (1930), S. 546; Neumark (1961), S. 393 f..
[11] Oechsle (1993), S. 1373, r. Sp..
[12] Vgl. Oechsle, (1993), S. 1373, r. Sp.; Gemper (1971), S. 209 f..
[13] Vgl. Hedtkamp (1988), S. 338.
[14] Vgl. Haller (1977), S. 224.
[15] Vgl. auch Fischer (1978), S. 350, l. Sp.; Hedtkamp (1988), S. 329; Schelle (1990), S. 39.
[16] Vgl. Preuss. Gesetzesentwurf, S. 373 f.; vgl. dazu auch Denkschrift, S. 329.
[17] Neumark (1970), S. 134.
[18] Vgl. Mann (1928), S. 609; Neumark (1970), S. 137 f.; Steuerreformkommission (1971), S. 633 Tz. 64, 634, Tz. 70; BT-Drucks. VI/3418, S. 49, l. Sp., 51, r. Sp.; Wiss. Beirat beim BMF (1967), S. 58. Der Wiss. Beirat beim BMF weist aber darauf hin, dass dieser „Grundsatz“ allein die Vermögensteuer nicht rechtfertigen könnte.
[19] Vgl. Fux (1927), S. 136; Mann (1928), S. 610; Kolms (1961), S. 154, r. Sp..
[20] Vgl. Neumark (1970), S. 138.
[21] Vgl. Küng (1964), S. 71; Fux (1927), S. 136.
[22] Vgl. Preuss. Gesetzesentwurf, S. 373, 376; Denkschrift, S. 329.
[23] Vgl. Haller (1977), S. 227 f..
[24] AG Alternative Wirtschaftspolitik (1999), S. 11.
[25] Sandford (2000), S. 107.
[26] Vgl. Neumark (1970), S. 168.
[27] BT-Drucks. VI/3418, S. 51, r. Sp..
[28] Grossmann (1965), S. 535.
[29] Wiss. Beirat beim BMF (1967), S. 58; vgl. dazu auch ebd., S. 59.
[30] Sandford (2000), S. 107.
[31] D.h. das der Sparer den Grenznutzen der Vermögensbildung mit dem Grenznutzen des Konsums vergleicht.
[32] Vgl. Haller (1977), S. 229 ff.; Haller (1981), S. 43 f., 359; Haller (1984), S. 220 f.. A.A. ist Schneider (1979), S. 34 f..
[33] Raths (1977), S. 196. Dies bestätigt ebenfalls Albers (1984), S. 249 f..
[34] Vgl. Hedtkamp (1988), S. 341 f..
[35] Vgl. Hoffmann (1998), S. 9.
[36] Vgl. Fecher (1980), S. 478; Tipke (1993), S. 780.
[37] Vgl. Haller (1977), S. 236 ff., 240, 247; Haller (1981), S. 359 f..
[38] Vgl. Haller (1977), S. 240 f.; Haller (1981), S. 360.
[39] Vgl. Haller (1977), S. 233.
[40] Vgl. auch Borrel/ Schemmel (1986), S. 118, Fn. 350.
[41] Vgl. Schemmel (1995), S. 8 f..
[42] Vgl. auch Schelle et al. (1971), S. 115.
[43] Vgl. Schardt et al. (1977), S. 7; Bechstein (1997), S. 62.
[44] Vgl. Fecher (1980), S. 475.
[45] Vgl. Bechstein (1997), S. 63; Hedtkamp (1988), S. 333; Albers (1984), S. 244.
[46] Vgl. Wittmann (1975), S. 48; Gemper (1971), S. 226 f.; Raths (1977), S. 197; Schelle (1990), S. 40.
[47] Vgl. Schardt et al. (1977), S. 7.
[48] Vgl. Tipke (1993), S. 780.
[49] Vgl. Wittmann (1975), S. 48.
[50] Steuerreformkommission (1971), S. 116, Tz 210. Bezieht sich dort allerdings auf die Besteuerung des Nutzungswerts der eigenen Wohnung innerhalb der Einkommensteuer.
[51] Vgl. Fux (1927), S. 135; Mann (1928), S. 609; Kolms (1961), S. 154, r. Sp.. Auch Albers spricht von geringeren bzw. weniger Anstrengungen bei der Erzielung des Vermögenseinkommens – allerdings in einem anderen Zusammenhang, vgl. dazu Albers (1984), S. 246 f., 261.
[52] Vgl. Küng (1964), S. 71.
[53] Neumann (1910), S. 38.
[54] Nöll von der Nahmer (1964), S. 9.
[55] Vgl. Fischer (1978), S. 346, r. Sp..
[56] Vgl. Hedtkamp (1988), S. 329; Tipke/ Lang (1998), § 4, Rz. 100.
[57] Vgl. Schelle (1990), S. 40; Schemmel (1999), S, 68; Bechstein (1997), S. 68.
[58] Vgl. auch Tipke (1993), S. 781.
[59] Vgl. Haller (1971), S. 46 ff., 346 f.. Auch Albers spricht von mehr Freizeit infolge der geringeren Anstrengungen bei der Erzielung des Vermögenseinkommens – allerdings in einem anderen Zusammenhang, vgl. dazu Albers (1984), S. 260.
[60] Sandford (2000), S. 96.
[61] Vgl. Fecher (1980), S. 476.
[62] Vgl. Haller (1981), S. 358; vgl. dazu auch Fecher (1980), S. 475.
[63] Vgl. Raths (1977), S. 184.
[64] Vgl. Arndt (1999), S. 30.
[65] Vgl. Schmidt (1980), S. 143.
[66] Vgl. Tipke/ Lang (1998), § 4, Rz. 87; Nowotny (1999), S. 248.
[67] Vgl. Haller (1981), S. 13, 16 ff..
[68] Fuisting (1902), S. 87 f.; vgl. dazu auch ebd., S. 88 f..
[69] Kirchhof (1977), S. 329, l. Sp..
- Citar trabajo
- Stefan Motzer (Autor), 2002, Pro und Contra der Vermögensteuer, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19771
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