Betrachtet man die politische Historie der römischen Republik, so erkennt man schnell, dass diese Geschichte stark geprägt war von dem Kampf um politische Mitbestimmung. Insbesondere die Plebejer, die nichtadelige Bevölkerung der Republik, forderten immer deutlicher ein Recht auf signifikante Partizipation in politischen Fragen ein. Da die Entscheidung über politische Sachverhalte jedoch traditionell den adeligen Patriziern oblag, kam es zu einem Gegensatz zwischen diesen beiden Bevölkerungsgruppen, der in den jahrhundertelang immer wieder aufflammenden Ständekämpfen seine deutlichste Ausprägung fand. Im Verlaufe dieser wurde den Plebejern tatsächlich eine beachtliche Fülle an Mitbestimmungsrechten übertragen. So erhielt die Plebs eine eigenständige Volksvertretung, das concilium plebis. Dieser Volksvertretung gelang es, sich in etwa zwei Jahrhunderten in der Politik der Republik zu etablieren und darüber hinaus alle weiteren Volksvertretungen an Bedeutung zu übertreffen. Aufgrunddessen wird das concilium plebis als das “most effective medium of legislation“ (A. Lintott, 1999) im republikanischen Rom bezeichnet. Das Zitat weist auch darauf hin, dass mit dem Aufstieg des concilium plebis die Machtverhältnisse in Rom „umgekehrt“ wurden, was bedeuten soll, dass der Großteil der politischen Macht von den Patriziern auf die Plebejer übertragen wurde.
Inhalt
1.: Einleitung und Forschungsdiskussion
2.: Hauptteil
2. 1.: Entstehungsgeschichte des concilium plebis
2. 2.: Die Rolle des concilium plebis im Gesamtgefüge der römischen Volksversammlungen
2. 3.: Das Verhältnis der Patrizier zum etablierten concilium plebis
3.: Fazit
Literaturverzeichnis
1.: Einleitung und Forschungsdiskussion
Einleitung. Betrachtet man die politische Historie der römischen Republik, so erkennt man schnell, dass diese Geschichte stark geprägt war von dem Kampf um politische Mitbestimmung. Insbesondere die Plebejer, die nichtadelige Bevölkerung der Republik, forderten immer deutlicher ein Recht auf signifikante Partizipation in politischen Fragen ein. Da die Entscheidung über politische Sachverhalte jedoch traditionell den adeligen Patriziern oblag, kam es zu einem Gegensatz zwischen diesen beiden Bevölkerungsgruppen, der in den jahrhundertelang immer wieder aufflammenden Ständekämpfen seine deutlichste Ausprägung fand. Im Verlaufe dieser wurde den Plebejern tatsächlich eine beachtliche Fülle an Mitbestimmungsrechten übertragen. So erhielt die Plebs eine eigenständige Volksvertretung, das concilium plebis. Dieser Volksvertretung gelang es, sich in etwa zwei Jahrhunderten in der Politik der Republik zu etablieren und darüber hinaus alle weiteren Volksvertretungen an Bedeutung zu übertreffen. Aufgrunddessen wird das concilium plebis als das “most effective medium of legislation“[1] im republikanischen Rom bezeichnet. Das Zitat weist auch darauf hin, dass mit dem Aufstieg des concilium plebis die Machtverhältnisse in Rom „umgekehrt“ wurden, was bedeuten soll, dass der Großteil der politischen Macht von den Patriziern auf die Plebejer übertragen wurde.
Vorgehensweise. Im Folgenden soll diese Entwicklung näher erläutert werden. Dazu wird zunächst die historische Entwicklung des concilium plebis als Gegenpol gegenüber den herrschenden Patriziern bis in die Zeit nach 287 v. Chr. dargestellt. Anschließend wird die Volksvertretung der Plebejer mit den bereits etablierten legislativen Versammlungen verglichen. Dadurch soll ergründet werden, wie das concilium plebis in kurzer Zeit zur wichtigsten gesetzgebenden Volksversammlung in Rom werden konnte. Zum Schluss der Untersuchungen werden die Bemühungen der Patrizier, die Entscheidungen des conciliums zu beeinflussen, umrissen, sodass die Umkehr der Machtverhältnisse zwischen den beiden Ständen der römischen Republik verdeutlicht wird.
Quellen und Forschungsdiskussion. Die wichtigste Quelle zur Erforschung dieses Themas stellt mit Abstand Livius’ Werk „Ab urbe condita“ dar, welches die Geschichte Roms von 753 v. Chr. bis kurz nach Christi Geburt detailliert darstellt. Das Werk gilt im Allgemeinen als relativ verlässlich bezüglich des historischen Wahrheitsgehaltes. Die Grundlage für die folgenden Untersuchungen bilden allerdings in erster Linie Sekundärwerke. Problematisch hierbei ist, dass die Forscherthesen zum Thema concilium plebis zuweilen sehr weit auseinander gehen und manchmal auch im Widerspruch zueinander stehen. Um dennoch ein konkretes Bild von dem behandelten Thema darstellen zu können, wurde eine Auswahl an Thesen getroffen, wobei jene bevorzugt wurden, die auch von anderen Historikern angeführt werden und diejenigen, welche, vom heutigen Standpunkt betrachtet, am schlüssigsten erscheinen. Dabei ist insbesondere Kaj Sandbergs 1993 veröffentlichter Beitrag „The concilium plebis as a Legislative Body during the Republic“[2] hervorzuheben, der auf ausführliche Art und Weise fast alle Aspekte der plebejischen Volksversammlung nachvollziehbar und schlüssig darstellt. Zudem werden Sandbergs Thesen in den meisten weiteren hier verwendeten Sekundärtexten bestätigt.
2.: Hauptteil
2. 1.: Entstehungsgeschichte des concilium plebis
Gründung des concilium plebis. Will man die Gründungsgeschichte des concilium plebis ergründen, so muss man sich zunächst einen Überblick über den historischen Kontext verschaffen. Die Gründung des conciliums wird im Allgemeinen, basierend auf den Darstellungen Livius’[3], auf das Jahr 471 v. Chr. datiert. Zu dieser Zeit dominierten die Ständekämpfe den römischen Alltag. Der Grund für diesen Konflikt zwischen Plebejern und Patriziern war die stark begrenzte politische Partizipation der Plebejer. Die nichtadeligen Plebejer äußerten mit zunehmender Deutlichkeit ihr Verlangen nach politischen Reformen und standen besonders dem mos maiorum kritisch gegenüber. Der mos maiorum (übersetzt etwa „Sitte der Vorfahren“) war ein ungeschriebener Kodex moralischer Vorstellungen, die die politischen Praktiken des herrschenden adeligen Patriziertums maßgeblich bestimmten. Da die Patrizier den mos maiorum als sakrales von den Göttern gegebenes Regelwerk sahen, lehnten sie politische Reformen strikt ab. Im Gegensatz dazu betrachteten die Plebejer die „Sitte der Vorfahren“ als eine Sammlung von Gewohnheitsrechten, die keinen Bezug zum Göttlichen hätte, sodass die Plebejer es als legitim sahen, Reformen zu fordern.[4]
494 v. Chr. kam es schließlich zu der secessio plebis, der demonstrativ zur Schau gestellten Verweigerung des Militärdienstes durch die Plebejer.[5] Durch den so geäußerten Protest gerieten die Patrizier zunehmend unter Druck, welcher noch dadurch verstärkt wurde, dass sich die Plebejer mehr und mehr organisierten, um gemeinsam über ihre politischen Forderungen zu beraten. Bei einem dieser Treffen, welches wohl noch im Jahr der secessio stattfand, wurden auch die ersten Volkstribune der römischen Geschichte gewählt. Einer dieser Volkstribune, L. Publilius Volero, schlug 471 v. Chr. vor, dass eine Volksversammlung geschaffen werden sollte, deren Mitglieder ausschließlich der plebejischen Bevölkerungsgruppe entstammten. Ein Volkstribun sollte als Vorsitzender dieser Versammlung der Plebejer fungieren. Auf den Druck der plebejischen Massen hin wurde dieser Vorschlag umgehend akzeptiert, sodass das Jahr 471 v. Chr. als das Gründungsjahr des concilium plebis angesehen werden kann.[6]
Spärliche Aktivitäten des concilium plebis vor 287 v. Chr. Mit der Gewissheit, nun das Repräsentativorgan der Plebejer geworden zu sein, begann das concilium plebis, sich den Hauptanliegen der Plebs zu widmen, die in der Wahl von Volkstribunen und der Verfassung von plebiscita bestanden. In jenen plebiscita wurden die Forderungen der Plebejer zusammengefasst, wobei sie jedoch keine Gesetze darstellten. Vielmehr können die plebiscita ausschließlich als eine öffentliche Bekanntmachung der politischen Agenda eines „Volk[es] in Aufruhr“[7] gesehen werden. Dies liegt darin begründet, dass das concilium plebis von den patrizischen Institutionen keineswegs als gesetzgebendes Organ angesehen wurde, sondern lediglich als politische Repräsentationsplattform der Plebejer. So kommt auch Bleicken zu dem Schluss, dass das concilium plebis zunächst eine „gegen den patricischen Staat gerichtete revolutionäre Organisation darstellte“[8], die nicht als politische Institution der Republik zu begreifen sei, sondern als „Widerspruch gegen [die staatliche Ordnung]“[9].
[...]
[1] Lintott, A., The Constitution of The Roman Republic, Oxford 1999.
[2] Sandberg, K., The concilium plebis as a Legislative Body during the Republic in: U. Paananen u.a. (Hrsg.), Senatus Populusque Romanus, Helsinki 1993 (Acta Instituti Romani Finlandiae 13).
[3] Liv., II 56,1 – 56,5.
[4] Sandberg, K., The concilium plebis as a Legislative Body during the Republic in: U. Paananen u.a. (Hrsg.), Senatus Populusque Romanus, Helsinki 1993 (Acta Instituti Romani Finlandiae 13), 93.
[5] Finley, M. I., Das politische Leben in der antiken Welt (übers. v. W. Nippel), München 1986, 135.
[6] Staveley, E. S., Greek and Roman Voting and Elections, London – Southampton 1972, 130.
[7] Bleicken, J., Lex Publica. Gesetz und Recht in der römischen Republik, Berlin – New York 1975, 85.
[8] Bleicken, 85.
[9] Bleicken, J., Die Verfassung der römischen Republik, Paderborn 1975, 100.
- Citation du texte
- Chris Lukas Walkowiak (Auteur), 2011, Entwicklungsgeschichte und Machtzuwachs des concilium plebis in der Römischen Republik , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/197567
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