In der vorliegenden Arbeit soll ausgehend vom Begriff der triuwe im ›Herzog Ernst‹ (B) die Bedeutung dieses Begriffes in dem anonymen mittelhochdeut¬schen Epos ›König Rother‹ analysiert werden.
Der erste Teil der Untersuchung bietet eine Zusammenfassung des 1998 erschienenen Artikels »Âne rede und âne reht« von Monika Schulz zur Bedeu¬tung der triuwe im ›Herzog Ernst‹ (B), dessen Entstehung auf die Zeit um 1200/1210 datiert wird.
Daran anschließend wird auf die triuwe im ›Rother‹ einzugehen sein, der wohl ein halbes Jahrhundert vor dem ›Herzog Ernst‹, also um 1150/1160 entstanden sein dürfte. Beide Epen werden der Gattung der sogenannten »Spielmannsepik« zugerechnet und in der Forschung thematisch einheitlich in den Bereich der »Reichsdichtung« eingeordnet.
Zum Vergleich der Werke muß der ›Rother‹ vor allem in Hinsicht auf die, sich aus dem Begriff der triuwe konstituierenden, lehnsrechtlichen Tatbestände untersucht werden. Dies beinhaltet, bevor die eigentliche Untersuchung einsetzen kann, eine kurze Klärung des allgemeinen Verständnisses von der triuwe im Mittelalter, da – wenn auch Analogien zur Semantik des heutigen Begriffes der Treue vorhanden sind – beide Ausdrücke nicht gleichgesetzt werden können.
Aufgrund der Unterschiede des feudalrechtlichen Funktionierens in den Herrschaftsbereichen Rothers und Constantins, werden beide zunächst einzeln untersucht, wobei hier nicht auf den jeweiligen Bereich im Sinne einer Lokalität abgestellt wird, sondern auf die gesellschaftliche Struktur unter den einzelnen Königen – gleich, wo sich diese geographisch aufhalten.
Größeres Gewicht wird dabei auf den Regierungsverband Rothers gelegt, da hier auch an einzelnen Figuren eine Diskussion der triuwe im Text stattfindet, während die sie im Reich Constantins stark an die Figur des Königs gebunden ist.
Indem sich Rother als der Vertriebene »Dietrich« ausgibt und Constantin seinen Dienst anbietet, treten die unterschiedlichen Systeme eng zueinander, wes¬halb auch in der Analyse auf die vorher getroffene Trennung verzichtet wird.
Erst im Schlußteil soll die triuwe in den Epen ›Herzog Ernst‹ und ›Rother‹ verglichen werden, da sie, wie es auch aus dem Aufsatz von Monika Schulz hervorgeht, nicht in einzelnen Szenen thematisiert wird, sondern die Handlung durchzieht. Das Geschehen konstituiert sich aus für die triuwe entscheidenden Momenten, anstelle einer verbalen Nennung tritt häufig die handlungsmäßige Umsetzung.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. »Âne rede und âne reht«
III. Die triuwe im ›Rother‹
1. Bestimmung des Begriffes »triuwe«
2. Die Ausgangssituation
3. Der Rat in Rothers Reich
a) Die erste große Beratung
b) Die zweite große Beratung
c) Die Rolle Berchters
d) Zur Bedeutung des Rates
4. Dienst und Hilfe
a) Die Beziehung Rothers zu seinen Vasallen
b) Gewinnung der Mannen in Konstantinopel
c) Das Verhältnis der Vasallen Rothers untereinander
d) Lupolt der getruwe
5. Die triuwe Constantins
6. Rother als Vasall Constantins?
7. Weitere Formen der triuwe
a) Die triuwe zu Gott
b) Die Formel: introwen
IV. Ergebnisse
1. Zum Vergleich der Epen ›Herzog Ernst‹ und ›Rother‹
2. ›Rother‹
V. Literaturverzeichnis
I. Einleitung
In der vorliegenden Arbeit soll ausgehend vom Begriff der triuwe im ›Herzog Ernst‹ (B) die Bedeutung dieses Begriffes in dem anonymen mittelhochdeutschen Epos ›König Rother‹ analysiert werden.
Der erste Teil der Untersuchung bietet eine Zusammenfassung des 1998 erschienenen Artikels »Âne rede und âne reht« von Monika Schulz zur Bedeutung der triuwe im ›Herzog Ernst‹ (B), dessen Entstehung auf die Zeit um 1200/1210 datiert1 wird.
Daran anschließend wird auf die triuwe im ›Rother‹ einzugehen sein, der wohl ein halbes Jahrhundert vor dem ›Herzog Ernst‹, also um 1150/11602 entstanden sein dürfte. Beide Epen werden der Gattung der sogenannten »Spielmannsepik« zugerechnet3 und in der Forschung thematisch einheitlich in den Bereich der »Reichsdichtung« eingeordnet.4
Zum Vergleich der Werke muß der ›Rother‹ vor allem in Hinsicht auf die, sich aus dem Begriff der triuwe konstituierenden, lehnsrechtlichen Tatbestände un- tersucht werden. Dies beinhaltet, bevor die eigentliche Untersuchung einsetzen kann, eine kurze Klärung des allgemeinen Verständnisses von der triuwe im Mittelalter, da - wenn auch Analogien zur Semantik des heutigen Begriffes der Treue vorhanden sind - beide Ausdrücke nicht gleichgesetzt werden können.5 Aufgrund der Unterschiede des feudalrechtlichen Funktionierens in den Herr- schaftsbereichen Rothers und Constantins, werden beide zunächst einzeln un- tersucht, wobei hier nicht auf den jeweiligen Bereich im Sinne einer Lokalität abgestellt wird, sondern auf die gesellschaftliche Struktur unter den einzelnen Königen - gleich, wo sich diese geographisch aufhalten.
Größeres Gewicht wird dabei auf den Regierungsverband Rothers gelegt, da hier auch an einzelnen Figuren eine Diskussion der triuwe im Text stattfindet, während die sie im Reich Constantins stark an die Figur des Königs gebunden ist.
Indem sich Rother als der Vertriebene »Dietrich« ausgibt und Constantin sei- nen Dienst anbietet, treten die unterschiedlichen Systeme eng zueinander, wes- halb auch in der Analyse auf die vorher getroffene Trennung verzichtet wird. Erst im Schlußteil soll die triuwe in den Epen ›Herzog Ernst‹ und ›Rother‹ ver- glichen werden, da sie, wie es auch aus dem Aufsatz von Monika Schulz her- vorgeht, nicht in einzelnen Szenen thematisiert wird, sondern die Handlung durchzieht. Das Geschehen konstituiert sich aus für die triuwe entscheidenden Momenten, anstelle einer verbalen Nennung tritt häufig die handlungsmäßige Umsetzung.
Weiterhin ist die vorliegende Arbeit nah am Primärtext selbst orientiert, da die triuwe zwar in den meisten der Publikationen zum Werk erwähnt und interpre- tiert, selten jedoch im einzelnen vom Text her entwickelt und dargelegt wird. Zudem befassen sich diese Darstellungen nicht explizit mit dem hier behandelten Einzelaspekt des Epos, sondern stellen diesen in Zusammenhang mit anderen Gesichtspunkten zu einer breiter angelegten Deutung dar.
II. »Âne rede und âne reht«
Die Betrachtung konzentriert sich vor allem auf die für den Vergleich mit dem ›Rother‹ relevanten Ergebnisse.
In ihrem 1998 erschienenen Aufsatz »Âne rede und âne reht« untersucht Mo- nika Schulz die Bedeutung der triuwe im ›Herzog Ernst‹ (B), ausgehend davon, daß Ernst im ›Helmbrecht‹ als Vorbild für triuwe und êre herausgestellt wird, obwohl er den Pfalzgrafen Heinrich ermordet und sich selbst der Kaiser nur durch Flucht vor Ernst retten kann.6 Sie kommt zu dem Ergebnis, daß das
Thema der triuwe das gesamte Werk durchzieht: »Anfang und Ende des Epos setzen einen Idealzustand des rîche, der vorrangig auf einem vorbildhaften Vasallitätsverhältnis gründet, mithin also das Moment der mutuellen Treuever- pflichtung thematisiert.« (S. 396.) Dieser Idealzustand wird durch die untriuwe Ottos gegenüber Ernst in die Krise geführt, er verletzt die von Gott gesetzte Ordnung. In narrativen Gegensatzpaaren entfaltet sich nun die Handlung, die sich »durch den Aufruf lehns- und landrechtlich relevanter Ereignisse bzw. Tatbestände konstituiert.« (S. 397.)
Der Huldentzug Ottos im Anschluß an die Verleumdung Ernsts durch den Pfalzgrafen geschieht zunächst âne schulde des Herzogs. Der Kaiser handelt voreilig und unterläßt die eigentlich notwendige Einberufung eines Fürstenge- richts, die das Recht sowohl Ernsts als auch das der Fürsten gewesen wäre. Die Folgen des Huldentzugs - Verlust des Lehns und (angedrohte) Friedlosigkeit - wären im Falle der erwiesenen Schuld rechtskonform. Im »Herzog Ernst« steht jedoch zentral die, im Falle Ernsts nur behauptete, untriuwe. Otto selbst vernachlässigt seine Aufgabe als oberster Lehnsherr, macht sich der untriuwe gegenüber seinem Vasallen schuldig und zerstört den zuvor geschilderten idealen Reichszustand. (S. 398-407.)
Die Geschehnisse nach diesem ersten Huldentzug bilden einen Gegenentwurf dazu und stellen die Rechtskonformität wieder her. Jetzt erst wird Öffentlich- keit hergestellt, nachdem der Kaiser beim ersten Mal heimlîche entschieden hatte. Nun ist es Otto, der an die Einheit von rîche und Fürsten, an deren triuwe erinnert. Die superbia des Kaisers ist überwunden, sein vorheriges Handeln wird durch den Angriff Ernsts nachträglich gerechtfertigt. Die Offensichtlich- keit von Ernsts Vergehen und dessen Andauern - gezeigt in der Klage Ottos - führen zum gemeinsam durch Kaiser und Fürsten verhängten Urteil. (S. 408- 411.)
Im weiteren Verlauf des Geschehens, der Kreuzzugsteilnahme, sieht Schulz eine strukturelle Notwendigkeit in Hinsicht auf die Rehabilitation Ernsts, wenn sie auch ausdrücklich lediglich auf die Fahrt ins Heilige Land abstellt, die Orientabenteuer als irrelevant bezeichnet. Der Kreuzzug, der es Ernst ermög- licht, seiner Verfolgung im rîche ehrenvoll zu entkommen, der zudem seine Gerichtsbarkeit aussetzt, seine Güter unter den Schutz der Kirche stellt und den Nachlaß der Sünden mit sich bringt, verändert seine Stellung im Reich. In dem Moment, als sich die Nachricht im rîche verbreitet, daß Ernst in Jerusalem ist, setzt die Wende ein. (S. 412-416, 422f.) Die Fürsten erklären nun:
»[...] nu sî im vergeben
al daz er uns habe getân. wir sulen dem edelen man helfen umb des rîches hulde und des herzogen schulde hin legen mit minnen und des keisers hulde gewinnen.«7 (Vv. 5734-5740)
So ist es möglich, daß Ernst nach seiner Rückkehr nicht nur die Huld des Kaisers sowie seinen Besitz zurückerhält, sondern sich sein Lehn sogar vermehrt. Dadurch, daß Otto anfangs untriuwe gegenüber Ernst hatte walten lassen, verwirkte er sein Herrscherrecht. Ernsts rebellatio kann aus dem kirchlichen Notrecht heraus interpretiert werden, so daß seine Idealität auch nach dem Angriff auf den Kaiser unangetastet bleibt. In diesem Fall wäre eine positive Konnotation des Widerstandsrechts erkennbar. (S. 423-427.)
In Bezug auf historische Implikate innerhalb des Epos betont Schulz, daß zwar zur Entstehungszeit des ›Herzog Ernst‹ eine deutliche Einschränkung lehnsgenossenschaftlicher Rechtsfindung zugunsten allein der kaiserlichen »auctoritas« stattfand, daß die Geschehnisse um Heinrich den Löwen möglicherweise in Form einer Wunschvorstellung Eingang in das Werk ge- nommen haben könnten, daß aber letztlich in diesem Zusammenhang einzig entscheidend ist, daß nur die triuwe, für die Ernst steht, das gefährdete rîche retten kann. (S. 431-433.)
Als Ernst das rîche verlassen muß, ermöglicht die triuwe seiner Vasallen die Ausfahrt ins Heilige Land und damit das glückliche Ende.
Die triuwe wird nach Schulz somit im ›Herzog Ernst‹ in Variationen abgebildet: Ex negativo im Verhalten Ottos und des Pfalzgrafen, dagegen als christlich überformte Brüdertreue zu den Lehnsleuten bei Ernst.
Seitenangaben beziehen sich auf diesen Aufsatz.
So verbürgt das ideale Treueverhältnis, das auf Wechselseitigkeit beruht, einen glückhaften Zustand des rîche. Eine Treuewidrigkeit ist mit der Gefährdung dieses Zustands verbunden, welche wiederum nur durch die triuwe überwunden werden kann.
So kommt Schulz zu dem Schluß, daß Ernsts Idealität immer vorhanden, er der vorbildhafte Vasall und Lehnsherr ist. Sie sieht im ›Herzog Ernst‹ die Propagierung der idealen Feudalität. (S. 433f.)
III. Die triuwe im ›Rother‹
1. Bestimmung des Begriffes »triuwe«
Der mittelhochdeutsche Begriff der triuwe umfaßt verschiedene Bedeutungen, die alle unterschiedlich weit gefaßte, immer aber positiv konnotierte Beziehungen zwischen Menschen oder zwischen Mensch und Gott aufzeigen; »[…] das mittelalterliche Wort [spiegelt] die Bedingungen der christlichen Feudalgesellschaft, namentlich ihre Ethik der êre […].«8
Das Wörterbuch von Benecke - Müller - Zarncke führt als Übersetzungsmög- lichkeiten »treue, zuverlässigkeit, aufrichtigkeit, wolmeinenheit«9 an. Auch Matthias Lexer führt diese Bedeutungen auf, konkretisiert den Begriff jedoch weiter: »(überh. das sittliche pflichtverhältnis zwischen allerhand einander zugehörigen), gegebenes wort, gelübde, versprechen«10. Am deutlichsten für das in dieser Arbeit behandelte Thema drückt es Beate Hennig aus, wenn sie angibt: »Loyalität, Verbundenheit« und weiter: »(Ehren-)Wort; Gefolgschafts- pflicht, Treuepflicht«.11
Aus ihrer geschichtlichen Entstehung leitet Karl-Friedrich Kraft die verschie- denen Bedeutungsbereiche der triuwe her. Er kommt zu dem Schluß, daß das Wort wohl zunächst ein rechtlich wirksames Bindungsverhältnis bezeichnete. Aus diesem vertragsrechtlichen Bezug entwickelte sich dann noch in althoch- deutscher Zeit der Nebensinn »Vertrauen«. In mittelhochdeutscher Zeit erfuhr die triuwe eine Bedeutungserweiterung, die auch den ethischen Sinngehalt des Wortes einschloß.12
Jeder, in auf triuwe beruhenden Beziehungen Eingebundene, hatte genau fest- gelegte Pflichten gegenüber dem oder den anderen zu erfüllen, wobei Einigkeit und Verfolgung gemeinsamer Interessen den Leitgedanken der Pflichterfüllung darstellten.13
»Der rechtsgebundene Treuebegriff regelte das Verhältnis zwischen Herr und Vasall […]«14, untriuwe machte eine geordnete Welt unmöglich15 und so gilt die triuwe als die größte Tugend, die der Mensch im Mittelalter innehaben konnte.16
2. Die Ausgangssituation
Der am Anfang des ›Herzog Ernst‹ bestehende Idealzustand des rîche ist im ›Rother‹ zunächst nicht gegeben. Bereits in den ersten 32 Versen des Epos wird deutlich, worin sich dieser Mangel des Herrschaftsbereiches König Rothers begründet: der aller heriste man (V. 10)17 hat keine Frau. Somit gibt es für die jungen Grafen Anlaß zur Sorge um den Erhalt ihres Erbes nach Rothers Tod (Vv. 19-32). Hier wird deutlich, daß sich die Handlung aufgrund einer lehnsrechtlich relevanten Angelegenheit entfaltet.18
Das Lehnswesen bezeichnet einerseits eine Gesellschaftsform mit einer Hierarchie der Grundbesitzrechte, die der Hierarchie der persönlichen Abhän- gigkeitsverhältnisse entspricht, andererseits die Gesamtheit von Institutionen, die die Verbindlichkeiten zwischen Herrn und Vasallen schaffen und regeln. Es schließt demnach sowohl eine dingliche als auch eine persönliche Beziehung zwischen beiden Parteien ein.19
3. Der Rat in Rothers Reich
a) Die erste große Beratung
Bereits in dieser Ausgangssituation wird die Institution des Rates in Anspruch genommen, die auch im weiteren Verlauf des Geschehens eine wichtige Funktion einnimmt und die sich aus der Verpflichtung des Vasallen dem Herrscher gegenüber beim Eingehen eines lehnsrechtlichen Vertrages ableitet.20 Der Abschluß eines solchen Vertrages erfolgt auf freiwilliger und gegenseitiger Basis,21 so daß das Verhältnis zwischen Gefolgsmann und Herrn als Inbegriff der triuwe betrachtet werden kann.22
Zunächst scheint eine Beratung unter den jungen Grafen stattzufinden, deren Ergebnis - die Sorge um den Bestand des Lehns - zu Rother dringt, wobei nicht deutlich wird, auf welchem Wege der König von der Besorgnis seiner Grafen erfährt. Rother reagiert, indem er sein Problem schildert, keine Frau zu kennen, die sowohl ihm als auch seinen Vasallen angemessen erscheinen könnte (Vv. 33-44). Bereits in dieser Situation hat sich das Verhältnis zwischen König und Lehnsleuten konstituiert, durch Rothers Verhalten wird dessen vorbildliche Ausführung seines Amtes deutlich.23
Daraufhin versammeln sich die weisen alten Herren, um eine Frau zu nennen (Vv. 57-62). Lupolt schlägt die Prinzessin von Konstantinopel vor, die den 1982 (Acta Universitatis Stockholmiensis: Stockholmer Germanistische Forschungen 29), S. 158.
Ansprüchen gerecht werde, nennt jedoch auch das mit der Werbung um sie verbundene Risiko: alle bisherigen Werber mußten sterben (Vv. 63-83). Den- noch steht die Prinzessin bereits zu diesem Zeitpunkt als die gewünschte Frau für Rother fest, was sich darin zeigt, daß dieser im nächsten Schritt vom Er- gebnis der Beratung hört und zusammen mit dem Markgraf Hermann überlegt, wer der Bote sein soll, der die Werbung ausführt (Vv. 84-89). Eine Diskussion oder Dissens kommen nicht auf. Hermann rät dem König, Lupolt zum Boten- amt zu überreden, da dieser dem König holt sei und zudem wisse, wie es um die Frau steht: er würde aller truvelichis werben (v. 90-99). Auch dieser Rat wird von Rother nicht in Frage gestellt. Lupolt wird herbeigerufen und setzt sich auf den, gemäß dem Befehl Rothers vom Markgraf freigemachten, Stuhl. Der König erläutert Lupolt, er habe ihn durch michele not zu sich kommen lassen. Lupolt möge Rothers erin helfen und dies um seiner selbes frumicheit willen tun (Vv. 100-116).
Die Beschreibung des Erzählers, Lupolt sei seinem Herrn holt, bestätigt sich in dessen Antwort: er erklärt, nicht überredet werden zu müssen, da ihm die Ehre Rothers liep sei und er von sich aus aller truvelichis um die Prinzessin werben oder sein Leben lassen wolle. Er schlägt dem König vor, dieser solle elf wei- tere Grafen bestimmen, die je zwölf Ritter mit sich führen (Vv. 117-133). Auch an dieser Stelle zeigt sich der Konsens zwischen dem Herrscher und seinen Untergebenen. Lupolt erklärt sich sofort bereit, die gefährliche Werbung aus- zuführen und wünscht lediglich ausreichende Begleitung, woraufhin Rother ohne zu zögern seinen Hof einberuft, um das Gefolge Lupolts zusammenstellen zu können.24
Die Vasallen erfüllen ihre Pflicht, dem König zum notwendigen Vorgehen zu raten und ihm bei der Ausführung des Vorgeschlagenen zu unterstützen.25
b) Die zweite große Beratung
Die zweite große Beratung erfolgt, nachdem die Boten bereits iar vnde dag26 in Konstantinopel eingekerkert sind. Rother selbst ist um ihr Schicksal besorgt,27 als er von den alden ratgeben gebeten wird, einzugreifen. Zu seinen Überle- gungen, wie er nach Konstantinopel reisen soll, ohne die Boten zu gefährden, falls sie noch leben sollten, ruft er Berchter hinzu, zo deme er allen sinen rat nam (Vv. 430-456). Ein solch vertrauliches Gespräch kann als Hulderweis des Königs gewertet werden.28 Berchter beklagt nun zunächst seine Söhne, von denen fünf unter den Boten waren, um seinem Herrn dann zur herevart zu raten (Vv. 472-497). Rother, der getruve man, lobt zwar den guten Rat an sich, will jedoch in dieser Situation zunächst die herren alle am Hof befragen, da ihm eine Heerfahrt in Bezug auf das Leben der Boten als zu großes Wagnis er- scheint (Vv. 498-525). Berchter stimmt dem gern zu. Daß Rother hier seinem Berater widerspricht, stellt den König im Rahmen der Vasallitätsthematik durchaus positiv dar.29 Lediglich die private Besprechung mit Berchter kann bei einer so weitreichenden Problematik nicht genügen, ein Entschluß muß öffentlich gefaßt werden.30
Die Versammlung am Hof zieht sich, nachdem die Sachlage bekannt ist, vor die kameren zurück. Es wird vorgeschlagen, in reckewis nach Konstantinopel zu ziehen. Erstmals sind nicht alle einer Ansicht: ein ald herzoge will die Fahrt nicht zulassen und wird daraufhin von Berchter niedergeschlagen (Vv. 550- 579). Damit ist jegliche Gegenmeinung aus dem Weg geräumt: der Beschluß wird dem König vorgetragen, welcher dem Rat, in reckewis zu fahren, gern folgen will und seinen Mannen für den Beistand dankt (Vv. 608-619).
Es zeigt sich, daß nicht sämtliche, das Vorgehen des westlichen Herrschers und seiner Vasallen betreffende Meinungsfindungen in völligem Einklang aller Beteiligten vor sich gehen. Doch der oben geschilderte Disput spielt sich zwi- schen zwei - innerhalb des Lehnssystems im Konkurrenzkampf stehenden - Herzögen ab.31 Er betrifft nicht das Verhältnis vom König zu seinen Vasallen.32 Dieses erweist sich auch während der zweiten Beratungskette als auf gegenseitigem Einverständnis beruhend, unterschiedliche Meinungen wie zwischen Rother und Berchter bezüglich der Art der Ausfahrt werden durch das Einholen weiterer Ansichten, durch Inanspruchnahme des Rates am Hof ausgeräumt.
[...]
1 Vgl. HANS SZKLENAR - HANS-JOACHIM BEHR, ›Herzog Ernst‹, in: Die deutsche Literatur des Mittelalters: Verfasserlexikon, begr. von WOLFGANG STAMMLER, fortgef. von KARL LANGOSCH, hrsg. von KURT RUH, 3. Bd., 2., völlig neu bearb. Aufl. Berlin 1981, Sp. 1170-1191, hier Sp. 1180f.
2 Vgl. HANS SZKLENAR, ›König Rother‹, in: Die deutsche Literatur des Mittelalters: Verfasserlexikon, begr. von WOLFGANG STAMMLER, fortgef. von KARL LANGOSCH, hrsg. von KURT RUH, 5. Bd., 2., völlig neu bearb. Aufl. Berlin 1985, Sp. 82-94, hier Sp. 89.
3 Auf die Diskussion um die sogenannte »Spielmannsepik« kann im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden. Vgl. dazu JOACHIM BAHR - MICHAEL CURSCHMANN, Spielmannsdichtung, in: Reallexikon der deutschen Literaturgeschichte, 2. Aufl. Berlin 1984, 4. Bd., S. 105-122; WALTER JOHANNES SCHRÖDER, Spielmannsepik, 2., verb. Aufl. Stuttgart 1967; MICHAEL CURSCHMANN, »Spielmannsepik«. Wege und Ergebnisse der Forschung von 1907-1965. Mit Ergebnissen und Nachträgen bis 1967 (Überlieferung und mündliche Kompositionsform), Stuttgart 1968; UWE MEVES, Studien zu König Rother, Herzog Ernst und Grauer Rock (Orendel), Frankfurt/M. 1976 (Europäische Hochschulschriften I, 181).
4 Vgl. SCHRÖDER (Anm. 3), S. 9.
5 Vgl. OTFRID EHRISMANN, Ehre und Mut, Âventiure und Minne. Höfische Wortgeschichten aus dem Mittelalter, München 1995, S. 213.
6 Vgl. MONIKA SCHULZ, Âne rede und âne reht. Zur Bedeutung der triuwe im ›Herzog Ernst‹ (B), in: PBB 120 (1998), S. 395. Die in diesem Teil der Arbeit nachgewiesenen
7 Herzog Ernst. Mittelhochdeutsch/Neuhochdeutsch. Ein mittelalterliches Abenteuerbuch, in der mittelhochdeutschen Fassung B nach der Ausgabe von Karl Bartsch mit den Bruchstücken der Fassung A hrsg., übers., mit Anm. und einem Nachwort vers. von BERNHARD SOWINSKI, Stuttgart 1979 (RUB 8352).
8 EHRISMANN (Anm. 5), S. 213.
9 BMZ III, S. 107.
10 LEXER II, Sp. 1520.
11 HENNIG, S. 331.
12 Vgl. KARL-FRIEDRICH O. KRAFT, Iweins triuwe. Zu Ethos und Form der Aventiurenfolge in Hartmanns »Iwein«. Eine Interpretation, Amsterdam 1979 (Amsterdamer Publikationen zur Sprache und Literatur 42), S. 36ff.
13 Vgl. KRUSE - RÖSSLER, Untersuchungen zu Begriffsinhalt und literarischer Funktion des Wortes triuwe in Wolframs ›Parzival‹, in: Geist und Zeit: Wirkungen des Mittelalters in Literatur und Sprache. Festschrift für Roswitha Wisniewski zu ihrem 65. Geburtstag, hg. von CAROLA L. GOTTZMANN - HERBERT KOLB, Frankfurt/M. u.a. 1991, S. 124.
14 OTFRIED EHRISMANN (Anm. 5), S. 214.
15 OTFRIED EHRISMANN (Anm. 5), S. 215.
16 Vgl. KRUSE - RÖSSLER (Anm. 13) , S. 124.
17 Rother, hg. von JAN DE VRIES, 2., unv. Aufl. Heidelberg 1974. (Germanische Bibliothek 2, 13). Versangaben im Text beziehen sich auf diese Ausgabe.
18 Vgl. PETER K. STEIN, »Do newistich weiz hette getan. Ich wolde sie alle ir slagen hanc.« Beobachtungen und Überlegungen zum ›König Rother‹, in: PETER K. STEIN - ANDREAS WEISS - GEROLD HAYER, Festschrift für Ingo Reiffenstein zum 60. Geburtstag, Göppingen 1988 (Göppinger Arbeiten zur Germanistik 478), S. 308-338, hier S. 332; vgl. WALTER JOHANNES SCHRÖDER, König Rother. Gehalt und Struktur, in: Deutsche Vierteljahrsschrift für Literaturwissenschaft und Geistesgeschichte 29 (1955), S. 301- 322, hier S. 307; vgl. ROLF BRÄUER, Literatursoziologie und epische Struktur der deutschen »Spielmanns«- und Heldendichtung, Berlin 1970, S. 148; vgl. DAGMAR NEUENDORFF, Studie zur Entwicklung der Herrscherdarstellung in der deutschsprachigen Literatur des 9.-12. Jahrhunderts. Stockholm
19 Vgl. FRAN OIS LOUIS GANSHOF, Was ist das Lehnwesen?, 4., revid. deutsche Aufl. Darmstadt 1975, S. XIIIf.
20 Vgl. GANSHOF (Anm. 19), S. 91f; vgl. HEINRICH MITTEIS, Lehnrecht und Staatsgewalt. Untersuchungen zur mittelalterlichen Verfassungsgeschichte, Darmstadt 1958, S. 531f.
21 Vgl. MITTEIS (Anm. 20), S. 532 u. 534.
22 Vgl. KRUSE - RÖSSLER (Anm. 13), S. 125.
23 Vgl. NEUENDORFF (Anm. 18), die im Vergleich mit anderen Dichtungen darauf aufmerksam macht, daß es eine Besonderheit des ›Rother‹ darstellt, daß der König keine Einwände gegen die vorgeschlagene Braut vorbringt (S. 158f.). Vgl. RITA ZIMMERMANN, Herrschaft und Ehe. Die Logik der Brautwerbung im König Rother, Frankfurt/M. u.a. 1993 (Europäische Hochschulschriften I, 1422), deren Einwand, Rother handele keineswegs gegen seine Interessen, denn auch für ihn bestünde subjektiv die Notwendigkeit der Brautwerbung (vgl. S. 22f.), - wie sie später selbst feststellt - nicht sein vorbildliches Verhalten als Lehnsherr negiert (vgl. S. 23).
24 Vgl. NEUENDORFF (Anm. 18), S. 162.
25 Vgl. CHRISTA ORTMANN - HEDDA RAGOTZKY, Brautwerbungsschema, Reichsherrschaft und staufische Politik. Zur politischen Bezeichnungsfähigkeit literarischer Strukturmuster am Beispiel des ›König Rother‹, in: ZfdPh 112 (1993), S. 321-343, hier S. 326.
26 Zu dieser Rechtsformel, die die Wartezeit Rothers vorschreibt, vgl. JACOB GRIMM, Deutsche Rechtsalterthümer, 4., verm. Ausg. Leipzig 1899, Bd. 1, S. 306f.
27 Vgl. WALTER HAUG, Literaturtheorie im deutschen Mittelalter von den Anfängen bis zum Ende des 13. Jahrhunderts, 2. überarb. und erw. Aufl. Darmstadt 1992, S. 81.
28 Vgl. GERD ALTHOFF, Huld, in: FMSt 25 (1991), S. 259-282, hier S. 274.
29 Vgl. STEIN (Anm. 18), S. 321.
30 Vgl. JAN-DIRK MÜLLER, Ratgeber und Wissende in heroischer Epik, in: FMSt 27 (1993), S. 124-146, hier S. 130.
31 Vgl. ZIMMERMANN (Anm. 23), S. 201.
32 Vgl. dazu MÜLLER (Anm. 30), S. 137, der jedoch der Meinung ist, Dissens werde unter Rothers Herrschaft nicht zugelassen und müsse notfalls mit Gewalt ausgeräumt werden. Vgl. GERD ALTHOFF, Colloquium familiare - Colloquium secretum - Colloquium publicum. Beratung im politischen Leben des früheren Mittelalters, in: FMSt 24 (1990), S. 145-167, hier
- Citar trabajo
- Christina Wagner-Emden (Autor), 2000, Die triuwe im "Rother" und der Vergleich zum "Herzog Ernst" (B), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/197096
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