[...] Diese Entwicklung hat zu einer Zunahme der Altgeräte in Deutschland auf
derzeit 2 Millionen Tonnen pro Jahr geführt. Der Zuwachs beträgt jährlich
etwa 5% und verbucht damit ein dreimal schnelleres Wachstum als die
üblichen kommunalen Abfälle.2 Von dieser rasanten Zunahme sind
insbesondere die Bereiche der Hausgeräte und der Unterhaltungselektronik
betroffen, wie aus der nachfolgenden Abbildung hervorgeht. Mit dem infolge technischen Fortschritts immer schnelleren Veralten der
Neugeräte, nehmen auch die Entsorgungsprobleme weiter zu. Die Altgeräte
werden nach Ablauf ihrer Nutzung bisher fast ausschließlich über den
Sperrmüll oder Hausmüll entsorgt und gelangen so auf Deponien und in
Verbrennungsanlagen.4
Dabei sorgen die gefährlichen Inhaltsstoffe für erhebliche Umweltbelastungen,
weil keine sachgemäße Vorbehandlung erfolgt.
Die tatsächliche Entsorgungspraxis nimmt teilweise erschreckende Formen an.
Auf illegalem Wege wird der Elektroschrott in den südostasiatischen Raum
abgeschoben. Hier gelangt er in „wilde“ Deponien von Wäldern und Strömen
oder wird unter katastrophalen Bedingungen entsorgt. Die Folgen sind erhöhte
Krebsrisiken und Totgeburtraten sowie enorme Umweltschäden.5
Aufgrund der mit der Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
verbundenen Umweltprobleme ist eine einheitliche gesetzliche Regelung
dringend erforderlich. Die darin erhaltenen Maßnahmen müssen folgenden
Anforderungen gerecht werden:
- Vermeidung von Abfall aus Elektro- und Elektronikgeräten
- Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Verwertung
- Minimierung der Risiken und Folgen für die Umwelt.6
Die gemeinschaftlichen Maßnahmen sind im Rahmen von zwei getrennten
Richtlinien am 13. Februar 2003 durch die EU verabschiedet wurden.
Zum einen die „Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronikgeräte“,
die sog. WEEE-Richtlinie und zum anderen die „Richtlinie 2002/95/EG zur
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten“, kurz RoHS genannt.7
2 Vgl. [BMU – Homepage] 2002,
URL: http://www.bmu.de/download/dateien/abfallw_abfallrecht_aktuell.pdf.
4 Vgl. Angerer u. a. 1993, S.15.
5 Vgl. RECYCLING Magazin S.14.
6 Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2000, S.5.
7 Vgl. Poschmann 2002, S.1.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Politische Chronik einer Elektroaltgeräte-Verordnung
3. Inhalt der WEEE
3.1 Ziele
3.2 Geltungsbereich
3.3 Sammlung und Verwertung
3.4 Finanzierung
3.5 Informations- und Kennzeichnungspflichten
4. Konsequenzen für die Unternehmen
4.1 Produktverantwortung in der Elektro- und Elektronikindustrie
4.2 Die Produktentwicklung
4.3 Die Produktherstellung
4.4 Die Produktnutzung
4.5 „End of life“ - Prozesse
5. Schlussbetrachtungen und Tendenzen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Aufkommen von Elektro- und Elektronikaltgeräten in Deutschland,
Abbildung 2: Zusammenfassung der politischen Chronik einer Elektroaltgeräte-Verordnung,
Abbildung 3: Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten,
Abbildung 4: Relevanz der Produktgestaltung im Produktlebenszyklus,
Abbildung 5: Zielvorgaben der Recycling- und Verwertungsquoten - Anteile des durchschnittlichen Gewichts je Gerät,
1. Einleitung
Die Herstellung elektrischer und elektronischer Geräte stellt einen der am schnellsten wachsenden Sektoren der Industrie in der westlichen Welt dar. Technische Innovationen und die Expansion des Marktes tragen zu einer ständigen Beschleunigung des Austauschprozesses bei. Immer neue Anwendungen sind in den letzten Jahren hinzugekommen und haben dazu geführt, dass die Elektro- und Elektronikgeräte in nahezu alle Lebensbereiche Einzug gehalten haben.1
Diese Entwicklung hat zu einer Zunahme der Altgeräte in Deutschland auf derzeit 2 Millionen Tonnen pro Jahr geführt. Der Zuwachs beträgt jährlich etwa 5% und verbucht damit ein dreimal schnelleres Wachstum als die üblichen kommunalen Abfälle.2 Von dieser rasanten Zunahme sind insbesondere die Bereiche der Hausgeräte und der Unterhaltungselektronik betroffen, wie aus der nachfolgenden Abbildung hervorgeht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Aufkommen von Elektro- und Elektronikaltgeräten in Deutschland3
Mit dem infolge technischen Fortschritts immer schnelleren Veralten der Neugeräte, nehmen auch die Entsorgungsprobleme weiter zu. Die Altgeräte werden nach Ablauf ihrer Nutzung bisher fast ausschließlich über den Sperrmüll oder Hausmüll entsorgt und gelangen so auf Deponien und in Verbrennungsanlagen.4
Dabei sorgen die gefährlichen Inhaltsstoffe für erhebliche Umweltbelastungen, weil keine sachgemäße Vorbehandlung erfolgt.
Die tatsächliche Entsorgungspraxis nimmt teilweise erschreckende Formen an. Auf illegalem Wege wird der Elektroschrott in den südostasiatischen Raum abgeschoben. Hier gelangt er in „wilde“ Deponien von Wäldern und Strömen oder wird unter katastrophalen Bedingungen entsorgt. Die Folgen sind erhöhte Krebsrisiken und Totgeburtraten sowie enorme Umweltschäden.5 Aufgrund der mit der Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten verbundenen Umweltprobleme ist eine einheitliche gesetzliche Regelung dringend erforderlich. Die darin erhaltenen Maßnahmen müssen folgenden Anforderungen gerecht werden:
- Vermeidung von Abfall aus Elektro- und Elektronikgeräten
- Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Verwertung
- Minimierung der Risiken und Folgen für die Umwelt.6
Die gemeinschaftlichen Maßnahmen sind im Rahmen von zwei getrennten Richtlinien am 13. Februar 2003 durch die EU verabschiedet wurden. Zum einen die „Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronikgeräte“, die sog. WEEE-Richtlinie und zum anderen die „Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“, kurz RoHS genannt.7
2. Politische Chronik einer Elektroaltgeräte-Verordnung
Die Entstehung einer Verordnung über Elektro- und Elektronikaltgeräte blickt auf eine 12 jährige Entstehungsgeschichte zurück.
Der Ausgangspunkt war ein Referentenentwurf einer „Verordnung über die Vermeidung, Verringerung und Verwertung von Abfällen gebrauchter elektrischer und elektronischer Geräte“ (Elektronik-Schrott-Verordnung) vom 11.07.1991. Der durch das BMU erstellte Entwurf stützte sich noch auf Teile des Abfallgesetzes von 1986 und folgt erkennbar der Verpackungsverordnung vom 12.06.1991. Die Rücknahme- und Verwertungspflichten umfassten einen weiten Kreis von Gerätearten der sämtliche Elektrogeräte, einschließlich Labor- und Medizintechnik, erfasste.8
Mehrfache Modifikationen und Aufweichungen prägten die Folgejahre. Durch die deutlich zurückhaltende bis ablehnende Haltung der Herstellerverbände, speziell des ZVEI, wurden die konkreten Verordnungsentwürfe schließlich zu einem „Eckwerte-Papier“ des BMU zurückgestuft.9
Erneute Bewegung kam 1998 mit dem Verordnungsentwurf einer „Verordnung über die Entsorgung von Geräten der Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik“ (IT-Altgeräte-VO) in die Diskussion.10 Der Anwendungsbereich wurde auf Informations- und Kommunikationstechnik beschränkt. Somit musste der Hersteller nur die von ihm in Verkehr gebrachten IT-Altgeräte gegen eine Kostenerstattung zurücknehmen. Eine Wende brachte am 27.10.1999 der „Entwurf einer Elektroaltgeräte-Verordnung“ des Bundesrats-Umweltausschusses. Die Rücknahmepflichten wurden nun auf Unterhaltungselektronik und Haushaltsgroßgeräte erweitert.11 Auf europäischer Ebene gab es ebenfalls Bemühungen für eine einheitliche Regelung.
Am 05.07.1999 wurde ein Arbeitsentwurf für eine Elektro- und Elektronik-Schrott-Richtlinie (WEEE) vorgelegt. Dieser Entwurf erweiterte die Rücknahmepflichten noch einmal und schloss nun auch medizinische Geräte als auch Lebensmittelautomaten mit ein. Im Unterschied zum deutschen Entwurf wurden hier auch Verwendungsverbote für bestimmte Gefahrstoffe und konkrete Verwertungsquoten vorgegeben. Darüber hinaus werden neben den Kosten für Rücknahme, Verwertung und Beseitigung auch die Sammelkosten der Geräte vom Hersteller getragen.12
Die WEEE und RoHS waren schließlich das Ergebnis jahrelanger, intensiver Verhandlungen um eine europaweite Lösung der Elektronikschrottproblematik herbeizuführen. Diese beiden Richtlinien traten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 13. Februar 2003 in Kraft.13 Eine übersichtliche Zusammenstellung der Entwürfe für eine Elektronikschrott-Vorordnung, sowie ihre wesentlichen Inhalte sind in der nachfolgenden Abbildung dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Zusammenfassung der politischen Chronik einer Elektroaltgeräte-Verordnung14
3. Inhalt der WEEE
3.1 Ziele
Das Ziel der WEEE ist der Umweltschutz. Es sind Maßnahmen festgelegt, die vorrangig darauf abzielen, Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten zu vermeiden. Darüber hinaus soll durch Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Verwertung die zu beseitigende Abfallmenge reduziert werden.15
Die Umweltschutzleistung aller, in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten, soll damit dauerhaft verbessert werden.16 Um diese Ziele zu erreichen, wird den Mitgliedsstaaten der EU eine Frist von 18 Monaten für die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht eingeräumt.17
3.2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der europäischen Richtlinie umfasst alle Geräte die mit Strom betrieben werden und in folgende Kategorien fallen:
1. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. IT- und Telekommunikationsgeräte
4. Geräte der Unterhaltungselektronik
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinische Geräte
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Automatische Ausgabegeräte.18
[...]
1 Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2000, S.4.
2 Vgl. [BMU - Homepage] 2002, URL: http://www.bmu.de/download/dateien/abfallw_abfallrecht_aktuell.pdf.
3 Vgl. [BMU - Homepage] 2002, URL: http://www.bmu.de/download/dateien/abfallw_abfallrecht_aktuell.pdf.
4 Vgl. Angerer u. a. 1993, S.15.
5 Vgl. RECYCLING Magazin S.14.
6 Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2000, S.5.
7 Vgl. Poschmann 2002, S.1.
8 Vgl. Kloepfer 2001, S. 43.
9 Vgl. Kloepfer 2001, S. 43.
10 Vgl. Hapfkesbring u. a. 1998, S. 69.
11 Vgl. Kloepfer 2001, S. 44.
12 Vgl. Kloepfer 2001, S. 45 - 46.
13 Vgl. Amtsblatt der EU 2003, Art. 18.
14 Vgl. Kloepfer 2001, S.123f.
15 Vgl. Amtsblatt der EU 2003, Art. 1.
16 Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 2000 S. 64.
17 Vgl. Amtsblatt der EU 2003, Art. 17 Abs. 1.
18 Vgl. Amtsblatt der EU 2003, Anhang IA.
- Arbeit zitieren
- Patrick Frohberg (Autor:in), 2003, Die Elektronikschrottverordnung (WEEE) - Inhalte, Konsequenzen fürs Unternehmen, Erfahrungen und Tendenzen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19704
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