Die Frage nach der kartellrechtlichen Beurteilung der sich im Zusammenhang mit der
Vermarktung der Senderechte an Sportveranstaltungen stellenden Probleme hat in den letzten
Jahren, insbesondere seit der Untersagung der vom Deutschen Fußball-Bund (DFB)
vorgenommenen zentralen Vermarktung der Heimspiele deutscher Europapokalteilnehmer
durch den Bundesgerichtshof1, eine wahrhafte Flut juristischer Publikationen hervorgerufen.
Dies mag erstaunen – wurde der Sport doch ursprünglich als rein gesellschaftliches Phänomen
und der gesamte mit ihm verknüpfte Regelungsbereich dementsprechend als rechtsfreier
Raum aufgefaßt.2 Die Anwendung von Vorschriften staatlichen Rechts auf sportbedingte
Sachverhalte stößt insbesondere von Seiten der ihre Regelungszuständigkeit proklamierenden
Sportverbände auf Widerstand.3 Denn diese hatten unter Berufung auf ihre grundrechtlich
garantierte Satzungsautonomie lange Zeit nahezu frei schalten und walten können.4 Immer
wieder begegnet man dem Hinweis auf die gesellschaftliche und soziale Funktion des Sports,
deren Berücksichtigung auch im Geltungsbereich des Wirtschaftsrechts eingefordert wird.5 [...]
1 BGH, Beschl. v. 11.12.1997, BGHZ 137, 297-314.
2 Vieweg, Normsetzung, 1990, S. 51 ff., 128; Heermann, RabelsZ 2003, 106, 108.
3 Vgl. insoweit beispielhaft das Vorbringen der Beteiligten im Bosman-Verfahren vor dem Europäischen
Gerichtshof, EuGH, Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Slg. 1995, I-5040, 5062 Tz. 69 ff. Zu den ablehnenden
Reaktionen auf die Bosman-Entscheidung des EuGH vgl. auch Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen,
2001, S. 37.
4 Waldhauser, Fernsehrechte, 1999, S. 32. Zur Bedeutung der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG bzw.
Art. 11 Abs. 1 EMRK für die Satzungsautonomie der Sportverbände vgl. eingehend Krogmann, Grundrechte,
1998, S. 58 ff. bzw. 195 f. Zur grundlegenden Rolle des Sportsverbandswesens vgl. auch Hannamann/Vieweg,
in: Württembergischer Fußballverband e.V. (Hrsg.), Sport, Kommerz und Wettbewerb, 1998, S. 49, 51 ff. sowie
Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen, 2001, S. 53 ff.
5 Mit der Einführung einer Bereichsausnahme für den Sport in § 31 durch die 6. GWB-Novelle hat der
Gesetzgeber dieser Forderung nachgegeben. Ausführlich zur Bereichsausnahme des § 31 GWB sowie der hieran
geäußerten Kritik vgl. unten unter B VI 1 a.
Inhalt
A. Einführung
I. Die gesellschaftliche Dimension des Sports
II. Sport als Wirtschaftsfaktor
III. Die Anwendung des Wirtschaftsrechts auf den Sport
IV. Gang der Untersuchung
B. Zentrale Vermarktung von Senderechten
I. Rangverhältnis von europäischem und deutschem Kartellrecht
II. Anwendbarkeit des Kartellrechts auf Sportvereine und -verbände
1. Unternehmensbegriff
a) § 1 GWB
b) Art. 81 Abs. 1 EG
2. Sportvereine und -verbände als Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen
III. Beschluß einer Unternehmensvereinigung
IV. Wettbewerbsbeschränkung
1. Anwendungsausschluß des Kartellrechts mangels Wettbewerbsverhältnisses
a) Single-Entity-Theorie
b) Konzerninterne Absprachen
c) Ergebnis zu 1.
2. Rechtsnatur der Senderechte
a) Rechtsnatur der Fernsehrechte
aa) Rechte der Sportler
(1) Bildnisschutz des Sportlers
(a) Öffentliche Zurschaustellung
(b) Grenzen des Rechts am eigenen Bild
(c) Entgegenstehende Interessen des Abgebildeten
(2) Schutz der sportlichen Leistung
(a) Urheberrechtlicher Leistungsschutz
(aa) Allgemeine urheberrechtliche Schutzvoraussetzungen
(bb) Der Schutz der sportlichen Darbietung
(cc) Zwischenergebnis
(b) Analoge Anwendung der §§ 73 ff. UrhG
(c) Leistungsschutz als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
(d) Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
(aa) Anwendbarkeit des § 1 UWG
(bb) Handeln im geschäftlichen Verkehr
(cc) Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
(e) §826 BGB
(3) Ergebnis zu aa)
bb) Rechte des Sportveranstalters
(1) Urheberrechtlicher Veranstalterschutz nach § 81 UrhG
(2) Wettbewerbsrecht
(a) Anwendbarkeit des § 1UWG
(b) Handeln im geschäftlichen Verkehr
(c) Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
(d) Sittenwidrigkeit der Leistungsübernahme
(3) Recht am Unternehmen
(4) §826 BGB
(5) Hausrecht
(a) Begriff und Rechtsnatur
(b) Reichweite des eigentums- bzw. besitzrechtlichen Schutzes
(6) Ergebnis zu a)
b) Besonderheiten des Hörfunkrechts
aa) Wettbewerbsrecht
(1) Wettbewerbsverhältnis
(2) Sittenwidrigkeit der Wettbewerbshandlung
bb) Recht am Unternehmen
cc) Hausrecht
c) Ergebnis zu 2.
3. Veranstalterbegriff
a) Der Veranstalterbegriff der Rechtsprechung
aa) Ausgangspunkt der Rechtsprechung
bb) Weitere Entwicklung in der Rechtsprechung
cc) Bewertung der jüngsten Rechtsprechung zum Veranstalterbegriff
b) Der Veranstalterbegriff in der Literatur
aa) Urheberrechtlicher Veranstalterbegriff
bb) Veranstalter als Berechtigter aus den gesetzlichen Abwehrrechten
cc) Wertschöpfung
c) Stellungnahme und Ergebnis zu 3.
d) Annex: Rechtliche Konsequenzen der Mitberechtigung an den Senderechten
aa) Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff. BGB
bb) Bruchteilsgemeinschaft analog §§ 741 ff. BGB
4. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung
a) Relevanter Markt
aa) Relevanter Produktmarkt
bb) Räumlich relevanter Markt
cc) Zeitlich relevanter Markt
b) Spürbare Auswirkungen auf den relevanten Markt
V. Zweck oder Wirkung
VI. Ausnahmen vom Kartellverbot
1. Deutsches Recht
a) § 31 GWB
b) Arbeitsgemeinschaftsgedanke
c) Immanenztheorie
d) Rechtsgüterabwägung
2. EG-Recht
a) Rule of Reason
b) Markterschließungsdoktrin und Immanenz
VII. Freistellung vom Kartellverbot
1. EG-Recht
a) Warenerzeugung / -verteilung bzw. technischer / wirtschaftlicher Fortschritt
b) Angemessene Beteiligung der Verbraucher
c) Unerläßlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
d) Ausschaltung wesentlichen Wettbewerbs
f) Ergebnis zu 1.
2. Deutsches Recht
a) Rationalisierungskartelle, § 5 Abs. 1 und 2 GWB
b) Freistellung nach § 7 Abs. 1 GWB
c) Ministererlaubnis, § 8 GWB
d) Ergebnis zu 2.
VIII. Annex: Mißbrauch von Marktmacht
1. Marktbeherrschung
2. Preismißbrauch
3. Ergebnis zu VIII.
IX. Ergebnis zu B.
C. Exklusivvereinbarungen
I. Typen und Umfang von Exklusivvereinbarungen
II. Zulässigkeit von Exklusivvereinbarungen
1. Deutsches Recht
a) § 16 Nr. 2 GWB
aa) Vereinbarungen zwischen Unternehmen über gewerbliche Leistungen
bb) Abgabebeschränkung
cc) Wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs
(1) Relevanter Markt
(2) Wettbewerbsbeschränkung
(3) Wesentlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
dd) Ergebnis zu a)
b) § 20 Abs. 1 und 2 GWB
2. EG-Recht
a) Art. 81 Abs. 1 EG
b) Art. 82 EG
III. Ergebnis zu C.
D. Gemeinsamer Einkauf von Senderechten
I. Allgemeines
II. Der EBU/Eurovisions-Fall
1. Sachverhalt
2. Kartellrechtliche Würdigung
a) Art. 81 Abs. 1 EG
aa) Beschluß einer Unternehmensvereinigung
bb) Wettbewerbsbeschränkung oder -verfälschung
cc) Zwischenstaatlichkeitsklausel
dd) Spürbarkeit
b) Art. 81 Abs. 3 EG
aa) Warenerzeugung / -verteilung bzw. technischer / wirtschaftlicher Fortschritt
bb) Angemessene Beteiligung der Verbraucher
cc) Unerläßlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
dd) Ausschaltung wesentlichen Wettbewerbs
ee) Zugang von Nichtmitgliedern
III. Ergebnis zu D
E. Gesamtergebnis
A. Einführung
Die Frage nach der kartellrechtlichen Beurteilung der sich im Zusammenhang mit der Vermarktung der Senderechte an Sportveranstaltungen stellenden Probleme hat in den letzten Jahren, insbesondere seit der Untersagung der vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) vorgenommenen zentralen Vermarktung der Heimspiele deutscher Europapokalteilnehmer durch den Bundesgerichtshof[1], eine wahrhafte Flut juristischer Publikationen hervorgerufen. Dies mag erstaunen – wurde der Sport doch ursprünglich als rein gesellschaftliches Phänomen und der gesamte mit ihm verknüpfte Regelungsbereich dementsprechend als rechtsfreier Raum aufgefaßt.[2] Die Anwendung von Vorschriften staatlichen Rechts auf sportbedingte Sachverhalte stößt insbesondere von Seiten der ihre Regelungszuständigkeit proklamierenden Sportverbände auf Widerstand.[3] Denn diese hatten unter Berufung auf ihre grundrechtlich garantierte Satzungsautonomie lange Zeit nahezu frei schalten und walten können.[4] Immer wieder begegnet man dem Hinweis auf die gesellschaftliche und soziale Funktion des Sports, deren Berücksichtigung auch im Geltungsbereich des Wirtschaftsrechts eingefordert wird.[5]
I. Die gesellschaftliche Dimension des Sports
In der Europäischen Union findet der Sport als Quelle des Wohlbefindens und der persönlichen Entfaltung zunehmend Beachtung: Er kommt der Gesundheit zugute, schafft Solidarität und gemeinsame Werte und kann zu sozialer und beruflicher Integration in Europa beitragen.[6]
Politisches Gewicht erhielt der Sport erstmals im Jahre 1997 durch die Aufnahme einer Erklärung zum Sport in den Vertrag von Amsterdam.[7] Hierin wurde „die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitätsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt“ unterstrichen. Ausdruck zunehmender Berücksichtigung des Sports bei gemeinschaftspolitischen Überlegungen war auch die Annahme des sogenannten Helsinki-Berichts zum Sport im Dezember 1999.[8] In diesem Bericht betonte die Kommission die Bedeutung der sozialen und erzieherischen Funktion des Sports, der nicht allein als wirtschaftliches Phänomen angesehen werden dürfe.[9] Auf Grundlage des Helsinki-Berichts gab der Europäische Rat auf seiner Tagung in Nizza im Dezember 2000 eine Erklärung über die im Rahmen gemeinsamer Politiken zu berücksichtigenden besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa ab. Hierin wurde über grundsätzliche Aussagen zu verschiedenen Aspekten des Sport hinaus eine Gesamtvision des Sports entwickelt, die den Sport nicht mehr als „interdisziplinären“, sondern als eigenständigen Politikbereich erscheinen läßt.[10] Schließlich wurde das Jahr 2004 auf Vorschlag der Kommission vom 16. Oktober 2001[11] durch das Europäische Parlament und den Rat zum „Europäischen Jahr der Erziehung durch Sport“ erklärt, um damit den Sport als pädagogisches Instrument zu fördern sowie sein Ansehen in der Gesellschaft aufzuwerten.[12]
Die praktischen Auswirkungen des neuen sportpolitischen Konzeptes der Europäischen Union bleiben abzuwarten. Zu beachten ist indes, daß es sich bei den genannten Erklärungen und Programmen lediglich um politische Absichtserklärungen handelt. Rechtliche Bedeutung kommt ihnen nicht zu. Denn trotz aller in diese Richtung gehender Bemühungen ist es bislang nicht zur Aufnahme eines eigenen Sportartikels, vergleichbar der in Art. 151 EG für den Kulturbereich getroffenen Regelung, oder einer rechtlich verbindlichen Protokollerklärung in das Gemeinschaftsrecht gekommen.[13] Rechtlich relevant ist hingegen ein auf europäischer Ebene angeregter Schutz der freien Empfangbarkeit von Fernsehübertragungen bedeutender Großereignisse. Mit der Änderung der Fernsehrichtlinie[14] erhielten die Mitgliedstaaten durch den neu eingefügten Art. 3 a die Möglichkeit, eine nationale Liste derjenigen Ereignisse zu erstellen, die aufgrund ihres gesamtgesellschaftlichen Gewichts einer ausschließlichen Verbreitung im Pay-TV entzogen sein sollen. Zwar legt die Richtlinie dies nicht ausdrücklich fest, faktisch geht es hierbei jedoch ausschließlich um Sportveranstaltungen.[15]
In Deutschland stellt sich der organisierte Sport den gesellschaftspolitischen Herausforderungen zu Beginn des dritten Jahrtausends mit einer neuen, unter der Schirmherrschaft des Bundespräsidenten stehenden Kampagne des Deutschen Sportbundes (DSB). Unter dem Motto „Sport tut Deutschland gut“ soll mit einer beispiellosen Plakataktion die Rolle des Sports als Mittler sozialer Stabilität in der Gesellschaft bewußt gemacht werden.[16] Denn, um es mit dem Bundespräsidenten in der Sprache der Werbung zu sagen: „Nie war er so wertvoll wie heute.“[17] Stellte doch bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Kurzberichterstattung fest, daß sich die Bedeutung herausragender Sportveranstaltungen nicht in ihrem Unterhaltungswert erschöpfe, sondern daß diese darüber hinaus eine wichtige gesellschaftliche Funktion erfüllten: Der Sport biete Identifikationsmöglichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen und sei Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung.[18]
II. Sport als Wirtschaftsfaktor
Mit zunehmender Popularität des Sports als Mittel aktiver und passiver Freizeitgestaltung hat in den letzten beiden Jahrzehnten auch die wirtschaftliche Bedeutung dieses Bereichs stetig zugenommen.[19] So entfielen 1998 bereits 3 % des Welthandels auf den Sportsektor.[20] Sport ist „big business“: Sportvereine mausern sich zu internationalen, zum Teil börsennotierten Unternehmen, Spitzensportler zu Spitzenverdienern. Die kostenintensive Professionalisierung des Sportgeschehens zwingt Sportvereine und Veranstalter jedoch zur Erschließung neuer Einnahmequellen.[21] Die Vermarktung und Verwertung von Sportveranstaltungen über den traditionellen Verkauf von Eintrittskarten hinaus gewinnt zunehmend an Bedeutung.[22] Insbesondere der Handel mit Senderechten an Sportveranstaltungen erreicht beachtliche wirtschaftliche Dimensionen: So erbrachte die Vermarktung der Fernsehrechte an den Olympischen Sommerspielen 2000 eine Summe von 715 Millionen US-Dollar, die der im Jahre 2002 stattfindenden Fußballweltmeisterschaft 890 Millionen US-Dollar.[23]
Mit der Einführung der dualen Rundfunkordnung in Deutschland im Jahre 1984[24] erstreckte sich der ursprünglich vorwiegend publizistische Wettbewerb der Sendeunternehmen verstärkt auch auf die ökonomische Ebene.[25] Im Brennpunkt des wirtschaftlichen Wettbewerbs standen von Beginn an Senderechte an Sportveranstaltungen: Deren strategischer Wert im Kampf um Fernsehzuschauer und Einschaltquoten wurde erkannt und als wichtiges Zugpferd zunächst zur Etablierung privater Sendeunternehmen, später dann zur Durchsetzung des Pay-TV, zu nutzen versucht.[26] Während sich die Preise für Fernsehrechte zu Zeiten des öffentlich-rechtlichen Monopsons noch in moderaten Bahnen gehalten hatten, erreichten sie nun astronomische Höhen.[27] Unangefochtener Spitzenreiter vermarktbarer Fernsehattraktivität in Deutschland ist der Fußballsport: Lag das Entgelt für die Übertragung von Spielen der Ersten Fußballbundesliga in der Saison 1965/66 noch bei 650.000 DM[28], so zahlte die Rechteverwertungsgesellschaft Ufa[29] hierfür in der Saison 1988/89 bereits 40 Millionen DM.[30] Mit dem Erwerb der Fußballsenderechte (einschließlich Auslands- und Internetrechten) für die Spielzeiten 2000 bis 2004 erreichte die Preisspirale ihren vorläufigen Höhepunkt: Die inzwischen insolvente Kirch-Gruppe zahlte dem DFB hierfür ca. 750 Mio. DM.[31]
III. Die Anwendung des Wirtschaftsrechts auf den Sport
Trotz der beschriebenen Widerstände aus dem Bereich des Sportsverbandswesens[32] war der Sport bereits über Jahrzehnte hin immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten gewesen. Diese bezogen sich jedoch – von einer breiteren Öffentlichkeit weithin unbeachtet[33] – vorwiegend auf das Vereins-[34] oder Haftungsrecht.[35] So hatten die Gerichte unter anderem über die Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten an Sportanlagen[36] sowie für Körperverletzungen im Rahmen der Sportausübung[37] zu entscheiden.
Im Zuge zunehmender Professionalisierung und Kommerzialisierung[38] des Sports ist jedoch in den letzten Jahren die Anzahl staatlicher Entscheidungen in diesem Bereich sprunghaft angestiegen. Zumindest der Spitzensport, einschließlich der diesen ermöglichenden und begleitenden Organisation der Sportverbände, hat sich vom Ideal zweckfreier Gemeinnützigkeit verabschiedet[39] ; seine wirtschaftliche Verwertung – zum Gegenstand eines der weltweit dynamischsten Märkte geworden – läßt Fragen nach einer Anwendbarkeit auch wirtschaftsrechtlicher Vorschriften aufkommen. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Jahre 1974 entschieden, daß auch die sportliche Betätigung, soweit sie Teil des Wirtschaftslebens im Sinne des Art. 2 EG ist, dem Gemeinschaftsrecht unterliegt.[40] Diese Haltung wurde in späteren Urteilen bestätigt.[41] Die neue sportpolitische Linie der Union steht der Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht entgegen: Vielmehr findet sich im Helsinki-Bericht der Grundgedanke, daß der Sport, wenn er sich als rein wirtschaftliche Aktivität darstellt, auf Gemeinschaftsebene auch als solche zu behandeln ist.[42] Auch die deutsche Rechtsprechung hatte sich, nun unter erheblich gesteigerter Anteilnahme der Öffentlichkeit, in der Vergangenheit mehrfach mit der Frage der Anwendbarkeit staatlichen Rechts im Bereich des Sports zu befassen. Dabei ließ der Bundesgerichtshof keinen Zweifel daran bestehen, daß Sportvereine und -verbände, soweit sie als Unternehmen bzw. als deren Vereinigungen am Wirtschaftsleben teilnehmen, den Regeln des Wirtschaftsrechts unterliegen.[43]
IV. Gang der Untersuchung
Die kurze Einführung hat gezeigt, daß sich das Phänomen Sport nicht eindimensional erfassen läßt: Neben der gesellschaftlichen und sozialen Funktion des Sports steht seine immense wirtschaftliche Bedeutung; neben den sportlichen Wettbewerb, der eigenen Regeln gehorcht, tritt wirtschaftlicher Wettbewerb, dessen Aufrechterhaltung staatlicher Kontrolle unterliegt.
Welchen Problemen die Anwendung des Kartellrechts im Bereich der Vermarktung der Senderechte an Sportveranstaltungen begegnet, soll im Rahmen der vorliegenden Arbeit aufgezeigt werden. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt dabei auf der zentralen Vermarktung der Senderechte, die spätestens seit der Untersagung der Zentralvermarktung der Fernsehrechte an den Europapokalheimspielen durch den DFB[44] die Diskussion deutscher Kartelljuristen in diesem Bereich dominiert, seit den Ermittlungen der Europäischen Kommission zur Zentralvermarktung einiger nationaler Fußball-Ligen[45] jedoch auch auf europäischer Ebene verstärkt Beachtung gefunden hat. Außerdem sollen das sich durch die Praxis der Zentralvermarktung unter Umständen verschärfende Problem der Vergabe von Exklusivrechten sowie der Bereich des zentralen Einkaufs von Senderechten einer kartellrechtlichen Beurteilung unterzogen werden.
B. Zentrale Vermarktung von Senderechten
Mit dem Schlagwort „Zentralvermarktung von Senderechten an Sportveranstaltungen“ wird das Phänomen bezeichnet, daß die Vergabe von Senderechten an sportlichen Wettkampfserien, Einzel- oder Ligawettbewerben nicht durch die einzelnen die Wettbewerbe austragenden Vereine, sondern durch den jeweils übergeordneten Sportverband erfolgt. Kernpunkt der kartellrechtlichen Diskussion ist hierbei, ob es durch die Zentralvergabe der Rechte zu einer Einschränkung oder Behinderung des freien Wettbewerbs nach Maßgabe des deutschen oder europäischen Kartellrechts, insbesondere der Kartellverbote aus § 1 GWB bzw. Art. 81 Abs. 1 EG, kommt.
Nach Angleichung der Tatbestandsvoraussetzungen des deutschen Kartellverbotes an die Vorgaben des europäischen Rechts mit der 6. GWB Novelle im Jahre 1999[46] ist der Ausgangspunkt der kartellrechtlichen Beurteilung nach § 1 GWB und Art. 81 Abs. 1 EG ein ähnlicher: Im Grundsatz verboten sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Im Verlauf der Untersuchung sollen deshalb Parallelen hinsichtlich der kartellrechtlichen Beurteilung der zentralen Vermarktung von Senderechten im deutschen und europäischen Recht gemeinsam abgehandelt und nur die Besonderheiten der jeweiligen Rechtsordnung getrennt voneinander erörtert werden.
I. Rangverhältnis von europäischem und deutschem Kartellrecht
Eine Anwendung europäischen Kartellrechts setzt nach Art. 81 Abs. 1 bzw. Art. 82 Abs. 1 EG voraus, daß die fragliche wettbewerbsbeschränkende Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (spürbar) zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes genügt es hierfür, daß die betreffende Maßnahme aufgrund der gesamten Umstände geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zu beeinträchtigen, die für die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Marktes nachteilig sein kann, indem sie zur Errichtung von Handelsschranken beiträgt und die vom Vertrag beabsichtigte gegenseitige Durchdringung der Märkte erschwert.[47] Diese großzügige Auslegung der sogenannten Zwischenstaatlichkeitsklausel bringt es mit sich, daß häufig neben dem Anwendungsbereich nationalen Kartellrechts auch derjenige des europäischen Kartellrechts betroffen ist. In diesen Fällen stellt sich die Frage des Rangverhältnisses zwischen den beiden Rechtsordnungen.
Die in den Europäischen Verträgen enthaltenen Wettbewerbsregeln sind unmittelbar geltendes Recht.[48] Mangels einer speziellen Regelung des Verhältnisses zum nationalen Kartellrecht nimmt das europäische Kartellrecht am allgemeinen Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts teil.[49] Grundsätzlich bleibt es damit bei einer parallelen Anwendung beider Rechtsordnungen; im Konfliktfall setzt sich das europäische Recht jedoch gegenüber dem nationalen Recht durch: Ist ein Verhalten nach europäischem Wettbewerbsrecht verboten, so hat eine nationale Erlaubnis dahinter zurückzutreten; umgekehrt wird ein nationales Verbot durch eine explizite gemeinschaftsrechtliche Erlaubnis, etwa in Form einer Freistellung, durchbrochen.[50]
Für die vorliegende Untersuchung ergibt sich daraus, daß die kartellrechtliche Beurteilung der zentralen Vermarktung der Senderechte an Sportveranstaltungen zwar anhand beider Rechtsordnungen erfolgen muß, daß aber für die Frage der Zulässigkeit einer Maßnahme letztlich die Wertungen des Gemeinschaftsrechts ausschlaggebend sind, soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist.
II. Anwendbarkeit des Kartellrechts auf Sportvereine und -verbände
Gegenstand der Kartellvorschriften des deutschen sowie des europäischen Rechts sind allein Unternehmen. Die Anwendung der Kartellverbote auf Sportvereine und -verbände hängt somit wesentlich davon ab, ob diese als Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen im Sinne des Kartellrechts zu qualifizieren sind.
1. Unternehmensbegriff
a) § 1 GWB
In dem Interesse, den Wettbewerb umfassend in allen Wirtschaftsbereichen und auf sämtlichen Wirtschaftsstufen zu schützen, wird der Unternehmensbegriff des deutschen Kartellrechts üblicherweise weit ausgelegt.[51] Seine Funktion beschränkt sich im wesentlichen darauf, den Bereich des privaten Verbrauchs sowie der hoheitlichen Tätigkeit des Staates aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszuklammern[52], so daß jede selbständige, nicht rein private Tätigkeit, die der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewerblichen Leistungen dient, als Unternehmen im Sinne des GWB einzustufen ist.[53] Die Beurteilung erfolgt anhand funktionaler Kriterien: Unerheblich ist folglich, in welcher Rechtsform die Tätigkeit ausgeübt wird oder ob hiermit eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist.[54]
Eine Vereinigung von Unternehmen im Sinne von § 1 GWB besteht, wenn zwei oder mehr Unternehmen ein solches Maß an gemeinschaftlicher Organisation aufweisen, daß sich aus dieser die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Geschäftspolitik der angeschlossenen Mitglieder ergibt.[55] Nicht vorausgesetzt wird hingegen, daß alle Mitglieder der Vereinigung Unternehmen im Sinne des GWB sind: Bereits die Vereinigung von zwei Unternehmen muß zur Anwendbarkeit des Gesetzes genügen, da andernfalls den Unternehmen durch eine Beteiligung von Nicht-Unternehmen die Möglichkeit zur Umgehung des Kartellverbotes eröffnet würde.[56]
b) Art. 81 Abs. 1 EG
Der Unternehmensbegriff des Art. 81 Abs. 1 EG ist ein gemeinschaftsrechtlicher und kann deshalb nicht davon abhängen, ob das in Frage stehende Rechtssubjekt nach nationalem Recht als Unternehmen betrachtet wird.[57] Auch hier ist vielmehr eine funktionale Auslegung angebracht.[58] Unternehmen ist damit jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, dem Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sowie der Art ihrer Finanzierung.[59] Entscheidend ist allein die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die auf den Austausch von Gütern oder Leistungen auf einem Markt gerichtet ist.[60]
Unternehmensvereinigung im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist jeder beliebig strukturierte Zusammenschluß von Unternehmen oder auch Unternehmensvereinigungen[61], dessen Zweck unter anderem darin besteht, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen.[62] Unternehmensvereinigungen werden von Art. 81 EG erfaßt, wenn die eigene Tätigkeit oder die ihrer Mitglieder auf eine Wettbewerbsbeschränkung gerichtet ist.[63] Indes erfolgt eine scharfe Trennung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in der Praxis nicht.[64]
2. Sportvereine und -verbände als Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen
Sportvereine nehmen durch den Verkauf von Eintrittskarten oder Fanartikeln sowie durch den Abschluß von Sponsoring- und Werbeverträgen am geschäftlichen Verkehr teil, erfüllen daneben jedoch auch nichtunternehmerische, ideelle Aufgaben, wie zum Beispiel im Bereich der Jugendarbeit und des Amateursports. Diese nichtunternehmerische Tätigkeit ist indes nicht geeignet, die Sportvereine vom Anwendungsbereich des Kartellrechts auszunehmen: Der auf den Erhalt des freien Wettbewerbs gerichtete Zweck des Kartellrechts erfordert, dessen Anwendungsbereich nicht auf Personen zu beschränken, die immer und in jeder Beziehung als Unternehmen einzustufen sind, sondern auch die gelegentliche, nur teilweise unternehmerische Tätigkeit ausreichen zu lassen.[65] Soweit die Sportvereine deshalb durch wirtschaftliche Tätigkeit am geschäftlichen Verkehr teilnehmen, sind sie als Unternehmen im Sinne des deutschen wie auch des europäischen Kartellrechts anzusehen.[66]
Sportverbände können, soweit sie selbst wirtschaftlich tätig werden, grundsätzlich ebenfalls als Unternehmen einzustufen sein.[67] Im Bereich der Zentralvermarktung von Senderechten, in dem zu überprüfen ist, ob der Wettbewerb der einzelnen Ausrichter von Veranstaltungen durch eine zentrale Vermarktung der an diesen bestehenden Rechte beeinträchtigt wird, steht jedoch vornehmlich ihre Eigenschaft als Unternehmensvereinigung in Frage. Der im Rahmen des Sportverbandswesens organisierte Sport zeichnet sich dadurch aus, daß die einzelnen Vereine (zumindest mittelbare) Mitglieder der jeweils übergeordneten Verbände sind, die wiederum – über mehrere Zwischenstufen – einem übergeordneten Dachverband angehören.[68] Innerhalb dieser Mitgliederstruktur ist der jeweilige Verband in der Lage, verbindlichen Einfluß auf die Entscheidungen seiner Mitglieder und damit auch auf die Geschäftspolitik der ihm angeschlossenen Unternehmen zu erlangen. Soweit also die Mitglieder der Sportverbände, beispielsweise bei der Vermarktung der Sportsenderechte, unternehmerisch tätig sind, bildet der übergeordnete Sportverband eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Kartellrechts.[69]
III. Beschluß einer Unternehmensvereinigung
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen beinhalten die Gefahr, daß sie, sofern sie auch nur von der Mehrzahl ihrer Mitglieder befolgt werden, zu einer kartellrechtlich unerwünschten Verhaltenskoordination führen können.[70] Soweit sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, unterliegen sie deshalb ebenso wie Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen dem Kartellverbot. Deutsches und europäisches Kartellrecht entsprechen sich weitgehend in den diesbezüglichen Voraussetzungen.[71] Als Beschluß einer Unternehmensvereinigung gilt hiernach jeder Akt der internen Willensbildung, der eine zumindest wirtschaftliche Bindung der Mitglieder bewirkt.[72] Eine darüber hinausgehende rechtliche Bindung wird nach überwiegender Ansicht nicht gefordert, da fehlende Rechtsverbindlichkeit die faktische Wettbewerbsbeschränkung nicht entfallen läßt.[73] Zudem greift bei freiwilliger Befolgung des Beschlusses als Auffangtatbestand das Verbot abgestimmter Verhaltensweisen ein.[74] Auf das Verfahren der Willensbildung sowie auf das mit der Beschlußfassung betraute Organ kommt es nicht an. Ein unmittelbar von den Mitgliedern bzw. deren Mehrheit gefaßter Beschluß unterliegt ebenso der kartellrechtlichen Beurteilung wie die von einem anderen (Kollegial-) Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit gefällte Entscheidung.[75] Nach deutschem Recht ist zudem erforderlich, daß die an der Unternehmensvereinigung beteiligten Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen.[76] Sportvereine konkurrieren hinsichtlich der Vermarktung ihrer Veranstaltungen um Zuschauer, Werbekunden und Sponsoren und stehen somit miteinander im Wettbewerb im Sinne des § 1 GWB. Wird die Entscheidung, die Senderechte an Sportveranstaltungen der Mitglieder zentral durch den Sportverband zu vermarkten, in der beschriebenen Weise durch den Verband getroffen, so handelt es sich deshalb folglich um einen kartellrechtlich relevanten Beschluß einer Unternehmensvereinigung.[77]
Stellt sich der Zusammenschluß der Sportveranstalter im Einzelfall – beispielsweise aufgrund mangelnder Verbandsorganisation – nicht als Unternehmensvereinigung dar, so liegt in deren Übereinkunft über die gemeinsame Vermarktung der an ihren Sportveranstaltungen bestehenden Übertragungsrechten jedenfalls eine Vereinbarung zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, so daß auch in diesem Fall der Anwendungsbereich der Kartellverbote eröffnet ist.
IV. Wettbewerbsbeschränkung
Nach traditionellem Verständnis ist unter einer Wettbewerbsbeschränkung jede Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der an der jeweiligen Maßnahme beteiligten Unternehmen zu verstehen.[78] Eine andere Ansicht stellt auf die Beeinträchtigung der Wahl- und Betätigungsmöglichkeiten Dritter ab.[79] Eine Entscheidung zwischen beiden Auffassungen kann jedoch dahinstehen, wenn sich die zentrale Vermarktung von Senderechten durch einen Sportverband sowohl auf die Wettbewerbsparameter der beteiligten Unternehmen als auch auf die Handlungsalternativen der Marktgegenseite auswirkt.
Geht man davon aus, daß die einzelnen Vereine zu einer individuellen Vermarktung der Rechte grundsätzlich bereit und imstande sind, so wird durch den Beschluß des jeweiligen Sportverbandes, die Senderechte an den von den Vereinen ausgerichteten Sportveranstaltungen zentral zu vermarkten, der zwischen diesen bei der Senderechtsvermarktung bestehende Preis- und Konditionenwettbewerb ausgeschlossen. Andererseits beschränkt sich hierdurch die für die Fernsehunternehmen und Rechteagenturen bestehende Auswahl zwischen verschiedenen Vertragspartnern auf den nunmehr allein veräußerungsberechtigten Sportverband. Folglich ist unter den genannten Prämissen eine Wettbewerbsbeschränkung durch den Beschluß der Unternehmensvereinigung „Sportverband“ gegeben.
Zu überprüfen ist allerdings, ob die zugrunde gelegten Annahmen richtig sind. Dafür müßte zwischen den einzelnen Vereinen überhaupt beschränkbarer Wettbewerb bestehen. Dies könnte zu verneinen sein, wenn es sich bei diesen um eine wirtschaftliche Einheit handelte.[80] Besteht grundsätzlich beschränkbarer Wettbewerb, so ist weiterhin zu fragen, ob dieser auch hinsichtlich der Vermarktung der Senderechte vorliegt. Hierfür müßten die einzelnen Vereine vermarktungsbefugt und damit zumindest Mitinhaber der an der Sportveranstaltung bestehenden Senderechte sein. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst ein Blick auf die Entstehung der Senderechte zu werfen[81] sowie anschließend deren Inhaber zu bestimmen.[82]
1. Anwendungsausschluß des Kartellrechts mangels Wettbewerbsverhältnisses
Wie bereits dargelegt[83], steht einer Anwendung des Kartellrechts auf die wirtschaftlichen Aspekte des Sports grundsätzlich nichts im Wege: Eine Bereichsausnahme zugunsten des Sports ist zumindest dem europäischen Recht fremd.[84] Gegen eine Anwendung des Kartellrechtes auf Sportvereine und -verbände könnten im Einzelfall jedoch die organisatorischen und ökonomischen Besonderheiten bestimmter Sportstrukturen, namentlich des Ligasports, sprechen. Ansatzpunkte hierfür ergeben sich aus der sogenannten Single-Entity-Theorie des anglo-amerikanischen Rechtskreises sowie aus konzernrechtlichen Erwägungen.
a) Single-Entity-Theorie
Gegen eine Anwendung des Kartellrechts im Bereich des Ligasports werden immer wieder die Besonderheiten des Ligawettbewerbs geltend gemacht. Bei einer Liga handelt es sich um eine Wettkampfklasse, zu der sich mehr als zwei Mannschaften zusammengeschlossen haben, um nach einem festgelegten, auf einem Punktwertungssystem aufbauenden Austragungsmodus für einen festgelegten Zeitraum die relativ beste Mannschaft zu ermitteln.[85]
Während sich wirtschaftlicher Wettbewerb in antagonistischem Verdrängungswettbewerb der Kontrahenten äußert, der auf die Eliminierung der Konkurrenz zur Erzielung einer gewinnmaximierenden Monopolstellung gerichtet ist, läßt sich dieses Wettbewerbsbild auf den Bereich des Ligasports nicht ohne weiteres übertragen: Hier hat der einzelne Verein ein vitales Interesse an der Lebensfähigkeit seiner Wettbewerber, da kein Teilnehmer der Liga allein in der Lage ist, ein wettbewerbsfähiges Produkt herzustellen.[86] Folglich konkurrieren die einzelnen Vereine zwar einerseits um den besten Tabellenplatz, sind aber andererseits auch Kooperationspartner bei der Schaffung des Ligawettbewerbs.[87] Ein Verdrängungswettbewerb mit dem Ziel der Monopolbildung ist deshalb im Ligasport ökonomisch unsinnig.[88] Nur bei einer hinreichenden Anzahl von Vereinen vergleichbarer Stärke läßt sich eine Meisterschaft veranstalten, die auf das angestrebte Interesse der Zuschauer stößt. Denn das Gleichgewicht der sportlichen Konkurrenten erhöht die Ungewißheit des Wettkampfergebnisses und damit den für das Publikumsinteresse maßgeblichen Faktor.[89] Die langjährige Dominanz einer einzelnen Mannschaft läßt den Wettbewerb demgegenüber schnell langweilig werden und wirkt damit systemzerstörend[90]: Mangels Ungewißheit des Ergebnisses sinkt das Zuschauerinteresse und damit die Möglichkeit einer Vermarktung.
Diese Besonderheiten des Ligasports veranlaßten den Ökonomen Walter Neale bereits im Jahre 1964 zu der These, nicht die einzelnen Ligamitglieder, sondern die Liga selbst sei als Unternehmen im Sinne der ökonomischen Theorie anzusehen.[91] Überträgt man diesen Ansatz auf die Zentralvermarktung von Senderechten im Ligasport, so gibt es hiernach zwischen den einzelnen Vereinen keinen beschränkbaren Wettbewerb hinsichtlich der Vermarktung der Senderechte, so daß eine Anwendbarkeit des Kartellverbotes von vornherein ausscheidet. Gegen die sogenannte Single-Entity-Theorie ist jedoch einzuwenden, daß sie den zwischen den Ligamitgliedern weiterhin bestehenden – und damit beschränkbaren – Restwettbewerb nicht ausreichend würdigt.[92] Zwar wirken die Vereine bei der Austragung des jeweiligen sportlichen Wettbewerbs zusammen und schaffen somit das vermarktbare Produkt „Ligaspiel“, jedoch treten sie darüber hinaus weiterhin als selbständige wirtschaftliche Einheiten am Markt auf, schließen unabhängig von- und in Konkurrenz zueinander Werbe- und Sponsorenverträge, verkaufen Fanartikel oder vermarkten ihre Heimspiele über den Verkauf von Eintrittskarten.[93] Zudem verkennt die Einheitstheorie die Grenzen notwendigen Zusammenwirkens, wenn aus der Zusammenarbeit der Vereine zur Schaffung eines marktgängigen Produktes auf die Zulässigkeit aller zwischen den Vereinen getroffenen Vereinbarungen geschlossen wird.[94] Insofern kann eine Parallele zur kartellrechtlichen Beurteilung anderer Kooperationsformen gezogen werden: Auch die zur Erschließung neuer Märkte im Bereich Forschung und Entwicklung notwendige Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen bewirkt nicht, daß Absprachen zwischen den Partnern von einer Beurteilung durch das Kartellrecht von vornherein ausgenommen würden.[95] Ein Rückgriff auf die Single-Entity-Theorie kann folglich nicht überzeugen; die Unanwendbarkeit des Kartellverbots auf den Bereich des Ligasports vermag sie jedenfalls nicht zu begründen.
b) Konzerninterne Absprachen
Eine weitere Möglichkeit, eine Ausnahme des Ligasports vom Kartellrecht zu begründen, bietet sich unter konzernrechtlichen Gesichtspunkten: Soweit zwischen den im Konzern verbundenen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Wettbewerb mehr besteht, ist auch kein Raum für die Anwendung des Kartellverbots.[96] Ausgehend von der Annahme, die Sportliga bilde einen Konzern im Sinne der Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer neuen wirtschaftlichen Einheit[97], ließe sich somit der Schluß ziehen, Absprachen innerhalb der Liga seien als konzerninterne Regelungen einer Kontrolle durch das Kartellrecht entzogen (sogenanntes Konzentrationsprivileg).[98] Voraussetzung für eine Ausnahme vom Kartellrecht ist jedoch nach deutschem wie auch nach europäischem Recht, daß die einzelnen verbundenen Unternehmen ihr Verhalten auf dem Markt nicht autonom bestimmen können, sondern der Leitungsmacht der Konzernleitung unterliegen.[99] Im Ligasport läßt sich aber gerade im Hinblick auf Investitions- und Personalentscheidungen beobachten, daß die unabhängige Entscheidungsbefugnis der einzelnen Vereine trotz satzungsmäßiger oder individualrechtlicher Unterordnung unter die Verbandsgewalt weitgehend gewahrt bleibt.[100] Dies gilt auch für die Vermarktung der Ligaspiele. Selbst wenn die Festlegung eines Spielplanes durch den Dachverband dem einzelnen Verein die Verfügung über die Menge der angebotenen Ligaspiele entzieht, bleibt diesem dennoch – innerhalb des von vornherein begrenzten Produktmarktes – deren selbständige Vermarktung möglich.[101] Die Gründung einer Liga läßt die autonomen Entscheidungsmöglichkeiten der Vereine folglich größtenteils unberührt, so daß eine Anwendung des Konzentrationsprivilegs auf die zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen ausscheidet.[102]
c) Ergebnis zu 1.
Vereinbarungen bzw. Beschlüsse von Sportvereinen und -verbänden unterliegen grundsätzlich einer Überprüfung durch das Kartellrecht. Auch die ökonomischen Besonderheiten im Bereich des Ligasports rechtfertigen kein hiervon abweichendes Ergebnis, denn die einzelnen Ligamitglieder bleiben auch im Ligaverband wirtschaftlich selbständig, so daß zwischen ihnen weiterhin beschränkbarer Wettbewerb besteht.
2. Rechtsnatur der Senderechte
Wesentlich für die Beurteilung der Frage, ob mit dem Beschluß über die Zentralvermarktung der Senderechte der Preis- und Konditionenwettbewerb der einzelnen Vereine untereinander beschränkt oder aufgehoben wird, ist, wem die jeweiligen Senderechte an der Sportveranstaltung originär zugeordnet werden: Gehören sie den jeweiligen Vereinen, so liegt eine Wettbewerbsbeschränkung vor, da diese durch bindenden Beschluß des Sportverbandes an einer selbständigen Vermarktung ihrer Rechte gehindert werden. Sind die Rechte demgegenüber dem jeweiligen Verband originär zuzuordnen, so kann hingegen keine Wettbewerbsbeschränkung vorliegen, da der Verband ausschließlich über eigene Rechtspositionen verfügt.
Das Recht, über die Senderechte an einer Sportveranstaltung zu verfügen, steht nach einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dem „Veranstalter“ zu.[103] Wie die Person des Veranstalters jedoch zu bestimmen ist und auf welche Rechtspositionen sich dieser im einzelnen berufen kann, ist hingegen nicht abschließend geklärt. Im Folgenden soll deshalb zunächst die Rechtsnatur der Senderechte untersucht werden. Dabei liegt der Schwerpunkt der Untersuchung auf der Entstehung der sogenannten Fernsehrechte; die Besonderheiten der erst in letzter Zeit verstärkt beachteten Hörfunkrechte werden im Anschluß daran erläutert. Ausgehend von den Entstehungsvoraussetzungen der Übertragungsrechte ist sodann die Identität des an ihnen berechtigten Veranstalters zu ermitteln. Dabei richtet sich die Frage der Entstehung und Inhaberschaft der Rechte auch im Rahmen der europarechtlichen Betrachtung nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht.[104] Insoweit wird den folgenden Ausführungen deutsches Recht zugrunde gelegt.
a) Rechtsnatur der Fernsehrechte
Eine positive Normierung eines „Fernsehrechtes“ an einer Sportveranstaltung ist unserer Rechtsordnung unbekannt.[105] Dies erscheint bedenklich, betrachtet man die immensen Summen Geldes, die in den Erwerb der Übertragungsrechte investiert werden. Dem rechtstatsächlichen Befund folgend, daß sich nichtsdestotrotz ein nicht unbedeutender Handel mit Senderechten entwickelt hat, soll deshalb der Frage nachgegangen werden, aus welchen Normen sich ein rechtlicher Schutz der Vermögensposition „Fernsehrecht“ ergeben könnte.
aa) Rechte der Sportler
Die sportliche Darbietung als primärer Gegenstand der Sportveranstaltung wird maßgeblich durch die Leistungen der teilnehmenden Sportler bestimmt. Die Sportler sind es, die im Mittelpunkt des Geschehens stehen; ohne ihre Teilnahme gäbe es keine Sportveranstaltung. Deshalb soll zunächst untersucht werden, ob die Rechtsordnung dem einzelnen Sportler Rechte zuweist, die einer freien Übertragung der Sportveranstaltung entgegen stehen könnten.
(1) Bildnisschutz des Sportlers
Ein Abwehrrecht des Sportlers gegen die Übertragung der Sportveranstaltung könnte sich zunächst aus seinem sogenannten Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG ergeben.
(a) Öffentliche Zurschaustellung
§ 22 KUG macht als Ausfluß des aus Art. 2 Abs. 1, 1 GG entwickelten allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen, einschließlich flüchtiger Bewegtbilder[106], von der Einwilligung des Abgebildeten abhängig.[107] Maßgeblich für einen Schutz nach dieser Vorschrift ist allein die Erkennbarkeit des Abgebildeten.[108] Die Fernsehaufnahme von Sportveranstaltungen eröffnet grundsätzlich den Anwendungsbereich des § 22 KUG, da die teilnehmenden Sportler bei der Wiedergabe der Bilder, insbesondere durch Nahaufnahmen und Zeitlupen, bereits aufgrund typischer Bewegungsabläufe, zusätzlich jedoch über Start- oder Rückennummer und schließlich durch die Kommentierung des Sportreporters identifizierbar sind.[109]
(b) Grenzen des Rechts am eigenen Bild
Einschränkungen im öffentlichen Interesse erfährt der Bildnisschutz durch § 23 KUG. Für die Fernsehberichterstattung von vermarktungsattraktiven Spitzensportveranstaltungen ist insbesondere die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorgesehene Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einschlägig.[110] § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bezweckt, im Interesse der Allgemeinheit eine sachgerechte bildmäßige Unterrichtung über solche Personen und Geschehnisse zu sichern, die die Öffentlichkeit als besonders beachtenswert empfindet.[111] Bekannte Sportler gehören unstreitig zu den Personen der Zeitgeschichte, da die Öffentlichkeit ein – wenn auch nur vorübergehendes – Informationsinteresse an ihren Handlungen hat.[112] Aber auch solche Sportler, die erstmalig an einem national oder international auf breites Publikumsinteresse stoßenden Wettbewerb teilnehmen, begeben sich mit ihrer Teilnahme der Einwilligungsbefugnis für die Zurschaustellung ihres Bildnisses. Denn der Bekanntheitsgrad des Sportlers kann nicht allein ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung des Kreises der Personen der Zeitgeschichte sein; gerade auch das Interesse an dem Geschehnis, mit dem die betreffende Person ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt wird, impliziert seine „zeitgeschichtliche“ Relevanz.[113] Folglich hat auch der debütierende Teilnehmer an öffentlich beachteten Wettbewerben im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gewisse Persönlichkeitsbeeinträchtigungen hinzunehmen.
Sollte im Einzelfall eine Einordnung als Person der Zeitgeschichte aufgrund mangelnden öffentlichen Interesses scheitern, ist im übrigen anzunehmen, daß der Sportler bereits durch die Teilnahme an der öffentlichen Sportveranstaltung in die Veröffentlichung der bei dieser Gelegenheit getätigten Aufnahmen einwilligt.[114]
(c) Entgegenstehende Interessen des Abgebildeten
Das an der Information der Allgemeinheit orientierte Veröffentlichungsrecht des § 23 Abs. 1 KUG findet seine Grenze an den „berechtigten Interessen“ des Abgebildeten, § 23 Abs. 2 KUG. Hierdurch wird ein unverletzlicher Kernbereich des Persönlichkeitsrechts von den Ausnahmebestimmungen des § 23 Abs. 1 KUG ausgenommen.[115] Wann die Grenze zu diesem Kernbereich überschritten ist, ergibt sich aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung.[116] Abzuwägen ist zwischen dem Interesse des abgebildeten Sportlers am Schutz vor einer unangemessenen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre und dem Publikationsinteresse des Sendeunternehmens an der Berichterstattung von der Sportveranstaltung. Neben Eingriffen in die Intim- oder engere Privatsphäre[117] sowie Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Schmähkritik[118] braucht es der Sportler auch nicht zu dulden, daß sein Bildnis ohne seine Einwilligung zur Werbung für Waren oder gewerbliche Leistungen genutzt wird, die nicht mehr in erster Linie der Befriedigung des Informationsinteresses der Allgemeinheit dient, sondern primär dem gewerblichen Interesse des Abbildenden.[119] Ein die Sportveranstaltung übertragender Fernsehsender nutzt die Bildnisse der teilnehmenden Sportler jedoch allenfalls mittelbar zu Werbezwecken[120]: Die Person des Sportlers wird nicht unmittelbar in eingeblendete Werbespots einbezogen; nicht er selbst ist Werbeträger. Der Sender macht sich jedoch die Popularität der Veranstaltungsteilnehmer insofern zunutze, als er für Werbezeiten im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Sportveranstaltung ein erhöhtes Entgelt verlangt, das seine Berechtigung aus dem großen Publikumsinteresse an der Veranstaltung bezieht, welches wiederum vielfach auf die Popularität der teilnehmenden Sportler zurückzuführen ist.[121] Diese Tatsache allein ist jedoch nicht geeignet, die Erfüllung des öffentlichen Informationsinteresses in den Hintergrund zu drängen und damit eine Einwilligung der Sportler zur Übertragung ihrer Leistung nach § 22 Abs. 1 KUG erforderlich zu machen.[122] Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Sportler im Rahmen der Fernsehberichterstattung bei der Tätigkeit gezeigt werden, wegen derer die Allgemeinheit überhaupt erst auf sie aufmerksam geworden ist. Auch dies rechtfertigt es, den Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Sportlers im Rahmen der Interessenabwägung hinter das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten zu lassen.[123] Folglich ergibt sich für die an einer Sportveranstaltung teilnehmenden Sportler kein Abwehrrecht gegen deren Fernsehübertragung aus ihrem Recht am eigenen Bild gemäß § 22 Abs. 1 KUG.
(2) Schutz der sportlichen Leistung
(a) Urheberrechtlicher Leistungsschutz
Handelt es sich bei der sportlichen Darbietung um die Vorführung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, so kommt ein Leistungsschutz des Sportlers nach § 73 UrhG in Betracht. Ausübender Künstler im Sinne des Urheberrechts ist hiernach, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei dessen Vortrag oder Aufführung künstlerisch mitwirkt. Zu prüfen ist somit, ob es sich bei der sportlichen Leistung um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt.
(aa) Allgemeine urheberrechtliche Schutzvoraussetzungen
Dem Schutz des Urheberrechts unterstehen gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Trotz einhellig weiter Auslegung der genannten Kategorien[124] widersetzt sich das Sportereignis einer eindeutigen Zuordnung – am ehesten käme wohl noch eine Subsumtion unter einen weiten Kunstbegriff in Frage, soweit der Zuschauer durch die Darbietung in seinem ästhetischen Empfinden angesprochen wird.[125] Die letztlich subjektive Frage, was Literatur oder Kunst ist, ist jedoch nicht geeignet, über die Reichweite urheberrechtlichen Schutzes zu entscheiden.[126] Deshalb kann die Schutzfähigkeit eines Werkes auch nicht von seiner Zuordnung zu einer der in § 2 Abs. 1 UrhG nicht abschließend[127] aufgezählten Werkarten abhängen.[128] Vielmehr hat sich sein Schutz an § 2 Abs. 2 UrhG zu orientieren: Geschützt sind hiernach persönliche geistige Schöpfungen, also Ergebnisse menschlicher geistiger Schaffenskraft.[129]
(bb) Der Schutz der sportlichen Darbietung
Ein Großteil sportlicher Wettkämpfe beschränkt sich auf den unmittelbaren sportlichen Leistungsvergleich anhand objektiv meßbarer, festgelegten Regelwerken entnommener Kriterien. Im wesentlichen handelt es sich hierbei um die ständige Wiederholung ein und desselben sportlichen Vorgangs; ein Urheberschutz scheidet mangels individueller geistiger Schöpfung im Regelfall aus.[130] So entscheidet sich beispielsweise ein Fuß- oder Handballspiel allein aufgrund der Anzahl der erzielten Tore. Der Einfallsreichtum der Spielzüge, die Kreativität der Kombinationen oder gar die dem Spielverlauf eigene Dramatik mögen zwar den Unterhaltungswert der Veranstaltung bestimmen, haben aber auf das Ergebnis keinerlei Auswirkung. Selbst wenn dem einzelnen Spieler neben den oftmals strikt einzuhaltenden taktischen Vorgaben des Trainers Raum für Eigeninitiative verbleibt, erfüllt auch eine herausragende technische oder taktische Leistung die Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG nicht: Ziel der Darbietung ist der Torerfolg; eine Vermittlung eines geistigen Gehaltes, von Gedanken oder Gefühlen des Spielers, findet hingegen nicht statt.[131]
[...]
[1] BGH, Beschl. v. 11.12.1997, BGHZ 137, 297-314.
[2] Vieweg, Normsetzung, 1990, S. 51 ff., 128; Heermann, RabelsZ 2003, 106, 108.
[3] Vgl. insoweit beispielhaft das Vorbringen der Beteiligten im Bosman-Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, EuGH, Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Slg. 1995, I-5040, 5062 Tz. 69 ff. Zu den ablehnenden Reaktionen auf die Bosman-Entscheidung des EuGH vgl. auch Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen, 2001, S. 37.
[4] Waldhauser, Fernsehrechte, 1999, S. 32. Zur Bedeutung der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG bzw. Art. 11 Abs. 1 EMRK für die Satzungsautonomie der Sportverbände vgl. eingehend Krogmann, Grundrechte, 1998, S. 58 ff. bzw. 195 f. Zur grundlegenden Rolle des Sportsverbandswesens vgl. auch Hannamann/Vieweg, in: Württembergischer Fußballverband e.V. (Hrsg.), Sport, Kommerz und Wettbewerb, 1998, S. 49, 51 ff. sowie Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen, 2001, S. 53 ff.
[5] Mit der Einführung einer Bereichsausnahme für den Sport in § 31 durch die 6. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber dieser Forderung nachgegeben. Ausführlich zur Bereichsausnahme des § 31 GWB sowie der hieran geäußerten Kritik vgl. unten unter B VI 1 a.
[6] Schlußfolgerungen der Arbeitsgruppe „Besonderheiten des Sports“ des IX. Europäischen Sportforums Lille 26.-27.10.2000, http://europa.eu.int/comm/sport/doc/ecom/forum2000_conclusions_specificity_de.pdf, abgeruf-en am 21.5.2003. Zur integrativen Funktion des Sports in Europa vgl. auch Klose, Die Rolle des Sports, 1989, passim; Braun, in: Alfred Herrhausen Gesellschaft (Hrsg.), Der Kapitalismus im 21. Jahrhundert, 1999, S. 221, 232 sowie Schneider, Sp u Rt 2002, 137 m.w.N.
[7] Schlußakte zum Vertrag von Amsterdam, ABl. Nr. C 340/115vom 10.11.1997 (Erklärung Nr. 29).
[8] Bericht der Kommission an den Europäischen Rat im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der sozialen Funktion des Sports im Gemeinschaftsrahmen („Helsinki-Bericht zum Sport“), KOM(1999) 644 endgültig vom 10.12.1999.
[9] Ebenda S. 10.
[10] http://europa.eu.int/comm/sport/doc/ecom/decl_nice_2000_de.pdf , abgerufen am 6.5.2003.
[11] KOM(2001) 548 endgültig, ABl. Nr. C 25 E vom 29.1.2002.
[12] Beschluß Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.2.2003 zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004, ABl. Nr. L 43/1 vom 18.2.2003.
[13] Hierzu insbesondere Schneider, Sp u Rt 2002, 137, 139 f.; Palme, JZ 1996, 238, 239 f. Zur Idee einer Bereichsausnahme für den Sport vgl. auch Krogmann, Grundrechte, 1998, S. 191 ff., sowie Fleischer, WuW 1996, 473, 474.
[14] Richtlinie 89/552/EWG vom 3.10.1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298/23 vom 17.10.1989, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG vom 30.6.1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 202/60 vom 30.7.1997.
[15] So umfaßt beispielsweise die deutsche Umsetzung des Art. 3 a der Richtlinie in Art. 5 a des Rundfunkstaatsvertrages ausnahmslos Sportereignisse: Olympische Sommer- und Winterspiele; alle Spiele mit deutscher Beteiligung bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel; die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des DFB; Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft, sowie die Endspiele der europäischen Fußball-Vereinsmeisterschaften (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung. Zur Änderung der Fernsehrichtlinie vgl. auch Zeller, Die EBU, 1999, S. 199 ff.
[16] Zur gesellschaftlichen Bedeutung des Sports vgl. bereits Lauerbach, in: Schroeder / Kauffmann (Hrsg.), Sport und Recht, 1972, S. 6, 10 ff.
[17] Grußwort des Bundespräsidenten Rau zum Start der Kampagne „Sport tut Deutschland gut“ des Deutschen Sportbundes am 10. April 2002 im Schloß Bellevue; http://www.dsb.de/sport_tut_gut/downloads/rau.pdf, abgerufen am 6.5.2003.
[18] BVerfG, Urt. v. 17.2.1998, BVerfGE 97, 228, 257 –„Kurzberichterstattung“; zur Integrationsfunktion des Sports bereits Kübler, Massenmedien 1978, S. 80.
[19] Zur wirtschaftlichen Bedeutung des Sports allgemein vgl. Mailänder, in: Württembergischer Fußballverband e.V. (Hrsg.), Sport, Kommerz und Wettbewerb, 1998, S. 6 ff.
[20] Europäische Kommission, Entwicklung und Perspektiven der Gemeinschaftsaktion im Bereich Sport (Arbeitsdokument der Kommissiondienstellen), 29.9.1998 endgültig, S. 3 (Dokument liegt der Verfasserin vor).
[21] V. Westerholt, ZIP 1996, 264.
[22] Haas/Reimann, in: Dierker, Herbert (Hrsg.), Vermarktungsrechte im Sport, 1999, S. 31, 32.
[23] Pons, Règles du Jeu, 2001, S. 3.
[24] Hierzu grundlegend BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, BVerfGE 73, 118-205.
[25] Vgl. hierzu insbesondere Urek, Exklusivvereinbarungen, 1991, S. 10 ff.
[26] Waldhauser, Fernsehrechte, 1999, S. 37; Zeller, Die EBU, 1999, S. 211.
[27] Zur Entwicklung der Rechtepreise im Einzelnen vgl. Stopper, Ligasport und Kartellrecht, 1997, S. 30 ff.
[28] Werben und Verkaufen, Heft 24/1996, 100, 101.
[29] Ufa Film- und Fernseh GmbH.
[30] Waldhauser, Fernsehrechte, 1999, S. 40.
[31] FAZ vom 2.5.2000, S. 43.
[32] Vgl. hierzu Ausführungen oben unter A.
[33] Vgl. hierzu auch Schroeder, in: Schroeder / Kauffmann (Hrsg.), Sport und Recht, 1972, S. 1 ff.
[34] Zu Fragen der Vereins- bzw. Verbandsmitgliedschaft vgl. beispielsweise BGH, Urt. v. 18.9.1958, BGHZ 28, 131, 133 ff.; Urt. v. 2.12.1974, BGHZ 63, 128, 282 ff.; Urt. v. 14.11.1968, NJW 1969, 316, 318; zum Vereinsnamen vgl. OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.3.1985, WRP 1985, 500, 505; BGH, Urt. v. 17.11.1986, BGHZ 99, 119, 122 ff.
[35] Eine Ausnahme bildet die vereinzelte Anwendung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften auf den berufsmäßig ausgeübten Sport, so beispielsweise die Anwendung des GWB auf Berufsboxer durch das Bundeskartellamt im Jahre 1961, BKartA, Beschl. v. 3.5.1961, WuW/E BKartA 357, 360 –„Berufsboxer“.
[36] BGH, Urt. v. 3.4.1973, NJW 1973, 1379, 1382; OLG München, Urt. v. 29.6.1973, NJW 1974, 189, 192.
[37] BGH, Urt. v. 11.1.1972, BGHZ 58, 40, 42 ff.; Urt. v. 5.11.1974, BGHZ 63, 140, 141 ff.; Urt. v. 10.2.1976, NJW 1976, 957, 958.
[38] Zur Begrifflichkeit vgl. ausführlich Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen, 2001, S. 107.
[39] Vgl. hierzu auch Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen, 2001, S. 38 f.
[40] EuGH, Urt. v. 12.12.1974, Rs.36/74, Slg. 1974, I-1405, 1418 –„Walrave und Koch“.
[41] EuGH, Urt. v. 14.7.1976, Rs.13/76, Slg. 1976, I-1333, 1340 –„Donà“; Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Slg. 1995, I-4921, 4924 –„Bosman“; Urt. v. 11.04.2000, verb. Rs. C-51/96 u. C-191/97, Slg. 2000, I-2549 2550 f. –„Deliège“; Urt. v. 13.04.2000, Rs. C-176/96, Slg. 2000, I-2681, 2682f. –„Lethonen“.
[42] Bericht der Kommission an den Europäischen Rat im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der sozialen Funktion des Sports im Gemeinschaftsrahmen („Helsinki-Bericht zum Sport“), KOM(1999) 644 endgültig vom 10.12.1999, S.8.
[43] st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.1987, WuW/E BGH 2406, 2408 –„Inter Mailand-Spiel“; BGH, Beschl. v. 14.3.1990, BGHZ 110, 371, 382 –„Sportübertragungen“; BGH, Beschl. v. 11.12.1997, BGHZ 137, 297, 303 f. –„Europapokalheimspiele“, vgl. auch Emmerich, in: Steiner (Hrsg.), Sport und Medien, 1990, S. 57, 64 m.w.N.
[44] BGH, Beschl. v. 11.12.1997, BGHZ 137, 297 ff. –„Europapokalheimspiele“.
[45] Vgl. hierzu Toft, TV Rights, 2003, S. 7 f.
[46] Vgl. hierzu Bechtold, NJW 1998, 2769, 2770 sowie Bunte, DB 1998, 1748 f.
[47] EuGH, Urt. v. 30.6.1966, Rs. 56/65, Slg. 1966, 281, 303 –„Maschinenbau Ulm“; Urt. v. 25.3.1981, Rs. 61/80, Slg. 1981, 851, 867 Tz. 14 –„Lab“; Urt. v. 16.6.1981, Rs. 126/80, Slg. 1981, 1563, 1578 Tz. 12 ff. –„Salonia“; Urt. v. 19.4.1988, Rs. 27/87, Slg. 1988, 1935, 1939 f. Tz. 14 –„La Hesbignonne“; Urt. v. 11.7.1989, Rs. 246/86, Slg. 1989, 2117, 2189 ff. Tz. 32 ff. –„Belasco“; Urt. v. 31.3.1993, verb. Rs. C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 u. C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1575, 1616 f. Tz. 142 f. –„Zellstoff“; Urt. v. 28.4.1998, Rs. C-306/96, Slg. 1998, I-1997, 2003 Tz. 16 –„Javico“; Urt. v. 21.1.1999, verb. Rs. C-215/96 u. C-216/96, Slg. 1999 I-161, 178 f. Tz. 47 ff. –„Bagnasco“.
[48] I/M/ Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, 1997, Einl. A Rn. 1 ff.; I/M/ Mestmäcker, GWB, 2001, Einl. Rn. 70.
[49] Grundlegend hierzu EuGH, Urt. v. 13.2.1969, Rs. 14/68, Slg. 1969, 1, 13 f. –„Walt Wilhelm“.
[50] Vgl. hierzu ausführlich I/M/ Rehbinder, EG-Wettbewerbsrecht, 1997, Einl. F Rn. 14 ff. ;I/M/ Mestmäcker, GWB, 2001, Einl. Rn. 70 ff.
[51] I/M/ Zimmer, GWB, 2001, § 1 Rn. 31; Langen/Bunte/ Bunte, Kartellrecht, 2001, § 1 Rn. 13; Emmerich, Kartellrecht, 2001, S. 14.
[52] Emmerich, Kartellrecht, 2001, S. 14; Bechtold, GWB, 2002, § 1 Rn. 2.
[53] BGH, Urt. v. 18.11.1955, BGHZ 19, 72, 79 f.; Urt. v. 26.10.1961, BGHZ 36, 91, 102 ff. –„Gummistrümpfe“; Urt. v. 3.3.1969, BGHZ 52, 65, 66 –„Sportartikelmesse“; Urt. v. 1.6.1977, BGHZ 69, 59, 60; Urt. v. 8.5.1979, BGHZ 74, 359, 364 f.; Beschl. v. 11.12.1997, 137, 297, 304 –„Europapokalheimspiele“.
[54] BGH, Urt. v. 26.10.1961, BGHZ 36, 91, 103 –„Gummistrümpfe“; Beschl. v. 26.5.1987, WuW/E BGH 2406, 2408 –„Inter Mailand-Spiel“; Beschl. v. 11.12.1997, BGHZ 137, 297, 304 –„Europapokalheimspiele“; Urt. v. 9.3.1999, NJW-RR 1999, 1266, 1267 –„Lottoblock“.
[55] I/M/ Zimmer, GWB, 2001, § 1 Rn. 78.
[56] BGH, Urt. v. 17.5.1973, WuW/E BGH 1313, 1315 –„Stromversorgungsgenossenschaft“; BGH, Beschl. v. 11.12.1997, BGHZ 137, 297, 304 –„Europapokalheimspiele“; KG, Urt. v. 8.11.1995 WuW/E OLG 5565, 5572 –„Fernsehübertragungsrechte“.
[57] Weiß, in: Callies/Ruffert (Hrsg.), EUV-/EGV-Kommentar, 2002, Art. 81 EG Rn. 31; Gleiss/Hirsch/Burkert, EG-Kartellrecht, 1993, Art. 85 (1) Rn. 5.
[58] EuGH, Urt. v. 16.6.1987, Rs. 118/85, Slg. 1987, 2619, 2621 Tz. 7 -„Kommission/Italien“; Brinker, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2000, Art. 81 EG Rn. 23; Geiger, EUV/EGV, 2000, Art. 81 EG Rn. 6.
[59] EuGH, Urt. v. 23.4.1991, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-2010, 2016 Tz. 21 –„Höfner und Elser; Urt. v. 16.11.1995, Rs. C-244/94, Slg. 1995, I-4022, 4028 Tz. 14 –„Fédération francaise des sociétés d´assurances u.a.“.
[60] EuGH, Urt. v. 18.6.1998, Rs. C-35/96, Slg. 1998, I-3886, 3895 f. Tz. 36 –„CNSD“; Urt. v. 16.6.1987, Rs. 118/85, Slg. 1987, 2619, 2621 Tz. 7 –„Kommission/Italien“; Urt. v. 18.3.1997, Rs. C-342/95, EuZW 1997, 312, 313 Tz. 16 –„Cali u.a./SEPG“; Kommission, Entsch. v. 27.10.1992, ABl. Nr. L 326/31 Tz. 43 vom 12.11.1992 –„Fußball WM 1990“.
[61] EuGH, Urt. v. 15.5.1975, Rs. 71/74, Slg. 1975, 563, 583 f. Tz. 28/29, 30/31 –„Frubo“; I/M/ Emmerich, EG-Wettbewerbsrecht, Art. 85 Abs. 1 A Rn. 3 m.w.N.
[62] I/M/ Emmerich, EG-Wettbewerbsrecht, 1997, Art. 85 Abs. 1 A Rn. 36; Emmerich, Kartellrecht, 2001, S. 387.
[63] EuGH, Urt. v. 15.5.1975, Rs. 71/74, Slg. 1975, 563, Tz. 30/31 –„Frubo“; Weiß, in: Callies/Ruffert (Hrsg.), EUV-/EGV-Kommentar, 2002, Art. 81 EG Rn. 47.
[64] EuGH, Urt. v 30.1.1985, Rs. 123/83, Slg. 1985, 420, 423 Tz. 20 –„Clair“; Weiß, in: Callies/Ruffert (Hrsg.), EUV-/EGV-Kommentar, 2002, Art. 81 EG Rn. 50; Gleiss/Hirsch/Burkert, EG-Kartellrecht, 1993, Art. 85 (1) Rn. 68; Grabitz/Hilf/ Stockenhuber, EUV/EGV, 2000, Art. 81 EG, Rn. 86.
[65] Ebenso für das deutsche Recht: BGH, Beschl. v. 11.12.1997, BGHZ 137, 297, 304 –„Europapokalheimspiele“; I/M/ Zimmer, GWB, 2001, § 1 Rn. 34; für das europäische Recht: Schröter, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, EU-/EG-Vertrag, 1999, Vorb. zu Art. 85-89 EGV Rn. 21; ders., in: Schröter/Jakob/Mederer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2003, Vorb. zu Art. 81-85, Rn. 22; a.A. wohl I/M/ Emmerich, EG-Wettbewerbsrecht, 1997, Art. 85 Abs. 1 A Rn. 14 f.
[66] Vgl. für das deutsche Recht insoweit auch BGH, Beschl. v. 11.12.1997, BGHZ 137, 297 ff. –„Europapokalheimspiele“; für das europäische Recht st.Rspr. seit EuGH, Urt. v. 12.12.1974, Rs.36/74, Slg. 1974, I-1405, 1418 –„Walrave und Koch“, vgl. im übrigen bereits Nachweise oben unter A III, FN 41,43.
[67] Emmerich, Kartellrecht, 2001, S. 15 f.
[68] Zur Organisationsstruktur der Sportverbände vgl. ausführlich Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen, 2001, S. 53 ff., 78 ff., 300 ff.
[69] Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen, 2001, S. 303.
[70] Emmerich, Kartellrecht, 2001, S. 37.
[71] Rittner, Wettbewerbs- und Kartellrecht, 1999, S. 220.
[72] BGH, Urt. v. 22.4.1982, NJW 1980, 2813.
[73] Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen, 2001, S. 306; EuG, Urt. v. 26.10.2000, Rs. T-41/96, WuW/E EU-R, 367, 368 Tz. 68 –„Bayer“.
[74] Langen/Bunte/ Bunte, Kartellrecht, 2001, § 1 Rn. 39, 57 ff.
[75] Rittner, Wettbewerbs- und Kartellrecht, 1999, S. 211 m.w.N.; Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen, 2001, S. 305 f.
[76] Langen/Bunte/ Bunte, Kartellrecht, 2001, § 1 Rn. 51.
[77] Bejaht wurde das Vorliegen eines derartigen Beschlusses beispielsweise für den Beiratsbeschluß des DFB betreffend das für die Lizenzvereine bindende Lizenzspielerstatut des DFB, mit dessen § 3 Nr. 2 und Nr. 6 dem DFB die Befugnis zur Zentralvermarktung von Senderechten an den Europapokalheimspielen der Lizenzvereine eingeräumt wurde, vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 11.12.1997, BGHZ 137, 297, 302 f. –„Europapokalheimspiele“.
[78] Bechtold, GWB, 2002, § 1 Rn. 31; Bahr, WuW 2000, 954, 956 ff.; I/M/ Zimmer, GWB, 2001, § 1 Rn 194 ff.
[79] EuGH, Urt. v. 28.4.1998, Rs. C-306/96, Slg. 1998, I-1997, 2004 f. Tz. 22-26 –„Javico“; vgl. zum Ganzen auch Emmerich, Kartellrecht, 2001, S. 38 ff. und 391 ff. m.w.N.
[80] Dazu sogleich unter B IV 1.
[81] Dazu unter B IV 2.
[82] Dazu unter B IV 3.
[83] Vgl. bereits oben A III.
[84] Zur beschränkten Bereichsausnahme des § 31 GWB vgl. unten B VI 1 a.
[85] Parlasca, Kartelle im Profisport, 1993, S. 14.
[86] Hannamann/Vieweg, in: Württembergischer Fußballverband e.V. (Hrsg.), Sport, Kommerz und Wettbewerb, 1998, S. 49, 60; Heinemann, in: Hübl/Peters/Swieter (Hrsg.), Ligasport aus ökonomischer Sicht, 2002, S. 73, 79; Hübl/Swieter, in: Hübl/Peters/Swieter (Hrsg.), Ligasport aus ökonomischer Sicht, 2002, S. 13, 24; Heermann, WuB 1998, 475, 477; Mestmäcker, in: Vieweg, Vermarktungsrechte im Sport, 2000, S. 53, 65, 75; vgl. auch die Argumentation des DFB im Verfahren vor dem BKartA, WuW/E BKartA, 2682, 2687.
[87] Sogenannte assoziative Konkurrenz, vgl. Heinemann, in: Heinemann (Hrsg.), Ökonomie des Sports, S. 17, 35.
[88] Hübl/Swieter, in: Hübl/Peters/Swieter (Hrsg.), Ligasport aus ökonomischer Sicht, 2002, S. 13, 24, Heinemann, in: Hübl/Peters/Swieter (Hrsg.), Ligasport aus ökonomischer Sicht, 2002, S. 73, 78.
[89] Frick/Wagner, Sportwissenschaft 1998, 328, 331; Hannamann/Vieweg, in: Württembergischer Fußballverband e.V. (Hrsg.), Sport, Kommerz und Wettbewerb, 1998, S. 49, 60; Heinemann, in: Hübl/Peters/Swieter (Hrsg.), Ligasport aus ökonomischer Sicht, 2002, S. 73, 79.
[90] Schellhaaß/Enderle, Wirtschaftsdienst 1998, 294.
[91] Neale, Q.J.E. 78 (1964), S. 1, 4.
[92] So auch Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen, 2001, S. 354.
[93] Vgl. auch Jänich, GRUR 1998, 438, 442.
[94] Fleischer, WuW 1996, 473, 478.
[95] I/M/ Zimmer, GWB, 2001, § 1 Rn. 386 f. ; BKartA, Beschl. v. 2.9.1994, WuW/E BKartA 2682, 2694 –„Fußball-Fernsehübertragungsrechte I“, Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen, 2001, S. 354.
[96] I/M/ Emmerich, EG-Wettbewerbsrecht, 1997, Art. 85 Abs. 1 A Rn. 52 f.
[97] Emmerich/Sonnenschein/Habersack, Konzernrecht, 2001, S. 59.
[98] So insbesondere Heermann, ZHR 161 (1997), 665, 682 ff., der allerdings in Bezug auf den DFB und die ihm angeschlossenen Lizenzligavereine vom Vorliegen eines sogenannten Gleichordnungskonzerns i.S.d. § 18 Abs. 2 AktG ausgeht. Der von Heermann vorgeschlagene Ansatz wurde vom BGH in seiner „Europapokalheimspiele“-Entscheidung (BGH, Beschl. v. 11.12.1997, BGHZ 137, 297, 312 f.) aus tatsächlichen Gründen abgelehnt: Mangels bindender Entscheidungsmacht der gebundenen Lizenzligavereine liege bereits kein Gleichordnungskonzern vor. Die heftig umstrittene Frage, ob das Konzentrationsprivileg auf Gleichordnungskonzerne überhaupt Anwendung findet, ließ der BGH hingegen offen.
[99] EuGH, Urt. v. 31.10.1974, Rs. 15/74, Slg. 1974, 1147, 1168 –„Centrafarm/Sterling Drug“; Urt. v. 31.10.1974, Rs. 16/74, Slg. 1974, 1183, 1198 f. –„Cetrafarm/Withrop“; Urt. v. 4.5.1988, Rs. 30/87, Slg. 1988, 2507, 2513 Tz. 19 –„Bodson/PFRL“; Gleiss/Hirsch/Burkert, EG-Kartellrecht, 1993, Art. 85 EGV, Rn. 192, 197; I/M/ Emmerich, EG-Wettbewerbsrecht, 1997, Art. 85 Abs. 1 A Rn. 52 ff.; I/M/ Zimmer, GWB, 2001, § 1 Rn. 414 ff. ; Springer, WRP 1998, 477, 480; Fleischer, WuW 1996, 473, 477; Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen, 2001, S. 359.
[100] Heermann, ZHR 161 (1997), 665, 684; Hannamann, Kartellverbot und Verhaltenskoordinationen, 2001, S. 360.
[101] So auch Springer, WRP 1998, 477, 480.
[102] So auch Fleischer, AG 1997, 491, 500; Springer, WRP 1008, 477, 480; Jänich, GRUR 1998, 438, 440.
[103] Vgl. u.a. Ladeur, GRUR 1989, 885 f.; Wertenbruch, ZIP 1996, 1417, 1420; Stopper, Ligasport, 1997, S. 79; Deselaers, WuW 1998, 946, 951; Waldhauser, ZUM 1998, 129, 131; Jänich, GRUR 1998, 438, 439; Springer, WRP 1998, 477, 481. Eine ausführliche Erörterung des Veranstalterbegriffs findet sich unten unter B IV 3.
[104] Deselaers, WuW 1998, 946, 951; Springer, WRP 1998, 477, 485; Wachtmeister, Competition Policy Newsletter 2/1998, 18, 26.
[105] Haas/Reimann, Sp u Rt 1999, 182.
[106] Schwerdtner, in: Württembergischer Fußballverband e.V. (Hrsg.), Medien Recht und Sport, 1987, S. 106, 108; Horn, Jura 1989, 17, 18; Siegfried, Fernsehberichterstattung, 1990, S. 7.
[107] Nickel, in: Dierker (Hrsg.), Vermarktungsrechte im Sport, 1999, S. 49, 50 f.
[108] BGH, Urt. v. 14.2.1958, BGHZ 26, 349, 351 –„Herrenreiter“; Urt. v. 2.7.1974, GRUR 1975, 561, 562 –„Nacktaufnahmen“, Urt. v. 26.6.1979, NJW 1979, 2205, 2207 –„Fußballtor“.
[109] So auch Siegfried, Fernsehberichterstattung, 1990, S. 7; Haas/Reimann, in: Dierker (Hrsg.), Vermarktungsrechte im Sport, 1999, S. 31, 37; Tumbrägel, Zentralvermarktung, 2001, S. 56.
[110] Die Erlaubnisfreiheit der Bildverwertung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ist für die Frage der Vermarktung der Fernsehberichterstattung vorliegend zu vernachlässigen, da die Abbildung des einzelnen Sportlers im Rahmen der Fernsehberichterstattung in der Regel nicht zufällig erfolgt, sondern dessen Leistung zielgerichteter Gegenstand der Berichterstattung ist. Vgl. hierzu auch Siegfried, Fernsehberichterstattung, 1990, S. 8 sowie Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar, 2002, § 23 KUG Rn. 25.
[111] Schwerdtner, in: Württembergischer Fußballverband e.V. (Hrsg.), Medien Recht und Sport, 1987, S. 106, 108.
[112] Haas/Reimann, in: Dierker (Hrsg.), Vermarktungsrechte im Sport, 1999, S. 31, 38; Schwerdtner, in: Württembergischer Fußballverband e.V. (Hrsg.), Medien Recht und Sport, 1987, S. 106, 108; Siegfried, Fernsehberichterstattung, 1990, S. 7; Kübler, Massenmedien, 1978, S. 50 f.; Roth, AfP 1989, S. 515, 516.
[113] Nickel, in: Dierker (Hrsg.), Vermarktungsrechte im Sport, 1999, S. 49, 52; Haas/Reimann, in: Dierker (Hrsg.), Vermarktungsrechte im Sport, 1999, S. 31, 38; Kübler, Massenmedien, 1978, S. 50 f.
[114] Schimke, Sportrecht, 1996, S. 162; Nickel, in: Dierker (Hrsg.), Vermarktungsrechte im Sport, 1999, S. 49, 52; Schwerdtner, in: Württembergischer Fußballverband e.V. (Hrsg.), Medien Recht und Sport, 1987, S. 106, 108.
[115] Nickel, in: Dierker (Hrsg.), Vermarktungsrechte im Sport, 1999, S. 49, 51.
[116] Haas/Reimann, Sp u Rt 1999, 182, 184; Nasse, Sp u Rt 1995, 145, 146; Schwerdtner, in: Württembergischer Fußballverband e.V. (Hrsg.), Medien Recht und Sport, 1987, S. 106, 108.
[117] BGH, Urt. v. 19.12.1995, NJW 1996, 1128, 1129 f.; vgl. auch OLG Hamburg, Urt. v. 8.12.1994, NJW-RR 1995, 790, 792.
[118] BVerfG, Beschl. v. 25.2.1993, NJW 1993, 1462, 1463 –„Heinrich Böll“; BGH, Urt. v. 18.6.1974, NJW 1974, 1762 ff.
[119] BGH, Urt. 6.2.1979, NJW 1979, 2203, 2205 –„Wandkalender“, Urt. v. 26.6.1979, NJW 1979, 2205, 2207 –„Fußballtor“; Urt. v. 14.4.1992, NJW 1992, 2084 f.; Urt. v. 1.10.1996, NJW 1997, 1152, 1153 –„Bob Dylan“.
[120] V. Westerholt, ZIP 1996, 264, 265; Siegfried, Fernsehberichterstattung, 1990, S. 9.
[121] Ausführlich Siegfried, Fernsehberichterstattung, 1990, S. 9 f.
[122] So im Ergebnis auch Haas/Reimann, Sp u Rt 1999, 182, 184; v. Westerholt, ZIP 1996, 264, 265.
[123] BGH, Urt. v. 26.6.1979, NJW 1979, 2203, 2204 –„Wandkalender“; Siegfried, Fernsehberichterstattung, 1990, S. 10.
[124] Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 1999, § 2 Rn. 4; Möhring/Nicolini/ Ahlberg, Urheberrecht, 2000, § 2 Rn. 2.
[125] Waldhauser, Fernsehrechte, 1999, S. 85.
[126] Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 1999, § 2 Rn. 2; Möhring/Nicolini/ Ahlberg, Urheberrecht, 2000, § 2 Rn. 2.
[127] Arg. „insbesondere“.
[128] BGH, Urt. v. 6.2.1985, GRUR 1985, 529, 530–„Happening“.
[129] Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar, 2002, § 2 UrhG Rn. 15.
[130] Roth, AfP 1989, 515, 516; Siegfried, Fernsehberichterstattung, 1990, S. 13 f.; Stopper, Ligasport, 1997, S. 75; Haas/Reimann, Sp u Rt 1999, 182; Lerche/Ulmer, Kurzberichterstattung, 1989, S. 76; Wandtke, ZUM 1991, 115, 118; Hausmann, BB 1994, 1089, 1090 m.w.N.
[131] Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 1999, § 2 Rn. 129 m.w.N.
- Citation du texte
- Inka Schwanke (Auteur), 2003, Kartellrechtliche Beurteilung der Vermarktung von Senderechten an Sportveranstaltungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19604
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