Die folgende Arbeit soll einen Überblick geben über die kontroversen Diskussionen der geschlossenen Unterbringung von Kindern und Jugendlichen. Des Weiteren wird ein Überblick über die Niefernburg, die die geschlossene Unterbringung für Mädchen zwischen 12 und 17 Jahren anbietet, geliefert.
Im empirischen Teil wird versucht den Mädchen und MitarbeiterInnen der Einrichtung eine Stimme zu geben und kritisch zu hinterfragt wie die geschlossene Unterbringung erlebt/ gelebt wird.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Geschlossene Unterbringung – ein Streitfall der Jugendhilfe
2.1 Klärung des Begriffs
2.2 Rechtliche Grundlagen der geschlossenen Unterbringung in der Heimerziehung
2.2.1 Freiheitsentziehung – Freiheitsbeschränkung
2.2.2 Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631 b BGB
2.2.3 Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe anstelle Untersuchungshaft nach §§ 71/72 JGG
2.3 Abriss über den historischen Hintergrund der geschlossenen Unterbringung
2.3.1 Eine Rückblende der Pro und Contra Diskussion der geschlossenen
Unterbringung
2.3.2 Reform mit Verspätung – Heimerziehung für Mädchen
3. Kontroverse Diskussion um GU
3.1 Indikationen für geschlossene Unterbringung im Heim
3.2 „Hilfe durch Einschluss?“ ODER „Therapie unter Zwang?“
3.2.1 Geschlossene Unterbringung als „Ultima ratio“
3.2.2 Gegenstimmen zur geschlossenen Unterbringung
3.3 Kinder und Jugendliche als Grenzfälle zwischen Heimerziehung und
Psychiatrie
3.4 Kinder und Jugendliche zwischen Heimerziehung und
Jugendstrafvollzug
3.5. Geschlossenheit in Heim, Psychiatrie und Jugendstrafvollzug
3.6 Ziele der geschlossenen Unterbringung
3.7 Abschließendes zur Diskussion um geschlossene Unterbringung
4. Kriterien für Erfolg der Heimerziehung
5. Zusammenfassung der theoretischen Ergebnisse
6. Die PTI der Niefernburg als eine Form der geschlossenen Unterbringung
6.1 Allgemeine Beschreibung der Einrichtung
6.2 Darstellung der PTI
6.3 Rechtsgrundlagen der Unterbringung
6.4 Pädagogisch- therapeutische Alltagsgestaltung
6.5 Individuelle Teilgeschlossenheit
6.6 Rahmenbedingungen der einzelnen Mädchen
7. Vorgehen bei der empirischen Untersuchung
8. Evaluation – Mädchen
8.1 Methodisches Vorgehen
8.2 Vorstellen der Einzelfälle und protokollierte Wiedergabe der
Interviews
8.3 Auswertung
9. Evaluation – Mitarbeiter
9.1 Methodisches Vorgehen
9.2 Vorstellen der Personen und protokollierte Wiedergabe der Interviews
9.3 Auswertung
10. Vergleich der Ergebnisse
11. Abschließende Diskussion
12. Literaturverzeichnis
Anhang
1. Einleitung
Bei einer Auseinandersetzung mit dem Thema „Geschlossene Unterbringung“ wird sehr schnell klar, dass es in diesem Zusammenhang keine einfachen Antworten auf viele Fragen gibt.
Die Frage nach einem geeigneten Umgang mit „Problemjugendlichen“, die trotz ihres jungen Lebens auf viele Stationen und schlechte Erfahrungen zurückblicken können und in vielfältiger Weise das System der Jugendhilfe durchlaufen haben, kommt immer wieder auf die „letzte“ Möglichkeit der geschlossenen Unterbringung zurück.
Gegner dieser Form der Unterbringung sprechen von einer veralteten Erziehungsmethode und fordern im Zuge dessen eine Neustrukturierung durch offene, flexiblere Hilfen. Die Befürworter sehen jedoch die geschlossene Unterbringung als notwendige Maßnahme um für Kinder und Jugendliche, die bereits mehrere Hilfen durchlaufen haben, nochmals einen Zugang zu schaffen und ihnen eine positive Zukunftsgestaltung zu ermöglichen.
Die Heimerziehung sorgt sich hierbei um das immer „Schwierigerwerden“ der Jugendlichen im allgemeinen, die Politik um Wählerstimmen, und die Justiz wünscht sich von der Jugendhilfe eine spürbare Entlastung im Bereich von Untersuchungshaft, Arrest und Strafvollzug.
Die Diskussion und erneute Forderung von Vertretern der Politik (v.a. zu Wahlkampfzeiten) und auch der Jugendhilfe, kriminelle und auffällige Jugendliche im Rahmen der Hilfen zur Erziehung hinter verschlossenen Türen unterzubringen und auf diesem Wege mit ihnen zu arbeiten, löst in Fachkreisen Widerspruch aus und erschreckt viele Beteiligte durch die aufkommende Forderung nach neuen Wegen in der Heimerziehung.
Ist geschlossene Unterbringung die „Kapitulation der Jugendhilfe?“ werden damit pädagogische Grundsätze über Bord geworfen oder findet sogar ein Rückschritt in die repressive Vergangenheit der Heimerziehung statt? Welche Konkurrenzen und Schuldzuweisungen gibt es bei einem ,Versagen’ der Jugendhilfe? Was wäre, wenn es weder geschlossene Heimunterbringung noch die Kinder- und Jugendpsychiatrie geben würde? Wer würde dann diese Lücke im Hilfesystem übernehmen (müssen)? Verschwände dann die Problematik der Jugendlichen, welche die Jugendhilfe nur schlecht erreichen kann? Verschwände die Problematik der Jugendlichen, wenn es temporär geschlossene Plätze gäbe, oder für wen könnte es Sinn machen, wenn immer wieder Jugendliche durch das Netz fallen? Für jede dieser Fragen gibt es verschiedene, sich widersprechende und trotzdem stimmige Antworten.
Geschlossene Unterbringung scheint innerhalb der Jugendhilfeszene ein „rotes Tuch“ zu sein, während die Debatte vom Wegsperren als Möglichkeit im Umgang mit „Problemkids“ das Argumentationsrepertoire von Politikern aller Couleur zu bereichern scheint. Hier, wie auch in der fachpolitischen Diskussion erscheint die Thematik häufig polarisiert, verkürzt und bisweilen sehr polemisch: Geschlossene Unterbringung kann nur Ausweg – oder Irrweg sein. Die Diskussion, ob geschlossene Unterbringung sinnvoll, notwendig und vor allem zumutbar ist, erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen dieser umstrittenen Form der Unterbringung. So findet man in der gängigen Fachliteratur hierzu: „Einsperren!“ fordern die einen. „Die müssen doch in die Psychiatrie!“ die anderen. Die Dritten melden sich mit: „Denen fehlt nur ein anständiges Zuhause!“ zu Wort.
Offensichtlich zeichnet sich eine zunehmende Hilflosigkeit gegenüber strafunmündigen Kindern und Jugendlichen, sowie deren fortschreitende Verwahrlosung, und der daraus resultierenden Anfrage für weitere intensiv- therapeutische Hilfsangebote ab.
Aufgrund der vielfältigen Forderung nach geschlossener Unterbringung und der gleichzeitig negativen Meinung der Öffentlichkeit und der Kritik an freiheitsentziehenden Maßnahme möchte ich mit meiner Arbeit die Fachliteratur zu dem Thema „Geschlossene Unterbringung“ untersuchen. Zudem werde ich auf die Titelfrage eingehen und abschließend durch eine Befragungsreihe die unterschiedlichen Sichtweisen des „Erfolgs“ darlegen.
In meinen Ausführungen werde ich folgendermaßen vorgehen:
Zunächst werde ich in Kapitel 2, besonders in 2.1 auf die allgemeine Bergriffsbestimmung von geschlossener Unterbringung eingehen und unter Punkt 2.2 die rechtlichen Grundlagen der geschlossenen Unterbringung erläutern. In 2.3 zeige ich wichtige geschichtliche Zusammenhänge auf.
In Kapitel 3 möchte ich genauer auf die Diskussion um geschlossene Unterbringung eingehen und ab Punkt 3.3 die Nähe der geschlossenen Unterbringung zur Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie dem Jugendstrafvollzug aufzeigen und unter Punkt 3.6 diese Diskussion abschließen.
In Kapitel 4 werde ich versuchen allgemeine Kriterien für Erfolge in der Heimerziehung darzulegen.
Nach einer kurzen Zusammenfassung der theoretischen Ergebnisse in Kapitel 5, beinhaltet Kapitel 6 eine Einrichtungsbeschreibung, wobei ich mich in Kapitel 6.2 näher mit der Pädagogisch- Therapeutischen- Intensivgruppe (PTI) beschäftigen werde.
In Kapitel 7 werde ich mein empirisches Vorgehen erläutern. Kapitel 8 und 9 stellen meine Evaluation dar. Ich werde auf Einzelfälle eingehen und mit MitarbeiterInnen der Niefernburg Interviews führen und diese Ergebnisse werde ich in Kapitel 10 vergleichen.
Mit Kapitel 11, der abschließenden Diskussion werde ich meine Arbeit beenden.
Zur Vereinfachung und zur überschaulichen Textdarstellung werde ich in meiner Diplomarbeit grundsätzlich nur die männliche Form verwenden, auch wenn gleichzeitig beide Geschlechter gemeint sind.
2. Geschlossene Unterbringung – ein Streitfall der Jugendhilfe
„ Seit langem ist die geschlossene Heimunterbringung junger Menschen ein Thema, an dem sich die Geister der Jugendhilfe scheiden. Zwar nehmen die geschlossenen Heime im Spektrum der Leistungen und Maßnahmen öffentlicher Erziehung nur eine Randstellung ein, doch werden sie durch ihre tatsächliche oder vermeintliche Nähe zu Jugendgefängnis und Jugendpsychiatrie immer wieder in den Mittelpunkt heftiger Kontroversen gerückt.“ (v. WOLFFERSDORFF 1996, S. 9)
2.1 Klärung des Begriffs
„Das zentrale und am stärksten kritisierte Merkmal der geschlossenen Unterbringung ist die Geschlossenheit. Unter Geschlossenheit wird ein abgeschlossener Raum, aber auch ein Zustand verstanden, der entsteht, wenn ein Raum geschlossen oder abgesperrt ist, Zu- oder Ausgänge versperrt sind. Geschlossenheit baut eine physische Grenze auf und hat verschiedene Funktionen.“ (PANKOFER 1997,)
Durch den Vorgang des Abschließens wird ein „Innen und Außen“ geschaffen, was auf der jeweils anderen Seite geschieht, bleibt für den Unbeteiligten eher unklar als eindeutig. Es stellen sich somit viele Fragen: Worin liegt die Problematik der Geschlossenheit? Bedeutet Geschlossenheit automatisch Repression? Kann es in der Geschlossenheit auch Öffnungen geben? Was ist das Gegenteil von Geschlossenheit: Offenheit oder Öffnung? (vgl. PANKOFER 1997, S. 123)
Geschlossenheit kann und wird auch von jedem Individuum unterschiedlich erlebt. Einerseits als Schutzraum, mit Hilfestellungen für die persönliche Problematik, andererseits als Einschnitt in die individuelle Freiheit.
Das doppelte Mandat der geschlossenen Heimerziehung besteht zum einen darin, dass sie strafende Teile in sich trägt und auch als Strafe eingesetzt wird, aber auf der anderen Seite steht der Aspekt der Hilfe. Die Problematik liegt in den Zuschreibungen durch politische und öffentliche Diskussionen: durch die geschlossene Unterbringung soll z.B. Schutz der Bevölkerung, wie auch die allgemeine „Ruhe“ sichern, dadurch wird ein Negativbild weiter verstärkt.
Der Begriff Geschlossenheit löst meist negative Assoziationen und Vorstellungen aus: Mauern, Gittern, Zwang Gewalt, Knast, etc. Im Gegensatz hierzu kann man Geschlossenheit aber auch im positiven Sinne verstehen. Vollständigkeit, Ganzheit, Einigkeit werden dazu assoziiert. Zudem drückt sich der positive Gebrauch des Begriffes auch in Wortmetaphern, wie „geschlossene Gesellschaft“ oder „geschlossen gegen etwas vorgehen“ aus (PANKOFER 1997, S. 124f.).
Innerhalb des bestehenden Institutionsspektrum besteht ein erheblicher Unterschied im Verständnis von „Geschlossenheit“. So reicht die Bandbreite von Heimen mit einem bewusst minimal gehaltenem Aufwand bis hin zu Heimen mit einer hoch entwickelten Sicherheitstechnologie. Die geschlossene Heimerziehung stellt sich nicht als klar umrissene Maßnahme mit eindeutigen Definitionskriterien dar. Der Versuch, die unterschiedlichen Kriterien zu ordnen, führt durch ein Gewirr schillernden Namensgebungen, wie beispielsweise „halboffene- teilgeschlossene- oder individuell geschlossene Gruppen“, in denen die ursprüngliche Bedeutung kaum zu erkennen ist. Dieser Ursprung meint die Beschränkung bzw. den Entzug von Freiheit an Kindern und Jugendlichen im Vorfeld strafrechtlicher Maßnahmen (vgl. v. WOLFFERSDORFF 1996, S. 58f.).
2.2 Rechtliche Grundlagen der geschlossenen Unterbringung in der Heimerziehung
Die Probleme bei der Frage nach den Zuständigkeiten entstehen vor allem dadurch, dass die geschlossene Unterbringung mit ihren rechtlichen Bestimmungen genau an der Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Justiz liegt.
Rechtsgrundlagen für eine geschlossene Unterbringung sind Bewährungsauflagen nach § 23 JGG, die vorläufige Anordnung über die Erziehung nach § 71 Abs.2 JGG und die einstweilige Unterbringung in Heimen der Jugendhilfe nach § 72 Abs.4 JGG. Die geschlossene Unterbringung ist in diesen gesetzlichen Regelungen jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Durch eine Antrag auf Hilfe zur Erziehung (vgl. § 34 SGB VIII) des Personensorgeberechtigten in Verbindung mit der Genehmigung durch den Vormundschaftsrichter nach § 1631 b BGB kann eine geschlossene Heimunterbringung erfolgen. Außerdem müssen die öffentlichen Träger in Ausübung der Amtspflegschaft bzw. Aufenthaltspflegschaft diese Genehmigung auf Antrag einholen.
Zwingend für einen Beschluss ist ein Gutachten, das durch einen Sachverständigen, der persönliche Kenntnisse über den Jugendlichen hat, erstellt wird. Nach Genehmigung des Beschlusses erfolgt eine Anhörung des Jugendlichen (vgl. § 70 c FGG).
Der Unterbringungsbeschluss erfolgt meist für drei Monate und der weitere Beschluss für ein Jahr. Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes und der Inhalt des Gutachtens muss dem betroffenen Jugendlichen mitgeteilt werden, damit er gegebenenfalls von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann.
Für jeden Beschluss muss eine Anhörung mit allen Beteiligten (Jugendlicher, Sorgenberechtigter, Jugendamt) erfolgen. Die Zustimmung zu dieser Hilfemaßnahme ist von dem Sorgeberechtigten und dem Jugendamt notwendig, der Jugendliche wird lediglich angehört. Die anschließende richterliche Entscheidung richtet sich nach dem psychologischen und psychiatrischen Gutachten über die Notwendigkeit der Einweisung bzw. der Verlängerung. Der Richter erteilt seine Zustimmung oder Ablehnung.
Im Unterschied zu Jungen, liegen bei Mädchen nur selten Straftatbestände vor. Somit findet das JGG in der Praxis weniger Anwendung. Der Freiheitsentzug wird in den meisten Fällen nach § 1631 b BGB damit begründet, dass es „zum Wohle“ des Kindes notwendig ist. Geschlossene Unterbringung erfolgt bei Mädchen hauptsächlich wegen einer „ausgeprägten Weglaufproblematik“, sowie weiteren Gründen, die geschlechtsspezifische Unterschiede aufweisen (vgl. PANKOFER 1997, S. 61ff).
2.2.1 Freiheitsentzug - Freiheitsbeschränkung
Geschlossene Unterbringung in der Jugendhilfe wird mit Freiheitsentzug im Sinne des Artikel 104 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gleichgesetzt (vgl. BUNDESJUGENDKURATORIUM 1982, S. 100ff).
Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des GG gewährleistet die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Diese Freiheit wird verstanden als freie Entscheidung der Person wohin sie gehen will oder nicht. Nur durch Anwendung eines Gesetzes darf in dieses Recht eingegriffen werden. Der Begriff Freiheitsentzug, zwangsweise Beseitigung der Freiheit, wird umfasst durch den Oberbegriff Freiheitsbeschränkung. Darunter versteht man die Beschränkung der Freiheit in bestimmten einzelnen Beziehungen ohne eine Beseitigung der Freiheit. Der Freiheitsentzug ist die stärkste Form der Freiheitsbeschränkung. Gemäß Artikel 104 Abs.1 GG kann die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Der Richter hat nach Artikel 104 Abs. 2 Satz 1 GG über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist nach Abs. 2 Satz 2 unverzüglich eine richterliche Entscheidung zu erlassen. Freiheitsentziehung wird definiert als: „die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen (...) in einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge (...). Wesentliche Kriterien der Freiheitsentziehung sind das Festhalten auf einem bestimmten beschränkten Raum, die ständige Überwachung des Aufenthaltes und die Verhinderung der Kontaktaufnahme durch Sicherungsmaßnahmen mit Personen außerhalb eines Raumes.“
Nach dieser Definition kann auch eine sogenannte halboffene oder offene Unterbringung einer Freiheitsentziehung sein (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge 1997, S. 354ff).
2.2.2 Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631 b BGB
Geschlossene Unterbringung kann nicht ohne richterliche Genehmigung angeordnet werden. Ihre Legitimation wird erst durch einen richterlichen Beschluss rechtskräftig und ist in Verbindung zu den §§ 27ff SGB VIII, als Hilfe zur Erziehung zu sehen.
Der § 1631 b BGB macht deutlich, dass welches Ziel auch immer mit der Maßnahme angestrebt wird, eine freiheitsentziehende Maßnahme grundsätzlich einer Genehmigung bedarf.
Unter Freiheitsentzug wird verstanden, wenn die persönliche Freiheit eingeschränkt wird und dies auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt, durchgeführt wird. Durch die Kontrolle des Alltags und die auferlegte eingeschränkte Kontaktaufnahme zur Außenwelt, den die Jugendlichen in einer geschlossenen Wohngruppe erleben, ist dieser Freiheitsentzug gegeben.
Vor jeder freiheitsentziehenden Maßnahme ist das zuständige Jugendamt anzuhören (vgl. § 49 Abs.1 d Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Eine Zustimmung des Personensorgeberechtigten und eine Überprüfung durch das Vormundschaftsgericht muss vorliegen. Ob die Voraussetzung für diese Hilfeform gegeben ist und ob damit dem Antrag stattgegeben werden kann, hängt davon ab.
Der Vormundschaftsrichter entscheidet nach Ablauf des Aufenthaltes über sie Notwendigkeit der Verlängerung der Maßnahme. Vom Vormundschaftsgericht als letzte Instanz ist abhängig, ob die Maßnahme genehmigt oder abgelehnt wird.
Im Vorfeld entscheiden das Jugendamt und der Personensorgeberechtigter gemeinsam über eine Unterbringung nach § 1631 b BGB. Hierbei wird abgewägt, welche pädagogischen Ziele eine freiheitsentziehende Maßnahme für den Jugendlichen gewährleisten kann und soll. Ausschlaggebend kann sein, z.B. Vermeidung einer ständigen Entweichung, damit Erziehung erst möglich werden kann und Sicherung des Schulbesuchs, der dann in einem geschlossenen Rahmen stattfindet (vgl. Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt, 1991, S. 520ff).
Die Legitimation der geschlossenen Unterbringung mit dem Beschluss durch das Vormundschaftsgericht unterwirft die Maßnahme stets einem zeitlichen Rahmen. Beachtet man nach §§ 34, 36 SGB VIII die Grundlage und Orientierung für eine geschlossene Unterbringung geben, den pädagogischen Aspekt, so muss diese Hilfe aufgrund ihrer zeitlichen Fixierung ebenfalls aus einem anderen Blickwinkel betrachtet werden. Einerseits ist Hilfe zur Erziehung langfristig und dauerhaft angelegt, andererseits ist dies jedoch bei einer geschlossenen Unterbringung nicht der Fall. Aufgrund dessen sollen die rechtlichen Aspekte bei der Erziehung umfassend berücksichtigt werden.
2.2.3 Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe anstelle Untersuchungshaft nach §§ 71/72 JGG
Nach § 71 JGG kann der Richter im Falle eines rechtskräftigen Urteils Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anordnen. So z.B. die einstweilige Unterbringung in einem Erziehungsheim, um einer eventuell wieder zu erwartenden Straftat entgegenzuwirken oder zum Selbstschutz des Jugendlichen vor einer Gefährdung seiner persönlichen Entwicklung. An die einstweilige Unterbringung können jedoch keine Bedingungen geknüpft werden, es sind die Regelungen und Richtlinien maßgebend, an die die Einrichtung der Jugendhilfe gebunden ist (HUBERT 2002, S. 231). Der Richter hat nach dem JGG die Möglichkeit auf jeden Jugendlichen unter Beachtung der individuellen und geistigen Entwicklung sinnvoll zu reagieren. Nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke steht hierbei im Vordergrund.
Die vorläufige Untersuchung kann sowohl in einer offenen, als auch in einer geschlossenen Wohngruppe erfolgen. Um für diese Entscheidung die notwendigen sozialen und persönlichen Daten des Jugendlichen zu ermitteln, arbeitet der Jugendrichter eng mit der Jugendhilfe zusammen (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, 1997, S. 517).
§ 72 JGG bezieht sich ausdrücklich auf die Untersuchungshaft. Für diese Anordnung gelten die gleichen Voraussetzungen, wie für den Erlass einer Haftstrafe (vgl. § 72 Abs.4 JGG).
Selbst bei Vorliegen eines Haftgrundes darf, entsprechend § 72 Abs. 1 Satz 1 JGG, Untersuchungshaft nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Entscheidungen, welche für die Unterbringung der Jugendlichen Tragweite haben, werden ebenfalls immer in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt gefällt. Diese Entscheidung wird ferner stark durch das Subsidiaritätsprinzip beeinflusst (vgl. Trenczek 2000, S. 130ff).
Seit den 70er Jahren wird in der Fachöffentlichkeit immer wieder die Frage gestellt, ob geschlossene Unterbringung eine Alternative zur Untersuchungshaftvermeidung sein kann. Es soll so verfahren werden, dass durch §§ 71/72 JGG Jugendliche mittels geschlossener Unterbringung aus der U- Haft entlassen werden können, die ansonsten von der Justiz im Vorfeld von Verfahren eingesperrt würden. Somit würde die geschlossene Unterbringung in die Funktion des weicheren Strafvollzugs gestellt. Zu berücksichtigen bleibt allerdings, dass neben Forderungen der Justiz nach dem Ausbau des Angebots an geschlossenen Heimplätzen, alternative Sanktionen wie z.B. soziale Trainingskurse, Verfahrenseinstellungen bei Ersttätern oder Bagatellkriminalität auch in Betracht kommen.
Im Gegensatz hierzu fordern vor allem konservative Vertreter eine Verschärfung des Jugendstrafrechts und in diesem Sinne die Herabsetzung des Strafunmündigkeitsalters, unter die aktuelle Grenze von 14 Jahren. Justiz und Jugendhilfe sehen sich gefordert, auf die strafunmündigen, aber straffälligen Mädchen und Jungen zu reagieren. Da die Möglichkeiten der Justiz ausgeschöpft sind, springt die Jugendhilfe mit dem Lösungsansatz der geschlossenen Unterbringung ein und kann somit als eine Strafersatzfunktion verstanden werden.
Hierbei muss man sich jedoch die Frage stellen, ob eine geschlossene Unterbringung im Heim als härtere Sanktion abschreckend auf schwierige Kinder und Jugendliche wirkt, als die sonst drohende Untersuchungshaft (PANKOFER 1997, S. 61ff).
2.3 Abriss über den historischen Hintergrund der geschlossenen Unterbringung
Um die heutige und immer wiederkehrende Diskussion um geschlossene Unterbringung zu verstehen, ist es wichtig sich mit dem historischen Hintergrund und der Entwicklung der geschlossenen Heimerziehung zu beschäftigen. In meiner Arbeit möchte ich einen kurzen Abriss über die Diskussion von geschlossenen Heimen geben und hinzu auf die heute bestehende Form der Heimerziehung für Mädchen eingehen. Für weitere Hintergrundinformationen verweise ich auf PANKOFER 1997, S. 17ff.
2.3.1 Eine Rückblende der Pro und Contra Diskussion der geschlossenen Unterbringung
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts machte der Staat die Erziehung verwahrloster Mädchen und Jungen durch Gesetze und überwachende und ausführende Organe zu einer öffentlichen Aufgabe. Die Durchführung wurde vor allem in die Hände der freien und konventionellen Träger gelegt, während der Staat durch einen Verwaltungsapparat die Fürsorgeerziehung einleitet. Die Erziehung in diesen (Zwangs-) Fürsorgeanstalten mit zudem schlecht ausgebildetem Erziehungspersonal, hatte durchaus einen strafenden Charakter und orientierte sich mehr am Ordnungsgedanken, als am Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen.
Zur Zeit der Weimarer Republik vollzog sich ein entscheidender Wandel im Verständnis von öffentlicher Erziehung. So bekamen Kinder und Jugendliche zum ersten Mal ein Recht auf Erziehung. Die totalitäre Herrschaft der Nationalsozialisten brachte die wenigstens in Ansätzen vorhandenen progressiven Entwicklungen in der Fürsorgeerziehung völlig zum Erliegen. Während des Zweiten Weltkrieges hatten dann die Psychiater die Allmachtstellung über Existenz oder Nicht- Existenz von Mädchen und Jungen. „Erbgesunde“ Kinder und Jugendliche verblieben im Rahmen der öffentlichen Erziehung, alle anderen wurden wegen „pathologischer Veranlagung“, als unerziehbar und bewahrungsbedürftig in konfessionellen Fürsorgeerziehungsanstalten alten Stils oder in Jugend- KZ´s, sogenannten Jugendschutzlagern für 16- 19jährige Jugendliche eingeschlossen.
Der Faschismus und die Folgen des Zweiten Weltkrieges hatten weitreichende Auswirkungen auf die Fürsorgeinstitutionen: Zum einen war die Weiterentwicklung von progressiven Konzepten unterbrochen, andererseits stellten sich nach dem Krieg neue drängende sozial Probleme auf. Zum wiederholten Mal stand die Heimerziehung vor dem Problem, den Ansturm von heimat- und elternlosen Kindern , dem die Heime weder materiell noch personell gewachsen waren, zu bewältigen.
Die Heimerziehung blieb auch in den 50er Jahren geprägt von rigiden Strukturen, wobei die Geschlossenheit weiterhin ein unhinterfragtes, übliches Strukturmerkmal der Fürsorgeheime blieb. Die wieder auflebenden Wohlfahrtsverbänden übernahmen in althergebrachter Weise, durch starke Reglementierung, Trennung der Geschlechter und eine strenge Arbeitspflicht, die bestehenden Fürsorgeeinrichtungen und Heime.
Die repressive Struktur der Heime wurde zwar von Fachleuten kritisiert, doch wurde bis zur Heimkampagne in den frühen siebziger Jahren Geschlossenheit als Merkmal der Heimerziehung nie in Frage gestellt (vgl. PANKOFER 1997, S. 23ff).
Waren hauptsächlich eklatante Missstände das Ziel der Kritik an der zu Zeiten der Heimkampagne praktizierten Heimerziehung, so rückte bald die Frage nach strukturellen Reformen in den Blick der Öffentlichkeit. Die weit gesteckten Ziele der radikalen Heimkritik mit ihren programmatischen Forderungen nach der generellen Abschaffung der Heimerziehung machten pragmatischen Positionen Platz. Nachdem die radikalen Heimkritiker in studentischen Wohngemeinschaften eigene Erfahrungen mit heimsozialisierten Jugendlichen sammeln konnten, war von einer kompletten Abschaffung der Heimerziehung bald nicht mehr die Rede. Der allgemeine Tenor der damaligen Kritik lässt sich als den Angriff auf eine Form der Heimerziehung, in der die geschlossene Unterbringung die Regel war, zusammenfassen. Im Zuge der geplanten Jugendhilferechtsreform entbrannte erneut die Diskussion um die geschlossene Heimerziehung, als diese im Regierungsentwurf von 1978 im § 46 erstmals gesetzlich geregelt werden sollte. Während entschiedene Kritiker der geschlossenen Heimerziehung diesen Paragraphen vollständig abschaffen wollten, betonte die andere, eher vermittelnde Gruppierung die Regelungsbedürftigkeit der Materie.
Während dieser neuen Auseinandersetzung entwickelte sich eine neue Bereitschaft zur Diskussion über das alte Thema „geschlossene Unterbringung“. Bei Tagungen über das „Pro und Contra“ geschlossener Unterbringung reagierten ,Befürworter’ nicht selten mit Frustration und Trotz, jedoch sahen sich ,Gegner’ durch in ihren Augen unkooperative Verhaltensweisen von Repräsentanten der Jugendhilfe in ihren Grundannahme bestätigt.
Der durch vordergründige datenschutzrechtliche Einwände erzwungene Stopp, ausgelöst durch eine Untersuchung der IGFH zeigt sich als Beispiel für das allgemeine Klima der damaligen Auseinandersetzung.
Die Wachsamkeit gegenüber den Missständen der Heimerziehung beeinflusste auch die gegnerische Seite: Geschlossene Unterbringung wurde fortan mit weniger Selbstverständlichkeit praktiziert (vgl. v. WOLFFERSDORFF 1996, S. 13ff).
So schreibt v. WOLFFERSDORFF: „Eine der zentralen kontroversen entzündete sich am Gegensatz von Freiwilligkeit und Zwang. Auf der einen Seite wurde für die Notwendigkeit einer begrenzten Zwangsanwendung pädagogische Gründe aufgeführt, auf der anderen Seite beharrten Gegner auf der grundlegenden Unvereinbarkeit von Hilfe und Zwang“. (1996, S. 13f.)
Diese unterschiedlichen Positionen ziehen sich auch heute noch durch die Fachtagungen. Der aktuelle Trend geht weg von geschlossener Unterbringung als „ultima ratio“ hin zu einer Zäsur, in das Leben der Jugendlichen durch die geschlossene Unterbringung, um eine Jugendhilfekarriere mit vielen (unnötigen) Stationen zu vermeiden. Die Befürworter der momentan praktizierten geschlossenen Heimerziehung sehen in dieser Form eine frühzeitige Möglichkeit, über einen gewissen Zeitrahmen den hilfebedürftigen Jugendlichen die erforderliche Struktur zu vermitteln, die weitere, offene und flexiblere Hilfeformen erst möglich macht.
2.3.2 Reform mit Verspätung – Heimerziehung für Mädchen
Aufgrund meiner Tätigkeit in einem Mädchenheim und den für meine Arbeit wichtigen empirischen Teil, möchte ich kurz auf die Entwicklung der geschlossenen Heimerziehung für Mädchen eingehen. Auch hier möchte ich für weitere Informationen auf PANKOFER 1997,ff verweisen.
Das Klientel „Mädchen“ wurde in der Geschichte der Heimerziehung wenig und erst sehr spät wahrgenommen. Eine geschlechtsspezifische Sichtweise ihrer Probleme fand kaum bzw. anhand von biologischen Theorien und moralischen Standards statt. Nach Trauernicht kann die systematische Nichtbeachtung von Mädchen als „diskursive Verdrängung“ gedeutet werden.
Auch während Zeiten mit Entwicklungsschüben für die gesamte Fürsorge- und Heimerziehung erreichten die Reformbewegungen die Mädchenerziehung mit einer deutlichen Verspätung. Die patriarchalische Strukturen, die auch heute noch deutlich in Justiz und Psychiatrie zu erkennen sind, unterstützten diese Negativentwicklung einer geschlechtspezifischen, auf die Bedürfnisse der Mädchen ausgerichteten Erziehung.
Die Idee der Natur- und Triebhaftigkeit der Frau, die vom dominierenden medizinischen Diskurs ausgeht, hält sich nach wie vor hartnäckig. Auffälligkeiten bei Mädchen beziehen sich eher auf das Widersprechen gegen das Ideal der „Sittsamkeit“. Im Vordergrund steht ihre ,Sinnlichkeit’, d.h. ihre Sexualität. Ziel ist es mit der geschlossenen Unterbringung die ,Triebhaftigkeit’ der Mädchen zu kontrollieren.
Die als Gründe benannten Auslöser der erzieherischen Maßnahmen, wie die geschlossene Unterbringung von Mädchen, müssen aus diesem Grund vor dem Hintergrund des dialektischen Zusammenspiels der sexualisierten und entsexualisierten Wahrnehmung von Mädchen betrachtet werden (vgl. PANKOFER 1997, S. 48ff).
3. Kontroverse Diskussion um geschlossene Unterbringung
3.1 Indikationen für geschlossene Unterbringung im Heim
„Es kann festgehalten werden, dass es keine exakte Indikation für eine geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen gibt.“ (v. BÜLOW 1987, S. 65)
Kein Mädchen kommt einfach so in ein geschlossenes Heim. Dieser Maßnahme gehen fast immer dramatische Konflikte und oftmals jahrelange Schwierigkeiten aller Beteiligten in den verschiedensten Bereichen voraus, auf die in vielen Fällen mit einer Herausnahme aus der Familie und anschließender Heimunterbringung reagiert wird.
Die individuelle Problematik der ,besonders schwierigen Jugendlichen’ als hauptsächliche Begründung für die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung heranzuziehen, scheitert an strukturellen und überindividuellen Aspekten. Problematisch ist zudem, dass bei der individualisierenden Sichtweise meist nur das Scheitern der Jugendlichen im Blickpunkt steht, aber nicht ein genauso mögliches Scheitern der Institutionen. Auch die bloße Existenz geschlossener Heime trägt schon strukturell dazu bei, dass es ein Klientel hierfür geben muss.
Weshalb letztlich welche Form der Unterbringung gewählt wird, hängt auch vom Einfühlungsvermögen dem/ der zuständigen SachbearbeiterIn und ihrer Kenntnis von verschiedenen Hilfeangeboten für die ,besonders schwierige Jugendliche’ und nicht nur vom Zufall ab. Entscheidend ist zudem, welche Einrichtung freie Kapazitäten hat und bereit ist sie aufzunehmen (vgl. PANKOFER 1997, S. 96ff).
Das Bundesjugendkuratorium macht schon in seinem Symposium von 1982 deutlich: „Die geschlossene Unterbringung ist durch ihren freiheitsentziehenden Charakter das äußerste Mittel zur Erreichung von gesetzlichen Erziehungszielen. Demnach soll eine geschlossene Maßnahme erst dann erfolgen, wenn andere, weniger belastende Maßnahmen ausgeschöpft sind bzw. zur Verfügung sind.“ (GERKEN in BUNDESJUGENDKURATORIUM 1982, S. 123)
Befürworter der geschlossenen Unterbringung sind der Meinung den Personenkreis und die damit verbundenen Symptome klar und eindeutig beschreiben zu können:
- Häufiges Entweichen als Folge von Bindungslosigkeit
- Schwere sexuelle Verwahrlosung
- Massive Aggressivität
- Akute Selbst- und Fremdgefährdung
- Massive, kontinuierliche Eigentumsdelikte und andere Straftaten, meist in Verbindung mit Streunen
- Scheitern an, und Verweigern von Leistungen
- Depressivität
- Extremes Schutzbedürfnis (suizidale Gefährdung)
- Alkohol- und Rauschmittelmissbrauch
- Grenzfälle zur Psychiatrie (z.B. Borderline- Syndrom)
- Grenzfälle zur Justiz (z.B. U- Haft- Vermeidung)
(vgl. KUPKO 1985, S. 32)
Ausgangslage der geschlossen untergebrachten Kinder und Jugendlichen ist die Ausgrenzung aus familiären und schulischen Zusammenhängen. Obgleich die Kinder und Jugendlichen äußerlich Stärke, Selbstvertrauen und Selbstsicherheit demonstrieren, sind sie durch Demütigungs- und Kränkungserfahrungen sehr verletzlich und fühlen sich schnell angegriffen. Die ,normalen’ traditionelle, gesellschaftlich anerkannte Werte machen in aller Regel für sie keinen Sinn.
Die Kinder und Jugendliche leben in Hingabe, in unbedingtem Tun. „Haben“ und das sofort ist ihre Devise. Anstrengungen und der Verzicht auf Lust, sofern dieses überhaupt geleistet werden kann, wurden und werden nicht als lohnend empfunden. Das direkt Lohnende reizt vor allem Menschen mit Defiziten. Ambivalenzen werden von ihnen begradigt, in Leistbares umgewandelt: Gut oder böse, oben und unten richtig und falsch, schwarz oder weiß. Auf ihre eigene Art versuchen Kinder und Jugendliche zu überleben, Kränkungen zu vermeiden, ein Minimum an Selbstachtung zu retten, Ängste zu betäuben, im Scheitern immerhin noch Bekanntes und Gewohntes zu reproduzieren. Ihre Geschichte ist geprägt von Folgen durch Enttäuschung, Wertlosigkeit und Überforderung. Sie selbst werden zu Objekten von Unzuverlässigkeit. Chaotische Regelsetzungen, die ihr Leben bestimmen, äußern sich in Ungeordnetheit, wie z.B. laut zu sein, zu randalieren, zu klauen und wegzulaufen. Die selbst erlittene Gewalt wird später an anderen vollzogen um als „Profiteur“ herauszugehen.
Die äußerst mangelhafte Selbstsicherheit und die ausgeprägte soziale Inkompetenz, die sich über das Versagen im Umgang mit erwarteten Fähigkeiten und Fertigkeiten zeigen, bewirken bei den Kindern und Jugendlichen eine starke Misserfolgsorientierung und massive Kränkung. Aggressive Reaktions- und Abwehrmechanismen können durch von außen eingreifende Verhaltenssteuerung und Sanktionen „provoziert“ werden. Eine Verstrickung in administrative Maßnahmen und in die enttäuschten Hoffnungen von Helfern, welche zusätzlich den Selbstwertverlust und die personelle Desorientierung des Kindes schärfen, entstehen.
Diese Beschreibung hat Dr. Jungmann, Leiter der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Weinsberg, in einem Regelkreis zusammengefasst:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Unterbrechung dieses Regelkreises muss Ziel und Leitlinie der Erziehungshilfe sein. Die geschlossene Unterbringung kann im Sinne einer Verbesserung der Lebensprognose von Kindern und Jugendlichen mit den bereits aufgeführten Symptomen dazu beitragen (vgl. BAUER in AFET 1999, S. 52ff).
3.2 „Hilfe durch Einschluss?“ ODER „Therapie unter Zwang?“
Befürworter der geschlossenen Unterbringung gehen davon aus, dass es eine Gruppe von Kindern und Jugendlichen gibt, die man pädagogisch und therapeutisch nur erreichen kann, wenn sie vorübergehend geschlossen untergebracht sind. Diese Kinder und Jugendliche müssen daran gehindert werden, sich dem Aufbau tragfähiger Bindungen und therapeutischer Bemühungen zu entziehen. Die Befürworter sehen in der geschlossenen Unterbringung eine vertretbare und wirkungsvolle Maßnahme zur Verselbständigung und Sozialisierung von ,besonders gefährdeten’ Kindern und Jugendlichen. Durch eine intensive Betreuung und eine großzügige Ausstattung können die Einschränkungen des Freiheits- und Erziehungsspielraumes unmerklich gemacht werden (vgl. IGFH 1980, S. 4f).
Die Behauptung, geschlossene Unterbringung könne mit dem Abschließen von Zimmer-, Wohnungs- und Haustüren gleichgesetzt werden, ist nach Auffassung der Praktiker nicht haltbar. Durch die baulichen Voraussetzungen der Einrichtungen, die geschlossene Plätze anbieten, soll eine Atmosphäre geschaffen werden, in der sich die Kinder und Jugendlichen von den Räumlichkeiten her wohl fühlen und es die Möglichkeit gibt in vielen Hinsichten aktiv zu sein und sich zu betätigen, die freie Zeit sinnvoll zu gestalten. Dadurch können die Jugendlichen neue, für ihre Entwicklung nützliche und förderliche Erfahrungen machen. Die Befürworter sind der Meinung, dass die geschlossene Unterbringung keinesfalls als Disziplinierungsmaßnahme, als Möglichkeit der Verfolgung von Strafgedanken, missverstanden und missbraucht werden darf.
Die Behauptung, Erziehung unter Zwang sei nicht möglich, wird von Praktikern und Befürwortern mit dem Argument entkräftet, dass viele Erwachsene ebenfalls mehr oder weniger gezwungenermaßen in eine Therapie einwilligen, wenn der Leidensdruck groß genug ist. Die Zwänge werden von der Familie, dem Freundeskreis, der Arbeitsstelle oder durch existenzielle Bedrohung ausgeübt. Wenn also die Behauptung stimmen würde, dann dürften diese Therapien keinerlei Erfolg haben. Da sich das Kind bzw. der Jugendliche zumeist nicht freiwillig in eine Situation begeben wird, in der seine Freiheiten eingeschränkt sind, jedoch die Eltern oder Personensorgeberechtigte verhindern wollen, dass das Kind sich weiterhin in gefährliche Situationen begibt, üben die Verantwortlichen Zwang aus: Um einerseits Gefahr vom Kind abzuwenden und um andererseits zu erreichen, dass das Kind daraus etwas lernt.
Die Aussage von Gegnern, dass eine Aufnahme von Beziehungen nicht möglich ist, lässt sich mit der Tatsache entkräften, dass überall wo Menschen leben Beziehungen unterschiedlichster Art entstehen. Dies gilt auch für die Interaktionen innerhalb geschlossener Gruppen. Hinzu kommt, dass es sich bei den Betreuern um pädagogische Fachkräfte handelt, die ausgebildet sind Beziehungen aufzunehmen und zu gestalten, Beziehungsarbeit zu leisten. Das intensive Zusammenleben von Jugendlichen und Betreuern lässt auf absehbare Zeit ein Beziehungsgeflecht entstehen, das die Grundlage dafür bildet, bei den Jugendlichen Entwicklungen zu initiieren bzw. zu ermöglichen und zu festigen.
Auf die Behauptung, die Jugendlichen nicht auf die „Freiheit“ vorzubereiten, antworten Befürworter der Maßnahme mit der Erklärung, dass die untergebrachten Jugendlichen, die sich zuvor jeglicher erzieherischer Einflussnahme entzogen haben, mit Freiheiten wohl gar nicht umgehen können. Auf die von ihnen als solche verstandenen Freiheiten will und kann die geschlossene Unterbringung nicht vorbereiten. Während der Maßnahme kann versucht werden durch und über die Beziehung die Jugendlichen zu Verantwortungsbewusstsein und Selbständigkeit zu führen, so dass sie später eigenverantwortlich, ohne die Vorgabe durch äußere Umstände, sich die Voraussetzungen in einem bestimmten Rahmen dafür schaffen können ihre Freiheit bzw. ihre Unabhängigkeit von anderen selbst zu bestimmen.
Die Forderung, geschlossene Unterbringung auf zwei oder drei Monate zu begrenzen, sehen die Befürworter als nicht sinnvoll, sondern eher als schädlich. Aufgrund der schmerzhaften Vergangenheit der Jugendlichen, mit zahlreichen Beziehungsabbrüchen und daraus resultierenden Beziehungsdefiziten und –störungen gilt es, die Dauer der geschlossenen Unterbringung an der subjektiven Entwicklung der Jugendlichen und an der Bereitschaft sich aus eingegangenen Beziehungen zu lösen zu könne und zu wollen, festzumachen. Den Jugendlichen von außen alleine aufgrund theoretischer Überlegungen einen Zeitraum vorzugeben, ohne dabei auf die subjektive Entwicklung und ihre Möglichkeiten, Beziehungen aufzunehmen, diese aufzubauen, Rücksicht zu nehmen, würde bedeuten ein weiteres Misserfolgserlebnis bzw. einen weiteren Beziehungsabbruch vorzuprogrammieren (vgl. OBERSTEINER 1995, S. 234ff).
3.2.1 Geschlossene Unterbringung als „Ultima ratio“
Welchen Stellenwert geschlossene Unterbringung im Gesamtsystem der Jugendhilfe innehat, ist selbst bei Befürwortern umstritten. So besteht keine Einigkeit darüber, ob geschlossene Unterbringung als „ultima ratio“ oder als „Hilfe mit eigener Indikationsstellung (Hilfe sui generi)“ zu verstehen ist.
Während Gegner betonen, dass geschlossene Unterbringung schon aufgrund der fehlenden eindeutigen Indikationsstellung keine Hilfe ,sui generis’ sein könne, legen sie die Ergebnisse von Arbeitsgruppen zur Indikation so aus, dass ihrer Meinung nach geschlossene Unterbringung in der Praxis auch nicht als „ultima ratio“ angewendet werden kann (vgl. IGFH 1980, S. 9f.).
Befürworter vertreten den Standpunkt, dass von denjenigen, für die die geschlossene Unterbringung als letzte Möglichkeit, als „ultima ratio“ erscheint, nur als Strafe verstanden werden kann. Als Strafe für Jugendliche, die sich bisher allen Erziehungsbemühungen entzogen und widersetzt haben. Jugendlichen wird oft mit geschlossener Unterbringung gedroht, wenn sie nicht zu „...“ bereit seien: Offene Unterbringung wird als Zuckerbrot und geschlossene Unterbringung als Peitsche dargestellt. Geschlossene Unterbringung wird von Jugendlichen als Strafe verstanden, dafür, dass sie so „undankbar“ waren, die früheren Hilfsangebote nicht als solche angenommen haben und dadurch diejenigen, die sich diese Angebote überlegt hatten, hilflos machten (vgl. OBERSTEINER 1995, S. 234ff).
Die Entscheidung für geschlossene Unterbringung wird meist damit begründet, dass andere Maßnahmen und Hilfeformen gescheitert sind und keine weiteren Lösungen mehr möglich erscheinen – geschlossene Unterbringung dient somit als „finales Rettungskonzept“. Häufig wird daraus der Rückschluss gezogen, dass alle Jugendlichen eine umfangreiche Heimerfahrung bzw. Heimkarriere hinter sich haben und nur noch geschlossene Unterbringung Sinn macht um dem Entziehen des Jugendlichen entgegenzuwirken. Nach der empirischen Studie von Sabine Pankofer, 1997, lässt sich eine andere Tendenz feststellen: Die Gruppe der Mädchen ohne lange institutionelle Vorerfahrung, in der von ihr erstellten Stichprobe, ist deutlich größer. Geschlossene Unterbringung als erste Hilfemaßnahme kann unterschiedliche Begründungen haben. Zum einen orientiert sich die Argumentation am Alter der Mädchen und hat deutlich geschlechtsspezifische Implikationen: So besteht die Tendenz, wenn der Betreuungsbeginn bereits am Anfang der Pubertät steht mit stärker eingriffsorientierten Maßnahmen auf die als besonders schwierig geltenden pubertierenden Mädchen zu reagieren. Die Einweisung in ein geschlossenes Heim kann aber auch aufgrund der Bedenken der Verantwortlichen, schon zu lange mit der Anordnung von Hilfemaßnahmen gewartet zu haben, erfolgen. Die auf die Jugendliche zum einen als abschreckend wirkende Funktion eines „short sharp shocks“ und zum anderen als positiver Aspekt ihnen die belastende Erfahrung durch verschiedene Institutionen gereicht zu werden zu ersparen, kann in diesem Fall eintreten. Eine so schnelle Einweisung kann Delegierungsprozesse vermeiden und den Betroffenen eine klassische Heimkarriere ersparen (vgl. PANKOFER 1997, S. 96ff).
Hierbei ist darauf zu verweisen, dass diese Vorgehensweise eklatant gegen die Bestimmungen der UN- Kinderrechtskonvention verstößt. Laut der Konvention darf nach Artikel 40 die Freiheit nur entzogen werden, wenn die dem Kind zur Last gelegten Handlungen nach innerstaatlichem Recht verboten sind und das angeklagte Kind von einem Rechtsbeistand verteidigt wird. Zudem darf eine Freiheitsentziehung nach Artikel 37 nur als „letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden“ (vgl. SPÄTH 1995, S. 66).
3.2.2 Gegenstimmen zur geschlossenen Unterbringung
Die Gegenstimmen lassen sich, laut der IGFH- Arbeitsgruppe „Geschlossene Unterbringung“ (vgl. 1995, S. 32ff), in drei Gruppen von Gegenargumenten unterteilen:
- Rechtliche Argumente
- Pädagogische Argumente
- Strukturelle Argumente
Bei den rechtlichen Argumenten sind insbesondere folgende Argumente zu beachten: Zuerst lässt sich die Auffassung, dass Grundrechte nur gegenüber dem Staat wirken mit einem modernen Verfassungsverständnis nicht mehr vereinbaren. Die Grundrechte wirken auch gegenüber dritten Personen. Ebenso lässt sich auch die Auffassung, dass Kinder keine Rechte aus ihren Grundrechten gegen ihre Eltern geltend machen können, nicht mehr mit einem modernen Verfassungsverständnis vereinbaren. Sie ist antiquiert und gehört mittlerweile den Zeiten an, als noch elterliche Gewalt die herrschende Norm der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern war. Zuletzt muss auch für Kinder und Jugendliche gelten, dass in ihr Grundrecht auf die Freiheit der Person nur dann eingegriffen werden kann augrund eines Gesetzes. Ein solches Gesetz muss die Rechtstatbestände und die Rechtsfolgen präzisieren. In einem Rechtsstreit um eine drohende geschlossene Unterbringung dreht sich alles um eine Frage: Kann eine geschlossene Unterbringung mit dem Wohl des Kindes vereinbar sein? Die Arbeitsgruppe präzisiert dies indem sie es als notwendig ansehen, Jugendlichen, die geschlossen untergebracht sind, den Klageweg zu empfehlen, da bei den Entscheidungen nach § 1631 b BGB die Regelungen nach dem Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) allzu oft nicht beachtet würden. Zunächst ist hier besonders § 50 b FGG zu erwähnen: Das Kind muss hiernach ab dem 14. Lebensjahr persönlich angehört werden, dies ist in § 70 c FGG nochmals als besonderes Anhörungsrecht bei Unterbringungssachen geregelt. Darüber hinaus ist in § 20 FGG geregelt, dass jeder, dessen Rechte durch die Verfügung betroffen sind, ein Beschwerderecht besitzt. Darüber hinaus bestimmt § 59 FGG ausdrücklich, dass auch ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters sein Beschwerderecht ausüben kann.
Die Jugendhilfe hat heute die Möglichkeit ihre Leistungsangebote aus ihrem fachlichen Kontext heraus zu gestalten, weshalb sie freiheitsentziehende Maßnahmen ablehnen kann und muss. Außerdem besteht für sie auch keinerlei rechtliche oder fachliche Notwendigkeit dem etwaigen Drängen der Justiz nachzugeben.
Das zentrale Aussage der pädagogischen Argumentation lautet zugespitzt: „Erziehung ist nur in Freiheit möglich.“ Erziehung soll Freiwilligkeit und Vertrauen voraussetzen und ein Interaktionsprozess sein, der auf einer positiven menschlichen Beziehung basiert. Es ist unbestritten, dass auch unter Zwang Lernprozesse stattfinden können, aber es stellt sich die Frage nach den Resultaten einer solchen „schwarzen Pädagogik“ (Rutschky).
Die prinzipielle Ablehnung geschlossener Unterbringung lässt sich in folgende „pädagogische“ Argumente zusammenfassen: Auf der einen Seiten ist die Sozialisation ein an den jeweiligen Sozialraum gebundener Prozess. Was kann ein Jugendlicher, der über längere Zeit geschlossen untergebracht ist, für das Leben „draußen“ lernen? Ist es nicht eher so, dass die Jugendlichen lernen zu „spuren“, sich den Zwangsbedingungen einfach anpassen, dass sie eine Art „Knastpersönlichkeit“ ausbilden? Auf der anderen Seite wird aufgrund der Verweildauer in geschlossenen Einrichtungen eine tragfähige, pädagogische Beziehung verunmöglicht. Drei Monate geschlossen untergebracht, sind zwar viel zu lang, aber viel zu kurz um in dieser Zeit eine tragfähige Beziehung aufzubauen. Als letztes Argument besteht die Meinung, dass es, selbst wenn es tragfähige Beziehungen geben sollte, werden diese unmöglich aufgrund der hohen Entweichungsraten geschlossener Einrichtungen. Die Arbeitsgruppe konstatiert ein annähernd gleiches Fluchtverhalten in der geschlossenen, ebenso wie in der offenen Wohngruppe. Damit wird aber das immer wiederkehrende Hauptargument für geschlossene Unterbringung, nämlich das häufige Entweichen von Jugendlichen, entkräftet.
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- Citation du texte
- Nicole Lorch (Auteur), 2003, Der Erfolg der geschlossenen Unterbringung von Mädchen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19584
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