Die Wahl der jeweiligen Gewinnermittlungsart ist eine der fundamentalsten steuerlichen Entscheidungen eines jeden Steuerpflichtigen, der Gewinneinkünfte erzielt. Ebenfalls geht von der Finanzierung eine immanente Wirkung für den dauerhaften Erfolg oder Misserfolg aus.
Ziel dieser Arbeit ist es nun darzustellen, welche genauen Einflüsse von den verschiedenen steuerlichen Gewinnermittlungsarten auf unterschiedliche Unternehmensfinanzierungsformen ausgehen. Somit soll diese Arbeit eine Klärung der Vorteilhaftigkeit der Gewinnermittlungsarten auf dem Gebiet der Finanzierungswirkungen bieten.
Inhaltsverzeichnis
TABELLENVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1. PROBLEMSTELLUNG
2. GRUNDZÜGE DER STEUERLICHEN GEWINNERMITTLUNG
2.1. Grundlagen der steuerlichen Gewinnermittlung
2.2. Darstellung der untersuchungsrelevanten Gewinnermittlungsarten
2.2.1. Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich
2.2.2. Gewinnermittlung nach Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung
3. UNTERSUCHUNGSRELEVANTE FINANZIERUNGSARTEN
3.1. Abschreibungsfinanzierung
3.2. Rückstellungsfinanzierung
3.3. Selbstfinanzierung
4. EINFLUSS DER GEWINNERMITTLUNGSARTEN AUF DIE EINZELNEN FINANZIERUNGSARTEN
4.1. Auswirkungen der Gewinnermittlungsarten auf die Abschreibungsfinanzierung
4.2. Auswirkungen der Gewinnermittlungsarten auf die Rückstellungsfinanzierung
4.3. Auswirkungen der Gewinnermittlungsarten auf die Selbstfinanzierung
5. ZUSAMMENFASSUNG
ANHANG
LITERATURVERZEICHNIS
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Gewinnermittlungsmethoden für bestimmte Steuerpflichtige
Tabelle 2: Vergleich von Rücklagen- und Fremdkapitalfinanzierung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Problemstellung
Die Wahl der jeweiligen Gewinnermittlungsart ist eine der fundamentalsten steuerlichen Entscheidungen eines jeden Steuerpflichtigen, der Gewinneinkünfte erzielt. Ebenfalls geht von der Finanzierung eine immanente Wirkung für den dauerhaften Erfolg oder Misserfolg aus.
Ziel dieser Arbeit ist es nun darzustellen, welche genauen Einflüsse von den verschiedenen steuerlichen Gewinnermittlungsarten auf unterschiedliche Unter-nehmensfinanzierungsformen ausgehen. Somit soll diese Arbeit eine Klärung der Vorteilhaftigkeit der Gewinnermittlungsarten auf dem Gebiet der Finanzierungs-wirkungen bieten.
Zunächst wird in Kapitel 2 dieser Arbeit der Frage nachgegangen, welche ertrag-steuerlichen Gewinnermittlungsarten überhaupt zulässig sind. Diese werden in einem weiteren Schritt kurz dargestellt und es soll eruiert werden, welche Gewin-nermittlungsarten für die nachfolgende Untersuchung relevant und geeignet sind. Anschließend werden die als relevant erachteten Gewinnermittlungsarten des Betriebsvermögensvergleichs und der Einnahmen-Ausgaben- Überschussrechnung dargestellt und es wird kurz auf die jeweiligen Besonderheiten und Unterschiede eingegangen.
In Kapitel 3 werden die für die Analyse relevanten Unternehmensfinanzierungsformen der Abschreibungs-, Rückstellungs- und Selbstfinanzierung dargestellt. Ferner soll bereits an dieser Stelle der Frage nach den Auswirkungen der Gewinnermittlungsarten in Bezug auf die einzelne Finanzierungsart ansatzweise nachgegangen werden.
Im anschließenden Kapitel 4 wird nun explizit die Frage aufgegriffen, welche Einflüsse von der jeweiligen Gewinnermittlungsart auf die einzelnen Unterneh-mensfinanzierungsformen ausgehen. In diesem Rahmen wird auch kurz auf die Wirkungen von Agio und Disagio eingegangen, die denen der Abschreibungsfi-nanzierung sehr ähnlich sind. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass weniger das exakt quantifizierbare Ausmaß der ertragssteuerliche Beeinflussung auf Fi-nanzierungsentscheidungen, sondern die generelle Wirkung unter bestimmten restriktiven Annahmen im Zentrum dieser Arbeit steht. Eine Quantifizierung der Wirkungen dürfte wohl den Rahmen dieser Arbeit bei weitem übersteigen.
Im letzten Kapitel erfolgt eine Zusammenfassung und Bewertung der zuvor herausgearbeiteten Ergebnisse sowie eine abschließende Würdigung.
2. Grundzüge der steuerlichen Gewinnermittlung
2.1. Grundlagen der steuerlichen Gewinnermittlung
Die Grundlage einer jeden Besteuerung bildet die Bemessungsgrundlage. Für die Ertragssteuern bedeutet dies, dass die Bemessungsgrundlage weitgehend durch den jeweiligen steuerrechtlichen Gewinn dargestellt wird.
Nach dem Einkommensteuergesetz sind mehrere Gewinnermittlungsarten möglich1. Die zwei wesentlichen Gewinnermittlungsarten sind zum einen die Ge-winnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG beziehungsweise nach § 5 Abs. 1 EStG2, die Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich und zum anderen die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, die Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung3. Diese beiden Gewinnermittlungsarten zeichnen sich da-durch aus, dass sie am weitesten verbreitet sind und weitestgehend allen Ge-winneinkunftsarten offen stehen4.
Von eher nachrangiger Bedeutung ist die Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG, die so genannte „Tonnagebesteuerung“. Bei dieser Gewinnermittlungsart wird der Gewinn, welcher aus dem Betrieb international verkehrender Handelsschiffe resultiert, pauschaliert nach der Tonnage der Schiffe berechnet5.
Ebenfalls als nachrangig ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, nach § 13a EStG einzustufen. Als Besteu- erungsgrundlage dient hier der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3 EStG, welcher unter Beachtung des § 13a Abs. 4-6 EStG pauschal mit 35 v.H. als Gewinn angesetzt wird.
Da sowohl die „Tonnagebesteuerung“, als auch die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen nur einem sehr beschränkten Kreis an Einkommensteuerpflichtigen offen steht und diese teilweise eher dem Bereich der Subventionen6, als dem Bereich der gerechten Gewinnermittlungsvorschriften zuzuordnen sind7, werden diese beiden Gewinnermittlungsarten bei der weiteren Beurteilung des Gesamtthemenkomplexes außer Acht gelassen.
Schließlich muss noch erwähnt werden, dass die Finanzbehörde nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO bei fehlender oder nicht ermittelbarer Besteuerungsgrundlage diese schätzen darf8. Dies ist jedoch nicht als Gewinnermittlungsart im eigentlichen Sinne anzusehen.
Die einkommensteuerlichen Einkunftsarten 4 - 79 ermitteln ihr zu versteuerndes Einkommen als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG, jedoch stellt dies ebenfalls keine Gewinnermittlungsart dar.
Für den körperschaftsteuerlichen Gewinn gilt, dass dieser weitestgehend nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 EStG ermittelt wird10, da dieser Gewinn nur aus Einkünften aus Gewerbebetrieb resultieren11 und nach § 266 HGB i.V.m. § 267 HGB Kapitalgesellschaften zur Bilanzierung verpflichtet sind12. Das Gewerbesteuergesetz sieht vor, dass als Ansatz für den gewerbesteuerli-chen Ertrag die Gewinne nach dem Einkommensteuergesetz und Körperschafts-teuergesetz des jeweiligen Gewerbebetriebs herangezogen werden. Diesen Ge-winnen werden nun gemäß den §§ 8 und 9 GewStG bestimmte Beträge hinzuge-rechnet beziehungsweise sie werden um bestimmte Beträge gekürzt. Es ist festzuhalten, dass weder das Körperschaftsteuergesetz, noch das Gewer-besteuergesetz eine eigenständige Gewinnermittlungsart im wirklichen Sinn darstellt13. Somit werden diese Gesetze für die weitere Untersuchung ausge-klammert.
2.2. Darstellung der untersuchungsrelevanten Gewinnermittlungsarten
2.2.1. Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich
Bei der Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich gilt als Gewinn „der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirt-schaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen“14.
Hauptmerkmal ist die Erfassung von Geschäftsvorfällen nach dem Realisations-und Imparitätsprinzip. Das bedeutet, dass nicht der Zahlungsstrom der Geschäftsvorfälle eine buchhalterische Erfassung bedingt, sondern deren Realisierung durch den Steuerpflichtigen15. Dies führt unter anderem dazu, dass eine periodengerechte Erfolgsabgrenzung über Abschreibungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten zu erfolgen hat.
Die Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich existiert in zwei leicht unterschiedlichen Varianten. Zum einen ist dies der Betriebsvermögensvergleich mittels originärer Steuerbilanz16 nach § 4 Abs. 1 EStG und durch eine derivative Steuerbilanz gemäß § 5 Abs. 1 EStG17.
Die derivative Steuerbilanz wird aus einer existenten Handelsbilanz unter Beach-tung des Maßgeblichkeitsprinzips abgeleitet18. Dies bedeutet, dass die handels-rechtlichen Bilanzansätze, die nach den entsprechenden Grundsätzen ordnungs-gemäßer Buchführung und den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelt wurden, soweit keine steuerlichen Regelungen dem entgegenstehen19, in die Steuerbilanz übernommen werden müssen20. Die Grundlage dafür bildet § 140 AO, dieser betrifft alle Steuerpflichtigen die bereits schon nach anderen Gesetzen21, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zur Führung von Büchern verpflichtet sind. Die Verpflichtungen der jeweiligen anderen Gesetze sind für steuerliche Zwecke zu beachten22.
Zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG sind Gewerbetreibende, welche nach § 140 AO oder § 141 Abs. 1 AO buchführungspflichtig sind und Gewerbebetriebe welche freiwillig Bücher führen, verpflichtet.
Die originäre Steuerbilanz ist eine eigenständige Steuerbilanz auf Grundlage der §§ 4 - 7k EStG und somit unabhängig von den Vorgaben einer Handelsbilanz23. Dieser Gewinnermittlungsform unterliegen land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die entweder nach § 141 Abs. 1 AO zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, sowie Freiberufler welche ebenfalls freiwillig Bücher führen.
Die Unterschiede zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und nach § 5 Abs. 1 EStG liegen, wie bereits erwähnt, darin, dass die letztgenannte Gewinnermittlungsform sowohl an die Maßgeblichkeit aus der Handelsbilanz, als auch an die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften gebunden ist.
Dies führt dazu, dass bedingt durch das handelsrechtliche strenge Niederstwertprinzip Umlaufgüter zwingend auf den niedrigern Wert abzuschreiben sind24. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG besteht ein Bewertungswahlrecht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG25.
2.2.2. Gewinnermittlung nach Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung
Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG basiert auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip26. Somit ist, im Gegensatz zum Betriebsvermögensvergleich, nicht der Zeitpunkt der Realisation von Geschäftsvorfällen maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Ein- und Auszahlung27.
Da bei der Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung keine Aufzeichnungen, außer dem Anlageverzeichnis28 zu führen sind, ist das Betriebsvermögen nicht bestimmbar und somit zur Gewinnermittlung nicht hinreichend geeignet. Die Ge-winnermittlung erfolgt durch die Aufrechnung der Betriebseinnahmen gegen die Betriebsausgaben.
Das Realisationsprinzip wird in verschiedenen Punkten durchbrochen. Eine sol-che Durchbrechung liegt unter anderem vor, bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, welche über mehr als eine Periode genutzt werden. Der Aufwand, der aus diesen resultiert, wird nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG entspre-chend den Abschreibungsregeln periodengerecht verteilt. Durch die Regelungen des § 6c EStG ist die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG mit Einschränkungen29 möglich. Ebenso ist die Bildung von Sonder- und Ansparab-schreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe gemäß § 7g EStG, mit Modifikationen30 zulässig31.
Diese Gewinnermittlungsart können Freiberufler32 und Gewerbetreibende, welche nicht freiwillig Bücher führen oder die aufgrund des Unterschreitens der Grenzen des § 141 AO auch nicht dazu verpflichtet sind33, wählen. Ebenso ermitteln land- und forstwirtschaftliche Betriebe, welche freiwillig, auf Grund des Wahlrechtes nach § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG freiwillig Betriebseinnahmen und Ausgaben auf-zeichnen und die Grenzen des § 13a Abs. 1 EStG überschreiten, jedoch nicht nach § 4 Abs. 1 EStG bilanzieren, ihren Gewinn nach dieser Gewinnermittlungs-art34.
Durch die Loslösung der Gewinnermittlungsart von einer Bilanz und vom Realisa-tions- beziehungsweise Imparitätsprinzip gibt es einige grundlegende Unter-schiede zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG dürfen Anschaffungs- und Herstellungskosten von nicht abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens erst zum Zeitpunkt der Veräußerung erfolgswirksam erfasst werden. Eine Teilwertabschreibung ist bei der Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung generell nicht zulässig35. Die Bildung von Pensi-onsrückstellungen nach § 6a EStG ist ebenfalls nicht zulässig. Erst die Auszah-lung einer Rente würde eine Betriebsausgabe darstellen36, dies gilt gleichsam für alle sonstigen Rücklagen, Rückstellungen und Abgrenzungsposten37. Durch die Aufnahme von Darlehn bedingten Einzahlungen gelten nicht als Betriebseinnah-men, Rückzahlungen nicht als Auszahlungen38. Die Option gewillkürtes Betriebs-vermögen zu bilden besteht nicht für Steuersubjekte, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Es wird lediglich nach notwendigem Betriebsvermögen und Privatvermögen differenziert.
3. Untersuchungsrelevante Finanzierungsarten
3.1. Abschreibungsfinanzierung
Die Abschreibungsfinanzierung ist eine Form der Innenfinanzierung. Durch eine Abschreibung werden Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens, die einer mehrperiodischen Nutzung unterliegen, über die entsprechende Nutzungsdauer, gemäß den Regelungen des § 7 EStG, verteilt39.
[...]
1 Die Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung nach dem Kleinunternehmerförderungsgesetz wird hierbei nicht berücksichtig, näheres dazu in: Merker, C., Steuer & Studium, 2003, S. 538-540.
2 Auf die Unterschiede diese beiden Regelungen wird in Kapitel 2.2.1. explizit eingegangen.
3 Diese wird in der Literatur auch häufig als Überschussrechnung der Betriebsausgaben über die Betriebseinnahmen bezeichnet.
4 Zur Übersicht des Gesamtkomplexes wird an dieser Stelle auf Anhang I, S. V verwiesen.
5 Vgl. Scheffler, W., Ertragsteuern, 2001, S. 79.
6 Vgl. Drüen, K.-D., DStR, 1999, S. 1589.
7 Vgl. Tipke K./Lang, J., Steuerrecht, 2002, S. 357.
8 Vgl. Birk, D., Steuerrecht, 2002, S. 425-426.
9 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.
10 Basierend auf § 7 Abs. 1 KStG, modifiziert durch die §§ 8 ff. KStG.
11 Vgl. Jacobs, O. H.(Hrsg.), Rechtsform, 1998, S.136.
12 Vgl. Tipke K./Lang, J., Steuerrecht, 2002, S. 452-453.
13 Vgl. Birk, D., Steuerrecht, 2002, S. 323 und S.352 sowie Haberstock, L./Breithecker, L., Steuerlehre, 2000, S. 147-148.
14 § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.
15 Vgl. Birk, D., Steuerrecht, 2002, S. 236-237.
16 Zur Definition der Steuerbilanz siehe: § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV.
17 Vgl. Federmann, R. , Bilanzierung, 2000, S. 35.
18 In der Praxis ist dieses Vorgehen meist nicht so zu beobachten, siehe dazu: Scheffler, W., Ertragsteuern, 2001, S. 77-78.
19 Als steuerrechtlich bedingte Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsprinzips sei hier exemplarisch die Passivierung handelsbilanzieller Pensionsrückstellungen genannt, soweit diese nicht § 6a Abs. 1 + 2 EStG entsprechen.
20 Vgl. Knobbe-Keuk, B., Unternehmenssteuerrecht, 1991, S. 17-19.
21 Hier ist unter anderem auf das HGB zu verwiesen, insbesondere auf den § 267 HGB.
22 Vgl. § 140 AO.
23 Vgl. Scheffler, W., Ertragsteuern, 2001, S. 77.
24 Nähers dazu siehe: Coenenberg, A. G., Jahrsabschluß, 1997, S. 93.
25 Kaminski, B./Strunk, G., Grundlagen, 2001, S. 90.
26 Siehe § 11 EStG.
27 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Betriebseinnahmen dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie angefallen sind. Für Betriebsausgaben gilt dies gemäß § 11 Abs. 2 Satz EStG analog. Eine Ausnahme stellt jedoch die so genannte „10-Tage-Regelung“ nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG dar.
28 Siehe § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG.
29 Siehe dazu Kapitel 3.3. und 4.3.
30 Zu den Modifikationen siehe § 7g Abs. 6 EStG.
31 Vgl. Strunk,G./Kaminski, B., Gewinnermittlung, 2001, S. 187.
32 Alle Einkünfte nach § 18 EStG.
33 Dies kann nur auf Gewerbetreibende zutreffen, da Freiberufler generell nicht zur Buchführung verpflichtet sind.
34 Vgl. Selchert, F. W., Grundlagen, 2001, S 71.
35 Vgl. Tipke K./Lang, J., Steuerrecht, 2002, S. 263-264.
36 Siehe § 11 EStG.
37 Vgl. Drüen, K.-D., DStR, 1999, S. 1590.
38 Vgl. Scheffler, W., Steuerbilanz, 2002, S. 17.
39 Vgl. Wöhe, G/Bilstein, J., Unternehmensfinanzierung, 2002, S. 360-361.
- Quote paper
- Dennis Koob (Author), 2003, Einfluss der steuerlichen Gewinnermittlung auf die Finanzierung von Unternehmen - eine betriebswirtschaftliche Analyse, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19493
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