1. Einführung
1.1. Internethistorie
Was wir heute als Internet kennen ist eine Weiterentwicklung des ARPANET
(Advanced Research Projects Agency), welches 1969 vom USVerteidigungsministerium
aufgebaut und für militärische Zwecke genutzt wurde.
1
In den folgenden Jahren wurde es mehr und mehr für den kommerziellen und
wirtschaftlichen Bereich geöffnet. In den 70ern wurde es hauptsächlich von
Universitäten und Forschungseinrichtungen genutzt. So wurden
• Stanford Research Institute
• University of Utah
• University of California in LA
• University of California in Santa Barbara
über das Telefonnetz miteinander verbunden.2
Im März 1989 wurde das WWW (World Wide Web) von Tim Berner-Lee am
Kernforschungszentrum CERN entwickelt. Dadurch ist eine benutzerfreundliche
Darstellung und Bedienung des Internets möglich.3
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
1.1. Internethistorie
1.2. Globalisierung des Internets
1.3. Internetnutzung
1.3.1. Studie von Fittkau & Maaß
2. nationales Recht
2.1. Internetrecht
2.2. Rechtsnormen
2.2.1. Informations- und Kommunikations-Gesetz
2.2.2. Mediendienste-Staatsvertrag
2.2.3. Signaturgesetz
2.2.4. Signaturverordnung
2.2.5. Fernabsatzgesetz
2.2.6. Bürgerliches Gesetzbuch
2.2.7. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
2.2.8. Strafgesetzbuch
2.2.9. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
2.2.10. Gesetzüber den Schutz von Marken und sonstigen Kenn-
2.2.11. Urheberrechtsgesetz
2.2.12. Bundesdatenschutzgesetz
2.2.13. Teledienstedatenschutzgesetz
2.2.14. Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
2.2.15. Telekommunikationsgesetz
2.2.16. Telekommunikationsdatenschutzverordnung
2.2.17. Teledienstegesetz
2.2.18. Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen
2.2.19. Internationales Privatrecht
3. internationales Recht
3.1. EU-Recht
3.2. UN-Kaufrecht
3.3. Internationales Wettbewerbsrecht
3.4. Internationales Urheberrecht
4. Tabellenverzeichnis
5. Internetquellen
6. Literaturverzeichnis
7. Präsentation
1. Einführung
1.1. Internethistorie
Was wir heute als Internet kennen ist eine Weiterentwicklung des ARPANET (Advanced Research Projects Agency), welches 1969 vom US- Verteidigungsministerium aufgebaut und für militärische Zwecke genutzt wur- de In den folgenden Jahren wurde es mehr und mehr für den kommerziellen und wirtschaftlichen Bereich geöffnet. In den 70ern wurde es hauptsächlich von Universitäten und Forschungseinrichtungen genutzt. So wurden1
- Stanford Research Institute
- University of Utah
- University of California in
- University of California in Santa Barbara
über das Telefonnetz miteinander verbunden.2
Im März 1989 wurde das WWW (World Wide Web) von Tim Berner-Lee am Kernforschungszentrum CERN entwickelt. Dadurch ist eine benutzerfreundliche Darstellung und Bedienung des Internets möglich.3
1.2. Globalisierung des Internets
Die Zahl der weltweiten Internetnutzer nimmt rasant zu. 1995 wurden 30 Milli- onen User verzeichnet, 1999 bei 153 Millionen und Anfang 2002 lag die Zahl der Internetuser bei 429 Millionen, die das Angebot des Internets nutzen.4
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Internetnutzer nach Regionen (Angaben in Mio.)5
1.3. Internetnutzung
Bei den meisten Internetnutzern steht die Informationsrecherche an erster stelle, gefolgt von Shoppen und Nachrichten. Homebanking wird zwar von einigen genutzt, für die meisten ist aber die Abwicklung ihrer Bankgeschäfteü- ber das Internet noch zu unsicher.6
Nach einer Umfrag bei Händlern sind, Software, Bahn- und Flugtickets, Ho- mebanking, Reisen, CDs, Hardware, Bücher, für den Handel im Internet gut geeignet. Das Vertreiben von Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Haus- haltsartikel, Lebensmittel, Kleidung und Schuhe wird als ungeeignet angese- hen.7
1.3.1. Studie von Fittkau & Maaß
Seit 1995 wird von Fittkau & Maaß zweimal im Jahr eine Marktanalyse erstellt. An den letzten drei Studien nahmen im Durchschnitt 90000 Menschen teil. So nimmt die Zahl der Frauen und der Personenüber 50 Jahren, die das Internet nutzen, zu.8
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Internetnutzer nach Geschlecht9
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 3: Internetnutzer nach Alter10
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 4: Einkaufen im Internet11
Damit nimmt die Zahl der Menschen, die sich für das Einkaufen ohne Ladenöffnungszeiten entscheiden, zu.
2. nationales Recht
2.1. Internetrecht
Das Gebiet Internetrecht lässt sich in fünf große Bereiche untergliedern:
Domainrecht
Immaterialgüterrecht Wettbewerbsrecht
Vertrags- und E-Commercerecht Datenschutzrecht
Und nicht zu vergessen das Strafrecht, denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum, wo Straftaten ungesühnt bleiben.12
Es gibt jedoch zwischen dem angloamerikanischen und z.B. dem deutschen Gesetz unterschiedliche Auffassungenüber das Internetrecht. Das amerikanische Recht sieht eine Kommunikationsfreiheit vor, so das jegliche Art von gesetzlichen Regelungen als verfassungswidrig gelten. In Deutschland hingegen wird die Information als Wirtschaftsgut angesehen und als dieses muss es durch gesetzliche Regelungen geschützt werden.13
2.2. Rechtsnormen
Es gibt folgende Rechtsnormen die auf das Internet angewendet werden kön- nen:
- Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
- Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)
- Signaturgesetz (SigG)
- Signaturverordnung (SigV)
- Fernabsatzgesetz (FernAbsG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Gesetzüber den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)
- Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Telekommunikationsdatenschutzverordnung (TDSV)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen (AGBG)
- Internationales Privatrecht (IPR) 14
Im folgenden werden die einzelnen Rechtsnormen kurz erläutert.
2.2.1. Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
Das am 13. Juni 1997 in Kraft getretene Informations- und Kommunikati- onsdienste-Gesetz enthält u.a., dass das Verbreiten von indizierten Inhal- ten im Internet unzulässig ist.15 Des Weiteren wird geregelt dass jedes Un- ternehmen, welche Ware im Internet vertreibt, den jeweiligen Endpreis an- zugeben hat.16
Das Informations- und Kommunikationsdienste- Gesetz gilt nach §2 Abs.1 IuKDG für „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).“17
2.2.2. Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)
Im MDStV vom 20. Januar 1997 finden sich dieselben Regelungen zur Haf- tung wie im Teledienstgesetz, jedoch ist die Haftung für Medienanbieter nicht eingeschränkt. Des Weiteren finden sich im MDStV Regelungen zum Datenschutz.18
Nach §2 Abs.2 MDStV gilt der Staatsvertrag für „ das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. [...]“ []
2.2.3. Signaturgesetz (SigG)
Das am 1. August 1997 in Kraft getretene Signaturgesetz, soll den Internetuser vor dem Missbrauch seiner persönlichen Daten schützen. Durch einen Signaturschlüssel, was die elektronische Vertragsunterschrift darstellen soll, ist es für Dritte nicht möglich, Waren, auf den Namen eines anderen, im Internet zu bestellen.
Um eine digitale Signatur zu erhalten, wendet man sich an eine Zertifizie- rungsstelle. Diese ordnet der Person einenöffentlichen Signaturschlüssel zu.
Ein Signaturschlüssel - Zertifikat enthält u.a.
- den Namen des Inhabers
- denöffentlichen Signaturschlüssel
- sowie die Bezeichnung der Algorithmen, um den Schlüssel ver- wenden zu können.19
Im Februar 2001 wurde eine Novellierung des Signaturgesetzes verabschiedet. Danach wird zwischen einer „elektronischen Signatur“ sowie einer „fortgeschrittenen digitalen Signatur“ unterschieden. Letzteres wird vor Gericht als Beweismaterial anerkannt.20
Eine „elektronische Signatur“ ist nach §2 Nr. 1 SigG „Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen“. Der Unterschied zwischen der „elektronischen Signatur“ und der „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“ ist nach §2 Nr. 2 SigG, das die Signatur der „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“
- einem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet ist,
- die die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglicht.
- Die Erzeugung der Signatur muss mit Mitteln, entstehen, die unter der Kontrolle des Signaturschlüssel-Inhabers liegen.
- Des Weiteren müssen Veränderungen an den Daten erkennbar sein.
Es gibt außerdem noch die „qualifizierte elektronische Signatur“, die sich nach §2 Nr.3 SigG in folgenden Punkten von der „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“ unterscheidet:
die Erzeugung der Signatur muss auf einem gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen
und muss mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt wer- den.21
[...]
1 Meyers Lexikonredaktion, Schüler Duden Informatik, S. 229
2 RRZN, Netzwerke-Grundlagen, S.146
3 Hoeren, Internetrecht, S. 19
4 http://www.cyberatlas.internet.com
5 http://www.cyberatlas.internet.com
6 BMWi, Elektronischer Geschäftsverkehr, S. 54
7 BMWi, Elektronischer Geschäftsverkehr, S. 43
8 http://www.w3b.de
9 http://www.w3b.de
10 http://www.w3b.de
11 http://www.w3b.de
12 Hoeren, Internetrecht,
13 Droll, Internetrecht E-Commerce, S. 12
14 Droll, Internetrecht E-Commerce, S.12
15 Ricke, Ratgeber Online-Recht, S. 122
16 Erd, Online Recht kompakt, S.117
17 http://www.netlaw.de/gesetze/iukdg.htm
18 Erd, Online Recht kompakt, S. 71
19 http://awmn.de/downloads/doc_mdstv_020302.pdf
20 Hoeren, Internetrecht, S. 242
21 http://www.netlaw.de/gesetze/sigg.htm
- Quote paper
- Diplom-Informationswirtin (FH) Riana Karsten (Author), 2003, Rechtliche Aspekte im Internet - Stand 2003, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19398
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