I. Einleitung
„The power of the Web is in its universality. Access by everyone regardless of
disability is an essential aspect.”1
- Timothy Berners-Lee –
(W3C-Direktor)
Das Internet ist zu einem wichtigen Medium geworden. Sei es im Bereich der
Kommunikation, Informationsbeschaffung oder im E-Commerce. Der Zugang
für jedermann macht das Internet einzigartig, jedoch ist die Grenzenlosigkeit in
manchen Fällen ein Problem. Die Globalisierung hat ihre Grenzen in Bezug auf
die Rechtsordnungen der einzelnen Länder, denn eine Internetpräsenz ist von
jedem Ort dieser Welt erreichbar, so das es zu unterschiedlichen Auffassungen
z.B. beim Verbraucherschutz, Urheberrecht oder beim Wettbewerbsrecht kommen
kann. Unsicherheit besteht vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr
welches Recht angewendet werden soll, wenn die Parteien aus unterschiedlichen
Staaten kommen. Denn nach welchen Kriterien wird bestimmt welches
Recht gilt? Für den Laien ist dies schwer zu entscheiden. Mit nur einem Klick
befindet er sich schon auf einer Internetpräsenz, deren Besitzer sich auf den
Kaiman Inseln aufhält. Wird für die Internetpräsenz keine länderspezifische Top
Level Domain (beispielsweise „.de“ für Deutschland) verwendet, sondern eine
generische Top Level Domain, wie beispielsweise „.com“, ist es schwierig die
Internetpräsenz einzuordnen. Um dem entgegen zu wirken, wurde in der Europäischen
Union eine Vielzahl von Richtlinien verabschiedet, die bis zu einem
bestimmten Datum in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden sollte.
Die Richtlinien gelten jedoch nur in 15 und nach der Ost-Erweiterung in 25 europäischen
Staaten. Das Internet aber ist international und endet nicht an den
Grenzen Europas. So ist es möglich, dass private oder auch kommerziell genutzte
Internetpräsenzen, unbewusst gegen geltendes Recht eines anderen
Staates verstoßen könnten, beispielsweise gegen Urheberrechte. Es ist jedoch
unmöglich und auch nicht zumutbar, das beispielsweise ein privater Betreiber
einer Internetpräsenz aus Deutschland, der seine Urlaubsfotos im Internet präsentiert,
die Rechtsordnung von Australien kennen muss. Bei international agierenden
Unternehmen ist es zweifelsohne wichtig, dass sie die Rechtsordnung
der jeweiligen Länder kennen, wenn sie mit Kunden im Ausland in Kontakt treten.
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
I. EINLEITUNG
II. ZUGANG ZUR VIRTUELLEN WELT
1. PROVIDER
2. PFLICHTEN DES PROVIDERS UND DES KUNDEN
3. VERTRAGSARTEN NACH DEM BGB
3.1. Miet- und Pachtvertrag
3.2. Dienstvertrag
3.3. Werkvertrag
3.4. Kaufvertrag
3.5. Kombinationsverträge
4. TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ
II.I. ZUSAMMENFASSUNG
III. WAHL DER DOMAIN
1. WERT EINER DOMAIN
2. DOMAIN- UND MARKENRECHERCHE
3. ICANN / DENIC
4. TOP LEVEL DOMAINS
4.1. generische Top Level Domains
4.2. country-code Top Level Domains
5. SECOND LEVEL DOMAIN
6. MARKENRECHT
6.1. Bedeutung einer Marke
6.2. Geschäftlicher Verkehr
6.3. Marke
6.4. Trademark
6.5. E-Branding
7. NAMENSRECHT
8. FIRMENRECHT
9. WETTBEWERBSRECHT
10. DOMAIN-GRABBING
10.1. Anticybersquatting Consumer Protection Act
11. SCHIEDSSTELLEN
11.1. „.de“-Domain
11.2. „.com“-, „.net“-, „.org“ - Domains
11.3. „.biz“- und „.info“-Domain
III.I. ZUSAMMENFASSUNG
IV. SCHUTZ DES INHALTS
1. GESCHÜTZTE WERKE
2. LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
3. URHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHTE
4. VERVIELFÄLTIGUNG
5. ARCHIVE UND ELEKTRONISCHE PRESSESPIEGEL
6. ZITAT
7. DATENBANK
8. LINKS
9. FRAMES
10. VERWERTUNGSRECHTE
11. VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN
12. GESETZLICHE SCHRANKEN
13. INTERNATIONALE VERTRÄGE
13.1. Berner Übereinkunft
13.2. TRIPs-Abkommen
13.3. weitere Abkommen
14. SCHUTZ DES INHALTS
IV.I. ZUSAMMENFASSUNG
V. ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR
1. RÜCKBLICK
2. VORTEILE DES E-COMMERCE
3. TELE- UND MEDIENDIENSTE
4. WETTBEWERB
4.1. Definition
4.2. gute Sitten
4.3. Verwendung von Marken
5. WERBUNG
5.1. Werbung per E-Mail
5.2. Werbung auf der Internetpräsenz
5.3. Werbung für bestimmte Produkte
6. GESCHÄFTSFORMEN
6.1. B2B
6.2. B2C
7. VERBRAUCHERSCHUTZ
7.1. Fernabsatzgesetz
7.2. Verbraucherschutz in der EU
7.3. Verträge mit Minderjährigen
8. INFORMATIONSPFLICHTEN DES UNTERNEHMERS
8.1. Anbieterkennzeichnung
9. WILLENSERKLÄRUNG
9.1. digitale Signatur
10. ANNAHME DES ANGEBOTS
10.1. Angebot
10.2. Annahme
11. WIDERRUF
11.1. Widerrufsrecht im Ausland
12. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
13. ZAHLUNGSMETHODEN
13.1. Sicherheit
13.2. Kreditkarte
13.3. andere Zahlungsmethoden
14. GERICHTSSTAND
14.1. B2B-Bereich
14.2. B2C-Bereich
14.3. Vollstreckung
V.I. ZUSAMMENFASSUNG
VI. GLÄSERNER NUTZER
1. RÜCKBLICK
2. GRUNDIDEE
3. VERBOT MIT ERLAUBNISVORBEHALT
3.1. Bundesdatenschutzgesetz
3.2. TDDSG/MDStV
4. DATEN
4.1. Bestandsdaten
4.2. Nutzungsdaten
4.3. Verbindungsdaten
4.4. Abrechnungsdaten
5. SCHUTZ DER DATEN
6. AUSKUNFT
7. PERSONALISIERUNG
8. COOKIES
9. DATENSCHUTZ IM AUSLAND
9.1. Safe Harbour
10. KONTROLLINSTITUTIONEN
VI.I. ZUSAMMENFASSUNG
VII. FAZIT
TABELLENVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
QUELLENVERZEICHNIS
1. LITERATUR
2. INTERNET
3. GESETZESTEXTE
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
„The power of the Web is in its universality. Access by everyone regardless of disability is an essential aspect.”1
- Timothy Berners-Lee - (W3C-Direktor)
Das Internet ist zu einem wichtigen Medium geworden. Sei es im Bereich der Kommunikation, Informationsbeschaffung oder im E-Commerce. Der Zugang für jedermann macht das Internet einzigartig, jedoch ist die Grenzenlosigkeit in manchen Fällen ein Problem. Die Globalisierung hat ihre Grenzen in Bezug auf die Rechtsordnungen der einzelnen Länder, denn eine Internetpräsenz ist von jedem Ort dieser Welt erreichbar, so das es zu unterschiedlichen Auffassungen z.B. beim Verbraucherschutz, Urheberrecht oder beim Wettbewerbsrecht kom- men kann. Unsicherheit besteht vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr welches Recht angewendet werden soll, wenn die Parteien aus unterschiedli- chen Staaten kommen. Denn nach welchen Kriterien wird bestimmt welches Recht gilt? Für den Laien ist dies schwer zu entscheiden. Mit nur einem Klick befindet er sich schon auf einer Internetpräsenz, deren Besitzer sich auf den Kaiman Inseln aufhält. Wird für die Internetpräsenz keine länderspezifische Top Level Domain (beispielsweise „.de“ für Deutschland) verwendet, sondern eine generische Top Level Domain, wie beispielsweise „.com“, ist es schwierig die Internetpräsenz einzuordnen. Um dem entgegen zu wirken, wurde in der Euro- päischen Union eine Vielzahl von Richtlinien verabschiedet, die bis zu einem bestimmten Datum in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden sollte. Die Richtlinien gelten jedoch nur in 15 und nach der Ost-Erweiterung in 25 eu- ropäischen Staaten. Das Internet aber ist international und endet nicht an den Grenzen Europas. So ist es möglich, dass private oder auch kommerziell ge- nutzte Internetpräsenzen, unbewusst gegen geltendes Recht eines anderen Staates verstoßen könnten, beispielsweise gegen Urheberrechte. Es ist jedoch unmöglich und auch nicht zumutbar, das beispielsweise ein privater Betreiber einer Internetpräsenz aus Deutschland, der seine Urlaubsfotos im Internet prä- sentiert, die Rechtsordnung von Australien kennen muss. Bei international agie- renden Unternehmen ist es zweifelsohne wichtig, dass sie die Rechtsordnung der jeweiligen Länder kennen, wenn sie mit Kunden im Ausland in Kontakt tre- ten.
Eines der wichtigsten Kriterien die genannt werden, wenn es darum geht welche Zielgruppe mit der Internetpräsenz angesprochen werden soll, ist die Sprache. Ist die Sprache Deutsch befindet sich die Zielgruppe in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Bei Englisch kann sich jeder Internetnutzer angesprochen fühlen, der diese Sprache beherrscht. Ein weiteres Kriterium ist die Verwendung eines bestimmten Währungszeichens. In 12 Ländern Europas ist dies der Euro. Für den Kunden werden durch die gemeinsame Währung die Preise transparent und sind leichter zu vergleichen, dennoch sind es 12 unterschiedliche Rechtsordnungen die in Betracht kommen.
Die Domain dient im Internet als „Hausnummer“ für die Internetpräsenz. Von daher ist es vor allem für Unternehmen wichtig ihre Unternehmenskennzeich- nung auch als Domain registrieren zu können. Wird eine Domain unrechtmäßig registriert können Rechte Dritter verletzt werden, wie Namen-, Firmen und Mar- kenrechte. Ein englisches Gericht hat bei einem Markenrechtsstreit geurteilt:
„the mere fact that websites can be accessed anywhere in the world does not mean... that the law should regard them as being used everywhere in the world.“2
Im Folgenden sollen nun die rechtlichen Rahmenbedingungen einer internatio- nal genutzten Internetpräsenz erläutert werden, in Bezug auf folgende Frage- stellungen:
Welche Verträge können im und mit Bezug auf das Internet geschlossen wer- den? Warum sind Domains wichtig? Welcher rechtliche Schutz kann auf Domain-Namen angewendet werden?
Genießt eine Internetpräsenz urheberrechtlichen Schutz? Wie weit darf Werbung gehen? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen bei Geschäften im Internet beachtet werden? Worauf muss der Verbraucher achten? Welche Daten dürfen erhoben werden, damit der Internetnutzer nicht zum gläsernen Nutzer wird? Da für die Diplomarbeit nur eine Bearbeitungszeit von drei Monaten zur Verfügung steht, werde ich nur Bezug auf die kommerzielle Nutzung einer Internetpräsenz nehmen und dabei den Schwerpunkt auf die deutsche Rechtsordnung legen. Etwaige Unterschiede zu den Rechtsordnungen einiger europäischer Länder und der USA werden gezeigt.
II. Zugang zur virtuellen Welt
Bevor man seine Waren dem Internetpublikum präsentieren kann, benötigt man einen Zugang zur „virtuellen Welt“, der vom Access-Provider ermöglicht wird. Des Weiteren muss die Ware anschaulich gezeigt werden, wenn man als Händler im Internet auftreten möchte. Verfügt man nichtüber HTML- und Programmier-Kenntnisse, benötigt man einen Webdesigner. Von daher muss der Unternehmer erst selbst unterschiedliche Verträge abschließen, bevor er seinen ersten Kaufvertrag mit einem Kunden abschließen kann.
1. Provider
Das „Providing“ bedeutet, dass ein Unternehmen einem Dritten gewisse Leistungen zur Verfügung stellt, die dieser aktiv oder passiv nutzen kann.3
Access-Provider bietet Zugang zum Internet Service-Provider hält fremde Inhalte zur Nutzung bereit Content-Provider stellt eigene Inhalte im Internet bereit Host-Provider hält die Internetpräsenz des Kunden auf dem Server bereit Web-Design-Provider gestaltet Internetpräsenzen Support- und Wartungsprovider pflegt und wartet die Hard- und Software Netz-Provider stellt die Netztechnik bereit Online-Dienst wird meist auch als Provider tätig und verbindet verschie- dene Dienstleistungen miteinander Sonstige Provider stellen z.B. Domains, Werbebanner, Verschlüsse- lungssoftware oder Abrechnungssysteme bereit4 Provider gelten als Telekommunikationsdienstleister, die ihre Dienste jedermann zugänglich machen müssen (§ 2 TKV, Telekommunikations-Kunden- schutzverordnung). Sie haften bei Vermögensschäden bis zu 12500 Euro und bis zu einer Summe von 10 Mio. Euro (§ 7 Abs. 2 TKV).
2. Pflichten des Providers und des Kunden
Der Provider hat gewisse Pflichten zu erfüllen. Ein Host-Provider muss dem Nutzer den Speicherraumüberlassen, so lange der Vertrag gilt, muss dem Nut- zer die Möglichkeit gegeben sein, Zugang zu seiner auf dem Server des Hosts gespeicherten Internetpräsenz zu haben. Außerdem muss die Verfügbarkeit der Leistung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angegeben sein (in Prozent für einen bestimmten Zeitraum). Werden Lizenzen für Software verge- ben, muss das Nutzungsrecht eingeräumt werden. Ist die Internetpräsenz mit einem E-Mail-Account verbunden, so müssen auch die E-Mail-Adressen verge- ben werden. Etwaige Zusatzleistungen wie Hotlines und Supportleistungen müssen dem Standard entsprechen.
Nicht nur der Provider hat Pflichten zu erfüllen, sondern auch der Kunde. Dies beginnt schon bei der Registrierung, dabei müssen die Angaben der Wahrheit entsprechen. Die vergebenen Passwörter müssen geheim gehalten werden, damit sie nicht von Dritten missbraucht werden können. Der Inhalt der Internet- präsenz darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen, denn der Provider hat das Recht die Internetpräsenz zu sperren. Der Kunde ist natürlich dazu verpflichtet die Vergütung zu zahlen.5
3. Vertragsarten nach dem BGB
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) liegt ein Vertrag vor, wenn zwei o- der mehrere Personen eine Willensübereinstimmungüber die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs erzielen.6 7
3.1. Miet- und Pachtvertrag
Das sind beispielsweise Hosting-Verträge, wobei der Provider seinem Auftrag- geber Speicherplatz auf einem Rechner sowie Zugangsleistungen vermietet.
3.2. Dienstvertrag
Der Provider hat bestimmte Dienste zu erbringen. Nur bei einer SupportLeistung kann man von einem Dienstvertrag sprechen.
3.3. Werkvertrag
Der Vertragspartner muss einen konkreten Erfolg erbringen, welcher der Andere abnehmen und dementsprechend vergüten muss.
Bei Webdesign-Tätigkeiten gilt der Webdesigner als Unternehmer der durch den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller als Auftraggeber zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist (§ 631 Abs. 1 BGB).
1. Inhalt eines Werkvertrags8
Pflichten und Verpflichtungen: Dieser Teil des Vertrages enthält die Pflichten der einzelnen Parteien und den Abgabetermin des Werkes.
Test und Akzeptanz: Ein Vertragüber eine Web-Design Leistung sollte eine Test- und Akzeptanzklausel beinhalten. Der Kunde sollte Zeit be- kommen, das Werk zu testen und eventuelle Reklamationen anzugeben. Nach dieser Zeit ist es dem Kunden nicht mehr möglich das Werk abzu- lehnen. Wurden die Entwurfvorgaben nicht nach den Wünschen des Auftragge- bers umgesetzt, so kann er die Annahme zurückweisen. Danach hat er gemäß § 634 BGB ein Recht auf Verbesserung (§ 635 BGB) oder er kann die Mängel, nach einer bestimmten Frist, selber verbessern (§ 637 BGB). Nach §§ 323 und 326 Abs. 5 BGB kann er auch vom Vertrag zu- rücktreten oder die Vergütung mindern (§ 638 BGB). In seltenen Fällen kann auch ein Schadensersatz verlangt werden (§ 634 Nr. 4 BGB).
Ist das Werk fertig gestellt und wird es dem Auftraggeberübergeben, muss es frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Es muss der Qualität der Branche entsprechen und darf keine Rechte Dritter verletzen (§ 633 BGB).9
Bezahlung: Es wird meistens in zwei Phasen bezahlt. Der Web- Designer bekommt zuerst eine Anzahlung und den Rest des Betrages bei Abnahme des Kunden. Eventuell gibt es einen Bonus bei frühzeitiger Fertigstellung des Werkes.
Wurde keine Vergütung festgelegt, so gilt dieübliche Vergütung, die in der Branche gezahlt wird, als stillschweigend vereinbart (§ 632 BGB).10 Die durchschnittliche Bezahlung, die sich nach dem Aufwand berechnet, für:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Kosten für die Programmierung11
Rechte: Hierbei müssen urheberrechtliche Fragen und Lizenzierung festgehalten werden. Bei der Vergabe der Nutzungsrechte (Lizenzen), kann der Webesigner entweder ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht verge- ben (§ 31 UrhG). Beim ausschließlichen Nutzungsrecht darf der Webde- signer (Urheber) jedoch Elemente, die er für dieses Werk verwendet hat, nicht mehr für spätere Arbeiten verwenden. Die Nutzungsrecht sollten in- haltlich, zeitlich und räumlich vergeben werden (§ 32 UrhG). Ebenso soll- te festgehalten werden, ob der Inhaber des Nutzungsrechts Änderungen an dem Werk vornehmen darf, ohne die Zustimmung des Urhebers zu benötigen (§ 39 UrhG).12
Garantieerklärung: Der Entwickler und der Kunde müssen angeben, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen. Anerkennung der Tätigkeit: In den meisten Fällen wird ein Link auf die Seite des Web-Designers gesetzt. Möglich wäre auch, dass dieser Link auf jeder Seite in der Fußzeile erscheint, auf manchen Seiten ein Banner eingebunden wird oder es eine komplette Seiteüber den Webdesigner gibt.
Domain-Registrierung: Wenn der Kunde sich nicht selbst eine Domain registriert hat, dann sollte im Vertrag festgehalten werden, welche Do- main auf den Kunden registriert werden soll.
Kündigung: In der Kündigungsklausel sollten die Gründe angegeben sein, unter der es beiden Parteien erlaubt ist den Vertrag aufzulösen. Ein Grund könnte sein, dass die fertige Version nicht den Wünschen des Kunden entspricht. Es sollte aber der anderen Partei, die Zeit gegeben werden, etwaige Fehler auszubessern.
Gerichtsstand: Sollte es dennoch zu einer gerichtlichen Verhandlung kommen, wird in der Schlichtungsklausel der Ort des Gerichtes angege- ben.
Einverständnis: Die Einverständnisklausel gibt mit der Unterschrift bei- der Parteien an, dass sie dem Inhalt des Vertrages zustimmen.
3.4. Kaufvertrag
Der Providerüberlässt dem Nutzer eine Leistung gegen Zahlung eines einmaligen Entgeltes.
3.5. Kombinationsverträge
Dabei werden einzelne Teile der Leistung den passenden Regelungen aus einem Vertragstyp unterstellt.
4. Telekommunikationsgesetz
Nach § 89 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) dürfen Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist.
II.I. Zusammenfassung
Alle Verträge, die man abschließt, sollte man genau prüfen. In Verträgen von Webdesign-Tätigkeiten (Werkverträgen) sollten alle wichtigen Punkte enthalten sein, vor allem die Frage des Urheberrechts. Wird dem Auftraggeber nicht das alleinige Nutzungsrechtübertragen, hat der Webdesigner die Möglichkeit, Ele- mente wie beispielsweise Buttons, auch für andere Internetpräsenzen zu ver- wenden. Ebenso sollte in dem Vertrag enthalten sein, dass der Auftraggeber kleinere Änderungen an der Internetpräsenz selbst ausführen kann. Der Provi- der haftet nur bis zu einer bestimmten Summe (§ 7 Abs. 2 TKV), so dass er vor unrechtmäßigen Zahlungsaufforderungen geschützt ist. Es kann nämlich vor- kommen, dass aus bestimmten Gründen die Internetpräsenz nicht erreichbar ist, beispielsweise weil der Server gewartet wird. Dies sollte jedoch in den All- gemeinen Geschäftsbedingungen angegeben sein.
III. Wahl der Domain
Die Domain ist heutzutage mehr als nur eine Buchstaben- und Zahlenkombination. Sie repräsentiert die Person oder das Unternehmen, das sich hinter der Internetpräsenz verbirgt und ist somit die Hausnummer des „virtuellen Grundstücks“ im Internet.
1985 wurde die erste Domain registriert („symbolics.com“). Bis Mitte 1986 wur- den 100 Domains beantragt, vor allem von US-Universitäten und großen Unter- nehmen. Die Registrierung für die Öffentlichkeit ist erst seit Mitte der Neunziger Jahre möglich.13 Seit 1999 ist die Zahl der registrierten Domains in Deutschland drastisch gestiegen. Waren es 1999 erst 500000 Domains sind es Anfang 2003 schonüber 6 Mio. Domains.14 Damit verfügen 70 von 1000 Einwohnernüber eine eigene Domain. Die Domain wird zum größten Teil für private Zwecke ver- wendet, nur knapp 20% der Domains ist für Firmen registriert. Die Inhaber stammen aus 118 Ländern, jedoch machen die ausländischen Registrierer nur 30000 von den 6 Millionen Eintragungen aus.15
Einige Domains, die 1999 noch frei waren, gehören heute zu den wertvollsten Adressen im deutschsprachigen World Wide Web. Dazu gehören:
angeln.de, blond.de, brautkleid.de, buero.de, bundesrat.de, bundestag.de, feu- erwehr.de, gesundheit.de, globus.de, html.de, kalender.de, klavier.de, klemp- ner.de, kochbuch.de, kondom.de, krimi.de, kritik.de, lotterie.de, motorrad.de, muesli.de, nordpol.de, oktoberfest.de, optiker.de, politik.de, schule.de, statis- tik.de, suedpol.de, telefonbuch.de, testament.de, traumschiff.de, tuba.de, um- zug.de, unfall.de, versicherung.de, viagra.de, wandern.de, zahnarzt.de.16
1. Wert einer Domain
Bei der Wahl der Domain sollte man sich im Klaren sein, das nicht nur das Un- ternehmen, sondern auch die Domain selbst an Wert zunehmen kann. Um die- sen Wert feststellen zu können, gibt es beispielsweise die RICK-Formel (http://www.rick-formel.de). Dabei geht man vom juristischen Namensrisiko (R), dem Image der Top Level Domain (I), die kommerzielle Nutzbarkeit des Domain-Namens (C) und schließlich von der Kürze, also der Anzahl der Buchstaben, die in der Domain enthalten sind (K), aus.17 Umso wichtiger ist es deshalb, eine Domain zu wählen, die prägnant ist und sich von anderen Domains gut unterscheiden lässt. Denn 50 % der Internetnutzer geben eine Internetadresse direkt ein, um zu einer Internetpräsenz zu gelangen.18
Handel
Betrachtet man die Zahl der registrierten Domains, liegt die „.com“-Top Level Domain (TLD) weit vorne. So werden mit solchen Domains, da sie nicht auf ein Land begrenzt sind, beim Verkauf hohe Preise erzielt. Die teuerste Domain war 1999 business.com mit 7,5 Mio. US-Dollar.19 Erst im Februar 2003 erwarb ein Hannoveraner Reifenhändler ein Paket mit den Domains reifen.de, reifen.info, reifen.org und breitreifen.at zum Gesamtpreis von 200000 Euro.20 Für 400000 Euro soll die Domain marketing.de ihren Besitzer wechseln und wäre damit die teuerste Domain unterhalb „.de“, die in Deutschland bisher gehandelt wurde.21 Die mit Abstand „wertvollste“ Domain in der virtuellen Welt ist die Domain „sex.com“, deren Wert in einem gerichtlichen Verfahren auf 250 Mio. US-Dollar geschätzt wurde. Um diese Domain wird seit Jahren ein gerichtlicher Streit ge- führt, wer nun der rechtmäßige Besitzer ist.22 Zweifelsohne sind Domains die auf Internetpräsenzen mit erotischem Inhalt verweisen sehr profitabel. So wird für die Domain „sex.biz“ für 15000 Euro im Monat ein neuer Pächter gesucht.23
2. Domain- und Markenrecherche
Ob die gewünschte Domain noch frei ist, kann man bei jeder Registrierstelle kostenlos recherchieren, z.B. bei
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Registrierstellen
Für die Markenrecherche bietet sich an:
- Deutsches Patent- und Markenamt: http://www.dpma.de
- Patentinformationszentrum TU Dresden: http://www.tu-dresden.de/slub/spiz.html
- Europäisches Markenamt:
http://oami.eu.int/search/trademark/La/de_tm_search.cfm
- US-Patent and Trademark Office:
http://trademarks.uspto.gov
- International registrierte Marken: http://madridexpress.wipo.int
- Titelschutzanzeiger: http://www.presse.de
- Softwareregister:
http://www.software-register.de
3. ICANN / DeNIC
Bis Herbst 1998 wurde die Koordinierung von Adressverwaltung und -vergabe von der Internet Assigned Numbers Authority (IANA), die der Internet - Society als Dachverband der Internet - Organisation (ISOC) und dem US-Federal Network Council (Gremium von der US-amerikanischen Regierung) untergeordnet war, ausgeführt. Im Herbst 1998übernahm die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) diese Aufgaben, die eine NON-Profit Organisation ist und ihren Sitz in den USA hat.24
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Struktur der ICANN 25
Die ICANN besteht aus einem 19-köpfigen Board of Directors, der sich zusam- mensetzt aus jeweils drei Direktoren von den drei Supporting Organisationen und neun werden von der „Internetgemeinde“ gewählt. Der Präsident wird dann von den 18 Direktoren bestimmt.26 Für die nächsten drei Jahre ist dies der Aust- ralier Paul Twomey, der im März 2003 M. Stuart Lynn abgelöst hat.27 Die Aufgaben der ICANN sind u.a. Kontrolle und Verwaltung des Root-Server- Systems, Vergabe und Verwaltung der IP-Adressen und Vergabe und Verwal- tung von TLDs.28
Die staatliche Aufsichtüber die ICANN hat das amerikanische Wirtschaftsministerium.29
Registrierstellen
Für die generischen Top Level Domains (gTLD) ist die Internet Network Infor- mation Centers Registration Service (InterNIC, http://www.internic.com) als Re- gistrierungsstelle zuständig. In Europa wird die Adressvergabe von der Réséaux IP Européens-Network Coordination Center (RIPE-NCC, http://www.ripe.net), mit Sitz in Amsterdam, koordiniert. Unterhalb der länder- spezifischen Top Level Domain (ccTLD) „.de“ vergibt der Interessenverband Deutsches Network Information Center (IV-Denic, http://www.denic.de) seit dem 01. Januar 1994 die Second-Level-Domains, der sich 1996 in DeNIC e.V. um- benannte und ihren Sitz in Frankfurt hat. Die DeNIC hat die Pflicht auf grobe markenrechts- oder wettbewerbswidrige Verwendung zu prüfen. Bei offensicht- lichen Rechtsverstößen oder rechtskräftigen Urteilen muss sie eingreifen.30 Es ist generell nicht die Aufgabe der Registrierungsstellen jede Domain auf Ver- stöße gegen Rechte Dritter zu prüfen, darauf muss der Registrierer achten.
In Spanien kann bei der Registrierungsstelle ES-NIC, für die ccTLD „.es“, nur dann eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung als Domain registriert werden, wenn man die dazugehörenden Rechte hat. Bei einer Marke muss die Urkunde des Patent- und Markenamtes vorgelegt werden.31
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Struktur der Registrierungsstellen32
Zukunft
Zukünftig können Domains gelöscht werden, die unterhalb einer gTLD registriert wurden, wenn vorsätzlich falsche oder verfälschte Angaben verwendet werden, vorsätzlich geänderte Angaben nicht gemeldet werden oder eine Benachrichtigung der Registrierstelle nicht binnen 15 Tage beantwortet wird. Dadurch will die ICANN die Richtigkeit der in der Who-is Datenbank vorhandenen Informationen gewährleisten. Unterlässt die Registrierungsstelle die Überprüfung der Daten, kann die Akkreditierung entzogen werden.33
4. Top Level Domains
Jede Second Level Domain ist unter jeder TLD nur einmal registrierbar. So kann es sein, dass die gewünschte Domain eventuell schon vergeben ist. Den- noch ist durch die Auflockerung der Vergabekriterien in manchen Ländern eine Registrierung der ccTLD möglich, auch wenn man keinen Wohn- oder Ge- schäftssitz in dem Land hat. In Deutschland („.de“) und beispielsweise auch in den USA („.us“) ist dies immer noch Voraussetzung, um eine Domain zu erhal- ten. Für einige Unternehmen wie z.B. Ebay oder Amazon ist es nicht nur wichtig ihr Internatangebot in der jeweiligen Landessprache anzubieten, sondern auch un- ter der jeweiligen ccTLD. Das deutschsprachige Angebot von Ebay und Ama- zon befindet sich unter http://www.ebay.de bzw. http://www.amazon.de. Das englischsprachige Angebot ist für Ebay unter http://www.ebay.com zu finden und für Amazon unter http://www.amazon.com.
4.1. generische Top Level Domains
Die gTLD ist ohne Bezug auf ein bestimmtes Land im Gegensatz zu einer ccTLD. Jedoch sind von den „alten“ TLDs nur „.com“, „.net“ und „.org“ für die Öffentlichkeit registrierbar. Seit dem Jahr 2000 wurden von der ICANN sieben zusätzliche TLDs eingeführt, um der „Namensknappheit der bisherigen gTLDs entgegenzuwirken. Für „.biz“ und „.info“ wurden spezielle Verfahren zur Verga- be der Domains eingeführt. So wurden beim Round-Robin (für „.biz“) und beim Sun-Period-Verfahren (für „.info“), zuerst die Anträge von Markeninhabern be- arbeitet.34 Die Vergabe der neuen TLDsübernimmt nicht, wie bei „.com“, „.net“ und „.org“, die InterNIC, sondern unterschiedliche Organisationen.
Nach Angaben der RegistryPro beginnt die Sunrise-Periode für die TLD „.pro“, für freie Berufe, am 21. April 2003. Dabei sind die Registrierungsberechtigten Markeninhaber und vorerst Rechtsanwälte („.law.pro“), Ärzte („.med.pro“), Steuerberater („.cpa.pro“) sowie angeschlossene Institutionen wie Kanzleien und Krankenhäuser, wenn sie sich in den USA befinden. Nichtamerikaner kön- nen sich ab dem 01. Juli 2003 eine Domain registrieren. Geplant sind dann auch länderspezifische Erweiterungen wie beispielsweise „.recht.pro“ für im deutschsprachigen Raum ansässige Rechtsanwälte.35 Zu den freien Berufen gehören nach § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), die selb- ständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengym- nasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, bera- tenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtig- ten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sach- verständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Die ICANN hat im September 2002 die TLD „.eu“ für Europa beschlossen. Es wurde bisher noch nicht entschieden, welche Vergabestelle für die TLD verant- wortlich ist.36 Die EU-Kommission wird wahrscheinlich dem Konsortium EURid den Zuschlag geben. Das Konsortium wurde von den ccTLD-Verwaltungen der Länder Belgien, Italien und Schweden gegründet. Eine Vormerkung der ge- wünschten Domain ist unter http://www.dotEU.info möglich.37 In Erwägung kommt von der ICANN auch die Einführung der generischen TLDs „.health“ und „.shop“.38
Tabelle 3: gTLDs und Vergabestellen39
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
4.2. country-code Top Level Domains
Es bestehen momentan, zuzüglich der 15 generischen TLDs, 251 TLDs, wie z.B.
Tabelle 4: ccTLDS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In Frankreich beispielsweise wird die TLD inöffentliche und sektorale TLDs un- tergliedert. Öffentliche TLDs sind „.fr“, „.asso.fr“, „.nom.fr“, „.presse.fr“, „.prd.fr“, „.tm.fr“, und „.com.fr“. Als sektorale TLDs gelten „.notaire.fr“ und „.pharmacien.fr“.40
Durch die strengen Registrierungsregeln in Spanien, es dürfen nur bürgerliche Namen, Geschäftsbezeichnungen und Marken registriert werden, gibt es unterhalb der ccTLD „.es“ nur 45000 Domains. Dies soll durch die Einführung von Subdomains wie z.B. „.com.es“ oder „.nom.es“ geändert werden.41
TLD als wirtschaftlicher Faktor
In einigen Ländern gilt die TLD als Wirtschaftsgut und wird somit jedermann zugänglich gemacht. Dabei ist es unabhängig, ob man in dem Land einen Wohn- oder Geschäftssitz hat oder nicht.
Durch die Liberalisierung einiger Länder bei der Vergabe der ccTLDs, kann je- der beispielsweise eine „.cn“-Domain für China registrieren. Dies ist seit März möglich und viele Unternehmen nutzen das, da sie dadurch einen Zugang zum größten Markt der Welt haben. Geht man davon aus, dass nur 13 % der Chine- sen sich eine Domain registrieren lassen, dies wären immerhin 39 Millionen Menschen, so wäre die „.cn“-Domain eine der erfolgreichsten TLDs vor „.com“ mit momentan circa 22 Millionen Registrierungen.42 Von der chinesischen Re- gierung wurden aber Einschränkungen gemacht. Es dürfen demnach keine In- halte angeboten werden, die gegen die chinesische Regierung gerichtet sind, nationalen Interessen schaden, füröffentliche Störung sorgen oder pornogra- phischen Zwecken dienen.43 Seit dem 28. Februar 2003 besteht auch die Mög- lichkeit in der Landrush-Period eine ccTLD des Landes Schweden („.se“) zu registrieren. Man muss sich dabei nicht an die Registrierungsstelle des jeweili- gen Landes wenden, sondern diese Aufgabeübernimmt ein Webspace- Provider wie z.B. Puretec oder Strato. Die deutschen Provider erzielten dabei Zuteilungen von 50 bis 70 %, so gingen Domains wie jobs.se oder anwalt.se an deutsche Kunden. Auch mit der irakischen ccTLD („.iq“) werden Pläne gemacht. So sieht die amerikanische Firma Alani Corporation, die die Rechte zur ccTLD besitzt, vor, die ccTLD zu verkaufen, um mit dem Gewinn die Infrastruktur von Irak wieder aufzubauen. Die Endung könnte aber auch als „IntelligenzQuotient“ vermarktet werden.44 Dies wäre aber ein makabrer Scherz. Im September wird Finnland neue Vergaberegelungen für die ccTLD „.fi“ einführen. Somit liberali- sieren immer mehr Länder die Vergaberegelungen für ihre ccTLD. Meist ist so- gar nur die Angabe des Providers als Ansprechperson (admin-c) nötig, um eine ccTLD eines anderen Landes zu erhalten.45 Damit rückt der wirtschaftliche Fak- tor immer mehr in den Vordergrund. Für die ccTLD „.cn“ müsste man beispiels- weise pro Jahr 50 Euro bezahlen.46
Vermarktung
Geläufig im deutschsprachigen Raum ist beispielsweise die TLD „.tv“, die als Abkürzung für Television gilt, aber eigentlich die ccTLD des Inselstaates Tuvalu ist. Der Musiksender VIVA beispielsweise bietet sein Internetangebot unter der Internetadresse http://www.viva.tv an. Es gibt jedoch ein paar weitere TLDs, die für andere Zwecke vermarktet werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 5: Medien-TLDs47
Eine Übersichtüber alle TLDs gibt es unter:
http://www.iana.org/cctld/cctld-whois.htm
5. Second Level Domain
Aufbau einer Domain
Die Second Level Domain ist der eigentliche Namensbestandteil, der frei gewählt werden kann, wenn die Domain noch nicht vergeben ist und in mehrere Subdomains aufgeteilt werden kann.48
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Aufbau einer Domain49
Domain Name System
Durch die Architektur des Internets als Netz ist ein eindeutiges Adressieren des Empfängers zwingend. Jeder einzelne Rechner besitzt eine eindeutige IP- Adresse (Internet Protokoll Adressen), die aus vier durch Punkte getrennte De- zimalzahlen besteht (z.B. 255.255.255.00) und jeweils eine Länge von 8 Bit ha- ben. Jede dieser Zahlengruppen kann 2 Formen zur Identifikation annehmen (256 = 0 bis 255).
Da man sich die IP-Adressen schwer merken kann, wurde 1986 das DNS (Domain Name System) eingeführt, dabei werden den IP-Adressen eine Buchstabenkombination zugewiesen (Domain-Name). Dieses Systemübernimmt die Übersetzung der Domain-Namen in eine IP-Adresse. Die beteiligten Rechner kommunizieren ausschließlichüber die IP-Adressen.50 Die IP-Adressen die mit dem derzeitigen Protokoll IPv4 zur Verfügung stehen, werden bald aufgebraucht sein, so dass ein neues Protokoll eingeführt werden muss. Das Protokoll IPv6 bietet theoretisch 3,4 x 10 Adressen. Das wären für einen Quadratmillimeter Erdoberfläche 660 Billiarden IP-Adressen.51
Vorgaben
Die DeNIC hat vorgegeben, dass eine Second Level Domain unterhalb der TLD „.de“ aus mindestens 3 und maximal 63 Zeichen bestehen und Zahlen (0-9), Buchstaben (A-Z) und den Bindestrich enthalten darf. Jedoch darf sie nicht mit einem Bindestrich beginnen.52 Eine Domain unterhalb einer generischen TLD kann aus mindestens 2 Zeichen bestehen.53 Unter der TLD „.de“ ist es nicht möglich Domains zu registrieren, die nur aus einem oder zwei Zeichen bestehen, da sonst ein Fehler in der DNS Resolver Software auftritt. Auch sind Domains nicht gestattet, die nur aus Zahlen bestehen. Es sollten auch keine Domains registriert werden, die folgendes enthalten,
- Top Level Domain (z.B. http://www.com.de),
- Sonderzeichen und Umlaute (z.B. http://www.müller.de),
- Kfz-Kennzeichen (z.B. http://www.mtk.de),
- Marken, Namen von Unternehmen (z.B. http://www.krupp.de),
- Namen von Prominenten (z.B. http://www.borisbecker.de),
- Titel von Zeitschriften, Filmen und Software (z.B. http://www.freundin.de),
- Städtenamen (z.B. http://www.heidelberg.de),
- Bezeichnungen von staatl. Einrichtungen (z.B. http://www.landgericht.de) und
- Tippfehler-Domains (z.B. http://www.d-online.de).54
Nach der World Intellectual Property Organization (WIPO) sollte die Verwendung von Erkennungszeichnung vermieden werden, dazu zählen:
International Nonproprietary Names (INN’s) von pharmazeutischen Substanzen, Namen und Akronyme von (zwischenstaatlichen) internationalen Or- ganisationen (IGO’s), Personennamen, Geographische Angaben, Begriffe und Herkunftsbezeichnungen, die auf eine bestimmte Qualität, auf Renommee oder andere Eigenheiten schließen lassen und Handelsnamen.55
Unbedenklich ist die Registrierung von Domains die eine Berufsbezeichnung, Name des eigenen Unternehmens, Verein, Organisation oder den eigenen Namen enthalten.
Verwendung
Domains die unterhalb der ccTLD „.es“ (für Spanien) registriert werden, müssen auch verwendet werden.56 Wird eine „.ch“ (für Schweiz) oder „.li“ (für Lichten- stein) ccTLD registriert und innerhalb von fünf Jahren nicht genutzt, verliert der Inhaber seine Domain.57 In Deutschland ist der Domain-Inhaber nicht verpflich- tet, die Domain auch zu nutzen. Es ist aber sinnvoll Inhalte auf der Internetprä- senz anzubieten, um etwaige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.58
Multilinguale Domains
Unter der ccTLD „.cc“ (für Kokos Inseln) ist es möglich sich Domains mit Umlau- ten zu registrieren. Es gibt seit einiger Zeit auch Bestrebungen von anderen Registrierungsstellen multilinguale Domain-Namen einzuführen.59 Im Sommer wird es laut ICANN wahrscheinlich möglich sein z.B. kyrillische oder chinesi- sche Schriftzeichen unterhalb der generischen TLDs, unter Verwendung eines Plug-Ins für den Browser, zu verwenden. Der Zeitpunkt der Nutzung hängt da- von ab, wie lange die Übersetzung der einzelnen Sprachen in das Internet Pro- tokoll dauern, denn die technischen Lösungen wurden von der Internet Engi- neering Task Force (IETF) schon erzielt. Dennoch kann eine Domain nicht zweimal vergeben werden, beispielsweise einmal im ASCII-Schriftsatz und ein zweites Mal in Koreanisch.60
6. Markenrecht
Generell schützt das Gesetz zum Schutz von Marken und sonstigen Kennzei- chen (MarkenG) deutsche Marken, so dass es z.B. keine Auswirkung auf Be- zeichnungen hat, die ausschließlich in einem anderen Land, wie beispielsweise Japan verwendet werden. Hat aber beispielsweise ein japanisches Unterneh- men Deutschland als Zielgruppe, dann liegt ein markenrechtlicher Verstoß vor, wenn sie eine in Deutschland geschützte Marke als Domain verwendet (Tatort- prinzip). Hat das Unternehmen eine Internationale Marke registriert, genießt sie auch in Deutschland Schutz.
Markenrecht kann nur für eine Domain gewährt werden, wenn sie zu einer kommerziell genutzten Internetpräsenz führt.61 Der Domain-Name erfüllt im Grunde eine Individualisierungs- und Identifizierungsfunktion. Andere sehen den Tatbestand, dass der Domain-Name nur eine IP-Adresseüberschreibt. Somit wird der Domain-Name einem bestimmten Rechner zugeordnet und nicht einer bestimmten Person.62
6.1. Bedeutung einer Marke
Durch Marken können die einzelnen Produkte unterschieden werden. Früher brandmarkten die Cowboys ihre Rinder, um sie von den anderen Rindern unterscheiden zu können. Daher kam dann auch der Begriff „Brand“, der im englischsprachigen Raum für Marke verwendet wird.
Durch einen bestimmten Bekanntheitsgrad steigt auch der Wert der Marke, so zahlte Philip Morris das vierfache des Nettowertes für Kraft mit den Marken Phi- ladelphia, Miracel Whip und Scheibletten. Die Marke macht 50 % des immate- riellen Vermögensfaktors aus. Bei börsennotierten Unternehmen, wie Yahoo oder Amazon, kommt es allein auf die Stärke der Marke an, da kaum Eigenka- pital vorhanden ist.63
Unterscheidung
Bei Marken unterscheidet man in Einzel-, Mehr-, Dachmarken und Markenfami- lien. Einzelmarkenüberschneiden sich nicht mit den restlichen Marken des Un- ternehmens, jedoch ist der Aufbau der Marke mit hohen Kosten für die Wer- bung verbunden. Unternehmen die eine Mehrmarkenstrategie verfolgen, ver- treiben mehrere Produkte im gleichen Segment. Unilever hat z.B. die Marken Rama, Du darfst und Lätta und deckt damit einen großen Bereich im Margari- nen-Sortiment ab. Bei Dachmarken steht die Unternehmensbezeichnung im Vordergrund, wie z.B. bei Microsoft oder Allianz. Hinter der Marke Nivea ste- hen verwandte Produkte wie z.B. Nivea Beauté, Nivea Visage und Nivea Body, um nur einige zu nennen, diese bilden dann eine Markenfamilie. Um einen teu- ren Flop bei der Einführung eines neuen Produktes zu entgehen, werden 90% der Waren unter einer Dachmarke eingeführt. Denn 60 bis 80 % der Einzelmar- ken werden in den ersten beiden Jahren wieder aus dem Sortiment genommen. Nur wenige Einzelmarken können sich auf dem Markt behaupten, dazu gehören z.B. Mon Cheri, Milka oder Red Bull.64
6.2. Geschäftlicher Verkehr
Unternehmenskennzeichen und Werktitel werden nach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. § 5 Abs. 2 MarkenG definiert Unternehmenskennzeichen als Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
6.3. Marke
Eine Marke identifiziert eine Ware oder eine Dienstleistung und schützt somit den Werbewert und das gute Image. Es wird daher Dritten untersagt, ähnliche oder identische Marken zu verwenden (§ 14 MarkenG).
Schutz
Der Markenschutz kann entweder durch Eintragung in das Markenregister des Patent- und Markenamts (§ 4 Nr.1 MarkenG) oder durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr (§ 4 Nr. 2 MarkenG) erreicht werden. Hier- bei ist ein Bekanntheitsgrad von 20 bis 25% regional undüber 80 % bundes- weit notwendig. Ein internationaler Schutz kann durch Anmeldung einer Ge- meinschaftsmarke der EU beim Markenamt in Alicante entstehen oder gemäß § 4 Nr. 3 MarkenG durch notorische Bekanntheit einer Marke im Ausland. Nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) wäre durch die Registrierung einer IRMarke bei der WIPO, die Marke in 70 Vertragsstaaten geschützt.65 Des Weiteren genießen Marken den Schutz durch das TRIPs-Abkommen.66
registrierbare Marken
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können alle Zeichen als Marke geschützt werden. Geeignet sind Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchsta- ben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen ein- schließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Die Waren und Dienstleis- tungen eines Unternehmens müssen sich von anderen Unternehmen unter- scheiden lassen. Marken die nur aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforder- lich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, werden als Bestand- teil oder Beschreibung der Ware verstanden.
Beispiele für registrierte Marken wären das magentafarbene T von T-Online, der Schriftzug von Coca-Cola oder die Flasche von Odol.67
ausgeschlossen vom Schutz
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach § 8 Abs.2 MarkenG Waren oder Dienstleistungen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographi- schen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Es können auch keine Bezeichnungen regist- riert werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsge- pflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungenüblich gewor- den sind. Darüber hinaus sind Bezeichnungen nicht geeignet, die das Publikum insbesondereüber die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen täuschen könnten oder die gegen dieöffentli- che Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen. Es dürfen keine Staats- wappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder einer inländischen Gemeinde oder eines Kom- munalverbandes verwendet werden. Die Benutzung von amtlichen Prüf- oder Gewährzeichen, Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Be- zeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen ist nach einer Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen oder deren Benutzung wird nach sonsti- gen Vorschriften imöffentlichen Interesse untersagt.
Verwendung
Nach § 26 MarkenG muss eine eingetragene Marke auch verwendet werden. Wurde sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht benutzt, so verliert der Inhaber Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung und Auskunft (§§ 25 Abs.1 und 43 MarkenG). Die Marke kann gegebenenfalls gelöscht werden (§ 49 Abs. 1 MarkenG) oder wenn nur ein Teil der Ware oder Dienstleistung ver- wendet wird, kann der nicht genutzte Teil gelöscht werden (§ 49 Abs. 3 Mar- kenG).
Schutzdauer
Der Markenschutz beginnt mit dem Tag der Anmeldung (§ 33 Abs. 1 MarkenG) beim Patent- und Markenamt und endet nach 10 Jahren (§ 47 Abs. 1 Mar- kenG). Die Schutzdauer kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden (§ 47 Abs.
2 MarkenG).
Nach fünf Jahren verwirken Ansprüche auf Unterlassung, wenn ein Anderer die eingetragene Marke mit jüngerem Zeitrang „bösgläubig“ verwendet (§ 21 Abs. 1 MarkenG).
Nutzung und Lizenzierung
Nach § 4 MarkenG genießt der Inhaber das alleinige Recht zur Nutzung der eingetragenen Marke. Somit hat der Inhaber gegenüber Dritten einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn das Zeichen identisch ist und für identische Waren oder Dienstleistungen genutzt wird oder Verwechslungen be- stehen (§ 14 Abs. 2 MarkenG). Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 er- füllt, so ist nach Absatz 3 untersagt, das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufma- chung oder Verpackung anzubringen, Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Untersagt ist auch, unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, Waren ein- oder auszuführen und das Zeichen auf Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. Danach hat der Geschädigte Anspruch auf Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG). Wurde fahrlässig gehandelt, besteht Anspruch auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG). Ergänzend bestehen noch Ansprüche auf Auskunft und Vernichtung (§§ 19, 18 MarkenG).
Das Markenrecht kann nach § 27 MarkenG für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungenübertragen oder es können nach § 30 MarkenG Lizenzen vergeben werden.
Domain
Ein Domain-Name unterliegt dem Markenschutz, wenn für den Verkehrskreis der Eindruck entsteht, dass unter der Internetadresse eine bestimmte, hinreichende Geschäftstätigkeit im Inland betrieben wird.68
Unklar ist jedoch, wie mit Länderbezeichnungen umgegangen werden soll, da ihnen das Markenrecht fehlt, es sich aber um eine geographische Bezeichnung handelt. Puerto Rico verlor vor der WIPO-Schiedsstelle den Rechtsstreit um die Domain „puertorico.com“. Neuseeland ging sogar so weit, das sie für die Domain „newzealand.com“ 500000 US-Dollar an den Inhaber zahlte, um die Domain zu erhalten. Es könnten jedoch noch weitere Konflikte auftreten, da das Unternehmen Virtual Countries Inc. noch weitere Länderbezeichnungen unter- halb der gTLD „.com“ registriert haben, wie z.B. auch die Domains „russia.com“ und „sweden.com“.69 Seit Jahren besteht ein Rechtsstreit zwischen Südafrika und dem Unternehmen Virtual Countries Inc. um die Domain „southafrica.com“. Hierbei soll es sich um eine Summe von 10 Mio. Rand (etwa 1,2 Mio. Euro) handeln, die von dem Unternehmen für die Domain gefordert wird. Südafrika besitzt zwar die Domain „southafrica.net“, aber die gTLD „.com“ ist nun mal weltweit angesehener. Südafrika ist aber nicht bereit diesen Betrag zu zahlen, da nach deren Meinung die Domain nicht so viel wert ist.70
[...]
1 Brinson [u.a.] (2001), S. 363
2 Team of Authors: Great Britain in Spindler; Börner [Eds.] (2002), S. 244
3 Lührig, Nicolas: Providerverträge in Hamann; Weidert [Hrsg.] (2002), S. 152
4 Lührig, Nicolas: Providerverträge in Hamann; Weidert [Hrsg.] (2002), S. 153-155
5 Lührig, Nicolas: Providerverträge in Hamann; Weidert [Hrsg.] (2002), S. 165
6 Lührig, Nicolas: Providerverträge in Hamann; Weidert [Hrsg.] (2002), S. 156-159
7 von Bormuth, Wolf H.: Abschluss und Gestaltung von Online-Verträgen in Hamann; Weidert [Hrsg.] (2002), S. 173
8 Brinson [u.a.] (2001), S. 477-479
9 Harke (2000), S. 50
10 Harke (2000), S. 50
11 Brinson [u.a.] (2001), S. 340
12 Harke (2000), S. 50
13 Huber; Dingeldey (2001), S. 15
14 http://www.denic.de (2002)
15 Domain-Newsletter # 155 von domain-recht.de (2003)
16 Domain-Newsletter # 140 von domain-recht.de (2003)
17 Huber; Dingeldey (2001), S. 120
18 Herbst (2002), S. 149
19 http://www.domain-spiegel.de (2003)
20 Domain-Newsletter # 154 von domain-recht.de (2003)
21 Domain-Newsletter # 155 von domain-recht.de (2003)
22 Huber; Dingeldey (2001), S. 14
23 Domain-Newsletter # 156 von domain-recht.de (2003)
24 Hoeren (2002), S. 28
25 http://www.icann.org/general/icann_org_chart_frame.htm (2002)
26 Hoeren (2002), S. 28
27 Domain-Newsletter # 149 von domain-recht.de (2003)
28 Hoeren (2002), S. 28
29 Boehme-Neßler (2001), S. 58
30 Hoeren (2002), S. 59
31 Echegoyen, Rafael; Girbau, Ramon [u.a.]: Spain in Spindler; Börner [Eds.] (2002), S. 510
32 Droll; Droll (2001), S. 9
33 Domain-Newsletter # 151 von domain-recht.de (2003)
34 Strömer (2002), S. 17-18
35 Domain-Newsletter # 150 von domain-recht.de (2003)
36 Domain-Newsletter # 146 von domain-recht.de (2003)
37 Domain-Newsletter # 157 von domain-recht.de (2003)
38 Domain-Newsletter # 149 von domain-recht.de (2003)
39 Hoeren (2002), S. 29-31
40 Renard, Isabelle; Barberis, Marie Amélie: France in Spindler ; Börner [Eds.] (2002), S. 109
41 Domain-Newsletter # 156 von domain-recht.de (2003)
42 Domain-Newsletter # 147 von domain-recht.de (2003)
43 Domain-Newsletter # 148 von domain-recht.de (2003)
44 Domain-Newsletter # 154 von domain-recht.de (2003)
45 Domain-Newsletter # 156 von domain-recht.de (2003)
46 Domain-Newsletter # 138 von domain-recht.de (2003)
47 Huber; Dingeldey (2001), S. 173-180
48 Erd (2000), S. 14-15
49 Droll; Droll (2001), S. 9
50 Zimmerling; Werner (2001), S.46-47
51 Domain-Newsletter # 154 von domain-recht.de (2003)
52 Huber; Dingeldey (2001), S. 32
53 Brinson [u.a.] (2001), S. 326
54 Huber; Dingeldey (2001), S.32-33, 47
55 Hoeren (2002), S. 60-61
56 Echegoyen, Rafael; Girbau, Ramon [u.a.]: Spain in Spindler; Börner [Eds.] (2002), S. 509
57 Netzle, Stephan; Hayer, Roberto [u.a.]: Switzerland in Spindler; Börner [Eds.], S. 586
58 Huber; Dingeldey (2001), S. 37
59 Huber; Dingeldey (2001), S. 42-43
60 Domain-Newsletter # 150 von domain-recht.de (2003)
61 Erd (2000), S. 26
62 Hoeren (2002), S.36
63 Herbst (2002), S. 30, 42
64 Herbst (2002), S. 44-46
65 Huber; Dingeldey (2001), S.53-55
66 Boehme-Neßler (2001), S. 70
67 Herbst (2002), S. 27
68 Droll; Droll (2001), S. 16
69 Domain-Newsletter # 155 von domain-recht.de (2003)
70 Domain-Newsletter # 156 von domain-recht.de (2003)
- Citation du texte
- Diplom-Informationswirtin (FH) Riana Karsten (Auteur), 2003, Rechtliche Rahmenbedingungen einer international genutzten Internetpräsenz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19397
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