Die vorliegende Masterarbeit beschäftigt sich mit dem Problemkreis, ob eine in einem formnichtig befristeten Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgrund einer vertraglichen (beschränkenden) Vereinbarung des Kündigungsrechts unwirksam ist.
Hintergrund des gewählten Themas ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 23. April 2009 unter dem Az. 6 AZR 533/08 . In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbart, dass das befristete Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund beiderseitig mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. Januar 2007 zum 28. Februar 2007. Im Rahmen der vom Arbeitnehmer erhobenen Kündigungsschutzklage hatte sich das Gericht - nachdem die Unwirksamkeit der Befristung mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses festgestellt worden war – schließlich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Arbeitsverhältnis trotz der vereinbarten Kündigungsmöglichkeit ordentlich i. S. d. § 16 Satz 2 TzBfG gekündigt werden konnte oder ob § 16 Satz 2 TzBfG durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung abbedungen oder beschränkt wurde .
Haben die Parteien eines gemäß § 14 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses keine Vereinbarung über eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit i. S. d. § 15 Abs. 3 TzBfG getroffen, so ist der Arbeitnehmer auch bei Unwirksamkeit der Befristung vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber für die Dauer der beabsichtigten Befristung geschützt . Etwas anderes gilt, wenn die Befristung allein wegen fehlender bzw. mangelnder Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam ist. In diesem Fall können nach § 16 Satz 2 TzBfG beide Vertragsparteien unabhängig von einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 3 TzBfG zu einem vor dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses dieses ordentlich kündigen .
Die Arbeit befasst sich neben der Frage, ob sich der Arbeitgeber überhaupt zu Lasten des Arbeitnehmers auf die Unwirksamkeit der Befristungsabrede berufen kann, schwerpunktmäßig mit der in diesem Zusammenhang stehenden Auslegung des § 16 Satz 2 TzBfG. Ferner wird die Frage zu klären sein wird, ob § 16 Satz 2 TzBfG durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag beschränkt oder abbedungen werden kann und welche Kündigungsmöglichkeiten insbesondere dem Arbeitgeber verbleiben.
Inhaltverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Einleitung
1. Einführung in die Problemstellung
2. Zielsetzung der Arbeit
3. Gang der Untersuchung
II. Ausgangssituation
1. Gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen des Teilzeitbefristungsgesetzes
2. Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 TzBfG und deren Beendigung nach § 15 TzBfG
3. Folgen unwirksamer Befristung gemäß § 16 TzBfG
(a) Außerordentliche Kündigung
(b) Kündigung durch den Arbeitgeber zum vereinbarten Ende des befristeten Vertrages
(c) Kündigung durch den Arbeitgeber während der Laufzeit des befristeten Vertrages
III. Ordentliche Kündigung nach § 16 Satz 2 TzBfG
1. Regelungsbereich des § 16 Satz 2 TzBfG
2. Einschränkungen des § 16 Satz 2 TzBfG
a) Einschränkung durch den Grundsatz von Treu und Glauben
(1) Vertrauen in den Bestand des Arbeitsverhältnisses?
(2) Schutzzweck des § 14 Abs. 4 TzBfG i. V. m. § 16 Satz 2 TzBfG
(3) Kein widersprüchliches Verhalten
(4) Ergebnis
b) Einschränkung durch eine (abweichende) vertragliche Regelung
(1) Abweichungsverbot zugunsten des Arbeitnehmers gemäß § 22 TzBfG
(2) Gesetzliche Ausnahme durch § 15 Abs. 3 TzBfG i. V. m. § 16 Satz 1 TzBfG
(3) Verhältnis des § 15 Abs. 3 i. V. m. § 16 Satz 1 TzBfG zu § 16 Satz 2 TzBfG
(a) Expliziter Ausschluss des § 16 Satz 2 TzBfG zugunsten des Arbeitnehmers
(b) Besteht das Kündigungsrecht gemäß § 16 Satz 2 TzBfG neben einer Vereinbarung nach § 15 Abs.3 TzBfG?
(4) Folgen einer vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeit
(a) Eine Ansicht: Ausschluss des § 16 Satz 2 TzBfG durch vertragliches Kündigungsrecht
(b) Modifizierte Ansicht: Beschränkung des § 16 Satz 2 TzBfG
(c) Abweichende Ansicht: Aufhebung der vertraglichen Vereinbarung durch § 16 Satz 2 TzBfG
(d) Erweiternde Ansicht: Zusätzliche Kündigungsmöglichkeit
(e) Streitentscheidung
(5) Ergebnis
IV. Zusammenfassung der Ergebnisse
1. Keine Einschränkung durch den Grundsatz von Treu und Glauben
2. Zusätzliche Kündigungsmöglichkeit durch § 16 Satz 2 TzBfG trotz abweichender vertraglicher Regelung
Literaturverzeichnis
- Citation du texte
- Sandra Kleber (Auteur), 2011, Wann ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber in einem formnichtig befristeten Arbeitsverhältnis unwirksam?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/193317
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