Die Europäische Union ist eine der größten globalen Handelsmächte und bedeutender Handelspartner für zahlreiche Staaten der Welt. Der Zugang der Unionsverbraucher zu Importartikeln aus Drittländern und vor allem die Öffnung ausländischer Märkte für die Exportprodukte der Union ist von großem politischen und wirtschaftlichen Interesse für die Union. Diese Interessen vertritt sie vorwiegend als vollwertiges Mitglied in der Welthandelsorganisation WTO.
Um außenhandelspolitischen Einfluss innerhalb der WTO auszuüben, ist die Union auf die Instrumente ihrer gemeinsamen Handelspolitik angewiesen. Die Neuregelung der gemeinsamen Handelspolitik durch den Vertrag von Lissabon wirft neben ihren positiven Auswirkungen aber auch viele rechtliche und interpretatorische Fragen auf und lässt alte Probleme erneut aktuell werden. Davon ist im Speziellen auch das Verhältnis der Union zur WTO betroffen. Vor diesem Hintergrund werden in dieser rechtswissenschaftlichen Arbeit die Grundzüge der gemeinsamen Handelspolitik der Union skizziert und ihr Verhältnis zur WTO intensiv veranschaulicht.
Zuallererst werden die Gemeinsamkeiten in den Zielbestimmungen der gemeinsamen Handelspolitik der Union und der WTO dargestellt. Anschließend wird die gegenwärtige Kompetenzverteilung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten untersucht und aufgezeigt, welche Kompetenzen der Union sich mit den Regelungsbereichen der WTO decken. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass es trotz ausschließlicher EU-Kompetenz auch in Zukunft gemischte Abkommen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik geben wird.
Ausführlich wird weiterhin die Wirkung von Handelsabkommen und insbesondere des WTO-Übereinkommens auf die Rechtsordnung der EU untersucht und die Reichweite der völkerrechtlichen Bindung an das WTO-Recht erörtert. Die Ausgestaltung der Mitgliedschaft der EU in der WTO wird umfassend aufgearbeitet und die Zukunft der EU und ihrer Mitgliedstaaten in der WTO beleuchtet. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Auseinandersetzung mit der gegenwärtig im Schrifttum diskutierten Frage, ob die EU-Mitgliedstaaten wegen der Kompetenzen der EU oder aus WTO-rechtlichen Gründen sogar verpflichtet sind, aus der WTO auszutreten und ob ein denkbarer freiwilliger Austritt überhaupt machtpolitisch und verhandlungstaktisch sinnvoll wäre. Nicht außer Acht gelassen wird dabei die Rechtsprechung des EuGH und die Rechtsauffassung des BVerfG zu den Entwicklungen der gemeinsamen Handelspolitik in seinem „Lissabon-Urteil“.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Problemaufriss
II. Ziel und Aufbau der Untersuchung
III. Grundbegriffe und Hintergründe
B. Grundsätze und Ziele der GHP
I. Spezifische Handelspolitische Ziele
II. Eingebundenheit in die Grundsätze und Ziele der Außenpolitik
III. Allgemeine Grundsätze und Ziele der Außenpolitik
IV. Kohärenzgebot der gemeinsamen Handelspolitik
C. Begriff, Kompetenzen und Instrumente der GHP
I. Begriff der gemeinsamen Handelspolitik
II. Ausschließliche Unionskompetenz
III. Grenzen der Kompetenzen
IV. Bereiche der gemeinsamen Handelspolitik
1. Offenheit der Bereiche der gemeinsamen Handelspolitik
2. Übereinstimmung mit den Regelungsbereichen des WTO-Rechts
V. Vertragliche Handelspolitik
1. Vertragsschlussverfahren und Umsetzung
2. Gemischte Abkommen trotz ausschließlicher Zuständigkeit
3. Überblick über vertragliche Regelungen und ihr WTO-Bezug
a) Multilaterale Abkommen
b) Bilaterale Abkommen
4. Wirkung von handelspolitischen Abkommen
a) Unmittelbare Wirkung des WTO-Rechts
b) WTO-Recht als Maßstab für sekundäres Unionsrecht
c) WTO-konforme Auslegung des Unionsrechts
d) Amtshaftung der EU für die Verletzung von WTO-Recht
e) Fehlende unmittelbare Anwendbarkeit von WTO-Streitbeilegungsentscheidungen
5. Mitgliedschaft der Union in der WTO
a) WTO-rechtliche Grundlagen für die Mitgliedschaft
b) Europarechtliche Grundlagen für die Mitgliedschaft
c) Mitbestimmungsmöglichkeiten der EU-Mitgliedstaaten
d) Die künftige Rolle der EU-Mitgliedsstaaten in der WTO
(1) Mögliche Verpflichtung zur Beendigung der WTO-Mitgliedschaft der EU-Staaten aus WTO-rechtlicher Sicht
aa) Mehrheitsregelung des Art. IX Abs. 1 S. 2 WTO-Übk
bb) Beitrittsregelung des Art. XII Abs. 1 WTO-Übk
(2) Mögliche Verpflichtung zur Beendigung der WTO-Mitgliedschaft der EU-Staaten aus europarechtlicher Sicht
(3) Austritt der EU-Mitgliedstaaten aus eigener Veranlassung
(4) Probleme der Beteiligung der EU-Mitgliedsstaaten beim Abschluss von Anpassungen des WTO-Übk
VI. Autonome Handelspolitik
D. Zusammenfassung und Bewertung der Ergebnisse
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Die gemeinsame Handelspolitik (GHP) war schon zu Beginn der Europäischen Union wesentlicher Bestandteil für ein gemeinsames europäisches Auftreten in der Weltwirt- schaftspolitik. Wie schon aus der Präambel des Vertrages über die Gründung der Euro- päischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vom 25. März 1957 hervorgeht, wurde die EWG u.a. „ ...in dem Wunsch, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreiten- den Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizu- tragen “, gegründet. Daher wird häufig ungerechtfertigterweise vernachlässigt, dass die Außenpolitik der Union mehr umfasst, als die klassischen Bereiche wie die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Im Vergleich zu den begrenzten Möglichkeiten der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in ihrer Ausübung eher in- tergouvernemental ausgerichtet ist, sind die praktischen Handlungsmöglichkeiten der gemeinsamen Handelspolitik der Union mit ihren supranationalen Entscheidungsprozes- sen um ein vielfaches größer und effektiver.
Die Union gehört heute zum Zusammenschluss der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20). Mit nunmehr 27 Mitgliedsstaaten und einer Gesamtbevölkerung von über 502 Millionen Menschen, die nur etwa 7,2 Prozent der Weltbevölkerung ausmachen, hatte die Union 2008 einen Anteil 19,1 %1 der weltweiten Importe und 16,7 %2 der weltweiten Exporte. Die Union steht beim Import von Waren an zweiter und bei dem Import von Dienstleistungen an erster Stelle in der Weltwirtschaft und ist mit Abstand der größte Exporteur von Waren und Dienstleistungen in der Welt. Damit ist sie noch vor den USA und Japan die größte globale Handelsmacht und bedeutender Handelspartner für zahlreiche Staaten der Welt. Notwendige Bedingungen für den Wohlstand der EU sind einerseits der Zugang der Unionsverbraucher zu Importartikeln aus Drittländern und vor allem die Öffnung ausländischer Märkte für die Exportprodukte der Union. Die Liberalisierung des Welthandels ist demnach von großem politischen und wirtschaftlichen Interesse für die Union. Seit den 1960er Jahren hat die Union erfolgreich an der Entwicklung internationalen Wirtschaftsbeziehungen und insbesondere am GATT mitgewirkt. Heute vertritt sie ihre wirtschaftlichen und politischen Interessen als vollwertiges Mitglied in der WTO. Dies ist nicht selbstverständlich - die Vollmitgliedschaft der Union in internationalen Organisationen ist sonst eher die Ausnahme. Um ihren außenhandelspolitischen Einfluss innerhalb der WTO auszuüben ist die Union auf die Instrumente ihrer gemeinsamen Handelspolitik angewiesen.
I. Problemaufriss
Durch den Vertrag von Lissabon, welcher am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, wurde die gemeinsame Handelspolitik in wichtigen Bereichen erheblich umgestaltet und sogar in einem eigens neu geschaffenen Teil geregelt. Darin wurden die zuvor im EGV weit verteilten Regelungen zusammengefasst. EG und EU wurden zu einer mit völkerrechtlichen Rechtspersönlichkeit ausgestatteten „Europäischen Union“ ver- schmolzen, welche die Rechtsnachfolge der EG in internationalen Organisationen ange- treten hat. Dies folgt aus Art. 1 III 2 EUV. Neben ihren positiven Auswirkungen werfen die Änderungen an den Regelungen der gemeinsamen Handelspolitik aber aktuell auch viele rechtliche und interpretatorische Fragen auf und lassen alte Probleme erneut aktu- ell werden.
Zuallererst stellt sich die Frage, welche Gemeinsamkeiten es hinsichtlich der Zielbe- stimmungen der gemeinsamen Handelspolitik der Union und der WTO gibt. Zu untersu- chen ist auch die gegenwärtige Kompetenzverteilung zwischen der EU und ihren Mit- gliedstaaten. Welche Kompetenzen decken sich mit den Regelungsbereichen der WTO? Insbesondere auch im Hinblick auf zukünftige im Rahmen der WTO zu schließende völkerrechtliche Verträge, wie bspw. dem Abschlussdokument der Doha-Runde, sind die Regelungen zum Abschluss handelspolitischer Abkommen und die damit verbundenen Neuerungen nicht unproblematisch. Wird es in Zukunft trotz ausschließlicher EU-Kom- petenz im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik überhaupt noch gemischte Abkom- men geben? Dies scheint auf den ersten Blick nicht der Fall zu sein, möglicherweise er- gibt sich bei näherem Hinsehen jedoch ein anderes Bild. Weitere wichtige Fragen erge- ben sich aus den bereits bestehenden welthandelsrechtlichen Verpflichtungen der EU. Welche Wirkungen haben Handelsabkommen und insbesondere das WTO-Übereinkom- men auf die Rechtsordnung der EU? Welche Reichweite hat die völkerrechtliche Bin- dung an das WTO-Recht? Wie ist die Mitgliedschaft der EU in der WTO ausgestaltet und wie wird die Zukunft der EU und ihrer Mitgliedstaaten in der WTO aussehen? Es stellt sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten wegen der Kompetenzen der EU oder aus WTO-rechtlichen Gründen sogar verpflichtet sind, aus der WTO auszutreten. Falls eine solche Verpflichtung nicht bestehen sollte, schließt sich die Frage an, ob ein denkbarer freiwilliger Austritt überhaupt sinnvoll wäre. Abschließend ist zu betrachten, in welcher Beziehung autonome handelspolitische Maßnahmen der EU zum WTO-Recht stehen. Nicht außer Acht gelassen werden darf die Rechtsauffassung des BVerfG zu den Ent- wicklungen der gemeinsamen Handelspolitik in seinem „Lissabon-Urteil“, die ein effek- tives Handeln der EU in der WTO nicht behindern dürfen. Vor diesem Hintergrund soll die vorliegende Arbeit die Grundzüge der gemeinsamen Handelspolitik der Union skiz- zieren und ausführlich auf ihr Verhältnis zur Welthandelsorganisation WTO eingehen.
II. Ziel und Aufbau der Untersuchung
Wie bereits der Titel dieser Arbeit zeigt, stehen hier vor allem die zentralen Fragen, die sich im Hinblick auf das Verhältnis zur WTO stellen, im Fokus der Betrachtung. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es die aufgeworfenen Fragen anhand von Rechtsprechung und Literatur zu untersuchen und die Gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses zur WTO darzustellen. Schwerpunktmäßig sollen die rechtlichen Bezugs- und Überschneidungspunkte der ge- meinsamen Handelspolitik der Union mit der Welthandelsorganisation übersichtlich dar- gestellt, Probleme herausgearbeitet, sowie Lösungsansätze vorgeschlagen werden. Die vorliegende Arbeit ist in vier Teile gegliedert, die jeweils aus mehreren Teilabschnitten bestehen. Die einzelnen Teile bauen aufeinander auf. Die Einzelnen Teile verknüpfen die Regelungen der gemeinsamen Handelspolitik der Union durch eine nähere Analyse mit den Regelungen der WTO; in den Unterabschnitten wird die Betrachtung einzelner Problembereiche intensiviert. Die nähere Gliederung ergibt sich folgendermaßen: Teil A beinhaltet eine Einleitung indem es die aktuellen Probleme der gemeinsamen Handels- politik im Zusammenhang mit der WTO benennt und einen Überblick zum Ziel und dem Aufbau der vorliegenden Arbeit gibt. Teil B behandelt die Grundsätze und Ziele der gemeinsamen Handelspolitik, greift die einzelnen Regelungen dazu auf und vergleicht diese mit den Zielen der WTO. Teil C geht intensiv auf Begriff, Kompetenzen und In- strumente der gemeinsamen Handelspolitik ein. Es werden insbesondere die Reichweite und die Grenzen der Kompetenzen der Union aufgezeigt und die vertragliche Handels- politik, besonders in Bezug auf das WTO-Übereinkommen untersucht. Ausführlich soll in diesem Zusammenhang die Wirkung von WTO-Recht auf die Rechtsordnung der Union eingegangen werden und rechtliche Probleme der Mitgliedschaft der Union und ihrer Mitgliedsstaaten in der WTO aus welthandelsrechtlicher und unionsrechtlicher Sicht betrachtet werden. Abschließend liefert Teil D eine Zusammenfassung der in der Arbeit gefundenen Ergebnisse und gibt eine persönliche Gesamtbewertung zu den be- handelten Problemen ab.
III. Grundbegriffe und Hintergründe
Die Europäische Union ist nach Art. 1 III S. 3 EUV Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft. Sie tritt daher in die bis dahin bestehenden internationalen Übereinkünfte ein und soll die Rechtsstellung der EG in internationalen Organisationen übernehmen.3 Die aktuellen Beziehungen und Probleme des Verhältnisses zwischen Union und WTO haben ihren Ursprung in der Entwicklung des beiderseitigen Verhältnisses. Die wesentlichen Eckpunkte der historischen Entwicklung sollen daher an dieser Stelle im Überblick dargestellt werden.
Im Gegensatz zur EG hat die EU nunmehr ausdrücklich eigenständige Rechtspersönlichkeit (Art. 47 EUV). Im GATT 1947, dem Vorläufer des WTO- Übereinkommens, ist die EG zwar formal nie echte Vertragspartei geworden, allerdings hatte sich ein de facto-Status der EG als Vertragspartei entwickelt.4 Den EU- Mitgliedsstaaten kamen nur noch Entscheidungen hinsichtlich Verwaltung und Finanzierung des GATT 1947 zu, ihre Mitgliedschaft im GATT 1947 weitgehend formaler Natur geworden.5 Mit dem Abschluss der Uruguay-Runde (UR)6 wurde am 1.1.1995 die WTO gegründet,7 an die Stelle des GATT 1947 trat die Rechtsordnung der WTO.8 Im Vordergrund der Verhandlungen im Rahmen der UR standen vor allem die nicht-tarifären Handelshemmnisse.9 Außerdem wurden gänzlich neue Bereiche, wie der Handel mit Dienstleistungen, die handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums Bestandteil der Verhandlungen.10 Die für die EU wichtige Einbeziehung ausländischer Direktinvestitionen in die Handelsregelungen, war zunächst jedoch erfolglos.11 Das Welthandelsrecht wurde mit der Gründung der WTO materiell und institutionell reformiert. Die WTO fußte fortan als Dachorganisation auf drei Säulen: dem neuen allgemeinen Zoll- und Handelsübereinkommen (GATT 1994), dem Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS).12 Gegen Ende der UR kam es zwischen der Europäischen Kommission und dem Ministerrat (unterstützt durch die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten) zum Streit darüber, ob die EG die ausschließliche Zuständigkeit im Rahmen ihrer gemeinsamen Handelspolitik hatte, dem WTO- Übereinkommen13 mit seinen neuen handelspolitischen Bereichen allein zuzustimmen.14 Die Kompetenzen zwischen Mitgliedstaaten und EG waren neu zu entscheiden.
Die Kompetenzfrage wurde durch den EuGH in seinem viel diskutierten Gutachten 1/94 geklärt. In Abkehr von seiner bis dahin vertretenen Auffassung lehnte er die Alleinzu- ständigkeit der EG ab.15 Er kam darin zu dem Ergebnis, dass die EG nur für den Waren- handel ausschließlich zuständig war; im Bereich des Handels mit Dienstleistungen (ge- regelt im GATS) und der handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums (geregelt im TRIPS) jedoch in erster Linie die Mitgliedsstaaten zuständig waren.16 Deshalb musste das WTO-Übereinkommen durch die EG und ihre Mitgliedstaaten als gemischtes Abkommen17 gemeinsam ratifiziert werden.18
Mit dem Abschluss des WTO-Übereinkommens wurde die EG auch formal vollwertiges Mitglied der WTO.19 Als nach Art. XI Abs. 1 WTO-Übereinkommen anerkanntes ursprüngliches Mitglied musste die EU dafür nicht das für Nichtmitglieder des GATT 1947 erforderliche Beitrittsverfahren durchlaufen.20 Vielmehr noch: Sowohl die EG als auch ihre Mitgliedstaaten wurden in die WTO aufgenommen und der EG wurden die Stimmen aller ihrer Mitglieder zugewiesen.21 Dieses Stimmgewicht war für die anderen WTO-Mitglieder aber selbstverständlich nur deshalb akzeptabel, weil alle Entscheidungen der WTO grundsätzlich im Konsens und nicht durch Mehrheitsbeschlüsse gefällt werden sollten.22 Diese Praxis der Entscheidungsfindung durch Konsens, die sich bereits im GATT 1947 entwickelt hatte, wurde im WTO- Übereinkommen weitergeführt und besteht bis heute.23
Geregelt ist die gemeinsame Handelspolitik in nur zwei Artikeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 206 und 207 AEUV, womit der grobe Rahmen für die eigentliche Ausführung der gemeinsamen Handelspolitik abgesteckt wird.24 Entsprechend den Änderungsvorgaben des Vertrags von Lissabon25 ist die gemeinsame Handelspolitik der EU heute nicht mehr wie im EGV26 isoliert, sondern im fünften Teil des AEUV als Teil des auswärtigen Handelns der Union geregelt worden.27 Diese erhebliche Strukturveränderung entstand insbesondere auch aus der Abschaffung der „Drei-Säulen-Struktur“.28 Vor dem Vertrag von Lissabon gehörte die gemeinsame Handelspolitik zur supranational29 ausgerichteten ersten Säule der Europäischen Union.30 Der jetzige fünfte Teil des AEUV regelt mit seinen Art. 205 bis 222 das gesamte auswärtige Handeln der EU31. Die speziellen Regelungen für die gemeinsame Handelspolitik der EU sind heute in den Art. 206 und 207 AEUV enthalten. Diese Vorschriften entsprechen weitgehend unverändert den Regelungen des Entwurfs des europäischen Verfassungsvertrages (EVV).32 In lediglich redaktionell und inhaltlich nur geringfügig veränderter Form entspricht Art. 206 AEUV dem Art. III-314 EVV und Art. 207 AEUV dem Art. III-315 EVV.33 Literatur und Materialien zu den Regelungen über das auswärtige Handeln der EU nach dem EVV können deshalb grundsätzlich auch für die Analyse der entsprechenden Regelungen in EUV und AEUV herangezogen werden.34 Aus der aufgezeigten systematischen Stellung im AEUV folgt zudem, dass die gemeinsame Handelspolitik Bestandteil des auswärtigen Handelns der EU geworden ist.35
B. Grundsätze und Ziele der gemeinsamen Handelspolitik
Alle Grundsätze und Ziele der gemeinsamen Handlungspolitik ergeben sich seit dem 1. Dezember 2009 aus dem AEUV und dem EUV.
I. Spezifische Handelspolitische Ziele
Die spezifisch handelspolitischen Ziele der Europäischen Union ergeben sich aus Art. 206 AEUV. Danach trägt die Union seit 1958 unverändert36 „ zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr “ und „ zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei. “ Zudem ist seit 2009 das Ziel der „ schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen (...) bei den ausländischen Direktinvestitionen “ neu hinzugekommen.37 Die Entwicklung des Welthandels und die Beseitigung von Handelsschranken waren bereits die wesentlichen Ziele des GATT.38 Insoweit stimmten die Ziele also mit denen des GATT überein. Auch die jetzigen Ziele des Art. 206 AEUV dienen der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem WTO-Recht im Sinne einer WTO-konformen Handelspolitik und haben darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung.39 Nach ständiger Rechtssprechung des EuGH kann Art. 206 AEUV und die darin enthaltenen Ziele allerdings als Kontrollmaßstab für die Rechtmäßigkeit sekundären Unionsrechts herangezogen werden,40 falls eine Überprüfung der Vereinbarkeit direkt am Maßstab des WTO-Rechts nicht möglich ist.41 Aus der Zielbestimmung des Art. 206 AEUV ergibt sich folglich neben den WTO-Verpflichtungen eine zusätzliche unionsrechtliche Verpflichtung die gemeinsame Handelspolitik WTO-konform zu gestalten.42
II. Eingebundenheit in die Grundsätze und Ziele der Außenpolitik
Mit ihrer Neuregelung wurde die gemeinsamen Handelspolitik vollständig in die Grundsätze und Ziele des gesamten auswärtigen Handelns der EU eingebunden. Sowohl
Art. 21 III S. 1 EUV als auch Art. 205 AEUV verweisen auf die allgemeinen Grundsätze und Ziele für das auswärtige Handeln der Union und machen diese für die gemeinsame Handelspolitik verbindlich.43 Die spezielle aber rein deklaratorische44 Verweisung in Art. 207 I 2 AEUV bekräftigt dies nochmals. Die allgemeinen Grundsätze und Ziele er- geben sich aus Art. 21 I und II EUV. Art. 21 I EUV bezieht die Werte der Union aus Art.
2 EUV mit ein. Zudem werden durch Art. 3 I und V EUV weitere Ziele gesetzt, die für die Außenpolitik der Union und damit für die gemeinsame Handelspolitik gelten. Die in diesen Vorschriften enthaltenen Ziele werden sogleich näher betrachtet und auf Gemeinsamkeiten mit den Zielen der WTO überprüft.
Die neu entstandene Verknüpfung ist insofern ungünstig, dass die gemeinsame Handels- politik durch die, auf sie übertragenen, allgemeinen Grundsätze und Ziele des auswärti- gen Handelns, noch verstärkt durch das Kohärenzgebot des Art. 21 III UAbs. 3 EUV, deutlich politisiert worden ist.45 Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele wird das Eu- ropäische Parlament zudem beim Abschluss von Abkommen im Bereich der gemeinsa- men Handelspolitik verstärkt beteiligt.46 Dieses hat bereits mehrfach deutlich gemacht, dass es internationalen Vereinbarungen nur zustimmen wird, wenn sie eine Menschen- rechts- und Demokratieklausel enthalten.47 Beim Abschluss vertraglicher Handelsbezie- hungen der EU zeigten sich bereits große Schwierigkeiten, sobald über rein wirtschaftli- che Fragen hinausgehende, politische und allgemeine völkerrechtliche Themen, wie bspw. Menschenrechte mit betroffen waren.48 Ist ist zu erwarten, dass es in dieser Hin- sicht auch in Zukunft zu Schwierigkeiten kommen wird. Es ist jedenfalls nicht unwahr- scheinlich, dass die gemeinsame Handelspolitik nicht mehr nur ihrem vorrangigen Ziel, der wirtschaftlichen Liberalisierung des Handels dienen wird, sondern vermehrt auch anderen politischen Interessen unterworfen sein wird.49 Daraus können negative Folgen für die betroffenen privaten Wirtschaftssubjekte eintreten und folglich auch gesamtwirt- schaftliche Schäden entstehen.50 Folglich müsste das Parlament mit Rücksicht auf eine effektive gemeinsame Handelspolitik mit der Durchsetzung politischer Ziele zurückhal- tend vorgehen, um nicht die eigene Binnenwirtschaft zu schädigen. Es sollte im konkre- ten Fall jedenfalls geprüft werden, ob es wirklich sinnvoll ist die Handelspolitik mit an- deren politischen Zielen zu vermengen oder gar davon abhängig zu machen. Dies muss um so mehr gelten, wenn man funktionierende Wirtschaftsstrukturen nicht als Selbst- zweck, sondern als wichtige Grundlage für stabile politische Verhältnisse, Demokratie und Menschenrechte begreift.
III. Allgemeine Grundsätze und Ziele der Außenpolitik
Die außenpolitischen Grundsätze und Ziele beziehen sich auf die Wahrung der Sicher- heit der Union selbst und andererseits auf altruistische Ziele wie internationale Sicher- heit, Umweltschutz, Entwicklung und sie Wahrung politischer Grundwerte.51 Art. 21 EUV legt in Abs. 1 die Grundsätze der Union und in Abs. 2 des Ziele des auswärtigen Handelns fest.52 Beide sind gem. Art. 21 III S. 1 EUV von der EU bei der „ Ausarbei- tung und Umsetzung ihres auswärtigen Handelns “ zu wahren. Zur Konkretisierung der Grundsätze und Ziele legt der Europäische Rat gem. Art. 22 EUV auf deren Grundlage die „ strategischen Interessen “ der Union fest, woran die gemeinsame Handelspolitik gebunden ist.53
Art. 21 II EUV beinhaltet einen weitreichenden Katalog von Zielen.54 Diese sollen nach seinem Wortlaut unter anderem dadurch erreicht werden, dass „ die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen “ festgelegt und durchgeführt werden. Genannt werden dort insbe- sondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts, die Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen, die Entwick- lungsförderung der Entwicklungsländer hinsichtlich Wirtschaft, Gesellschaft und Um- welt, die Förderung der Integration aller Länder in die Weltwirtschaft und der Abbau in- ternationaler Handelshemmnisse. Zwar ist ein solcher Katalog an Wertevorgaben dem Unionsrecht nicht unbekannt, allerdings gilt dieser Katalog erstmalig in der Geschichte der EU ausdrücklich auch im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik.55
Im Hinblick auf die Gemeinsamkeiten zur WTO sind vor allem zwei allgemeine Zielbestimmungen interessant. Zum einen das Ziel, die „ Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu f ö rdern, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse “ nach Art. 21 II e) EUV. Mit dem „Abbau von Handelshemmnissen“ ist die Zielsetzung nahe bei der spezifischen handelspolitischen Zielsetzung des Art. 206 AEUV und damit dem Ziel der WTO.56 Allerdings geht die Zielbestimmung über den Kreis der WTO-Mitglieder hinaus und bezieht sich auf alle Staaten; das Ziel der „Integration in die Weltwirtschaft“ meint nicht nur der Abbau von Handelshemmnissen, sondern richtet sich auch auf die Stärkung der Wirtschafts- und Handelskraft anderer Staaten.57
Zum anderen ist das aus Art. 3 V EUV folgende Ziel der Union zu betrachten, „ einen Beitrag (...) zu freiem und gerechtem Handel “ zu leisten. Das Ziel des freien Handels ist inhaltsgleich mit der WTO-Verpflichtung der Union und folgt aus ihrer WTO-Mitgliedschaft.58 Der gerechte Handel ist jedoch unabhängig von WTO-Vorgaben zu beurteilen. Er bedeutet nicht, wie es der englische Begriff „ fair “ nahe legen könnte, ausschließlich einen WTO-konformen Handel, sondern schließt die Beachtung von Arbeits- und Sozialstandards und die Erzielung angemessener Preise für die Hersteller von Produkten ein.59 Damit ist kann festgehalten werden, dass die Ziele der EU im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik einen gemeinsamen Nenner mit den Zielen der WTO haben und sogar noch darüber hinaus gehen. Neben der Liberalisierung des Handels sollen auch Wirtschaft und Handel anderer Staaten gefördert und sowohl für Arbeitnehmer als auch für Produzenten Schutz gewährt werden.
IV. Kohärenzgebot der gemeinsamen Handelspolitik
Darüber hinaus muss die Union nach dem Kohärenzgebot des Art. 21 III UAbs. 2 EUV auf die „ Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihrenübrigen Politikbereichen “ achten. Dieses Kohärenzgebot gilt sowohl horizontal zwischen den verschiedenen Politikbereichen der Union, als auch vertikal zwischen der EU und den einzelnen Mitgliedstaaten.60 Die außenpolitischen Handlungsinstrumente der Union sind damit sowohl untereinander abzustimmen als auch mit der Binnenpolitik zu koordinieren.61 Demzufolge dürfen also Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik dem sonstigen auswärtigen Handeln der Uni- on nicht widersprechen. Trotz der Kohärenz besteht aber jedoch ein natürliches Span- nungsverhältnis zwischen der gemeinsamen Handlungspolitik und der GASP.62
Themenbereiche an dieser Stelle verzichtet werden und diesbezüglich auf die Literatur verwiesen werden. Ausführlich zu diesem Problem: Krenzler/Pitschas in: Hermann/Krenzler/Streinz, EUAußenwirtschaftspolitik, S. 23 ff.
C. Begriff, Kompetenzen und Instrumente der GHP
I. Begriff der gemeinsamen Handelspolitik
Der Begriff „gemeinsame Handelspolitik“63 wird sowohl in der Überschrift des Titel II des AEUV als auch in Art. 207 I S. 1 AEUV verwendet. Eine abstrakte Definition kann aber im AEUV genauso wenig wie in früheren Verträgen gefunden werden, vgl. Art. 133 I EGV. Art. 207 I AEUV nennt hingegen beispielhaft konkrete Bereiche, die Gegenstand der gemeinsamen Handelspolitik sein können.64 Der Begriff kann also lediglich unter Rückgriff auf diese Bereiche bestimmt werden.65 Verdeutlichend kann man an dieser Stelle zusammenfassen, dass die gemeinsame Handelspolitik aus der Gesamtheit der Maßnahmen der Union zur Regulierung des Außenhandels mit Drittstaaten besteht.66
Der frühere Streit, ob der Begriff der gemeinsamen Handelspolitik nach der subjektiv- finalen (vertreten von der Kommission) oder der objektiv-instrumentalen Theorie (vertreten vom Rat und den Mitgliedsstaaten)67 zu bestimmen ist, kann angesichts der nun deutlicheren Regelung in Art 207 I als überholt angesehen werden.68 Der EuGH vertritt eine kombinierende Auffassung und stellt sowohl auf die Zielsetzung als auch auf den Gegenstand einer Maßnahme ab.69 Auch in der Literatur hat sich ein vereinender Standpunkt durchgesetzt.70 Danach umfasst der Begriff alle (nicht anderweitig geregelten) Maßnahmen, die final den Handelsverkehr mit Drittstaaten offen und spezifisch regeln, sowie zusätzlich solche Maßnahmen, die sich zwar nur instrumentell der Handelspolitik bedienen, deren Hauptziel aber in der Beeinflussung von Handelsvolumina oder -strömen liegt.71
Zur ersten Gruppe gehören handelspolitische Maßnahmen, wie tarifäre und nichttarifäre Maßnahmen einschließlich präferentieller Zollabkommen72 und Regelungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck73 (dual-use).74 Diese Maßnahmen sind von Art. 207 AEUV unabhängig von ihrem Zweck und der ihnen zugrunde liegenden Motivation gedeckt.75 Maßnahmen, die nicht zu dieser Gruppe zählen, wie bspw. Rohstoffabkommen76 und andere internationale Marktordnungen, werden demgegenüber von Art. 207 AEUV nur erfasst, wenn sich anhand eines Kriterienkataloges ermitteln lässt, dass sie darauf abzielen, das Handelsvolumen oder den Handelsfluss zu beeinflussen.77 Der Begriff der gemeinsamen Handelspolitik wird also eher weit verstanden und stellt letztlich auf den den Handelsverkehr beeinflussenden Charakter der Maßnahme ab. Geht nicht schon aus dem Gegenstand einer Maßnahme der handelsregelnde Charakter hervor, wird das Hauptziel der Maßnahme relevant. Für diese Sichtweise spricht insbesondere die Einbeziehung der gemeinsamen Handelspolitik als Mittel der Außenpolitik, weswegen sie nicht nur handelspolitischen Zielen, sondern daneben auch anderen politischen Zielsetzungen und Grundsätzen dienen kann.78 Die gemeinsame Handelspolitik ist nach dieser Herangehensweise folglich nicht ausschließlich als handels- und wirtschaftsorientierter Politikbereich verstehen, da sie der Union auch als Instrument zur Verfolgung weitergehender Ziele dienen kann.
[...]
1 Eurostat, Europe in figures - Eurostat yearbook 2011, S. 423.
2 Eurostat, Europe in figures - Eurostat yearbook 2011, S. 424.
3 Müller-Ibold, in: Bungenberg/Herrmann, GHP der EU nach Lissabon, S. 83.
4 Eeckhout, EU External Relations Law, S. 229, Herrmann/Wei ß /Ohler, Welthandelsrecht, § 8 Rn. 114;
Held, Die Haftung der EG für die Verletzung von WTO-Recht, S. 60.
5 Herrmann/Wei ß /Ohler, Welthandelsrecht, § 8 Rn. 114; Held, Die Haftung der EG für die Verletzung von WTO-Recht, S. 60.
6 Für einen Überblick über die Verhandlungsrunden des GATT 1947 siehe: Hilf/Oeter, WTO-Recht, § 5, Rn. 21 ff.
7 Vgl. Hilf/Oeter, WTO-Recht, § 6 Rn. 26; Herrmann/Wei ß /Ohler, Welthandelsrecht, § 8 Rn. 114.
8 Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht § 2 Rn. 191.
9 Krenzler/Pitschas in: EU-Außenwirtschaftspolitik nach dem EVV, S. 12; ein ausführlicherer Überblick über die Verhandlungen und Ergebnisse der UR findet sich bei Krenzler, Die UruguayRunde aus Sicht der EU und Hilf/Oeter, WTO-Recht, § 6 Rn. 9 ff.
10 Zu den Verhandlungen und Ergebnissen der UR siehe Eeckhout, EU External Relations Law, S. 25 ff.
11 Krenzler/Pitschas in: EU-Außenwirtschaftspolitik nach dem EVV, S. 13.
12 Statt vieler: Hilf/Oeter, WTO-Recht, § 6 Rn. 17.
13 Die Übersetzung mit „Übereinkommen“ ist nach der bundesdeutschen Übersetzungspraxis eine Bezeichnung für multilaterale Verträge, wohingegen mit „Abkommen“ nur bilaterale Verträge bezeichnet werden.
14 Hilf/Oeter, WTO-Recht, § 6 Rn. 24; Eeckhout, EU External Relations Law, S. 27, Krenzler/Pitschas in: EU-Außenwirtschaftspolitik nach dem EVV, S. 13 f.
15 EuGH, Gutachten 1/94 Slg. 1994, I-5267.
16 EuGH, Gutachten 1/94 Slg. 1994, I-5267, Rn. 53, 71, 98, 105.; Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, Rn. 218.
17 Gemischte Abkommen berühren sowohl Zuständigkeiten der EG als auch der Mitgliedstaaten. Sie wurden von der EG und den Mitgliedstaaten gemeinschaftlich abgeschlossen. Ausführlich dazu Sattler, gemischte Abkommen.
18 Wouters/Coppens/De Meester, The European Union’s External Relations, S.180; Krenzler/Pitschas in: EU-Außenwirtschaftspolitik nach dem EVV, S. 14.
19 Herrmann/Weiß/Ohler, Welthandelsrecht, § 8 Rn. 117; Die EG wird in Art XI:1 WTO- Übereinkommen neben den Vertragsparteien des GATT 1947 als ursprüngliches Mitglied genannt (s. o.).
20 Nach Art. XII WTO-Übereinkommen ist ein gesondertes Beitrittsverfahren für Nichtmitglieder des GATT 1947 erforderlich.; Wei ß in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, Art. 207 Rn. 210.
21 Hahn in: GHP der EU nach Lissabon, S. 15; Eeckhout, EU External Relations Law, S. 230.
22 Art. IX Abs. 1 S.1 WTO-Übereinkommen; Hahn in: GHP der EU nach Lissabon, S. 15.
23 In Art. IX Abs. 1 S. 1 des WTO-Übereinkommens heißt es: „ The WTO shall continue the practice of decision-making by consensus followed under GATT 1947. “ (Nichtamtlich deutsche Übersetzung laut BGBl II/1994, S. 1627: „ Die WTO setzt die nach dem GATT 1947übliche Praxis der Beschlußfassung durch Konsens fort. “) ; Hahn in: GHP der EU nach Lissabon, S. 15.
24 Quisthoudt-Rowohl in: Bungenberg/Herrmann, GHP der EU nach Lissabon, S. 96.
25 Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007)
26 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der bis zum 30. November 2009 geltenden konsolidierten Fassung).
27 Vgl. Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 205 AEUV, Rn. 1.
28 Müller-Ibold in: Lenz/Borchardt, EU-Verträge, Art. 205 AEUV, Rn. 1.
29 Zur Supranationalität der „ersten Säule“ vgl. statt vieler: Hellmann, Lissabon-Vertrag, S. 2.
30 Vgl. Monar in: Hermann/Krenzler/Streinz, EU-Außenwirtschaftspolitik, S. 85.
31 Europäische Union.
32 Siehe Auswärtiges Amt, Denkschrift zum Vertrag von Lissabon; S. 110 f.
33 Siehe Gegenüberstellung der Normen bei Kruis, Synopse EUV/AEUV/EVV, Teil II: AEUV, S. 77.
34 Vgl. Müller-Ibold in: Lenz/Borchardt, EU-Verträge, Art. 205 AEUV, Rn. 2. Zu den Ausnahmen im Bereich der GASP siehe ebenda Rn. 3.
35 Vgl.: Frenz, Europarecht VI, Rn 5018.
36 Vedder in: Bungenberg/Herrmann, GHP der EU nach Lissabon, S. 123.
37 Vgl. Kruis, Synopse EUV/AEUV/EVV, Teil II: AEUV, S. 77.
38 Vedder in: Bungenberg/Herrmann, GHP der EU nach Lissabon, S. 124; ders. in: Hermann/Krenzler/Streinz EU-Außenwirtschaftspolitik, S. 51.
39 Siehe ebenda.
40 Siehe bspw. EuGH, Rs. C-280/93 (Bananenmarktordnung), Slg. 1994, I-4973, Rn. 109 ff.; Vedder in: Bungenberg/Herrmann, GHP der EU nach Lissabon, S. 124.
41 Siehe dazu ausführlich unten unter C.V.4.
42 So auch Vedder in: Bungenberg/Herrmann, GHP der EU nach Lissabon, S. 127. 8
43 Vgl. dazu Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 205 AEUV, Rn. 2.
44 Vedder in: Bungenberg/Herrmann, GHP der EU nach Lissabon, S. 124.
45 Tietje, Die Außenwirtschaftsverfassung der EU nach dem Vertrag von Lissabon, S. 19.
46 Frenz, Handbuch Europarecht VI, Rn. 5019, zur Beteiligung des Parlaments siehe unten unter C.V.1.
47 Siehe Frenz, Handbuch Europarecht VI, Rn. 5019.
48 Siehe ebenda.
49 Tietje, Die Außenwirtschaftsverfassung der EU nach dem Vertrag von Lissabon, S. 20. 9
50 Ebenda.
51 Vedder in: Bungenberg/Herrmann, GHP der EU nach Lissabon, S. 127.
52 Zur Unterscheidung der Begriffe Grundsätze und Ziele siehe Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 205 AEUV, Rn. 3.
53 Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 205 AEUV, Rn. 4.
54 Vgl. Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 21 EUV, Rn. 7. 10
55 Tietje, Die Außenwirtschaftsverfassung der EU nach dem Vertrag von Lissabon, S. 19.
56 Vgl.: Vedder in: Bungenberg/Herrmann, GHP der EU nach Lissabon, S. 128; siehe oben unter B.I.
57 Vedder in: Bungenberg/Herrmann, GHP der EU nach Lissabon, S. 128.
58 Ebenda.
59 Vedder in: Bungenberg/Herrmann, GHP der EU nach Lissabon, S. 128 und S. 150. 11
60 Auswärtiges Amt, Denkschrift zum Vertrag von Lissabon; S. 110; Müller-Ibold in: Lenz/Borchardt, EU-Verträge, Art. 205, Rn. 4.
61 Müller-Ibold in: Lenz/Borchardt, EU-Verträge, Art. 205, Rn. 4; Hummer in: Vedder/Heintschel von Heinegg, EVV-Kommentar Art III-314, Rn. 2.
62 Auf eine Darstellung dieses Problems soll zugunsten der anderen in dieser Arbeit behandelten
63 Die Begriffe „Außenwirtschaftspolitik“ oder „Außenhandelspolitik“ der EU können wie in Literatur vielfach anzutreffen auch Synonym zum Begriff „gemeinsame Handelspolitik“ der EU verwendet werden. Vgl. Herrmann/Krenzler/Streinz, Die Außenwirtschaftspolitik der EU nach dem Verfassungsvertrag.
64 Frenz, Handbuch Europarecht VI, Rn 5022; Hahn in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 207 AEUV, Rn. 7.
65 Vgl. Weiß in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, Art. 207 Rn. 24.
66 Vgl. Baumgartner/Grabenwarter/Griller/Holoubek/Lienbacher/Potacs, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II, S. 211; EU-Glossar auf den Seiten des Parlaments der Republik Österreich unter < http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/EU/G.shtml >.
67 Siehe Stellungnahme des Rates zum Gutachten 1/78, „Naturkautschuk-Übereinkommen", Slg. 1979, 2871, 2887.
68 Vgl. Hahn in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 207 AEUV, Rn. 41; Weiß in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, Art. 207 Rn. 68; Tietje, in: ders., Internationales Wirtschaftsrecht, § 15 Rn. 27.
69 EuGH, Gutachten 1/78 Naturkautschuk, Slg. 1979, 2871 Rn. 52; Tietje, in: ders., Internationales Wirtschaftsrecht, § 15 Rn. 27; Weiß in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, Art. 207 Rn. 69.
70 Hahn in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 207 AEUV, Rn. 41.
71 Müller-Ibold in: Lenz/Borchardt, EU-Verträge, Vorb. Art. 206-207, Rn. 8; Weiß in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, Art. 207 Rn. 69.
72 Siehe dazu: Tietje, in: ders., Internationales Wirtschaftsrecht, § 15 Rn. 69 ff..
73 Dazu: Tietje, in: ders., Internationales Wirtschaftsrecht, § 15 Rn. 102 ff.
74 Tietje, in: ders., Internationales Wirtschaftsrecht, § 15 Rn. 28; Hahn in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 207 AEUV, Rn. 41.
75 Vgl. ebenda.
76 Dazu Weiss in: Tietje, Internationales Wirtschaftsrecht, § 6 Rn. 1 ff.
77 Vgl. Tietje, in: ders., Internationales Wirtschaftsrecht, § 15 Rn. 28;
78 Weiß in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, Art. 207 Rn. 69. Vgl. oben unter B.III. 14
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- Robert Reinsberg (Autor:in), 2012, Die Gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/193311
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