Diese Arbeit gibt einen Überblick über die Regulierungsvorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, sowie des Rundfunk-Staatsvertrag betreffend TV-Werbung im Kinderprogramm.
Inhaltsverzeichnis
I. Untersuchungsgegenstand
II. Konkrete / Abstrakte Regulierung
III. Herrschendes Recht
1. Deutscher Werberat
2. RStV / JMStV
a. Quantitative / Absolute Regelungen
b. Abstrakte Regelungen
IV. Fazit
I. Untersuchungsgegenstand
Der Rundfunk in Deutschland ist aufgrund der Erfahrungen aus der NS-Zeit besonders stark reguliert, da dessen Suggestivkraft, Aktualität und Breitenwirkung nicht missbraucht werden sollen. Dementsprechend unterliegt auch die Fernsehwerbung der Regulierung. Die Gefahren liegen dabei nicht in politischer Meinungsmacht, sondern in der Möglichkeit das Kaufverhalten der Menschen über deren Wahrnehmung von Produkten zu steuern. Zum Schutze des Verbrauchers hat der Gesetzgeber deshalb einen rechtlichen Rahmen für Fernsehwerbung geschaffen. Hierbei treffen Markt- und Verbraucherinteressen aufeinander. Es handelt sich bei diesen um Rechtsgüter, die - direkt oder indirekt - dem Schutz der Verfassung unterstehen. Einer Einschränkung der freien Gestaltung eines Werbespots müssen gewichtige Gründe vorangehen. Pauschale Verbote sind nicht möglich, vielmehr muss für jeden Einzellfall abgewogen werden, ob die jeweils angestrebte Form der Regulierung angemessen ist. Die Angemessenheit bemisst sich dabei anhand der vermeintlichen Gefahren, die abgewehrt werden sollen. Bezogen auf Fernsehwerbung im Rahmen von Kindersendungen greifen zudem die Regulierungen des verfassungsrechtlich verankerten Jugendschutzes.
II. Konkrete / Abstrakte Regulierung
Im Fall quantitativer (Beispiel: Maximal 12 Minuten Werbung pro Stunde auf Privatsendern), sowie absoluter (Beispiel: Werbung für Zigaretten, Tabakerzeugnisse und verschreibungspflichtige Medikamente verboten) Regelungen ist eine objektive Kontrolle unproblematisch.
Schwieriger ist diese im Fall abstrakter Sachverhalte. Das deutsche Rechtssystem regelt nicht Einzelfälle, sondern formuliert viele Situationen umfassende Normen, welche in der Lage sein sollen auch unerwarteten Sachverhalten, sowie technologischen und gesellschaftlichen Veränderungen zu begegnen. Beispielsweise „soll Werbung klar erkennbar sein“. Wann dies der Fall ist, kann und muss immer wieder aufs Neue vor Gericht, sowie in gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Auseinandersetzung ermittellt werden. Bezogen auf Fernsehwerbung im Rahmen von Kinderprogramm existieren bisher keine Streitfälle klärenden Gerichtsurteile. Dies mag zum Einen an der relativen Neuheit der die deutsche Gesetzgebung in diesem Rechtsbereich bestimmenden Richtlinie der EU1 liegen. Zum Anderen handelt es sich bei den Regelungen, die Werbung im Kinderprogramm betreffen, zumeist um Zivilrecht. Dessen Einhaltung wird nicht auf Initiative des Staates kontrolliert. Vielmehr gilt der juristische Grundsatz: Wo kein (privater) Kläger, da kein Richter.
Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof die Legitimität von Werbung, die insbesondere oder ausschließlich an Kinder oder Jugendliche gerichtet ist, festgestellt.2 Dies gilt nur soweit, wie die geschäftliche Unerfahrenheit dieser nicht ausgenutzt wird. Diese Entscheidung und ihre richterliche Begründung ist maßgeblich für die zur Zeit herrschende Auslegung der werberechtlichen Vorschriften, die Werbung im Kinderprogramm betreffen. (siehe II. 2. b.)
III. Herrschendes Recht
1. Deutscher Werberat
Der Deutsche Werberat ist ein Organ der „freiwilligen Selbstkontrolle“ der deutschen Werbewirtschaft. Er vermittelt zwischen privaten Beschwerdeführern und werbenden Unternehmen und fällt seine Entscheidungen basierend auf den allgemeinen Gesetzen, den werberechtlichen Vorschriften, sowie gesellschaftlich herrschenden Auffassungen zu Sitte, Anstand und Moral. Seine Empfehlungen haben keine rechtlichen Auswirkungen, sie sollen die Streitparteien zusammenführen und zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens beitragen.
2. Rundfunkstaatsvertrag / Jugendmedienschutzstaatsvertrag
Die werberechtlichen Vorschriften in Deutschland sollen den Bürger schützen, dabei aber die Möglichkeit den Bekanntheitsgrad, sowie die Popularität von Produkten durch Werbung zu steigern, erhalten.
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1 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:332:0027:0045:DE:PDF
2 BGH, Urteil v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 160/05: Sammelaktion für Schoko-Riegel Leitsatzentscheidung 4
- Quote paper
- Peter Grabowitz (Author), 2009, Rechtliche Regulierung von Werbung in Kinderprogramm, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/192953
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