Wenn man den Teletext des Fernsehsenders Rundfunk Berlin Brandenburg die Regionalnachrichten liest, kommt man oftmals durcheinander. Es findet keinerlei Trennung zwischen Nachrichten, die das Land Berlin betreffen, zu denen die das Land Brandenburg betreffen, statt. Alltäglich begegnen den Einwohnern des Landes Berlins und denen des Berliner Umlandes ähnliche Verquickungen. Sei es die Berliner S‐Bahn, die bis Potsdam fährt oder sei es die Ankunft auf den künftig zentralen Hauptstadtflughafen Schönefeld nach einer Flugreise – Berlin‐Brandenburg wächst immer mehr zusammen.
Bereits der deutsch-deutsche Einigungsvertrag sah eine "mögliche Neugliederung des Raumes Berlin/Brandenburg" als, durch die deutsche Einheit, aufgeworfene Frage an. Obgleich der Bundesgesetzgeber längst den beiden Ländern die Möglichkeit geboten hat, zu fusionieren, ist diese "kleine Einheit" bislang ausgeblieben. Zwar gab es 1996 einen Volksentscheid über die Frage einer Länderneugliederung. Doch wurde dieser Vorschlag von einer Mehrheit der Brandenburger abgelehnt. Dass aus der aktuellen politischen Zweiteilung der Region auf diversen Politikfeldern Probleme entstehen, sah man zuletzt im Frühjahr des Jahres 2009, als Brandenburgs Justizminister Dietmar Schöneburg die Unterbringung von Berliner Häftlingen in den unterausgelasteten brandenburgischen Gefängnissen, anstelle eines Berliner Neubaus, anbot. Die Berliner Justizsenatorin Gisela von der Aue, lehnte dieses Angebot, mit dem Verweis auf rechtliche Hindernisse, ab und hält weiter an einem Gefängnisneubau fest.
Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, die Probleme der jetzigen Zweiteilung der Region zu benennen und die Chancen des Lösungsansatzes einer Neugliederung zu beleuchten.
Inhaltsverzeichnis
I Abkürzungsverzeichnis
II Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Historischer Abriss
2.1 politisch-territoriale Entwicklung Brandenburgs bis 1990
2.1.1 Die Gründungsjahre
2.1.2 Die Herrschaft der Hohenzollern
2.1.3 Brandenburg während der Weimarer Demokratie und der NS-Diktatur
2.1.4 Brandenburg nach 1945
2.2 politisch-territoriale Entwicklung Berlins bis 1990
2.2.1 Die Gründungsjahre Berlins
2.2.2 Berlins Aufstieg unter den Hohenzollern
2.2.3 Berlin unter der Weimarer Demokratie und der NS-Zeit
2.2.4 Berlin nach 1945
2.3 Zwischenbilanz – Historischer Abriss
3. Die Neugliederung des Raumes Berlin-Bandenburg
3.1 Der Begriff der Neugliederung
3.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen einer Neugliederung des Raumes Berlin-Brandenburg
3.2.1 Art. 29 GG – Grundnorm einer Neugliederung des Bundesgebietes
3.2.1.1 Historische Entwicklung des Art. 29 GG
3.2.1.2 Aufbau und Zielrichtung des Art. 29 GG
3.2.2 Art. 118a GG – Grundlage einer Fusion der Länder Berlin und Brandenburg
3.2.2.1 Entstehungsgeschichte des Art. 118a GG
3.2.2.2 Aufbau und Zielrichtung des Art. 118a GG
3.2.3 Ermächtigungsgrundlagen auf Landesebene
3.2.3.1 Art. 116 BbgVerf
3.2.3.2 Art. 96 VvB
3.2.4 Zwischenbilanz – Rechtliche Grundlagen
3.3 Abwägung der Vor- und Nachteile einer Fusion
3.3.1 wirtschafts- und finanzpolitische Aspekte einer Fusion
3.3.1.1 Ausgangslage für das Land Berlin
3.3.1.2 Ausgangslage für das Land Brandenburg
3.3.1.3 finanz- und wirtschaftspolitische Perspektiven einer Fusion
3.3.1.4 Bundespolitische Interessenslage
3.3.2 Machtpolitische und demokratische Aspekte einer Fusion
3.3.2.1 Machtpolitische Argumentation
3.3.2.2 Minderung des Gewichtes der Bürger
3.3.3 Zwischenbilanz – Abwägung der Argumente
3.4 Der erste Anlauf zu einer Fusion im Jahr 1996
3.4.1 Prozess der Verhandlungen über die Bedingungen einer Fusion
3.4.2 Aufbau und Inhalt der Fusionsverträge
3.4.2.1 Neugliederungsvertrag
3.4.2.2 Staatsvertrag zur Regelung der Volksabstimmung
3.4.3 Der Volksentscheid
3.4.3.1 Der Volksentscheid im Land Berlin
3.4.3.2 Der Volksentscheid im Land Brandenburg
3.4.4 Ursachen des Scheiterns
4. Kooperation als Alternative zur Neugliederung
4.1 Begriff des kooperativen Föderalismus
4.2 Stand und Perspektive der Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg
5. Bilanz und Perspektive
6. Quellenverzeichnis
Anlage A - ExperteninterviewLV
I Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
II Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Entwicklung des Schuldenstandes im Land Berlin (Kopie aus dem Finanzplan 2009 – 2013 es Landes Berlin)
Abbildung 2 Endergebnis des Volksentscheides über den Neugliederungsvertrag am 05.05.1996 im Land Berlin
Abbildung 3 Endergebnis des Volksentscheides über den Neugliederungsvertrag am 05.05.1996 im Land Brandenburg
1. Einleitung
Wenn man den Teletext des Fernsehsenders Rundfunk Berlin Brandenburg die Regionalnachrichten liest, kommt man oftmals durcheinander. Es findet keinerlei Trennung zwischen Nachrichten, die das Land Berlin betreffen, zu denen die das Land Brandenburg betreffen, statt. Alltäglich begegnen den Einwohnern des Landes Berlins und denen des Berliner Umlandes ähnliche Verquickungen. Sei es die Berliner S-Bahn, die bis Potsdam fährt oder sei es die Ankunft auf den künftig zentralen Hauptstadtflughafen Schönefeld nach einer Flugreise – Berlin-Brandenburg wächst immer mehr zusammen.
Bereits der deutsch-deutsche Einigungsvertrag sah eine „mögliche Neugliederung des Raumes Berlin/Brandenburg“ als, durch die deutsche Einheit, aufgeworfene Frage an. Obgleich der Bundesgesetzgeber längst den beiden Ländern die Möglichkeit geboten hat, zu fusionieren, ist diese „kleine Einheit“ bislang ausgeblieben. Zwar gab es 1996 einen Volksentscheid über die Frage einer Länderneugliederung. Doch wurde dieser Vorschlag von einer Mehrheit der Brandenburger abgelehnt.
Dass aus der aktuellen politischen Zweiteilung der Region auf diversen Politikfeldern Probleme entstehen, sah man zuletzt im Frühjahr des Jahres 2009, als Brandenburgs Justizminister Dietmar Schöneburg die Unterbringung von Berliner Häftlingen in den unterausgelasteten brandenburgischen Gefängnissen, anstelle eines Berliner Neubaus, anbot. Die Berliner Justizsenatorin Gisela von der Aue, lehnte dieses Angebot, mit dem Verweis auf rechtliche Hindernisse, ab und hält weiter an einem Gefängnisneubau fest.[1]
Ziel der hier vorliegenden Bachelorarbeit ist es die Probleme der jetzigen Zweiteilung der Region zu benennen und die Chancen des Lösungsansatzes einer Neugliederung zu beleuchten.
Zunächst wird allerdings ein Rückblick in die Geschichte der beiden Länder gegeben. Dies ist unabdingbar, da die grds. Norm einer Neugliederung die Berücksichtigung von kulturellen und historischen Wurzeln vorgibt. Demzufolge wird der Schwerpunkt dieses Gliederungspunktes darauf liegen, zu erklären wie das Verhältnis der beiden Länder in der Vergangenheit war und welche historischen und kulturellen Wurzeln sie verbinden. Nebenbei wird dabei ferner deutlich, dass es bereits in der Vergangenheit problematisch war, die Struktur der Beziehungen beider Länder so zu ordnen, dass beide Gebiete voneinander profitieren.
Die seit der Wiedervereinigung bestehende Debatte um einen Zusammenschluss beider Länder wird vom Gliederungspunkt 3 aufgegriffen. Da der Föderalismus in Deutschland ein besonders geschütztes Gut darstellt und ein Zusammenschluss zweier Länder rechtlich nicht unproblematisch ist, wird in ihm zunächst der verfassungsrechtliche Weg einer Neugliederung, unter Berücksichtigung der Bundes- und Landesgesetzgebung, erläutert. Anschließend werden Argumente des Für und Wider einer Fusion benannt und gegeneinander abgewogen. Da diese Arbeit einem begrenzten Umfang unterliegt, erheben die benannten Argumente keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jedoch stellen sie die wesentlichen Kernpunkte der Argumentation dar. Ferner beruhen sie im Besonderen auf den Positionen die während der Debatte im Jahr 1996 geführt wurden. An ihrer Aktualität haben sie jedoch nur begrenzt eingebüßt. Wo dies jedoch der Fall ist, wird explizit darauf hingewiesen. Der letzte Unterpunkt des Gliederungspunktes 3 wird den Prozess des ersten Fusionsanlaufes skizzieren. In seinem Aufbau ist er beispielgebend für weitere Anläufe und die Ursachen seines Scheiterns bilden Erfahrungen aus denen bei einer Wiederholung gelernt werden sollte. Auf den zweiten Fusionsanlauf Anfang des letzten Jahrzehnts, der jedoch bereits vor der notwendigen Volksabstimmung scheiterte, wird grundsätzlich nicht eingegangen. Da auch dies den Rahmen dieser Arbeit überziehen würde.
Um die jetzige Situation und deren Probleme zu beschrieben, wird sich der vierte Gliederungspunkt mit der gelebten Kooperation auseinandersetzen. Hierfür werden zunächst überblicksartig eine theoretische Grundlagen des kooperativen Gedanken im Föderalismus gelegt. Anschließend werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer qualitativen Erhebung die Probleme und Perspektiven der Zusammenarbeit beider Länder, die bereits jetzt einzigartig in der Bundesrepublik Deutschland ist, aufgezeigt.
Die hier einbezogene qualitative Erhebung basiert auf einem nicht standardisierten Interview mit dem stellvertretenden Abteilungsleiter und Referatsleiter der Senatskanzlei Herr K., das am 22.12.2010 im Berliner Rathaus geführt wurde und transkripiert in der Anlage A vorliegt. Das Transkript wurde im Anschluss des Interviews, unter Zuhilfenahme der Tonbandaufnahme des Interviews, gefertigt und neu strukturiert. Dies wurde notwendig, da von dem vorbereiteten Leitfaden immer wieder abgewichen wurde. Die im Interview getätigten Aussagen wurden jedoch unverfälscht wiedergegeben. Auffällige Gefühlsregungen wurden in Klammern gesetzt und mit erwähnt. Die Methodik eines qualitativen Interviews erwies sich als günstig, da man nur so der Vielfältigkeit des Themas gerecht werden konnte. Trotzdem erheben die durch das Interview erhaltenen Kenntnisse keinen Anspruch auf absolute Objektivität, da sie auf subjektive Erfahrungen beruhen.
Schlussendlich wird eine Bilanz des Verhältnisses beider Länder zusammenfassen. Aus diesen gewonnen Erkenntnissen wird eine Perspektive für das zukünftige Verhältnis und eine künftige Neugliederungsdebatte gegeben. Dabei wird ferner der erkennbare Wille der politisch Handelnden einbezogen. Die Stimmung unter den Abstimmungsberechtigten wird dabei jedoch außen vor gelassen, da diese, wie die schwankenden Ergebnisse von Meinungsumfragen erkennen lassen, von externen Einflüssen beeinflussbar sind und keineswegs konstant in eine Richtung zeigen.
2. Historischer Abriss
„In dem Bewusstsein ihrer historischen Zusammengehörigkeit, in dem Bestreben zur Vollendung der inneren Einheit Deutschlands beizutragen...kommen die Länder Berlin und Brandenburg überein, den nachfolgenden Vertrag über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes (Neugliederungs-Vertrag) zu schließen.“[2]–Neugliederungsstaatsvertrag.
Doch nicht nur im Neugliederungs-Vertrag ist die These der historischen Zusammengehörigkeit ein zentrales Argument für die Fusion beider Länder. Auch in der öffentlichen Diskussion spielte es mehrfach eine Rolle. Ferner ist es für die Ermächtigungsgrundlage einer Neugliederung, der Art. 29 GG, ein zentraler Tatbestand. Doch gleichwohl die gemeinsame Geschichte beider Länder unbestritten ist, ist diese keineswegs stromlinienförmig.
In dem folgenden Gliederungspunkt möchte ich daher auf die administrativen und territorialen Entwicklungen des Raumes Brandenburg-Berlin eingehen, um so die These der Fusionsbefürworter zu überprüfen. Da die administrativen und territorialen Geschichte, politische, demographische oder wirtschaftliche Aspekte nicht vollends ausblenden kann, werde ich die Geschichte der Region kurz skizzieren.
2.1 politisch-territoriale Entwicklung Brandenburgs bis 1990
Die Geschichte Brandenburgs ist reich an Ereignissen und von vielen Wandlungen geprägt. Anfangs eine Marktgrafschaft der Askanier, entwickelte sich Brandenburg unter der Herrschaft der Hohenzollern zur Provinz und territorialen Mitte des Staates Preußen. Nach Ende des zweiten Weltkrieges und der Auflösung Preußens wurde es 1947 ein Land im sowjetischen Sektor. 1952, im Zuge einer Verwaltungsreform des Zentralstaates DDR, aufgelöst und in die Bezirke Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus unterteilt. Erst mit der deutschen Einheit im Jahr 1990 gelang es die Bezirke erneut zum Land Brandenburg zu vereinigen. Somit ist das Land Brandenburg heute ein sogenanntes „neues“ und trotzdem altes Land im vereinten Deutschland.[3]
In den folgenden Gliederungspunkten werde ich einen kurzen historischen Abriss der Region des heutigen Landes Brandenburg darstellen.
2.1.1 Die Gründungsjahre
„Bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts bildete sich zwischen Elbe und Oder die Marktgrafschaft Brandenburg als großes, territorial zusammenhängendes Gebiet heraus.“[4]Bereits seit dem 10. Jahrhundert galt das Territorium östlich der Elbe und nördlich der Oder als Markengebiet, welches vom König eingesetzte Adlige (Marktgrafen) zu beherrschen und zu besiedeln versuchten. Doch scheiterten diese Versuche an den Slawen, die dieses Gebiet bereits seit dem 7. Jahrhundert besiedelten.[5] Das Zentrum dieser Landschaft war die heutige Stadt Brandenburg, deren Burg am 11. Juni 1157 durch den Askanier Albrecht den Bären eingenommen wurde. Dieses Datum gilt heute als Geburtsstunde der Mark Brandenburg und begründete die Regentschaft der Askanier in der Mark, die bis zum Aussterben der brandenburgischen Linie im Jahr 1320 andauerte.[6]
Den Nachfolgern Albrechts gelang es das Gebiet bis weit östlich der Oder auszudehnen und es mit deutschen und flämischen Kolonialisten zu besiedeln. Über 100 Städte wurden gegründet und konnte sich aufgrund von steuerlichen Privilegien und dem Magdeburger Recht, welches u.a. die lokale Eigenverwaltung beinhaltete, gut entfalten.[7]Auch die sich an den territorialen Rändern Brandenburgs entwickelten, selbständigen Herrschaften der Grafen von Lindow-Ruppin und derer von Putlitz in der Prignitz, wurden im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts annektiert.[8]
Mit dem territorialen Wachstum entwickelte sich Brandenburg auch zu einer politischen Größe. 1252 fand diese stetig wachsende Bedeutung in der erstmaligen Beteiligung des brandenburgischen Marktgrafen an der Kaiserwahl Ausdruck, „wodurch das Land in die Reihe der bedeutsamen Kurfürstentümer aufzusteigen begann.“[9]
Mit dem Aussterben der Askanier endete der Prozess des schnellen Wachstums der Region Brandenburg. Die Folgezeit war geprägt von häufigen Machtwechseln und einer daraus resultierenden schwachen Landesherrschaft. Im Inneren versank die Mark in Turbulenzen und Anarchie.[10]Erst als Friedrich von Hohenzollern aus Nürnberg im Jahr 1415 mit der Mark belehnt wurde, kam das Land zur Ruhe und gewann seine Kontinuität und Stabilität zurück. Friedrich leitete damit die über fünf Jahrhunderte währende Herrschaft der Hohenzollerndynastie ein.[11]
2.1.2 Die Herrschaft der Hohenzollern
In den nächsten Jahrhunderten machten die Hohenzollern die Mark Brandenburg, als Kernland des Königreichs Preußens, zu einer europäischen Großmacht, in deren Zentrum die Stadt Berlin 1448 zu ihrem Regierungssitz ausgebaut wurde.[12]
Die von den neuen Landesherren beförderte Gebietsausdehnung rückte Brandenburg nach und nach in die Zentrale eines großen Territoriums. Schnell erkannte man die Schwierigkeit die entfernten Landesteile zu integrieren. Für die hierzu nötige Herrschaftsdurchdringung bauten die Hohenzollern eine, für damalige Verhältnisse, moderne Verwaltung auf.[13]
Der 30 Jährige Krieg von 1618 bis 1648 bedeutete jedoch einen erneuten Rückschlag für die Mark Brandenburg. Zwar kamen der Mark durch das Friedensabkommen von Münster und Osnabrück erneut Gebietszuwächse zugute, doch als Durchzugsland fremder Söldnertruppen war die Bevölkerung stark von den Kriegshandlungen betroffen. Einige Landstriche waren nahezu entvölkert.[14]
„Zum Wiederaufbau wurden daher Menschen in ganz Europa angeworben.“[15]Als ein Meilenstein für den Erfolg der Einwanderungspolitik gilt das Edikt von Potsdam. Dieser Erlass bot den in ihrer Heimat religiös Verfolgten Hugenotten, französische Calvinisten, die Duldung an. 20.000 eingewanderte Franzosen bildeten seit dem die größte Gruppe der damals Eingewanderten.[16]Noch heute sind ihre Einflüsse auf Sprache und Kultur in der Region sichtbar. Aber auch wirtschaftliche Innovationskraft, insbesondere in den Bereichen der gewerblichen Produktion, brachten die Einwanderer mit. Über 100 neue Siedlungen entstanden und gerade Berlin gewann durch die Immigranten rasch an Größe.[17]
„Nach den beträchtlichen Territorialgewinnen Preußens auf dem Wiener Kongress 1815 erfolgte eine Neugliederung des preußischen Gesamtstaates.“[18]Die Mark Brandenburg wurde aufgelöst und war nun eine von anfangs acht Provinzen. Das Territorium Brandenburgs veränderte sich stark. Während die Altmark an die Provinz Sachsen fiel, kamen die Gebiete Senftenberg, Baruth, Finsterwalde, Dahme, Jüteborg, Belzig und die Niederlausitz dazu. Administrativ wurde die Provinz in die Regierungsbezirke Potsdam und Frankfurt gegliedert. Berlin wurde vorläufig eine Sonderstellung eingeräumt, wurde jedoch nur wenige Jahre später als kreisfreie Stadt in den Regierungsbezirk Potsdam eingegliedert.[19]
Mit der Gründung des Deutschen Reiches im Jahr 1871 wurde Brandenburgs territorialer Zuschnitt nochmals verändert. Erneut suchte man nach einer Lösung, die der Größe Berlins gerecht werden würde. Diesmal wurde die Stadt vollends aus dem „Provinzialverband der Provinz Mark Brandenburg“ herausgelöst und zu einem eigenständigen Verwaltungsbezirk erklärt.[20]
2.1.3 Brandenburg während der Weimarer Demokratie und der NS-Diktatur
Die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts war eine turbulente Zeit für Deutschland und schließlich auch für Brandenburg. Nach Ende des ersten Weltkrieges und der Novemberrevolution von 1918 konstituierte sich die Weimarer Republik. Die Herrschaft der Hohenzollern war beendet.[21]
Das brandenburgische Territorium wurde abermals beschnitten. Durch den Vertrag zu Versailles trat das Deutsche Reich Gebiete im Osten ab. Brandenburg bekam somit eine 35 km lange Grenze zum neugeschaffenen Staate Polen. Zudem wurde der industrielle Speckgürtel um Berlin an die Hauptstadt abgegeben. Infolgedessen verlor Brandenburg knapp zwei Millionen Einwohner und eine Fläche von 800 km2.[22]Wirtschaftlich und politisch war dieser Verlust schmerzlich.
Im März 1919 wurden in der Provinz Brandenburg erstmals Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen auf demokratischer Grundlage gewählt.[23]
Doch die neuen demokratischen Strukturen überlebten nicht lange. Schon im Januar 1933 veränderte die Machtübernahme der Nationalsozialisten auch Brandenburg. Im Dezember 1933 wurde der Provinziallandtag durch Gesetz aufgehoben, fünf Jahre später die Bezirksregierungen.[24]„Letztlich wurde die Provinz unter den Oberpräsidenten zu einer Stufeninstanz der Reichsverwaltung degradiert.“[25]Der Föderalismus in Deutschland wurde faktisch aufgehoben.
Durch die Nähe zur Reichshauptstadt Berlin war Brandenburg stärker in das System der NS-Diktatur involviert als andere Länder. Hier entstanden mit den Konzentrationslagern in Sachsenhausen oder Ravensbrück Mahnmahle des Unrechtsregimes und mit der Ansiedlung von Rüstungsindustrie Zeugnisse des Krieges. Während des Krieges erwies sich dies als ein tragisches Schicksal. Die Bombenangriffe auf Städte und Dörfer waren verheerend. Die Substanz von Orten wie Rathenow oder Guben wurde bis zu 90% zerstört.[26]
2.1.4 Brandenburg nach 1945
Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges und der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands wurde der Staat Preußen durch das Gesetz Nr. 46 des alliierten Kontrollrats vom 25. Februar 1947 endgültig aufgelöst.[27]Als Ergebnis des verlorenen Krieges wurden die Gebiete östlich der Oder-Neiße an Polen abgetreten. Aus der verbleibenden Konkursmasse schuf die sowjetische Besatzungsmacht das Land Mark Brandenburg. Am 06.02.1947 beschloss der Landtag Brandenburgs eine Verfassung, die stark von der sowjetischen Besatzung beeinflusst erschien. Zum einen enthielt sie eine Reihe von demokratischen und rechtsstaatlichen Positionen, auf der anderen Seite verabschiedete sich jedoch auch in wesentlichen Teilen vom Parlamentarismus und der Gewaltenteilung.[28]
Die 1949 neugegründete Deutsche Demokratische Republik (DDR) distanzierte sich zwar bereits von Anfang an von den Prinzipien des Föderalismus, behielt jedoch die Struktur ihrer fünf Länder (darunter das Land „Mark Brandenburg“) bei. Erst 1952 löste sie die Länder auf und gliederte Brandenburg in die drei Regierungsbezirke Potsdam, Frankfurt/Oder und Cottbus auf.[29]
Erst im Zuge der deutschen Wiedervereinigung werden diese Regierungsbezirke erneut als „neues“ Bundesland in dem nun vereinten Deutschland zusammengefasst. Die politische Trennung zum Land Berlin besteht weiterhin. Gleichwohl wird bereits im Einigungsvertrag die Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg empfohlen.
2.2 politisch-territoriale Entwicklung Berlins bis 1990
Die Entwicklung der Stadt Berlin ist eng mit dem Land Brandenburg verknüpft. Daher möchte ich mich in der Folge auf die Entwicklung der Stadt und ihr Umland beschränken.
Die Entstehungszeit Berlins ist schwer zu rekonstruieren, da nur wenige Dokumente aus der frühen Geschichte der Stadt erhalten sind. Klar ist jedoch, dass der Berliner Raum, wie auch Brandenburg, anfangs von Slawen besiedelt war.[30]
2.2.1 Die Gründungsjahre Berlins
Als sicher gilt die Behauptung einer Chronik brandenburgischer Marktgrafen, nach der die Askanier Johann der I. und Otto der III. die Stadt „erbauten“.[31]Die offizielle Gründung Berlins wurde auf das Jahr 1237 datiert.[32]Doch geht dieses Datum nicht auf eine Urkunde zur Stadtrechtsverleihung, wie beispielsweise bei der Gründung Spandaus im Jahr 1232, zurück.[33]Vielmehr ist es ein historisch nicht belegbares, amtlich festgelegtes Gründungsdatum. Die älteste, heute noch erhaltene, Urkunde, in der Berlin als Stadt auftaucht, stammt aus dem Jahr 1251.[34]Doch taucht der Stadtname „Berlin“ bereits früher auf. Unter einem Vertrag zwischen den Bischof von Brandenburg und den Marktgrafen aus dem Jahr 1237 erscheint als Zeuge ein „Symeon, Pfarrer von Cölln“. 1244 tauchte der selbe Symeon als Probst von Berlin auf und beweist somit, dass Berlin zu diesem bereits Zeitpunkt Zentrum eines größeren kirchlichen Verwaltungsbezirks war.[35]Das Stadtgebiet bezog sich zu dieser Zeit im Wesentlichen auf das heutige Nikolaiviertel. Es konnte sich jedoch schnell ausdehnen. Anders erging es der damaligen Partnerstadt Cölln, welche durch ihre Lage auf der Spreeinsel in ihrer geographischen Ausdehnungsfähigkeit eingeschränkt war.
Johann der I. und Otto der II. förderten die Stadt. Sie gewährten ihr die Privilegien des Brandenburger Rechts, welches weitgehende Zollfreiheit bedeutete, sowie das Recht zur Niederlage, welches durchreisende Kaufleute dazu zwang ihre Waren für eine gewisse Zeit in der Stadt abzuladen und anzubieten.[36]
Die Doppelstadt gewann dadurch schnell an Bedeutung. 1280 fand sich bereits die erste überlieferte städtische Versammlung in der Mark Brandenburg in Berlin zusammen.[37]
2.2.2 Berlins Aufstieg unter den Hohenzollern
Nach dem Aufstieg zu der bedeutendsten Handelsstadt der Mark Brandenburg und der Übernahme der Landesherrschaft durch die Hohenzollern im Jahr 1415 gewann Berlin-Cölln im auslaufenden Mittelalter auch an politischen Einfluss.[38]1432 gelang es, nach mehrfach gescheiterten Versuchen, unter der Vermittlung Brandenburgs und Frankfurts, die beiden Städte Berlin und Cölln zusammenzuschließen und 1486 zur Residenzstadt auszubauen.[39]
Nach dem Ende des dreißigjährigen Krieges im Jahr 1648 hatte sich die Einwohnerzahl Berlins auf 6000 halbiert.[40]Doch die Entwicklung Berlins erlitt damit nur einen kurzen Einbruch. Spätestens mit dem Edikt von Potsdam am 20. Oktober 1685 und der daraus resultierenden Einwanderung von rund 5000 religiös verfolgter Franzosen nach Berlin, setzte die Stadt seine Entwicklung weiter fort.[41]Rund um das Jahr 1700 war jeder fünfte Berliner französischer Herkunft.[42]Diese entwickelten sich schnell zur geistigen und gewerblichen Avantgarde Berlins und leiteten damit eine neue Periode wirtschaftlichen Aufschwungs ein.[43]
Nach der Krönung Friedrichs des III. zum „König in Preußen“ 1701 erhob dieser Berlin in den Kreis der europäischen Königsresidenzen. In der Folge entstanden in Berlin viele noch heute erhaltene Bauten, wie beispielsweise das Schloss Charlottenburg. Doch die vielen Bauprogramme und die großzügige Hofhaltung Friedrichs verschlangen Unsummen. Dies Zwang Friedrich dazu, 8 Jahre nach der Ernennung zur Königsresidenz die Städte Berlin, Cölln, Friedrichswerder, Dorotheenstadt und Friedrichstadt zur neuen „Haupt- und Residenzstadt Berlin“ zu verschmelzen und die Verwaltung zu reformieren und zu verschlanken.[44]
Anfang des 19. Jahrhunderts wuchs die Stadt auf mittlerweile 170.000 Einwohner und hatte somit endgültig den für die Mark Brandenburg üblichen Größenrahmen verlassen. In der Folge des Wiener Kongresses von 1815, der Gründung des Deutschen Bundes und der daraus resultierenden administrativen Neugliederung des Königreichs Preußen in Provinzen und Regierungsbezirke fand diese Größe Berlins erstmals Berücksichtigung. Berlin erhielt den Status eines eigenen Regierungsbezirkes innerhalb der Provinz Brandenburg. Nach nur fünf Jahren wurde diese Lösung jedoch aus Kostengründen wieder aufgehoben und Berlin wurde Kreisfreie Stadt des Regierungsbezirks Potsdam.[45]
Nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 strebte die Stadt erneut Unabhängigkeit von der Provinz an. 1876 wurde die kreisfreie Stadt Berlin in dem neugegründeten Provinzialverband der Provinz Mark Brandenburg nicht mehr einbezogen, offiziell gehörte sie der Provinz jedoch weiterhin an. Erst nach einer Neuordnung zum 01. April 1881 schied die Stadt endgültig aus dem Provinzialverband aus. Sie bildete nun formal eine eigene Verwaltungseinheit, gleichwohl erstreckten sich zahlreiche administrative Aufgaben der Provinzialbehörden Brandenburgs auf das Gebiet Berlin. Diese verwaltungstechnische Verflechtung fand sich auch personell wieder, da der Oberpräsident der Provinz Brandenburg in Personalunion die Funktion des Oberpräsidenten von Berlin wahrnahm.[46]
Doch die formale Trennung Berlins von seinem Umland erwies sich als schwierig. Die Stadt und ihr Umland bildeten schnell eine wirtschaftliche, soziale und demographische Einheit. Doch das Fehlen einer übergeordneten Planung führte zu wirtschaftlichem Konkurrenzdenken und landesplanerischen Fehlentwicklungen. Als Reaktion auf diese Umstände wurde 1912 der „Zweckverband Groß-Berlin“ gegründet. Die Hauptaufgaben dieses Zweckverbandes bestanden in der Koordination der Landesplanung innerhalb des Großraumes Berlin. Großen Erfolg hatte diese Behelfslösung jedoch nicht. Zu sehr blockierten sich die zahlreichen beteiligten Akteure.[47]
2.2.3 Berlin unter der Weimarer Demokratie und der NS-Zeit
Erst nach Gründung der Weimarer Republik wird dem „Stadt-Umland-Problem“[48]Rechnung getragen. Am 01. Oktober 1920 Berlin wurde Berlin mit sieben brandenburgischen Städten, 59 Landgemeinden und 27 Gutsbezirken zur Einheitsgemeinde Groß-Berlin zusammengeschlossen. Ferner bildete die neue Stadtgemeinde einen gesonderten Kommunalverband und Verwaltungsbezirk. Gemäß der Verfassung des Freistaates Preußen besaß sie nun den Rang einer selbständigen Provinz. Die Personalunion des Brandenburger Oberpräsidenten blieb jedoch bestehen.[49]
Diese personelle Verflechtung endete erst 1933 mit der Machtergreifung der Nazis. Doch wurde die Selbständigkeit Berlins durch die nationale Gleichschaltung ohnehin obsolet.[50]
2.2.4 Berlin nach 1945
Nach dem Ende des zweiten Weltkriegs wurde Berlin 1945 zur Viersektorenstadt.[51]Die damit verbundene Einbindung Brandenburgs und West-Berlins in unterschiedliche Machtblöcke führte zu einer vollständigen Separierung von Stadt und Umland.[52]
Zudem festigt sich in den Folgejahren auch die Trennung der Stadt in einem westlich-demokratischen Block und einem sozialistischen Ostblock. Nach dem Mauerbau 1961 kommt es zur endgültigen Besiegelung einer über 50 Jahre andauernden Teilung der Stadt.[53]
Erst 1989 wurde durch die friedliche Revolution der Grundstein für die deutsche Wiedervereinigung und die erneute Einheit der Stadt Berlin gelegt.
2.3 Zwischenbilanz – Historischer Abriss
Abwegig ist das Argument des ahistorischen Zustandes der zweigeteilten Region nicht. Die aktuelle Situation ist historisch einmalig und knüpft an keine Vorbilder an.
Doch ist dies in der heutigen Bundesrepublik keine Ausnahme. Nur wenige Länder können sich in ihrer heutigen Form auf eine Geschichte vor 1945 berufen. Die Mehrheit der Länder sind Kunstprodukte, welche auf die Gliederung Deutschlands in Sektoren zurückzuführen sind. So sahen es sogar die Alliierten selbst. Sie baten die Ministerpräsidenten die Grenzen ihrer Länder zu überprüfen und Änderungen vorzuschlagen.[54]Diese Bitte fand Anfangs auch in dem Artikel 29 GG, der die Länder zu einer Neugliederungsdebatte ausdrücklich verpflichtete, seinen Ausdruck. Da der politische Wille, aber auch die Identifikation der Bürger mit ihrem (neuen) Land, diese Forderung überholte, wurde sie im Jahr 1976 von einer „soll“-Regelung in eine „kann“-Regelung geändert.[55]
Ferner gibt es allerdings auch keine historischen Anknüpfungspunkte für ein gemeinsames Bundesland Berlin-Brandenburg mit einer dominierenden Metropole Berlin.[56]Der Blick auf die Geschichte verdeutlicht eher, dass Berlin mit anwachsender Größe und Bedeutung zu Dominant für die ländlich geprägte und dünn besiedelte Region des heutigen Brandenburgs wurde. Immer neue Provisorien wurden seit 1815 geschaffen um diesem Ungleichgewicht Rechnung zu tragen. Insofern kann die Entwicklung zu einer politisch-administrativen Eigenständigkeit Berlins auch als eine logische Konsequenz der Geschichte angesehen werden.
Verschweigen lassen sich die gemeinsamen Wurzeln jedoch nicht. Die Region Berlin-Brandenburg war bis zum Untergang des dritten Reiches zu einer Verwaltungsebene gebündelt - wenn auch nur unter dem übergeordneten Ganzen - dem Staate Preußen.[57]Falsch ist das Argument der Fusionsbefürworter somit nicht. Eine Länderneugliederung sollte sich aber auf andere Pfeiler stützen, als auf eine wechselhafte Vergangenheit.
3. Die Neugliederung des Raumes Berlin-Bandenburg
Die historischen Wurzeln, sowie die strukturellen Schwäche der Länder Berlin und Brandenburg lassen eine Fusion beider Länder wünschenswert erscheinen. Zwar bilden sie durch zahlreiche Staatsverträge eine im deutschen Föderalismus einmalige kooperative Partnerschaft. Doch können Staatsverträge auf Dauer nur schwer die Problematiken beseitigen, die eine Trennung Berlins von seinem brandenburgischen Umland mit sich bringt. Diese Ansicht vertraten bereits die Verfasser des Einigungsvertrages (EV). Sie gaben mit dem zweiten Spiegelstrich des Art. 5 des EV einen Denkanstoß den Ländern einen Zusammenschluss abweichend von den Regelungen des Art. 29 GG zu ermöglichen.
Im Folgendem möchte ich deshalb die Option einer Neugliederung des Raumes näher beleuchten. Zunächst wird der Begriff der Neugliederung definieren. Anschließend wird ein Überblick über die gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen, die bei einer Fusion beider Länder zu beachten sind, geschaffen. Hierbei finden bundesrechtliche Regelungen, wie auch die in den Landesverfassungen enthaltenen Regelungen Anwendung. Das Für und Wider einer Fusion wird in einem dritten Gliederungspunkt erläutert. Dies geschieht in einer thematischen Gliederung, sodass einem Pro-Argument die Contra-Seite entgegensteht. Abschließend werde ich den Prozess des 1996 gescheiterten ersten Fusionsversuches, sowie den bislang nicht vollzogenen zweiten Anlauf zu einer Fusion.
3.1 Der Begriff der Neugliederung
Unter dem Begriff „Gliederung“ versteht man die Aufteilung eines Ganzen in mehrere Teile oder Bereiche. In dem hier vorliegenden Fall ist die Gliederung der Bundesrepublik Deutschland gemeint. Die Bundesrepublik ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ein Bundestaat und somit in mehrere Einzelstaaten aufgeteilt.
Dieser Grundsatz ist durch die Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich. Er bietet jedoch keinerlei Bestandsgarantie für die heutigen Bundesländer und ihre Grenzen. Diese könnten jederzeit vergrößert, verkleinert, gespalten oder zusammengelegt werden.
Das Grundgesetz gewährt jedoch nicht nur keine Garantie für den Bestand der aktuellen Landesgrenzen. Es erlaubt gar ausdrücklich die Neugliederung des Bundesgebietes.[58]Die konkreten Vorschriften hierzu finden sich hier in Art. 29 GG.
Insbesondere fünf Alternativen werden durch ihn erlaubt[59]:
§ Der Übergang eines Gebietsteils von einem Bundesland zu einem anderen
§ Die Erhebung eines Gebietsteils zu einem selbständigen Bundesland
§ Der Zusammenschluss mehrerer Gebietsteile zu einem selbständigen Bundesland
§ Der Anschluss eines Bundeslandes an ein anderes
§ Der Zusammenschluss mehrerer Länder
In dem behandelten Fall einer Fusion des Landes Berlins mit dem Land Brandenburg ist die letzte Variante entsprechend.
3.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen einer Neugliederung des Raumes Berlin-Brandenburg
Die verfassungsrechtliche Ermächtigung einer Neugliederung des Raumes Berlin-Brandenburg ist im wesentlichem von drei Rechtsnormen bestimmt. Der Art. 118a GG bildet die Ermächtigungsgrundlage auf Bundesebene. Er wird in der Folge überblicksartig dargestellt. Die Art. 116 BbgVerf und Art. 97 VvB stellen hingegen die Ermächtigungsgrundlage einer Neugliederung auf Landesebene dar. Auch sie werden zusammenfassend abgebildet. Zunächst werde ich jedoch auf den Art. 29 GG eingehen. Er ist die allgemeine Grundnorm einer Neugliederung des Bundesgebietes. Seine Wirkung auf eine Länderfusion Berlin-Brandenburg ist in der Literatur umstritten.
3.2.1 Art. 29 GG – Grundnorm einer Neugliederung des Bundesgebietes
3.2.1.1 Historische Entwicklung des Art. 29 GG
Die Regelung des Art. 29 GG geht auf eine Empfehlung der Alliierten in den Frankfurter Dokumenten zurück. Darin ersuchten sie die Ministerpräsidenten Vorschläge für eine Änderung der Landesgrenzen zu unterbreiten, welche den überlieferten Formen Rechnung trägt. Ferner sollten die Länder im Vergleich mit den anderen Ländern nicht zu groß oder zu klein sein.[60]Da die Ministerpräsidenten sich über eine Neugliederung des Bundesgebiets nicht einig wurden, nahmen sie die Empfehlung in Art. 29 GG auf und verpflichteten sich innerhalb von 3 Jahren ihre Grenzen neu zu ordnen.[61]In der Genehmigung des Grundgesetzes durch die Alliierten wurde diese Forderung jedoch Vorerst suspendiert.[62]Wirksam wurde die Regelung somit erst mit dem Deutschlandvertrag im Jahr 1955.[63]
Doch in der Folge verhielt sich die Politik taktisch gegenüber dem Art. 29 GG. Sie stellte die Frage, ob eine Länderneugliederung allein in West-Deutschland sinnvoll sei und richtete sich in den gerade errungenen Machtstrukturen ein. Um dem Verfassungsauftrag gleichwohl folge zu leisten beriefen sie diverse Kommissionen und verlagerten die Diskussion so in die Wissenschaft.[64]Hervorzuheben ist dabei der Luther-Ausschuss. Dieser sollte in der Zeit von 1952 bis 1955 Pläne zur Länderneugliederung erarbeiten die sich an den Richtbegriffen des Art. 29 GG orientierten. Allerdings gelangte er zu der Erkenntnis, dass eine Neugliederung nicht notwendig sei.
Einen erneuten Schub bekam die Diskussion durch das so genannte „Hessen-Urteil“ vom 11.07.1961 in dem das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des Landes Hessens mit der Begründung abwies, dass Art. 29 GG die Neugliederung des Bundesgebietes ausschließlich zur Angelegenheit des Bundes mache. Zudem bekräftigte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich den Verfassungsauftrag des Bundes zur Neugliederung.[65]
1969 einigte sich die große Koalition auf leichte Änderungen der Verfahrensvorschriften. Der Verfassungsgemäße Auftrag blieb jedoch unberührt.[66]Erst unter der sozialliberalen Koalition nahm man sich diesem Thema wieder ernsthaft an und beauftragte die Ernst-Kommission. Diese erarbeitete umfassende Vorschläge zur Neugliederung des Bundesgebietes und legte 1972 ihr Gutachten vor, „in dem sie die Neugliederung als zwingende Voraussetzung für ein weiteres Funktionieren des Föderalismus benannte.“[67]Die Unterstützung der von der Reform betroffenen Regierungschefs blieb jedoch aus.[68]1976 wurde der verfassungsrechtliche Auftrag in eine „Kann-Bestimmung“ geändert.[69]
Damit war die Diskussion um eine Länderneugliederung bis zur deutschen Wiedervereinigung war erloschen. Eine umfassende Neugliederung wurde jedoch von den Ministerpräsidenten der West-Länder abgelehnt und somit nie ernsthaft erwogen.[70]Die erneute Neugliederungsdebatte brachte im Ergebnis allerdings eine Erweiterung des Art. 29 GG. Am 27.10.1994 erfolgte seine bislang letzte Novellierung. Diese sah eine Ergänzung um den Absatz 8 vor und ermöglichte die Neugliederung durch staatsvertragliche Vereinbarung der beteiligten Länder.[71]
3.2.1.2 Aufbau und Zielrichtung des Art. 29 GG
War die aus mittlerweile acht Absätzen bestehende Norm anfangs noch auf die Korrektur künstlich geschaffener Landesgrenzen ausgerichtet, so ist ihre heutige Zielrichtung die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben.[72]Dieses Ziel wird in Satz 1 des ersten Absatzes deutlich benannt. Ferner werden in den ersten zwei Sätzen die materiellen Tatbestandsmerkmale definiert. Danach ist bei einer Neugliederung die Größe und Leistungsfähigkeit, die Landsmannschaftliche Verbundenheit, geschichtliche und kulturelle Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, sowie Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. Diese Kriterien „beziehen sich zum einen auf das subjektive Zusammengehörigkeitsgefühl der in einem bestimmten Raum lebenden Bevölkerung, zum anderen auf objektive Gegebenheiten“[73], wie Beispielsweise die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit.
Die Absätze zwei und drei regeln die Verfahrensvorschriften einer Länderneugliederung. Demzufolge geht das grds. Initiativrecht[74]vom Bundesgesetzgeber aus. Ferner bedarf es zur Unterstützung der demokratischen Legitimation dieser Bundesinitiative einer Bestätigung durch Volksentscheid. Die Absätze vier und fünf regeln die Neugliederung grenzüberschreitender Wirtschafts- oder Siedlungsräume durch Initiative der Bevölkerung. Die Mehrheitsvorgaben des Volksentscheides werden in Absatz sechs behandelt. Demnach bedarf es zusätzlich zur Mehrheit der abgegebenen Stimmen, der Erfüllung eines Abstimmungsquorums nachdem die Mehrheit mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten umfassen muss. Regelungen für kleinteilige Änderungen werden im vorletzten Absatz aufgeführt. Der letzte Absatz wurde - wie oben bereits erwähnt – nach der letztmaligen Novellierung 1994 ergänzt und bietet den Ländern nun ebenfalls die Initiative durch staatsvertragliche Regelungen an.
3.2.2 Art. 118a GG – Grundlage einer Fusion der Länder Berlin und Brandenburg
3.2.2.1 Entstehungsgeschichte des Art. 118a GG
Die Entstehung des Artikel 118a GG geht auf den Prozess der deutschen Wiedervereinigung 1989/1990 zurück. Zwar wurde der anfänglich diskutierte Gedanke eines Zusammenschlusses des Raumes Berlin-Brandenburg verworfen. Doch findet sich in Artikel 5 des Einigungsvertrages von 1990, zumindest die Empfehlung einer verfassungsrechtlichen Vereinfachung für den Raum Berlin-Brandenburg, abweichend von den Regelungen des Art. 29 GG.
Diese Empfehlung fand schließlich auch in der Gemeinsamen Verfassungskommission Berücksichtigung. In ihrer 25. Sitzung am 01. Juli 1993 beschloss sie nach Art. 118 GG den Art. 118a GG einzufügen. Der Art. 118 GG war bereits seit seinem Inkrafttreten Bestandteil des Grundgesetzes und regelte die Neugliederung des südwestdeutschen Raumes. Nach dem 1952 gelungenen Zusammenschluss der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, der bis heute die einzig gelungene Neugliederung darstellt, war dieser Artikel gegenstandslos geworden. Die GVK diskutierte aus diesem Grunde den Art. 118 GG durch den Text des heutigen Art. 118a GG zu ersetzen. Entschied sich jedoch aus „verfassungshistorischen Gründen“ dagegen.[75]
Am 27. Oktober 1994 beschloss der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die Ergänzung des Grundgesetzes um Art. 118a GG in seiner heute immer noch gültigen Fassung.[76]
3.2.2.2 Aufbau und Zielrichtung des Art. 118a GG
Die in Art. 118a GG gefasste Regelung ist lediglich ein Angebot an die Länder Berlin und Brandenburg ihr Gebiet neu zu gliedern. Die Norm besteht aus einem einzigen Satz, der als Kann-Bestimmung eine Neugliederung abweichend von den Regelungen des Art. 29 GG auf dem Gebiet der beiden Länder ermöglicht. Anders als in Art. 118 GG, der bei dem Scheitern einer Vereinbarung auf Landesebene eine Initiative des Bundes vorsieht, wird jedoch kein Neugliederungsdruck erzeugt. Ferner wird, ebenfalls anders als in Art. 118 GG, ausdrücklich die Beteiligung der Wahlberechtigten eingefordert und somit eine nicht unwesentliche Hürde geschaffen. Doch trägt diese „Hürde“ wohl vor allem dem Umstand Rechnung, dass die brandenburgische Landesverfassung bereits zwei Jahre zuvor eine Regelung zur Neugliederung unter Beteiligung der Wahlberechtigten vorsah und es darüber hinaus einen gesellschaftlichen Druck gab (und gibt) die mehr plebiszitäre Elemente einfordert.[77]Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber einen Zusammenschluss beider Länder behindern wollte.
Der Begriff der Neugliederung in der Norm wird nicht näher bestimmt. Neben einer Fusion steht den Ländern somit beispielsweise auch ein Beitritt des einen Landes zum anderen offen. Gleichwohl wird diese Option der vereinfachten Regelung in der öffentlichen Diskussion als ein Auftrag zu einer gleichberechtigten Fusion verstanden.[78]
[...]
[1]Vgl. dazu PNN vom 22.01.2010, „Brandenburg bietet Berlin freie Betten – im Gefängnis“
[2]siehe Neugliederungsstaatsvertrag vom 18. Juli 1995
[3]vgl. zu diesem Abschnitt Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 7
[4]vgl. dazu Detlev Noack, Reform des Föderalismus in Deutschland, 2010, S. 103
[5]vgl. dazu Hansjoachim Hoffmann, Die Deutschen Länder, 2004, S. 101 und Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 9
[6]vgl. dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 8/9 und Arndt Cobbers, Kleine Berlin Geschichte, 2008, S. 11
[7]vgl. dazu Hansjoachim Hoffmann, Die Deutschen Länder, 2004, S. 101 und Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 9
[8]vgl. dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 9
[9]siehe dazu Detlev Noack, Reform des Föderalismus in Deutschland, 2010, S. 103
[10]vgl. dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 10 und Hansjoachim Hoffmann, Die Deutschen Länder, 2004, S. 101
[11]vgl. dazu Hansjoachim Hoffmann, Die Deutschen Länder, 2004, S. 101 und Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 10
[12]vgl. dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 10 und Hansjoachim Hoffmann, Die Deutschen Länder, 2004, S. 101
[13]vgl. dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 12
[14]vgl. dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 12
[15] siehe dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 12
[16]vgl. dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 12
[17]vgl. dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 13
[18]siehe dazu Roland Sturm, Föderalismus in Deutschland, 2001, S. 103
[19]vgl. dazu Roland Sturm, Föderalismus in Deutschland, 2001, S. 103 und Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 13-15
[20]vgl. zu diesem Abschnitt Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 16-18
[21]vgl. dazu Hansjoachim Hoffmann, Die Deutschen Länder, 2004, S. 102
[22]vgl. dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 16
[23]vgl. dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 18
[24]vgl. dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 18
[25]siehe dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 18
[26]vgl. dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 19
[27]vgl. dazu Hansjoachim Hoffmann, Die Deutschen Länder, 2004, S. 102
[28]vgl. dazu Christiane Büchner und Jochen Franzke, Das Land Brandenburg, 2009, S. 19-20
[29]vgl. dazu Hansjoachim Hoffmann, Die Deutschen Länder, 2004, S. 102
[30]vgl. dazu Arndt Cobbers, Kleine Berlin Geschichte, 2008, S. 9 ff.
[31]vgl. dazu Arndt Cobbers, Kleine Berlin Geschichte, 2008, S. 13/17
[32]vgl. dazu http://www.berlin.de/berlin-im-ueberblick/geschichte/handelsstadt.de.html (Stand: 10.11.2010)
[33]vgl. dazu Arndt Cobbers, Kleine Berlin Geschichte, 2008, S. 13
[34]vgl. dazu Arndt Cobbers, Kleine Berlin Geschichte, 2008, S. 13
[35]vgl. dazu Arndt Cobbers, Kleine Berlin Geschichte, 2008, S. 13
[36]vgl. dazu Arndt Cobbers, Kleine Berlin Geschichte, 2008, S. 17
[37]vgl. dazu Arndt Cobbers, Kleine Berlin Geschichte, 2008, S. 18
[38]vgl. dazu Arndt Cobbers, Kleine Berlin Geschichte, 2008, S. 36
[39]vgl. dazu Arndt Cobbers, Kleine Berlin Geschichte, 2008, S. 36/40
[40]vgl. dazu http://www.berlin.de/berlin-im-ueberblick/geschichte/residenzstadt.de.html (Stand: 10.11.2010)
[41]vgl. dazu Arndt Cobbers, Kleine Berlin Geschichte, 2008, S. 60
[42]vgl. dazu Hansjoachim Hoffmann, Die Deutschen Länder, 2004, S. 73
[43]vgl. dazu Hansjoachim Hoffmann, Die Deutschen Länder, 2004, S. 73
[44]vgl. dazu Arndt Cobbers, Kleine Berlin Geschichte, 2008, S. 62/63
[45]vgl. dazu Detlev Noack, Reform des Föderalismus in Deutschland, 2010, S. 107
[46]vgl. zu diesem Abschnitt Detlev Noack, Reform des Föderalismus in Deutschland, 2010, S. 108
[47]vgl. zu diesem Abschnitt Detlev Noack, Reform des Föderalismus in Deutschland, 2010, S. 109
[48]siehe dazu Detlev Noack, Reform des Föderalismus in Deutschland, 2010, S. 109
[49]vgl. zu diesem Abschnitt Detlev Noack, Reform des Föderalismus in Deutschland, 2010, S. 109-110
[50]vgl. dazu Detlev Noack, Reform des Föderalismus in Deutschland, 2010, S. 110
[51]vgl. dazu Hansjoachim Hoffmann, Die Deutschen Länder, 2004, S. 75
[52]vgl. dazu Detlev Noack, Reform des Föderalismus in Deutschland, 2010, S. 110
[53]vgl dazu Arndt Cobbers, Kleine Berlin Geschichte, 2008, S. 158 - 169
[54]vgl. dazu Roland Sturm, Föderalismus in Deutschland, 2001, S. 91
[55]vgl. dazu Roland Sturm, Föderalismus in Deutschland, 2001, S. 94/96
[56]vgl. dazu Detlev Noack, Reform des Föderalismus in Deutschland, 2010, S. 111
[57]vgl. dazu Detlev Noack, Reform des Föderalismus in Deutschland, 2010, S. 111
[58]vgl. dazu Hartmut Maurer, Staatsrecht I, 2007, S. 291
[59]vgl. zu den Alternativen Daniel Tripke, „Sind die Länder Berlin und Brandenburg neugliederungsreif nach Art 118a?“, 2009, S. 33
[60]vgl. zu diesem Abschnitt Frankfurter Dokumente, Dokument Nr. 2, 01.07.1947
[61]vgl. dazu Hartmut Maurer, Staatsrecht I, 2007, S. 292
[62]vgl. dazu Hartmut Maurer, Staatsrecht I, 2007, S. 85
[63]vgl. dazu Hartmut Maurer, Staatsrecht I, 2007, S. 292
[64]vgl. zu diesem Abschnitt Roland Sturm, Föderalismus in Deutschland, 2001, S. 93/94
[65]vgl. dazu BVerfG, 2 BvG 2/58; 2 BvE 1/59 vom 11.07.1961
[66]vgl. dazu Ulrich Keunecke, „Die gescheiterte Neugliederung Berlin-Brandenburg“, 2001, S. 343-349
[67]siehe Daniel Tripke, „Sind die Länder Berlin und Brandenburg neugliederungsreif nach Art 118a?“, 2009, S. 55
[68]vgl. dazu Roland Sturm, Föderalismus in Deutschland, 2001, S. 94
[69]vgl. dazu Ulrich Keunecke, „Die gescheiterte Neugliederung Berlin-Brandenburg“, 2001, S. 343-349
[70]vgl dazu Bogumil/Jann, „Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland“, 2005, S. 223
[71]vgl. dazu Ulrich Keunecke, „Die gescheiterte Neugliederung Berlin-Brandenburg“, 2001, S. 343-349
[72]vgl. dazu Daniel Tripke, „Sind die Länder Berlin und Brandenburg neugliederungsreif nach Art 118a?“, 2009, S. 59
[73]siehe dazu Daniel Tripke, „Sind die Länder Berlin und Brandenburg neugliederungsreif nach Art 118a?“, 2009, S. 59
[74]vgl. dazu auch BVerfG, 2 BvG 2/58; 2 BvE 1/59 vom 11.07.1961
[75]vgl. zu diesem Abschnitt BT-DS 12/6000, S. 45
[76]BGBl. I S. 3146, 1994
[77]vgl. dazu Ulrich Keunecke, „Die gescheiterte Neugliederung Berlin-Brandenburg“, 2001, S. 172
[78]vgl. zu diesem Abschnitt Daniel Tripke, „Sind die Länder Berlin und Brandenburg neugliederungsreif nach Art 118a?“, 2009, S. 63
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- Dennis Künicke (Autor), 2011, Die Zweiteilung der Region Berlin-Brandenburg. Chancen und Lösungsansätze einer Neugliederung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/192749
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