Die Praxis der Versicherungsvermittlung lässt nach aktueller Gesetzgebung (Erstellungsdatum der Arbeit) viele Unbekannte offen. Wie dokumentiere ich richtig? Wie muss eine Risikoanalyse aufgebaut werden? Was muss alles in der Erstinformation enthalten sein? Der Autor versucht mit seiner Arbeit Grundlegende Klärungen und Lösungsansätze aufzuzeigen. Zudem wurden im Rahmen dieser Arbeit Beispiele für eine Risikoanalyse, Beratungsdokumentation und Erstinformation erarbeitet und als Anlage beigefügt.
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Hintergrund und Abgrenzung des Themas
1.2 Begründung für die Themenwahl
1.3 Aufgabenstellung und Ziel der Arbeit
2 Erfahrungen des Versicherungsombudsmanns bei Vermittlerbeschwerden
2.1 Aufgaben / Zuständigkeit bei Vermittlerbeschwerden
2.2 Vermittlerbeschwerden seit Beginn der Zuständigkeit
2.3 Vermittlerbeschwerden aufgrund Beratungs- und Dokumentationspflicht
3 Risikoanalysepflicht im Soll/Ist-Vergleich
3.1 Allgemeine Darstellung
3.2 Begriffsbestimmung Risikoanalyse / Bedarfsermittlung
3.2.1 Definitionen aus der Literatur
3.2.2 Definition aus Sicht des Autors
3.3 Abgrenzung der Risikoanalysepflicht zur Beratungspflicht
3.4 Risikoidentifikation durch Nachfragepflicht gem. § 61 I S. 1 1. Fall VVG
3.4.1 Risikobezogene und eingeschränkte Nachfragepflicht
3.4.2 Fragetechnik in Literatur und Praxis
3.5 Risikoanalysen in der täglichen Praxis
3.5.1 Risikoanalyse der FinanzTest und des BdV e.V.
3.5.2 Risikoanalyse in Strukturvertrieben
3.6 Bedürfnisse und Wünsche
3.6.1 Wünsche
3.6.2 Bedürfnisse und Bedarf
3.7 Risikoanalyse im ganzheitlichen Betreuungsansatz
3.8 Bedarfsermittlung durch den Versicherungsmakler
3.8.1 Rechtsgrundlage Maklervertrag
3.8.2 Risikoanalyse und das optimale Deckungskonzept
3.8.3 § 60 I S. 1 VVG - geeignete / geeignetste Produkt
3.8.4 Gründe gegen eine auf den EU-Raum ausgeweitete Produkt-/ Anbieteranalyse
3.8.5 Produkt- und Anbieteranalyse im Hinblick auf Direktversicherer
3.8.6 Servicegesellschaften/Maklerpools/Vergleichssoftware in der Praxis
3.8.7 § 60 I S. 2 VVG Einschränkung der Produkt-/ Anbieteranalyse
3.9 Bedarfsermittlung durch den Versicherungsvertreter
3.10 Praxisorientierte Optimierung der Risikoanalysepflicht
4 Dokumentationspflichten im Soll/Ist-Vergleich
4.1 Gesetzliche Grundlage
4.2 Begriffliche Einordnung, Dokumentation und Protokoll
4.3 Sinn und Bedeutung der Dokumentationspflicht
4.4 Umfang der Dokumentationspflicht
4.5 Aufbau der Beratungsdokumentation
4.5.1 Gliederung
4.5.2 Form und Zeitpunkt der Beratungsdokumentation
4.5.2.1 Textform
4.5.2.2 Rechtzeitigkeit
4.5.2.3 Klar und Verständlich
4.6 Wünsche und Bedürfnisse des Kunden
4.7 Rat und Begründung
4.8 Umfassende Dokumentationslösung für die Praxis
4.9 Dokumentationsverzicht
5 Vorvertragliche Informationspflicht im Soll/Ist-Vergleich
5.1 Informationspflichten gem. § 7 VVG
5.1.1 Stellvertreterlösung im Antragsmodellverfahren
5.1.2 Stellvertreterlösung im Invitatiomodell
5.2 Informationspflichten gem. § 60 VVG
5.2.1 Nicht benötigte Informationspflicht gem. § 60 I S. 1 VVG
5.2.2 Informationspflicht gem. § 60 I S. 2 VVG
5.2.3 Verzichtsmöglichkeit gem. §§ 60 III VVG i.V.m. § 60 II VVG
5.3 Erstinformationspflicht gem. § 11 VersVermV
6 Abschließende Stellungnahme
6.1 Fazit zur Risikoanalysepflicht
6.2 Fazit zur Dokumentationspflicht
6.3 Fazit zur Informationspflicht
6.4 Ausblick
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Anhang Anhang
Anhang Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Vorbemerkung
Um der Beibehaltung einer einheitlichen Struktur in dieser Arbeit Rechnung zu tragen und aus Gründen der leichteren Lesbarkeit, wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.B. Versicherungsvermittlerin und Versicherungsvermittler, verzichtet. Der Autor schließt sich unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die männliche Form jeweils auch die weibliche Form erfasst, des in der deutschen Sprache gebräuchlichen generischen Maskulin an. Entsprechende Begriffe gelten somit im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.
Als „Versicherungsnehmer“ wird in dieser Arbeit jede natürliche oder juristische Person oder Institution bezeichnet, die bei einem Versicherungsunternehmen ein bestimmtes Risiko absichern möchte1.
Des Weiteren wird vorangestellt, dass im Zuge der Vereinfachung mit der Formulierung Versicherungsnehmer oder abgekürzt „VN“ gleichermaßen der Kunde, Interessent und Versicherungsnehmer gemeint ist, auch wenn dieser zum angegebenen Zeitpunkt formaljuristisch noch nicht als Versicherungsnehmer anzusehen ist.
Unter „Versicherungsvermittler“ ist ein Versicherungsvertreter oder Versicherungsmak- ler gem. § 59 VVG zu verstehen. Die Formulierung „Makler“ wird aus Vereinfa- chungsgründen für einen Versicherungsmakler gemäß § 59 III S. 1 VVG verwendet.
Bei der Verwendung des Begriffes „Autor“, handelt es sich um den Verfasser der vorliegenden Arbeit.
1 Einleitung
„ Ich schw ö re,... das ich in meinem mir anbefohlnen Mäklerdienst mich getreu und red lich will verhalten, den Kauffmann nach meinem besten Verstande und Gewissen auf richtig bedienen, was mir anvertrauet, zu deren Besten richten, keine eigenen Handlun gen oder Kauffmannschaft nach Factoreyen für mich selbstens treiben, noch durch an dere treiben lassen, (...) “ 2
1.1 Hintergrund und Abgrenzung des Themas
Mit der Umsetzung der vom Europäischen Parlament und des Europäischen Rates erlas- senen sog. EU-Vermittlerrichtlinie3, die am 22.05.2007 als „Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts“4 - u.a. durch die Einfügung der §§ 42a bis 42j im damalig geltenden VVG (VVG alt) - und der Versicherungsvermittlungsverordnung (nachfolgend VersVermV)5 in nationales Recht eingeführt wurde6, sowie dem Inkraft- treten der VVG-Informationspflichtenverordnung am 01.01.2008 und tlw. 01.07.20087 und der damit einhergehenden Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes (nach- folgend VVG)8 haben sich die verschiedenen Pflichten des Versicherungsvermittlers (insbesondere des Maklers) verdichtet und teilweise in das VVG Einzug gefunden. Für eine Konkretisierung der einzelnen Pflichten sorgten die o.g. Maßnahmen aber nicht. Dem durch das Sachwalterurteil9 vom BGH auferlegten Pflichtenkatalog10 kamen neue Pflichten hinzu. In Würdigung dessen wurde aber nur ein kleiner Teil der Kardinals- / Grundpflichten in das VVG und dessen o.g. Nebengesetze / Verordnungen übernom men. Es entwickelte sich somit ein nicht abschließender Katalog an Pflichten, der nachfolgend aufgezählt werden soll:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten11
(Tabelle 1: Versicherungsmaklerpflichten, eigene Tabelle in Anlehnung an die genannten Pflichten aus Michaelis - Versicherungsmaklerrecht12 ; vgl. auch Zinnert - Recht und Praxis des Versicherungsmaklers13 )
Diese zahlreichen Pflichten verdeutlichen die Verantwortung und den Umfang der Tä- tigkeit eines Maklers und vereinzelt auch die eines Versicherungsvertreters. Da aber dieser Katalog weder für den Versicherungsvertreter noch für den Makler jemals ab- schließend formuliert wurde, und dies auch durch die Novellierung des VVG und die unter Kapitel 1.1 S. 1 genannten Gesetzesänderungen nicht nachgeholt wurde, bewegen sich diese Personen, die eben Versicherungen vermitteln, in einem ständigen Zwiespalt zwischen Pflichtverletzung und Pflichteinhaltung. Auch wurde die Umsetzung der nunmehr normierten Pflichten durch den Gesetzgeber nicht konkretisiert, was zu unter- schiedlichen Ausführungen und Folgeleistung in der Praxis führt. Da das Thema sehr weitreichend ist, befasst sich diese Arbeit mit den Teilbereichen der vorvertraglichen Informationspflichten, der Dokumentationspflicht und der mit der Beratungsgrundlage verbundenen Risikoanalysepflicht der vorgenannten Berufsgruppen nach Einführung des neuen Vermittlerrechts und der VVG-Novellierung. Zudem soll aus der Betrach- tungsweise ein Soll/Ist-Vergleich gewonnen werden.
1.2 Begründung für die Themenwahl
Als Finanz- und Versicherungsmakler hat der Autor selbst täglich aktiv mit den zu be- handelnden Pflichten zu tun. Die neu geschaffenen gesetzlichen Anforderungen regeln zwar tlw. die vorgenannten Pflichten, der Gesetzgeber erläutert aber nicht, wie eine Be- darfsermittlung/Risikoanalyse explizit auszusehen hat, oder welche Inhalte eine Bera- tungsdokumentation vorweisen muss, so dass diese ggf. in einem Rechtsstreit den ge- setzlichen Anforderungen und somit der Judikative standhält. Erschwerend kommt hin- zu, dass seit dem Inkrafttreten der EU-Vermittlerrichtlinie und des neuen VVG lediglich wenig Fachliteratur verfasst wurde. Die Fachschafft erhofft sich erste Erkenntnisse aus zukünftigen Urteilsverkündungen. Bis dahin handelt der Versicherungsvermittler oft aus seinem persönlichen Rechtsempfinden heraus, in der Hoffnung, dass sein Handeln rich- tig sei. Zahlreiche Softwarelösungen und Vertriebe, sowie Maklerpools werben zudem mit „der haftungssicheren Lösung“. Wie kann dies sein, wenn noch niemand weiß, was letztendlich konkret zu einer Haftung führt? In jüngster Vergangenheit zielen auch Ver- sicherungsgesellschaften mit „Garantieerklärungen zur Haftungsübernahme“14 beim Verkauf Ihrer Produkte auf den teilweise verunsicherten Versicherungsvermittler ab. Auch kursieren standardisierte Verzichtserklärungen, die evtl. zur Haftungsfalle werden können.
1.3 Aufgabenstellung und Ziel der Arbeit
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den u.a. in §§ 60 - 62 VVG Einzug gefundenen Pflichten der Risikoanalyse, Beratungsdokumentation und den vorvertraglichen Infor- mationspflichten eines Versicherungsvermittlers. Als Ziel soll zudem ein Soll/Ist- Vergleich gewonnen werden, der direkt in den jeweiligen Unterpunkten behandelt wird. Als „Soll“ ist der Zustand der gesetzlichen Anforderungen zu verstehen, während das „Ist“ anhand von Beispielen aus der Praxis erläutert wird. Hierbei werden Probleme deutlich, die sich aus der tlw. vorhandenen gesetzlichen Regelungslücken ergeben.
In diesem Zusammenhang wird in Anschluss an das Kapitel 1 auf die ersten Erfahrungen des Versicherungsombudsmannes im Hinblick auf das Beschwerdeaufkommen im Bereich der Beratungs- und Dokumentationspflichten eingegangen (Kapitel 2).
In Kapitel 3 wird auf die Risikoanalysepflicht, die damit verbundene Nachfragepflicht, die Bedarfsfindung sowie die Wahl des passenden Umfangs eingegangen. Hier wird ein Vergleich zwischen gesetzlicher Vorgabe, praktischer Anwendung und Möglichkeit der effizienten Umsetzung aufgezeigt. Auch auf Einschränkungsmöglichkeiten wird Bezug genommen.
In Kapitel 4 dieser Arbeit soll der Leser einen detaillierten Einblick in die besondere Pflicht der Beratungsdokumentation und deren aktuelle praktische Umsetzung erhalten. Neben der Form der Beratungsdokumentation und der Behandlung des Dokumentati- onsverzichts wird eine mögliche Dokumentationslösung für die Praxis begutachtet.
Im weiteren Verlauf der Arbeit werden in Kapitel 5 die vorvertraglichen Informations- pflichten eines Versicherungsvermittlers erläutert und auf die praktische Umsetzung Bezug genommen. Des Weiteren wird der Verzicht auf Angabe der Beratungsgrundlage begutachtet.
https://extranet.stuttgarter.de/group/extranet/auswahltool , (29.10.2011), Haftungsfreistellungsurkunde der Stuttgarter Lebensversi cherung AG, siehe Anhang 1 zu dieser Arbeit Um den Blickwinkel der vorliegenden Arbeit gerecht zu werden, wird in den, der Ein- leitung folgenden Kapitel das Augenmerk hauptsächlich auf den Makler gelegt, da die- ser weitreichendere Pflichten gegenüber einem VN hat, als ein Versicherungsvertreter. Des Weiteren wird die komplette Arbeit auf der Beziehungsebene Versicherungsver- mittler zu inländischem Privatkunden behandelt. Darüber hinausgehende Betrachtungen der Kundenbeziehungen, wie z.B. gewerbliches Kundenklientel oder industrielles Kun- denklientel würde weit über den Blickwinkel dieser Arbeit hinausgehen und wird des- halb nicht oder nur punktuell berücksichtigt. Das Kapitel 6 rundet die vorliegende Ar- beit mit einer kurzen Stellungnahme und vereinzelten Handlungsempfehlungen ab.
2 Erfahrungen des Versicherungsombudsmanns bei Vermittlerbe- schwerden
Mit der VVG-Novellierung und deren Inkrafttreten am 01.01.2008 sollten durch die in den §§ 6, 7 für den Versicherer und den §§ 60ff. VVG sowie § 11 VersVermV für den Versicherungsvermittler auferlegten Beratungs-, Informations- und Dokumentations- pflichten nicht nur die EU-Vermittlerrichtlinie (RL2002/92/EG) in nationales Recht umgesetzt werden, sondern auch vorrangig die Stellung des Versicherungsnehmers ggü. dem Versicherer bzw. Versicherungsvermittler gestärkt werden15. Aus diesem Grund wurde die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmanns seit dem 22.05.2007 um das Ressort der Vermittlerbeschwerden erweitert16. Beispielhaft wird nachfolgend nur auf den Versicherungsombudsmann für private Versicherungen eingegangen. Von der Dar- stellung weiterer Ombudsmänner wird in diesem Zusammenhang vom Autor abgese- hen.
2.1 Aufgaben / Zuständigkeit bei Vermittlerbeschwerden
Die als außergerichtliche Streitbeteiligungsstelle gegründete Schlichtungsstelle befasste sich seit ihrer Tätigkeitsaufnahme am 01.10.200117 ursprünglich fast ausschließlich mit Beschwerden von Verbrauchern im Sinn des § 13 BGB im Bereich der vertraglichen Ansprüche von Verbrauchern gegen Versicherer18. Mit der Einführung des § 214 VVG ist der Versicherungsombudsmann seit dem 22.05.2007 u.a. ebenfalls zuständig für Be- schwerden von Verbrauchern gegen Vermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages19. Basis für die Erweiterung ist Art. 10 der EU- Vermittlerrichtlinie (RL2002/92/EG), welche die Einrichtung von Beschwerdestellen und die zwingende Beantwortung der Beschwerden vorschreibt20,21. Die als Verein, des- sen Mitglieder zu 95% der deutschen Versicherungsunternehmen, sowie der Gesamt- verband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. angehören, geführte Schlichtungs- stelle kann anders als bei Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen bei Beschwerden gegen Versicherungsvermittler allerdings nicht verbindlich entscheiden. Gem. Art. 10 der EU-Vermittlerrichtline (RL2002/92/EG) ist lediglich eine Beantwor- tung der Beschwerde zwingend. Die Schlichtungsstelle kann somit nur einen Schlich- tungsvorschlag unterbreiten22, soweit die Beschwerde zur Schlichtung geeignet ist23.
2.2 Vermittlerbeschwerden seit Beginn der Zuständigkeit
Im Juli 2009 teilte Günter Hirsch, der derzeitige Versicherungsombudsmann dem Ver- sicherungsmagazin einen deutlichen Anstieg von Beschwerden in 2008 ggü. 2007 mit. Demnach beschweren sich Kunden immer häufiger über ihre Vermittler. Bedenkt man die Anzahl von ca. 18.840 Gesamtbeschwerden in 2008 ggü. Versicherungen und Ver- mittlern, bedeutet dies, einen Anstieg im Verhältnis zu 2007 um ca. 7,1%. Es ist zu be- merken, dass ca. 37% der Beschwerden mit Erfolg für den VN abgewickelt werden konnten24. Gem. Jahresbericht 2010 hielten sich die Beschwerden allerdings nahezu konstant. Insgesamt wurden 18.357 Beschwerden in 2010 gemeldet25.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Abbildung 1: Entwicklung der Beschwerdeeingänge nach Zuständigkeitsbereichen, Auszug aus dem Jahresbericht des Versicherungsombudsmannes 2010 S. 65)26
Zu bemerken ist, betrachtet man das Jahr 2008, dass trotz der in Abbildung 1 aufgezeig- ten Anzahl von Beschwerden lediglich 461 Kundenbeschwerden gegen Vermittler und davon ca. 66 Beschwerden gegen gebundene Vermittler gerichtet waren27. Auch haben sich die Vermittlerbeschwerden nach 2008 nahezu konstant gehalten (2009 = 479, 2010 = 455)28.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Abbildung 2: Beendete Beschwerden in 2010 bei Beschwerden ggü. Versicherungsvermittlern, Auszug aus dem Jahresbericht des Versicherungsombudsmannes 2010 S. 65)29
Die Anzahl der Beschwerden gegen gebundene Vermittler ist deshalb so gering, da bei den Versicherungsvertretern die meisten Beschwerden dem Versicherungsunternehmen zugeordnet werden können. Bei einer Beschwerdeführung hat der VN so höhere Chan- cen, als bei einer direkten Beschwerdeführung ggü. einem Versicherungsvertreter30. Dies liegt vor allem daran, dass der Ombudsmann bei Beschwerden ggü. Vermittlern nur eine Empfehlung aussprechen kann. Anders bei Beschwerdeführung ggü. Versiche- rungsunternehmen, bei denen der Ombudsmann i.d.R. bei einem Beschwerdewert von bis zu 10.000 Euro verbindliche Entscheidungsmacht hat (allerdings ausschließlich ge- gen das Versicherungsunternehmen, nicht aber gegen den Beschwerdeführer)31. Der Autor dieser Arbeit fügt ergänzend hinzu, dass weitere wichtige Kriterien für die Be- schwerdeführung ggü. einem Versicherungsunternehmen, anstatt ggü. einem gebunde- nen Versicherungsvertreter u.a. auch die besser ausgestaltete Kapitalstärke des Versi- cherungsunternehmens und das nicht zu unterschätzende ggf. medienwirksame Interesse bei im Nachgang bekanntwerdenden Entscheidungen des Ombudsmannes und die damit verbundenen Rufeinbußen sind. Gerade diese können den Umsatz einer Versicherungs- gesellschaft negativ beeinflussen und bedürfen nicht zuletzt einer teuren Werbekam- pagne um die Verbraucher davon zu überzeugen, dass die gerügte Verfehlung ein Ein- zelfall war. Um seine Meinung zu bestärken, verweist der Autor beispielhaft auf die jüngsten in 2011 durch die Medien kursierenden Skandale der ERGO Versicherungs gruppe32. Die ERGO setzt, nicht zuletzt aus den Skandalen der Vergangenheit heraus, in ihrer Marketingstrategie verstärkt auf Kundenvertrauen. Um die Vertrauenseinbrüche der jüngsten Vergangenheit wieder zu kompensieren wurde nach Auffassung des Autors deshalb der in Beschwerdefällen ggü. der Gesellschaft hauseigene ERGO- Kundenanwalt33 ins Leben gerufen. Das o.g. Beispiel verdeutlicht - auch wenn es hier- bei nicht um eine Ombudsmannbeschwerde geht - wie sich bekannt gewordene Vor- würfe nachhaltig negativ auswirken können. Ein weiterer Vorteil bei direkter Be- schwerdeführung gegen ein Versicherungsunternehmen ist, das die Verjährung für streitbefangene Ansprüche des Beschwerdeführers gem. § 12 VomVO gehemmt ist.
2.3 Vermittlerbeschwerden aufgrund Beratungs- und Dokumentationspflicht
Vermittlerbeschwerden sind in unzulässige Beschwerden und zulässige Beschwerden zu unterteilen. Unzulässige Vermittlerbeschwerden, dies sind solche, die keinen justiziab- len Beschwerdegegenstand haben (z.B. unhöfliches Verhalten, telefonische Belästi- gung34 etc.), werden vom Versicherungsombudsmann beantwortet, sind aber für ein Schiedsverfahren gem. VermVO ungeeignet und werden deshalb nicht weiter vom Om- budsmann verfolgt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Abbildung 3: Verteilung der Unzulässigkeitsgründe von Vermittlerbeschwerden in 2010, Auszug aus dem Jahresbericht des Versicherungsombudsmannes 2010, S. 70)35
Zulässige Beschwerden sind demnach justiziable Beschwerden, die gem. § 2 I VermVO eines Antrages bedürfen. Hierunter fallen u.a. auch Beschwerden bzgl. der Beratungs- und Dokumentationspflichten gem. §§ 6, 61 VVG. Laut den Angaben des Versiche- rungsombudsmannes sind diese häufig Gegenstand von Beschwerden. Allerdings rich- ten sich diese formell zwar gegen Versicherungsvermittler, inhaltlich aber häufig gegen die Versicherungsunternehmen selbst. Dies, und die o.g. Ausführungen36 lassen den Autor darauf schließen, dass es in den vorgenannten Bereichen mehr Beschwerden ge- gen gebundene Versicherungsvertreter gibt, als gegen freie Vermittler.
Die Erfüllung der Informationspflichten wurde bisher nur vereinzelt durch den VN ge- rügt. Gegenstand dieser Beschwerden war häufig die Auslegung der vom Gesetzgeber in §§ 6 II VVG verwendeten Formulierung: „(…)rechtzeitig vor Abgabe der Vertrags- erklärung(…)“37. In mehreren Beschwerden wurde die Wirksamkeit der „in Textform“ geforderten Informationen gerügt. Auch der Verzicht auf die Beratung und Dokumenta- tion und dessen Wirksamkeit war Gegenstand einiger Beschwerdevorträge. Allerdings betrafen diese Beschwerden, lt. Vortrag des Versicherungsombudsmannes vom 21.11.2009, ausschließlich Versicherungsunternehmen.
Schwerpunkt der Beschwerden gegen Versicherungsvermittler war u.a. mangelhafte Beratung vor Abschluss des Versicherungsvertrages gem. § 61 ff. VVG. Bei der damit einhergehenden Dokumentationspflicht wird das Verwenden von vollständig vorformu- lierten Beratungsformularen kritisiert, die so konstruiert sind, dass die darin festgehalte- nen Aussagen komplett als inhaltslos zu bezeichnen sind. Bei Beschwerden, die sich mit unzureichender Beratung und Dokumentation befassen, ist das Ziel des Beschwerdefüh- rers häufig den Versicherungsvertrag als unwirksam erklären zu lassen. In diesem Fall ist meist die Zurechnung von Beratungsmängeln (ggü. dem Versicherungsvertreter od. dem Versicherungsunternehmen) zu klären38. Die vorstehend aufgeführten Beschwer- degegenstände sind u.a. auf die Fülle von in den §§ 6, 61 ff. VVG genannten unbe- stimmten Rechtsbegriffen wie z.B.:
- „soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, An lass besteht“
- „soweit nach der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation Anlass besteht“
- „unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertra ges“
- „unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Bera tungsaufwand und der zu zahlenden Prämie“
- „rechtzeitig vor“
- „verständlich in Textform“39,40
zurückzuführen.
Kapitel 2 diente einem kurzen Einblick in die zu behandelnde Themenproblematik und verdeutlicht vereinzelt beispielhaft den rechtlichen Klärungsbedarf der nachfolgend erläuterten Themenbereiche der vorvertraglichen Informations-, Risikoanalyse-, und Dokumentationspflichten.
3 Risikoanalysepflicht im Soll/Ist-Vergleich
„ Eine Risikoanalyse muss gerade für Unternehmen immer individuell und auf die kon kreten Fakten abgestellt sein. “41
3.1 Allgemeine Darstellung
Während Art. 12 III der EU-Vermittlerrichtlinie vor Vertragsabschluss lediglich die Dokumentation der vom VN gemachten Angaben, Wünsche und Bedürfnisse, aber kei- ne konkrete Risikoanalysepflicht vorsieht, wurde mit der Einführung des § 61 VVG (vormals § 42c VVG) in nationales Recht eine Anpassung an die Erfordernisse der Pra- xis vorgenommen. § 61 I S. 1 VVG sieht zudem u.a. eine Befragungspflicht des Ver- mittlers vor42.
In einer durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg durchgeführten detaillierten Befragung und Auswertung von Altersvorsorge und Geldanlageverträgen aus dem Zeit- raum Oktober 2010 - April 2011 wurde festgestellt, dass in 88% der untersuchten Fälle, (200 Stück) Verträge vermittelt wurden, die nicht dem Bedarf des Verbrauchers ent- sprachen. Niels Nauhauser, Referent der Verbraucherzentrale erläuterte in der am 16.05.2011 abgegebenen Presseerklärung43, dass auf den tatsächlichen Bedarf bei der Beratung und dem Vertrieb von z.B. Altersvorsorgeprodukten scheinbar kaum einge- gangen wird44. Der untersuchte Bereich betraf spartenübergreifend die Geldanlage und die Altersvorsorge. Aus der Sicht dieses Ergebnisses heraus ist es grundsätzlich zu be- grüßen, dass der nationale Gesetzgeber in § 61 I S. 1 VVG über die von der EU gefor- derten Standards hinaus die Befragungspflicht eingeführt hat. Gleichwohl zeigt das Be- fragungsergebnis die immer noch vorhandenen Lücken in der Umsetzung auf.
Die Schwierigkeit in der Umsetzung der gesetzlich geforderten Befragungspflicht liegt darin, dass der Gesetzgeber grds. keine genaue Definition und Mindeststandards für Risikoanalysen und Befragungen vorgegeben hat. Aus diesem Grund sollten einheitliche Definitionen gefunden werden. Dies ist nach Auffassung des Autors wichtig, um eine individuelle Risikoanalyse durchführen zu können.
3.2 Begriffsbestimmung Risikoanalyse / Bedarfsermittlung
3.2.1 Definitionen aus der Literatur
Sowohl im versicherungstechnischen Risikomanagement, als auch in den ökonomischen Theorien ist der Risikobegriff auf mindestens der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadensfalles und des tatsächlichen Schadenausmaßes aufgebaut45. Laut Duden wird „Risiko“ als „ m ö glicher negativer Ausgang bei einer Unternehmung, mit dem Nachtei- le, Verlust, Schäden verbunden sind; mit einem Vorhaben, Unternehmen o. Ä . verbun- denes Wagnis “46 definiert.
Des Weiteren stellt der Duden den Begriff der „Bedarfsermittlung“ als Synonym mit Marktforschung, Käuferbefragung, Marktanalyse, Marktbeobachtung und Marktuntersuchung gleich47.
Nach Definition des Wirtschafslexikon24 ist unter „Risikoanalyse“ der Prozess zu verstehen, der Gefährdungen und deren Ursachen erkennen lässt, sowie deren Risiken qualitativ und quantitativ erfasst48. Versicherungsbetriebe.de stellt hervor, dass eine systematische Risikoanalyse eine wichtige Grundlage für die richtige Produktauswahl und eine umfassende Beratung des VN durch den Versicherungsvermittler ist49.
Im Versicherungslexikon50 ist eine Definition für die versicherungstechnische Risiko- analyse nicht gegeben. Allerdings findet sich im Gabler Wirtschaftslexikon eine Definition der Risikoanalyse im Bereich der Investitionsrechnung. Hier versteht man die Risikoanalyse als Teilgebiet der Investitionsrechnung. Sie baut auf Wahrscheinlichkeitseinschätzungen künftiger Zustände auf. „ Sie verfolgt das Ziel, aus den unterstellten Wahrscheinlichkeitsverteilungen der Basis- und Inputgr öß en einer Investition (Zahlungsgr ö ß en und -zeitpunkte) die einer bestimmten Investitionsalternative entsprechende Wahr scheinlichkeitsverteilung der Ergebnisgr öß e zu bestimmen. Hierzu stehen mittlerweile einfach anzuwendende Softwareprodukte zur Verfügung “51 .
3.2.2 Definition aus Sicht des Autors
Nach Auffassung des Autors und unter sinngemäßer Umsetzung der o.g. Definitionen gestaltet sich in der Vermittlungspraxis, je nachdem welches Risiko zu versichern ist, und unter Bewertung der individuellen Situation des Versicherungsnehmers, eine Risi- koanalyse (im nachfolgenden auch Bedarfsermittlung genannt) als weniger oder mehr komplex. Bei diesem Prozess sollen die geäußerten Wünsche und Bedürfnisse des Ver- sicherungsnehmers in einem konkreten Bedarf festgelegt werden. Unter der Betrachtung der persönlichen Situation eines Versicherungsnehmers ermittelt sich dann der Umfang und die Anzahl der zu analysierenden Risiken. Diese können durch Anwendung von Fragetechniken durchaus vom ursprünglich geäußerten Bedürfnis abweichen, bzw. des- sen beratungspflichtigen Umfang erweitern.
3.3 Abgrenzung der Risikoanalysepflicht zur Beratungspflicht
Gem. einem Auszug aus § 61 I S. 1 VVG hat der Versicherungsvermittler den VN nach seinen persönlichen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und u.a. auch nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung zu beurteilen. Dies geschieht im Vorfeld der eigentlichen Vermittlungsarbeit und ist im Pflichtenkatalog des Maklers bereits un- ter den Betätigungspflichten einzuordnen52,53. Dies begründet nach Auffassung des Au- tors die Risikoanalysepflicht des Versicherungsvermittlers. Folgt man dem Art. 12 III Verlag, gesamtes Werk der Richtlinie54, hat der Versicherungsvermittler aufgrund der vom VN gemachten An- gaben, dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für den zu einem Versiche- rungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben. Es wird damit weder eine Informations-, Auskunfts- oder gar Risikoanalysepflicht, sondern eine reine Beratungspflicht nor- miert55. Eine Pflicht den VN nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen gilt lt. Regierungsbegründung56 zur Einführung des Vermittlerrechts nur insoweit, wenn aufgrund der konkreten Umstände für den Versicherungsvermittler ein erkennbarer An- lass dazu besteht57. Der Gesetzgeber erläutert ausdrücklich, dass hierunter keine geson- derte Ermittlungs- und Nachforschungstätigkeit zu verstehen ist. Demnach richtet sich der Umfang der Befragung nach Art, Umfang und Komplexität des jeweilig gewünsch- ten Versicherungsproduktes. Der Gesetzgeber erläutert weiterhin, dass bei klar durch den VN artikulierten, begrenzten Wünschen die Befragung und Beratung auf ein Mini- mum reduziert werden kann. Demnach sieht der Gesetzgeber als Standardfall die risiko- bezogene Bedarfsermittlung an. Dem Versicherungsvermittler obliegt nach dieser Auf- fassung keine Pflicht zur ganzheitlichen Risikoanalyse58. Die o.g. Ausführungen be- gründen nach Auffassung des Autors, dass die hier behandelte Risikoanalysepflicht ganz klar von der Beratungspflicht, die ebenfalls in § 61 I VVG normiert wurde, abge- grenzt werden muss. Zwar sind die Grenzen und Übergänge zwischen beiden Pflichten fließend59, aber eine Beratung setzt eine vorhergehende Bedarfsermittlung voraus60. Somit ist die Analysepflicht als primär nötiger und nicht wegzudenkender, eigenständi- ger Schritt im Beratungs- und Vermittlungsprozess anzusehen.
In diesem Kapitel wird der Schwerpunkt auf die Risikoanalysepflicht/Bedarfsermittlung und deren Umsetzung gelegt. Zu Erläuterungszwecken wird im nachfolgenden Verlauf der Arbeit zeitweise auf weitere Pflichten (wie die Beratungspflicht) informativ einge- gangen.
3.4 Risikoidentifikation durch Nachfragepflicht gem. § 61 I S. 1 1. Fall VVG
Vergleicht man die alte Rechtslage61, trifft den Makler trotz den o.g. Ausführungen des Gesetzgebers62 eine Pflicht, sich beim VN durch gezieltes Nachfragen einen Überblick und genauen Einblick in das zu versichernde Risiko zu verschaffen. Im Sachwalterurteil des BGH63 von 1985 wird vom Makler eine detaillierte Untersuchung des zu versi- chernden Risikos verlangt64, die zuweilen weit über eine Nachfragepflicht hinausgehen kann. Die Identifikation des Risikos ist nach Auffassung von Baumann die Basis für das im weiteren Beratungsverlauf zu erstellende Deckungskonzept65. Hierbei ist davon aus- zugehen, dass der VN als versicherungstechnischer Laie den kompletten Umfang des zu versichernden Risikos nicht selbstständig identifizieren kann66 und sich eben aus diesem Grund an einen sachkundigen Versicherungsvermittler wendet, um den laienhaft geäu- ßerten Wunsch67 in einem konkreten Bedarf benannt zu bekommen68. Als Beispiel sei hier aus der Beratungspraxis des Autors ein Fall aus der KfZ-Versicherung aufgeführt. Der VN richtete sich am 02.09.2011 mit dem Wunsch an den Makler, eine preisgünstige Versicherung für einen neu anzuschaffenden Zweit-PKW zu besorgen. Weitere Anga- ben unterblieben seitens des VN vorerst. Die ihm aufgezeigte Aussage des VN verdeut- licht, dass zur bedarfsgerechten Eindeckung des Risikos die Nachfragepflicht und die damit verbundene Risikoanalysepflicht in der Praxis für den weiteren Beratungsprozess unumgänglich ist. Die Aufgabe des Versicherungsvermittlers ist demnach, durch die oben erläuterte Nachfragepflicht herauszufinden, was konkret mit den geäußerten Wün- schen des VN, im vorgenannten Beispiel „preisgünstig“ und „KfZ versichern“, gemeint ist und wie sich diese Erkenntnis auf seine individuelle Beratungssituation und das ein- zudeckende Risiko auswirkt. In dem vorliegenden Fall beinhaltete die vom VN ge- troffene Äußerung lediglich dessen Wünsche, aber (wie regelmäßig in der gängigen Beratungs- und Vermittlungspraxis) keine definitive Aussage zum konkreten Versiche- rungsbedarf. Hier konnte ausschließlich durch gezieltes Nachfragen ermittelt werden, welcher Bedarf vorhanden ist und wie sich dieser Bedarf mit dem Wunsch der preisgünstigen Risikodeckung vereinen lässt69. Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht, welcher Bedarf allein in der KfZ-Versicherung bei einem laienhaft geäußerten Wunsch entstehen kann. Aus diesem Grund ist eine Nachfragepflicht in der Praxis unumgäng- lich.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Abbildung 4: Eigene Abbildung, Scharf, Marco, Bedarfszusammenhänge KfZ-Versicherung zu vorgenannter Beratungssituation)
3.4.1 Risikobezogene und eingeschränkte Nachfragepflicht
Der Anlass einer Nachfragepflicht kann entfallen, wenn dem Versicherungsvermittler ohne sein Zutun für die Risikobeurteilung- und Eindeckung allumfängliche Informatio- nen seitens des Versicherungsnehmers zur Verfügung gestellt werden, und er dadurch das Risiko bei einem geeigneten Versicherer platzieren kann70. Wie unter Kapitel 3.3 S. 15 bereits erläutert, sieht der Gesetzgeber keine allumfängliche Bedarfsanalyse über alle dem VN betreffenden Risiken vor. Entgegen der gesetzgeberischen Auffassung wurde diese aber in Urteilen des OLG Karlsruhe71 und des OLG Düsseldorf72 ausdrücklich bejaht. Die allumfängliche Nachfragepflicht kann dennoch bezweifelt werden. Die auf- geführte Rechtsprechung zielt nach Auffassung von Michaelis73 auf die Risikoanalyse der konkreten beim Versicherungsvermittler angefragten Risiken ab. Der Autor dieser Arbeit schließt sich dieser Meinung an. Praxisbezogen könnte die Diskussion mit der Erwähnung des konkreten Analyseumfangs in der zu führenden Beratungsdokumentati- on gewürdigt und weitestgehend beseitigt werden. Denkbar wären hierzu Aussagen wie z.B.: „ Der Versicherungsmakler/-Vertreter rät dem Versicherungsnehmer ausdrücklich zu einer ganzheitlichen Analyse seines Risikos. Trotz einschlägiger Aufklärung und Hinweise wünscht der Versicherungsnehmer zum gegenwärtigen Zeitpunkt hierzu aber keine Beratung. Er wünscht ausdrücklich die Beratung zum angefragten Risiko (z.B.) Hausrat( … ) “ 74 .
3.4.2 Fragetechnik in Literatur und Praxis
Laut Auffassung des Gesetzgebers obliegt dem Versicherungsvermittler keine konkrete Pflicht, eigenständig Ermittlungs- und Nachforschungspflichten anzustreben75. Er kann demnach auf die vom VN gemachten Angaben vertrauen, die er durch gezieltes Nach- fragen erlangt hat76. Von wahrheitsgemäßen Aussagen des VN kann deshalb ausgegan- gen werden, da dieser i.d.R. im eigenen Interesse, das Risiko bedarfsgerecht abgesichert zu wissen, richtige Angaben machen wird77. Allerdings ist die Nachfragetechnik durch den Versicherungsvermittler so zu wählen, sodass sie ein versicherungstechnischer Laie nachvollziehen kann. Hierzu sind ggf. verschiedene Fragetechniken nötigt. Ein reines Abfragen durch ein Multiple-Choise-Verfahren wird der individuellen Situation ggf. im Einzelfall nicht vollumfänglich gerecht. Diese Fragetechnik könnte aber für den De- ckungsumfang des zu versichernden Wunsches als Basis dienen. Die Multiple-Choise Fragen sollten zwingend durch offene Fragen ergänzt werden. Diese eignen sich dazu, um aus dem Redefluss des VN die für ihn besonders wichtigen Aspekte herauszuhören und ggf. Verständnisprobleme zu identifizieren. Vermieden werden sollten Suggestiv- fragetechniken, da bei Anwendung dieser Technik keine objektive Bewertung möglich ist. Sind die Fragen zu allgemein gehalten und durch den VN nicht eindeutig zu beant- worten, bleibt der Versicherungsvermittler trotz durchgeführter Nachfragen haftbar78. Dies zeigt, dass die in der Praxis oftmals verwendeten, zum allgemeinen Download79 bereitgestellten Risikoanalysen unter dem vorgenannten Gesichtspunkt als bedenklich anzusehen sind. Dies ist gerade deshalb so, weil mit der Nachfragepflicht ggf. eben auch eine Erläuterung des Fragehintergrundes vonnöten ist. Beispielhaft sei hier die im Internet zum Download bereitgestellte Risikoanalyse der CPS Finanzmakler im Bereich Wohngebäudeversicherung genannt. Erläutert wird die Problematik anhand des abge- fragten Punktes „ Sollen Schäden durch Vandalismus mitversichert sein? “ 80 . Für den VN ist in diesem Fall nicht nachvollziehbar, was unter Vandalismus zu verstehen ist, und wo genau die Abgrenzung der Risikobereiche Vandalismus im Wohngebäudebe- reich und Vandalismus im Hausratbereich stattfindet. Des Weiteren fehlt in der bei- spielhaft genannten Risikoanalyse gänzlich die Hilfestellung zur Ermittlung der Versi- cherungssumme. Betrachtet man hingegen die Risikoanalyse zur Wohngebäudeversi- cherung des Finanzservice Hensle, erkennt man einige begriffliche Erläuterungen (Bei- spielhaft hier Punkt 17 Überspannungsschäden) und einen eigenen Bereich zur Versi- cherungssummenermittlung (Seite 9-11 der Analyse)81. Dieser kann trotz ausführlicher Erläuterungen für einen durchschnittlichen laienhaften VN aber schwerlich nachvollzo- gen werden, und kann demzufolge ggf. genauso wie die Analyse der CPS Finanzmakler zu einer Über- / oder Unterversicherung des zu versichernden Risikos führen. Aus die- sem Grund sollten Risikoanalysen nicht ohne Aufklärung zum aktiven Download ange- boten werden. Zu erwähnen sind die beiden Risikoanalysen deshalb, da die Risikoana- lyse der CPS in Anlehnung an die branchenverbreiteten Analysen des Arbeitskreises Beratungsprozesse82 und die Analyse des Finanzservice Hensle an die Vergleichssoft- ware VERS der VERS Versicherungsberater GmbH83 angelehnt ist. Bei beiden Analy- sen handelt es sich um Analysen für ausschließlich fachkundiges Personal, die lediglich als Analyserohling dienen84 sollten, in der Beratungspraxis aber oftmals eins zu eins übernommen werden und somit individuelle Aspekte außen vor lassen.
Vorstehendes Beispiel hat gezeigt, dass hier die Risikoanalysepflicht in die Beratungs- pflicht gleitet, die nach Auffassung von Michaelis inhaltlich eng mit der Nachfrage- pflicht verknüpft ist85. Die Nachfragepflicht stellt somit eine unverzichtbare Komponen- te in der Risikoanalysepflicht und in der Beratungspflicht des Versicherungsvermittlers dar. Sie darf lt. Auffassung des Autors nicht entfallen oder leichtfertig eingegrenzt wer- den. Sie ist je nach Situation individuell durch das Zusammenspiel gezielter verschiede- ner Fragetechniken anzuwenden.
3.5 Risikoanalysen in der täglichen Praxis
In der Beratungs- und Vermittlungspraxis kommen vermehrt branchenweit die Risiko- analysen des „Arbeitskreis Beratungsprozesse86 “ zur Anwendung. Mit dieser Initiative wird versucht, einen einheitlichen Branchenstandard in den Bereichen Risikoanalyse, Dokumentationspflicht, Erstinformation und Maklervertrag zu schaffen. Die unter www.beratungsprozesse.de zu erreichende Internetseite wird nach Angaben des Ar- beitskreises sehr stark frequentiert, was auf eine hohe Akzeptanz in der Branche schlie- ßen lässt. Allein im August 2011 wies die Seite 12.967 Seitenbesuche auf87. Neben den Gründerberufsverbänden und Servicegesellschaften wie BMVF, BVK, CHARTA Börse für Versicherungen AG, germanBroker.net AG, Verband der Fairsicherungsmakler un- terstützen diese Initiative zahlreiche Versicherungsgesellschaften wie die Nürnberger Versicherungsgruppe, VHV Versicherungen, Volkswohlbund Versicherungen, Allianz, etc.88 als Förderer und Sponsoren. Gerade die hier aufgeführten Versicherungsgesell- schaften haben die Risikoanalysen des Arbeitskreises Beratungsprozesse in Ihre EDV übernommen und meist als PDF-Download dem Vermittler zur Verfügung gestellt89.
Diese Analysen sind gem. des Arbeitskreises aber lediglich als Rohlinge zu verstehen und nicht als vollständig anzusehen90. Dieser Auffassung folgen auch Marlow/Spuhl, die das Angebot des Arbeitskreises zwar konkret empfehlen, aber eindeutig als „Hilfe- stellung“ bezeichnen91. Im Einzelfall sind lt. Michaelis weitere risikorelevante Einzel- heiten bzgl. des einzudeckenden Risikos92 zu erfragen und zu ergänzen. Ein Unterlassen einer detaillierten Nachfrage kann für den Makler zu einem einstandspflichtigen Haf- tungsfall führen93. Im Erstellungszeitpunkt dieser Arbeit war noch kein Urteil bekannt, das den Umfang der Analysen des Arbeitskreises thematisiert hat. Entscheidungen hier- über bleiben abzuwarten. Der Autor schließt sich der Meinung von Michaelis an. Be- gründet sei dies mit den individuellen Bedürfnissen eines jeden Versicherungsnehmers und dessen einzudeckenden Risiken. Jeder VN legt andere Schwerpunkte in seiner Wunschäußerung. Hinzu kommen die ständigen Innovationen der Versicherer, die lau- fend neue Bausteine und Deckungserweiterungen in die vorhandenen Produkte integrie- ren, um sich im Konkurrenzkampf durchsetzen zu können. Dies führt zwangsläufig zu einer fortwährenden Erweiterung des mit dem VN abzuarbeitenden Fragenkatalogs, was wiederrum zu einer präziseren Wunschberücksichtigung bei der Deckung des Risikos führen kann. Genannt sei hier beispielhaft die Unfallrisikoanalyse des Arbeitskreises Beratungsprozesse94, die im Erstellungszeitraum der Arbeit keinen Punkt zur erweiter- ten Alkoholklausel enthält, die bereits von vielen Versicherern angeboten wird. Des Weiteren enthält die Risikoanalysen nur wenig Platzhalter zu bestehenden Unfallversi- cherungsverträgen. Gänzlich fehlt ein Feld für den bestehenden Beitrag, Beginn- und Ablaufdatum der mögl. bestehenden Versicherung und Fragen zu den Abschluss- oder Kündigungsmotiven. Gerade diese sind wichtig, um sich ein genaues Bild vom Kennt- nisstand des Versicherungsnehmers bei dem jeweiligen Produkt und die wahren Hinter- gründe für die Wahl des zu versichernden Risikos zu bilden.
Vermittlergesetz/Risikoanalysen, (10.09.2011), Version 45.1.02i
3.5.1 Risikoanalyse der FinanzTest und des BdV e.V.
Die 1964 durch den deutschen Bundestag gegründete Stiftung Warentest95 stellt regel- mäßig und nach eigenen Angaben unabhängig unter Ihrer Marke FinanzTest Versiche- rungsvergleiche zu diversen Sparten an. Dabei geht die zum Verbraucherschutz gegrün- dete Organisation nach wissenschaftlichen Methoden und neutral vor96. Des Weiteren kann der Verbraucher (hier VN) durch eigens angebotene, entgeltliche Analysen (z.B. KfZ-Analyse 16 Euro) sein zu versicherndes Risiko auswerten lassen. Als Beispiel sei hier die KfZ-Analyse der FinanzTest vom Oktober 2010 genannt. Die angebotene Ana- lyse beinhaltet entgegen der Risikoanalysen des Versicherungsvertriebes wenige bis keine Fragen zur Bedarfsermittlung. Im Vordergrund dieser kostenpflichtigen Analyse steht, lt. Bestellcoupon „KfZ-Analyse“ der Stiftung Warentest, die „genaue“ Ermitt- lung97 des für den VN günstigsten Versicherungsschutzes. Da mit dem Bestellcoupon weitestgehend keine detaillierte Befragung und Datenaufnahme erfolgt und auch kein persönliches Gespräch mit dem VN durchgeführt wird, ist anzunehmen, dass hier ledig- lich ein Preisvergleich und kein Preis-/Leistungsvergleich stattfindet. Als unabhängige Stiftung bürgerlichen Rechts unterliegt die Stiftung Warentest nicht dem VVG, da diese aktiv keine Versicherungen vermittelt. Fraglich ist, ob durch die angebotene Analyse dennoch eine Beratungsleistung durchgeführt wird, die zumindest an den § 61 VVG angelehnt ist. Hinweis hierauf könnte die entgeltliche Dienstleitung sein, die möglich- erweise einer Honorarberatung gleich kommt. Wie in Kapitel 3.4 S. 16 bereits erläutert, weicht der Wunsch des Versicherungsnehmers oft vom eigentlichen Bedarf ab. Bei der Durchführung einer derartigen Analyse kann nach Auffassung des Autors, der VN Ge- fahr laufen seinen bisherigen ggf. umfangreicheren Versicherungsschutz zu kündigen und irrgläubig durch eine neue Versicherungslösung ersetzen, die der VN gutgläubig der nicht bedarfsgerecht durchgeführten Computeranalyse der Stiftung Warentest ent- nimmt. Hierdurch könnten dem VN Deckungslücken und eine damit verbundene Unter- versicherung entstehen. Lt. Internetinformation der Stiftung Warentest kennen 94% der deutschen Bundesbürger die Stiftung Warentest. Ein Drittel davon verlässt sich bei wichtigen Kaufentscheidungen auf die durchgeführten Testergebnisse98. Des Weiteren ist die Stiftung Warentest im Beirat des Versicherungsombudsmannes als Vertretung der Verbraucher99 mit beratender Funktion eingesetzt. Fraglich bleibt, inwieweit die Computeranalysen der Stiftung Warentest als Maßstab für Ombudsmannverfahren im Bereich der Vermittlerbeschwerden dienen. Die in diesem Absatz aufgeworfenen Fra- gen zur Stiftung Warentest bzgl. der Einflussfaktoren beim Ombudsmannermittlungs- verfahren und bezüglich der rechtlichen Stellung der entgeltlich angebotenen Analyse- dienstleistung wird an dieser Stelle nicht weiter erläutert, da dies den Rahmen der vor- liegenden Arbeit überschreiten würde und nicht Kernthema ist. Ähnlich verhält es sich mit der irreführenden, online angebotenen Bedarfsermittlung des Bundes der Versicher- ten e.V. Hier wird dem VN, ohne auf ihn individuell einzugehen mit wenigen Maus- klicks pauschaliert vorgelegt, welche Versicherungen für Ihn sinnvoll sind und welche irrelevant erscheinen100. Solche pauschalen Aussagen können weitreichende Deckungs- lücken aufwerfen. Fraglich ist ob ein Schutzverband mit nur beispielhaft 3-4 Maus- klicks eine Bedarfsermittlung vollziehen kann, wenngleich bei einem Versicherungs- vermittler, gegen den diese Verbände oft mit dem Hintergrund des Verbraucherschutzes vorgehen, eine sehr umfangreiche Risikoanalyse durchzuführen hat.
3.5.2 Risikoanalyse in Strukturvertrieben
Häufig wird die Risikoanalyse in Strukturvertrieben lediglich zur Aufnahme der Be- standsdaten genutzt. Da diese Gesellschaften Ihre Vermittler meist durch Ranglisten- denken im Umsatz puschen wollen, kann angenommen werden, dass eher der Produkt- verkauf, als die lückenlose Risiko- und Beratungspflicht im Vordergrund steht. Dies ist ganz besonders dann anzunehmen, wenn ein Versicherungsunternehmen in irgendeiner Form den Strukturvertrieb gegründet101 bzw. mit gegründet hat oder daran Beteiligun- gen hält. Betrachtet man beispielhaft die Risikoanalyse der Telis Finanz AG, die durch das 100%ige Tochterunternehmen gwvs ein kostenpflichtiges Datenerhebungsverfahren durchführt, so stellt man fest, dass hier keinerlei Platz für Konkretisierungen der Bedürfnisse des VN vorhanden ist. Auch fehlen Fragefelder, die den Umfang des zukünf- tigen Versicherungsschutzes klären. Es deutet lediglich eine Doppelseite in der Analyse darauf hin. Allerdings wird dem VN durch gezielt vorformulierte Wünsche nur eine eingeschränkte Möglichkeit geboten, sein persönliches Anliegen zu offenbaren. Ziel ist es, den VN in eine vom Vertrieb gewünschte Produktrichtung zu lenken. Des Weiteren sind die Felder in der Risikoanalyse102 lediglich auf einen reinen Beitragsvergleich aus- gelegt. Lediglich einmal erscheint der Hinweis für den Vermittler, die Krankenversiche- rungspolice der privaten Krankenversicherung (sofern vorhanden) zu kopieren. Solche Analysen sind nach Auffassung des Autors und unter Würdigung des § 60 I S. 1 i.V.m. § 61 I VVG zur Erfüllung der Risikoanalysepflicht gänzlich ungeeignet.
3.6 Bedürfnisse und Wünsche
Die in § 61 VVG genannten Begriffe „Wünsche“ und „Bedürfnisse“ des Versicherungsnehmers sind unbedingt zu unterscheiden.
3.6.1 Wünsche
Als Wünsche werden rein subjektive Interessen und Aussagen des Versicherungsneh- mers anzusehen sein103. Es handelt sich hierbei um subjektive Vorstellungen des Versi- cherungsnehmers. Je nach Kenntnisstand des Versicherungsnehmers können diese Wünsche dem tatsächlichen Bedarf nahe kommen bzw. gänzlich entsprechen oder aber vollkommen konträr zum eigentlichen Absicherungsbedarf sein. Es ist zu beachten, dass grds. auch der konkret geforderte und vom VN ins Auge gefasste Versicherungsvertrag aufgrund seines Kenntnisstandes ggf. nicht zur Absicherung seiner eigentlichen Wün- sche geeignet sein kann104.
Um die individuelle Risikowahrnehmung des Versicherungsnehmers und die direkt auf das jew. Risiko bezogenen Absicherungswünsche als Versicherungsvermittler richtig einschätzen zu können, sind auch soziale, kulturelle und psychologische Faktoren wie z.B.:
- Bildungshintergrund des zu Beurteilenden (Expertenstatus, Laie, Halbwissen)
- Erfahrungshorizont in Bezug auf das einzudeckende Risiko
- Soziodemographische Milieuzugehörigkeit (konservativ, hedonistisch)105
- Kulturkreiszugehörigkeit
- Glaube und Religionszugehörigkeit sowie Aberglaube
- Mentalität und Wertemuster106
des VN zu beachten. Dies kann zu einer dem wirklichen Risiko gegenüberstehenden differenzierten Betrachtungsweise führen. Die geäußerten Wünsche des Versicherungsnehmers sollten demnach lediglich als wichtiger Einstieg in den eigentlichen Analyseund Beratungsprozess107 verstanden werden.
3.6.2 Bedürfnisse und Bedarf
Unter Bedürfnisse sind objektive Erfordernisse der Risikoabsicherung zu verstehen108. Wie im Kapitel 3.4 S. 16 wird es dem VN mangels Sachverstand tlw. erschwert möglich sein, risikorelevante Faktoren und die damit verbundenen objektiven Umstände zu er- kennen109. Bei der Erfassung und Analyse der Bedürfnisse ist es demnach wichtig, ei- nen tatsächlichen oder empfundenen Mangel zu identifizieren und im weiteren Bera- tungsverlauf Abhilfe zu schaffen. Auch kann es gerade bei Versicherungsangelegenhei- ten dazu kommen, dass ein verschleiertes oder gar kein Mangelbewusstsein seitens des Versicherungsnehmers vorhanden ist110. Dabei sind der Bedürfnisbefriedung natürliche Grenzen gesetzt. Als Einschränkungen sind u.a. die tatsächliche Kaufkraft des Versiche- rungsnehmers und die am Markt erhältlichen Lösungen zu nennen111. Somit kann es in der Beratungspraxis dazu führen, dass sich die Bedarfsermittlung häufig an den zur Verfügung stehenden Produkten orientiert112. Vermehrt anzutreffen sein wird dies bei den Versicherungsvertretern gem. § 59 II VVG, die aufgrund Ihres Abhängigkeitsverhält- nisses zum jeweiligen Versicherer nur auf eine eingeschränkte Auswahl an zur Verfü- gung stehenden Versicherungslösungen zurückgreifen können. Hierunter fallen auch die Mehrfachagenten. Ob Versicherungsvertreter oder Makler, es gilt letztlich die subjektiv geäußerten Wünsche in einen objektiven Bedarf zu transferieren. Des Weiteren müssen die damit verbundenen Versicherungslösungen in Beziehung zum ermittelten Bedarf gesetzt werden. Dabei kann ein ständiger Abgleich von Versicherungsnehmeräußerun- gen und geeigneten Bedarfsdeckungsmöglichkeiten vonnöten sein113.
3.7 Risikoanalyse im ganzheitlichen Betreuungsansatz
Wird dem Versicherungsvermittler ein ganzheitlicher Betreuungsauftrag im Bezug auf die Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers zuteil, muss eine allum- fassende Bestandsaufnahme erfolgen. Diese Bestandsaufnahme berücksichtigt grund- sätzlich alle relevanten Risiken und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers. Dies kann hingegen bei der Beratung zu einer psychischen und emotionalen Überforderung des Versicherungsnehmers aufgrund von enorm zeitintensiven Beratungssitzungen führen. Des Weiteren ist für eine ganzheitliche Betrachtungsweise ein erheblicher Zeitaufwand bei der Analyse und deren Auswertung selbst zu berücksichtigen. Bei der Realisierung eines derartigen Deckungsumfangs ist auch die finanzielle Belastung des VN hinsicht- lich der Prämienaufbringung nicht zu unterschätzen. Abhilfe könnte mit einer differen- zierten Betrachtung der kompletten Risikosituation des Versicherungsnehmers114 erzielt werden. Die Differenzierung sollte dem VN das Gefährdungspotential aufzeigen und es sollte nach ggf. Dringlichkeit der einzudeckenden Risiken vorgegangen werden. Hierfür muss ein Wertesystem bzgl. der Dringlichkeit gefunden werden. Denkbar wäre eine qualitative Einordnung des jeweiligen Risikobereichs in existenzvernichtende, existenz- gefährdende und existenzneutrale Risiken.
[...]
1 Zinnert, Mario, Versicherungsvermittler, Haftung - Fälle - Lösungen im aktuellen Recht, Karlsruhe, 2010, Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, S. 243
2 zit nach BiTMA e.V., (o.J.), Der Maklereid, Der historische Maklereid, urspr. aus „Die Ordnung der Mäkler beneb t Taxa der beeydigten Mäkler“, (1679), [online im Internet] http://www.maklereid.de/ (Stand: 27.10.2011)
3 vgl. Richtlinie 2002/92/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 9.12.2002 über Versicherungsvermittlung, (nachfol gend Vermittlerrichtlinie oder Richtlinie)
4 vgl. BGBl. I S. 3232, (22.05.2007), Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (nachfolgend VersVermG), 19.12.2006,
5 vgl. BGBl I S. 733, 1967 (15.05.2007) Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung, (nachfolgend VersVermV), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 Gesetz vom 25.06.2009, BGBl. I S. 1574
6 vgl. Beenken, Matthias, Sandkühler, Hans-Ludger, Das Vermittlerprotokoll, Mitteilungs- Beratungs- und Dokumentationspflichten richtig umsetzten, Planegg/München, 2007, Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG, S. 13-14
7 vgl. BGBl. I S. 3004 (1.1.2008, 1.7.2008), Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (nachfolgend VVG-InfoV) vom 18.12.2007
8 vgl. BGBl. I. S. 2631 (23.11.2007), Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23.11.2007, (nachfolgend VVG), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600)
9 vgl. BGH, Urteil, Az. IVa ZR 190/83, (nachfolgend Sachwalterurteil) vom 22.05.1985, Düsseldorf
10 Michaelis, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, Die Haftung des Versicherungsmaklers gegenüber seinem Kunden, Berlin, 2010, Mensch und Buch Verlag, S. 64
11 vgl. Baumann, Frank, Beenken, Matthias, Sandkühler, Hans-Ludger, Profi-Handbuch Maklermanagement, Freiburg, Berlin, München, 2010, Haufe-Lexware GmbH & Co.KG, S. 37
12 vgl. Michaelis, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, 2010, Inhaltsverzeichnis und ff.
13 vgl. Zinnert, Mario, Recht und Praxis des Versicherungsmaklers, Karlsruhe, 2008, Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, S. 157 ff.
14 vgl. Stuttgarter Lebensversicherung AG, [online im geschützten Extranet],
15 vgl. Hirsch Günter, Erfahrungen des Versicherungsombudsmanns, insbesondere mit der Beratungs- und Dokumentationspflicht, Münsteraner Reihe Nr. 112, Petra Pohlmann, Karlsruhe, 2010, Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, Vorwort V
16 vgl. Hirsch, Günter, Erfahrungen des Versicherungsombudsmanns, Münsteraner Reihe Nr. 112, 2010, S. 1
17 vgl. Hirsch, Günter, Erfahrungen des Versicherungsombudsmanns, Münsteraner Reihe Nr. 112, 2010, S. 1
18 vgl. Hirsch, Günter, Erfahrungen des Versicherungsombudsmanns, Münsteraner Reihe Nr. 112, 2010, S. 2
19 vgl. Schreiben, BAnz. Nr. 101 S. 5595, (14.05.2007), BMJ, Anerkennungsschreiben zur Schlichtungsstelle
20 vgl. Vermittlerrichtlinie RL 2002/92/EG, Art. 10
21 vgl. § 214 III VVG So auch hier umgesetzt
22 vgl. Beirat des Versicherungsombudsmanns e.V. (24.10.2007), Verfahrensordnung für Beschwerden im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen (nachfolgend VermVO) nach § 214 I Nr. 1 VVG, 26.11.2008 § 4 IV VermVO
23 vgl. Hirsch, Günter, Erfahrungen des Versicherungsombudsmanns, Münsteraner Reihe Nr. 112, 2010, S.3ff.
24 vgl. Pohl, Detlef, versicherungsmagazin.de [online im Internet] http://www.versicherungsmagazin.de/Aktuell/Nachrichten/195/12901/Ombudsmann-Mehr-Beschwerden-ueber-Vermittler.html , (21.08.2011) Wiesbaden, 2010, Gabler Verlag / Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
25 vgl. Versicherungsombudsmann e.V., [online im Internet]
http://www.versicherungsombudsmann.de/Ressourcen/PDF/Jahresbericht-2010.pdf , (21.08.2011), Berlin, S.65
26 vgl. Versicherungsombudsmann e.V., [online im Internet] http://www.versicherungsombudsmann.de/Ressourcen/PDF/Jahresbericht-2010.pdf , (21.08.2011), Berlin, S.65
27 vgl. Pohl, Detlef, versicherungsmagazin.de [online im Internet] http://www.versicherungsmagazin.de/Aktuell/Nachrichten/195/12901/Ombudsmann-Mehr-Beschwerden-ueber-Vermittler.html , (21.08.2011) Wiesbaden, 2010, Gabler Verlag / Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
28 vgl. Versicherungsombudsmann e.V., [online im Internet] http://www.versicherungsombudsmann.de/Ressourcen/PDF/Jahresbericht-2010.pdf , (21.08.2011), Berlin, S.65
29 vgl. Versicherungsombudsmann e.V., [online im Internet] http://www.versicherungsombudsmann.de/Ressourcen/PDF/Jahresbericht-2010.pdf , (21.08.2011), Berlin, S.70
30 vgl. Hirsch, Günter, Erfahrungen des Versicherungsombudsmanns, Münsteraner Reihe Nr. 112, 2010, S. 7
31 vgl. Vorstand des Versicherungsombudsmann e.V., (28.09.2001), Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (nachfol gend VomVO), 26.11.2008, § 10 III i.V.m. § 11 I VomVO, Vormals 5.000 Euro
32 vgl. ERGO Versicherungsgruppe AG, [online im Internet], http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Presseinformationen/Aktuell/20110805 , (21.08.2011), Pressemitteilung 05.08.2011
33 vgl. ERGO Versicherungsgruppe AG, [online im Internet], http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Pressemappen/Aktuell/Presseinfo-03082011 , (21.08.2011), Pressemitteilung 03.08.2011
34 Hirsch, Günter, Erfahrungen des Versicherungsombudsmanns, Münsteraner Reihe Nr. 112, 2010, S.4ff.
35 vgl. Versicherungsombudsmann e.V., [online im Internet] http://www.versicherungsombudsmann.de/Ressourcen/PDF/Jahresbericht-2010.pdf , (21.08.2011), Berlin, S.70
36 siehe Kapitel 2.2 S. 7f. der vorliegenden Arbeit
37 vgl. Hirsch, Günter, Erfahrungen des Versicherungsombudsmanns, Münsteraner Reihe Nr. 112, 2010, S.10ff.
38 vgl. Hirsch, Günter, Erfahrungen des Versicherungsombudsmanns, Münsteraner Reihe Nr. 112, 2010, S.12-16
39 vgl. Hirsch, Günter, Erfahrungen des Versicherungsombudsmanns, Münsteraner Reihe Nr. 112, 2010, S.13
40 Ergänzung der vorgenannten Fn durch Aufzählungen des Autors der vorliegenden Arbeit
41 zit. Rhode, Friedrich, Projektkoordinator Arbeitskreis EU Vermittlerrichtlinie- Dokumentation, [online im Internet] http://www.versicherungsbetriebe.de/data/beitrag/Artikel-Neue-Materialien-fuer-die-systematische-Risikoanalyse_3327569.html, (27.08.2011), Interview Vb Versicherungsbetriebe Heft 1/2009 vom 24.02.2009
42 Bundestag Drucksache 16/1935 vom 23.06.2006 (nachfolgend BT-Drucksache 16/1935), zu § 42c I, S. 24 VVG
43 Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V, [online im Internet], http://www.vz-bawue.de/mediabig/158541A.pdf , (27.08.2011), Presseinformation vom 16.05.2011
44 Financial Times Deutschland, [online im Internet], http://www.ftd.de/unternehmen/finanzdienstleister/:portfolio-finanzberatung-geht-am-bedarf-vorbei/60053384.html?mode=print, (27.08.2011), Ausgabe vom 17.05.2011
45 vgl. Romeike, Frank, Müller-Reichart, Matthias, Risikomanagement in Versicherungsunternehmen, Grundlagen, Methoden, Checklisten und Implementierung, Weinheim, 2. Akt. Auflage 2008, Wiley-VCH-Verlag, S. 50
46 zit. n. Bibliographisches Institut GmbH, [online im Internet], http://www.duden.de/rechtschreibung/Risiko , (27.08.2011), Stich wortsuche: Risiko
47 vgl. Bibliographisches Institut GmbH, [online im Internet], http://www.duden.de/suchen/dudenonline/Bedarfsermittlung , (27.08.2011), Stichwortsuche: Bedarfsermittlung
48 zit. nach, Witherton Jones Publishing Ltd, [online im Internet], http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/risikoanalyse/risikoanalyse.htm, (27.08.2011), Stichwortsuche: Risikoanalyse
49 vgl. Holzmann Medien GmbH & Co. KG, [online im Internet], http://www.versicherungsbetriebe.de/data/beitrag/Artikel-Neue-Materialien-fuer-die-systematische-Risikoanalyse_3327569.html, (27.08.2011), Artikel vom 24.02.2009, Heft 1/2009, Stichwortsuche: Risikoanalyse / Bedarfsermittlung
50 Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Versicherungslexikon von A-Z, Mannheim, 2010, Akademische Arbeitsgemeinschaft
51 zit. Weber, Jürgen, Gabler Verlag, [online im Internet], http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/14600/risikoanalyse-v5.html , (27.08.2011), Gabler Wirtschaftslexikon, Version 5, Stichwortsuche: Risikoanalyse
52 vgl. Matusche, Annemarie, Pflichten und Haftung des Versicherungsmaklers, Karlsruhe, 4. Auflage 1995, Verlag Versicherungs wirtschaft GmbH, S. 52
53 vgl. Zinnert, Mario, Recht und Praxis des Versicherungsmaklers, 2008, S. 177
54 vgl. Vermittlerrichtlinie RL 2002/92/EG, Art. 12 III
55 vgl. Koban, Klaus, Marck, Gottfried, Simon-Widmann, Michaele, Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers, Auswirkungen der EU-Vermittler-Richtlinie, Münster, 2007, LexisNexis Deutschland GmbH, Marck, S. 25 Rn. 124
56 vgl. BT Drucksache 16/1935, zu § 42c VVG S. 24 (jetzt § 61 I VVG)
57 vgl. Michaelis, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, 2010, S. 84
58 vgl. BT Drucksache 16/1935 zu § 42c I S. 24 (jetzt § 61 VVG)
59 siehe hierzu § 61 I S. 1 VVG
60 vgl. Prölss, Jürgen, Martin, Anton, Beck´sche Kurz-Kommentare Versicherungsvertragsgesetz, Band 14, München, 28. Auflage 2010, C.H. Beck Verlag, Dörner, zu § 61 VVG, Rn 1 S. 487
61 Gemeint ist die Rechtslage vor der Einführung des Vermittlerrechts
62 vgl. BT-Drucksache 16/1935, zu § 42c I, S. 24
63 vgl. Sachwalterurteil, BGH Az. IVa ZR 190/83
64 vgl. Michaelis, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, 2010, S. 85
65 vgl. Michaelis, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, 2010, S. 85, vgl. Baumann S. 53. Fundstellen nicht weiter identifizierbar.
66 Näheres siehe Kapitel 3.6.2 Seite 25 dieser Arbeit
67 Näheres zu „Wunsch“ siehe Kapitel 3.6.1 Seite 24 dieser Arbeit
68 ähnlich Michaelis, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, 2010, S. 86
69 ms f.i.ve makler, Autor dieser Arbeit, Beratungsgespräch zu einer Risikoanalyse KfZ-Versicherung für einen Bestandskunden, 02.09.2011 - Name des Bestandskunden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht genannt
70 Michaelis, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, 2010, S. 85
71 vgl. OLG Karlsruhe, Urteil, 15 U 68/04, vom 29.5.2007, Karlsruhe
72 vgl. OLG Düsseldorf, Urteil, 7 U 201/98,vom 30.04.1999, Düsseldorf
73 vgl. Michaelis, Stephan, Versicherungsmaklerrecht , 2010, S. 87
74 zit. Autor dieser Arbeit, Vorschlag im Rahmen dieser Arbeit zur Hinweispflicht bzgl. des Umfangs der Risikoanalysepflicht,
02.09.2011
75 vgl. BT-Drucksache 16/1935, zu § 42c I VVG, S. 24
76 vgl. Michaelis, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, 2010, S. 88, 89
77 vgl. Matusche, Annemarie, Pflichten und Haftung des Versicherungsmaklers, 1995, S. 53, 54
78 vgl. Michaelis, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, 2010, S. 89
79 vgl. CPS Finanzmanagement, Palinkas, Franz, [online im Internet], http://www.cpsfinanzmakler.de/service/risikoanalysen, (03.09.2011), Überblick über die zum Download bereitgestellten Risikoanalysen
80 zit. nach CPS Finanzmanagement, Palinkas, Franz, [online im Internet], http://www.cpsfinanzmakler.de/service/risikoanalysen/ , (03.09.2011), Risikoanalyse Wohngebäudeversicherung CPS, siehe Anhang 2 dieser Arbeit
81 vgl. Finanzservice Hensle, Hensle, Richard, [online im Internet], http://www.finanzservice-hensle.de/Risikoanalyse_WG.pdf , (03.09.2011), Risikoanalyse Wohngebäudeversicherung Hensle, siehe Anhang Nr. 3 dieser Arbeit
82 vgl. bsp., Arbeitskreis Beratungsprozesse, [online im Internet], http://www.beratungsprozesse.de/ergebnis/risikoanalysen/privat- komposit/gebaeude.php ,hier Gebäude Risikoanalyse.doc öffnen, (03.09.2011), Risikoanalyse Wohngebäudeversicherung Arbeitskreis, siehe Anhang Nr. 4 dieser Arbeit
83 vgl. VERS Versicherungsberater - Gesellschaft mbH, [online im Internet], http://www.vers-berater.de/text/CD/index.html , (30.09.2011), Vergleichssoftware Vers zum Demodownload
84 vgl. Arbeitskreis Beratungsprozesse, [online im Internet],
http://www.beratungsprozesse.de/ergebnis/risikoanalysen/risikoanalysen.php , (03.09.2011), siehe 1. Absatz „wichtige nächste hende Hinweise“
85 vgl. Michaelis, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, 2010, S. 89
86 vormals Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie
87 vgl. Arbeitskreis Beratungsprozesse, [online im Internet], http://www.beratungsprozesse.de/zugriffe.php , (10.09.2011) Zugriffd.
88 vgl. Arbeitskreis Beratungsprozesse, [online im Internet], http://www.beratungsprozesse.de/sponsoren.php , (10.09.2011), Canada Life Assurance Europe Limited, Swiss Life AG, ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG, Barmenia Versicherungen a.G., R+V Versicherung AG, Continentale Krankenversicherung a.G, Interlloyd Versicherungs AG, Nürnberger Versicherungs gruppe, VHV Allgemeine Versicherung AG, Janitos Versicherung AG,
89 vgl. Beispielhaft hier VHV Allgemeine Versicherung AG, [offline in Tarifsoftware Vokis], Formulare/Dokumentenvorlage
90 vgl. Arbeitskreis Beratungsprozesse, [online im Internet], http://www.beratungsprozesse.de/ergebnis/risikoanalysen/risikoanalysen.php , (03.09.2011), 1. Absatz „wichtige nachstehende Hinweise“
91 vgl. Marlow, Sven, Spuhl, Udo, Das neue VVG kompakt, Ein Handbuch für die Rechtspraxis, Karlsruhe, 4. Auflage 2010, Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, Spuhl, Rn 522 X. Vermittlerrecht
92 vgl. Michaels, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, 2010, S. 88
93 vgl. Michaels, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, 2010, S. 88
94 vgl. Arbeitskreis Beratungsprozesse, [online im Internet], http://www.beratungsprozesse.de/ergebnis/risikoanalysen/privat- komposit/unfall.php , (03.09.2011), hier auf das Word Dokument„Unfall Risikoanalyse.doc“ klicken.
95 vgl. Stiftung Warentest, [online im Internet], http://www.test.de/unternehmen/ueberuns , (10.09.2011), Über uns
96 vgl. Stiftung Warentest, [online im Internet], http://www.test.de/unternehmen/ueberuns , (10.09.2011), Über uns
97 Stiftung Warentest, Analyse KfZ-Versicherung, Bestellkupon, o.O. Oktober 2010, FinanzTest KfZ-Analyse, siehe Anhang 5 dieser Arbeit
98 vgl. Stiftung Warentest, [online im Internet], http://www.test.de/unternehmen/ueberuns , (10.09.2011), Über uns
99 vgl. Versicherungsombudsmann e.V. [online im Internet], http://www.versicherungsombudsmann.de/Navigationsbaum/WirUeberUns/DerBeirat/index.html , (10.09.2011), siehe Mitglieder des Beirats
100 vgl. Bund der Versicherten e.V., [online im Internet], http://www.bundderversicherten.de/bedarfsrechner , (23.10.2011), Bedarfs ermittlung Bund der Versicherten e.V., siehe Anhang 6 dieser Arbeit
101 Beispielhaft hierzu, 1zu1 Assekuranz Service AG, [online im Internet], http://1zu1.ag/uploads/media/PM18072006.pdf , (22.09.2011), gemeinsamer Presseerklärung vom 18.7.2006 der WWK Versicherungs AG und der 1 zu 1 Assekuranz AG, Stichwort: Tochterunternehmen
102 gwvs Gesellschaft für Wirtschaft und Verwaltungsservice mbH, Finanzanalyse für den privaten Haushalt, TELIS FINANZ AG, Regensburg, 2010, contour mediaservice gmbh, Auswertungsnummer 543810, TELIS FINANZ AG Analyse auszugsweise, Deckblatt, S. 5, S.14-15, siehe Anlage 7 dieser Arbeit
103 vgl. Michaelis, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, 2010, S. 86
104 Baumann, Frank, Beenken, Matthias, Sandkühler, Hans-Ludger, Profi-Handbuch Maklermanagement, 2010, S. 64
105 Soziodemographisch = bsp. Empirische Informationen wie Geschlecht, Alter, etc. / hedonistisch = lebensbejahend, freudvoll
106 Romeike, Frank, Müller-Reichart, Matthias, Risikomanagement in Versicherungsunternehmen, 2008, S. 54
107 Baumann, Frank, Beenken, Matthias, Sandkühler, Hans-Ludger, Profi-Handbuch Maklermanagement, 2010, S. 64
108 Michaelis, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, 2010, S. 86
109 Michaelis, Stephan, Versicherungsmaklerrecht, 2010, S. 86
110 Baumann, Frank, Beenken, Matthias, Sandkühler, Hans-Ludger, Profi-Handbuch Maklermanagement, 2010, S. 65
111 Baumann, Frank, Beenken, Matthias, Sandkühler, Hans-Ludger, Profi-Handbuch Maklermanagement, 2010, S. 64f.
112 Prölss, Martin, Beck´sche Kurz-Kommentare Versicherungsvertragsgesetz, 2010, Dörner, zu § 61 VVG Rn 1 S. 487
113 Baumann, Frank, Beenken, Matthias, Sandkühler, Hans-Ludger, Profi-Handbuch Maklermanagement, 2010,S. 65
114 Zinnert, Mario, Recht und Praxis des Versicherungsmaklers, 2008, S. 178
- Arbeit zitieren
- Marco Scharf (Autor:in), 2011, Die Risikoanalyse, Beratungsdokumentation und vorvertragliche Informationspflicht eines Versicherungsvermittlers/Maklers – ein Soll/Ist-Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/192101
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