Im Rahmen des MPA-Studiengangs (MPA = Master of Public Administration) ist die Möglichkeit eröffnet, praktisches Erfahrungswissen in ECTS-Punkte (ECTS = European Credit Transfer and Accumulation) umzurechnen. Es handelt sich dabei um ein sowohl aus Sicht der Studierenden als auch des Prüfungsausschusses (MPA) sehr aufwendiges Verfahren. Für die ersten beiden Studienjahrgänge war dieses Verfahren entgeltfrei. Vor der Immatikulation des dritten MPA-Studienjahrganges wurde im MPA-Team über die Entgeltpflichtigkeit dieses Verfahrens nachgedacht und ein entsprechender Satzungsentwurf vom Rat des Fernstudieninstituts (FSI-Rat)(FSI = Fernstudieninstitut) im Februar 2010 beschlossen. Auf der Sitzung des Akademischen Senats (AS) im Februar 2010 wurde dieser Beschluss aus Formgründen allerdings nicht bestätigt. Bei der ersten Präsenzveranstaltung des neuen MPA-Studienjahrgangs am 9.4.2010 wurden die Studierenden darauf hingewiesen, dass die HWR beabsichtigt, schon für diesen Jahrgang das Anerkennungsverfahren entgeltpflichtig zu machen. Der FSI-Rat fasste ebenfalls in seiner Sitzung im April 2010 einen erneuten Satzungsbeschluss, dem der AS ebenfalls im April 2010 zustimmte. Nach der entsprechenden Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde die Satzung, wonach die Studierenden für jedes Anrechnungsverfahren ein Entgelt in Höhe von 100 Euro an die HWR zu zahlen haben, am 15. Mai 2010 in den amtlichen Mitteilungsblättern der HWR veröffentlicht und zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt.
Kann die HWR für nach dem 1. Juni 2010 eingereichte Anerkennungsanträge jeweils von den Studierenden das Entgelt in Höhe von 100 Euro verlangen?
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literatur- und Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung
3 Materielle Prüfung der Ermächtigungsgrundlage
3.1 Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage
3.2 Rechtsfolge aus der Ermächtigungsgrundlage
3.2.1 Entschließungsermessen
3.2.2 Gebührendefinition
3.2.3 Adressat
3.2.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.2.5 Rückwirkungsverbot
3.3 Zwischenergebnis
4 Übereinstimmung mit höherrangigem Recht
4.1 Kein Verstoß gegen die Grundsätze des Rechts- und Sozialstaatsprinzips
4.2 Kein Verstoß gegen die Grundrechte
4.2.1 Freie Wahl der Ausbildungsstätte, Art. 12 I GG
4.2.2 Allgemeines Gleichheitsrecht, Art. 3 I GG
4.3 Gesamtergebnis
5 Schluss
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