Der Kündigungsprozess der Supermarktkassiererin Barbara Emme stand wie kaum ein anderer Fall in neuerer Zeit im Mittelpunkt einer regen öffentlichen Debatte um Gerechtigkeit und Gleichbehandlung durch die Arbeitsgerichte. Frau Emme war wegen des unberechtigten Einlösens zweier Pfandbons im Wert von 1,30 € außerordentlich gekündigt worden.
Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage ab. Das Bundesarbeitsgericht indes erachtete die Kündigung durch Urteil vom 10.6.2010 für unwirksam, weil unverhältnismäßig. Auf der Grundlage der vorangegangenen Diskussion um die Entscheidungen der Vorinstanzen und ausgehend von den nicht immer sachlichen Reaktionen in der Presse und der Politik stieß nunmehr auch die Entscheidung der Revision auf eine beachtliche Rückmeldung aus der Literatur. Dabei war und ist nicht immer ersichtlich, ob der sachliche Gehalt der Entscheidung des 2. Senats das Ausmaß der mitunter pathetisch geführten Debatte rechtfertigt.
Daher erscheint die Untersuchung lohnenswert, ob und inwieweit sich das Urteil des BAG in die bisherige Rechtsprechung und die dazu ergangene Kritik der Fachliteratur einfügt. Hierbei liegt ein besonderes Augenmerk darauf, wie überzeugend sich das BAG mit den einschlägigen Rechtsfragen auseinandersetzt und diese Problematiken arbeitsrechtlich fortentwickelt. Überdies soll diese Arbeit den Blick auf die tatsächlichen Folgen des Urteils für Rechtsanwender und Rechtsunterworfene weiten.
Inhalt
Schrifttum
A. Heranführung
B. Die BAG-Entscheidung im Gefüge bisheriger Rechtsprechung und der Literatur
I. Das Urteil als solches
1. Arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung bis zum 10.6.2010
2. Kritik in Presse, Fachliteratur und Politik
3. Selbstverständnis des BAG: Fortführung der Rechtsprechung
II. Die rechtlichen Wertungen des BAG
1. Wichtiger Grund „an sich“
a) Verhältnis der Verdachts- zur Tatkündigung
b) Festhalten an der Zweistufenprüfung
c) Grundsätzliche Eignung vermögensrelevanter Pflichtverstöße
d) Keine Bagatellgrenze
aa) Keine Vergleichbarkeit mit Beamtenrecht
bb) Keine Vergleichbarkeit mit Strafrecht
cc) Praktische Erwägungen stehen nicht entgegen
dd) Generalklausel als rechtsdogmatisches Hindernis
2. Interessenabwägung
a) Bisher faktisches Überwiegen des Kündigungsinteresses
b) Abwägungsmaßstab
c) Eigene Abwägung durch das BAG
aa) Keine Zurückverweisung nach § 563 I ZPO
bb) Einfluss des Prozessverhaltens
d) Abwägungsgesichtspunkte
aa) Art und Schwere des Verstoßes
bb) Dauer der (störungsfreien) Betriebszugehörigkeit
cc) Vertrauensverhältnis
e) Abwägungsergebnis des 2. Senats
C. Auswirkungen der Entscheidung
I. Erwartungen in der Fachliteratur
1. Besserer Arbeitnehmerschutz
2. Verschärfte Abmahnungspraxis
a) Im Zweifel für die Abmahnung
b) Ende des zeitbedingten Entfernungsanspruchs?
c) Abmahnung als konkludenter Kündigungsverzicht?
3. „Freischuss“ für langjährige Mitarbeiter?
4. Revisionsrechtliche Neuerung?
II. Bisherige Instanzenrechtsprechung seit dem „Emmely“-Urteil
1. Bisher kein praktikabler Maßstab
2. Kein bevorstehender Paradigmenwechsel
D. Fazit
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