Die Generalnorm des § 264 II HGB ordnet an, dass der Jahresabschluss ein den tatsäch-lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat. Zahlreiche handelsrechtliche Vorschriften implizieren jedoch- als Ausfluss des Vorsichtsprinzips - eine verzerrte Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die daraus resultierende systematische Unterbewertung des Eigenkapitals, welche nicht zuletzt auch empirisch an immensen Missverhältnissen zwischen dem Marktwert und dem Buchwert des Eigenkapitals zu belegen ist, kann insbesondere auf die fehlende bzw. unzureichende bilanzielle Abbildung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte, die regelmäßig die wesentliche Grundlage des Unternehmenserfolgs darstellen, zurückgeführt werden.
Mit dem, am 29. Mai 2009 in Kraft getretenen, Bilanzrechtmodernisierungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, eine moderne und im Vergleich zu den internationa-len Rechnungslegungsstandards konkurrenzfähige Bilanzierungsgrundlage zu schaffen.
Dafür wurde die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahres- und Konzernab-schlusses gestärkt.
Das vorherige Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegens-tände des Anlagevermögens beruht auf der Erkenntnis, dass der Jahresabschluss die Grundlage für eine objektivierte (rechtssichere) und vorsichtige (unternehmenssichern-de) Bemessungsgrundlage für Gewinn- und Steueransprüche bildet.
Aus diesem Grund erscheint es untersuchenswert, ob im Falle der selbst erstellten im-materiellen Vermögenswerte die Informationsfunktion innerhalb des Jahresabschlusses den Informationsinteressen der Abschlussadressaten gerecht wird oder ob vielmehr ein geeigneterer Abbildungsort für die Berichterstattung gefunden werden sollte.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Danksagung
1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Bearbeitungsrelevanz
1.2 Zielsetzung der Untersuchung
1.3 Vorgehensweise und Methodik
2. Grundlagen
2.1 Die informationsökonomische Analyse
2.2 Abgrenzung der Adressaten
2.3 Analysekriterien zur Beurteilung der Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte
2.3.1 Prognoseverlässlichkeit der Information
2.3.2 Wertrelevanz der Informationen
2.3.3 Einschränkende Nebenbedingungen
3. Die Abbildung von immateriellen Vermögenswerten im handelsrechtlichen Jahresabschluss
3.1 Definition von immateriellen Vermögenswerten
3.2 Einfluss der Ansatzvorschriften auf den Ausweis von immateriellen Vermögenswerten
3.2.1 Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
3.2.2 Konkrete Aktivierungsfähigkeit
3.2.3 Konkretisierungen zum Bilanzansatz durch DRS 12
3.2.4 Beurteilung der Ansatzvorschriften hinsichtlich der wertrelevanten und prognoseverlässlichen Informationsvermittlung von immateriellen Vermögenswerten
3.3 Einfluss der Bewertungsvorschriften auf den Ausweis von immateriellen Vermögenswerten
3.3.1 Erstbewertung von immateriellen Vermögensgegenständen
3.3.2 Abgrenzungsproblematik zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten...29
3.3.3 Folgebewertung der immateriellen Vermögensgegenstände
3.3.4 Konkretisierungen zur Bewertung durch DRS 12
3.3.5 Beurteilung der Bewertungsvorschriften hinsichtlich der wertrelevanten und prognoseverlässlichen Informationsvermittlung von immateriellen Vermögenswerten
3.4 Identifizierung eines Informationsdefizits bei der Berichterstattung von immateriellenVermögenswerten nach aktueller Rechtslage
4. Kompensationspotential des Informationsdefizits durch eine wissensbilanzierte Berichterstattung
4.1 Zur Entstehung der Wissensbilanzierung
4.2 Eignung des Lageberichts zur Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte
4.3 Mögliche Verfahren zur Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte im Lagebericht
4.4 Entwicklung einer Kategorisierung von immateriellen Vermögenswerten für eine multiindikative Lageberichterstattung
4.5 Anforderungen an die Ausgestaltung des Berichterstattungskonzeptes für den Lagebericht
4.6 Synthese eines Lageberichterstattungsansatzes über immaterielle Vermögenswerte aufBasis der Wertkategorisierung
4.6.1 Die Wertkategorie des Mitarbeiterkapitals
4.6.2 Die Wertkategorie des Externen Strukturkapitals
4.6.3 Die Wertkategorie des Internen Strukturkapitals
4.6.4 Kompensationspotential des Berichterstattungskonzeptes zur Beseitigung des Informationsdefizites über immaterielle Vermögenswerte
5. Möglichkeiten und Grenzen der Berichterstattung von immateriellen V ermögenswerten
Anhang 1
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis der verwendeten Gesetze und Rechnungslegungsstandards
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Informationsinteressen der Investoren
Abb. 2:Abgrenzung von immateriellen Vermögensgütern anhand des Kriteriums der physischen Substanz
Abb. 3: Darstellung der Abgrenzungsbeispiele durch den Gesetzgeber
Abb. 4: Synoptische Darstellung der Analysekriterien und deren Einfluss auf den Bilanzausweis
Abb. 5: Überblick über die Verfahren zu Bewertung von immateriellen Vermögenswerten
Abb. 6: Überblicküber bestehende Kategorisierungskonzeptionen
Abb. 7: Grundschema zur Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte
Abb. 8: Schema zur Berichterstattung in der Wertkategorie des Mitarbeiterkapitals
Abb. 9: Schema zur Berichterstattung in der Wertkategorie des externen Strukturkapitals
Abb. 10: Schema zur Berichterstattung in der Wertkategorie des internen Strukturkapitals
Danksagung
An dieser Stelle möchte ich mich bei verschiedenen Menschen bedanken, die mich während der Erstellung der Diplomarbeit mit Rat, Zuspruch oder in anderer Art und Weise unterstützt haben.
So gilt mein besonderer Dank Herrn Prof. Dr. Kurt-Dieter Koschmieder, der mit seinen fachspezifischen Ratschlägen wesentlich zum Gelingen dieser Arbeit beigetragen hat.
In diesem Zusammenhang möchte ich mich ebenfalls bei meinem Betreuer Herrn Dipl.- Kfm. Kay Seidemann für seine sachdienlichen Hinweise bedanken, die mir für die Erstellung der Arbeit von großer Hilfe waren.
Für die Rechtschreibkorrektur der Arbeit möchte ich meiner Cousine Katharina Karger danken. In diesem Zusammenhang sei auch mein Bruder Andreas Karger nicht unerwähnt.
Für die seelische und moralische Unterstützung während der Erstellungszeit gilt mein besonderer Dank, meiner Freundin Sabrina Henke, die stets mit meinen Launen umzugehen wusste.
Abschließend möchte ich meinen Eltern für Ihre Unterstützung in jeglicher Hinsicht danken. Ohne Sie wäre nicht nur die Diplomarbeit, sondern mein komplettes Studium, undenkbar gewesen.
1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Bearbeitungsrelevanz
Die Generalnorm des § 264 II HGB ordnet an, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat. Zahlreiche handelsrechtliche Vorschriften implizieren jedoch - als Ausfluss des Vorsichtsprinzips - eine verzerrte Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die daraus resultierende systematische Unterbewertung des Eigenkapitals, welche nicht zuletzt auch empirisch an immensen Missverhältnissen zwischen dem Marktwert und dem Buchwert des Eigenkapitals zu belegen ist, kann insbesondere auf die fehlende bzw. unzureichende bilanzielle Abbildung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte, die regelmäßig die wesentliche Grundlage des Unternehmenserfolgs darstellen, zurückgeführt werden.[1]
Nach Siegrist und Strucker (2007) ist der Anteil von immateriellen Vermögenswerten am Gesamtmarktwert der Unternehmen seit Beginn der 80er Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts von 40% auf 85% gestiegen . [2]Auch eine Studie der Handelsbank Ocean Tomo kommt zu dem Ergebnis, dass der Anteil von immateriellen Vermögenswerten am Gesamtmarktwert bei EU-Unternehmen im Jahr 2009 bei 70% liegt .[3]
Eine Umfrage von KPMG aus dem Jahr 2008 stellt fest, dass es zu einer vermehrten Berichterstattung über immaterielle Werte kommen wird und diese zunehmend an Bedeutung für die Unternehmensstrategie gewinnt[4].
Der in den Studien nachgewiesene zunehmende Anteil von immateriellen Vermögenswerten am Gesamtmarktwert des Unternehmens, in Verbindung mit der mangelnden Möglichkeit zur Berichterstattung von immateriellen Vermögenswerten, sorgt daher für eine zunehmende Vergrößerung der Marktwert-Buchwert-Lücke.
Der Bedarf an Informationen über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens ergibt sich, vor allem bei Kapitalgesellschaften, aus der Trennung zwischen Eigentum und der Verfügungsgewalt über das Eigentum. Diese Trennung der Unternehmerfunktion ist Grundlage der Prinzipal-Agenten-Theorie. Vornehmlich sollen danach Gesellschafter und Gläubiger (Kapitalgeber) über die Verwendung der von ihnen zur Verfügung gestellten Mittel informiert werden.
Die Ausgestaltung des Jahresabschlusses hat unter Berücksichtigung der beiden zentralen Aufgaben der Bilanzierung, der Rechenschafts- und Informationsfunktion, zu erfolgen und ist damit im Wesentlichen vom betrachteten Adressatenkreis, abhängig.
Mit dem, am 29. Mai 2009 in Kraft getretenen, Bilanzrechtmodernisierungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, eine moderne und im Vergleich zu den internationalen Rechnungslegungsstandards konkurrenzfähige Bilanzierungsgrundlage zu schaffen. Dafür wurde die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlusses gestärkt.[5]
Durch die Annährung an die IFRS soll die Vermittlung von entscheidungsnützlichen Informationen für den Abschlussadressaten ermöglicht werden.
Um den gestiegenen Anforderung nach Informationen gerecht zu werden, wurde das vormalige Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene, immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, nach § 248 Abs.2 HGB a. F., für ein Aktivierungswahlrecht ausgetauscht und damit erstmals den Unternehmen die Möglichkeit gegeben, bestimmte selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte in den handelsrechtlichen Jahresabschluss aufzunehmen.
Das vorherige Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens beruht auf der Erkenntnis, dass der Jahresabschluss die Grundlage für eine objektivierte (rechtssichere) und vorsichtige (unternehmenssichernde) Bemessungsgrundlage für Gewinn- und Steueransprüche bildet.[6]
Aus diesem Grund erscheint es untersuchenswert, ob im Falle der selbst erstellten immateriellen Vermögenswerte die Informationsfunktion innerhalb des Jahresabschlusses den Informationsinteressen der Abschlussadressaten gerecht wird oder ob vielmehr ein geeigneterer Abbildungsort für die Berichterstattung gefunden werden sollte.
1.2 Zielsetzung der Untersuchung
Ziel der Untersuchung ist es aufzuzeigen, ob die aktuelle Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte nach nationalen Rechtsvorschriften ausreicht, um die Informationsinteressen der Jahresabschlussadressaten zu befriedigen.
Im Fokus der Untersuchung steht dabei die Berichterstattung von kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne des § 264d HGB.
Insbesondere sollen die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften auf ihre Fähigkeit zur Abbildung von immateriellen Vermögenswerten hin untersucht werden. Speziell die Berichterstattung von selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten steht dabei im Mittelpunkt der Untersuchung.
Durch den Begriff „selbst erstellte“ immaterielle Vermögenswerte wird impliziert, dass es sich hierbei um Vermögenswerte handelt, die vom Unternehmen nicht entgeltlich erworben worden. Ferner drückt der Begriff „immateriell“ aus, dass dem Vermögenswert eine physische Substanz fehlt.
Im IDW Standard 5 heißt es dazu „...in den Leistungsprozessen eingesetzte nicht finanzielle wirtschaftliche Güter, deren Substanz nicht körperlich wahrnehmbar ist, sondern bspw. als Recht, Beziehung, .. .oder Gedanken in Erscheinung tritt“[7].
Die Einschätzung darüber, ob die Berichterstattung über selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte den Informationsbedürfnissen der Jahresabschlussadressaten genügt, hängt im Wesentlichen davon ab, auf welche Adressaten sich dieser Begriff bezieht. Prinzipiell gehen in den Adressatenkreis des Jahresabschlusses alle Personengruppen ein, die im Sinne der Koalitionstheorie am Unternehmen in irgendeiner Weise beteiligt sind. Hierzu zählen neben den Eigen- und Fremdkapitalgebern u.a. auch Mitarbeiter und Lieferanten.
Für diese Arbeit wird sich indes auf die unter den Investoren verstandenen, aktuellen und potentiellen Eigen- und Fremdkapitalgeber als wesentliche Adressaten des Jahresabschluss beschränkt, von einem Einfluss der Investoren auf die Unternehmensleitung wird abgesehen.
Mit den neusten nationalen Gesetzesänderungen durch das BilMoG, soll nunmehr die Informationsfunktion aufgewertet werden. Damit nähert sich der deutsche Gesetzesgeber dem vorrangigen Ziel der internationalen Rechnungslegung an. Diese stellen die Gabe von entscheidungsnützlichen Informationen in den Mittelpunkt der Bilanzierung. Allgemein gilt eine Information als entscheidungsnützlich, sofern sie zur Lösung des Entscheidungsproblems eines Abschlussadressaten beiträgt. Mit Bezug auf die getätigte Eingrenzung der Adressaten wird eine Information als entscheidungsnützlich angesehen, wenn sie zur Erklärung der Preisentwicklung am Kapitalmarkt beiträgt, also bewer- tungsrelevant ist.[8]
Im Kontext zu dieser Arbeit ist daher zu untersuchen, inwieweit die momentane Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte die vom Abschlussadressaten geforderten wertrelevanten Informationen abbildet.
Sofern Abschlussadressaten selbst andere Informationsmöglichkeiten haben, sind diese weniger an der prognoseorientierten Informationsfunktion, als vielmehr an der kontroll- basierten Informationsfunktion interessiert. Von einem derartigen Einfluss istjedoch bei kapitalmarktorientierten Unternehmen nicht auszugehen[9]. Daher wird im Verlauf der Arbeit die Eignung der Berichterstattung von immateriellen Vermögenswerten hinsichtlich ihrer Prognosefähigkeit analysiert.
Für die Berichterstattung über selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte soll im Anschluss daran ein Konzept entwickelt werden, das den verschiedenen Informationsinteressen der Jahresabschlussadressaten gerecht wird. Dies soll auf der Grundlage einer wissensbilanzorientierten Berichterstattung erfolgen[10].
1.3 Vorgehensweise und Methodik
Im ersten Hauptteil wird zunächst eine Definition des Begriffs „immaterieller Vermögenswert“ vorgenommen. Im Anschluss daran erfolgt die Darstellung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Die gesetzlichen Regelungen zu den immateriellen Vermögenswerten werden mithin auf ihre Eignung zur Berichterstattung von entscheidungsnützlichen Informationen für die Abschlussadressaten untersucht. Als Analysekriterien dienen hierfür die Wertrelevanz sowie die Prognoseverlässlichkeit der dargestellten immateriellenVermögenswerte.
Auf den Ergebnissen des ersten Hauptteils aufbauend, soll im zweiten Hauptteil ein Instrument für die Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte entwickelt werden. Hierfür wird in einem ersten Schritt nach einem geeigneten Abbildungsort für das neue Instrument gesucht.
Grundlage für das zu entwickelnde Konzept sollen einzelne Komponenten der in der Literatur diskutierten wissensbilanzorientierten Ansätze sein.
So wird zunächst eine Einführung über die Wissensbilanzierung erfolgen. Im Anschluss wird ein adäquates Verfahren für die Lageberichterstattung ausgewählt, das als Basis für die Synthese von verschiedenen Komponenten einzelner wissensbilanzorientierter Verfahren dient. Mit dem gewonnenen Konzept soll es möglich werden, wertrelevante und prognosefähige Informationen für die Investoren zu liefern.
Der fünfte Gliederungspunkt schließt mit einer Zusammenfassung und einer kritischen Reflexion.
2. Grundlagen
2.1 Die informationsökonomische Analyse
Ziel der nachfolgenden informationsökonomischen Analyse soll eine Beurteilung der Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte sein.
Die im Wesentlichen von Jacob Marschak begründete Informationsökonomie sieht in der Beschaffung von Informationen ein Entscheidungsproblem mit dem Ziel, eine für den Akteur vormals gegebene Entscheidungssituation zu verbessern[11]. Der Wert einer Information erwächst dabei nicht aus der bloßen Bereitstellung von Informationen, sondern in ihrer Fähigkeit, die Qualität der von einem Akteur zu treffenden Entscheidung zu verbessern.
Unter Berichterstattung wird prinzipiell die vom externen Rechnungswesen veröffentlichten Informationen über die Vermögens- Finanz- und Ertragslage innerhalb des Jahresabschlusses, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Kapitalflussrechnung, dem Anhang sowie dem Lagebericht verstanden.
Von besonderem Interesse für diese Arbeit ist die Berichterstattung innerhalb des Jahresabschlusses aber auch innerhalb des Lageberichts.
Voraussetzung für die Würdigung der Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte sind geeignete Kriterien, die als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden können. Die Kriterien resultieren dabei aus den an die Rechnungslegungsnormen zu stellenden Anforderungen. Ausgangspunkt für die Entwicklung dieser Kriterien muss demzufolge die Bestimmung des Zwecks der Rechnungslegung sein.
Die Berichterstattung durch das externe Rechnungswesen dient keinem Selbstzweck, sondern ist abhängig von der durch sie verfolgten Zwecksetzung. Es existiert eine Vielzahl von Arbeiten zur Bestimmung der Zwecke der externen Rechnungslegung. Diese lassen sich in drei Grundrichtungen untergliedern
- denjuristischen,
- den gesamtwirtschaftlichen,
- und den einzelwirtschaftlichen Ansatz.
Nach herrschender Meinung ist jedoch nur der einzelwirtschaftliche Ansatz dazu geeignet, um klar definierte, sachgerechte Bilanzzwecke zu identifizieren. Danach haben sich die Bilanzaufgaben an den Zielvorstellungen bestimmter Bilanzadressaten zu orientieren[12].
Unstrittig ist davon auszugehen, dass der (Einzel-)Jahresabschluss neben der Informationsfunktion und der Dokumentationsfunktion auch eine Einkommensbemessungsfunktion zu erfüllen hat und es deshalb zu Zielkonflikten kommt. Bei der Analyse der be- trachteten kapitalmarktorientierten Unternehmen handelt es sich vornehmlich um Konzerne. Diese veröffentlichen einen (Konzern-)Jahresabschluss, welcher ausschließlich der Erfüllung der Informationsfunktion dient. Der (Einzel-)Jahresabschluss wird oft nur noch auf spezielle Anforderung zur Verfügung gestellt[13]. Auch seitens der Investoren steht ganz deutlich der Konzernabschluss im Mittelpunkt[14]. Rein aus formeller Sicht bestehen damit die Zielkonflikte, bei der Untersuchung der Informationsfunktion, nur für den (Einzel-)Jahresabschluss. Gleichwohl gelten durch die Regelungen des § 298 Abs. 1 HGB die Ansatz und Bewertungsvorschriften des (Einzel-)Jahresabschlusses auch für den (Konzern-)Jahresabschluss. Es kommt daher zu einer Übertragung der Zielkonflikte in den (Konzern-)Jahresabschluss. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird, aufgrund des dargestellten Zusammenhangs zwischen den Jahresabschlüssen, vereinfacht nur von dem Jahresabschluss gesprochen.
Durch die Regelungen aller Zwecksetzungen sollen die Informationsasymmetrien zwischen Management und Abschlussadressaten möglichst weitgehend verringert werden. Den Adressaten sollen Informationen geliefert werden, die diese als entscheidungsnützlich ansehen[15].
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Informationsinteressen der Adressaten durchaus unterschiedlicher Natur sein können und es daher zu divergierenden Informationsanforderungen kommt. In der nachfolgenden informationsökonomischen Analyse soll daher die Fähigkeit des Jahresabschlusses zur Vermittlung von entscheidungsnützlichen Informationen imVordergrund stehen.
Aufgrund der verschiedenen Informationsinteressen der Adressaten erscheint eine rein deduktive Herleitung der Analysekriterien nicht sinnvoll. Die deduktive Vorgehensweise besteht darin, auf Grundlage von Axiomen nach den Gesetzen der Logik allgemeingültige Schlussfolgerungen zu ziehen[16]. Eine wertneutrale Deduktion der Analysekriterien ist aufgrund der pluralistischen Informationsinteressen nicht möglich. Somit kann eine normativ optimale Rechnungslegung nicht realisiert werden.
Deshalb werden die abzuleitenden Informationsanforderungen zwar auf deduktivem Wege ermittelt, unterliegenjedoch im Anschluss einer wertenden Konkretisierung. Dabei gilt der Grundsatz der bilanztheoretischen Erkenntnis, dass es absolut richtige Rechnungslegungsregeln nicht gibt, da die Rechnungslegung letztlich kein neutrales Instrument ist, welches die wirtschaftliche Realität objektiv beschreibt, sondern immer zweckabhängig definiert .[17]
Zusammenfassend kann die Ableitung der Kriterien nur auf Plausibilitätsüberlegungen aufbauen, die heuristisch verfeinert werden.
Um zu einem späteren Stand der Arbeit zu einer Aussage über die Berichterstattung von immateriellen Vermögenswerten zu gelangen, wird daher zunächst eine Abgrenzung der Adressaten der Berichterstattung erfolgen. Ferner muss die Frage beantwortet werden, welche Informationen für diese Adressaten als entscheidungsnützlich anzusehen sind.
2.2 Abgrenzung der Adressaten
Nach der Koalitionstheorie hat ein Unternehmen selbst keine eigenständigen Ziele, über die eine Berichterstattung erfolgen müsste. Vielmehr können nur Personen, welche mit dem Unternehmen in Verbindung stehen, Ziele haben. Daher sieht die Koalitionstheorie ein Unternehmen auch als eine Koalition von Individuen bzw. Gruppen an. Diese Individuen oder Gruppen gehen dabei Beziehungen zum Unternehmen ein, um dadurch ihre individuellen Ziele zu erreichen. In dem Maße, in dem dies gelingt, stiftet die Verbindung einen individuellen Nutzen. Dieser ist gleichzeitig auch Anreiz, um die Verbindung aufrechtzuerhalten oder aufzukündigen. Allerdings wird für den Nutzen auch ein Beitrag von den Individuen oder Gruppen gefordert. Durch die Unterscheidung der verschiedenen Anreize und Beiträge lassen sich die Individuen und Gruppen in verschiedene Interessens- bzw. Anspruchsgruppen unterteilen. Hierzu zählen Eigen-und Fremdkapitalgeber, Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden, der Staat und die Gesellschaft, welche gemeinhin als Stakeholder bezeichnet werden .[18]
Aufgrund der verschiedenen Informationsinteressen, die sich aus den Zielen der einzelnen Stakeholder ergeben, ist eine umfassende Informationsvermittlung in der Praxis, mit Verweis auf das Kosten/Nutzen-Verhältnisses der Berichterstattung, nicht möglich. Ein operativer Ansatz zur Berichterstattung kann aus dem von Alfred Rappaport entwickelten Modell des Shareholder Value abgeleitet werden. Nach diesem soll das Ausbalancieren der verschiedenen Anspruchsgruppen durch die Fixierung auf die finanziellen Ansprüche erfolgen, da das nachhaltige Überleben eines Unternehmens von den finanziellen Beziehungen zu dessen Anspruchsgruppen abhängt[19].
Die auf Basis der Shareholder Value Theorie abgeleitete Stockholder-Theorie löst sich dabei von der Prämisse, dass die Eigentümer mit der Unternehmensführung eine Einheit bilden. Im Mittelpunkt steht vielmehr die Kapitalgesellschaft und damit die Trennung von Eigentum der Stockholder (Kapitalgeber) und Unternehmensleitung durch das Management. Aufgabe des Managements ist es im Interesse der Kapitalgeber zu handeln. Beziehungen zwischen Anteilseignern und dem Management sind dabei vergleichbar mit denen zwischen einem Prinzipal (Kapitalgeber) und einem Agenten (Management).
Die ökonomische Analyse derartiger Beziehungen ist Gegenstand der Agency- Theorie[20].
Charakteristisch für derartige Beziehungen ist, dass das Management eigene Interessen verfolgt, die den Zielen der Kapitalgeber entgegenstehen (opportunistisches Handeln). Gleichzeitig stehen dem Management dabei Informationen zur Verfügung, die dem Kapitalgeber nicht zugänglich sind (asymmetrische Information). Für den Kapitalgeber besteht daraus resultierend die Gefahr, dass das Management die Informationen über sein Handeln verschleiert (verborgene Information) und darüber hinaus, basierend auf dem Informationsvorsprung, für den Kapitalgeber unerkennbare Handlungen in eigenem Interesse vornimmt[21].
Daraus leitet sich insbesondere für kapitalmarktorientierte Gesellschaften, aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Beschaffung von internen Informationen, ein schutzwürdiges Interesse der Informationsvermittlung an Investoren ab [22].
Der Investor, als Anteilseigner oder Gläubiger, wird auch seitens des IASB als primärer Adressat der Berichterstattung gesehen[23]. Neben der fehlenden Möglichkeit zur internen Informationsgewinnung für aktuelle Investoren, wird bei den IFRS zusätzlich die Berichterstattung für potentielle Investoren berücksichtigt. Diese sollen durch die Bereitstellung von entscheidungsnützlichen Informationen in ihrer Investitionsentscheidung unterstützt werden[24].
In der folgenden informationsökonomischen Analyse soll daher untersucht werden, inwieweit die aktuellen Regelungen zur Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte geeignet sind, um entscheidungsnützliche Informationen für aktuelle und potentielle Anteilseigner und Gläubiger, als die Investoren des Unternehmens, zu liefern.
2.3 Analysekriterien zur Beurteilung der Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte
2.3.1 Prognoseverlässlichkeit der Information
Allein die Eingrenzung der Adressaten auf eine einheitliche Investororientierung macht die Schwierigkeit der Berichterstattung deutlich. Hinzu kommt, dass mit der Trennung zwischen aktuellen und potentiellen Investoren ebenfalls unterschiedliche Informationsbedürfnisse verbunden sind. Trotzdem soll nun der Versuch unternommen werden, für die hier unterstellten aktuellen und potentiellen Investoren nach einheitlichen Kriterien zur Verbesserung ihrer Entscheidungsnützlichkeit zu suchen.
Entscheidungsnützliche Informationen für die Investoren liegen gemeinhin vor, wenn diese zum Zeitpunkt der Entscheidung verfügbar und dazu in der Lage sind, die Entscheidung eines Adressaten zu verändern. Damit eine Änderung der Entscheidung eintritt, müssen die Informationen zwei Bedingungen erfüllen. Einerseits müssen diese relevant, andererseits zuverlässig sein. Als relevant gelten Informationen, wenn sie prognosegeeignet sind.
Die Prognose als Aussage über zukünftige Sachverhalte unterscheidet sich von einer rein willkürlichen Aussage über die Zukunft dadurch, dass sie auf objektivierbaren Urteilen beruht. Dafür müssen die Informationen dazu geeignet sein, die Eintrittswahrscheinlichkeit zukünftiger Situationen näher zu bestimmen. Somit kann unter Prognose eine qualitative oder quantitative Aussage über ein in der Zukunft liegendes Ereignis oder eine in der Zukunft liegende Entwicklung, die auf der Grundlage von statistischen Methoden, Erfahrungswissen oder auf der Basis von Umfeldsituationen getroffen wird, verstanden werden. Eine so bedingte Prognose führt, im Gegensatz zu einer unbedingten und folglich willkürlichen Aussage, zu einer Information mit höherer Verlässlichkeit und Relevanz über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens. Je exakter Annahmen über zukünftige Entwicklung gemacht werden können undje kleiner dabei der subjektive Ermessensspielraum für den Abschlussersteller ist, desto verlässlicher wird die Prognose[25].
Die intersubjektive Nachvollziehbar- bzw. Nachprüfbarkeit ist somit der wesentlichste Faktor für die Beurteilung der Prognoseverlässlichkeit.
Die Bedeutung der Verlässlichkeit von Informationen ist unmittelbar verständlich, da bei mangelndem Vertrauen in die gelieferten Informationen keine Entscheidungsänderung eintreten würde. Die Verlässlichkeit bezieht sich dabei auf die Qualität des Abbil- dungs- oder Messverfahrens[26].
Eine kurze Übersicht soll die allgemeinen Informationsinteressen der Investoren darstellen und dabei insbesondere die Anforderungen an die Verlässlichkeit aufzeigen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Informationsinteressen der Investoren Quelle: Eigene Darstellung
Einigkeit herrscht bei allen Investoren darüber, dass sie ein finanzielles Informationsinteresse an der Berichterstattung haben. Der Begriff finanziell ist in diesem Zusammenhang auf alle Größen zu beziehen, welche einen Einfluss auf die finanzielle Entwicklung des Unternehmens haben.
Die Gruppe der aktuellen und potentiellen EK-Geber fordert vor allem Informationen bezüglich der Dividenden- und Marktwertentwicklung. Dafür benötigen die Investoren vor allem prognosefähige Informationen. Sie sind demnach an Informationen interessiert, die etwas über die zeitliche Struktur und Unsicherheit der zukünftigen Dividenden und Unternehmenswertentwicklungen aussagen. Eingeschränkt wird die Informationsgabe, indem diese ein Mindestmaß an Verlässlichkeit gewährleisten muss. Diese Restriktion ist insofern nicht verwunderlich, da eine Information nur als entscheidungsnützlich angesehen wird, sofern diese auch glaubhaft ist .[27]
Auch die Gruppe der aktuellen und potentiellen FK- Geber hat ein großes Interesse an prognosefähigen Informationen über die Entwicklung des Unternehmens. So fordern sie vor allem Informationen, welche eine Aussage darüber erlauben, inwieweit das Unternehmen die zukünftig vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen erfüllen kann. Derartige Informationen gehen bei den Gläubigern in die Bonitätsprüfung ein, soweit diese bonitätsrelevant sind. Eine Information ist bonitätsrelevant, wenn durch sie eine Aussage zur Früherkennung möglich wird. Damit eine Information zum Bestandteil der Bonitätsprüfung wird, muss diese ein besonders hohes Maß an Verlässlichkeit aufweisen, da potentielle Kreditgeber darauf aufbauend ihre Einschätzung zum Ausfallrisiko ableiten und aktuelle Kreditgeber die Informationen darüber hinaus als Grundlage für die Prolongationsentscheidung nutzen [28].
Hier zeigt sich auch ein erheblicher Unterschied innerhalb der Investororientierung. Während bei Eigenkapitalgebern ein Mindestmaß an Verlässlichkeit für ihre Prognosen als ausreichend erachtet wird, ist gerade die Verlässlichkeit der Informationen für Fremdkapitalgeber ausschlaggebend für den Einbezug in ihre Prognosen[29]. Durch die Erkenntnis, dass jede Schätzung, und sei diese auch noch so vorsichtig und plausibel, sich im Nachhinein als falsch erweisen kann, tritt das Spannungsverhältnis zwischen zielbezogener Aussagekraft und Objektivierung der abgebildeten Informationen deutlich hervor [30].
Die Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte ist deshalb in der folgenden Analyse dahingehend zu untersuchen, inwieweit die gelieferten Informationen eine Prognosefähigkeit besitzen, die zugleich durch verlässliche Messverfahren gewährleistet werden kann, damit eine intersubjektive Nachprüfbarkeit möglich wird.
Diese Eigenschaft soll in der nachfolgenden Analyse unter Prognoseverlässlichkeit verstanden werden.
2.3.2 Wertrelevanz der Informationen
Wie bereits an vorheriger Stelle ausgeführt wurde, gilt eine Information im Allgemeinen als entscheidungsnützlich, sofern diese relevant und verlässlich ist. Um diese noch recht unspezifischen Kriterien zu konkretisieren, liefert die Forschungsrichtung der Value Relevance eine ganz spezifische empirisch-kapitalmarktorientierte Präzisierung.
Dahinter steht die Idee, dass die Entscheidungen und Erwartungen der Investoren die Marktpreise der Unternehmen bestimmen. Investoren werden demnach nur Informationen in ihre Bewertung einbeziehen, die sie als relevant erachten und denen sie eine gewisse Zuverlässigkeit unterstellen können. Der Prozess der Informationsverarbeitung bleibt dabei verborgen. Das Ergebnis kann allerdings am Marktpreis (synonym Marktwert oder Börsenwert) der Unternehmen beobachtet werden. Diese Annahme wird als Grundlage für eine empirisch-kapitalmarktorientierte Verknüpfung zwischen den Größen der Rechnungslegung und den Marktwerten der Unternehmen verwendet [31].
Auf Grundlage der empirischen Assoziation von den innerhalb der Rechnungslegung erfassten Werten und den Marktwerten der Unternehmen soll dann beurteilt werden, ob die Daten der Rechnungslegung systematisch mit solchen Größen verknüpft sind, die von den Investoren bei ihren Entscheidungen tatsächlich verwendet werden und sich demnach im Marktwert des Unternehmens widerspiegeln [32].
In der Literatur werden verstärkt die immateriellen Vermögenswerte als wesentlich für die Entscheidungen der Investoren erachtet. Der Marktwert des kapitalmarktorientierten Unternehmens wird als tatsächlicher Unternehmensgesamtwert interpretiert. Dagegen kann der Buchwert nur das abbilden, was nach aktueller Rechtslage aktivierungsfähig ist. Hierzu zählen vorwiegend physische Vermögensgegenstände, die dem Prinzip der vergangenheitsorientierten summativen Einzelbewertung folgen. Folglich wird das Auseinanderklaffen von Buchwerten und Marktwerten der Unternehmen auf die mangelnde Möglichkeit zur Abbildung von immateriellen Vermögenswerten innerhalb der Buchwerte von Unternehmen zurückgeführt [33].
Genau an diesem Punkt setzt die Forschung der Wertrelevanz an. Sie fragt in empirischen Studien danach, in welchem Maße die Informationen der Rechnungslegung in der Lage sind, die Marktwerte der Unternehmen zu erklären.
Die Stärke dieses in realen Größen ausgedrückten Zusammenhangs wird als Wertrelevanz bezeichnet. Eine hohe Wertrelevanz der Rechnungslegungsdaten ist demzufolge positiv zu bewerten, da in diesem Fall mit den von der Rechnungslegung abgebildeten Informationen ein großer Teil des Marktwertes erklärt werden kann und die Lücke zwischen Marktwert und Buchwert des Unternehmens klein ausfällt. Fundiert wird dieser Ansatz auf den Erkenntnissen der Investitions- und Finanzierungstheorie, um einen Zusammenhang zwischen Preisbildung und Fundamentaldaten herzustellen[34] .
Als zweites Analysekriterium soll für die bevorstehende Analyse deshalb die Wertrelevanz der gelieferten Informationen dienen. Demnach ist zu beurteilen, inwieweit die im Jahresabschluss abgebildeten Informationen dazu in der Lage sind, die Lücke zwischen Buchwert und Marktwert eines Unternehmens zu schließen.
Aus Vereinfachungsgründen soll von folgendem additiven Zusammenhang zwischen Marktwert und Buchwert ausgegangen werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Marktwert des Unternehmens (MWun) setzt sich aus dem Buchwert des Unternehmens (BWUn) und der Summe aller immateriellen Vermögenswerte (Σ I VW) zusammen. Von dem Einfluss einer spekulativen Komponente (SK) soll für die Arbeit abgesehen werden [35], da sie keinen direkten Einfluss auf die Wertrelevanz der immateriellen Vermögenswerte hat.
Der Buchwert des Unternehmens setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Er besteht aus der Summe aller materiellen Vermögensgegenstände (Σ M VG) und aller aktivierbaren immateriellen Vermögensgegenstände (Σ akt. IVG) abzüglich aller Verbindlichkeiten (Σ Verbl.).
Durch auflösen der Gleichung (1) nach Σ I VW ergibt sich die Marktwert-BuchwertLücke als die Summe aller immateriellen Vermögenswerte.
ΣΙ VW = MW un - BW un (3)
Das gesamte immaterielle Vermögen (Σ IV) setzt sich sowohl aus den aktivierungsfähigen immateriellen Vermögensgegenständen (Σ akt. IVG) als auch aus der Summe aller
immateriellen Vermögenswerte (Σ I VW) zusammen. Durch diesen Zusammenhang kann die Marktwert-Buchwertlücke auch wie folgt dargestellt werden
ΣΙ Vw = Σΐν -Σ akt. í VG (4)
Aus Gleichung (4) wird unmittelbar ersichtlich, dass die Marktwert-Buchwert-Lücke umso kleiner ist,je mehr Bestandteile vom immateriellen Vermögen die Aktivierungskriterien erfüllen und als immaterielle Vermögensgegenstände innerhalb der Bilanz ausgewiesen werden können.
2.3.3 Einschränkende Nebenbedingungen
Die Analyse der wertrelevanten und prognoseverlässlichen Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte kann nicht isoliert erfolgen. Ferner sind die ermittelten Ergebnisse in einen Kontext von einschränkenden Nebenbedingungen einzubetten, welche an die Rechnungslegungsgrundsätze zu stellen sind[36] [37].
Zu diesen Nebenbedingungen zählen, die:
Abwägung der Wirtschaftlichkeit: Dieses Kriterium begrenzt die Veröffentlichung der Informationen auf diejenigen, welche unter Berücksichtigung des Kosten/NutzenVerhältnisses als sinnvoll erscheinen. Die Beurteilung dieser Nebenbedingung kann jedoch nur auf subjektivem Wege erfolgen.
Ausgewogenheit der qualitativen Eigenschaften der Abschlussinformationen: Ziel der Berichterstattung muss es sein, eine Ausgewogenheit zwischen den qualitativen Anforderungen zu gewährleisten. Insbesondere soll die Ausgewogenheit in Bezug auf die Relevanz und Verlässlichkeit der Jahresabschlussinformationen untersucht werden.
3. Die Abbildung von immateriellen Vermögenswerten im handelsrechtlichen Jahresabschluss
3.1 Definition von immateriellen Vermögenswerten
Durch den gesellschaftlichen Wandel von einer Industrie- hin zu einer Technologie- und Dienstleistungsgesellschaft, hat in den letzen Jahren insbesondere die Bedeutung von immateriellen Gütern (synonym auch Vermögenswerte) stark zugenommen. Güter dienen den Wirtschaftssubjekten zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse . Betriebswirtschaftlich werden unter Gütern alle diejenigen Faktoren verstanden, welche vom Unternehmen zur Erstellung und Vermarktung ihrer Leistungen eingesetzt werden[39]. Besteht ein Konkurrenzkampf um die Nutzung dieser Güter, so handelt es sich um knappe Güter oder auch wirtschaftliche Güter, anderenfalls um freie Güter[38].
Zu den in dieser Arbeit verwendeten wirtschaftlichen Gütern gehören neben den materiellen Gütern auch die immateriellen Güter.[40]
Im wörtlichen Sinne steht immateriell für Stofflosigkeit oder Unkörperlichkeit[41]. Um eine deutliche Differenzierung zwischen materiellen und immateriellen Güter vorzunehmen, eignet sich daher als Abgrenzungskriterium das Vorhandensein bzw. das Nicht-Vorhandensein einer physischen Substanz.
Während materielle Güter durch eine körperliche Greifbarkeit eindeutig abgrenzbar und fassbar sind, bspw. Grundstücke und Maschinen, fällt eine derartige Abgrenzung durch die nicht vorhandene physische Substanz bei einem immateriellen Vermögenswert sichtlich schwerer [42].
Aus diesem Grund wird in der Literatur überwiegend eine Negativabgrenzung von materiellen und immateriellen Gütern vorgenommen[43].
[...]
[1] Vgl. Küting, U. (2001): Abbildung immaterieller Vermögensgegenstände (Teil I). Werttreiber im normativen Zwangskorsett, in: DStR 2001, S. 953-960.
[2] Vgl. Siegrist, L/Stucker, J (2007): Die Bewertung von immateriellen Vermögenswerten, S.243.
[3] Vgl. Ocean Tomo (2010): Value Study.
[4] Vgl. Beyer, S (2009): Steuerung immaterieller Werte, S. 302.
[5] Vgl. Deutscher Bundestag (2008): RegE zum BilMoG, S.1, S. 35, S. 36, S.59.
[6] Vgl. Moxter, A. (2008): Aktivierungspflicht, S. 1517.
[7] IDW S 5 i.d.F. 2007, Wpg Supplement 4/2007 S. 65.
[8] Vgl. Ruhwedel, F./Schultze W. (2002), Value Reporting, S. 605.
[9] Vgl. Kirsch, H.-J./Meth, D. (2007): Adressaten einer IFRS Rechnungslegung S.9 ff.
[10] Vgl. Arbeitskreis "Immaterielle Werte im Rechnungswesen" der; Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., Maul, K.H./Menninger, J. (2000): Das "Intellectual Property Statement"- eine notwendige Ergänzung des Jahresabschlusses?, BMWi (2008): Wissensbilanz- Made in Germany, u.a..
[11] Vgl. Marschak, J. (1954): Informationsökonomie, S. 188 f.
[12] Vgl. Brinkmann, J. (2006): Zweckadäquanz der Rechnungslegung, S. 23.
[13] Vgl. Vorstius, S. (2004): Wertrelevanz, S.26 f.
[14] Vgl. Küting, K. (2000): Die Rechnungslegung in Deutschland, S. 42.
[15] Vgl. Siegel, T. (2008): Normierung der Rechnungslegung, S. 340 f.
[16] Vgl. Lefsson, U. (1987): GoB, S. 30.
[17] Vgl. Janssen, J, S. 87 f.
[18] Vgl. March, J./Simon, H. (1958): Organizations; Hugenberg, H./Wulf, T. (2011): Grundlagen der Unternehmensführung, S. 52 f.
[19] Vgl. Rappaport, A. (1995): Shareholder Value, S. 12 f.
[20] Vgl. Elschen, R. (1998): Agent-Prinzipal, S.557.
[21] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2009): Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S.1224.
[22] Vgl. Kirch, H. J./Meth, D. (2007): Adressaten einer IFRS-Rechnungslegung, S.8. ; Haller, A./Beiersdorf, k./Eierle, B. (2007): ED IFRS for SMEs, S.544.
[23] Vgl. IASB Framework Rz 10.
[24] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. (2009): IFRS-Kommentar, Rz 5.
[25] Vgl. Arbeitskreis „Externe und Interne Überwachung der Unternehmung" der Schmalenbach- Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. (2003): Prognoseprüfung, S. 106.
[26] Vgl. Kuhner, C. (2001): Spannungsverhältnis, S. 531.
[27] Vgl. Streim (2000): Vermittlung von entscheidungsnützlichen Informationen, S. 120.
[28] Vgl. Schierenbeck, H. (1994): Ertragsorientiertes Bankmanagement, S. 659.
[29] Vgl. Eigermann, J. (2002): Credit- Rating, S. 46 f.
[30] Vgl. Coenenberg, A. G. (1998): Unternehmenspublizität, S.548 ff.
[31] Vgl. Barth, M. E. /Beaver, W.H./Landsman, W.R. (2001): The Relevance of the Value Relevance, S. 80 f.
[32] Vgl. Wagenhofer, A./Ewert, R. (2009): Externe Unternehmensrechnung, S.105.
[33] Vgl. Speckbacher,G./Güldenberg, S./Ruthner, R. (2002): Externes Reporting, S. 438.
[34] Vgl. Ruhwedel, F./Schultze, W (2002): Value Reporting, S. 605.
[35] Vgl. Speckbacher,G./Güldenberg, S./Ruthner, R. (2002): Externes Reporting, S. 438.
[36] Vgl. Janssen, J. (2006): Rechnungslegung im Mittelstand, S.19.
[37] Vgl. Bieg, H. et al. (2006): Handbuch der Rechnungslegung, S. 71.
[38] Vgl. Freericks, W. (1976), Bilanzierungsfähigkeit: S .126.
[39] Vgl. Dawo, S. (2003): Immaterielle Güter: S.5.
[40] Vgl. Fabrim S. (1986): Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, S .36.
[41] Vgl. Küting, K./Ulrich, A. (2001): Abbildung immaterieller Vermögensgegenstände S. 953.
[42] Vgl. Wulf, I. (2008): Immaterielle Vermögenswerte, S.20.
[43] Vgl. Dawo, S. (2003): Immaterielle Guter, S.5. ; AK „Immaterielle Werte im Rechnungswesen" der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. (2001): Kategorisierung immaterielle Werte, S.990.
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