Die Deutsche Bahn verkauft in großer Anzahl ihre Empfangsgebäude. Kaufinteressenten sind neben privaten Investoren die betroffenen Gemeinden. Diese können im Einzelfall ihr Kaufinteresse mit Hilfe des gemeindlichen Vorkaufsrechts (§§ 24 ff. BauGB) durchsetzen. Das Vorkaufsrecht ist in hohem Maße vom Vorliegen einer gemeindlichen Bauleitplanung für die betroffenen Grundstücke abhängig.
Die Situation der Gemeinden in Bezug auf ihr Planungsrecht über (ehem.) Bahnanlagen ist recht komfortabel. Seit Einführung des § 23 AEG im Jahre 2005 können sie die Freistellung von Bahnbetriebszwecken selbst beantragen und erhalten so – wenn die Freistellungsvoraussetzungen vorliegen – ihre Planungshoheit zurück. Nach § 9 II BauGB können auch noch nicht freigestellte Grundstücke für die Zeit nach der Freistellung mit Nutzungen beplant werden, die Bahnzwecken entgegenstehen. Nicht freistellbare Grundstücke können mit bahnunschädlichen Nutzungen beplant werden und es können solche Nutzungen (z. B. Spielhallen, großflächiger Einzelhandel) ausgeschlossen werden. Wo es (politisch) gewünscht ist, können Gemeinden mit zahlreichen planungsrechtlichen Instrumenten ein Vorkaufsrecht „generieren“.
Private Investoren müssen nicht jeden gemeindlichen Vorkaufsrechtsausübungsbescheid hinnehmen. Neben der Prüfung, ob ein Vorkaufsrecht grundsätzlich vorliegt, ist ggf. die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden planungsrechtlichen Instruments und der Rechtsschutz dagegen zu prüfen. Weiterhin kommt eine Abwendung des Vorkaufsrechts in Betracht. Oftmals wird sich eine Zusammenarbeit von Investor und Gemeinde anbieten, um Renditeerwartungen einerseits und geordnete städtebauliche Entwicklung andererseits zu gewährleisten.
Diese Arbeit wird in Abschnitt A das kommunale Planungsrecht mit Schwerpunkt auf den bahnspezifischen Besonderheiten erläutern. In Abschnitt B wird auf das Fachplanungsrecht und sein Verhältnis zum kommunalen Planungsrecht eingegangen, der Schwerpunkt liegt auf dem Ende des Fachplanungsrechts. In Abschnitt C wird schließlich gezeigt, unter welchen Voraussetzungen Gemeinden ein Vorkaufsrecht an (ehem.) Eisenbahn-Empfangsgebäuden und zugehörigen Grundstücken ausüben können.
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Einleitung, Zielsetzung
Teil 2: Hauptteil
A Kommunales Planungsrecht
I. Allgemeines
1. Grundsätzliches
2. Befristete und bedingte Nutzungen
3. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Auskunftsanspruch der Gemeinde
II. Flächennutzungsplan
1. Nachrichtliche Übernahme und Darstellung von Bahnflächen im Flächennutzungsplan
a) Nachrichtliche Übernahme
b) Darstellung im Flächennutzungsplan
c) Zulässigkeit eines Flächennutzungsplans über Bahnanlagen
2. Rechtsschutz
III. Bebauungsplan
1. Allgemeines
a) Grundsätzliches
b) „Vorratsplanung“ auf Bahnflächen
aa) Allgemeines
bb) „Vorratsplanung“ bei Aufgabe der Bahnnutzung
c) Verhinderungs- und Negativplanung
d) Zulässigkeit des Aufstellungsverfahrens
2. Baurecht auf Zeit
a) Frühere und gegenwärtige Rechtslage
b) Allgemeine Voraussetzungen für Bebauungspläne
c) Anwendbarkeit des § 9 II BauGB auf Bahnflächen
d) Zulässigkeit von Festsetzungen nach § 9 II BauGB auf Bahnflächen
e) Freistellung als Voraussetzung der Zulässigkeit festgesetzter Nutzungen
f) Der „besondere Fall“ nach § 9 II S. 1 BauGB
g) Räumlicher Umfang der Festsetzungen nach § 9 II BauGB
3. Rechtsschutz
B Fachplanungsrecht
I. Abgrenzung von Bahnanlagen gegen Nichtbahnanlagen
1. Allgemeines
2. Grundstücke als Bahnanlagen
3. Anlagen mit untergeordneter Bahnnutzung
4. Ausgesuchte Beispiele
II. Rangverhältnis zwischen kommunalem Planungsrecht und Fachplanungsrecht
1. Höherrangiges Recht vs. niederrangigem Recht
2. Grundsatz der zeitlichen Priorität
3. Bundesrecht bricht Landesrecht
4. lex specialis vor lex generalis
5. Gemeindliche Planungshoheit
6. Abwägung
III. Entstehung des Fachplanungsrechts
1. Privilegierung
a) Allgemeines
b) Überörtliche Bedeutung
c) Beteiligung der Gemeinde, Berücksichtigung städtebaulicher Belange
d) Planfeststellungsverfahren nach dem AEG
e) Reichweite der Privilegierung
f) Anpassung an den Flächennutzungsplan
g) Rechtsschutz
h) Privilegierung „in anderer Weise“
2. Widmung
IV. Ende des Fachplanungsrechts
1. Stillegung
2. Freistellung
a) Allgemeines
b) Rechtswirkungen, Verhältnis zur Planaufhebung
c) Anspruch auf Freistellung, Rechtsschutz
3. Entwidmung
a) Entwidmung als anderer Begriff für Freistellung
b) Entwidmung als Begriff des Sachenrechts
4. Planaufhebung
5. Außerkrafttreten
6. Funktionslosigkeit
C Gemeindliches Vorkaufsrecht
I. Allgemeines
1. Kaufvertrag
a) Allgemeines
b) Umgehungsgeschäfte
c) Wirksamkeit des Kaufvertrages
d) Anfechtbarkeit und Anfechtung des Kaufvertrages
2. Betroffene Grundstücke
a) Allgemeines
b) Grundstücksteilflächen
II. Ausschluß des Vorkaufsrechts bei Grundstücken für privilegierte Fachplanungen
1. Allgemeines
2. Besonderheiten bei Grundstücken, auf denen sich planfestgestellte Anlagen befinden
III. Allgemeines Vorkaufsrecht
1. Vorkaufsrechtsgebiete
a) Vorkaufsrecht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
aa) Allgemeines
bb) Sonderfall: Vorkaufsrecht nach § 24 I S. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. Festsetzungen nach § 9 I Nr. 5, III S. 2 BauGB
b) Vorkaufsrecht im Umlegungsgebiet
c) Vorkaufsrecht im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich
aa) Allgemeines 34 bb) Anwendbarkeit des § 24 I S. 1 Nr. 3 1. Alt. BauGB auf Bahnflächen
cc) Anwendbarkeit des § 24 I S. 1 Nr. 3 2. Alt. BauGB auf Bahnflächen
d) Vorkaufsrecht im Stadtumbaugebiet und im Geltungsbereich einer
Erhaltungssatzung
aa) Allgemeines
bb) Anwendbarkeit des § 24 I S. 1 Nr. 4 BauGB auf Bahnflächen
e) Vorkaufsrecht bei künftigen Wohnbauflächen oder Wohngebieten
f) Vorkaufsrecht in unbebauten Wohnbaugebieten
g) Vorkaufsrecht bei Bauverbot wg. Hochwasserschutz
2. Wohl der Allgemeinheit
3. Angabe des Verwendungszwecks
4. Konkurrenzen
IV. Besonderes Vorkaufsrecht
1. Besonderes Vorkaufsrecht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
2. Besonderes Vorkaufsrecht bei Inbetrachtziehen städtebaulicher
Maßnahmen
3. Vorschriften über Bekanntmachung und Inkrafttreten der Vorkaufssatzung
4. Wohl der Allgemeinheit
5. Angabe des Verwendungszwecks
V. Ausschluß des Vorkaufsrechts
1. Verwandtenprivileg
2. Öffentliche Bedarfsträger und Religionsgemeinschaften
3. Grundstücke für privilegierte Fachplanungen
4. Plan- und maßnahmekonforme Bebauung und Nutzung
a) Anwendbarkeit des § 26 Nr. 4 BauGB auf bebaute und unbebaute Grundstücke
b) Anwendbarkeit des § 26 Nr. 4 BauGB im Bereich eines Bebauungsplans
c) Anwendbarkeit des § 26 Nr. 4 BauGB außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans
d) Mißstände und Mängel
aa) Allgemeines
bb) Mißstände
cc) Mängel nach § 177 III S. 1 Nr. 1 BauGB
dd) Mängel nach § 177 III S. 1 Nr. 2 BauGB
ee) Mängel nach § 177 III S. 1 Nr. 3 BauGB
5. Andere Ausschlußgründe
VI. Abwendung des Vorkaufsrechts
1. Baurechts- und maßnahmekonforme Nutzung
a) Allgemeines
b) Form der Abwendungserklärung
c) Abgabefrist
2. Beseitigung von Mißständen und Mängeln
a) Allgemeines
b) Form der Abwendungserklärung, Abgabefrist
3. Fristverlängerung
4. Inhalt der Abwendungserklärung
5. Sicherung der Gemeinde
6. Rechtsfolgen der Abwendung
7. Ausschluß des Abwendungsrechts
VII. Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
VIII. Rechtsschutz
1. Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte
a) Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Anfechtungsklage
b) Vorverfahren
c) Widerspruchs-, Antrags- und Klagebefugnis
2. Rechtsschutz gegen sonstige Rechtsakte
Teil 3: Schluß, Fazit
Literaturverzeichnis
Entscheidungsregister
Anhang
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