Für die Jugendhilfeplanung ergeben sich im Zusammenhang mit dem durch das Kinderförderungsgesetz festgeschriebenen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ab August 2013 komplexe Aufgaben und Herausforderungen sowohl hinsichtlich des quantitativen als auch des qualitätsorientierten Ausbaus der Angebote.
Im Rahmen der Hausarbeit werden aus jugendhilfeplanerischer Perspektive die maßgeblichen Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren beschrieben, analysiert und eingeordnet, die sich den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung stellen, um diesen Rechtsanspruch umzusetzen. Bezogen auf den Freistaat Sachsen wird im Wesentlichen auf gesetzlich vorgegebene Rahmenbedingungen sowie das Gebot zur Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Akteuren und Kooperationspartnern eingegangen. Im Anschluss folgt die Darstellung und Würdigung der einzelnen Planungselemente. Die Hausarbeit endet mit einem Blick auf das grundsätzliche Problem der Finanzierbarkeit der durch die Jugendhilfeplanung gewonnenen Erkenntnisse und einem kritischen Fazit bezüglich dem theoretischen Anspruch an Jugendhilfeplanung im Lichte des Kinderförderungsgesetzes und der Realität.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Kommunale Planung von Kindertagesstätten als Bestandteil der Jugendhilfeplanung
2. Intention des Kinderförderungsgesetzes
3. Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene
3.1 Jugendhilfeplanung im SGB VIII
3.2 Förderung von Kindern in Tagesstätten und Kindertagespflege vor Inkrafttreten des Kifög
3.3 Kinderförderungsgesetz
4. Landesrechtliche Regelungen
4.1 Jugendhilfeplanung im Landesjugendhilfegesetz Sachsen
4.2 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
5. Jugendhilfeplanung als kommunikativer und beteiligungsorientierter Prozess
5.1 Verhältnis zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe
5.1.1 Gesetzliche Grundlagen der Zusammenarbeit
5.1.2 Spannungsfeld zwischen den Interessen und Vorstellungen freier und öffentlicher Träger
5.1.3 „Weil Kinder Zeit brauchen“ – ein Beispiel für die Vorstellungen freier Träger zur frühkindlichen Bildung
5.2 Zusammenarbeit mit privat-gewerblichen Trägern und der Kindertagespflege
5.3 Weitere Kooperationspartner
6. Gremien
6.1 Jugendhilfeausschuss
6.2 Planungsgruppen und Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII
7. Planungselemente
7.1 Zielentwicklung
7.2 Bestandserhebung
7.2.1 Daten zur Bevölkerungsstruktur
7.2.2 Daten zur Sozialstruktur
7.2.3 Bestands- und Belegungsstatistik der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege
7.3 Bedarfsermittlung
7.3.1 Ergebnisse der quantitativen und qualitativen Bewertung
7.3.2 Demografische Entwicklungen
7.3.3 Bedürfnisse der Adressaten
7.3.4 Politische Vorstellungen und öffentliche Relevanz der frühkindlichen Bildung
7.3.5 Erkenntnisse der Wissenschaft und Fachöffentlichkeit im Lichte des Kifög
7.3.6 Einschätzungen örtlicher Fachkräfte und Träger
7.4 Maßnahmenplanung
8. Handlungsbedarfe versus Finanzkraft der Kommunen
9. Fazit
Literaturverzeichnis
Einleitung
Für die Jugendhilfeplanung ergeben sich im Zusammenhang mit dem durch das Kinderförderungsgesetz festgeschriebenen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ab August 2013 komplexe Aufgaben und Herausforderungen sowohl hinsichtlich des quantitativen als auch des qualitätsorientierten Ausbaus der Angebote.
Im Rahmen der Hausarbeit werden aus jugendhilfeplanerischer Perspektive die maßgeblichen Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren beschrieben, analysiert und eingeordnet, die sich den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung stellen, um diesen Rechtsanspruch umzusetzen. Bezogen auf den Freistaat Sachsen wird im Wesentlichen auf gesetzlich vorgegebene Rahmenbedingungen sowie das Gebot zur Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Akteuren und Kooperationspartnern eingegangen. Im Anschluss folgt die Darstellung und Würdigung der einzelnen Planungselemente. Die Hausarbeit endet mit einem Blick auf das grundsätzliche Problem der Finanzierbarkeit der durch die Jugendhilfeplanung gewonnenen Erkenntnisse und einem kritischen Fazit bezüglich dem theoretischen Anspruch an Jugendhilfeplanung im Lichte des Kinderförderungsgesetzes und der Realität.
„Der Zusammenhang von Quantität und Qualität, die Voraussetzung, dass ein geschaffener Platz auch ein guter Platz sein muss, ist unauflösbar.“
(Deutsches Jugendinstitut)
1. Kommunale Planung von Kindertagesstätten als Bestandteil der Jugendhilfeplanung
Die Überschrift könnte suggerieren, dass innerhalb der Jugendhilfeplanung nochmals unterteilt würde in unterschiedliche Bereichs- oder Teilfachplanungen, da die einzelnen Leistungsfelder der Jugendhilfe relativ gut untereinander abgrenzbar sind. In der Tat stellt die Kitaplanung ein Spezifikum innerhalb der Jugendhilfeplanung dar, dessen gezielter Einbindung es in das Gesamtkonzept der Planung bedarf (vgl. Merchel, 2010, S. 202). Dafür gibt es verschiedene Gründe. Der Bereich Kindertagesbetreuung genießt aktuell wie kein anderer Jugendhilfebereich die öffentliche und politische Aufmerksamkeit und wirkt völlig eigenständig. Durch die Ausweitung des Rechtsanspruchs auf unter Dreijährige ab 2013 und die aktuellen Diskussionen um frühkindliche Bildung ist Bewegung und Dynamik in das System der Kinderbetreuung gekommen, was sich in den nächsten Jahren noch fortsetzen wird. Zudem legt jedes Bundesland eigenständig Regelungen, Verordnungen und Richtlinien für dieses Leistungsfeld einschließlich der Bedarfsplanung fest. Nicht selten sind, wie in Sachsen, finanzielle Zuschüsse an das Erscheinen der Einrichtung in der Kitabedarfsplanung geknüpft. Auch die Tatsache, dass die Bedarfsplanung im Bereich der Kindertagesbetreuung gemäß § 8 Abs. 2 SächsKitaG jährlich fortzuschreiben ist im Gegensatz zur Jugendhilfeplanung, die für einen mittelfristigen Zeitraum zu erstellen ist, macht eine Integration in das Gesamtplanungskonzept nicht einfacher. Eine völlige Herauslösung würde sich jedoch negativ auswirken, weil fachliche und innovative Entwicklungen blockiert würden (Merchel, 2000, S. 411). Andererseits bietet die arbeitsfeldbezogene Planung die Möglichkeit für intensive Qualitätsdebatten und kann so auch gezielte Empfehlungen für die Weiterentwicklung der Arbeit liefern. In der Praxis wird versucht, eine integrierende Planungsorientierung mit bestimmten Akzentuierungen zu realisieren. Es wird also sowohl arbeitsfeldbezogen und sozialraumorientiert als auch zielgruppenorientiert geplant, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
2. Intention des Kinderförderungsgesetzes
Ausgangspunkt der Überlegungen der Bundesregierung zur Schaffung des Kinderförderungsgesetzes war das unzureichende, dem gesellschaftlichen Bedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht entsprechende Angebot an Kinder-betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren. Mit dem Tagesbetreuungs-ausbaugesetz vom 01.01.2005 traten bereits wesentliche Verbesserungen ein, allerdings wurde das mit dem TAG angestrebte Versorgungsniveau von 21% als nicht bedarfsgerecht eingeschätzt. Auf Grundlage einer Kinderbetreuungsstudie und den Ergebnissen des „Krippengipfels“ am 02.04.2007 mit Vertretern von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden wurde sich als Ziel bis 2013 auf eine bundesweit durchschnittliche Betreuungsquote von 35% geeinigt, wofür der Bund mit dem Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz sowie durch Änderungen im Finanzausgleichsgesetz die nötigen finanziellen Mittel bereitstellt. Bis 2013 soll ein stufenweiser Ausbau des Betreuungsangebotes erfolgen, welcher im August 2013 in einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder zwischen dem vollendeten ersten und vollendeten dritten Lebensjahr übergeht. Ziel ist die Bereithaltung eines bedarfsgerechten Angebots um familien-, bildungs-, sozial- und gesellschaftspolitische Absichten zu verwirklichen. Dazu zählen beispielsweise eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, positive Auswirkungen auf die Geburtenrate sowie eine Gewährleistung gleicher Entwicklungschancen durch eine optimale frühkindliche Förderung von Anfang an. Um auch der Vielzahl unterschiedlicher Lebenssituationen und Bedürfnissen Rechnung zu tragen und den Eltern ein echtes Wunsch- und Wahlrecht zu geben, verfolgt der Gesetzgeber mit dem Kifög das Ziel, eine qualifizierte Kindertagespflege als Berufsfeld mit einer angemessenen Entlohnung zu etablieren und auch privat-gewerblichen Trägern den Weg zu ebnen durch die Möglichkeit, in die Finanzierung aufgenommen zu werden (vgl. BT-Drucksache 295/08, S. 1 ff.).
Die Vorgaben des Kifögs sind im Zusammenspiel mit den einzelnen Vorschriften der Länder auf kommunaler Ebene durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu erfüllen. Die Jugendhilfeplanung steht vor der großen Herausforderung, den Zielen des SGB VIII inklusive der Neuerungen durch das Kifög gerecht zu werden und kommunenspezifisch Empfehlungen für die Bereitstellung eines bedarfsgerechtes und qualitätsorientiertes Angebot zu geben.
3. Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene
3.1 Jugendhilfeplanung im SGB VIII
Der Versuch, in den allgemeinen Regelungen des Sozialgesetzbuches unmittelbar geltende Grundsätze bzw. die Pflicht zur Sozial- und Jugendhilfeplanung zu finden, scheitert. Lediglich mittelbar taucht Planung beispielsweise in den §§ 1 Abs. 2 SGB I, 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB I sowie in den §§ 67c Abs. 2 Nr. 3 SGB X, 67c Abs. 5 SGB X sowie § 75 SGB X auf. Allerdings setzt § 95 SGB X als Soll-Vorschrift die Zusammenarbeit der in § 86 SGB X genannten Stellen bei Planungen für eine effektive Aufgabenerfüllung inklusive der Beteiligung freier Träger hinsichtlich der Bedarfsermittlung voraus (vgl. Smessaert/Münder, 2010, S. 161).
Die zentralen Gesetzesnormen zur Jugendhilfeplanung finden sich in den § 79 SGB VIII und § 80 SGB VIII. Gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung des gesamten Aufgabenspektrums der Jugendhilfe. Die Gesamtverantwortung als objektive Pflichtaufgabe ist hier auch als Letztverantwortung gegenüber dem leistungsberechtigten Personenkreis zu verstehen, welchem die öffentlichen Jugendhilfeträger gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 SGB VIII leistungsverpflichtet sind (vgl. Wiesner, 2006, S. 1479). Nach § 79 Abs. 2 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Art Garantenstellung einnehmen hinsichtlich der rechtzeitigen und ausreichenden Verfügbarkeit von erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Aufgaben nach dem SGB VIII zu erfüllen (vgl. Münder, 2006, S. 943). Alle Leistungen, an die ein Rechtsanspruch geknüpft ist, beispielsweise ein Kitaplatz ab drei Jahren, müssen erfüllt werden und sind somit erforderlich. Was als geeignet gilt, ist gemäß den in § 80 Abs. 2 SGB VIII genannten Kriterien festzustellen (vgl. Wiesner, 2006, S. 1481). Wenn ein bestimmter Bedarf zu dem Zeitpunkt, an dem er auftritt gedeckt werden kann, wird von einer rechtzeitigen Bereitstellung gesprochen. Das bereitgestellte Angebot an Einrichtungen und Diensten ist dann ausreichend, wenn es in der notwendigen Anzahl vorhanden ist und das Wunsch- und Wahlrecht innerhalb eines vielfältigen und pluralen Angebots umgesetzt werden kann (vgl. Möller/Nix, 2006, S. 350). Die Absicherung der Fachlichkeit auf organisatorischer Ebene erfolgt in § 79 Abs. 3 SGB VIII, wonach auch für eine entsprechende Ausstattung der Jugendämter und Landesjugendämter zu sorgen ist einschließlich einer dem Bedarf entsprechenden Zahl von Fachkräften.
Der § 80 SGB VIII befasst sich direkt mit der Jugendhilfeplanung, welche gemäß § 80 Abs. 4 SGB VIII als Teil der örtlichen bzw. überörtlichen Sozialplanung angesehen wird. Das Gebot der Abstimmung untereinander gemäß § 80 Abs. 4 SGB VIII korrespondiert mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen gemäß § 81 SGB VIII. Im Rahmen der Planungsverantwortung sind die öffentlichen Jugendhilfeträger gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens die in Abs. 1 genannten Planungsschritte bestehend aus Bestandsfeststellung, Ermittlung des Bedarfs für einen mittelfristigen Zeitraum unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Betroffenen sowie die zeitliche als auch quantitativ und qualitativ bedarfsgerechte Maßnahmenplanung zur Befriedigung dieses Bedarfs sowie unvorhergesehener Bedarfe zu berücksichtigen. Letztere sind vorsorglich schwer bzw. nicht bezifferbar und werden in Gesetzeskommentaren lediglich als Hinweis auf eine gewisse Planungsflexibilität und Anpassungsfähigkeit gesehen (vgl. Möller/Nix, 2006, S. 354).
Neben der in § 1 SGB VIII und § 9 Abs. 3 SGB VIII formulierten Zielbestimmungen der Jugendhilfe, enthält § 80 Abs. 2 SGB VIII entsprechende (nicht abschließende) Zielvorgaben bzw. Planungskriterien, bestehend aus Adressaten- und Wohnortnähe bzw. Lebensweltorientierung, wirksame und mannigfaltige Angebotsgestaltung, Förderung junger Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen, v. a. in sozialen Brennpunkten sowie eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie (vgl. Wiesner, 2006, S. 1491). Gemäß § 80 Abs. 3 SGB VIII sind freie Träger frühzeitig an der Planung zu beteiligen, wobei sie beispielsweise vom Jugendhilfeausschuss bzw. Landesjugendhilfeausschuss zu hören sind. Näheres regelt das Landesrecht.
3.2 Förderung von Kindern in Tagesstätten und Kindertagespflege vor Inkrafttreten des Kifög
Durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz, welches am 01.01.2005 in Kraft trat und die Behebung des Mangels an Betreuungsplätzen für unter Dreijährige anstrebte, wurde der dritte Abschnitt des SGB VIII novelliert. Vor dem Hintergrund eines bedarfsgerechten und vielfältigen Angebots, unterscheidet der Gesetzgeber grundsätzlich zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, die gemäß § 22 Abs. 2 SGB VIII die Ziele der Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person, die Ergänzung bzw. Unterstützung der Erziehung und Bildung in der Familie sowie die Hilfeleistung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie verfolgen. In § 22 Abs. 3 SGB VIII kommt mit der Trias Bildung, Betreuung und Erziehung der umfassende und auf die gesamte Entwicklung des Kindes ausgerichtete Förderauftrag der Tageseinrichtungen zum Ausdruck. Durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz, welches Bestandteil des TAG war, enthält der § 22a SGB VIII nun eine Soll-Vorschrift bezüglich der Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität der Förderung in den Tageseinrichtungen, das Gebot zur Zusammenarbeit mit den Eltern, kinder- und familienbezogenen Einrichtungen im Gemeinwesen sowie den Schulen einschließlich der Verpflichtung zur Sicherstellung der Förderung in Ferienzeiten. Außerdem sollen nach Möglichkeit behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden, was sich aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeitsregelungen von Sozialhilfe und Jugendhilfe schwierig gestaltet (vgl. Wiesner, 2010, S. 232). Neben den quantitativen Aspekten bezüglich des Platzausbaus wird mit dem § 22a SGB VIII also auch die Qualitätssicherung gleichermaßen in den Blick genommen (vgl. Selle, 2009, S. 88).
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege werden in der Öffentlichkeit meist noch nicht als qualitativ gleichwertig eingeschätzt. Mit dem TAG wurden erste Maßnahmen ergriffen, um dieses Ungleichgleichgewicht aufzuheben in Form von gesetzlich geregelten Qualitätsanforderungen (vgl. Möller/Nix, 2006, S. 117). In § 23 Abs. 3 SGB VIII werden dabei beispielsweise die persönliche Eignung, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten genannt. Diese Kenntnisse sollen in qualifizierten Lehrgängen erworben sein und sind Bedingung für die Finanzierung der Leistung sowie die Vermittlung durch das Jugendamt (vgl. Wiesner, 2010, S. 232).
In § 24 SGB VIII ist der Anspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege geregelt. Die Absätze 2 und 3 des § 24 SGB VIII beschäftigen sich mit den Kindern unter drei Jahren, für die es im Gegensatz zu Kindern ab drei Jahren noch keinen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gibt. Der § 24 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet jedoch zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen. Durch das TAG wurde die objektiv-rechtliche Pflicht zur Vorhaltung von Plätzen für diese Altersgruppe durch verschiedene Kriterien ergänzt, die einen Bedarf begründen. Zu nennen sind hier beispielsweise die Berufstätigkeit der Eltern oder ein Unterstützungsbedarf seitens des Kindes. Da diese Vorhaltepflicht in weiten Teilen Deutschlands nicht adhoc erfüllt werden konnte, wurden mit dem § 24a SGB VIII jährliche Ausbaustufen festgelegt und die Kommunen gleichzeitig dazu verpflichtet, frei werdende Plätze bevorzugt Kindern vorzuhalten, bei denen o.g. Kriterien zutreffen (vgl. Wiesner, 2010, S. 233).
3.3 Kinderförderungsgesetz
Das am 16.12.2008 in Kraft getretene Kifög steigert hinsichtlich des Ausbaus der Tagesbetreuung die zu erreichenden Zielmarken und dehnt den Umsetzungszeitraum bis 31.07.2013 aus. In der ersten Stufe, welche bis zum 31.07.2013 erreicht werden muss, gelten zusätzlich die in § 24 Abs. 3 SGB VIII vorgenommenen Ergänzungen in den Bedarfskriterien. Die Kommunen sind nun nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII auch verpflichtet Plätze vorzuhalten, wenn die Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Eltern gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2a SGB VIII Arbeit suchend sind. Ab August 2013 geht die bis dahin geltende Verpflichtung zur Vorhaltung eines Betreuungsplatzes bei Vorliegen der Voraussetzungen in einen subjektiven Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für alle Kinder ab dem vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahres über, welcher zu unterschiedlichen dem Bedarf in der jeweiligen Kommune entsprechenden Versorgungsquoten führen wird. Allerdings lässt das Gesetz offen, mit welchem Betreuungsumfang der Rechtsanspruch erfüllt ist. Daher kann auch nicht von einem Anspruch auf einen Ganztagsplatz ausgegangen werden. Konkretisierungen finden sich nicht in allen Landesgesetzen. Auch der Freistaat Sachsen trifft per Gesetz keine Aussage dazu.
Vor dem Hintergrund, dass 30% der zu schaffenden Plätze durch die Kindertagespflege bereitgestellt werden sollen, ergänzt das Kifög die bis dahin geltenden Qualitätsanforderungen aus § 23 Abs. 3 SGB VIII um den neu gefassten § 23 Abs. 2a SGB VIII, welcher den Passus enthält, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht zu gestalten ist. Desweiteren wurde der § 43 SGB VIII dahingehend modifiziert, dass der Gesetzgeber nun auch die Betreuung von weniger als fünf Kindern zulässt sowie die Möglichkeit zur Einrichtung von Großtagespflegestellen einräumt, in denen mehr als fünf Kinder betreut werden dürfen, wenn das Personal pädagogisch ausgebildet ist und die Gruppengröße die der Kindertagesstätten nicht übersteigt. Gemäß Art. 1 Nr. 15 Kifög wurde in den § 74a SGB VIII der Satz eingefügt, dass alle Träger von Einrichtungen, welche die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden können. Damit ist der Weg für eine stärkere Einbeziehung privat-gewerblicher Anbieter geebnet (vgl. Wiesner, 2010, S. 236).
4. Landesrechtliche Regelungen
4.1 Jugendhilfeplanung im Landesjugendhilfegesetz Sachsen
Auch das für Sachsen geltende Landesjugendhilfegesetz enthält Regelungen zur Jugendhilfeplanung. In § 2 LJHG wird festgelegt, dass jedes Jugendamt eine Satzung zu erlassen hat, in welcher der Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses sowie die Beteiligung der freien Träger an Arbeitsgruppen für die Jugendhilfeplanung festgelegt sind. Für die Jugendhilfeplanung selbst ist aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gemäß § 6 LJHG ein Unterausschuss zu bilden. Im Rahmen der Planungsverantwortung muss nach § 20 LJHG der Bestand an Einrichtungen und Diensten festgestellt werden, der Bedarf ermittelt werden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten und (zusätzlich zum Bundesgesetz) unter Beachtung der Anforderung des Landesentwicklungsplanes. Der Landesentwicklungsplan wird derzeit neu gefasst und soll 2012 in Kraft treten. Bisher sind lediglich ein paar Eckpfeiler bekannt, die jedoch keine Aussagen bezüglich der sozialen Infrastruktur enthalten. In der Fassung von 2003 heisst es bezüglich der Kindertagesbetreuung, dass Einrichtungen flächendeckend, wohnortnah und entsprechend des Bedarfs vorhanden sein sollen unter Berücksichtigung demografischer Entwicklungen (vgl. Sächsisches Staatsministerium des Inneren, 2003, S.91). In § 20 Abs. 2 LJHG findet sich dann eine wiederholende Aufzählung der Zielvorgaben aus dem Bundesgesetz.
Die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden und anerkannter freier Träger der Jugendhilfe wird in § 21 LJHG bestimmt. Demnach sind diese frühzeitig in allen Planungsphasen zu beteiligen, spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss. Auch wenn diese nicht im Ausschuss vertreten sind, sind sie umfassend über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung zu informieren. Der § 21 Abs. 2 LJHG regelt außerdem das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der öffentliche Träger für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt.
4.2 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Bezüglich des Leistungsbereichs der Kindertagesbetreuung konkretisiert das SächsKitaG die bundesrechtlichen Regelungen. Gemäß § 2 SächsKitaG ist es Ziel und Aufgabe, die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie zu begleiten und zu unterstützen sowie auf Grundlage des Sächsischen Bildungsplanes den ganzheitlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag zu erfüllen. Hinsichtlich der Teilfachplanung bzw. Bedarfsplanung finden sich Regelungen in § 8 SächsKitaG. Demnach liegt es in der Verantwortlichkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die nach § 3 SächsKitaG erforderlichen Plätze zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck stellt er einen Bedarfsplan auf, in dem auch die Kindertagespflege enthalten ist. Zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes nach § 3 SächsKitaG zählt auch die Gewährleistung eines Wunsch- und Wahlrechts bezüglich der Betreuungsangebote innerhalb und außerhalb der Gemeinde sowie eine Trägervielfalt gemäß § 9 Abs. 1 SächsKitaG.
Die Kommunen bestimmen gemäß den Vorschriften im SächsKitaG und dem novellierten SGB VIII, in welcher Relation sie Plätze in Kitas und Kindertagespflege bereithalten. Dabei kann es prinzipiell dazu kommen, dass sich die Gemeinde zwar dafür entscheidet, Plätze in Form von Kindertagespflege anzubieten, aber keine Kindertagespflegestellen in der Kommune vorhanden sind. In diesem Fall ist es möglich, auch Kindertagespflegestellen außerhalb des Planungsgebietes in die Bedarfsplanung aufzunehmen. Auch eine umgekehrte Situation ist denkbar. Kindertagespflegepersonen sind vorhanden, aber die Gemeinde sieht keinen Bedarf und somit erfolgt keine Aufnahme in den Bedarfsplan (vgl. Landesjugendamt Sachsen, 2009, S. 27). Dieser muss gemäß § 8 Abs. 2 SächsKitaG jährlich zum Landesjugendamt zur Kenntnis gegeben und fortgeschrieben werden. Er bildet die Basis für die Finanzierung der Betriebskosten gemäß §§ 8, 14, 15 SächsKitaG.
Neben den Bestimmungen des SächsKitaG sind weitere Verordnungen und Empfehlungen zu beachten. Zu nennen sind hier beispielsweise die Sächsische Integrationsverordnung, die Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte sowie die Empfehlungen des Sächsischen Staatministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen.
5. Jugendhilfeplanung als kommunikativer und beteiligungsorientierter Prozess
Eine Jugendhilfeplanung, die isoliert von konkreten Organisations- und Arbeitsweisen der Verwaltung, Träger und anderer Institutionen sowie aktuellen Debatten der Kommunalpolitik erfolgt, erreicht weder Resonanz noch Wirkung (Rohde, 2010, S. 201). Für höhere Umsetzungschancen gilt es daher, das Gebot der Partizipation zu beachten und in einer diskursiven Auseinandersetzung zu prüfen, was durch Planung angestrebt und verwirklicht werden soll. Planungsprozesse sollten demnach informations- und ergebnisoffen sowie kommunikativ gestaltet werden unter Einbindung einer Vielzahl von Beteiligten, die jeweils eigene Interessen und Vorstellungen in den Diskurs einbringen. Zu beteiligen sind beispielsweise die Fachkräfte aus der Kernverwaltung des zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträgers, Fachkräfte der öffentlichen und freien Träger sowie kommunalpolitische Verantwortungsträger und Adressaten des Leistungsangebotes. In Landkreisen zählen natürlich zwingend auch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu den Planungsakteuren. Die Planungsverantwortlichen sind in der Pflicht, Partizipation auf verschiedenen Ebenen und in allen Phasen zu organisieren und eine Rückkopplung auf den Inhalt der Planung zu gewährleisten (vgl. Schnurr/Jordan/Schone, 2010, S. 107). Ziel des beteiligungsorientierten und kommunikativen Planungsprozesses ist dabei immer die Bereitstellung einer bedarfsgerechten und bedürfnisorientierten sozialen Infrastruktur sowie die qualitätsorientierte Weiterentwicklung der Leistungsfelder in der Kinder- und Jugendhilfe.
5.1 Verhältnis zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe
5.1.1 Gesetzliche Grundlagen der Zusammenarbeit
Das SGB VIII und die entsprechenden Ausführungsgesetze der Länder regeln die Zusammenarbeit der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe. Dies betrifft auch den Bereich der Jugendhilfeplanung. In § 4 Abs. 1 SGB VIII ist grundsätzlich die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Trägern unter Beachtung der Selbstständigkeit der freien Träger festgelegt. Speziell für die Jugendhilfeplanung gilt nach § 80 Abs. 3 SGB VIII die Verpflichtung zur frühzeitigen Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Planungsphasen. Dafür bietet sich die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII zur Abstimmung und gegenseitiger Ergänzung geplanter Maßnahmen zwischen den Trägern an. Auch dem Jugendhilfeausschuss, der sich mit der Jugendhilfeplanung befasst, gehören nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII Mitglieder an, die von anerkannten freien Trägern vorgeschlagen werden. Somit nehmen diese eine gesicherte Stellung im Rahmen der Planung und Ausgestaltung von Angeboten ein (vgl. Herrmann, 1998, S. 92). Die gesetzlichen Bestimmungen auf Bundesebene werden im LJHG Sachsen nochmal in den §§ 2 Abs. 2e LJHG, § 17 Abs. 3 LJHG sowie in § 21 Abs. 2 und Abs. 3 LJHG aufgegriffen. In letztgenanntem Paragraphen erfolgt die Konkretisierung, dass auf örtlicher Ebene und Landesebene zusammengeschlossene anerkannte freie Träger spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung zu unterrichten sind, sofern sie im Ausschuss nicht vertreten sind. Für die Arbeit im Landesjugendhilfeausschuss, der beispielsweise auch Empfehlungen und Arbeitshilfen für die Jugendhilfeplanung und speziell auch für die Kitabedarfsplanung erarbeitet, haben die Träger der freien Jugendhilfe nach § 12 Abs.1 Nr. 1 LJHG das Recht, acht Mitglieder für den Ausschuss vorzuschlagen und sind somit dort ebenfalls vertreten.
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