Das europäische Recht hat sich das Freihaltebedürfnis, wie es in 100-jähriger Praxis in Deutschland entwickelt wurde, einverleibt, verarbeitet und etwas Neues hervor gebracht. Das „neue“ FHB dient dem Ziel des unverfälschten Wettbewerbs und schützt mittelbar die Mitbewerber, die ihrerseits häufig als Begründung für die Freihaltung eines Zeichens herangezogen werden.
Dem neuen Freihaltebedürfnis wird durch die große Anzahl von Markenformen auf unterschiedlichsten Ebenen Rechnung getragen, während es kaum beschränkt ist. Die Europäisierung des Markenrechts hat die deutsche Entwicklung finalisiert und das Freihaltebedürfnis endlich konkretisiert. Die Rechtsprechung des EuGH entwickelt die dazu gehörige deutliche Linie im praktischen Umgang.
Somit ist die Problematik von 1874 endlich gelöst und die beschreibenden Zeichen werden anhand nachprüfbarer Kriterien hinsichtlich Begründung, Rechtfertigung und Umfang freigehalten.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Einführung und Problematik
1. Entstehung des FHB
a) 101 Jahre FHB nach WBG und WZG
aa) Der Polyestra-Entscheidung vorangehend
bb) Die Polymar-/Polyestra-Entscheidungsfolge
cc) Der Polyestra-Entscheidung nachfolgend
b) Entwicklung des FHB ab 1995
2. Bestimmung und Abgrenzung des Begriffs des FHB
a) Verwendung als Synonym
b) Verwendung als Schranke
c) Verwendung zur Bezeichnung eines allgemeinen Rechtsgedankens
d) Festlegung des im Folgenden verwendeten Begriffs
3. Zusammenfassung
II. Rechtfertigung des FHB
1. Funktionen der Marke
2. Schutzzweck des FHB
a) Abgrenzung von § 8 II Nr. 1 MarkenG
b) Abgrenzung von § 3 II MarkenG
3. Aspekte der Rechtfertigung
a) Freie Kommunikation und Schranken des Markenrechts
b) Spezieller: Schutz der beteiligten Verkehrskreise
c) Schutz der Mitbewerber im MarkenG
d) Garantie des unverfälschten Wettbewerbs
4. Zusammenfassung
III. Umfang des FHB
1. Auslegung des § 8 II Nr. 2
a) Eigenschaften und Merkmale iSv. § 8 II Nr. 2
b) Beschreibung der beanspruchten Waren / DL
c) Verkehr
aa) Literaturmeinungen
bb) BGH-Rechtsprechung
cc) EuGH-/EuG-Rechtsprechung
dd) Zusammenfassung und Stellungnahme
d) Zu betrachtendes Zeichen
e) „zur Bezeichnung dienen können“
aa) Subjektiver Tatbestand: das Inverbindungbringen
bb) Objektiver Tatbestand: „zukünftiges FHB“
cc) Bezeichnung nur wesentlicher Merkmale
dd) Erforderlichkeit eines unmittelbaren Warenbezugs
f) Merkmal der Ausschließlichkeit
2. Veranschaulichung anhand einzelner Zeichenarten
a) Wortmarken
aa) Wortmarken, die keine Kombinationen darstellen
bb) Neuschöpfungen / Kombinationen
cc) Buchstaben- und Zahlenmarken
b) Dreidimensionale Warenformen
aa) Vorgabe des EuGH
bb) Nationale Rechtsprechung nach Linde/Winward/Rado
cc) Überblick über die Literaturmeinungen
dd) Zusammenfassung und Stellungnahme
c) Abstrakte Farbmarken
3. Grenzen und Schranken des Umfangs
a) Angelehnte Zeichen
b) Verkehrsdurchsetzung
c) Schranke des § 23 Nr. 2
d) Relevanz von Ausweichmöglichkeiten
4. Zusammenfassung
IV. Endergebnis und Schluss
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