Das Thema der vorliegenden Arbeit ist der Einsatz von Militärgewalt zum Schutz von Menschen vor schweren Menschenrechtsverletzungen: die humanitäre Militärintervention.
Unbestreitbar ist „[d]ie Anwendung von Gewalt […] in jedem Falle ein Ausdruck für das Scheitern der Politik, die bei der vorbeugenden Konfliktverhütung versagt hat“ (Vogt 1997, S13), aber wie Hinsch und Janssen gleichzeitig feststellen, „[d]en Opfern schwerer Menschenrechtsverletzungen zu sagen, man dürfe sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Gewalt schützen, weil man sie bei rechtzeitiger Konfliktprävention zu einem früheren Zeitpunkt auch ohne Gewalt hätte schützen können, erscheint uns als eine makabre Kasuistik des politischen Pazifismus.“ (Hinsch/Janssen 2006, S.39) Eine solche Situation, in der eine Möglichkeit gefunden werden muss, schwere Menschenrechtsverletzungen aufzuhalten, zwingt den Akteuren eine klare Entscheidung auf, da auch das Ausweichen einer Antwort einer verneinenden Antwort zum Handeln insgesamt und damit auch zur Auseinandersetzung mit dem Konzept der humanitären militärischen Intervention gleichkommt. Wer sich für eine solche Intervention ausspricht, der trägt die Verantwortung für einen Militäreinsatz mit all seinen Folgen. Wer sich dagegen ausspricht, der lässt möglicherweise zu, dass die Menschenrechtsverletzungen ungehindert weitergehen. Jeder, der sich mit dem Thema auseinandersetzt, ist gefangen im Dilemma zwischen der Schuld durch eigenes Handeln (durch Zustimmung zum Einsatz von Militärgewalt) und der Schuld durch Unterlassen einer Handlung (durch Tatenlosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen).
Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit soll jedoch nicht auf der Debatte liegen, ob humanitäre militärische Intervention grundsätzlich erlaubt oder verboten sein sollte, sondern auf den faktischen Problemen, die dem Konzept innewohnen, sobald man die Intervention als Mittel zum Menschenrechtsschutz gewählt hat. Der zweite Schwerpunkt der Arbeit liegt auf einer Untersuchung der Möglichkeiten zur Auflösung der vorher aufgezeigten Dilemmata, um damit schließlich zu einem umfassenden Gesamtbild der humanitären militärischen Intervention als Konzept zum Schutz der Menschenrechte in der Gegenwart und näheren Zukunft zu kommen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Idee der humanitären militärischen Intervention
2.1. Definition: Humanitäre militärische Intervention
2.2. Konzeptionelle Debatten
2.2.1. Der gerechte Grund: Moralische Argumente zur Intervention
2.2.2. Die rechte Intention: Absichten und Hintergedanken der Intervention
2.2.3. Die Intervention als letztes Mittel: Verschiedene Sichten
2.2.4. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel: Angemessen handeln
2.2.5. Die Chancen auf Erfolg: Abwägung der Interventionsziele
2.2.6. Die rechte Autorität: Intervention und internationales Recht
3. Dilemmata humanitärer militärischer Interventionen: Darstellung und Einordnung
3.1. Moralische Dilemmata
3.1.1. Gewalt vs. Gegengewalt
3.1.2. Töten gewähren lassen vs. Töten um zu retten
3.2. Rechtliche Dilemmata
3.2.1. Völkerrecht vs. moralisch gerechte Handlung
3.2.2. Staatssouveränität vs. universelle Menschenrechte
3.2.3. Anerkannte rechte Autorität vs. legitime rechte Autorität
3.3. Politische Dilemmata
3.3.1. Schutzauftrag vs. internationale Stabilität
3.3.2. Nicht-Handeln vs. Missbrauch der Intervention
3.3.3. Gleichbehandlung moralisch identischer Interventionsgründe vs. machtpolitische Realitäten
3.3.4. Fragwürdige Präventivintervention vs. gerechtfertigte verspätete Intervention
3.3.5. Extraterritorialer Schutzauftrag vs. Schutz eigener BürgerInnen
3.3.6. Nicht-Handeln vs. Paternalismus
3.4. Einordnung: Hierarchien und Verknüpfungen
4. Auflösung der Dilemmata: Konzepte und Ideen
4.1. Lösungen: Gewaltkomplex
4.2. Lösungen: Autoritätskomplex
4.3. Lösungen: Schutzauftragskomplex
5. Zusammenführung und Ausblick
Literatur- und Dokumentenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 3.1.: Dilemmakomplexe
Abbildung 4.1.: Kriterien nicht-tödlicher Waffen
Abbildung 5.1.: Übersicht: Auflösung der Dilemmakomplexe
1. Einleitung
Mitte Juni des Jahres 1994 fuhr Roméo Dallaire, der Kommandant der United Nations Assistance Mission for Rwanda (UNAMIR), zu einem Treffen mit den Anführern der Rebellenarmee Rwandan Patriotic Front (RPF) und er beschreibt diese Fahrt später in seinem Buch:
Wir kamen durch verlassene Dörfer, von denen einige noch schwelten. Müll, Lumpen und Leichen lagen durcheinander, wo Überfälle oder Massaker stattgefunden hatten. Wir fuhren an verlassenen Straßensperren vorbei, an denen sich die Leichen häuften, manchmal wie Abfall weggeworfen, manchmal auch enthauptet und dann säuberlich gestapelt, daneben die ebenso ordentlich aufgetürmten Köpfe.[1]
Der Völkermord in Ruanda, der in der Zeit von April bis Juli 1994 zwischen 800.000 und einer Million Tutsi und gemäßigten Hutu das Leben kostete, ist das eindringlichste Beispiel für Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der näheren Vergangenheit, bei denen die Weltgemeinschaft tatenlos zuschaute, obwohl jeder, der Berichte von Bildern wie im oben zitierten Text erhalten hatte, das Gefühl gehabt haben musste, dass etwas getan werden muss. UNAMIR war nur nach Ruanda entsandt worden, um die Etablierung einer neuen Übergangsregierung zu begleiten und hatte weder das Mandat noch die Mittel, das Morden zu beenden. Der Kommandant der UNAMIR hatte über Monate hinweg vor der Gefahr einer Eskalation der Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen gewarnt, doch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verweigerte die Unterstützung für eine Ausweitung der Mission. Erst mehrere Monate nach Beginn des Mordens reagierte die Weltgemeinschaft und im Juni 1994 kam die französisch-geführte Militäroperation Opération Turquoise in das Land.
Gewaltlose Prävention ist die zweifellos wichtigste und einzige wirklich unproblematische Vorgehensweise zur Verhinderung der Eskalation von Konflikten und wäre diesem zudem viel zu spät durchgeführten Militäreinsatz bei weitem vorzuziehen gewesen. Die Weltgemeinschaft hätte jedoch spätestens im Winter 1993 präventiv eingreifen müssen, als sich die Planungen zum Völkermord bereits abzeichneten. Der Konflikt zwischen Hutu und Tutsi war außerdem über Jahrzehnte gewachsen und hatte immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen zwischen den Gruppen geführt, bis zu einem Völkermord der Tutsi an den Hutu in Burundi in den Jahren 1972/73. Über all diese Jahre wäre eine Prävention durch Vermittlung und Versöhnung, oder durch politischen und wirtschaftlichen Druck zur Reform des politischen Systems und der demokratischen Gestaltung des Landes und der Region mit Beteiligung aller Bevölkerungsgruppen möglich gewesen, doch war sie vollkommen vernachlässigt worden. Wenn nun alle Chancen auf Prävention verpasst wurden, zum Teil schon zu einer Zeit, in der die heutigen Akteure noch nicht einmal gelebt hatten, und man mit einer Situation wie in Ruanda 1994 konfrontiert wird, die danach verlangt, dass etwas getan wird, dann müssen Wege gefunden werden, die über Prävention hinausgehen und die die Gewalt direkt aufhalten. Bei Konflikten, die jetzt noch durch Prävention gemindert oder gelöst werden könnten, sind die jeweils verantwortlichen Akteure aufgerufen dieser Prävention endlich die nötige Aufmerksamkeit zu widmen. Bei Konflikten, in denen Fehler begangen wurden, bevor die aktuell verantwortlichen Akteure handeln konnten, bei denen diese Fehler und verpassten Chancen jedoch jetzt zur Eskalation führen - dort bedarf es zusätzlich dieser anderen Wege. Einem der dabei oft vorgeschlagenen Wege widmet sich diese Arbeit: der humanitären militärischen Intervention, dem Einsatz von Militärgewalt, um Menschenrechte zu schützen.
Unbestreitbar ist „[d]ie Anwendung von Gewalt […] in jedem Falle ein Ausdruck für das Scheitern der Politik, die bei der vorbeugenden Konfliktverhütung versagt hat“[2], aber wie Hinsch und Janssen gleichzeitig feststellen,
[d]en Opfern schwerer Menschenrechtsverletzungen zu sagen, man dürfe sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Gewalt schützen, weil man sie bei rechtzeitiger Konfliktprävention zu einem früheren Zeitpunkt auch ohne Gewalt hätte schützen können, erscheint uns als eine makabre Kasuistik des politischen Pazifismus.[3]
Eine solche Situation, in der eine Möglichkeit gefunden werden muss, schwere Menschenrechtsverletzungen aufzuhalten, zwingt den Akteuren eine klare Entscheidung auf. Sie „fordert einen moralischen Offenbarungseid ab, dem sich niemand entziehen kann“, da auch das Ausweichen einer Antwort einer verneinenden Antwort zum Handeln insgesamt und damit auch zur Auseinandersetzung mit dem Konzept der humanitären militärischen Intervention gleichkommt. Wer sich für eine solche Intervention ausspricht, der trägt die Verantwortung für einen Militäreinsatz mit all seinen Folgen. Wer sich da-gegen ausspricht, der lässt möglicherweise zu, dass die Menschenrechtsverletzungen ungehindert weitergehen.[4] Jeder, der sich mit dem Thema auseinandersetzt, ist gefangen im Dilemma zwischen der Schuld durch eigenes Handeln (durch Zustimmung zum Einsatz von Militärgewalt) und der Schuld durch Unterlassen einer Handlung (durch Tatenlosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen).
Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit soll jedoch nicht auf der Debatte liegen, ob humanitäre militärische Intervention grundsätzlich erlaubt oder verboten sein sollte, sondern auf den faktischen Problemen, die dem Konzept innewohnen, sobald man die Intervention als Mittel zum Menschenrechtsschutz gewählt hat. Denn weder eine Tatenlosigkeit, die sich mit Pazifismus rechtfertigt, noch ein blinder Militarismus, der stets im Einsatz von Waffengewalt die Lösung von eskalierenden Konflikten sucht, bieten eine befriedigende Antwort auf den Umgang mit schweren Menschenrechtsverletz-ungen. „Wissenschaft, die nicht bloß l'art pour l'art sein möchte, kann nicht leidenschaftslos betrieben werden, auch und schon gar nicht dort, wo es um das Leiden von Menschen geht“[5], daher sollen in dieser Arbeit die Dilemmata innerhalb des Konzeptes der humanitären militärischen Intervention aufgezeigt werden. Auf diese Weise sollen sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte verdeutlicht werden, damit die Intervention angemessen als Mittel zum Handeln in Situationen beurteilt werden kann, in denen Prävention versäumt wurde und nun Menschen leiden und sterben. Diese Betrachtung ist dringend notwendig, denn humanitäre militärische Intervention “is a two-faced operation, idealism caught in the wheels of realism, realism outflanked by realities.”[6]
Der zweite Schwerpunkt der Arbeit liegt auf einer Untersuchung der Möglichkeiten zur Auflösung der vorher aufgezeigten Dilemmata, um damit schließlich zu einem umfassenden Gesamtbild der humanitären militärischen Intervention als Konzept zum Schutz der Menschenrechte in der Gegenwart und näheren Zukunft zu kommen. Befürworter-Innen der humanitären militärischen Intervention bekommen so einen Überblick, welche Aspekte bei der Intervention nicht vergessen werden dürfen, und sollen gleichzeitig daran erinnert werden, wie weitreichend die Folgen einer Entscheidung zu dieser Form des Militäreinsatzes sind, damit deutlich wird, dass Gewalt niemals leichtfertig eingesetzt werden sollte. Gegner der humanitären militärischen Intervention fühlen sich durch die problematischen Aspekte des Konzeptes sicher in ihrer Skepsis bestätigt, bekommen im Kapitel zur Auflösung der Dilemmata jedoch die Möglichkeit, zusätzlich neue Perspektiven zur Intervention kennenzulernen, die gegebenenfalls ebenfalls zu einer Neuordnung ihrer Sichtweise führen.
Um diese Ziele erreichen zu können, wird zunächst der Begriff der humanitären militärischen Intervention genauer definiert, damit eindeutig geklärt ist, mit welcher Form von Intervention sich diese Arbeit im weiteren Verlauf beschäftigen soll. Davon ausgehend wird anschließend ausführlich die wissenschaftliche Debatte zum Konzept der humanitären militärischen Intervention beleuchtet und geschildert und dabei die bestehenden Dilemmata innerhalb des Konzeptes herausgearbeitet. Diese festgestellten Dilemmata werden im dritten Kapitel einzeln im Detail vorgestellt. Dafür werden sie in die moralische, die rechtliche und die politische Dimension des Konzeptes aufgeteilt. Im Anschluss an diese Vorstellung wird versucht, ihr Verhältnis zueinander einzuschätzen und einzuorden, um Abhängigkeiten und Hierarchien erkennen zu können. Nach dieser Einordnung folgt im vierten Kapitel eine Betrachtung der Chancen zur Auflösung der Dilemmata mit einem Schwerpunkt auf den drei als zentral erkannten bislang unauflösbaren Dilemmata unter Bezugnahme auf Überlegungen verschiedener AutorInnen und neuer Perspektiven durch technischen Fortschritt. Zu guter Letzt sollen die aufgezeigten Dilemmata und die eingebrachten Lösungsmöglichkeiten zusammengeführt und abgewogen werden, um einen Überblick über das Potential und die Risiken des Konzeptes der humanitären militärischen Intervention bieten zu können, auf dessen Grundlage weitere Überlegungen zur Zweckmäßigkeit der Idee der Militärintervention zum Menschenrechtsschutz fortgeführt werden können.
2. Die Idee der humanitären militärischen Intervention
2.1. Definition: Humanitäre militärische Intervention
In der wissenschaftlichen Debatte zu den Formen von Intervention als Art der zwischen-staatlichen Beziehung werden die Begriffe sehr ungleich verwandt. Daher sollte zunächst betrachtet werden, wie die verschiedenen Ausdrücke präzise zu definieren sind, um sie im weiteren Verlauf voneinander abgegrenzt zu wissen.
Die Intervention in den internationalen Beziehungen im Allgemeinen bezeichnet in den Worten Stadlers eine
Störung der Grundstoffversorgung eines Landes, die Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Entwicklung (etwa im Wege der Wechselkursbeeinflussung), ebenso wie die mediale Durchdringung bzw. Dominierung eines anderen Staates[7],
mit dem Ziel, dessen Verhalten in Richtung der Interessen der Intervenierenden zu verändern. Dabei können nach Hinsch und Janssen nicht nur Handlungen, sondern auch das Unterlassen von Handlungen als Intervention betrachtet werden[8]. Czempiel sieht in der Intervention umfassender den „Versuch eines auswärtigen Akteurs, auf das Herrschaftssystem eines Landes einzuwirken“[9]. Die Definition von Regan zielt stärker auf die Absicht der Intervention und sieht sie als Versuch, durch militärische und wirtschaftliche Aktivitäten das Mächteverhältnis von Regierung und Oppositionsgruppen zu beeinflussen[10]. Parekh trennt die Intervention zudem von anderen Einflussfaktoren, wie Handel, Diplomatie und Kontakt zwischen Bürgern, indem er ihr beabsichtigte Einflussnahme und den anderen Faktoren versehentliche Beeinflussung zuordnet. Des Weiteren grenzt er die Intervention von aggressiverem zwischenstaatlichem Verhalten insofern ab, als dass sie nur auf Einflussnahme und nicht auf Besetzung oder Übernahme des betrof-fenen Landes abzielt.[11] Die Intervention ist also die unwillkomme Einflussnahme eines Staates in die inneren Angelegenheiten eines anderen, besonders durch wirtschaftliche, militärische und mediale Mittel, mit dem Ziel, das Verhalten des betroffenen Staates nach den Vorstellungen des Intervenierenden zu beeinflussen.
Die humanitäre Intervention ist ein Sonderfall der Intervention, mit dem Ziel, Menschen, die durch Naturkatastrophen oder die Eskalation von Konflikten in Not geraten sind, die lebenswichtige Grundsicherung zukommen zu lassen. Dies geschieht durch die Beseitigung der Ursachen von Hunger und Leid, oder durch das Evakuieren der Opfer aus dem Katastrophengebiet.[12] Dabei erstrecken sich die Mittel je nach Notlage von Lebensmittellieferungen über den Flüchtlingslagerbau zur medizinischen Betreuung von Gewaltopfern. Man kann den Schutz und die Aufnahme von Flüchtlingen als Teil der humanitären Intervention nach Stadler als die internationale Fortentwicklung des klassischen Kirchenasyls bezeichnen[13]. In der hier zu Grunde liegenden Definition umfasst die humanitäre Intervention ausschließlich das Handeln ziviler Akteure.
Ein anderer Sonderfall der Intervention ist die militärische Intervention. Das United States (US) - Verteidigungsministerium definiert diese als “[t]he deliberate act of a nation or a group of nations to introduce its military forces into the course of an existing controversy”[14]. Dabei wird im Namen nur das Vorgehen der Intervention benannt, denn, wie Stadler schreibt, „das Militärische als solches ist nie das Ziel, sondern immer das Mittel“. Der Unterschied der militärischen Intervention zum Krieg ist „der - intendierte - klar begrenzte Zweck, die überschaubare Zielsetzung der bewaffneten Aktion“[15], etwa die Sicherung der eigenen Rohstoffversorgung.
Die letzte Variante der Intervention ist schließlich die humanitäre militärische Inter - vention, die aus einer Schnittmenge der humanitären Intervention und der militärischen Intervention besteht[16]. Die North Atlantic Treaty Organization (NATO) definierte die humanitäre militärische Intervention 1999 als
an armed intervention in another state, without the agreement of that state, to address (the threat of) a humanitarian disaster, in particular caused by grave and large-scale violations of fundamental human rights[17].
Eine vergleichbare Definition findet sich in den Werken zahlreicher AutorInnen und kann damit als relativ anerkannt gelten[18]. In anderen Definitionen finden sich jedoch weitere sinnvolle Präzisierungen. Zunächst ist die Feststellung von Bedeutung, dass die Intervention erfolgen soll, wenn ein Staat selbst an der Durchführung von schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt ist, aber auch, wenn er sie ungehindert geschehen lässt oder nicht in der Lage ist, sie zu verhindern[19]. Diese Differenzierung ist wichtig für die Betrachtung sogenannter failed states oder failing states. Ein weiterer wesentlicher Zusatz zur Unterscheidung vom Krieg ist die Bedingung, dass die humanitäre militärische Intervention die territoriale Integrität des Ziellandes respektiert und die Einmischung nur vorübergehend erfolgt[20]. Aggressive Handlungen mit dem Ziel einer Verschiebung von Grenzen sind als Teil des Konzeptes nicht zulässig. Seybolt unternimmt eine Kategorisierung der humanitären militärischen Intervention und unterscheidet vier Typen mit den Aufgaben “(a) to assist aid delivery, (b) to protect aid operations, (c) to save the victims and (d) to defeat the perpetrators”[21].
Einige AutorInnen grenzen vom Aufgabenfeld außerdem die Rettung eigener StaatsbürgerInnen aus bedrohlichen Situationen in fremden Ländern ab[22]. Diese ist zwar als gängige Praxis im Völkergewohnheitsrecht verankert, wird aber nicht der humanitären militärischen Intervention zugerechnet. Hinsch und Janssen sehen zudem keinen Zugewinn an analytischer Schärfe durch die Einschränkung, dass die Intervention gegen den Willen der Regierung des Ziellandes erfolgt, da dies nicht immer der Fall sei.[23] Die vorliegende Arbeit will jedoch alle problematischen Aspekte von Interventionen aufzeigen und konzentriert sich daher spezifisch auf Interventionen mit erwartetem Widerstand gegen das Eingreifen. In der Definition von Tesón sind bereits Ansprüche an die Umsetzung der Intervention enthalten. Er definiert sie als
proportionate transboundary help, including forcible help, provided by governments to individuals in another state who are being denied basic human rights and who themselves would be rationally willing to revolt against their oppressive government[24]
und verknüpft die Intervention mit der Notwendigkeit, dass sie durch die Opfer als Unterstützung willkommen sein muss. Auf das Thema des Schutzes der Autonomie des Individuums wird in der unten folgenden Darstellung der konzeptionellen Debatte noch ausführlicher eingegangen.
Weitere Definitionen fassen die Ziele der humanitären militärischen Intervention weiter und schließen nicht nur die Verhinderung oder Beendigung von schweren Menschen-rechtsverletzungen in das Aufgabenspektrum der Intervention ein, sondern auch die anschließende Unterstützung bei der Schaffung von Bedingungen für den Aufbau einer neuen Zivilverwaltung[25] oder präventive Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte in Staaten, die nicht Willens oder in der Lage sind, diese Aufgabe zu erfüllen[26]. Der Umfang dessen, was an Handlungen zur humanitären militärischen Interventionen zu rechnen ist, ist jedoch durchaus umstritten. Hinsch und Janssen trennen peace enforcement mit dem Ziel Kampfhandlungen zu beenden oder für Verhandlungen zu unterbrechen, von der Art von Intervention, die die Verhinderung und Beendigung von schweren Menschenrechtsverletzungen anstrebt[27]. Weiss andererseits betrachtet sowohl peace enforcement als auch den Menschenrechtsschutz mit militärischen Mitteln als Formen der humanitären militärischen Intervention[28].
In den Bereich der präventiven Intervention kann man vor allem nicht-militärische Ein-mischungshandlungen rechnen, die der humanitären Intervention zuzuordnen sind. Um jedoch nicht wie Oeter und eine Vielzahl andere AutorInnen[29] Unklarheit über die Form der betrachteten Intervention entstehen zu lassen, wird die nicht-militärische humanitäre Intervention hier ausdrücklich von der militärische Mittel einsetzenden hum a nitären militär isch en Intervention unterschieden.
Die humanitäre militärische Intervention wird somit nach Betrachtung der verschiedenen exisitierenden Varianten im Folgenden definiert als eine zeitlich begrenzte, die te r ritoriale Integrität unberührt lassen de militäri sche Intervention eines Staates oder e i ner Gruppe von Staaten in die inneren Angel egenheiten eines anderen Staates o h ne dessen Zustimmung, mit der humanitären Zielsetzung gegenwärtige oder drohende schwere Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, an denen sich der Staat aktiv b e teiligt oder nicht willens oder in der Lage ist, sie zu verhindern.[30]
2.2. Konzeptionelle Debatten
In der Betrachtung der unterschiedlichen Definitionen der humanitären militärischen Intervention wurde bereits ersichtlich, dass bei einigen Aspekten der Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates mit militärischen Mitteln durchaus umstritten ist, ob oder in welchem Maße sie zu dieser Art der Intervention zu rechnen sind. Fixdal und Smith vertreten die Position, dass die Antwort auf die Probleme und Schwierigkeiten darin zu finden ist, die Balance zu finden “between moral and political arguments as well as between the care for motives and for consequences”[31] und sie sehen die Möglichkeit dieser Balance in der Tradition des Gerechten Krieges (bellum iustum), da diese Tradition sich mit “moral obligations in relation to violence and the use of lethal force” und “the resort to war and its conduct with moral constraints and conditions”[32] beschäftigt. Auch zahlreiche andere AutorInnen stellen die Verbindung zwischen dem Konzept des Gerechten Krieges und dem der humanitären militärischen Intervention her.[33] Da dieses Konzept ungeachtet einer Beurteilung seiner inhaltlichen Übertragbarkeit auf die Intervention wichtige Denkkategorien für den Einsatz von Militärgewalt liefert, wird die konzeptionelle Debatte zur humanitären militärischen Intervention in der Wissenschaft im Folgenden an dessen Kategorien - gerechter Grund, rechte Intention, Intervention als letztes Mittel, Proportionalität der Mittel, Chancen auf Erfolg und rechte Autorität - dargestellt.
2.2.1. Der gerechte Grund: Moralische Argumente zur Intervention
Bevor man zu den Fragen kommt, wie Intervention gestaltet sein sollte, welche Be-dingungen an die Intervenierenden gestellt werden und wer über die Intervention zu befinden hat, muss man zunächst einmal betrachten, in welchen Situationen eine Intervention moralisch geboten ist. Denn, wenn man auch berücksichtigen muss, dass sie stets zusätzlich durch politische, militärische und wirtschaftliche Abwägungen begründet sein kann, so ist sie doch in erster Linie moralisch zu rechtfertigen, da die Bedrohung von Menschenleben im Mittelpunkt steht[34].
Der Grundgedanke, der es der Idee der Menschenrechte ermöglicht, Anlass zum Nach-denken über Intervention zu ihrem Schutz zu werden, ist die Vorstellung, dass Menschenrechte Anspruchsrechte sind, die jeder Mensch qua Mensch-Sein im Sinne des Naturrechts besitzt. Dadurch sind sie auch verbindlich für Staaten, die diese Rechte regelmäßig verletzen oder formal nicht anerkennen. Ihren Gültigkeitsanspruch gewinnen sie somit aus ihrem Verständnis als moralische Rechte, die unabhängig von der Zustimmung zu internationalen Übereinkünften einzuhalten sind.[35] Die Besonderheit von Anspruchsrechten besteht darin, dass mit ihnen notwendigerweise Pflichten des gleichen Inhalts korrespondieren[36]. Die ersten Träger dieser Pflichten sind in einem System aus Nationalsstaaten die Staaten selbst, denen der Schutz ihrer eigenen StaatsbürgerInnen unterstellt ist. Der zweite Träger dieser Pflichten ist die Menschheit in ihrer Gesamtheit, in der jeder Mensch jedem anderen die Anerkennung und Erhaltung seiner Rechte schuldet. Die Reichweite dieser Menschenrechte ist jedoch umstritten, weswegen eine genauere Betrachtung der Argumente notwendig ist, welche Rechte als Grund für eine humanitäre militärische Intervention dienen können.
Eine Position besteht darin, humanitäre militärische Interventionen nur bei einem Angriff auf einen „Kernbereich menschlicher Fundamentalnormen“[37] als angemessenes Eingriffsmittel zu betrachten, da bei diesen in allen wichtigen Menschenrechtskonven-tionen Einigkeit besteht. Diese Rechte beinhalten das Recht auf Leben, die Freiheit von Folter und Sklaverei und die Freiheit von Diskriminierung.[38] Henry Shue definiert diese Grundrechte (basic human rights) als Rechte, die Menschen als minimale Standards gegeneinander einfordern können, die man weder selbst aufgeben, noch von anderen entzogen bekommen kann, ohne der Person dadurch alle Rechte zu nehmen[39]. Neben den Rechten auf körperliche Unversehrtheit schließt er Subsistenzrechte mit ein: das Recht auf saubere Luft und sauberes Wasser, ausreichend Nahrung, Kleidung und Unterkunft[40]. Luban grenzt auf dieser Grundlage die Bürgerrechte von den Grundrechten ab, da erstere in ihrer Ausgestaltung auf positivem Recht beruhen. Daher ist für ihn ein Krieg nur ein Gerechter Krieg, wenn er der Verteidigung der Grundrechte dient. Ein solcher Krieg darf weiterhin in seiner Durchführung auch die über die Grundrechte hinausgehenden Bürgerrechte anderer verletzen, solange deren Grundrechte unangetastet bleiben und solange dabei angemessene Mittel eingesetzt werden.[41]
John Rawls leitet die allen Menschen gleichen Grundrechte, bei ihm primary goods ge-nannt, von der Idee ab, welche Bedingungen (ends) jeder als notwendig für alle anderen Ziele sein eigen nennen würde, unabhängig vom Inhalt dieser anderen spezifischen Ziele[42]. Die Einhaltung und Bereitstellung dieser Bedingungen sind für ihn die Grundlage zur Unterscheidung zwischen well-ordered peoples und not-well ord e red peoples[43]. Kersting kritisiert die heutige Menschenrechtslandschaft als „verwildert und unübersichtlich“ und spricht ihr in dieser Form den Nutzen ab, einer „rationalen Interventionsethik normativen Halt zu geben“. Um dem Menschenrecht seinen universellen Anspruch zurückzugeben, konzentriert er den Kern des Menschenrechtsbegriffs auf den natürlichen nackten Menschen der biologischen Klassifikationslehre und kommt so zu einer „ Formulierung präkultureller Bedingungen menschlicher Koexistenz“. Diese Bedingungen umfassen im Ergebnis ähnlich wie bei Shue und Rawls einen Zustand der „Abwesenheit von Schmerz und Gewalt, von Folter, Not und Hunger, von Unterdrückung und Ausbeutung“[44], den Kersting im Begriff der transzendenten Menschenrechte zusammenfasst. Als Voraussetzung für ein sinnvolles Leben sind sie für ihn Existenzrechte. Im Unterschied dazu sind alle anderen Rechte, die er als programmatische Me n schenrechte bezeichnet, wie das Recht auf politische Selbstbestimmung oder soziale Grundversorgung, Voraussetzung für ein „gutes Leben“ und damit Exzellenzrechte.[45] Gewaltsame Interventionen, die gegen einen Staat gerichtet sind, der die Existenzrechte erfüllt, sind nach Kersting illegitim, da sie dann nur einer „gerechtigkeitsethischen Verbesserung der Rechtlichkeit“ dienen könnten, die durch Gewalt nicht zu erreichen ist, da Gewalt den Inbegriff des Fehlens von Recht darstellt[46]. Als indirekte Formen der Nichterfüllung der Grundrechte werden zum Beispiel Fälle gesehen, in denen Regierungen tatenlos bei Hungersnöten oder Epidemien ihrer Bevölkerung zusehen[47] oder die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten als Waffe gegenüber Bevölkerungsgruppen instrumentalisert wird[48]. Es gibt jedoch auch Stimmen, die davor warnen, Menschenrechte in wichtige und weniger wichtige Menschenrechte zu teilen, da sie formal als unteilbar angesehen werden[49]. Andere betrachten auch das Recht auf freie Meinungsäußerung und politische Teilhabe neben den Grundrechten als ausreichende Interventionsgründe[50].
Ausgehend von der Verletzung der Existenz-, Grund- oder Fundamentalrechte als legitimem Interventionsgrund stellt sich die Frage, welcher Umfang und welche Art, in der diese Rechte verletzt werden, als Mindestbedingungen für eine Intervention von außen betrachtet werden können. Dabei wird im Umfang zumeist der Rahmen der Extremsituation als Begriff gewählt. Wheeler spricht von einem “supreme humanitarian emergency”[51] als ausreichendem Grund für das externe Eingreifen, Walzer von einem Akt, der „das moralische Gewissen der Menschheit schockiert“[52], Tesón nennt als Bedingung Menschenrechtsverletzungen in einem erheblichen Ausmaß, die jedoch nicht den Grad eines Völkermordes erreichen müssen[53]. Dabei kann diese Dimension zum einen erreicht werden, wenn der Staat in Form der Herrschenden oder der Regierung seine fundamentale Schutzfunktion in das Gegenteil verkehrt und Teilen oder der Gesamtheit seiner Bevölkerung in tyrannischer Weise zum Feind wird, wenn “it shows itself to no longer be protector but hostis populi (enemy of the people) ”[54]. Zum anderen kann das vollständige Fehlen einer Ordnungsmacht dazu führen, dass in den anarchischen Verhältnissen zusammengebrochener Staaten die Gewalt extreme Ausmaße annimmt[55].
Als qualitatives Merkmal der Menschenrechtsverletzungen, die Intervention rechtfertigen, wird zumeist nur die faktische Verletzung der zuvor definierten Fundamentalrechte zu Grunde gelegt[56]. Eine andere Sicht blickt stärker auf die Motivation und Vorgehensweise bei der Verletzung der Rechte. Sie sieht als Bedingung der für eine Intervention notwendigen Qualität der Menschenrechtsverletzungen das systematische Vorgehen, das den Übergriffen aufgrund einer rassistischen oder ideologischen Motivation einen „offiziellen Charakter“ verleiht. Nach dieser qualitativen Sicht ist es notwendig und möglich, den Zeitpunkt für eine gerechtfertigte Intervention vom quantitativen Ausmaß der Verletzungen der Rechte getrennt zu erkennen.[57]
Wenn FürsprecherInnen humanitärer militärischer Interventionen nun eine Reichweite der Interventionen befürworten, die weit über die Beendigung von schweren Menschenrechtsverletzungen hinausgeht, dann sind diese Überlegungen häufig von Vorstellungen begleitet, wie man dauerhaft Frieden schaffen kann. Der Idee der Intervention für Demokratie geht die Vorstellung voraus, dass eine Regierung nur innerstaatlich und international akzeptiert werden kann, wenn sie die Bevölkerung repräsentiert[58]. Freiheit wird in dieser Perspektive – anders als im Falle von Kerstings Existenzrechten – zu den Grundrechten gezählt und führt durch das Recht zur Freiheit, sich selbst zu regieren, folglich zu einem Grundrecht auf Demokratie[59]. Nach Merkel ist das ius ad be l lum im Falle der humanitären militärischen Intervention untrennbar mit dem ius post bellum verknüpft, die Intervention mit der Errichtung demokratischer Institutionen zu beenden[60]. Bei Tesón besteht das Recht zur militärischen Intervention für Demokratie nur als Recht, BürgerInnen in einer Revolte zur Schaffung demokratischer Strukturen zu Hilfe zu kommen[61]. Von dieser Idee der Beihilfe kommt man zu einer zweiten Form der militärischen Intervention für Demokratie, die nicht der Schaffung, sondern der Wiederherstellung demokratischer Herrschaft dient[62]. Diese könnte auch die Form einer präventiven Intervention annehmen, bei der internationale Truppen oder Polizeikräfte eine wankende, aber noch nicht gestürzte demokratische Regierung stützen[63]. Das Dilemma bei derartigen Interventionsplänen besteht darin, dass sich dabei „das Prinzip der politischen Selbstbestimmung mit dem Ziel der Friedenssicherung im Konflikt“[64] befindet. Daher grenzen andere AutorInnen die Reichweite humanitärer militärischer Interventionen sehr viel schärfer ein. Nach Walzer besteht die Maßgabe, dass das Post-Interventionsregime “doesn't have to be democratic or liberal or pluralist or (even) capitalist. It doesn't have to be anything, except non-murderous”[65]. Die Intervention darf nur die grundlegenden Bedingungen für die weitere Entwicklung schaffen, danach muss sie jedoch beendet werden und die Truppen müssen abziehen[66]. Andere AutorInnen nehmen eine Zwischenposition ein und vertreten die Ansicht, dass zwar die humanitäre militärische Intervention ausschließlich ausdrücklich humanitären Zwecken dienen darf, nach Abschluss dieser Intervention - und klar getrennt davon - jedoch in Übereinstimmung mit der Bevölkerung am Aufbau von Strukturen größerer politischer Teilhabe und ziviler Konfliktbearbeitung mitgewirkt werden darf[67]. Diese Mitwirkung kann aber eher als fortgesetzte Solidarität mit der betroffenen Gesellschaft in Form üblicher diplomatischer Kooperation verstanden werden, denn als Teil der vorangegangenen Intervention.
Nach der Betrachtung der inhaltlichen Form der vorgebrachten gerechten Gründe für eine humanitäre militärische Intervention, muss nun außerdem untersucht werden, wie diese Gründe zu den Akteuren - den Opfern von Menschenrechtsverletzungen und den möglichen Intervenierenden - in Beziehung stehen. Zum einen gibt es die Position, dass Außenstehende ein Recht haben, den Opfern in einem anderen Land zu Hilfe zu kommen und somit faktisch die Aufgabe übernehmen, die eigentlich eine Aufgabe des eigenen Staates ist: Die Bevölkerung gegen Aggression und Gewalt zu schützen.[68] Auch in der klassischen Tradition des bellum iustum wird ein Recht darauf zugestanden, anderen gegen Unterstützung gegen Unrecht zukommen zu lassen[69]. In einer anderen Sicht folgt dieses Recht der Idee des ‘Guten Samariters’, der Notleidenden zu Hilfe kommt, die sich offenkundig nicht mehr selbst helfen können und denen der Hilfsbereite mit seinen Ressourcen von Nutzen sein kann[70]. Tesón entwickelt ausgehend vom anerkannten Recht auf Selbstverteidigung die Idee, dass der Kampf zur Selbstverteidigung stets ein Kampf zur Verteidigung der eigenen Rechte – und damit auch der Menschenrechte – sei.[71] Wenn nun eine Bevölkerung sich für ihre Rechte gegen tyrannische Herrscher[72] auflehne, dürfe man den Revoltierenden zu Hilfe kommen, ebenso wie Hilfe von außen auch bei der Selbstverteidigung zulässig sei. Man müsse die humanitäre militärische Intervention somit als “extension of the right to revolution” betrachten, und Intervention - verstanden als Hilfe bei einer gerechtfertigten Revolution - entspreche den Anforderungen eines Gerechten Krieges.[73] Kritik erfährt diese Position dahingehend, dass sie Gefahr laufe, dass damit Interventionen durch fragwürdige Deutungen von Ereignissen hin zu Revolutionsbewegungen beliebig zu rechtfertigen sind[74].
Andere AutorInnen sprechen nicht nur von einem Recht auf Intervention, sondern von der Existenz einer Pflicht. Diese Sicht wird aus dem Verständnis abgeleitet, dass Menschenrechte Anspruchsrechte sind, aus denen folgerichtig entsprechende Pflichten für alle Menschen gegenüber ihren Mitmenschen entstehen[75]. Wenn man dieses Recht auf Schutz der Menschenrechte anerkennt, dann folgt daraus eine Schutzpflicht, ein Schutzauftrag für die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit, dem sich diese nicht entziehen kann[76]. Rawls nennt dies die Pflicht der wohlgeordneten Gesellschaften (well-ordered societies), anderen Gesellschaften auf dem Weg zur Entwicklung einer solchen wohlgeordneten zu assistieren[77]. Auf der Ebene des Naturrechts wäre diese perfekte Pflicht zur humanitären militärischen Intervention prinzipiell möglich[78]. Bei der Entscheidung, zu Hilfe zu kommen, müssen staatliche Akteure jedoch stets die Opfer und Kosten abwägen, die sie selbst aus Vernunftgründen nur erbringen können[79]. Aus dieser Überlegung folgt die Idee der Intervention als einer imperfekten Pflicht.
Zunächst wird in der Debatte die Vorstellung einer imperfekten Pflicht vertreten, da zwar die gesamte internationale Gemeinschaft die Schutzpflicht innehat, dabei aber noch keine Aussage darüber getroffen wurde, welcher Staat oder welche Gruppe von Staaten tatsächlich handeln soll[80]. Die verpflichteten Staaten in ihrer Gesamtheit können selbst entscheiden, wann und wie sie reagieren[81] und die Regierungen müssen ihre Handlungen wie bereits erwähnt nach Risiken und Möglichkeiten abwägen[82]. Man kann diese Lage als Zustand beschreiben, in dem “we have a duty to help people who have no right to expect it from us”[83]. Um diese Unklarheit zu beseitigen, wer innerhalb der internationalen Gemeinschaft handeln soll, wird aus der imperfekten Schutzverpflichtung eine Pflicht abgeleitet, Instititutionen zu schaffen, die diese Entscheidungen fällen können.[84] In der Schaffung von Institutionen wird jedoch auch die Gefahr gesehen, dass ein festgeschriebenes Regelwerk zur Intervention mögliche Intervenierende, aber auch unterdrückte Bevölkerungsgruppen zum Missbrauch verleiten könnte[85].
Die Frage, welche Form die Pflicht zur Intervention für die Staaten annimmt, beinhaltet auch die Frage, was diese Staaten von ihren BürgerInnen - in diesem Falle besonders ihren SoldatInnen - verlangen dürfen. Pavkovic betont, “I do not believe that there is a general duty of every individual to sacrifice his or her life, if need be, for the sake of the saving lives of others, however those may be threatened”[86]. Auch Walzer kommt zu dem Schluss, dass für Individuen die Pflicht zur Intervention stets nur eine imperfekte Pflicht sein kann[87].
Als Abschluss der Überlegungen zum gerechten Grund zur humanitären militärischen Intervention gilt es noch, die Sichtweise darzustellen, dass das Konzept der Menschenrechte grundsätzlich nicht als Legitimierungsgrund dieser Interventionen dienen kann. Der Relativismus vertritt die Position, dass Urteile über die Verletzung von Menschenrechten stets nicht mehr sind als die subjektiven Sichtweisen von Philosophen. Da sich diese Sichtweisen in vielfacher Weise widersprechen oder unterscheiden, dürfe man sie nicht zur Grundlage für Handlungen wie eine externe Intervention machen.[88] Demnach sei die Kritik an fremden Gesellschaften durch Angehörige liberaler demokratischer Staaten eine Form des moralischen Imperialismus, mit der versucht werde, anderen Kulturen die eigenen Werte aufzuzwingen[89]. Wheeler weist darauf hin, dass etwa die Begründung des Kosovo-Krieges von Russland, Indien und China als Versuch des Westens aufgefasst wurde, einen neuen “standard of civilization” durchzusetzen[90]. Unabhängig von westlichen Ambitionen sieht Rorty grundsätzlich die Gefahr, dass sich in der Idee der humanitären militärischen Intervention stets die Werte und Vorstellungen der Mächtigen durchsetzen würden[91]. Walzers Kritik verweist in eine ähnliche Richtung, wenn er darauf hinweist, dass alle Regierungsformen und Institutionen als Ergebnisse innergesellschaftlicher Kämpfe über lange Zeit zu betrachten seien. Daher dürfe es nicht zu erwarten sein, dass all diese Kämpfe zum selben - von anderen als korrekt angesehenen - Ausgang führen müssen, wenn sie nicht in Gefahr geraten möchten, von außen andere Strukturen aufgezwungen zu bekommen.[92] In dieser kommunitaristischen Sicht sind Normen nur verbindlich, wenn sie mit den Traditionen und der Kultur einer Gesellschaft zusammenpassen[93]. In einer weiter gefassten Perspektive wird darin Fremden jedoch nicht nur die Fähigkeit oder Legitimität aberkannt, von außen Normen zu bewerten oder eigene einzubringen. Zusätzlich fehlt ihnen demnach auch die Fähigkeit einzuschätzen, ob eine Regierung von ihrer Bevölkerung als legitim oder gewünscht – als die ihre – angesehen wird, da Fremden das Wissen über die Geschichte des Landes, über Konflikte und Entwicklungen fehlt, um die notwendige Perspektive einnehmen zu können, die für ein mehr als spekulatives Urteil nötig wäre.[94]
Diese Argumentation gegen humanitäre militärische Interventionen hat jedoch vehemente Kritik hervorgerufen. Tesón widerspricht, indem er hervorhebt, dass der moralische Wert einer Person nicht vom Geburtsort oder der Kultur seiner Umgebung abhängig sein könne. Zudem würde der Relativismus von einem Modell von Kultur ausgehen, in dem übersehen würde, dass Kultur sich stets wandle, sich in Wechselwirkung mit anderen Kulturen befinde und kein statisches Konstrukt sei.[95] Weiterhin kritisiert er, dass der Relativismus einem Moral- und Rechtspositivismus folgen würde, der allen bestehenden Gesetzen und Regeln moralische Richtigkeit verleihen würde[96]. Auch hält Tesón es für fragwürdig, damit zu argumentieren, dass die Menschenrechtsphilosophie allein dadurch in ihrer Gültigkeit nicht universell sein könne, da sie westlicher Abstammung sei[97]. Im Bezug auf die Idee der vorkulturellen Grundrechte stellt er fest, dass “no cultural tradition can justify a violation of basic human rights”[98]. Bei Eingriffen für Grundrechte vertritt Walzer dann auch eine ähnliche Position, indem er darauf verweist, dass die Mordenden und Vertreibenden ihre Taten nie mit eigenen Normen zu verteidigen suchen, sondern stets die Taten leugnen. Die moralische Frevelhaftigkeit sei ihnen selbst bewusst, die Intervenierenden zwängen somit niemandem eine fremde Norm auf.[99] Caney stellt zudem fest, dass humanitäre militärische Intervention zum Schutze einer bedrohten Minderheit sogar das Gegenteil eines Kulturimperialismus darstelle, da sie die Vielfalt verteidige[100].
Zum Argument, dass Fremde nie ausreichend Kenntnis der Situation in anderen Ländern hätten, um über eine Interventionsnotwendigkeit fundiert urteilen zu können, wird als Gegenargument eingebracht, dass diese Kenntnis für eine erfolgreiche Intervention in jedem Fall benötigt wird[101], das notwendige Wissen über eine diktatorische Gesellschaft aber erlernbar sei und man dann nach allgemeinen Moralvorstellungen urteilen dürfe[102]. Hinsch und Janssen bemerken zudem, dass politische Entscheidungen stets auf lückenhaftem und fehlerhaftem Wissen aufgebaut seien, man aber deshalb nicht daraus schließen dürfe, dass man nicht mehr handeln dürfe[103]. In klaren Worten schildert auch Kersting seine Gegenposition, indem er schreibt:
Vertrautheit mit Kultur und Geschichte, der Genese von Konflikten und den sozialen Linien der Loyalität und des Hasses ist sicherlich notwendig, um den gegenwärtigen Zustand eines Landes zu verstehen; aber ich muß nicht in eine Kultur eintauchen, um Genozid, Verfolgung von Minderheiten, Entrechtung und Deportation von ganzen Bevölkerungsgruppen als Menschenrechtsverletzungen zu erkennen[104].
Die Frage nach gerechten Gründen für humanitäre militärische Interventionen bleibt offenkundig weiter umstritten, die Zahl der BefürworterInnen einer Existenz moralisch legitimer Gründe überwiegt die der KritikerInnen jedoch zunehmend. Dennoch besteht weiterhin das Dilemma zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, das in der Staatssouveränität seinen Ausdruck findet, und dem universellen Anspruch individueller Menschenrechte – kurz gesagt, das Dilemma Staatssouveränität vs. universelle Menschenrechte. Dies erzeugt im Verlauf einer Intervention außerdem noch das Problem, dass die Intervenierenden stets zu einer zum Paternalismus neigenden falschen Unterstützung abgleiten können und somit gefangen sind im Dilemma Nicht-Handeln vs. Paternali s mus.
2.2.2. Die rechte Intention: Absichten und Hintergedanken der Intervention
Die zweite für die Bewertung der Idee der humanitären militärischen Intervention wichtige Kategorie ist die der rechten Intention der intervenierenden Mächte. Dabei ist es nicht nur notwendig, inakzeptable Motive – wie einen eventuellen Paternalismus – zu erkennen, sondern auch akzeptable Motive benennen zu können[105]. Als Richtlinie könnte man vorgeben, dass die Intervention in Übereinstimmung mit der jeweils gegenwärtigen Vorstellung einer guten Weltordnung durchzuführen ist[106]. Da aber etwa der Realismus davon ausgeht, dass Menschenrechte nur ein Mittel zum Zweck sind, um staatliche Eigeninteressen durchzusetzen, der Liberalismus seinen Überlegungen eine existierende Ethik in der internationalen Politik zu Grunde legt und kritische Perspektiven wie der Relativismus jegliche Existenz von allgemeinen ethischen Grundsätzen anzweifeln[107], werden die Erwartungen an die Akteure sehr unterschiedlich interpretiert.
Die klassische bellum iustum -Tradition erwartet als Intention der Intervenierenden die Zielsetzung eines gerechten Friedens und betrachtet eigennützige Motive wie Profit, Macht und Ruhm als unvereinbar mit diesem Ziel[108]. Für die Intervention aus humanitären Gründen werden dauerhafte Gebietsbesetzungen oder Unterwerfung ebenfalls einhellig als inakzeptabel abgelehnt. Das Aktionsgebiet soll sich nur auf die notwendigen Gebiete des Ziellandes erstrecken und nach Erreichung der humanitären Ziele sind die ausländischen Truppen wieder abzuziehen und die volle Souveränität wiederherzustellen[109]. Tesón führt einen Gedanken von Vattel und Grotius fort und versteht Intervention als Beistand gegen Unterdrückung[110] und betont damit die Notwendigkeit, den Fokus auf die zu schützenden Menschen zu legen. Mertens unterstützt diese Sicht, und merkt an, dass wirklich humanitäre Intervention voraussetzt “that the intervening state puts aside its national loyalty for cosmopolitian solidarity”[111]. Eigeninteressen werden hier wie im klassischen bellum iustum als mit den humanitären Zielen unvereinbar betrachtet. Gegner der Interventionsidee nutzen aufgedeckte Eigeninteressen bei Interventionen gerne, um diese als grundsätzlich missbräuchlich und schädlich zu verurteilen[112].
Dem wird von anderen AutorInnen vehement widersprochen, welche Eigeninteressen neben den humanitären Interventionsgründen als essentiell für den Erfolg eines humanitären Militäreinsatzes erachten. Zunächst wird dies damit begründet, dass die politisch Handelnden in potentiell intervenierenden Staaten bei der Vielzahl an existierenden Konflikten nur ein politisch praktikables Auswahlkriterium besitzen, wenn sie vorrangig dort eingreifen, wo ihren eigenen Interessen im Spiel sind. Außerdem sehen UnterstützerInnen dieser Position nur eine Chance darauf, die humanitären Ziele auch gegen Widerstand zu erreichen, wenn ausreichend Ressourcen und Bereitschaft zu eigenen Opfern vorhanden ist, was nur bei Vorliegen eigener Interessen zu erwarten ist[113]. Dem wird jedoch entgegengestellt, dass viele Konflikte kaum Chancen auf Beendigung haben, wenn keine Einmischung von Außen erfolgt. Die Selektivität der potentiell intervenierenden Staaten hat somit zur Folge, dass „einer beträchtlichen Interventions erfo r dernis […] eine stark reduzierte Interventions fähigkeit der Staatenwelt gegenüber“[114] steht. Zudem leidet unter dieser unterschiedlichen Behandlung von ähnlichen Fällen, in denen moralische Interventionsgründe vorliegen, die gesamte Glaubwürdigkeit des humanitären Interventionskonzeptes[115]. Darin lässt sich das Dilemma zwischen der Gleichbehandlung gleich-schwerwiegender moralischer Interventionsgründe und den Realitäten und Zwängen der internationalen Politik erkennen. Dementsprechend soll die-ses Dilemma im weiteren Verlauf der Betrachtung Gleichbehandlung moralisch identischer Interventionsgründe vs. machtpolitische Realitäten genannt werden. Auch wird davor gewarnt, dass intervenierende Kräfte, die ihre politische Rolle nicht erkennen, ungewollt Konflikte verstärken oder in problematische Bahnen lenken können[116]. Besonders bei Bürgerkriegen darf (unbewusste) politische Parteinahme moralische Neutralität nicht überwiegen, Menschenrechtsverbrechen müssen über die Grenzen von Konfliktparteien hinweg unterbunden werden[117].
Aus einer weiteren Perspektive, dem discretionary a s sociation view, ist die Existenz von Eigeninteressen für die Verantwortlichen der intervenierenden Staaten unabdingbar, da eine rein humanitär begründete Militärintervention die Interessen der eigenen BürgerInnen verletzen würde. Dies wird damit begründet, dass ein Staat die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen zum Vorteil seiner Bevölkerung einzusetzen hat, und mit einer humanitären Intervention ohne Eigeninteressen würde der Staat seiner sinngebenden Aufgabe nicht angemessen nachkommen.[118] Staaten, die dieser Sicht folgen würden, dürften keine Menschenrechtskonventionen unterzeichnen, die sie zu Interventionen zum Zweck deren Umsetzung verpflichten könnten. Buchanan nennt dies das Swiss model.[119] Hier zeichnet sich ein Dilemma zwischen einem möglichen allgemeinen Schutz-auftrag von Staaten gegenüber allen Menschen und dem speziellen Schutzauftrag gegenüber den eigenen BürgerInnen ab - das Dilemma extraterritorialer Schutzau f trag vs. Schutz eigener BürgerInnen.
[...]
[1] Dallaire, Roméo (2005): Handschlag mit dem Teufel, Frankfurt am Main: Zweitausendeins, S. 488.
[2] Vogt, Wolfgang R. (1997): Friedenskultur. Zur Vision kultureller Zivilisierung in der Weltgesellschaft, in: Vogt, Wolfgang R./ Jung, Eckhard (Hg.): Kultur des Friedens: Wege zu einer Welt ohne Krieg, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, S. 8-20, S. 13. Hinweis zur Zitierweise: Fußnotenzeichen vor dem Punkt belegen inhaltliche und/oder wörtliche Zitate im selben Satz. Fusßnotenzeichen nach dem Punkt belegen Inhalte im Text bis zur letzten vorangegangen Fusßnote oder dem letzten Absatz.
[3] Hinsch, Wilfried/Janssen, Diete r (2006): Menschenrechte militärisch schützen. Ein Plädoyer für humanitäre Interventionen (Bundeszentrale für Politische Bildung 584), Bonn: BpB, S. 39.
[4] Köck, Heribert Franz (2000): Die Humanitäre Intervention, in: Gustenau, Gustav E./ Hazdra, Peter (Hg.): Humanitäre militärische Intervention zwischen Legalität und Legitimität. Tagungsband des Instituts für Internationale Friedenssicherung Wien, Baden-Baden: Nomos-Verlagsgesellschaft, S. 25–58, S. 27ff.
[5] Köck 2000, S. 28.
[6] Nederveen Pieterse, Jan (1997): Sociology of Humanitarian Intervention: Bosnia, Rwanda and Somalia Compared, in: International Political Science Review. Vol. 18, No. 1, S. 71–93, S. 72.
[7] Stadler, Christian M. (2000): Über Wesen und Wert der Humanitären Militärischen Intervention - Eine Einleitung, in: Gustenau, Gustav E./ Hazdra, Peter (Hg.): Humanitäre militärische Intervention zwischen Legalität und Legitimität. Tagungsband des Instituts für Internationale Friedenssicherung Wien, Baden-Baden: Nomos-Verlagsgesellschaft, S. 7–24, S. 7.
[8] Hinsch et al. 2006, S. 29.
[9] Czempiel, Ernst-Otto (1998): Erfolgreich intervenieren - aber wie und wozu? In: Reiter, Erich (Hg.): Maßnahmen zur internationalen Friedenssicherung (Forschungen zur Sicherheitspolitik 3), Graz: Styria, S. 147–161, S. 149.
[10] Regan, Patrick M. ( 1998): Choosing to Intervene: Outside Interventions in Internal Conflicts, in: The Journal of Politics. Vol. 60, No. 3 (August 1998), S. 754–779, S. 756.
[11] Parekh, Bhikhu (1997a): Rethinking Humanitarian Intervention, in: International Political Science Review. Vol. 18, No. 1, S. 49–69, S. 53f.
[12] Pavkovic, Aleksandar (2004): Saving Lives in Nationalist Conflicts: A Few Moral Hazards, in: Meggle, Georg (Hg.): Ethics of humanitarian interventions (Practical philosophy 7), Frankfurt am Main: Ontos-Verlag, S. 161–188, S. 168.
[13] Stadler 2000, S. 7f.
[14] United States Department of Defense (2001): Dictionary of Military and Associated Terms (As Amended Through 17 October 2008), Washington, S. 345.
[15] Stadler 2000, S. 8.
[16] Ebd., S. 8.
[17] NATO-Definition zitiert nach: C enter for Strategic Studies (2000): Humanitarian intervention: Definitions and criteria (CSS Strategic Briefing Papers 3), S. 1.
[18] Definitionen dieser Art in: Mertens, Thomas (2004): Humanitarian Intervention: Legal and Moral Arguments, in: Meggle, Georg (Hg.): Ethics of humanitarian interventions (Practical philosophy 7), Frankfurt am Main: Ontos-Verlag, S. 215–232, S. 217; Buchanan, Allen (2003): Reforming the international law of humanitarian intervention, in: Holzgrefe, J. L./ Keohane, Robert O. (Hg.): Humanitarian intervention. Ethical, legal, and political dilemmas, Cambridge: Cambridge University Press, S. 130–173, S. 130; Frank, Martin (2004): The Dilemmatic Structure of Humanitarian Interventions, in: Meggle, Georg (Hg.): Ethics of humanitarian interventions (Practical philosophy 7), Frankfurt am Main: Ontos-Verlag, S. 97–114, S. 97; Atack, Iain (2002): Ethical Objections to Humanitarian Intervention, in: Security Dialogue. Vol. 33, No. 3, S. 279–292, S. 280; Rudolf, Peter (2001): Menschenrechte und Souveränität: Zur normativen Problematik »humanitärer Intervention«, Berlin: SWP, S. 7; O eter, Stefan (1998): Humanitäre Intervention und Gewaltverbot: Wie handlungsfähig ist die Staatengemeinschaft? In: Brunkhorst, Hauke/ Berman, Nathaniel (Hg.): Einmischung erwünscht? Menschenrechte in einer Welt der Bürgerkriege (Fischer ZeitSchriften 13586), Frankfurt am Main: Fischer-Taschenbuchverlag, S. 37–60, S. 37; Knudsen, Tonny Brems (1997): Humanitarian Intervention Revisited: Post-Cold War Responses to Classical Problems, in: Pugh, Michael (Hg.): The UN, peace, and force (The Cass series on peacekeeping 2), London: Routledge, S. 146–165, S. 146.
[19] Atack 2002, S. 280.
[20] Parekh, Bhikhu (1997b): The Dilemmas of Humanitarian Intervention: Introduction, in: International Political Science Review. Vol. 18, No. 1, S. 5–7, S. 5.
[21] Seybolt, Taylor B. (2007): Humanitarian military intervention. The conditions for success and failure, Oxford: Oxford University Press, S. 39.
[22] Zum Beispiel: Hinsch et al. 2006, S. 32; Holzgrefe, J. L. (2003): The humanitarian intervention debate, in: Holzgrefe, J. L./ Keohane, Robert O. (Hg.): Humanitarian intervention. Ethical, legal, and political dilemmas, Cambridge: Cambridge University Press, S. 15–52, S. 18.
[23] Hinsch et al. 2006, S. 32.
[24] Tesón, Fernando R. (1997): Humanitarian intervention. An inquiry into law and morality, 2nd Edition, Irvington on Hudson, NY: Transnational Publishers Inc., S. 5 (Hervorhebungen im Original).
[25] Parekh 1997a, S. 54ff.
[26] Zanetti, Veronique (2000): Menschenrechte und humanitäre Interventionspflicht, in: Gustenau, Gustav E./ Hazdra, Peter (Hg.).: Humanitäre militärische Intervention zwischen Legalität und Legitimität. Tagungsband des Instituts für Internationale Friedenssicherung Wien, Baden-Baden: Nomos-Verlagsgesellschaft, S. 93–108, S. 96.
[27] Hinsch et al. 2006, S. 33.
[28] Weiss, Thomas George (2007): Humanitarian intervention. Ideas in action (War and conflict in the modern world), Cambridge: Polity Press, S. 9.
[29] Oeter 1998, S. 37; Hinsch et al. 2006, S. 29f. und viele andere. Zu den wenigen AutorInnen, die die ’humanitäre militärische Intervention’ als abgrenzenden Begriff zur ’humanitären Intervention’ verwenden gehören Stadler 2000 und Seybolt 2007. Tesón verwendet in ähnlicher Abgrenzung den Begriff ’forcible intervention’ (Tesón 1997, S. 135).
[30] Im weiteren Verlauf wird zur angenehmeren Lesbarkeit mal nur von Intervention, mal von humanitärer Militärintervention oder militärischer Intervention zum Menschenrechtsschutz gesprochen, es ist in diesen Fällen jedoch stets die humanitäre militärische Intervention gemeint.
[31] Fixdal, Mona/ Smith, Dan (1998): Humanitarian Intervention and Just War, in: Mershon International Studies Review. Vol. 42, No. 2 (Nov., 1998), S. 283–312, S. 288.
[32] Ebd., S. 286.
[33] Zum Beispiel: Stadler 2000, S. 8f.
[34] Miller, Seumas (2004): Collective Responsibility and Humanitarian Armed Intervention, in: Meggle, Georg (Hg.): Ethics of humanitarian interventions (Practical philosophy 7), Frankfurt am Main: Ontos-Verlag, S. 37–56 S. 37f.
[35] Hinsch et al. 2006, S. 71f.
[36] Ebd., S. 74f.
[37] Steinkamm, Armin A. (2000): Völkerrecht, Humanitäre Intervention und Legitimation des Bundeswehr-Einsatzes, in: Gustenau, Gustav E./ Hazdra, Peter (Hg.): Humanitäre militärische Intervention zwischen Legalität und Legitimität. Tagungsband des Instituts für Internationale Friedenssicherung Wien, Baden-Baden: Nomos-Verlagsgesellschaft, S. 109–139, S. 121.
[38] Ebd., S. 121; ähnliche Betrachtungen in: Walzer, Michael (2004): The Argument about Humanitarian Intervention, in: Meggle, Georg (Hg.): Ethics of humanitarian interventions (Practical philosophy 7), Frankfurt am Main: Ontos-Verlag, S. 21–36, S. 23; Schüssler, Rudolf (2004): Principles of non-UN Humanitarian Intervention, in: Meggle, Georg (Hg.): Ethics of humanitarian interventions (Practical philosophy 7), Frankfurt am Main: Ontos-Verlag, S. 233–250, S. 236; Hinsch et al. 2006, S. 35f.
[39] Shue, Henry (1996): Basic Rights: Subsistence, Affluence, and U.S. Foreign Policy, 2nd Edition, illustrated, Princeton: Princeton University Press, S.18ff.
[40] Shue 1996, S. 22ff.
[41] Luban, David (1980): Just War and Human Rights, in: Philosophy and Public Affairs. Vol. 9, No. 2, (Winter, 1980), S. 160–181, S. 175.
[42] Rawls, John (1971): A theory of justice, Oxford: Clarendon Press, S. 92ff.
[43] Ebd., S. 4f. und Rawls, John (2000): The law of peoples (with: The idea of public reason revisited), Cambridge: Harvard University Press, S. 68.
[44] Alle vorangegangenen Zitate von Kersting in: Kersting, Wolfgang (2000): Lassen sich Menschenrechte mit Gewalt zwischenstaatlich durchsetzen? In: Gustenau, Gustav E./ Hazdra, Peter (Hg.): Humanitäre militärische Intervention zwischen Legalität und Legitimität. Tagungsband des Instituts für Internationale Friedenssicherung Wien, Baden-Baden: Nomos-Verlagsgesellschaft, S. 59–92, S. 77f. (Hervorhebungen im Original).
[45] Ebd., S. 81. (Hervorhebungen durch T. Meyer).
[46] Ebd., S. 82.
[47] Tesón 1997, S. 125.
[48] Debiel, Tobias (2004): Souveränität verpflichtet: Spielregeln für den neuen Interventionismus, in: Internationale Politik und Gesellschaft. 3, S. 61–81, S. 73.
[49] Schüssler 2004, S. 243.
[50] Zum Beispiel: Elfstrom, Gerard (1983): On Dilemmas of Intervention, in: Ethics. Vol. 93, No. 4 (July 1983), S. 709–725, S. 723; Tesón 1997, S. 142.
[51] Wheeler, Nicholas J. (2003): Saving strangers. Humanitarian intervention in international society, Oxford: Oxford University Press, S. 34.
[52] Walzer, Michael (1982): Gibt es den gerechten Krieg? Stuttgart: Klett-Cotta, S. 164f.
[53] Tesón 1997, S. 123.
[54] Merkel, Wolfgang (2008): Democracy through War? In: Democratization 15. 3, S. 487–508, S. 497 (Hervorhebungen im Original); ähnlich: Kersting 2000, S. 78f.
[55] Tesón, Fernando R. (2003): The liberal case for humanitarian intervention, in: Holzgrefe, J. L./ Keohane, Robert O. (Hg.): Humanitarian intervention. Ethical, legal, and political dilemmas, Cambridge: Cambridge University Press, S. 93–129, S. 99.
[56] Zum Beispiel: Tesón 1997, S. 123.
[57] Zanetti, Veronique (2004): Humanitarian Intervention: An Individual Right or a State Right? In: Meggle, Georg (Hg.): Ethics of humanitarian interventions (Practical philosophy 7), Frankfurt am Main: Ontos-Verlag, S. 263–275, S. 269f.; Hinsch et al. 2006, S. 86.
[58] Tesón 1997, S. 143.
[59] Farer, Tom J. (2003): Humanitarian Intervention before and after 9/11: legality and legitimacy, in: Holzgrefe, J. L./ Keohane, Robert O. (Hg.): Humanitarian intervention. Ethical, legal, and political dilemmas, Cambridge: Cambridge University Press, S. 53–89, S. 56.
[60] Merkel 2008, S. 503; Merkel betont jedoch, dass die Schwelle zur Entscheidung zu einer solchen humanitären militärischen Intervention sehr hoch liegen muss, da der souveräne Staat als friedenschaffendes Rechtsgut erhalten bleiben muss (Merkel 2008, S. 498).
[61] Tesón 1997, S. 125.
[62] Debiel 2004, S. 75; Weiss, Thomas George (2004): The Sunset of Humanitarian Intervention? The Responsibility to Protect in a Unipolar Era, in: Security Dialogue. Vol. 35, No. 2, S. 135–153, S. 139.
[63] Zanetti 2000, S. 100.
[64] Hinsch et al. 2006, S. 115.
[65] Walzer 2004, S. 32; ähnlich: Pavkovic 2004, S. 168.
[66] Hinsch et al. 2006, S. 46; Thakur, Ramesh (2002): Outlook: Intervention, Sovereignty and the Responsibility to Protect: Experiences from ICISS, in: Security Dialogue. Vol. 33, No. 3, S. 323–340, S. 331.
[67] Frank 2004, S. 109¸ Seybolt 2007, S. 6.
[68] Walzer 1982, S. 100ff.
[69] Reichberg, Gregory/ Syse, Henrik (2002): Humanitarian Intervention: A Case of Offensive Force? In: Security Dialogue. Vol. 33, No. 3, S. 309–322, S. 313; Fixdal et al. 1998, S. 295.
[70] Elfstrom 1983, S. 720.
[71] Tesón 1997, S. 69f.
[72] Beim Begriff des Herrschers wird von der weiblichen Form abgesehen, da Alleinherrschende wie Könige, Tyrannen und Diktatoren im Verlauf der Geschichte vorwiegend männlich waren und die Frauen der Zukunft in diesem Bereich hoffentlich nicht mit den Männern gleichziehen wollen. Bei demokratisch gewählten Präsidentinnen und Regierungschefinnen wird in Hoffnung auf eine gleichberechtigte Zukunft selbstverständlich die weibliche Form Anwendung finden.
[73] Tesón 1997, S. 92 (Hervorhebungen im Original) und S. 195.
[74] Fixdal et al. 1998, S. 306.
[75] Hinsch et al. 2006, S. 74f.
[76] Köck 2000, S. 32; Miller 2004, S. 50f.; Zanetti 2004, S. 267.
[77] Rawls 2000, S. 68ff.
[78] Holzgrefe 2003, S. 27.
[79] Buchanan, Allen (1999): The Internal Legitimacy of Humanitarian Intervention, in: The Journal of Political Philosophy. Vol. 7, No 1, S. 71–87, S. 85.
[80] Tan, Kok-Chor (2006): The duty to protect, in: Nardin, Terry/ Williams, Melissa S. (Hg.): Humanitarian intervention (Nomos 47), New York: New York University Press, S. 84–116, S. 94.
[81] Nardin, Terry (2006): Introduction, in: Nardin, Terry/ Williams, Melissa S. (Hg.): Humanitarian intervention (Nomos 47), New York: New York University Press, S. 1–28, S. 14.
[82] Tesón 1997, S. 123.
[83] Fixdal et al. 1998, S. 290.
[84] Bagnoli, Carla (2006): Humanitarian Intervention as a Perfect Duty, in: Nardin, Terry/ Williams, Melissa S. (Hg.): Humanitarian intervention (Nomos 47), New York: New York University Press, S. 117–140, S. 124; Buchanan 1999, S. 87; mehr dazu in den Kapiteln 2.2.6. und 3.2.3.
[85] Kuperman, Alan J. (2008): Mitigating the Moral Hazard of Humanitarian Intervention: Lessons from Economics, in: Global Governance 14, S. 219–240, S. 226f.
[86] Pavkovic 2004, S. 179.
[87] Walzer 2004, S. 27.
[88] Tesón 1997, S. 36.
[89] Ebd., S. 34.
[90] Wheeler, Nicholas J. (2001): Humanitarian intervention after Kosovo: emergent norm, moral duty or the coming anarchy? In: International Affairs 77, S. 113–128, S. 118.
[91] Rorty, Richard (1991): Objectivity, relativism, and truth, Cambridge: Cambridge University Press, S. 214ff.
[92] Walzer, Michael (1980): The Moral Standing of States: A Response to Four Critics, in: Philosophy and Public Affairs. Vol. 9, No. 3, (Spring 1980), S. 209–229, S. 225.
[93] Holzgrefe 2003, S. 33.
[94] Walzer 1980, S. 212.
[95] Tesón 1997, S. 41f..
[96] Ebd., S. 44.
[97] Ebd., S. 47f.
[98] Ebd., S. 54.
[99] Walzer 2004, S. 33.
[100] Caney, Simon (1997): Human Rights and the Rights of States: Terry Nardin on Nonintervention, in: International Political Science Review. Vol. 18, No. 1, S. 27–37, S. 29.
[101] Miller 2004, S. 37.
[102] Tesón 1997, S. 114.
[103] Hinsch et al. 2006, S. 40.
[104] Kersting 2000, S. 73.
[105] Fixdal et al. 1998, S. 301.
[106] Schüssler 2004, S. 237.
[107] Crawford, Neta C. (2002): Argument and change in world politics. Ethics, decolonization, and humanitarian intervention (Cambridge studies in international relations 81), Cambridge: Cambridge University Press, S. 403ff.
[108] Fixdal et al. 1998, S. 299.
[109] Hinsch et al. 2006, S. 115; Tesón 1997, S. 151; Thakur 2002, S. 331.
[110] Tesón 1997, S. 58 und S. 195.
[111] Mertens 2004, S. 223.
[112] Tesón 1997, S. 112.
[113] Seybolt 2007, S. 20; ähnlich: Hinsch et al. 2006, S. 45; Fixdal et al. 1998, S. 290.
[114] Münkler, Herfried (2000): Menschenrechte und Staatsräson. Einige politikwissenschaftliche Überlegungen zur Praxis von Intervention und Nichtintervention im Übergang vom 20. zum 21. Jahrhundert, in: Gustenau, Gustav E./ Hazdra, Peter (Hg.): Humanitäre militärische Intervention zwischen Legalität und Legitimität. Tagungsband des Instituts für Internationale Friedenssicherung Wien, Baden-Baden: Nomos-Verlagsgesellschaft, S. 141–165, S. 164. (Hervorhebungen im Original).
[115] Fixdal et al. 1998, S. 300f.
[116] Seybolt 2007, S. 27.
[117] Tesón 1997, S. 265f; ähnlich: Pavkovic 2004, S. 172.
[118] Buchanan 1999, S. 75ff.
[119] Ebd., S. 77, Swiss model: Namentlich angelehnt am Neutralitätskonzept der Schweiz.
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