Die Hauptseminararbeit befasst sich mit dem rechtlichen Rahmen der europäischen Strukturfonds und mit deren Funktionsweise. Die Betrachtung bezieht sich auf die Förderperiode 2000 bis 2006.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Finanzbestimmungen und Strukturpolitik im EU- Primärrecht
3 Ausformung der Strukturpolitik im EU- Sekundärrecht
3.1 Strukturfonds als Finanzierungsinstrumente
3.2 Finanzielle, sachliche und räumliche Konzentration
3.3 Partnerschaft und Programmplanung
3.4 Kofinanzierung und Zusätzlichkeit
4 Zusammenfassung
5 Literatur und Rechtsquellen
Anlagen
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Finanzrahmen der EU für die Jahre 2000 bis 2006, in Mio. Euro
Tabelle 2: Ausgaben in der Kategorie strukturpolitische Maßnahmen für die Rechnungsperiode 2000 bis 2006
Tabelle 3: Aufteilung der Strukturfondsmittel nach Zielen und Mitgliedstaaten, 2000 bis 2006 in Mio. Euro
Tabelle 4: Aufteilung der Strukturfondsmittel für Gemeinschaftsinitiativen auf die Mitgliedstaaten, 2000 bis 2006 in Mio. Euro
Tabelle 5: Regionale Disparitäten beim BIP pro Kopf und der Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten, 1996
Tabelle 6: Entscheidungskriterien zur Festlegung der Ziel 2- Gebiete
Tabelle 7: Beteiligungsfinanzierungssätze der Strukturfonds, 2000 bis 2006
Tabelle 8: Finanzplan des Operationellen Programms von Mecklenburg- Vorpommern, in Mio. Euro
Tabelle 9: Finanzplan des Operationellen Programms von Sachsen, in Mio. Euro
Tabelle 10: Aufteilung der Gemeinschaftsmittel nach Förderschwerpunkten in Sachsen und Mecklenburg- Vorpommern, in % und Mio. Euro
1 Einleitung
„Unter EU-Strukturpolitik begreift man die Gesamtheit der Maßnahmen, um auf der Ebene der EU (neben den nationalen Anstrengungen) mit den durch die Strukturfonds und weiteren Finanzierungsinstrumenten zur Verfügung gestellten Mitteln die - im Primär- (EG-Vertrag) und Sekundärrecht (Verordnungen) verankerten Ziele regionaler, sektoraler, horizontaler oder auch allgemein politischer Art („Solidarität“) zu verfolgen. Europäische Strukturpolitik ist mithin das, was aus den EU-Strukturfonds in Verfolgung der wenig präzise bestimmten Ziele des "wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts“ finanziert wird.“1
Im Rahmen der Einheitlich Europäischen Akte, die im Januar 1987 in Kraft trat, wurde die europäische Strukturpolitik grundlegend reformiert. Schwerpunkt der Reform war die Abkehr vom sogenannten „Gießkannenprinzip“ zugunsten einer programmatischen Ausrichtung unter besonderer Berücksichtigung der Bedürftigkeitsmaxime; hiernach sollten finanzielle Mittel insbesondere den rückständigen Regionen und Gebieten in den Mitgliedstaaten nach festgelegten Förderschwerpunkten und Kriterien zur Verfügung gestellt werden. An diesem Konzept wurde auch im Zuge der Reformen von 1994 und 1999 festgehalten und es ist wahrscheinlich, dass diese Maxime auch zukünftig eher an Gewicht gewinnen wird, als dass eine Rückkehr zum Gießkannenprinzip vollzogen wird. Das zentrale Finanzierungsinstrument der europäischen Strukturpolitik sind die europäischen Strukturfonds, mittels derer Gelder in Milliardenhöhe nach einem komplexen Instrumentarium in den Staaten Europas zur Kofinanzierung nationaler Mittel eingesetzt werden. Das Ziel der europäischen Strukturfonds im Speziellen wie auch das der europäischen Strukturpolitik im Allgemeinen ist der Abbau von Entwicklungsdefiziten und die Angleichung und Verbesserung der wirtschaftlichen Lebensbedingungen im Gemeinschaftsgebiet.
Das Thema dieser Hausarbeit ist die Kofinanzierung durch die europäischen Strukturfonds. Die thematische Abgrenzung dieses weit gefassten Feldes wird nach den folgenden Aspekten vorgenommen: Der Begriff Kofinanzierung, der bereits impliziert, dass sich an der Finanzierung mindestens zwei Akteure beteiligen, wird von der europäischen Ebene aus betrachtet; die nationalstaatliche Ebene der Kofinanzierung bleibt somit unberücksichtigt. Bei der Beschreibung des Förderinstrumentariums werden das Primärrecht als auch das Sekundärrecht betrachtet. Die Betrachtung bezieht sich hierbei auf den Förderzeitraum 2000 bis 2006.
Es wird versucht den rechtlich- instrumentellen Rahmen dieser Förderperiode knapp aber dennoch so erschöpfend wie möglich darzustellen.
Die Hausarbeit umfasst 4 Kapitel. In dem auf die Einleitung folgenden Kapitel 2 wird die Einbindung der europäischen Förderpolitik in den finanziell- rechtlichen Kontext der Gemeinschaftspolitik dargelegt. Zudem wird anhand der Ausführung zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt das Thema einleitend gekennzeichnet. Nicht berücksichtigt werden die beihilferechtlichen Bestimmungen gemäß der Artikel 87 bis 89 (EGV). Kapitel 3 befasst sich mit den Finanzierungsinstrumenten der gemeinschaftlichen Förderpolitik. Es wird auf die vier Strukturfonds sowie den Kohäsionsfonds eingegangen. Nachfolgend werden ausgewählte Prinzipien der gemeinschaftlichen Förderpolitik dargestellt. Aus der Rahmenverordnung werden die Prinzipien Konzentration, Programmplanung, Partnerschaft, Kofinanzierung und Zusätzlichkeit gekennzeichnet. Das Prinzip der Kofinanzierung wird hierbei anhand zweier Beispiele (Bundesländer Sachsen und Mecklenburg- Vorpommern) in kurzer Form ergänzt. Kapitel 4 beinhaltet die Zusammenfassung.
2 Finanzbestimmungen und Strukturpolitik im EU- Primärrecht
Die europäische Strukturpolitik ist im europäischen Primärrecht und im Sekundärrecht verankert. Das Primärrecht bezeichnet die der Gemeinschaftsrechtsordnung zugrunde liegenden Verträge, deren Anhänge und Protokolle sowie die späteren Änderungen. Rechtsakte des Primärrechtes sind Vereinbarungen, die unmittelbar zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt werden. Diese Vereinbarungen erhalten die Form von Verträgen, die von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden müssen.1
Die rechtlichen Bestimmungen über die Einnahmen und Ausgaben der Union sind in den Finanzvorschriften - Artikel 168 bis 180 (EGV) - geregelt. Im Rahmen der finanziellen Vorausschau werden die „Einnahmen einschließlich der Obergrenze für die Eigenmittel, deren Struktur, die Korrektur von Haushaltsungleichgewichten und die Überprüfung der Eigenmittel sowie die Ausgaben einschließlich deren Grundsätze und deren Verteilung auf die Landwirtschaft, die Strukturmaßnahmen, die internen und externen Politikbereiche, die Verwaltungsausgaben die Reserven sowie die Heranführungshilfe (=sieben Ausgabenkategorien) festgelegt.“2 Die finanzielle Vorausschau für die Planungsperiode 2000-2006 wurde auf dem Europäischen Rat in Berlin vom 24. und 25. März 1999 verabschiedet. Der Eigenmittelbeschluss ist Teil der finanziellen Vorausschau und bestätigt die getroffene Vereinbarung über die Höhe der Eigenmittel. Für die Planungsperiode 2000-2006 gilt ein Satz von 1,27% des EU- Bruttoinlandsprodukts. Die Eigenmittel der EU speisen sich aus den Quellen Mehrwertsteueranteil, Bruttoinlandsprodukt-Anteil, Zolleinnahmen, Agrarabschöpfungen und sonstige Einnahmen. In der Planungsperiode 2000 bis 2006 entfallen 83% der Eigenmittel auf die beiden erstgenannten Quellen. Der Eigenmittelbeschluss muss einstimmig vom Rat verabschiedet werden und bedarf der Ratifizierung in den nationalen Parlamenten.3 Die interinstitutionelle Vereinbarung bestimmt die Grundlagen um auf der Basis einer längerfristigen Finanzplanung die jährlichen Haushalte aufstellen zu können. In der interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 wurde über die genaue Verteilung der Gemeinschaftsausgaben nach Mitgliedstaaten, Kategorie und Zeitpunkt für die Periode 2000 bis 2006 entschieden. Die institutionelle Vereinbarung wird im Trilog zwischen der Kommission, dem Rat und dem Parlament getroffen.4 Im jährlichen Haushaltsverfahren werden „die Mittel für die Ausgaben gemäß der sieben Kategorien (einschließlich ihrer Untergliederung in Einzelpläne, Teileinzelpläne, Titel und Kapitel) festgelegt.“5 Tabelle 1 zeigt den im Rahmen der finanziellen Vorausschau beschlossenen Finanzrahmen der EU für die Planungsperiode 2000 bis 2006. In Tabelle 2 wird die Ausgabenstruktur in der Kategorie strukturpolitische Maßnahmen desselben Zeitraumes dargestellt. Die Tabellen 3 und 4 zeigen die Aufteilung der Strukturfondsmittel nach Zielen und Mitgliedstaaten, beziehungsweise nach Gemeinschaftsinitiativen und Mitgliedstaaten für die Planungsperiode 2000 bis 2006.
Die europäische Strukturpolitik ist im Titel XVII - wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt (EGV) verankert, der die Artikel 158 bis 162 beinhaltet. Artikel 158 erklärt den Abbau der regionalen Disparitäten zwischen den Regionen in Europa zum politischen Ziel der Gemeinschaft, da „große Disparitäten in einer Gemeinschaft nicht toleriert werden können, wenn der Begriff der Gemeinschaft einen Sinn haben soll.“6
Tabelle 5 zeigt diesbezüglich die regionalen Disparitäten bezogen auf die Bezugsgrößen BIP/ Kopf und Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten des Jahres 1996.
Um den Abbau der Disparitäten treffender zu bezeichnen, wird der Begriff Strukturpolitik vielfach durch den der Kohäsionspolitik ersetzt. Hierzu führen die Präambel und der Artikel 158 aus: „Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.“7 Gemäß Artikel 159 werden die gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen über bestimmte Finanzierungsinstrumente abgewickelt. Benannt werden namentlich die Strukturfonds und die Europäische Investitionsbank. Durch den Zusatz „und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente“ wird auf das Vorhandensein weiterer Finanzierungsinstrumente hingewiesen, die an anderen Stellen des Primärrechts verankert sind. Zu den Strukturfonds zählt gemäß Artikel 160 der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF) gemäß der Artikel 146 bis 148 und der Europäische Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nach Artikel 34. Das Finanzierungsinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) ist nicht im Primärrecht verankert. Artikel 161 Absatz 2 bestimmt die Einrichtung des Kohäsionsfonds, während die Absätze 1 und 3 desselben Artikels den Erlass einer Rahmenverordnung über die Strukturfonds vorschreibt. Die anzuwendenden Beschlussfassungsverfahren, nach denen die konkretisierenden Verordnungen erlassen werden, sind in Artikel 162 aufgeführt.8
3 Ausformung der Strukturpolitik im EU- Sekundärrecht
Die aus dem Primärrecht abgeleiteten Rechtsakte werden als Sekundärrecht bezeichnet und als Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen erlassen. Im Politikfeld der Strukturpolitik sind die sekundären Rechtsakte in Vorordnungen gefasst. Verordnungen sind gegenüber jedem Mitgliedstaat unmittelbar und in allen ihren Teilen rechtsbindend.9
3.1 Strukturfonds als Finanzierungsinstrumente
Die wichtigsten Finanzierungsinstrumente der europäischen Strukturpolitik sind die vier Strukturfonds (EFRE, ESF, EAGFL, FIAF) und der Kohäsionsfonds. Die Aufgaben der Fonds und die Geltungsbereiche, innerhalb derer die Fonds zum Einsatz kommen, sind in den jeweiligen Fondsverordnungen aufgeführt.10
Die Verordnung 1783/99 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) erklärt die strukturelle Aufwertung der Regionen mit Entwicklungsrückstand sowie die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen zur Aufgabe des Fonds. Der thematische Geltungsbereich ist relativ weit gefasst und in drei Kategorien gegliedert. Die erste Kategorie umfasst Investitionen zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze. Als Beispiel kann die Förderung von Unternehmensgründungen und Infrastrukturen aufgeführt werden, die eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben ermöglichen. Die zweite Kategorie bezieht sich auf Infrastrukturinvestitionen. Exemplarisch hierfür ist die Förderung lokaler, regionaler und transeuropäischer Netze im Bereich Verkehr, Telekommunikation und Energie zu benennen. Die dritte Kategorie beinhaltet die Förderung des endogenen Wirtschaftspotentials, worunter insbesondere Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen.11
Die Verordnung 1784/99 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ESF) erklärt die Förderung einer positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und die Förderung der Humanressourcen zur Aufgabe des Fonds. Anhand der finanziellen Unterstützung der Bildungssysteme, Arbeitsvermittlungsdienste und Antizipierungssysteme für Qualifizierungsbedürfnisse soll insbesondere der Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit in benachteiligten Gebieten entgegengewirkt werden. Die Entwicklung der Humanressourcen erfolgt hingegen durch die finanzielle Unterstützung zugunsten von Einzelpersonen. Die Förderung erstreckt sich hierbei auf die Bereiche der allgemeinen Bildung, der beruflichen Bildung sowie der beruflichen Um- oder Weiterbildung.12
Die Förderrichtlinien betreffend den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (Abteilung Ausrichtung, EAGFL) sind in der Verordnung 1257/99 festgelegt. Hiernach können für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben unter besonderer Berücksichtigung solcher Betriebe, die von Junglandwirten (< 40 Jahre) geführt werden, finanzielle Beihilfen beantragt werden. „Die Investitionen dienen einem oder mehreren der folgenden Ziele: Senkung der Produktionskosten, Verbesserung der Umstellung der Erzeugung, Steigerung der Erzeugnisqualität, Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und er Tierschutzstandards, Förderung der Diversifizierung der Betriebstätigkeiten.“13 Auch stehen Beihilfen für die in der Landwirtschaft beschäftigten Personen sowie für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bereit. Die Mittelvergabe ist an die Erbringung von Nachweisen bezüglich der Einhaltung von Hygiene- und Tierschutzrichtlinien, der beruflichen Qualifikation des Antragstellers sowie an die nachzuweisende Wirtschaftlichkeit der geplanten Investition gebunden.14
Das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) stellt gemäß der Verordnung 1263/99 Beihilfen für die Finanzierung von Investitionen in der Fischereiwirtschaft bereit. Beihilfen können auch von Gebieten beantragt werden, die von der Fischerei abhängig sind. Der Geltungsbereich des Fonds umfasst die Entwicklung der Aquakultur, die Modernisierung der Fischereiflotte und der Verarbeitungstechniken, die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, die Ausrüstung der Fischereihäfen sowie den Schutz der Meeresgebiete, wenn hierdurch ein Beitrag zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Fischereiressourcen und der Nutzung geleistet wird.15
Die Aufgabe des Kohäsionsfonds besteht gemäß der Verordnung 1264/99 in der Förderung von Mitgliedstaaten, deren BIP/ Kopf geringer als 90% des durchschnittlichen BIP/ Kopf aller Mitgliedstaaten ausfällt. Der Geltungsbereich umfasst Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung der transeuropäischen Netze und der Umwelt. Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten in der Förderperiode 2000 bis 2006 lediglich die Staaten Spanien, Griechenland, Portugal und Irland. Auf Spanien entfallen 62 bis 63,5% der Fondsmittel, auf Griechenland und Portugal jeweils 16 bis 18% sowie auf Irland 2 bis 6%.16
3.2 Finanzielle, sachliche und räumliche Konzentration
Die finanzielle und sachliche Eingrenzung der Fördermittel auf bestimmte Regionen und Gebiete wird als Prinzip der Konzentration bezeichnet. Die Rechtgrundlage ist die Rahmenverordnung 1260/99. Der diesem Prinzip zugrundeliegende Gedanke ist eine Folge des Vorhandenseins mehr oder weniger stark ausgeprägter ökonomischer und sozioökonomischer Disparitäten im Gemeinschaftsgebiet. Fördermittel sollen nur die am stärksten benachteiligten Regionen oder Gebiete erhalten. Die Rahmenverordnung legt deshalb fest, dass der zu unterstützende Prozentsatz der Gemeinschaftsbevölkerung gegenüber 51% in der vorangegangenen Förderperiode auf 40% zu senken ist. Flankierend wurden die bis 1999 geltenden Ziele 1 bis 6 auf drei neu definierte Ziele reduziert, wobei die Mehrzahl der formell aufgelösten Förderbereiche de facto in einem der neuen Ziele weiterhin existent ist.17
Von der förderfähigen Gemeinschaftsbevölkerung entfallen im Förderzeitraum 2000 bis 2006 22% auf Ziel 1- Regionen (Ebene NUTS II, in Deutschland entspricht dies den Bundesländern). Ziel 1 dient der Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstrand. Hierfür stehen in der Förderperiode 2000 bis 2006 69,7% der Mittel der Strukturfonds bereit. Die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen von Ziel 1 kann durch den EFRE, den ESF, den EAGFL und das FIAF erfolgen. Förderfähig sind Regionen, deren BIP/ Kopf weniger als 75% des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.18 Für die räumliche Abgrenzung der Regionen wurden von der Kommission die Grenzen der in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Gebietskörperschaften und Verwaltungseinheiten beachtet. Das Verzeichnis der im Rahmen von Ziel 1 zu fördernden Regionen hat die Europäische Kommission mit der Entscheidung 1999/502 festgelegt.19
Auf Ziel 2- Gebiete (Ebene NUTS III- in Deutschland entspricht dies den Landkreisen) entfallen 18% der förderfähigen Gemeinschaftsbevölkerung. Ziel 2 dient der Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen. Hierfür stehen 11,5% der Mittel der Strukturfonds zur Verfügung.
Die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen von Ziel 2 erfolgt durch den EFRE und den ESF. Von der im Rahmen von Ziel 2 förderfähigen Gemeinschaftsbevölkerung entfallen 10% der Bevölkerung auf Industriegebiete, 5% auf ländliche Gebiete, 2% auf städtische Gebiete und 1% auf Fischereigebiete. Hinsichtlich der Aufteilung der Mittel auf die vier Gebietsarten ist festgelegt, dass die Kategorie Industriegebiete 50% der Mittel erhält. Zur Erstellung des Verzeichnisses, das die förderfähigen Gebiete in den einzelnen Mitgliedstaaten ausweist, ermittelt die Kommission zunächst mittels eines festgelegten Verfahrens die Bevölkerungszahl, die in den einzelnen Mitgliedstaaten gefördert werden soll. Der Verteilungsschlüssel wurde mit der Entscheidung 1999/503 der Kommission rechtskräftig. Der Entschluss über die Aufnahme bestimmter Gebiete in die Ziel 2- Förderung erfolgt im Anschluss hieran nach den in der Tabelle 6 dargestellten Entscheidungskriterien . Förderfähig sind Industriegebiete, städtische Gebiete, ländliche Gebiete und Fischereigebiete.20
Für die Förderung im Rahmen von Ziel 3 wird kein Gebietsverzeichnis erstellt. Alle Gebiete sind potentiell förderfähig, insofern sie innerhalb des Geltungsbereichs von Ziel 3 liegen und nicht als Ziel 1- Region eingestuft wurden. Ziel 3 dient der Unterstützung der Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme. Hierfür stehen 12,3% der Mittel der Strukturfonds zur Verfügung, die von der Kommission auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Die der Verteilung zugrunde liegende Methode stützt sich auf zwei Faktoren:
(1) den Anteil der Bevölkerungszahl eines Mitgliedstaats an der EUGesamtbevölkerung und (2) die für die Ziel 3- spezifische Förderung in Betracht kommende Bevölkerungszahl in jedem Mitgliedstaat. Letztere wird von der Kommission anhand der Beschäftigungslage und des Ausmaßes von Problemen - beispielsweise die soziale Ausgrenzung, ein geringes Bildungsniveau oder die Benachteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt - ermittelt. Die Fördermaßnahmen im Rahmen von Ziel 3 werden ausschließlich vom ESF finanziert.21
Die Gemeinschaftsinitiative INTERREG III wird aus 2,5% der Strukturfondsmittel finanziert. Im Rahmen von INTERREG III werden Maßnahmen der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit (Ausrichtungen A bis C) gefördert. Die Ausrichtung A dient der Förderung der Kooperation benachbarter Gebiete mindestens zweier Mitgliedstaaten einschließlich von Gebieten an Außengrenzen oder bestimmten Meeresgrenzen. Die Ausrichtung B dient der Förderung der transnationalen Raumentwicklung zum Ziel angeglichener Raumordnungsstrukturen in der Gemeinschaft. Die Ausrichtung C dient der Entwicklung interregionaler Informationsnetzwerke, die zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Ausrichtung B notwendig sind.22 Auf die Gemeinschaftsinitiative URBAN II entfallen 0,36% der Mittel der Strukturfonds. URBAN II ist auf die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Städten mit mindestens 20.000 Einwohnern ausgerichtet. Auch einzelne Stadtviertel können gefördert werden. Die Förderung bezieht sich auf die Entwicklung von Strategien zur Minderung der städtischen Probleme und auf den Austausch der Problemlösungsstrategien und Erfahrungsberichten zwischen den Städten Europas.23 Die Gemeinschaftsinitiative LEADER+ wird aus 1,1% der Strukturfondsmittel finanziert. Der Geltungsbereich umfasst die Entwicklung des ländlichen Raumes durch die programmatische Vernetzung ländlicher Gebiete. Gefördert wird die Ausarbeitung von Entwicklungs- und Kooperationsprogrammen zwischen ländlichen Gebieten, insofern die Ausarbeitung auf lokaler Ebene erfolgte.24 Für die Gemeinschaftsinitiative EQAUAL stehen 1,4% der Strukturfondsmittel zur Verfügung. EQUAL fördert die transnationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Konzepten, die Diskriminierungen und Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt entgegenwirken. Die Konzepte beziehen sich auf die Themenbereiche Beschäftigungsfähigkeit, Unternehmergeist, Anpassungsfähigkeit und Chancengleichheit.25
Die Förderung durch die Strukturfonds kann ferner im Rahmen Innovativer Maßnahmen (04% der Strukturfondsmittel) und der Technischen Hilfe (025% der Strukturfondsmittel) erfolgen.26
[...]
1 vgl. Axt, Heinz- Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 23.
1 vgl. Axt, Heinz- Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 124. sowie vgl. http://www.bundesregierung.de/Politikthemen/Europaeische-Union-,9007/EU-Recht.htm.
2 Axt, Heinz, Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 105.
3 vgl. Axt, Heinz- Jürgen (2000): Solidarität und Wettbewerb, S. 85 bis 86 sowie vgl. Axt, Heinz- Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 105.
4 vgl. Axt, Heinz- Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 105.
5 Axt, Heinz- Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 106.
6 Europäische Kommission (1996): Erster Kohäsionsbericht, S. 13. In: Axt, Heinz- Jürgen (2000): EUStrukturpolitik, S. 23.
7 Artikel 158 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung vom 2.10.1997.
8 vgl. Artikel 34, 146, 148, 160, 161 und 162 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung vom 2.10.1997.
9 vgl. Axt, Heinz- Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 124. sowie
vgl. http://www.bundesregierung.de/Politikthemen/Europaeische-Union-,9007/EU-Recht.htm.
10 vgl. Axt, Heinz- Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 97.
11 vgl. Axt, Heinz- Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 207 sowie Artikel 1 und 2 der VO 1783/99.
12 vgl. Axt, Heinz- Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 207 sowie Artikel 1, 2 und 3 der VO 1784/99.
13 Artikel 4 der VO 1257/99 (EGV).
14 vgl. Axt, Heinz- Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 207.
15 vgl. Axt, Heinz- Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 207 sowie Artikel 1 und 2 der VO 1263/99.
16 vgl. Axt, Heinz- Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 103 bis 104.
17 vgl. Europäische Kommission (2000): Strukturpolitische Maßnahmen 2000 - 2006, S. 10 bis 14.
18 vgl. Axt, Heinz- Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 88.
19 vgl. Holzwart, Holger (2003): Der rechtliche Rahmen für die Verwaltung und Finanzierung der gemeinschaftlichen Strukturfonds am Beispiel des EFRE, S. 168.
20 vgl. Holzwart, Holger (2003): Der rechtliche Rahmen für die Verwaltung und Finanzierung der gemeinschaftlichen Strukturfonds am Beispiel des EFRE, S. 168 bis 171.
21 vgl. Axt, Heinz- Jürgen (2000): EU- Strukturpolitik, S. 89 sowie vgl. Artikel 5 der RVO 1260/99.
22 vgl. Holzwart, Holger (2003): Der rechtliche Rahmen für die Verwaltung und Finanzierung der gemeinschaftlichen Strukturfonds am Beispiel des EFRE, S. 182 bis 184 sowie vgl. Deutscher Wirtschaftsdienst (2000): Der neue Ratgeber zur EU- Förderung, S. 1 Kapitel 13.11.
23 vgl. Holzwart, Holger (2003): Der rechtliche Rahmen für die Verwaltung und Finanzierung der gemeinschaftlichen Strukturfonds am Beispiel des EFRE, S. 184 bis 185 sowie vgl . Deutscher Wirtschaftsdienst (2000): Der neue Ratgeber zur EU- Förderung, S. 1 Kapitel 13.21.
24 vgl . Deutscher Wirtschaftsdienst (2000): Der neue Ratgeber zur EU- Förderung, S. 1 Kapitel 13.12.
25 vgl. Deutscher Wirtschaftsdienst (2000): Der neue Ratgeber zur EU- Förderung, S. 1 Kapitel 13.13.
26 vgl. Artikel 22 und 23 der RVO 1260/99.
- Citar trabajo
- Jens Wurthmann (Autor), 2005, Kofinanzierung durch die EU-Strukturfonds, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/189133
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