Einleitung
In der vorliegenden Arbeit werde ich den § 15 a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) beschreiben und erläutern.
Zu Beginn werde ich den § 15 a beschreiben.
Es folgt eine Darstellung der Änderungen der Vorschrift seit ihrer Einführung. Daraufhin wird der Inhalt und die Bedeutung der Regelung erläutert. Es werden Voraussetzungen für die Hilfe und mögliche Einsatzbereiche dargestellt. Rechte und Pflichten bestehen sowohl beim Hilfesuchenden als auch dem Träger der Sozialhilfe. Beide Seiten werde ich anhand von gesetzlichen Grundlagen erklären. Es folgen weitere genauere Ausführungen des § 15 a in Hinsicht auf die Form der Hilfegewährung, den berechtigten Personenkreis, die Möglichkeit der Sozialhilfeträger die Hilfe direkt an Empfangsberechtigte weiterzuleiten und die Mitteilungspflichten von Gerichten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe.
Abschließen werde ich die Arbeit mit einem Urteil, in dem ein spezieller Bereich des zuvor ausführlich behandelten § 15 a BSHG, nämlich die Entscheidung über eine Hilfe zur Übernahme von Energieschulden, an einem praktischen Beispiel verdeutlicht ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. § 15 a - Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
3. Gesetzesänderungen
4. Bedeutung des § 15 a
5. Inhalt der Hilfe
5.1 Sicherung der Unterkunft
5.2 Vergleichbare Notlagen
6. Beihilfe und Darlehen
7. Berechtigter Personenkreis
8. Zahlung der Hilfe an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
9. Mitteilungspflichten des Gerichts
10. Urteil
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In der vorliegenden Arbeit werde ich den § 15 a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) beschreiben und erläutern.
Zu Beginn werde ich den § 15 a beschreiben.
Es folgt eine Darstellung der Änderungen der Vorschrift seit ihrer Einführung.
Daraufhin wird der Inhalt und die Bedeutung der Regelung erläutert. Es werden Voraussetzungen für die Hilfe und mögliche Einsatzbereiche dargestellt.
Rechte und Pflichten bestehen sowohl beim Hilfesuchenden als auch dem Träger der Sozialhilfe. Beide Seiten werde ich anhand von gesetzlichen Grundlagen erklären.
Es folgen weitere genauere Ausführungen des § 15 a in Hinsicht auf die Form der Hilfegewährung, den berechtigten Personenkreis, die Möglichkeit der Sozialhilfeträger die Hilfe direkt an Empfangsberechtigte weiterzuleiten und die Mitteilungspflichten von Gerichten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe.
Abschließen werde ich die Arbeit mit einem Urteil, in dem ein spezieller Bereich des zuvor ausführlich behandelten § 15 a BSHG, nämlich die Entscheidung über eine Hilfe zur Übernahme von Energieschulden, an einem praktischen Beispiel verdeutlicht ist.
2. § 15 a - Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
„(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Hilfe nach Satz 1 soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht sichergestellt ist; der Hilfesuchende ist hiervon schriftlich zu unterrichten. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, so teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüglich
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5. der Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist, mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden.“ (Schellhorn 2002, 189)
Der § 15 a ist in Abschnitt 2 des BSHG zu finden und gehört somit zu dem Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt. Ferner steht er im Unterabschnitt 1, der den Personenkreis und den Gegenstand der Hilfe beschreibt.
3. Gesetzesänderungen
Die Regelung des § 15 a wurde am 14. August 1969 neu in das BSHG eingefügt
Am 23. Juli 1996 wurde, mit Wirkung vom 1. August 1996, der Absatz 2 durch das Gesetz zur Reform der Sozialhilfe neu hinzugefügt. Zudem wurden im ersten Absatz die Sätze 2 und 3 eingefügt. Der bisherige Satz 2 wurde Satz 4.
Die Übernahme von Mietschulden um eine Wohnungslosigkeit abzuwenden war in der Praxis bereits weit verbreitet, wurde nun jedoch gesetzlich geregelt.
Die Sätze 1 und 3 des zweiten Absatzes wurden durch das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 an die geänderten mietrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angepasst.
(vgl. Schellhorn 2002, 190)
4. Bedeutung des § 15 a
Durch die Regelung des § 15 a hat der Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit Hilfe in besonderen Notsituationen zu gewähren, die nicht im 2. Abschnitt des BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt) erfasst sind, also außerhalb des notwendigen Lebensunterhalts liegen. Insbesondere kommt hier die Schuldenübernahme in Frage, wenn die Schulden im Zusammenhang mit der Sicherung der Unterkunft stehen. Normalerweise werden Schulden nicht von der Sozialhilfe übernommen. Dieser Grundsatz ist jedoch durch den § 15 a durchbrochen.
Schon bevor es §15 a gab wurden in ihm vorgesehene Leistungen aufgrund des § 6 BSHG (Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe) erbracht:
„ (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden, wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. (…)“ (BSHG 2000, 3)
§ 15 a ist eine Klarstellung und Zuordnung der Hilfe zum Abschnitt 2, der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Bei Absatz 1 Satz 1 handelt es sich um eine „Kann-Leistung“. Ob die Hilfe gewährt wird oder nicht liegt hier im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Somit hat der Hilfesuchende keinen Anspruch auf die Hilfe (vgl. § 4 BSHG [Anspruch auf Sozialhilfe]:
„(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit das Gesetz bestimmt, dass die Hilfe zu gewähren ist. (…)“ [BSHG 2000, 3] )
Durch die Zielsetzung der Sozialhilfe ist der Sozialhilfeträger jedoch eingeschränkt in seinem Ermessen und würde ermessensfehlerhaft handeln, wenn er bei seiner Entscheidung gegen die Zielsetzungen verstoßen würde. Ziele sind insbesondere die Vorbeugung (vgl. § 6 Abs. 1 BSHG; s.o.) und die Hilfe zur Selbsthilfe:
§ 1 Abs. 2 BSHG (Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe): „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken.“ (BSHG 2000, 2)
Ermessenskriterien sind weiterhin der Nachranggrundsatz nach § 2 BSHG (Nachrang der Sozialhilfe):
„(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. (…)“ (BSHG 2002, 2) und das Gebot der familiengerechten Hilfe nach § 7 BSHG:
„Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.“ (BSHG 2000, 3).
Um zu entscheiden ob die Hilfe gewährt wird, muss der Sozialhilfeträger folgende Sachverhalte klären:
- handelt es sich um einen erstmaligen Antrag auf Übernahme von Rückständen
- wurde schon mehrfach die Übernahme von Rückständen beantragt
- hat der Hilfesuchende die Notlage selbst verschuldet (durch unwirtschaftliches Verhalten, persönliche Schwierigkeiten o. ä.)
- handelt es sich um eine Familie/Haushaltsgemeinschaft - möglicherweise mit Kleinkindern oder Säuglingen
- hat eine Einzelperson die Übernahme beantragt hat
- handelt es sich um ein Eigenheim/eine Eigentumswohnung
(vgl. http://renate.muenster.bei.t-online.de/sonderfaelle/gliederung.htm
Bei seiner Entscheidung, ob er die Hilfe gewährt oder nicht, kann der Träger der Sozialhilfe berücksichtigen ob die Hilfe zu einem dauerhaften Erfolg führt. Dies kann er z.B. am bisherigen Verhalten des Hilfesuchenden fest machen.
§ 15 a Absatz 1 Satz 2 regelt hingegen eine „Soll-Vorschrift“. Der Sozialhilfeträger kann bei drohender Wohnungslosigkeit des Hilfesuchenden nicht nach seinem Ermessen handeln. Er darf die Hilfe in einem solchen Fall nicht versagen. Vgl. § 72 Abs. 2 BSHG (s. S. 6) und § 28 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) I:
„(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
(…)
4. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung. (…)“ (BSHG 2000, 110)
Der Sozialhilfeträger hat alles zu unternehmen um eine unmittelbar bevorstehende Obdachlosigkeit zu verhindern.
„Durch Hilfen zum Erhalt der Wohnung werden Aufwendungen für die Sozialhilfe vermieden, die bei Unterbringung von wohnungslos gewordenen Menschen in Notunterkünften anfallen würden.“ (Schellhorn 2002, 190)
Eine Untersuchung des deutschen Städtetages fand heraus, dass die Finanzierung der Folgekosten von Obdachlosigkeit siebenmal teurer wäre als die präventiven Hilfen zur Erhaltung von Wohnraum. (vgl. Birk 1998, 245)
§ 15 a ist nachrangig. Die Hilfe kommt erst in Betracht wenn sie nicht zum Lebensunterhalt im Sinne der §§ 12 - 15 BSHG gehört.
Vorrangig ist § 15 a gegenüber § 72 Abs. 2:
„(2) Die Hilfe umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung für den Hilfesuchenden und seine Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. (…)“ (BSHG 2000, 24)
Des Weiteren hat § 15 a Vorrang vor den Vorschriften des allgemeinen Teils des BSHG, beispielsweise § 6 (Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe), auch wenn diese in Form einer „Soll-Vorschrift“ gehalten sind. (vgl. Schellhorn 2002, 191)
5. Inhalt der Hilfe
Die Hilfe nach § 15 a muss gerechtfertigt sein, wobei sowohl Art und Umfang des Bedarfs als auch die Ursachen zu berücksichtigen sind.
Es muss eine Notlage vorhanden sein, die der Hilfesuchende nicht mit eigener Kraft beseitigen kann und die für seine weitere Existenz bedrohlich sein kann.
Insbesondere soll die Hilfe bei drohender Wohnungslosigkeit greifen. Um eine Wohnung erhalten zu können sollen im Einzelfall auch unangemessen hohe Unterkunftskosten übernommen werden.
Wenn der Sozialhilfeträger jedoch aufgrund bestimmter Anhaltspunkten darauf schließen kann, dass der Hilfesuchende bewusst von Anfang an seinen z.B. Mietverpflichtungen nicht nachgekommen ist, weil er davon ausging, der Sozialhilfeträger würde ohnehin eines Tages die entstehenden Rückstände übernehmen, kann die Übernahme der Rückstände abgelehnt werden. (vgl. http://renate.muenster.bei.t-online.de/sonderfaelle/gliederung.htm)
Ebenso ist die Hilfe nicht gerechtfertigt, wenn der Hilfesuchende offensichtlich durch große Unwirtschaftlichkeit den Rückstand verursacht hat und eine Verhaltensänderung nicht zu erkennen ist.
5.1 Sicherung der Unterkunft
Die Hilfe muss nach Abs. 1 Satz 1 zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt sein. Nach Abs. 1 Satz 2 muss sie gerechtfertigt und notwendig sein. Der Sozialhilfeträger hat die Selbsthilfemöglichkeiten des Hilfesuchenden und seine wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen.
Bei der Hilfe handelt es sich sowohl um die derzeitige als auch um die zukünftige Sicherung der Unterkunft. Ist die Wohnung bereits aufgegeben, findet § 15 a keine Anwendung.
Unter die Sicherung der Unterkunft fallen folgende Bereiche:
1. Die Übernahme von Mietschulden um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung des Vermieters oder eine drohende Zwangsräumung abzuwenden, und Mietkautionen als Sicherheitsleistungen für den Vermieter.
2. Bei Inhabern von Eigenheimen und Eigentumswohnungen können Tilgungsraten übernommen werden, wenn dadurch eine Zwangsvollstreckung vermieden werden kann. In der Regel werden die Raten als Darlehen gewährt.
3. Reparaturkosten für Eigenheime, Modernisierung von Wohnraum, Einrichtungs- und Instandhaltungskosten für eine Wohnung können übernommen werden, wenn sie zur Sicherung der Unterkunft gehören
4. Anschlusskosten oder Anliegerbeiträge für z.B. Gas, Wasser und Strom, Beiträge für einen Bausparvertrag sowie Maklergebühren fallen ebenso unter § 15 a.
5. Eine Kostenübernahme zur Erhaltung einer Wohnung im Falle eines kurzfristigen Freiheitsentzuges (bis zu 18 Monate) ist ebenfalls möglich. (vgl. Birk 1998, 245)
§ 3 Abs. 1 Satz 5 RegelsatzVO („Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden.“ [BSHG 2000, 56] ) hat Vorrang gegenüber § 15 a.
Umzugskosten fallen in der Regel als Pflichtleistungen unter § 12 BSHG (Notwendiger Lebensunterhalt):
„(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. (…)“ (BSHG 2000, 5)
5.2 Vergleichbare Notlagen
Die Hilfe nach Abs. 1 Satz 1 kann auch eingreifen, wenn die Notlage mit der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar ist. Dabei muss die Notlage sich nicht unmittelbar auf die Unterkunft selber beziehen sondern sich in ihrem Inhalt nach mit der Gefährdung der Unterkunft vergleichen lassen. Sie muss den vorhandenen gegenständlichen Existenzbereich des Hilfesuchenden betreffen. Darunter fallen z.B. Wohnraumausstattung und Energieversorgung. (vgl. Schellhorn 2002, 192)
Der Begriff „vergleichbare Notlage“ muss hierbei weit ausgelegt werden, um keine Lücken im untersten Netz der sozialen Sicherung entstehen zu lassen. (vgl. Birk 1998, 245)
1. Eine vergleichbare Notlage sind z.B. Energieschulden. Wenn das Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Schulden die Elektrizitäts- oder Gaszufuhr gesperrt hat, besteht hier die Hilfe in der Kostenübernahme. Der Hilfesuchende muss jedoch nicht bereits zivilrechtlich gegen die Sperrung vorgegangen sein, damit die Hilfe einsetzt Haushaltsenergie ist jedoch Bestandteil des im Regelsatz zusammengefassten Monatsbedarfs. Grundsätzlich müssen auch Nachzahlungen für Energienutzung aus den Regelsätzen erbracht werden. Demnach kann die Nachzahlung nicht regelmäßig nach § 15 a übernommen werden.
2. Entstandene Schulden aus der Beschaffung von Dingen die zum Lebensunterhalt benötigt werden, wie z.B. Möbel, Kleidung usw., können ebenso nach § 15 a übernommen werden.
3. Umzugskosten, Mietkaution, Maklergebühren und Zeitungsanzeigekosten können übernommen werden, sofern die Hilfe nicht zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 BSHG (s.o.) gehört. (vgl. Birk 1998, 246)
4. Die Übernahme von Heizkostennachzahlungen ist möglich, sofern sie nicht bereits zum notwendigen Lebensunterhalt gehört und als einmalige Leistung zu übernehmen ist.
5. Die Hilfe kann auch gewährt werden, wenn eine Hilfe nach § 26 Satz 1 (Sonderregelung für Auszubildende: „Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.“ [BSHG 2000, 12] ) ausscheidet und ein besonderer Härtefall gemäß § 26 Satz 2 („In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.“ [BSHG 2000, 12] ) nicht in Frage kommt.
6. Beihilfe und Darlehen
Geldleistungen nach Abs. 1 Satz 4 können als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. Es steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers, ob die Leistung als Beihilfe oder Darlehen gewährt wird. Dabei sind die Beihilfen nicht rückzahlbar, wohingegen das Darlehen zurückgezahlt werden muss. (vgl. § 15 b Satz 1: „Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden“ [BSHG 2000, 6] )
Das Darlehen kann bei der „Kann-Leistung“ (Abs. 1 Satz 1) als auch bei der „Soll- Leistung“ (Abs. 1 Satz 2) vergeben werden.
Bei Personen die voraussichtlich nicht nur vorübergehend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen ist die Vergabe von Darlehen eher problematisch.
Für den Sozialhilfeträger besteht die Möglichkeit unter Voraussetzungen des § 25 a Abs. 2 („(2) Eine Aufrechnung nach Abs. 1 kann auch erfolgen, wenn nach § 15 a Schulden für Verpflichtungen übernommen werden, die durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an den Hilfeempfänger bereits gedeckt worden waren.“ [BSHG 2000, 12] ) den Rückzahlungsanspruch gegen den Hilfeempfänger mit laufender Hilfe zum Lebensunterhalt bis auf das unerlässliche Existenzminimum aufzurechnen. (vgl. Schellhorn 2002, 193) Eine Mischform von Beihilfe und Darlehen ist nach dem Ermessen des Trägers der Sozialhilfe auch möglich.
7. Berechtigter Personenkreis
Die Hilfe nach § 15 a ist nicht nur auf Personen beschränkt die bereits laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Sie ist ebenso möglich bei jenen die ihren Lebensunterhalt aus dem eigenen Einkommen bestreiten, dieses aber für den zusätzlichen Bedarf nicht ausreicht. Die Bedürftigkeit liegt jeweils im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Nach § 15 a kommt auch eine teilweise Kostenübernahme in Frage.
8. Zahlung der Hilfe an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
Nach Abs. 1 Satz 3 soll die Hilfe an den Vermieter oder an z.B. das Energieversorgungsunternehmen gezahlt werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Hilfesuchende die Hilfe zweckentsprechend verwendet. (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 RegelsatzVO: „§ 15 a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft entsprechend anzuwenden.“ [BSHG 2000, 57] ) Sobald konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen dass der Hilfesuchende die Leistung zur Sicherung der Unterkunft bei direkter Auszahlung nicht für den bestimmten Zweck nutzt, hat der Sozialhilfeträger die Möglichkeit das Geld direkt an den Gläubiger zu zahlen.
Insbesondere gilt dies, wenn der Hilfesuchende schon in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen für z.B. Miete oder Energieversorgung nicht zweckbestimmt verwendet hat. (vgl. Schellhorn 2002, 193)
Die Zustimmung des Hilfesuchenden ist hierfür nicht nötig. Er ist aber über die Entscheidung schriftlich zu benachrichtigen Auch bei direkter Zahlung an den Gläubiger wird über die Hilfe nach § 15 a durch Verwaltungsakt gegenüber dem Hilfesuchenden entschieden. (vgl. Schellhorn 2002, 193) Der Verwaltungsakt bedarf der Schriftform. Eine nur mündlich ergangene Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe ist nach § 40 Abs. 1 SGB X und §§ 125 und 126 BGB rechtsunwirksam (vgl. Birk 1998, 248):
§ 40 Abs. 1 SGB X (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes):
„(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“ (SGB 2001, 1040f.)
§ 125 BGB (Nichtigkeit wegen Formmangels):
„Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“ (BGB 2003, 79)
§ 126 BGB (Schriftform):
„(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(...)“ (BGB 2003, 79)
9. Mitteilungspflichten des Gerichts
Hat ein Mieter zwei aufeinanderfolgende Mieten nicht gezahlt oder ist mit einem großen Teil der Miete in Verzug geraten, ist der Vermieter berechtigt die Wohnung fristlos zu kündigen. Grundlage hierfür ist § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund):
„(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (...)
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist, oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(...)“ (BGB 2003, 168f.)
Grundsätzlich ist die Kündigung des Vermieters jedoch unwirksam, wenn innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtshängigkeit der Klage die Miete gezahlt wird bzw. die Zustimmung zur Zahlung vom Sozialhilfeträger vorliegt. Rechtsgrundlage ist § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund):
„(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1. (...)
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum
Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546 a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.“ (BGB 2003, 183/184)
Durch diese Regelung wird dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit gegeben eine Obdachlosigkeit des Hilfesuchenden zu verhindern.
Sofern bereits eine Räumungsklage anhängig ist, können zusätzlich zu den rückständigen Unterkunftskosten noch Gerichts- und Rechtsanwaltskosten entstehen, die ebenfalls im Rahmen des § 15a zu übernehmen sind, falls dies zum Erhalt der Wohnung erforderlich ist. (vgl. http://renate.muenster.bei.t-online.de/sonderfaelle/gliederung.htm)
§ 15 a Abs. 2 erlegt den Zivilgerichten eine bestimmte Mitteilungspflicht auf. Sinn dieser Mitteilungspflicht ist, dass der Träger der Sozialhilfe im Falle einer fristlosen Kündigung und einer anschließenden Räumungsklage Maßnahmen zum Erhalt der Wohnung ergreifen kann. Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen. (vgl. Schellhorn 2002, 194) Dem Gericht steht es frei den Tag der Rechtshängigkeit (§ 261 Zivilprozeßordnung [ZPO]: „(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (...)“ [ZPO 1999, 59 ) zu übermitteln. Dieser Tag ist hinsichtlich der Frist nach § 569 Abs.
3 Nr. 2 BGB (s.o.) von Bedeutung.
Die Mitteilungspflicht unterbleibt (§ 15 a Abs. 2 Satz 3) wenn offensichtlich ist, dass der Zahlungsverzug des Mieters nicht auf Zahlungsunfähigkeit beruht.
§ 15 a Abs. 2 beruht auf dem Grundsatz, dass Sozialhilfe dann eintritt wenn die Voraussetzungen für die Gewährung dem Sozialhilfeträger bekannt werden, und nicht von einem Antrag abhängig ist. (vgl. Schellhorn 2002, 194)
Geht bei dem Sozialhilfeträger eine Räumungsklage ein, muss dieser unverzüglich prüfen ob er Maßnahmen zum Erhalt der Wohnung zu ergreifen hat.
Ist ein Leistungsberechtigter nach dem (vorrangigen) Bundesversorgungsgesetz (BVG) von einer Räumungsklage betroffen, werden die vom Gericht an den Sozialhilfeträger übermittelten Daten an die Kriegsopferfürsorge weitergeleitet.
10. Urteil
10.1 OVG Münster, Urteil vom 28.4.1999 - 24 A 4785/97
§§ 15 a, 22 BSHG
Energiekosten; Haushaltsenergie; Nachzahlung; Regelsatz
- Aufwendungen für Haushaltsenergie sind Bestandteil des im Regelsatz zusammengefassten Monatsbedarfs. Eine Erhöhung des Regelsatzes im Einzelfall gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG wegen eines höheren Energieverbrauches ist nur geboten, wenn Besonderheiten einen besonders hohen Energieverbrauch zwingend notwendig machen.
Auch gegebenenfalls erforderliche Nachzahlungen aufgrund der Jahresabrechnung sind aus den Regelsätzen zu erbringen.
1. Das Stromversorgungsunternehmen stellte eine Nachzahlung für den Bezug von Strom in der Zeit vom 30.12.1993 bis 3.1.1995 in Höhe von 122,73 DM in Rechnung. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Übernahme der Kosten. Das Verwaltungsgericht (VG) gab der Klage statt.
2. Der Beklagte ging in Berufung und hatte Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme des Nachzahlungsbetrags.
Die Aufwendungen für Haushaltsenergie sind Bestandteil des im Regelsatz zusammengefassten Monatsbedarfs. Eine Besonderheit des Einzelfalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG („Sie sind abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist.“ [BSHG 2000, 10] ) lag nicht vor. Es hätten Besonderheiten vorliegen müssen, die einen besonders hohen Energieverbrauch zwingend notwendig gemacht hätten.
Der Energieverbrauch des Klägers lag im Jahr 1994 allerdings im Normbereich.
Der Regelsatz steht dem Hilfeempfänger zur Befriedigung seiner notwendigen Bedürfnisse zur Verfügung. Er kann somit selbst entscheiden, ob er viel oder wenig Energie verbraucht.
Der Kläger versuchte sich darauf zu berufen, dass die Regelsätze lediglich für den notwendigen Bedarf bestimmt sind und für Nachzahlungen keine Reserve besteht. Dem Kläger ist jedoch die in Deutschland allgemein übliche Abschlagszahlung an die Energieversorgungsunternehmen bekannt. Ihm ist ebenso bewusst, dass es regelmäßig zu Nachzahlungen oder Guthaben kommt.
Nach § 15 a BSHG hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme des Nachzahlungsbetrags. Die Hilfe wird gewährt wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage führt. Eine vergleichbare Notlage wäre in diesem Fall eine Sperrung der Energiezufuhr. Die Lebensführung würde in einer empfindlichen Weise beeinträchtigt werden.
Das Energieversorgungsunternehmen hatte wegen des geringen Nachzahlungsbetrags jedoch nicht einmal die Absicht den Strom zu sperren. Der Kläger hatte sogar durch eine eventuelle Vereinbarung mit dem Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit durch Ratenzahlung eine Stromsperre abzuwenden. Diese Ratenzahlung hätte der Kläger aus der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt entrichten können.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt zur Beseitigung einer Notlage nach § 15 a BSHG ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Hilfesuchende die Notlage nicht selbst beseitigen kann.
(vgl. www.sozialhilfe-online.de/Download/Urteile/Strom_OVG_Münster_280499.doc)
Literaturverzeichnis
- Birk, U.-A.: BSHG Lehr- und Praxiskommentar (LPK - BSHG); 5. Auflage, Baden-Baden, 1998
- Internet:
- http://renate.muenster.bei.t- online.de/sonderfaelle/gliederung.htm
- http://sozialhilfe-online.de/ Download/Urteile/Strom_ OVG_ Münster_280499.doc
- Schellhorn, W.: BSHG - Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz; 16. Auflage, Neuwied, 2002
- Sonstiges: - BGB, 53. Auflage, dtv-Verlag, München, 2003
- BSHG, 11. Auflage, dtv-Verlag, München, 2000
- SGB, 27. Auflage, dtv-Verlag, München, 2001
- ZPO, 30. Auflage, dtv-Verlag, München, 1999
- Quote paper
- Kathrin Schiborr (Author), 2003, Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen - § 15 a BSHG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18861
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