Nach § 550 BGB bedarf eine Mietvertrag über ein Grundstück, der über längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der schriftlichen Form. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt gemäß § 550 s.1 BGB der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Damit kann der Vertrag von beiden Mietvertragsparteien ungeachtet der vertraglich vereinbarten Mietzeit mit den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 580a BGB ordentlich gekündigt werden.
Aufgrund der Strenge der Anforderungen und der Bedeutung des Schriftformerfordernisses insbesondere für den Bereich des Gewerbemietrechts, da hier in aller Regel befristete Mietverträge abgeschlossen werden (sollen), hat sich eine umfangreiche Judikatur herausgebildet, die sich mit der Einhaltung der Schriftform bei Ursprungsverträgen und Nachträgen (z.B. Änderungen und Ergänzungen) befasste. Der BGH hat hierzu in umfangreicher Rechtsprechung ausführlich Stellung genommen, wobei ausgehend von seiner Rechtsprechung der Sechzigerjahre im Laufe der Zeit ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat. Der BGH hat seine ursprünglich sehr strenge Auffassung fallengelassen und im Laufe der Zeit noch weiter gelockert. Diese Entwicklung der Rechtsprechung des BGH wird gemeinhin als „Auflockerungsrechtsprechung“ bezeichnet. Diese Rechtsentwicklung wird im Rahmen der Arbeit genauer skizziert.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Problemstellung
- 2. Rechtsprechung
- 3. Auflockerungsrechtsprechung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit untersucht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Schriftformerfordernis bei langfristigen Mietverträgen, insbesondere die Entwicklung von einer strengen zu einer gelockerteren Auslegung der Formvorschriften. Der Fokus liegt auf der sogenannten „Auflockerungsrechtsprechung“ und ihren Auswirkungen auf die Praxis.
- Schriftformerfordernis nach § 550 BGB
- Entwicklung der Rechtsprechung des BGH
- Einheitlichkeit der Vertragsurkunde
- Auswirkungen auf die gewerbliche Miete
- Praktische Relevanz für Immobilieninvestoren
Zusammenfassung der Kapitel
Kapitel 1: Problemstellung Dieses Kapitel erläutert die Bedeutung der Schriftform nach § 550 BGB für langfristige Mietverträge und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Es hebt die Relevanz für die gewerbliche Miete hervor und die Möglichkeiten für Mieter, sich bei Formmängeln vorzeitig aus dem Vertrag zu lösen.
Kapitel 2: Rechtsprechung Dieses Kapitel beschreibt frühe Entscheidungen des Reichsgerichts und des BGH, die die strengen Anforderungen an die Schriftform betonen, insbesondere die Einheitlichkeit der Urkunde und die körperliche Verbindung von Vertragsblättern.
Schlüsselwörter
Schriftform, § 550 BGB, Mietvertrag, langfristige Mietverträge, gewerbliche Miete, Bundesgerichtshof (BGH), Auflockerungsrechtsprechung, Einheitlichkeit der Urkunde, Formmängel, Immobilieninvestoren, Rechtsprechung, Due Dilligence.
- Citar trabajo
- Nils Block (Autor), 2012, Die "Auflockerungsrechtsprechung" des BGH zur Schriftformerfordernis bei langfristigen Mietverträgen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186852