Das Internet als Markt für Güter und Dienstleistungen gewinnt zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung. Durch diese Signifikanz und das rasche Wachstum der Benutzerzahlen des Internets entstehen immer größere Rechtsunsicherheiten. Denn für den Bereich des elektronischen Handels (engl.: electronic commerce, nachfolgend E-commerce) im Internet sind noch keine speziellen gesetzlichen Regelungen entwickelt worden.
Zu einer Steueroase, bei der elektronische Geschäfte gegenüber Geschäften in der realen Welt einen Wettbewerbsvorteil haben und die Steuereinnahmen der EU-Mitgliedstaaten gefährden, soll das Internet nicht werden. Mit den heutigen steuerlichen Regelungen sollen die Umsätze und Erträge des E-commerces erfaßt werden. Das bestehende Recht wirft bei der Anwendung Probleme auf, die bisher nur in der Fachliteratur diskutiert werden und durch die Rechtsprechung in der Praxis noch nicht eindeutig gelöst sind. Um die Sicherstellung der Steuereinnahmen durch den Vertrieb über und mit dem Medium Internet zu gewährleisten, muß der Gesetzgeber einheitliche Kriterien der Besteuerung in diesem Bereich schaffen.
Mit einem Teil dieses Problemkomplexes setzt sich die vorliegende Arbeit auseinander. Sie analysiert die Ermittlung des Ortes der Leistung bei Bezug von Gütern und Dienstleistungen aus dem Internet im Rahmen der deutschen Umsatzsteuergesetzgebung. Dazu sind insbesondere die Kriterien der sechsten EG-Richtlinie zu beachten.
INHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundlagen
2.1 Entwicklung , Anbieter und Nutzer des elektronischen Datenaustausches
2.2 Intention des Gesetzgebers
2.3 Begriffsbestimmung
2.3.1 Inland
2.3.2 Gemeinschaftsgebiet
2.3.3 Drittland
2.3.4 Unternehmer
2.3.5 Leistung
2.3.6 Lieferung
2.3.7 sonstige Leistung
2.4 Steuersatz
3. Darstellung der Besteuerung und Rechtslage im Internet
3.1 Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG
3.1.1 Off-Line Umsätze
3.1.2 Online Umsätze
3.2 Klassifikation von Leistungsarten
3.2.1 Telekommunikationsdienstleistungen
3.2.2 Teledienstleistungen
3.2.3 Mischanbieter
3.3 Besteuerung der einzelnen Dienstleistungen
3.3.1 Besteuerung der Telekommunikationsdienstleistung
3.3.1.1 Ermittlung des Ortes von Telekommunikationsdienstleistungen bei inländischen Leistungsempfängern
3.3.1.2 Ermittlung des Ortes von Telekommunikationsdienstleistungen bei ausländischen Leistungsempfängern
3.3.2 Besteuerung von Teledienstleistungen
3.3.2.1 Ermittlung des Ortes von Teledienstleistungen
3.3.2.2 „Download“ als Fallbeispiel
3.3.2.3 „Bannerwerbung“ auf Homepages
3.3.3 Abgrenzung von Mischanbietern
3.3.4 Besonderheiten bei der Qualifizierung von Internet - Dienstleistungen als sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG
4. Darstellung und Analyse verschiedener Auffassungen
4.1 Betriebsstätte als Ort der Besteuerung
4.1.1 Geltende Rechtsprechung
4.1.2 Vorteil dieser Auffassung
4.1.3 Nachteil dieser Auffassung
4.2 Standort des Users als Ort der Besteuerung
4.2.1 Identifizierung des Users
4.2.2 Vorteil dieser Auffassung
4.2.3 Nachteil dieser Auffassung
4.3 Kritische Stellungnahme zu den einzelnen Ansatzpunkten und Ausblick
5. Zusammenfassung
Literatur- und Quellenverzeichnis
Glossar
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Teilnehmer am Internet
Abbildung 2: Ort bei Telekommunikationsdienstleistungen in der Fassung vor der Übergangsregelung (bis zum 1.1.2000)
Abbildung 3: Ort bei Telekommunikationsdienstleistungen nach deutschem UStG und EG-Recht in der Fassung der Übergangsregelung v. 27.6.1999
Abbildung 4: Inländische Downloads aus dem Ausland
1. Einleitung
Das Internet[1] als Markt für Güter und Dienstleistungen gewinnt zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung.[2] Durch diese Signifikanz und das rasche Wachstum der Benutzerzahlen des Internets entstehen immer größere Rechtsunsicherheiten. Denn für den Bereich des elektronischen Handels (engl.: electronic commerce[3], nachfolgend E-commerce) im Internet sind noch keine speziellen gesetzlichen Regelungen entwickelt worden.
Zu einer Steueroase, bei der elektronische Geschäfte gegenüber Geschäften in der realen Welt einen Wettbewerbsvorteil haben und die Steuereinnahmen der EU- Mitgliedstaaten gefährden, soll das Internet nicht werden. Mit den heutigen steuerlichen Regelungen sollen die Umsätze und Erträge des E-commerces erfaßt werden. Das bestehende Recht wirft bei der Anwendung Probleme auf, die bisher nur in der Fachliteratur diskutiert werden und durch die Rechtsprechung in der Praxis noch nicht eindeutig gelöst sind. Um die Sicherstellung der Steuereinnahmen durch den Vertrieb über und mit dem Medium Internet zu gewährleisten, muß der Gesetzgeber einheitliche Kriterien der Besteuerung in diesem Bereich schaffen.
Mit einem Teil dieses Problemkomplexes setzt sich die vorliegende Arbeit auseinander. Sie analysiert die Ermittlung des Ortes der Leistung bei Bezug von Gütern und Dienstleistungen aus dem Internet im Rahmen der deutschen Umsatzsteuergesetzgebung.[4] Dazu sind insbesondere die Kriterien der sechsten EG-Richtlinie[5] zu beachten.
Für die Arbeit ist es erforderlich, auf einige Problemfelder detaillierter einzugehen und andere auszugrenzen. Dazu gehören die Fälle der Kommissionsgeschäfte[6], der Mischvorgänge[7], der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, die Homepages erstellen, und Content-Providern[8], da diese Beziehungen den regulären umsatzsteuerlichen Prinzipien und Regelungen[9] folgen. Ebenfalls werden die ertragsteuerlichen Aspekte[10] im Zusammenhang des E-commerces und des ständigen Vertreters gem. § 13 AO[11] nicht im Rahmen dieser Diplomarbeit ausreichend diskutiert werden, da ihnen aus ertragsteuerlicher Sicht[12] eine bedeutendere Rolle zukommt als unter den umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten. Die Rolle des ständigen Vertreters für die Umsatzbesteuerung, der Fiskalvertreter gem. § 22 a UStG, wird in der Betriebstättenproblematik[13] diskutiert. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage[14] für die Besteuerung des E-commerces und der Vorsteuerabzug[15] bei Internet-Transaktionen wird in dieser Arbeit expressis verbis nicht behandelt. Ebenso wird auf die
Sicherheitsprobleme[16] in der Datenübermittlung nicht eingegangen, die z.B. bei der Bezahlung auftreten können.
Die Arbeit ist wie folgt gegliedert: Zu Beginn wird die Entwicklung des elektronischen Datenaustausches betrachtet. Anschließend erfolgt die Deskription der Gesetzgebungsproblematik und die Definition der umsatzsteuerrechtlichen Begriffe.
Der dritte Gliederungspunkt befaßt sich mit den unterschiedlichen Leistungsarten, die bei Internetaktivitäten auftreten. Wegen der problematischen Einordnung der verschiedenen Leistungstypen erweist sich die Ermittlung des Ortes der Leistung als äußerst kompliziert. Daher ist eine umfassende Darstellung von Umsatzarten im und durch das Medium Internet erforderlich. Insbesondere werden die Begriffe Telekommunikationsdienstleistung und Teledienstleistung erörtert.
Der vierte Gliederungspunkt setzt sich kritisch mit der Ermittlung zweier Ansatzpunkte des Ortes für die Besteuerung der Internet-Aktivität - Betriebsstätte und User[17] - auseinander. Des weiteren wird die verwendete Terminologie analysiert. Nach der konkreten Behandlung der Auffassungen erfolgt eine Beurteilung und kritische Darstellung der Problematik „Ermittlung des Ortes der Leistung“ durch den Verfasser.
Im letzten Kapitel werden die gewonnenen Erkenntnisse abschließend zusammengefaßt.
2. Grundlagen
2.1 Entwicklung, Anbieter und Nutzer des elektronischen Daten austausches
Der Charakter des Internets hat sich in den letzten Jahren rapide und grundlegend gewandelt. 1962 wurde dem U.S. Militär von Paul Baran ein Kommunikationssystem ohne zentrale Steuerung und Kontrolle vorgeschlagen, bei dem im Falle eines atomaren Angriffs die überlebenden Knoten in der Lage wären, die Verbindungen aufrechtzuerhalten.[18] Durch die weltweite Anerkennung und Verwendung des Netzprotokolls TCP/IP[19] ist eine Verbindung unterschiedlicher Rechner und Datennetze möglich.
Aus diesem ursprünglich rein wissenschaftlichen und militärisch genutzten Kommunikationsnetz ist heute ein Instrument des elektronischen Geschäftsverkehrs geworden.[20] Durch Schaffung des WorldWideWeb (WWW)[21] wurde das Internet kommerzialisiert. Das WWW ist ein Verbund von Dateien. Durch Nutzung spezieller Programme, sog. Browser[22], kann der Nutzer die in den Dateien gespeicherten Informationen abrufen, und durch Darstellungen, sog. Websites[23], erhält er die Möglichkeit, diese Informationen zu nutzen. Die verfügbaren Websites werden auf speziellen Servern[24] gespeichert. Ein Großteil der Nutzer des Internets ist auf den Dienst eines sog. Zugangsanbieters (Access - Provider[25] ) angewiesen, der
z.B. durch ein Modem[26] den Zugang zu seinem Server und damit zum Internet ermöglicht.
Abzugrenzen von den Zugangsanbietern sind die Inhaltsanbieter (Content- Provider).[27] Sie stellen ein Angebot von Informationen und Dienstleistungen zur Verfügung, das über die bloße Zurverfügungstellung der Infrastruktur hinausgeht. Ein Inhaltsanbieter ist weniger ortsgebunden beim Standort seines Servers als ein Zugangsanbieter, da jener keine technische Infrastruktur bereitstellen muß.[28]
Aus Abbildung 1 geht das Verhältnis dieser Provider zu den anderen Teilnehmer des Internets hervor.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Vgl. Zöllkau/Schilling/Jansen, IStR 1998, S. 97.
Der elektronische Handel im Medium Internet zur Transformation digitaler Informationen (bspw. Lieferung von Software, Video- und Audioaufnahmen, Büchern, Zeitungen) befindet sich weltweit noch in den Anfängen. Eine einheitliche Definition des E-commerces existiert in der Literatur nicht.[29] In der folgenden Auseinandersetzung ist von einer sehr umfassenden Definition des Begriffs auszugehen. ,,E-commerce ist dabei jede Art geschäftlicher Transaktion, bei der die Beteiligten auf elektronischem Weg Geschäfte anbahnen, abwickeln oder elektronischen Handel mit Gütern und Dienstleistungen betreiben.“[30] Dieser Bereich wird sich weiter entwickeln, wenn die Bandbreite für den E-commerce erweitert wird, die Übertragungsgeschwindigkeiten erhöht, die Telefonkosten gesenkt und sichere elektronische Zahlungssysteme angeboten werden. An diesen Vorgaben wird derzeit gearbeitet, und es werden Rahmenbedingungen für den E-commerce auf allen Gebieten (IP-Nummern[31], digitale Signatur [32], Domain-Name [33] usw.) festgelegt.
Es werden zur Zeit drei unterschiedliche Nutzungsformen des E-commerces beobachtet:
Zum einen kann das Internet als Bestellmedium für physische Waren genutzt werden, die auf konventionellem Wege ausgeliefert werden. Zum anderen kann es selbst als Auslieferungsmedium für Software genutzt (sog. Download [34]) werden; dabei muß für umsatzsteuerliche Zwecke differenziert werden, ob Standard- oder Individualsoftware übertragen wird. Die dritte Nutzungsform ist das Erbringen von Dienstleistungen über das Internet. Darunter fallen etwa Leistungen im Bereich des Telebankings, der Nutzung von Datenbanken oder der Beteiligung an Telespielen.
2.2 Intention des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber ist an einer Sicherstellung seiner Geldeinnahmen durch Steuern stark interessiert. Da jedoch E-commerce über die Grenzen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland reicht, wurden auf verschiedenen Ebenen Besteuerung und Besteuerungssysteme diskutiert. Bei der Bonner Erklärung im Juli 1997 stellten die Minister der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsorganisation, von zentral- und osteuropäischen Nationen und Zyperns sowie Vertreter von Industrie und Internetnutzern fest, daß sich die steuerlichen Aspekte des E-commerces nur durch internationale Zusammenarbeit lösen lassen.[35] Auf der „Organization for Economic Cooperation and Development“' [36] (OECD) Konferenz in Ottawa im Oktober 1998 haben die Beteiligten eine Arbeitsteilung vereinbart. Die „World Trade Organisation“ [37] (WTO) soll sich um die Zolltarifierung kümmern, die „World Customs Organisation“ [38] (WCO) um Verfahrensfragen, die OECD soll für die direkten Steuern zuständig sein, und die Europäische Union (EU) ist federführend für die indirekten Steuern, insbesondere für die Umsatzsteuer. [39]
Zur Klärung von umsatzsteuerrechtlichen Probleme werden Schreiben des Bundesministers der Finanzen, Erlasse der Länderministerien und Verfügungen der Oberfinanzdirektion herangezogen, wenn sie nicht anhand des Gesetzestextes gelöst werden können. Die EU ist mit ihrer harmonisierten Mehrwertsteuer auf dem Gebiet der Verteilung des Steuersubstrats weltweiter Vorreiter, insbesondere durch die Vorschriften der 6. EG-Richtlinie. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Verbrauchsteuer nach dem System der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. [40] Das Verteilungsproblem im Rahmen des E-commerces
konkretisiert sich in der Umschreibung des Ortes der sonstigen Leistung[41] bei Geschäftsaktivitäten im Internet und die ungenaue Abgrenzung zwischen Gütern und Dienstleistungen. Durch die Neuregelungen der Besteuerung von Telekommunikationsleistungen im Umsatzsteuer-Änderungsgesetz (UStÄndG) von 1997 sind erste Schritte zur Lösung dieser Probleme gefunden worden.[42]
Bei der Besteuerungsproblematik des elektronischen Handels kann, trotz Vorliegen einiger wissenschaftlicher Aufsätze zu diesem Thema, nicht von einer eindeutigen herrschenden Literaturmeinung ausgegangen werden.[43] Eine der Ursachen liegt darin, daß weder zu grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen über das Internet noch zu reinen Inlandssachverhalten Finanzgerichts- (FG) oder Bundesfinanzhof (BFH) - Entscheidungen in nennenswertem Umfang existieren.[44] Erst seit dem Jahr 1997 wird die Besteuerung des Internets mit Umsatzsteuer und Ertragsteuer in Fachpublikationen diskutiert.[45]
2.3 Begriffsbestimmung
Im folgenden werden die Definitionen des deutschen Umsatzsteuergesetzes für die Begriffe „Inland“, „Gemeinschaftsgebiet“ und „Drittland“ dargestellt, um die Territorien und den Machtbereich der Gesetzgebung zu veranschaulichen. Danach wird der Begriff „Unternehmer“ erklärt und schließlich die wichtigen Unterscheidungen von „Leistung“, „Lieferung“ und „sonstiger Leistung“ erörtert.
2.3.1 Inland
Inland ist gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG „das (Hoheits-) Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören “. Abschn. 13 Abs. 1 UStR 1996 führt die Freihäfen auf. Dem Inland gleichgestellt werden durch § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg.[46] Sie gehören jedoch zum Ausland i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 2 UStG.[47] Seit dem 1.1.1995 gehören sie außerdem zum Gemeinschaftsgebiet.[48]
2.3.2 Gemeinschaftsgebiet
Das Gemeinschaftsgebiet besteht nach § 1 Abs. 2 a Satz 1 UStG aus dem Inland i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG und dem übrigen Gemeinschaftsgebiet. Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten. Abschn. 13 a Abs. 1 UStR führt das übrige Gemeinschaftsgebiet und Ausnahmen auf. Das Gemeinschaftsgebiet besteht damit grundsätzlich aus der Summe der Inlandsgebiete aller Mitgliedstaaten gem. Art. 3 der 6. EG-Richtlinie.[49]
2.3.3 Drittland
Drittlandsgebiet ist gem. § 1 Abs. 2 a Satz 3 UStG und Art. 3 Abs. 1 der 6. EG- Richtlinie das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 a Satz 1 UStG ist, also weder nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG zum Inland noch nach § 1 Abs. 2 a Satz 1 UStG zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehört.[50] Faktisch betrifft dies alle Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
2.3.4 Unternehmer
Die Legaldefinition des Unternehmers enthält § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG: „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt „Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.“51 Nachhaltig meint eine nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Entgelten.
[...]
[1] „Interconnected Networks“, zu deutsch: verbundene Netzwerke; s. Glossar.
[2] Vgl. Böhmert, Die Technologiespirale erfaßt die Finanzindustrie: Andersen Consulting: Deutschland wird der größte europäische E-Commerce-Markt - Noch zu hohe Zugangskosten zum Internet, Börsen-Zeitung, 24.11.1999.
[3] Zur Bedeutung des Electronic commerce vgl. Merz, Elektronische Märkte im Internet, 1996, S. 7 ff.; s. Glossar.
[4] Es liegt das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. 1999 I, S. 1270), zur Bearbeitung vor. Neubekanntmachung des UStG i.d.F. der Bek. v. 27.4.1993 (BGBl. 1993 I, S. 565, 1160) auf Grund des § 26 Abs. 6 UStG in der ab 1.4.1999 geltenden Fassung.
[5] RL 77/388/EWG i.d.F. des Rates v. 17.05.1977 (Abl.EG Nr. L 145/1).
[6] § 3 Abs. 3 UStG (§§ 383 ff. HGB); vgl. Stöcker, in: Peter/Burkhoff/Stöcker, USt, 1997, § 3 Rz. 174 ff.
[7] § 3 Abs. 4 UStG; vgl. Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 1998, § 12 Rz. 52 ff.
[8] S. Glossar.
[9] D.h., wie bei anderen Werk- und Dienstverträgen; vgl. Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 1998, § 12 Rz. 52.
[10] Vgl. Bernütz, IStR 1997, S. 354 ff.; Eicker/Scheifele, IWB F.3 (Deutschland) Gruppe 2, S. 783 ff.; Kowallik, DStR 1999, S. 223 ff.; Portner, IStR 1998, S. 553 ff.; ders, IStR 1999, S. 642 ff.; Spatscheck, CR 1999, S. 165 ff.; Zöllkau, CR 1998, S. 290 ff.
[11] BGBl 1977 I, S. 613.
[12] Vgl. Mössner, Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 1992, S. 86; Strunk, in: Kröger/Kellersmann (Hrsg.), Internet - Handbuch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 1998, S. 199 ff.
[13] S. Kap. 4.1.
[14] Vgl. Welnhofer, DStR 1998, S. 1541; Zöllkau/Schilling/Jansen, IStR 1998, S. 103.
[15] Vgl. Vellen, UR 1998, S. 402 ff.
[16] Vgl. Göers, in: Kröger/Kellersmann (Hrsg.), Internet - Handbuch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 1998, S. 88 ff.; Bizer, ebenda, S. 173.
[17] S. Glossar.
[18]Vgl. o.V., RRZN, S. 13 ff.
[19]Transmission Control Protocol/Internet Protocol, s. Glossar.
[20]Neueste Schätzungen amerikanischer Marktforschungsunternehmen gehen von einem weltweiten Umsatz im Rahmen des Electronic Commerce von bis zu 100 Mrd. US-$ aus. Angaben der GfK (New Media Report 2/1998, S. 34 f.) folgend, sind in Deutschland zwar schon 5,8 Millionen Haushalte online, zum Einkaufen wird das Internet jedoch nur zu 2% genutzt. Im Bereich des elektronischen Handels im business-to-business-Bereich ist der Anteil deutlich höher. Nach einer Prognose des Instituts der deutschen Wirtschaft in Köln wird Deutschland im Jahr 2000 mit einem E-commerce Umsatz von rund 3,58 Mio. Euro europäischer Spitzenreiter werden; vgl. o.V, Globale Standards sollen E-Commerce sicher machen, FAZ v. 23.09.99, S. 31.
[21]S. Glossar.
[22]S. Glossar.
[23]S. Glossar.
[24]S. Glossar.
[25]S. Glossar.
[26] S. Glossar.
[27] Vgl. Gummert/Trapp, MMR 1998, S. 228; s. Glossar.
[28] Vgl. Bernütz, IStR 1997, S.353.
[29] Vgl. Kröger, in: Kröger/Kellersmann (Hrsg.), Internet - Handbuch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 1998, S. 134; Vellen, in: Fischer/Strunk (Hrsg.), Steuerliche Aspekte des Elec- tonic Commerce, 1998, S. 83; Strunk/Zöllkau, FR 1998, S. 589; Portner, IStR 1998, S. 594.
[30] Vellen, in: Fischer/Strunk (Hrsg.), Steuerliche Aspekte des Electonic Commerce, 1998, S. 83.
[31] S. Glossar.
[32] S. Glossar.
[33] S. Glossar.
[34] S. Glossar.
[35] Vgl. Korf/Sovinz, CR 1999, S. 315 ff.
[36] Zu deutsch: Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
[37] Zu deutsch: Welthandelsorganisation.
[38] Zu deutsch: Weltzollorganisation.
[39] Vgl. o.V., Internet: URL: http://www.ottawaoecdconference.org/english/homepage.html [Stand 09.12.1999].
[40] Vgl. Vellen, in: Fischer/Strunk (Hrsg.), Steuerliche Aspekte des Electronic Commerce, 1998, S. 85; Reiß in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 1998, § 14 Rz. 3.
[41] Zur Terminologie s. Kap. 2.3.7.
[42] Vgl. Korf DB 1997, S. 744 ff.; s. Kap. 3.3.1.
[43] Vgl. Zöllkau/Schilling/Jansen, IStR 1998, S. 99; Müller, SteuerStud 1999, S. 345.
[44] Vgl. Strunk, in: Kröger/Kellersmann (Hrsg.), Internet - Handbuch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 1998, S.185 ff.
[45] Vgl. Strunk, IStR 1997, S. 257 ff.; Prinz, FR 1997, S. 517 ff.; Bernütz, IStR 1997, S. 353 ff.; Vellen, UR 1997, S. 197 ff.
[46] Vgl. Stöcker, in: Peter/Burhoff/Stöcker, USt 1995, § 1 Rz. 676, 723, 724, 726, 730; vgl. Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 1998, § 14 Rz. 72.
[47] Vgl. Abschn. 13 Abs. 2 Satz 2 UStR 1996.
[48] Vgl. Kraeusel, Das neue Umsatzsteuerrecht 1999, § 1 Rz. 158; Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 1998, § 14 Rz. 74.
[49] Vgl. Stöcker, in: Peter/Burhoff/Stöcker, USt 1995, § 1 Rz. 737, 738; Fischer, NWB F. 7, S. 4726.
[50] Vgl. Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 1998, § 14 Rz. 74; Stöcker, in: Peter/Burhoff/Stöcker, USt 1995, § 1 Rz. 675, 740; Kraeusel, Das neue Umsatzsteuerrecht 1999, § 1 Rz. 160.
- Quote paper
- Christian Schaade (Author), 1999, Ermittlung des Ortes der Leistung bei Bezug von Gütern und Dienstleistungen aus dem Internet im Rahmen der deutschen Umsatzsteuer, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185475
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.