In Deutschland leben zur Zeit ca. drei Millionen erwerbsfähige Schwerbehinderte, von denen aber nur ein Drittel in den Arbeitsmarkt integriert ist. Die restlichen zwei Drittel sind häufig Langzeitarbeitslose, deren Chance auf eine Beschäftigung sehr gering ist. (...)Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben daher erhöhte Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche. Um diesem Wettbewerbsnachteil“ entgegen zu wirken, legt §81 I SGB IX dem Arbeitgeber bestimmte Prüf- und Beteiligungspflichten bei der Neubesetzung eines Arbeitsplatzes auf. Der Arbeitgeber soll sich bei jeder Neueinstellung ernsthaft mit der Besetzung des Arbeitsplatzes durch Schwerbehinderten auseinandersetzten und sich eine solche Anstellung vor Augen halten. (...)
Aus diesen Gründen ist ein gutes Verständnis der Norm und ihrer möglichen Konsequenzen für die Praxis und insbesondere die Personalabteilungen unabdingbar. Das Ziel dieser Seminararbeit ist es daher, die Prüf- und Beteiligungspflichten und die Folgen eines Verstoßes näher darzustellen.
Gliederung
Literaturverzeichnis
Die Pflichten des Arbeitgebers zugunsten Schwerbehinderter gemäß §81 I SGB IX
A. Einleitung
B. Die Arbeitgeberpflichten gemäß §81 I SGB IX
I. Überblick
II. Die rechtliche Funktion des §81 I SGB IX
III. Die Prüfpflicht (§81 I S.1-3 SGB IX)
1.Der Umfang der Prüfpflicht
a) Prüfungsschritte
b) Einzelfragen
aa) Telefonanruf bei der Agentur für Arbeit
bb) Zeitraum
2.Wann besteht die Prüfpflicht?
a) Arbeitgeber
b) Besetzung eines Arbeitsplatzes mit externer Ausschreibung
c) Versetzungen nach einer ausschließlich internen Ausschreibung
d) Leiharbeit
e) Auszubildende
f) Teilzeitarbeitsplätze/befristete Arbeitsplätze
g) Vorliegen alter Bewerbungen
IV. Die Beteiligungspflichten (§81 I S.4-9 SGB IX)
1.Die Unterrichtung über Bewerbungen gemäß Satz 4
2.Die Beteiligung am Prüfverfahren gemäß Satz 6
3.Die Beteiligung am Prüfverfahren gemäß Satz 7 - 9
C. Der Verstoß gegen die Arbeitgeberpflichten gemäß §81 I SGB IX
I. Der Verstoß gegen die Prüfpflicht und seine Folgen
1.Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrat
2.Entschädigungsanspruch nach dem AGG
II. Der Verstoß gegen die Beteiligungspflichten und seine Folgen
1.Zustimmungsverweigerungsrecht
2.Entschädigungsanspruch nach dem AGG
3.Ordnungswidrigkeit gemäß §156 SGB IX
4.Die 1-Wochen Frist gemäß 99 III BetrVG
D. Zusammenfassung
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